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St.Gallen Verwaltungsgericht 05.12.2025 B 2025/136

5 décembre 2025·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsgericht·PDF·3,111 mots·~16 min·5

Résumé

Verletzung des rechtlichen Gehörs, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 15 Abs. 1 VRP Indem die Vorinstanz vor Ablauf der von ihr angesetzten Frist zum Rückzug des Rekurses (zufolge Gegenstandslosigkeit) ohne Kostenfolge die Abschreibung des Rekurses mit Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin verfügte, verletzt sie deren rechtliches Gehör. In der Folge ist die Angelegenheit zur neuen Entscheidung und Kostenverlegung an die Vor-instanz zurückzuweisen. (Verwaltungsgericht, B 2025/136)

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2025/136 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 03.03.2026 Entscheiddatum: 05.12.2025 Entscheid Verwaltungsgericht, 05.12.2025 Verletzung des rechtlichen Gehörs, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 15 Abs. 1 VRP Indem die Vorinstanz vor Ablauf der von ihr angesetzten Frist zum Rückzug des Rekurses (zufolge Gegenstandslosigkeit) ohne Kostenfolge die Abschreibung des Rekurses mit Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin verfügte, verletzt sie deren rechtliches Gehör. In der Folge ist die Angelegenheit zur neuen Entscheidung und Kostenverlegung an die Vor-instanz zurückzuweisen. (Verwaltungsgericht, B 2025/136) Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Kanton St.Gallen Gerichte

Verwaltungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 5. Dezember 2025 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; a.o. Gerichtsschreiberin Benz

Geschäftsnr. B 2025/136

Verfahrensbeteiligte

A.__, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. iur. Ronald Pedergnana und M.A. HSG Ivan Vuckovic, Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen,

gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

Gegenstand Abschreibung (Kosten)

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2/10 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. B.__ (heute A.__; geb. 9. Juni 1993) zog am 16. Oktober 2018 von Bosnien und Herzegowina zu ihrem in der Schweiz niedergelassenen Ehemann C.__. Am 3. Januar 2019 erteilte das Migrationsamt B.__ eine Aufenthaltsbewilligung. B. a. Am 9. Mai 2022 informierte das Einwohneramt Z.__ das Migrationsamt über die Trennung des Ehepaars B.__ und C.__ per 1. August 2021. Nach weiteren Abklärungen und Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 die Aufenthaltsbewilligung B.__s und wies sie aus der Schweiz weg. b. Gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 11. Dezember 2023 erhob B.__ am 22. Dezember 2023 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement (SJD). Sie beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Verfügung des Migrationsamtes vom 11. Dezember 2023 sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. In der Vernehmlassung vom 22. Mai 2024 verzichtete das Migrationsamt auf eine ausführliche Vernehmlassung und verwies stattdessen (abgesehen von einer kurzen Ergänzung) auf die angefochtene Verfügung. Mit Eingabe vom 30. September 2024 replizierte B.__ und brachte vor, dass ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht worden sei; sie beabsichtige, nach der Scheidung von C.__ den Schweizer D.__ zu heiraten, mit welchem sie bereits seit einem Jahr zusammenlebe. c. Am 7. Januar 2025 wurde die Ehe zwischen B.__ und C.__ geschieden. Am 9. Mai 2025 heiratete A.__ den Schweizer D.__. Im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem Schweizer Ehemann erhielt A.__ per 25. Mai 2025 eine neue Aufenthaltsbewilligung. d. Mit Schreiben vom 3. Juni 2025 informierte das SJD den Rechtsvertreter von A.__, dass aufgrund der Heirat mit D.__ und infolge erteilter Aufenthaltsbewilligung das hängige Rekursverfahren betreffend Nichtverlängerung bzw. Widerruf der Aufenthaltsbewilligung gegenstandslos geworden sei. Die Gegenstandslosigkeit sei durch A.__ bzw. ihre Heirat mit D.__ verursacht worden. Es bleibe die Kostenfrage zu regeln. Weiter setzte das SJD A.__

