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St.Gallen Verwaltungsgericht 09.02.2026 B 2025/140

9 février 2026·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsgericht·PDF·2,694 mots·~13 min·7

Résumé

Nichteintreten, Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde. Art. 88 ff. VRP. Art. 29 Abs. 1 BV. Die Vorinstanz trat auf die Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde der Beschwerdeführer gegen die Sistierung des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens zu Recht nicht ein. Es entspricht einer gängigen und zulässigen Praxis, ein Baubewilligungsverfahren auf Antrag der Bauherrschaft zu sistieren, damit diese ihr Bauprojekt überarbeiten und ein Korrekturgesuch einreichen kann. Eine dadurch bedingte Verfahrensverzögerung geht in erster Linie zu Lasten der Bauherrschaft und nicht derjenigen Partei, die auf die Verhinderung der Baute abzielt. Im Kern rügen die Beschwerdeführer als Baueinsprecher lediglich die Verfahrensverzögerung als solche und vermögen nicht darzutun, inwiefern der Verfahrensausgang ihre tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst. Ihnen fehlt daher ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeerhebung. (Verwaltungsgericht, B 2025/140).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2025/140 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 12.05.2026 Entscheiddatum: 09.02.2026 Entscheid Verwaltungsgericht, 09.02.2026 Nichteintreten, Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde. Art. 88 ff. VRP. Art. 29 Abs. 1 BV. Die Vorinstanz trat auf die Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde der Beschwerdeführer gegen die Sistierung des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens zu Recht nicht ein. Es entspricht einer gängigen und zulässigen Praxis, ein Baubewilligungsverfahren auf Antrag der Bauherrschaft zu sistieren, damit diese ihr Bauprojekt überarbeiten und ein Korrekturgesuch einreichen kann. Eine dadurch bedingte Verfahrensverzögerung geht in erster Linie zu Lasten der Bauherrschaft und nicht derjenigen Partei, die auf die Verhinderung der Baute abzielt. Im Kern rügen die Beschwerdeführer als Baueinsprecher lediglich die Verfahrensverzögerung als solche und vermögen nicht darzutun, inwiefern der Verfahrensausgang ihre tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst. Ihnen fehlt daher ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeerhebung. (Verwaltungsgericht, B 2025/140). Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Kanton St.Gallen Gerichte

Verwaltungsgericht Abteilung I

Entscheid vom 9. Februar 2026 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiberin Pavlovic

Geschäftsnr. B 2025/140

Verfahrensbeteiligte

A.__, B.__, C.__, D.__, E.__, F.__, G.__, H.__, I.__, Beschwerdeführer, alle vertreten durch lic. iur. Payám Ghaemmaghami und MLaw Páyá Ghaemmaghami, Rechtsanwälte, Staadweg 3, 8880 Walenstadt, gegen Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Ortsgemeinde Z.__, Beschwerdegegnerin, Politische Gemeinde Y.__, Beschwerdebeteiligte, Gegenstand Nichteintreten (Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde)

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2/9 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Mit Baugesuch vom 5. Juli 2024 ersuchte die Ortsgemeinde Z.__ bei der Gemeinde Y.__ um Erteilung einer Baubewilligung für die Erstellung der Überbauung J.__ auf dem Grundstück Nr. 0000_, das sich innerhalb der Wohnzone befindet. A.__, B.__, C.__, D.__, E.__, F.__, G.__, H.__ und I.__ erhoben gegen das Bauvorhaben am 29. Juli 2024 Einsprache. Mit Schreiben vom 25. September 2024 ersuchte die K.__ AG, Y.__, für die Ortsgemeinde bis auf Weiteres um Sistierung des Baubewilligungsverfahrens. Dieser Antrag wurde von der Bauverwaltung Y.__ gleichentags (formlos) genehmigt. B. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 erhoben A.__, B.__, C.__, D.__, E.__, F.__, G.__, H.__ und I.__ Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen (BUD). Das BUD trat auf das Rechtsmittel mit Entscheid Nr. 49/2025 vom 2. Juli 2025 nicht ein (act. G 2). C. Mit Eingabe vom 17. Juli 2025 erhoben A.__, B.__, C.__, D.__, E.__, F.__, G.__, H.__ und I.__ (im Folgenden: die Beschwerdeführer) beim Verwaltungsgericht «Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde» gegen den Entscheid des BUD (im Folgenden: Vorinstanz) vom 2. Juli 2025. Sie stellten den Antrag, die Politische Gemeinde Y.__ (im Folgenden: Beschwerdebeteiligte) sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids anzuweisen, das Baubewilligungsverfahren unverzüglich fortzusetzen und ihre Baueinsprachen innert angemessener Frist zu behandeln; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge; act. G 1). D. Die Vorinstanz stellte mit Vernehmlassung vom 18. September 2025 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids (act. G 13).

