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St.Gallen Verwaltungsgericht 12.02.2026 B 2025/101

12 février 2026·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsgericht·PDF·6,455 mots·~32 min·10

Résumé

Strassenrecht; Art. 32 und 33 StrG, Art. 4 ff. des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege Das Strassenprojekt, gegen welches sich die Beschwerdeführer wenden, sieht den Neubau eines Fusswegs und dessen Klassierung als Gemeindeweg 2. Klasse mit Aufnahme in das Fusswegnetz der Gemeinde vor. Das Projekt ist mit Blick auf den weiten in der Gemeindeautonomie begründeten Ermessensspielraum bei der Planung und beim Bau des Strassen- und Wegnetzes rechtlich nicht zu beanstanden. Die Realisation einer der von den Beschwerdeführern vorgeschlagenen Varianten stünde zwar wohl nicht im Widerspruch zu den strassen- und wegrechtlichen gesetzlichen Vorgaben. Sie erweisen sich – wenn überhaupt – aber auch nicht in einem Ausmass als zweckmässiger, welches das Strassenprojekt der Gemeinde nicht mehr als in deren erheblichem Ermessensspielraum liegend erscheinen liesse. Der Umfang des Winterdienstes beschlägt den Unterhalt und ist nicht Teil des Strassenprojekts. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten – zusätzlichen – Beeinträchtigungen in der Nutzbarkeit ihres Grundstücks erscheinen als geringfügig. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Verwaltungsgericht (B 2025/101) Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C155/2026)

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2025/101 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 25.03.2026 Entscheiddatum: 12.02.2026 Entscheid Verwaltungsgericht, 12.02.2026 Strassenrecht; Art. 32 und 33 StrG, Art. 4 ff. des Bundesgesetzes über Fussund Wanderwege Das Strassenprojekt, gegen welches sich die Beschwerdeführer wenden, sieht den Neubau eines Fusswegs und dessen Klassierung als Gemeindeweg 2. Klasse mit Aufnahme in das Fusswegnetz der Gemeinde vor. Das Projekt ist mit Blick auf den weiten in der Gemeindeautonomie begründeten Ermessensspielraum bei der Planung und beim Bau des Strassen- und Wegnetzes rechtlich nicht zu beanstanden. Die Realisation einer der von den Beschwerdeführern vorgeschlagenen Varianten stünde zwar wohl nicht im Widerspruch zu den strassen- und wegrechtlichen gesetzlichen Vorgaben. Sie erweisen sich – wenn überhaupt – aber auch nicht in einem Ausmass als zweckmässiger, welches das Strassenprojekt der Gemeinde nicht mehr als in deren erheblichem Ermessensspielraum liegend erscheinen liesse. Der Umfang des Winterdienstes beschlägt den Unterhalt und ist nicht Teil des Strassenprojekts. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten – zusätzlichen – Beeinträchtigungen in der Nutzbarkeit ihres Grundstücks erscheinen als geringfügig. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Verwaltungsgericht (B 2025/101) Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C155/2026) Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/20

Kanton St.Gallen Gerichte

Verwaltungsgericht Abteilung I

Entscheid vom 12. Februar 2026 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Scherrer

Geschäftsnr. B 2025/101

Verfahrensbeteiligte

A.__ und B.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jörg Frei, SwissLegal asg.advocati, Kreuzackerstrasse 9, 9000 St. Gallen,

gegen Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Politische Gemeinde Z.__, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Strassenbauprojekt und Teilstrassenplan «C.__-weg 4. Etappe»