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3/10 eine Frist bis 26. Juni 2025 an, um mitzuteilen, ob sie den Rekurs zurückziehe. Bei einem vollumfänglichen Rückzug des Rekurses könne das Rekursverfahren ohne Kosten abgeschrieben und der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000 zurückbezahlt werden. Werde am Rekurs festgehalten, müsse eine Kostenverfügung erlassen werden, mit entsprechenden Kostenfolgen. Nach Rückfrage und auf Ersuchen des Rechtsvertreters von A.__ vom 18. Juni 2025 erstreckte das SJD die Frist zur Erklärung des Rückzugs mit Schreiben vom 25. Juni 2025 bis 11. Juli 2025. Mit E-Mail vom 30. Juni 2025 erkundigte sich der Rechtsvertreter von A.__ erneut hinsichtlich der Parteientschädigung und ersuchte um Rückmeldung. e. Mit Entscheid vom 1. Juli 2025 schrieb das SJD den Rekurs von A.__ zufolge Gegenstandslosigkeit ab und auflegte ihr die Abschreibungsgebühr von CHF 400. Ausseramtliche Kosten wurden nicht entschädigt. Mit E-Mail vom 11. Juli 2025 teilte der Rechtsvertreter von A.__ mit, den Rekurs vollumfänglich zurückziehen. C. Gegen den Rekursentscheid des SJD (Vorinstanz) vom 1. Juli 2025 erhob A.__ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 14. Juli 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Abschreibungsverfügung vom 1. Juli 2025 sei aufzuheben. Es sei Vormerk zu nehmen vom rechtzeitigen vollständigen Rückzug des Rekurses und der für das Rekursverfahren geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000 sei zurückzuzahlen. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin unter Ansetzung einer Nachfrist von zehn Tagen seit Zustellung des Urteils die Möglichkeit zu gewähren, den Rekurs ohne Kostenfolge und mit vollständiger Rückzahlung des Kostenvorschusses von CHF 1'000 zurückzuziehen. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 17. September 2025 die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 19. September 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Stellungnahme ein.

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4/10 Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführerin als Adressatin der Abschreibungsverfügung (mit Kostenfolgen zu ihren Lasten) ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Vorinstanz vom 1. Juli 2025 wurde mit Eingabe vom 14. Juli 2025 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Darauf ist einzutreten. 2. Umstritten ist, ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzte, indem sie das Rekursverfahren vor Ablauf der angesetzten Frist für einen allfälligen Rückzug des Rechtsmittels als gegenstandslos abschrieb. 2.1. Der massgebliche rechtliche Rahmen präsentiert sich wie folgt: 2.1.1. Nach Art. 57 Abs. 1 VRP wird ein Rekurs abgeschrieben, wenn er zurückgezogen oder sonst gegenstandslos geworden ist. Der Rückzug ist die klare, ausdrückliche Erklärung des Rechtsmittelführers, dass er das eingereichte Rechtsmittel nicht weiter aufrechterhalten will. Gegenstandslosigkeit liegt vor, wenn die Grundlagen der Streitigkeit im Lauf des Verfahrens dahinfallen und/oder die Beteiligten jedes rechtliche Interesse an einer Entscheidung verloren haben (T. KAMBER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, 2020, N 2 f. und 8 zu Art. 57 VRP). 2.1.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV) umfasst als Mitwirkungsrecht unter anderem das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Akts zur Sache zu äussern und erhebliche Beweise beibringen zu können (vgl. auch Art. 15 Abs. 1 VRP). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (BGer 2C_460/2023 vom 31. Mai 2024 E. 4.1, 8C_287/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 5.1). Wie weit das Recht