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3/9 E. Die Beschwerdebeteiligte orientierte das Verwaltungsgericht am 29. September 2025 unter Beilage eines Schreibens der Ortsgemeinde Z.__ (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) vom 23. September 2025, dass diese das Baugesuch Überbauung J.__ zurückgezogen habe. Sie ersuchte das Verwaltungsgericht darum, das Beschwerdeverfahren wegen Rückzugs des Baugesuchs als gegenstandslos abzuschreiben (act. G 16 f.). F. Mit Schreiben vom 30. September 2025 gewährte das Verwaltungsgericht den Beteiligten die Möglichkeit, zu einer allfälligen Abschreibung des Beschwerdeverfahrens und zu den damit verbundenen Kosten- und Entschädigungsfolgen Stellung zu nehmen (act. G 18). In ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2025 führte die Beschwerdegegnerin aus, die Sistierung des Baugesuchs Nr. 001_ beantragt zu haben, um vergebliche Kosten und unnötigen Aufwand zu vermeiden. Sie ersuchte darum, nicht mit Kosten- und Entschädigungsfolgen belastet zu werden (act. G 19). Mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2025 beantragten die Beschwerdeführer, es sei die erfolgte Rechtsverzögerung förmlich festzustellen; sie seien von den durch die Vorinstanz auferlegten Kosten von CHF 3'000 zu befreien; ihnen sei eine angemessene Parteientschädigung zzgl. Mehrwertsteuer zuzusprechen (act. G 21). Die Beschwerdebeteiligte äusserte sich mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 (act. G 23). Die Beschwerdeführer replizierten am 30. Oktober 2025 und hielten an ihren Anträgen fest (act. G 25). Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Entscheide des zuständigen Departements über Rechtsverweigerungsbeschwerden gegen oberste Verwaltungsbehörden einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft können mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (Art. 89 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 89 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1, VRP]). Die Eingabe der Beschwerdeführer ist als Beschwerde gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. b VRP entgegenzunehmen (vgl. auch E. 2.2 hiernach). Über den Verweis von Art. 92 Abs. 1 VRP gelangen somit die Verfahrensvorschriften zum ordentlichen Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht zur Anwendung (Art. 59 ff. VRP). Die Beschwerdeführer sind als Adressaten des angefochtenen Nichteintretensentscheids zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 17. Juli 2025 erfolgte rechtzeitig und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 30. August 2025 formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47