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2/19 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. Der Gemeinderat der politischen Gemeinde Z.__ erliess am 13. Juni 2022 das Strassenbauprojekt und den Teilstrassenplan «C.__-weg Nr. 5.34 (Neubau 4. Etappe D.__-strasse bis E.__-strasse)» (nachfolgend: «C.__-weg 4. Etappe»). Das Wegstück soll als Gemeindeweg 2. Klasse eingeteilt und ins kommunale Fusswegnetz aufgenommen werden. Projekt und Teilstrassenplan wurden publiziert und lagen vom 25. August bis 23. September 2022 öffentlich auf. Der C.__-weg – soweit er bereits besteht – ist als Gemeindeweg 2. Klasse eingeteilt und bereits Teil des Fusswegnetzes. Er ist rund 550 Meter lang und verläuft etwa 100 Meter südlich mehr oder weniger parallel zur F.__-strasse (Kantonsstrasse), welche in Talrichtung die Ortschaften im Rheintal zwischen Y.__ und X.__ erschliesst. Er verbindet die G.__strasse (Kantonsstrasse) im Westen mit der D.__-strasse (Gemeindestrasse 2. Klasse) im Osten, die beide quer zu ihm verlaufen. Das Projekt «C.__-weg 4. Etappe» sieht dessen Verlängerung in Talrichtung nach Osten auf einem rund 190 Meter langen ausparzellierten Strassengrundstück (Grundstück Nr. 0000_ im Eigentum der politischen Gemeinde Z.__) vor. Dieses Grundstück liegt über dem Abwasserkanal «H.__» und endet im Gewerbe- und Industriegebiet (I.__-Areal) an den westlichen Grenzen der Grundstücke Nrn. 0001_ und 0002_. Anschliessend soll der Weg auf dem Grundstück Nr. 0002_ in Richtung Süden bis zur rund 85 Meter entfernten E.__-strasse (Gemeindestrasse 2. Klasse), die in Talrichtung verläuft, fortgesetzt werden. Auf diesem Abschnitt besteht bereits ein (unklassierter) Kiesweg. Die öffentliche Benutzung der dafür ausgeschiedenen Fläche ist rechtlich gesichert (act. 8/6/9 S. 3 E. 4) und wird durch die Öffentlichkeit bereits genutzt (act. 8/6 S. 2). b. A.__ und B.__ sind Eigentümer des Grundstücks Nr. 0003_, Grundbuch Z.__. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Teilzonenplan vom 27. Juni 2000 in der Wohnzone W2b. Es ist über die entlang der östlichen Grundstücksgrenze verlaufende, als Gemeindestrasse 2. Klasse eingeteilte J.__-strasse erschlossen. An der nördlichen Grenze des Grundstücks verläuft im Abstand von rund 30 Metern parallel zur geplanten Verlängerung des C.__-wegs der rund 25 Meter lange K.__-weg. Er mündet in den bestehenden, entlang der östlichen Grenze des Grundstücks Nr. 0003_ auf dem Grundstück Nr. 0002_

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3/19 verlaufenden Kiesweg, für den das Strassenbauprojekt und der Teilstrassenplan «C.__weg 4. Etappe» den Ausbau und die Einteilung als Gemeindeweg 2. Klasse samt Aufnahme im kommunalen Fusswegnetz vorsehen. Weder der K.__-weg noch die J.__-strasse im Bereich des Grundstücks Nr. 0003_ sind Teil des bestehenden kommunalen Fuss-, Wanderund Radwegnetzes. B. a. Während der Auflagefrist erhoben A.__ und B.__ Einsprache gegen das Strassenbauprojekt mit der Begründung, das Projekt sei nicht nötig, wenn der bereits klassierte K.__-weg bestehen bleibe. Der Gemeinderat der politischen Gemeinde Z.__ wies die Einsprache am 19. Dezember 2022 ab, widerrief allerdings am 12. Januar 2023 die Eröffnung des Entscheides, weil der Kanton das Projekt noch nicht genehmigt hatte. Nachdem die kantonale Genehmigung vom 4. Juli 2023 vorlag, eröffnete der Gemeinderat A.__ und B.__ am 14. August 2023 diese Genehmigung und – erneut – den Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2022 als Gesamtentscheid. b. A.__ und B.__ erhoben gegen diesen Gesamtentscheid Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement. Dieses zog beim kantonalen Tiefbauamt einen Technischen Bericht des kantonalen Strasseninspektorats sowie eine Stellungnahme der Abteilung Mobilität und Planung bei und führte am 10. April 2024 einen Augenschein durch. In der Folge brachten A.__ und B.__ ergänzend ortsplanerische Rügen vor, zu denen das Bau- und Umweltdepartement beim Amt für Raumentwicklung und Geoinformation einen Amtsbericht einholte. Am 11. September 2024 liessen sich A.__ und B.__ zu diesem Amtsbericht vom 12. Juli 2024 vernehmen. Das Bau- und Umweltdepartement trat mit Rekursentscheid vom 4. April 2025 auf den Antrag, den K.__-weg zu entwidmen, nicht ein, weil dieser weder Gegenstand des Plan- noch des Einspracheverfahrens gewesen sei. Im Übrigen wies es den Rekurs ab. Es hielt fest, die politische Gemeinde Z.__ sei nicht verpflichtet gewesen, den begründeten Einspracheentscheid in einer erneuten Sitzung zu besprechen, sondern es habe gereicht, dass sie in ihrem Gesamtentscheid auf diesen verwiesen und ihn den Betroffenen eröffnet habe. Inhaltlich führte das Bau- und Umweltdepartement im Wesentlichen aus, auch wenn gemäss den VSS-Normen eine Wegbreite von 2.5 Metern anzustreben sei, sei die geplante Breite des C.__-wegs von zwei Metern nach wie vor normgerecht und ausreichend. Aus ortsplanerischer Sicht sei ein dichtes Fusswegnetz zu begrüssen. Hinsichtlich der Festlegungen im Gemeindestrassenplan verfüge die Gemeinde über einen grossen Ermessensspielraum

