Skip to content

St.Gallen Verwaltungsgericht 01.09.2025 B 2025/152

1 septembre 2025·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsgericht·PDF·805 mots·~4 min·8

Résumé

Festsetzung der amtlichen Kosten und der Parteientschädigung nach Gutheissung durch das Bundesgericht. Art. 95 und 98 VRP (sGS 951.1). (Verwaltungsgericht, B 2025/152)

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2025/152 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 05.01.2026 Entscheiddatum: 01.09.2025 Entscheid Verwaltungsgericht, 01.09.2025 Festsetzung der amtlichen Kosten und der Parteientschädigung nach Gutheissung durch das Bundesgericht. Art. 95 und 98 VRP (sGS 951.1). (Verwaltungsgericht, B 2025/152) Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/5

Kanton St.Gallen Gerichte

Verwaltungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 1. September 2025 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Schmid

Geschäftsnr. B 2025/152

Verfahrensbeteiligte

A.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Cédric-Olivier Jenoure, Bratschi AG, Lange Gasse 15, 4002 Basel,

gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner,

Gegenstand Bundesgerichtsurteil 9C_347/2024 vom 7. August 2025 betreffend Grundstückgewinnsteuer des Kantons St. Gallen / Rückweisung zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen der Kantonalen Rechtsmittelverfahren

B 2025/152

2/4 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__ erwarb die Liegenschaft Nr. 0000_, Grundbuch Z.__, am 1. Mai 1992 für CHF 780'000. Nach dem Erwerb bewohnte er die Liegenschaft bis Juli 2017 selbst und verlegte seinen Wohnsitz in der Folge nach Y.__. In der Folge stand die Liegenschaft leer, bis A.__ sie am 24. Juli 2020 für CHF 1'200'000 an die B.__ AG verkaufte; der Grundbucheintrag erfolgte per 6. August 2020. In der Steuererklärung für Grundstückgewinne vom 21. August 2020 deklarierte A.__ einen steuerbaren Grundstückgewinn von CHF 379'758 (Verkaufserlös von CHF 1'200'000 abzüglich Anlagekosten [Erwerbspreis CHF 780'000, Nebenkosten CHF 40'242]), beantragte jedoch einen Steueraufschub aufgrund des Erwerbs einer Ersatzliegenschaft. Zuvor hatte A.__ mit Kaufvertrag vom 26. Februar 2020 die Liegenschaft C.__weg 001_ in Y.__ erworben, wo er seit Fertigstellung des Baus im Jahr 2022 auch wohnt (act. G 8/6/4). B. Das kantonale Steueramt St. Gallen veranlagte den Grundstückgewinn aus dem Verkauf der Liegenschaft in Z.__ mit Verfügung vom 11. Juli 2022 gemäss der Deklaration vom 21. August 2020, liess jedoch den beantragten Steueraufschub nicht zu. Die hiergegen von A.__ erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 18. November 2022 ab. Dieser Einspracheentscheid wurde durch die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) mit Entscheid vom 23. Oktober 2023 bestätigt. Das Verwaltungsgericht hiess die von A.__ gegen diesen Rekursentscheid erhobene Beschwerde mit Urteil B 2023/250 vom 15. Mai 2024 gut und wies die Sache unter Aufhebung des Rekursentscheids vom 23. Oktober 2023, des Einspracheentscheids vom 18. November 2022 sowie der Ausgangsverfügung vom 11. Juli 2022 zur Neuveranlagung der Grundstückgewinnsteuer unter Berücksichtigung des Steueraufschubs an das kantonale Steueramt zurück. C. Die gegen das Urteil vom 15. Mai 2024 vom kantonalen Steueramt erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil 9C_347/2024 vom 7. August 2025 gutgeheissen. Das Bundesgericht hob den Verwaltungsgerichtsentscheid vom 15. Mai 2024 auf, bestätigte den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts vom 18. November 2022 und wies die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der kantonalen Rechtsmittelverfahren an das Verwaltungsgericht zurück. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

B 2025/152

3/4 1. Das Bundesgericht hat die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der kantonalen Rechtsmittelverfahren an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Nachdem der Einspracheentscheid vom 18. November 2022 durch das Bundesgericht bestätigt worden ist (vgl. Bst. C hiervor), lebt die Kostenverlegung des (den Einspracheentscheid bestätigenden) Rekursentscheids vom 23. Oktober 2023 wieder auf. Damit ist einzig über die Kosten und Entschädigungen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens neu zu befinden. 2. Nach Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, VRP) hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens 9C_347/2024, der zur Folge hat, dass der Beschwerdeführer auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als unterliegend zu gelten hat, sind die amtlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von CHF 4'000 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, unter Anrechnung des von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses. 3. Nach Art. 98 Abs. 1 VRP besteht im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten; diese werden den am Verfahren Beteiligten gemäss Art. 98bis VRP nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt. Der Beschwerdeführer hat zufolge Unterliegens keinen Anspruch auf Entschädigung. Vorinstanz und Beschwerdegegner haben indessen keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 98bis VRP; LINDER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 20 zu Art. 98bis VRP). Beide haben denn auch auch keinen Entschädigungsantrag gestellt. 4. Für diesen Entscheid sind weder amtliche Kosten zu erheben (Art. 97 VRP) noch ausseramtliche Kosten zu entschädigen.

B 2025/152

4/4 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Der Beschwerdeführer bezahlt amtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens B 2023/250 von CHF 4’000, unter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses. 2. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 01.09.2025 Festsetzung der amtlichen Kosten und der Parteientschädigung nach Gutheissung durch das Bundesgericht. Art. 95 und 98 VRP (sGS 951.1). (Verwaltungsgericht, B 2025/152)

B 2025/152 — St.Gallen Verwaltungsgericht 01.09.2025 B 2025/152 — Swissrulings