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4/9 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 2.3 hiernach). 2. Strittig ist vorliegend vorab die Frage, ob das Beschwerdeverfahren aufgrund des zwischenzeitlichen Rückzugs des Baugesuchs der Beschwerdebeteiligten als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 2.1. Nach Art. 64 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 VRP wird die Beschwerde abgeschrieben, wenn sie zurückgezogen oder sonst gegenstandslos geworden ist. Gegenstandslosigkeit liegt vor, wenn die Grundlagen der Streitigkeit im Lauf des Verfahrens dahinfallen oder die Beteiligten jedes rechtliche Interesse an einer Entscheidung verloren haben (T. KAMBER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 8 zu Art. 57 VRP). Nicht gegenstandslos wird das Verfahren, wenn die gesuchstellende Partei nebst dem Erlass eines Entscheids in der Sache die Feststellung einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung beantragt. Ausschlaggebend ist, dass die Feststellung eine Wiedergutmachung darstellen kann; zudem kann die Feststellung einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung dazu führen, dass die Kostenverlegung der Vorinstanz zu korrigieren ist (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Auflage, Zürich/Genf 2025, Rz. 1311; BGE 151 I 257 E. 10.2; BGer 1C_645/2022 vom 22. Juni 2023 E. 1.3). 2.2. Die Beschwerdegegnerin hat das dem Verfahren zugrunde liegende Baugesuch zurückgezogen (vgl. Bst. E hiervor), was die Beschwerdebeteiligte veranlasst hat, das Baugesuch von der Geschäftsliste des Gemeinderates abzuschreiben (vgl. Schreiben der Beschwerdebeteiligten vom 29. September 2025, act. G 17.1); unabhängig davon, ob die Mitteilung der Abschreibung dabei formrichtig erfolgt ist, erfüllt das Schreiben vom 29. September 2025 die Strukturmerkmale einer Verfügung und ist die Abschreibung des Baugesuchs vom 5. Juli 2024 zwischenzeitlich rechtskräftig geworden. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass das Baubewilligungsverfahren mit dem Rückzug des Baugesuchs durch die Beschwerdegegnerin unmittelbar gegenstandslos geworden ist; wie die Beschwerdebeteiligte zutreffend festhält, hatte ihr Schreiben vom 29. September 2025 in dieser Hinsicht bloss noch deklaratorischen Charakter (vgl. R. WIDMER, in: Rivzi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N 13 zu Art. 20 VRP). Dass nach Darstellung der Beschwerdeführer (für das erstinstanzliche Verfahren) noch ein Kostenbegehren zur Behandlung steht, ändert daran nichts, zumal die Beschwerdebeteiligte einen Kostenentscheid im Schreiben vom 29. September 2025 ausdrücklich noch in Aussicht gestellt hat (act. G 17.1).

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5/9

Der (ursprüngliche) Beschwerdeantrag der Beschwerdeführer, die Beschwerdebeteiligte sei anzuweisen, das Baubewilligungsverfahren unverzüglich fortzusetzen und die Baueinsprachen der Beschwerdeführer innert angemessener Frist zu behandeln, ist damit hinfällig geworden. Unter den gegebenen Umständen drängt es sich jedoch auf, das hinfällig gewordene Leistungsbegehren der Beschwerdeführer auslegungsweise als Antrag auf Feststellung einer Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung zu verstehen, zumal sie für das Rekursverfahren ausdrücklich um abweichende Kostenverlegung sowie die Ausrichtung einer Parteientschädigung ersuchen. Vor diesem Hintergrund kann die Beschwerde nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden. 2.3. Mit Blick auf die Ausführungen der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren auf die Prüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz auf die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beschwerdeführer hätte eintreten müssen; eine materielle Prüfung der Frage, ob der Beschwerdebeteiligten eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung anzulasten ist, steht dem Verwaltungsgericht mit Blick auf die Einhaltung des funktionellen Instanzenzugs nicht zu (vgl. VerwGE B 2023/120 vom 3. Januar 2024 E. 2.5, m.w.H.). Soweit das Verwaltungsgericht zum Schluss gelangte, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführer hätte eintreten müssen, wäre die Angelegenheit zu materieller Prüfung des Feststellungsbegehrens der Beschwerdeführer (vgl. E. 2.2 hiervor) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ob der Sistierungsbeschluss der Beschwerdebeteiligten das Rechtsverzögerungsverbot (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) verletzte, hat vorliegend entsprechend ausser Betracht zu bleiben; dasselbe gilt für die Frage, ob er an formellen Mängeln litt. 3. Die Vorinstanz hat ihren Nichteintretensentscheid damit begründet, dass den Beschwerdeführern ein schutzwürdiges Interesse an der Erhebung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde abgehe. 3.1. Zur Durchsetzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV) kann nach st. gallischem Verfahrensrecht Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben werden, soweit kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist oder offenstand (Art. 88 Abs. 1 VRP). Mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde kann nach Art. 88 Abs. 2 VRP unter anderem geltend gemacht werden, dass eine Behörde sich weigere, eine vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen oder sie ungerechtfertigt