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5/10 auf Äusserung geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 144 I 11 E. 5.3). 2.1.3. Rechtsprechungsgemäss lässt sich keine generelle Regel darüber aufstellen, ob über ein Rechtsmittel vor Ablauf der Rechtsmittelfrist entschieden werden darf oder nicht. Die Frage ist vielmehr mit Blick auf den genannten Zweck des rechtlichen Gehörs und seinen allgemeinen Gehalt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der Interessen der Beteiligten zu beantworten. Zu prüfen ist dabei, ob eine als abschliessend verstandene Rechtsmitteleingabe vorliegt oder ob mit einer Ergänzung zu rechnen ist. Trifft zweiteres zu, so läuft eine vorweggenommene Erledigung auf eine unzulässige Verkürzung der gesetzlich zwingend geregelten Rechtsmittelfrist hinaus und verletzt damit das rechtliche Gehör. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Rechtsmittelinstanz nicht bereit ist, ihren Entscheid ohne weiteres in Wiedererwägung zu ziehen, falls der Einleger des Rechtsmittels noch fristund formgerecht eine Ergänzung nachliefert (BGer 8C_287/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 5.1.1 m.w.H.). Diese Ausführungen gelten gleichermassen, wenn die Behörde eine Frist ansetzt, um zu einer in Aussicht gestellten Erledigung durch Prozessurteil Stellung zu nehmen, jedenfalls wenn damit Gelegenheit zum Rückzug des Rechtsmittels gewährt worden ist und damit über den Prozessgegenstand disponiert werden soll. 2.2. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe die von ihr selbst angesetzte Frist zum Rückzug des Rekurses nicht abgewartet und bereits vor Ablauf der Frist, nämlich am 1. Juli 2025, die Abschreibung mit Kostenfolge zu ihrem Nachteil verfügt. Damit habe ihr die Vorinstanz die Möglichkeit entzogen, den Rekurs kostenlos zurückzuziehen. Ihr sei aufgrund der Verletzung des Mitwirkungsrechts (Anspruch auf Äusserung) das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Sie habe auf die angesetzte Frist der Vorinstanz vertrauen dürfen. Die E-Mail vom 20. Juni 2025 (recte: 30. Juni 2025) könne nicht als Antwort betreffend den Rückzug des Rekurses gesehen werden, da lediglich eine Rückfrage bezüglich des Schreibens vom 25. Juni 2025 gestellt worden sei. Zudem verstosse die Verfügung gegen das Gebot von Treu und Glauben. Zum Zeitpunkt der Abschreibungsverfügung vom 1. Juli 2025 hätte sie – die Beschwerdeführerin – noch bis zum 11. Juli 2025 Zeit gehabt, den Rekurs zurückzuziehen, bevor die Vorinstanz ihr die Kosten auferlege. Darüber hinaus handle die Vorinstanz mit der Verfügung vom 1. Juli 2025 willkürlich. Die Verfügung sei offensichtlich unhaltbar, da sie im klaren Widerspruch zum vorherigen Schreiben vom 25. Juni 2025 stehe. Es sei der Vorinstanz zumutbar gewesen, im Zweifelsfall anzurufen und nachzufragen, ob der Rekurs bis am 11. Juli 2025 zurückgezogen werde oder nicht.

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In der Stellungnahme vom 19. September 2025 führt die Beschwerdeführerin ergänzend aus, dass die Ausführungen zur Parteientschädigung im Schreiben vom 25. Juni 2025 unklar gewesen seien, weil sich die Vorinstanz nichtssagender Textbausteine bedient habe, statt ihre Anfrage zu bearbeiten. Es sei ihr primär um die Frage gegangen, wer beim gegebenen Verfahrensverlauf im Rekursverfahren obsiegt habe, unabhängig davon, wodurch die Gegenstandslosigkeit verursacht worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb man mit der Abschreibung nicht bis zum 11. Juli 2025 habe zuwarten können – was zumutbar gewesen wäre – statt den Inhalt der Mails zu deuten und einen günstigen Parteiwillen hineinzuinterpretieren. 2.3. In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, dass ein Rekurs nicht per E-Mail zurückgezogen werden könne, weshalb ein formgültiger Rückzug des Rekurses bis heute nicht erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe mit E-Mail vom 30. Juni 2025 (erneut) mitgeteilt, dass zumindest eine teilweise Parteientschädigung gesprochen werden solle, womit sie sich zum Schreiben vom 25. Juni 2025 geäussert habe. Es habe davon ausgegangen werden dürfen, dass ein Rückzug des Rekurses vor diesem Hintergrund nicht erfolgen werde. 2.4. 2.4.1. Mit Schreiben vom 3. Juni 2025 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass das Rekursverfahren betreffend Nichtverlängerung bzw. Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gegenstandslos geworden sei und setzte ihr eine Frist bis 26. Juni 2025 an, um den Rekurs ohne Kostenfolge zurückzuziehen (act. 3/3). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin fragte mit E-Mail vom 18. Juni 2025 nach, was ein Rückzug für die Anwaltskosten bedeuten würde. Gleichzeitig ersuchte er um eine Fristerstreckung von zehn Tagen, bis die Parteikosten geklärt seien (act. 3/4). Mit Schreiben vom 25. Juni 2025 antwortete die Vorinstanz, dass die Gegenstandslosigkeit durch die Beschwerdeführerin verursacht worden sei, weshalb praxisgemäss kein Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung bestehe. Die Frist zur Erklärung des Rückzugs wurde von der Vorinstanz bis 11. Juli 2025 erstreckt (act. 3/5). Am 30. Juni 2025 sandte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz über ihre Rechtsvertretung eine weitere E-Mail, mit folgendem Wortlaut: "[…] Unter dieser Berücksichtigung sollte neben dem Erlass der Prozesskosten auch eine (teilweise) Parteientschädigung gesprochen werden. Wenn wir aber nun den Rekurs zurückziehen würden, entfällt der Anspruch, weshalb wir gleichzeitig eine schriftliche Bestätigung für die Parteientschädigung benötigen. Vielen Dank für Ihre Rückmeldung! […]" (act. 3/6). In der Folge verfügte die Vorinstanz am 1. Juli 2025 die Abschreibung des Rekurses unter Kostenfolge