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4/19 und Autonomie. Es sei Sache der Gemeinde, unter mehreren verfügbaren zweckmässigen Lösungen zu wählen. Das Projekt sei zweckmässig und notwendig, da damit für die Fussgängerinnen und Fussgänger eine verkehrssichere Wegverbindung geschaffen werde. Aufgrund des Ausbaus des bisher nicht klassierten Kiesweges würden allenfalls mehr Personen als sonst am Grundstück der Einsprecher entlang gehen. Allerdings stelle diese Störung keinen unzumutbaren Eingriff in deren private Rechte dar. C. A.__ und B.__ (Beschwerdeführer) erhoben gegen den von ihnen am 10. April 2025 entgegen genommenen Rekursentscheid des Bau- und Umweltdepartements (Vorinstanz) mit Eingabe vom 7. Mai 2025 (Poststempel: 8. Mai 2025) und vervollständigter Begründung vom 11. Juni 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragen, es sei der Entscheid der Vorinstanz unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer aufzuheben und dem Teilstrassenplan die Bewilligung zu verweigern, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei der K.__-weg zu entwidmen. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2025, die Beschwerde sei abzuweisen. Die politische Gemeinde Z.__ (Beschwerdegegnerin) hat stillschweigend auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Beschwerdeführer nahmen am 22. September 2025 Stellung. Am 6. Oktober 2025 reichten die Beschwerdeführer dem Gericht zusätzliche Beweismittel ein, welche den weiteren Beteiligten zur Kenntnis gebracht wurden.

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5/19 Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Eintreten Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 46 des Strassengesetzes, sGS 732.1, StrG, in Verbindung mit Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführer, die sich vor der Vorinstanz erfolglos – ihre Begehren wurden in der Sache nicht behandelt (Entwidmung des K.__wegs) oder abgewiesen (Aufhebung des Projekts) – gegen das Strassenbauprojekt und den Teilstrassenplan «C.__-weg 4. Etappe» gewandt haben und deren Grundstück unmittelbar an den geplanten Weg grenzt, sind zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den von den Beschwerdeführern am 10. April 2025 entgegen genommenen Rekursentscheid wurde mit Eingabe vom 7. Mai 2025 (Poststempel: 8. Mai 2025) unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über die Osterfeiertage vom 14.-27. April 2025 (Art. 30 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung; Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO) rechtzeitig erhoben (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 VRP). Sie erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 11. Juni 2025 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Entwidmung des K.__-wegs Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, bei der Überprüfung des Strassenbauprojekts hätten Beschwerdegegnerin und Vorinstanz auch die Frage der Entwidmung des als Gemeindeweg 1. Klasse eingeteilten K.__-wegs, der entlang der nördlichen Grenze ihres Grundstücks verläuft und in den geplanten, an der östlichen Grenze ihres Grundstücks liegenden C.__-weg mündet, in der Sache behandeln müssen. 2.1. Die Vorinstanz ist auf das Begehren nicht eingetreten mit der Begründung, Gegenstand des Projekts sei die Einteilung des C.__-wegs zwischen der D.__-strasse und der E.__-strasse als Gemeindeweg 2. Klasse und dessen Ausbau als zwei Meter breiter Fussgängerweg. Der K.__-weg sei zwar in den Planunterlagen als Bestand eingezeichnet, jedoch nicht Teil des Projekts. Der Antrag, der K.__-weg sei zu entwidmen, bewege sich deshalb ausserhalb des Rekursgegenstands. Die Beschwerdeführer gehen demgegenüber davon aus, der K.__-weg sei Bestandteil des Projekts, weil die geplante Route ihn kreuze und sie via ihn zum C.__-weg gelangten. Das gelte für alle Personen, welche via J.__-strasse zum C.__-weg gelangen wollten,