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6/9 verzögere (lit. a); ein potenzieller Anwendungsfall des Rechtsmittels liegt in der Anfechtung der (erstinstanzlichen) Sistierung eines Bauverfahrens. 3.2. Zur Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 88 Abs. 2 VRP ist nur befugt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat (Art. 92 in Verbindung mit Art. 45 VRP). Als schutzwürdig gelten Interessen sowohl rechtlicher als auch tatsächlicher Natur. Das schutzwürdige Interesse liegt im «praktischen Nutzen» beziehungsweise in handfesten Belangen, den ein erfolgreich geführtes Rechtsmittel dem Betroffenen in seiner rechtlichen oder tatsächlichen Situation einträgt, beziehungsweise in der Abwendung materieller, ideeller oder sonstiger Nachteile, den ein Bestand der angefochtenen Verfügung oder des Entscheids mit sich bringen würde (vgl. CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 391). Unzulässig ist das Vorbringen von Beschwerdegründen, mit denen einzig ein allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird, ohne dass dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein Vorteil entsteht. Das Bundesgericht erblickt im Erfordernis des praktischen tatsächlichen Nutzens ein wichtiges Eintretenskriterium, um ein «Ausufern» der Beschwerdemöglichkeiten zu verhindern (BGE 137 II 30 E. 2.2.3). 3.3. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, dass ausschliesslich die Bauherrschaft Interesse an einem möglichst raschen Abschluss des Baubewilligungsverfahrens haben könne. Grund dafür sei, dass die gesetzlichen Behandlungsfristen primär dem Schutz der Bauherrschaft, nicht hingegen demjenigen der Einsprechenden dienten. Daher könnten die Beschwerdeführer aus der beschleunigten Behandlung des Baugesuchs oder der Einsprache für sich keinen praktischen Nutzen ziehen. Auch aus der Dauer, für welche die Visiere auf dem Baugrundstück aufgestellt seien, könne kein schutzwürdiges Interesse abgeleitet werden: Es sei nicht erwiesen, inwiefern die Visiere negative Auswirkungen auf die Beschwerdeführer hätten, zumal sie offenkundig nicht verunstaltend wirkten. Schliesslich habe die Möglichkeit bestanden, mit Zustimmung der Baubewilligungsbehörde die Visiere entfernen zu lassen.

Die Vorinstanz kam deshalb zum Schluss, dass den Beschwerdeführern durch die erstinstanzliche Sistierung des Bauverfahrens kein rechtlicher oder tatsächlicher Nachteil entstehe. 3.4. Die Beschwerdeführer leiten ein schutzwürdiges Interesse daraus ab, dass sie als unmittelbar angrenzende Nachbarn zur Baueinsprache berechtigt seien. Nach ihrer Auffassung