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7/10 zulasten der Beschwerdeführerin (act. 2). Diese Abschreibung schon am 1. Juli 2025 kann aus Sicht der Beschwerdeführerin als widersprüchlich empfunden werden: Ihre Mitteilung vom 30. Juni 2025 liess in mehreren Punkten erkennen, dass keine abschliessende Stellungnahme vorlag. So erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach der Parteientschädigung. Zudem formulierte sie eine bloss hypothetische Möglichkeit ("Wenn wir aber nun den Rekurs zurückziehen würden […]"), ohne den Rekurs ausdrücklich zurückzuziehen oder auf einen Rückzug zu verzichten. Schliesslich wurde deutlich, dass die Beschwerdeführerin eine Rückmeldung erwartete. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz nicht von einer abschliessenden Eingabe der Beschwerdeführerin ausgehen. Eine klare, ausdrückliche Erklärung der Beschwerdeführerin, den Rekurs zurückziehen zu wollen, lag nicht vor (vgl. E. 2.1.1. hiervor). Gleichwohl erliess die Vorinstanz am 1. Juli 2025 die Abschreibungsverfügung, bevor die bis 11. Juli 2025 angesetzte Frist zum Rückzug des Rekurses ohne Kostenfolge abgelaufen war. Damit verletzte sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin (vgl. E. 2.1.3. hiervor). 2.4.2. Die Rechtsprechung lässt es unter Gehörsaspekten zwar mitunter zu, vor Ablauf einer behördlich angesetzten Frist zu entscheiden; dies setzt jedoch – wie gesehen (vgl. E. 2.1.3 hiervor) – eine niederschwellige Wiedererwägungs- bzw. Rückkommensmöglichkeit voraus (vgl. für einen Anwendungsfall BGer 5A_665/2023 vom 17. Januar 2024 E. 4.2), die hier nach dem 1. Juli 2025 nicht mehr vorlag, weil das SJD als Rekursbehörde entschieden hatte und nach dem Abschreibungsentscheid nicht mehr über den Verfahrensgegenstand disponieren konnte. Vor diesem Hintergrund konnte die (im Übrigen elektronisch und damit formungültig eingereichte) Rückzugserklärung vom 11. Juli 2025 keine prozessuale Wirkung mehr entfalten. 2.5. 2.5.1. Das Recht, gehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung des Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz (BGE 144 IV 302 E. 3.1, 144 I 11 E. 5.3). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann zwar geheilt werden, wenn die unterbliebene Anhörung, Akteneinsicht oder Beweiserhebung vor einer Beschwerdeinstanz nachgeholt wird, die sowohl Sachverhalt wie Rechtslage mit mindestens gleicher Kognition wie die Vorinstanz prüft. Allerdings soll die Heilung eines Mangels die Ausnahme bleiben, für die Betroffenen keinen Rechtsnachteil bedeuten und nicht zu einem Resultat führen, das bei korrektem Vorgehen nicht hätte erreicht werden können (BGE 142 II 218 E. 2.8.1).