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6/19 oder für die Eigentümer der Grundstücke am gegen Südosten verlaufenden Abschnitt der J.__-strasse. Die Funktion des K.__-wegs als Verbindungsstück werde auch in der Stellungnahme des Tiefbauamts, Abteilung Mobilität und Planung, erklärt (Rz. 62 der vollständigen Beschwerde). 2.2. Art. 40 StrG regelt die Bestandteile eines Strassenprojekts, Art. 14 StrG (in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 StrG) die Änderung der Einteilung von Strassen (und Wegen). Gemäss Art. 40 StrG enthält ein Strassenprojekt insbesondere den Situationsplan (lit. a), den Landbedarf für dauernde und vorübergehende Beanspruchung des Bodens (lit. b), allfällige Baulinien (lit. c), die Einteilung von Gemeindestrassen (lit. d) und die Kennzeichnung der Fuss-, Wander- und Velowege (lit. e). Als Bestandteil des Projekts wird «die Einteilung von Gemeindestrassen» genannt, nicht aber der Strassenplan. Die Beschränkung der Änderungen im Teilstrassenplan auf jene Elemente, welche sich – wie der Neubau oder die bauliche Veränderung einer Strasse oder eines Wegs im Hinblick auf eine neue Klassierung – aufgrund des Projekts tatsächlich ändern, lässt sich sachlich begründen. Die Beschränkung rechtfertigt sich, weil sich jedes Strassenbauprojekt auf die Bedeutung und Benützung der bestehenden Strassen und Wege mehr oder weniger auswirkt. Die Einteilung von Strassen (und Wegen) wird nach Art. 14 (in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2) StrG geändert, wenn Bedeutung oder Zweckbestimmung es «erfordert» (Abs. 1); Strassen (und Wege) werden aufgehoben, wenn sie ihre Bedeutung verloren haben (Abs. 2). Wer – wie die Beschwerdeführer – ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut, kann der politischen Gemeinde nach zehn Jahren seit rechtsgültiger Einteilung eine Änderung beantragen (Art. 14 Abs. 3 StrG). 2.3. Auch wenn ein Zusammenhang bestehen mag zwischen der Realisierung eines Strassenprojekts und der bestehenden Klassierung weiterer, nicht Bestandteil des Projekts bildender Verkehrswege, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in Ausübung ihres grossen Ermessens die Frage der Klassierung des K.__-wegs nicht zusammen mit dem strittigen Projekt geprüft hat und die Vorinstanz auf den Antrag, der K.__-weg sei zu entwidmen, nicht eingetreten ist. Für das Ansinnen der Beschwerdeführer um Entwidmung des K.__-wegs regelt das Gesetz – wie dargelegt – in Art. 14 StrG das Verfahren zur Aufhebung von Strassen und Wegen bei veränderten Verhältnissen. Die von den Beschwerdeführern beantragte Durchführung eines Augenscheins und Einholung eines Gutachtens zur Entbehrlichkeit des K.__-wegs sowie eines Berichts zur Verkehrslage und Zunahme im betroffenen Gebiet erübrigen sich deshalb.