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7/9 bestimmt sich die Legitimation sowohl für die Baueinsprache als auch für die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde nach den Voraussetzungen von Art. 45 VRP. Die Anforderungen an das schutzwürdige Interesse seien bei Art. 45 VRP, Art. 92 VRP und Art. 153 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; sGS 731.1) identisch. Deshalb könne nicht behauptet werden, eine Person sei zur baurechtlichen Einsprache, nicht aber zu einer Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde legitimiert. Darüber hinaus machen sie geltend, das beabsichtigte Bauprojekt wirke sich für den Fall eines Verkaufs ihrer Wohnungen wertmindernd aus, da die Aussicht auf die Churfirsten damit verloren ginge. Weil ein potenzieller Käufer über diesen Umstand in Kenntnis gesetzt werden müsse, seien bereits zum aktuellen Zeitpunkt Wertabschreibungen vorzunehmen. Dass das Baubewilligungsverfahren zusätzlich auf unbestimmte Zeit sistiert worden sei, habe umso mehr eine wertvernichtende Wirkung auf dem Immobilienmarkt gehabt. 3.5. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Sistierung eines erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens auf Antrag der Bauherrschaft zulässig ist und einer gängigen Praxis entspricht. Ein solches Vorgehen ermöglicht die Überarbeitung des Baugesuchs, um allfällige regelbauwidrige Aspekte anzupassen und anschliessend ein Korrekturgesuch einzureichen; damit können unnötige Rechtsmittelverfahren (und damit Kosten für alle Beteiligten) verhindert werden. An der rechtlichen Stellung der Beschwerdeführer, insbesondere an ihrem Anspruch auf Behandlung der Einsprachen, ändert die Sistierung nichts. Art. 45 VRP findet zwar als Grundregel für die Rekursberechtigung bei der Rechtsverweigerungsund Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 92 in Verbindung mit Art. 64 VRP in gleicher Weise Anwendung wie bei der Baueinsprache nach Art. 153 Abs. 2 PBG (BUDE Nr. 40/2024; U.P. CAVELTI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N 8 zu Art. 92 VRP). Daraus folgt jedoch nicht, dass aus dem praktischen Nutzen einer Baueinsprache, nämlich der Nichtverwirklichung bzw. bloss adaptierten Verwirklichung des Bauprojekts, auf einen entsprechenden Nutzen für die Erhebung einer Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde geschlossen werden könnte. Liegt der Nutzen des gegenständlichen Rechtsmittels allein darin, die Behandlung der Einsprache und somit das Baubewilligungsverfahren zu beschleunigen, handelt es sich – jedenfalls aus Sicht der Einsprecher – um ein allgemeines Interesse. Die Beschwerdeführer bringen nicht vor, inwiefern der Ausgang des Verfahrens ihre tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflussen könnte. Eine durch die Sistierung bedingte Verfahrensverzögerung träfe in erster Linie nicht die Beschwerdeführer, sondern die Beschwerdegegnerin als Baugesuchstellerin. Die Verzögerung läge gerade im Interesse der Baueinsprecher, weil das Bauprojekt während dieser Zeit nicht weiterverfolgt werden könnte (vgl. VGE 18633 des Verwaltungsgerichts Bern vom 18. Januar 1993, in: BVR 1993 S. 470, E. 3d). Der blosse Umstand, dass der Wert der Immobilien der Beschwerdeführer aufgrund des Bauvorhabens derzeit beeinträchtigt ist

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8/9 oder für den Fall eines potenziellen Verkaufs beeinträchtigt sein könnte, ist eine unmittelbare Folge des Baubewilligungsverfahrens und nicht auf die Sistierung zurückzuführen; ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass sich das Baugrundstück in der Bauzone befindet mit der Folge, dass allfällige Kaufinteressenten für Stockwerkeigentumsanteile der Beschwerdeführer auch ohne Visiere wissen müssen, dass auf dem Baugrundstück dereinst ein Bauprojekt realisiert werden dürfte, welches die Aussicht tangieren kann. Es ist somit kein durch die Sistierung entstandener Nachteil ersichtlich, den die Vorinstanz mit einer Beschwerdegutheissung hätte abwenden können. Vor diesem Hintergrund muss die von den Beschwerdeführern behauptete Nichtigkeit der Sistierungsverfügung der Beschwerdebeteiligten vorliegend nicht näher geprüft werden, zumal auch insoweit ein Rechtsschutzinteresse ausgewiesen sein müsste, damit auf den entsprechenden Feststellungsantrag einzutreten wäre (vgl. BGer 2C_265/2023 vom 9. Juli 2024 E. 1.4.3; Y. WEBER, Die Nichtigkeit im öffentlichen Recht, Zürich 2024, Rz. 286). 3.6. Die Vorinstanz hat damit zutreffend festgehalten, dass sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ableiten lässt. Der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid ist nicht zu beanstanden. Nicht zu beanstanden ist vor diesem Hintergrund auch, dass die Vorinstanz sich mit den materiellen Rügen der Beschwerdeführer nicht befasst hat. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1. Die amtlichen Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend von den Beschwerdeführern zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2’500 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 212 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 2'500 ist anzurechnen. 4.2. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP).

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9/9 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Beschwerdeführer tragen die amtlichen Kosten des Beschwerdeentscheids von CHF 2’500. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

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2026-05-15T04:58:26+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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