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8/10 2.5.2. Vorliegend ist eine Heilung der vorinstanzlichen Gehörsverletzung ausgeschlossen. Die Angelegenheit ist deshalb gestützt auf Art. 64 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 VRP zur neuen Entscheidung und Kostenverlegung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig ist der Beschwerdeführerin aufgrund der Gehörsverletzung eine Nachfrist zum Rückzug des Rekurses ohne Kostenfolge von zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Entscheids anzusetzen. Im Ergebnis ist die Beschwerde somit im Sinne der Erwägungen gutzuheissen und der Entscheid der Vorinstanz vom 1. Juli 2025 aufzuheben. 3. Auf die im Rekursverfahren umstrittene Frage der Kostenfolge ist aus prozessökonomischen Gründen in aller Kürze einzugehen. 3.1. Bei der Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit hat grundsätzlich derjenige die amtlichen Kosten zu tragen, der die Gegenstandslosigkeit verursacht hat (R. VON RAPPARD-HIRT, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, 2020, N 5 zu Art. 95 VRP). Dies gilt gleichermassen für die Verlegung der ausseramtlichen Kosten (Art. 98 ff. VRP; A. LINDER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, 2020, N 15 zu Art. 98bis VRP; VerwGE B 2023/172 vom 26. September 2023 E. 7.1). Den Behörden kommt bei der Verlegung von amtlichen und ausseramtlichen Kosten ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. VerwGE B 2020/49 vom 23. Juni 2020 E. 3 mit Hinweisen). 3.2. Vorliegend wurde die Gegenstandslosigkeit des Rekursverfahrens von der Beschwerdeführerin verursacht, da sie während laufendem Verfahren betreffend Nichtverlängerung bzw. Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA den Schweizer D.__ heiratete. Vor diesem Hintergrund hat sie die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens zu tragen. Allerdings stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 3. Juni 2025 in Aussicht, das Verfahren bei einem Rückzug des Rekurses ohne Kostenfolge abzuschreiben. Dies bestätigte die Vorinstanz mit Schreiben vom 25. Juni 2025. Mit Blick auf Treu und Glauben und den daraus resultierenden Vertrauensschutz ist die Vorinstanz darauf zu behaften (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.1.1). Bei einem Rückzug des Rekurses innert Nachfrist sind der Beschwerdeführerin folglich keine amtlichen Kosten aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin hat aber gleichwohl praxisgemäss (vgl. VerwGE B 2023/208 vom 11. Juni 2024 E. 5, B 2017/11 vom 15. März 2018 E. 3, B 2010/68 vom 20. April 2010 Bst. E) – wie die Vorinstanz zu Recht ausführte (vgl. E. 4 des angefochtenen Entscheids) – keinen Anspruch auf eine

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9/10 ausseramtliche Entschädigung, da die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens durch sie verursacht wurde. Mittlerweile verlangt die Beschwerdeführerin auch keine solche mehr. 4. 4.1. In Streitigkeiten hat jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 3 VRP). Die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz wird als vollständiges Obsiegen betrachtet (VON RAPPARD-HIRT, a.a.O., N 5 zu Art. 95 VRP). Von der Vorinstanz als Gemeinwesen, das nicht überwiegend finanzielle Interessen verfolgt, sind in Anwendung von Art. 95 Abs. 3 VRP keine amtlichen Kosten zu erheben. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500 zurückzuerstatten. 4.2. Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Wird der angefochtene Entscheid wie vorliegend aufgrund einer Gehörsverletzung aufgehoben, gilt dies praxisgemäss als Obsiegen (vgl. E. 4.1 hiervor; R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2004, S. 185 f.). Die Beschwerdeführerin hat folglich Anspruch auf Entschädigung ihrer ausseramtlichen Kosten. Ein entsprechender Antrag liegt vor. Die Beschwerdeführerin reicht keine Honorarnote ein, weshalb die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist (Art. 6 der Honorarordnung, sGS 963.75, HonO). Grundsätzlich ist im Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Honorarpauschale von CHF 1'500 bis CHF 15'000 vorgesehen (Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO). Vom Honorar nach der HonO kann abgewichen werden, soweit es in einem krassen Missverhältnis zu den Bemühungen des Rechtsanwalts steht (Art. 3 HonO; vgl. auch VerwGE B 2018/75 vom 21. März 2019 E. 5.2). Das vorliegende Verfahren beschränkt sich auf die Frage der Kostenverlegung im Rekursverfahren. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände – insbesondere mit Blick auf den eng limitierten Streitgegenstand sowie die zwei Eingaben des Rechtsvertreters, die nicht nur kurz ausgefallen sind, sondern auch weitgehend repetitive Ausführungen enthalten – erscheint es vorliegend als angezeigt, die ausseramtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 3 HonO auf CHF 1'000 festzusetzen. Hinzu kommen pauschale Barauslagen in Höhe von CHF 40 (4 Prozent von CHF 1'000) sowie die Mehrwertsteuer (8.1 Prozent; Art. 28bis und Art. 29 HonO). Kostenpflichtig ist der Staat (Vorinstanz).

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10/10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 1. Juli 2025 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Der Beschwerdeführerin wird eine Nachfrist von zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Entscheides angesetzt, um ihren Rekurs ohne Kostenfolge zurückzuziehen. 4. Amtliche Kosten werden nicht erhoben. Der Kostenvorschuss CHF 1'500 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 5. Der Staat (Vorinstanz) entschädigt die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'040 zuzüglich Mehrwertsteuer.

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2026-04-09T05:04:09+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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