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7/19 3. «C.__-weg 4. Etappe»: Vorbringen der Beschwerdeführer Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, das Projekt sei in strassen- und fusswegrechtlicher Hinsicht weder notwendig noch zweckmässig (dazu nachfolgend Erwägung 4). Die Realisation führe zudem zu einem unverhältnismässigen Eingriff in ihre verfassungsmässigen Rechte (dazu nachfolgend Erwägung 5). 4. Strassenrecht/Fuss- und Wanderwege 4.1. Rechtliches 4.1.1. Strassengesetz Wege werden gemäss Art. 1 Abs. 2 StrG als Strassen im Sinn des Strassengesetzes behandelt, soweit keine besonderen Bestimmungen gelten. Gemäss Art. 32 StrG werden Strassen gebaut, wenn die Zweckbestimmung (lit. a), die Verkehrssicherheit (lit. b), das Verkehrsaufkommen (lit. c), der Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer (lit. d), die Interessen des öffentlichen Verkehrs (lit. e) oder der Umweltschutz (lit. f) dies erfordern. Damit eine Strasse gebaut werden kann, muss mindestens eine dieser "Voraussetzungen" erfüllt sein (vgl. P. SCHÖNENBERGER, in: G. Germann [Hrsg.], Kurzkommentar zum st. gallischen Strassengesetz vom 12. Juni 1988, St. Gallen 1989, N 2 zu Art. 32 StrG). Insbesondere muss sich der Bau der Strasse mit Blick auf die Voraussetzungen von Art. 32 StrG als notwendig erweisen. Ein Strassenbauprojekt ist jedoch nicht erst dann notwendig, wenn eine Alternativlösung (sowie allenfalls eine Nullvariante) zum vornherein ausscheidet, sondern bereits dann, wenn der Bau als verkehrsplanerisch und im Lichte der Grundsätze von Art. 33 StrG als sinnvoll und sachlich begründet erscheint (vgl. VerwGE B 2013/42 vom 16. September 2014 E. 5.1; VerwGE B 2010/61 vom 9. November 2010 E. 2.1 mit Hinweis auf B 2009/197 vom 15. April 2010 E. 2.1). Nach Art. 33 StrG sind beim Strassenbau – mithin bei dessen Planung, Projektierung und Ausführung – unter anderem der Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt (lit. a), die Verkehrssicherheit (lit. b), der Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer, namentlich von Fussgängern, Radfahrern und Behinderten (lit. c), sowie die anerkannten Grundsätze eines umwelt- und siedlungsgerechten Strassenbaus (lit. f) besonders zu beachten. Die Aufzählung ist nicht abschliessend (vgl. SCHÖNENBERGER, a.a.O., N 1 zu Art. 33 StrG). Ausgangspunkt für jeden Strassenbau ist die Zweckbestimmung gemäss Art. 32 lit. a StrG. Für Gemeindestrassen und -wege richtet sie sich nach Art. 8-10 StrG (vgl. SCHÖNENBER- GER, a.a.O., N 3 zu Art. 32 StrG). Wege im Sinn des Strassengesetzes liegen abseits von öffentlichen Strassen und dienen nicht dem Motorfahrzeugverkehr (vgl. G. GERMANN, in: G. Germann [Hrsg.], Kurzkommentar zum st. gallischen Strassengesetz vom 12. Juni 1988, St. Gallen 1989, N 1 zu Art. 9 StrG). Im Weiteren beurteilt sich die Zweckbestimmung einer Strasse im Sinne von Art. 32 lit. a StrG nach den Zielen und Grundsätzen von Art. 1 und 3

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8/19 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700, RPG) und Art. 33 StrG (vgl. SCHÖ- NENBERGER, a.a.O., N 1 zu Art. 33 StrG; VerwGE B 2010/7 vom 24. August 2010 E. 3.2. mit Hinweisen). Gemäss Art. 1 Abs. 1 RPG haben Bund, Kantone und Gemeinden dafür zu sorgen, dass der Boden haushälterisch genutzt wird. Die Siedlungen sind nach Art. 3 Abs. 3 RPG nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten; insbesondere sollen Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden (lit. c). 4.1.2. Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege Bei der Planung, Anlage und Erhaltung von Fuss- und Wanderwegnetzen müssen die Kantone und Gemeinden die im Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (SR 704, FWG) festgelegten Grundsätze beachten (Art. 1 lit. a FWG). Die Kantone sorgen dafür, dass zusammenhängende Fusswegnetze geplant, erstellt und erhalten werden (Art. 4 ff. FWG). Grundlage des Gesetzes ist Art. 88 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV), der den Bund verpflichtet, Grundsätze über Fuss-, Wander- und Velowegnetze zu erlassen (Abs. 1). Der Bestimmung liegt ein sektoraler Ansatz zugrunde, indem die Velowege den Fuss- und Wanderwegen zwar gleichgestellt, die beiden Themen aber ansonsten nicht in einen gemeinsamen Kontext gesetzt werden. Nach der ursprünglichen Grundidee der verfassungsrechtlichen Verankerung der Fuss- und Wanderwege sollte der schleichenden Entwicklung von Mischformen Einhalt geboten werden. Im Schrifttum wird deshalb die Auffassung vertreten, Art. 88 BV erlaube die Zulassung von Radfahrerinnen und Radfahrern auf Fuss- und Wanderwegen aufgrund der Zielsetzung des Fussgängerschutzes nur ausnahmsweise (vgl. S. VOGEL, in: Ehrenzeller/Egli/Hettich/Hongler/ Schindler/Schmid/Schweizer [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur BV, 4. Aufl. 2023, N 9 zu Art. 88 BV mit Hinweisen). Fusswegnetze liegen in der Regel im Siedlungsgebiet (Art. 2 Abs. 1 FWG). Sie umfassen untereinander zweckmässig verbundene Fusswege, Fussgängerzonen, Wohnstrassen und ähnliche Anlagen (Art. 2 Abs. 2 FWG). Sie erschliessen und verbinden insbesondere Wohngebiete, Arbeitsplätze, Kindergärten und Schulen, Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, öffentliche Einrichtungen, Erholungsanlagen sowie Einkaufsläden (Art. 2 Abs. 3 FWG). Die Wege sollen frei und möglichst gefahrlos begangen werden können; der öffentliche Zugang soll rechtlich gesichert sein (vgl. Art. 6 lit. b und c FWG). Fusswegnetzen kommt eine Verkehrsfunktion für Fussgängerinnen und Fussgänger zu. Deren Hauptzweck besteht in der Gewährleistung möglichst gefahrloser Verbindungen zwischen den im Gesetz genannten Gebieten und Orten (vgl. Botschaft vom 26. September 1983 zu einem Bundesgesetz über

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9/19 Fuss- und Wanderwege [FWG], BBl 1983 IV 8 Ziff. 22; BGer 1C_119/2024 vom 14. März 2025 E. 3.5.1, zur Publikation bestimmt). Fuss- und Wanderwege im Sinn von Art. 88 BV sollen deshalb für andere Verkehrsformen nur sehr eingeschränkt zur Verfügung stehen (vgl. BGer 1C_376/2010 vom 1. Februar 2011 E. 11.3). 4.1.3. Gemeindeautonomie und Ermessen Der Bau von Gemeindestrassen fällt in den Zuständigkeitsbereich der politischen Gemeinde (Art. 38 Abs. 1 StrG). Diese legt nach Anhören der zuständigen Stelle des Kantons und der interessierten privaten Fachorganisationen Fuss-, Wander- und Radwegnetze im Strassenplan fest (Art. 10 Abs. 1 StrG). In diesen Bereichen steht der politischen Gemeinde grundsätzlich Autonomie zu. Die Autonomie wird dort eingeschränkt, wo das übergeordnete Recht eine abschliessende Ordnung getroffen und damit die Entscheidungsfreiheit der Gemeinde eingeschränkt hat (vgl. Art. 89 der Verfassung des Kantons St. Gallen, sGS 111.1, KV; VerwGE B 2013/42 vom 16. September 2014 E. 5.1, B 2010/61 vom 9. November 2010 E. 2.1 mit Hinweisen auf ZBl 102/2001 S. 199; BGE 124 I 226 E. 2b und 119 Ia 294 E. 4b). Der zuständigen Verwaltungsbehörde kommt bei der Beurteilung der qualitativen Anforderungen an den Strassenbau gemäss Art. 32 StrG sowie der dazugehörigen Interessenabwägung zwischen raumplanungs- und strassenrechtlichen Grundsätzen ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Über einen solchen erheblichen Ermessensspielraum verfügt die zuständige Gemeindebehörde auch bei der Festlegung des kommunalen Fuss- und Wanderwegnetzes. Solange der kommunale Entscheid den massgebenden Rechtsnormen und Planungsgrundsätzen entspricht und zweckmässig sowie sachgerecht ist, haben die Rechtsmittelinstanzen diesen Ermessensspielraum zu respektieren (vgl. B. HEER, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, S. 23 ff.). Dies gilt auch für das Verwaltungsgericht, das nach Art. 61 Abs. 1 VRP zur Rechtskontrolle befugt ist und einen sachlich haltbaren und zweckmässigen Strassenplanungsentscheid der Vorinstanz selbst dann nicht ändern darf, wenn es eine andere Lösung als ebenso zweckmässig erachtet oder sogar bevorzugen würde (VerwGE B 2013/42 vom 16. September 2014 E. 5.1, B 2010/7 vom 24. August 2010 E. 3.4, B 2007/120 vom 13. März 2008 E. 4.2 mit Hinweisen). 4.2. Rügen der Beschwerdeführer Die Beschwerdeführer beanstanden sowohl den Routenverlauf des geplanten Fusswegs (dazu nachfolgend Erwägung 4.2.1) als auch dessen Ausbau und Unterhalt (dazu nachfolgend Erwägung 4.2.2).

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10/19 4.2.1. Route 4.2.1.1. Der geplante Fussweg führt als 4. Etappe den bestehenden rund 550 Meter langen C.__weg auf einem bereits ausgeschiedenen, im Eigentum der politischen Gemeinde stehenden Strassengrundstück rund 190 Meter ungefähr in östlicher Richtung weiter. Anschliessend soll er nach Süden abbiegen und nach rund 85 Metern in die E.__-strasse, die mit einem Trottoir versehen ist, münden. Das geplante Wegstück ist Teil einer Fusswegverbindung zwischen dem Gebiet L.__ westlich des Ortszentrums Z.__ über das Ortszentrum Z.__ zum Ortszentrum W.__. Der bereits realisierte C.__-weg zweigt südöstlich des Ortszentrums Z.__ von der G.__-strasse ab und endet am westlichen Ortsrand von W.__. Dieser Abschnitt ist als reiner Fussweg ausgebaut. Auch die 4. Etappe des C.__-wegs soll die Weiterführung der Verbindung bis zur Einmündung in die E.__-strasse grundsätzlich frei von jeglichem Fahrverkehr ermöglichen. Den letzten Abschnitt – gegen Osten abzweigend von der das Industriegebiet I.__ abschliessenden M.__-strasse (Gemeindestrasse 1. Klasse) – bildet der entlang der Bahnlinie verlaufende rund 700 Meter lange, im Ortszentrum von W.__ beim Bahnhof endende N.__-weg (Gemeindeweg 1. Klasse), der Teil des kommunalen Fussund Radwegnetzes ist. Das Zwischenstück zwischen der Einmündung in die E.__-strasse und dem N.__-weg kann nicht als reiner Fuss- und allenfalls Radweg realisiert, sondern muss über die Trottoirs der Gemeindestrassen 2. Klasse (E.__-strasse) und 1. Klasse (O.__-strasse und M.__-strasse) geführt werden. 4.2.1.2. Die Beschwerdeführer verweisen in erster Linie auf die bereits bestehenden Verbindungen, die ins kommunale Fuss- und Radwegnetz aufgenommen sind. Als Teil des Fusswegnetzes zwischen Z.__ und W.__ in Talrichtung ist das Trottoir der F.__-strasse erfasst, die als Kantonsstrasse die Ortschaften des Rheintals zwischen Y.__ und X.__ verbindet und entsprechend intensiv befahren ist. Teil des Fusswegnetzes sind sodann das Trottoir der in der Grössenordnung von 300 und 400 Metern südlich der F.__-strasse ebenfalls in Talrichtung verlaufenden M.__-strasse (Gemeindestrasse 1. Klasse) und die – im Abstand von rund 60 Metern südlich parallel zur M.__-strasse verlaufenden – P.__- und Q.__-strasse (Gemeindestrassen 2. Klasse). Schliesslich ist zwischen der F.__-strasse und der M.__-strasse die parallel ebenfalls in Talrichtung verlaufende R.__-strasse (Gemeindestrasse 2. Klasse) zwischen der G.__-strasse und der D.__-strasse als Teil des Fuss- und Radwegnetzes erfasst. Im Anschluss an die R.__-strasse wird der Fuss- und Radweg durch den in Talrichtung

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11/19 verlaufenden rund 110 Meter langen Abschnitt der J.__-strasse (Gemeindestrasse 2. Klasse) fortgesetzt. Die Gemeindestrassen 2. Klasse sind Teil der Tempo-30-Zone. Es sind keine Flächen für die Benutzung der Strasse durch Fussgängerinnen und Fussgänger und Radfahrer und Radfahrerinnen ausgeschieden. 4.2.1.3. Die Beschwerdeführer beantragen die Durchführung eines Augenscheins zur Sicherheit der bereits bestehenden Strassenverhältnisse. Die wesentlichen tatsächlichen Verhältnisse – insbesondere die Ausgestaltung der als Gemeindestrassen 2. Klasse eingeteilten J.__- und D.__-strasse – lassen sich der Fotodokumentation zum vorinstanzlichen Augenschein (act. 10/10), den von den Beschwerdeführern selbst in der Beschwerdeschrift eingereichten Fotografien und den allgemein zugänglichen Informationsquellen (google.maps mit Streetview) mit ausreichender Klarheit entnehmen: Diese Strassen sind in erster Linie dadurch gekennzeichnet, dass sie als Tempo-30-Zonen signalisiert sind und die Strassenfläche allen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern gleichermassen offenstehen. Dieser Umstand ist für die Beurteilung der Zweckmässigkeit der geplanten Route von ausschlaggebender Bedeutung. Die Erhebung dieser Tatsache bedarf keines gerichtlichen Augenscheins. 4.2.1.4. Gemäss Art. 2 der Verordnung des UVEK über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen (SR 741.213.3) ist bei allen Massnahmen, die zur Einhaltung der angeordneten Höchstgeschwindigkeiten erforderlich sind, darauf zu achten, dass die Strassen von allen dort zugelassenen Fahrzeugarten befahren werden können. Das tiefere Geschwindigkeitsniveau in diesen Zonen dient der Verkehrsberuhigung und kann die Verkehrssicherheit erhöhen. Die Zonen zeichnen sich aber insbesondere dort, wo Trottoirs fehlen, durch einen Strassenraum aus, dessen Flächen sich die verschiedenen Verkehrsteilnehmer in der Nutzung teilen. Deshalb unterscheiden sich diese dem Fusswegnetz zugeteilten Abschnitte in Sicherheitsbelangen wesentlich von Wegen, die ausschliesslich von Fussgängerinnen und Fussgängern genutzt werden. Bei dieser Ausgangslage ist das – im kommunalen Richtplan als «Zwischenergebnis» festgehaltene (https://www.Z.__.ch; …) – Bestreben der Beschwerdegegnerin, eine möglichst lückenlose reine Fusswegverbindung zwischen den Ortschaften Z.__ und W.__ zu schaffen, nachvollziehbar. Mit der Umsetzung des Projekts «C.__-weg 4. Etappe» wird dieses Ziel zwischen Z.__ und dem Industrieareal I.__ realisiert und im weiteren Verlauf auf einem kurzen Abschnitt quer zum Talverlauf gegen Süden bis zur Einmündung in die E.__-strasse erreicht. Der kommunale Richtplan sieht zudem vor, dass der N.__-weg, welcher von der M.__-strasse abzweigt und zum Bahnhof W.__ führt und damit die Fusswegverbindung

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12/19 zwischen S.__ und dem Zentrum von W.__ abschliesst, verbreitert wird und eine getrennte Führung für den Fuss- und Veloverkehr entsteht (vgl. Kommunaler Richtplan inkl. Planungsbericht und Koordinationsblätter, a.a.O., …). Das Projekt «C.__-weg 4. Etappe» erscheint mit Blick auf das Ziel der Beschwerdegegnerin, zur Erhöhung des Fussverkehrsanteils am gesamten Verkehrsaufkommen ein sicheres, gutes, direktes und durchgängiges Fusswegnetz zu schaffen, welches die wichtigsten Zielorte der Gemeinde miteinander verbindet (vgl. Kommunaler Richtplan inkl. Planungsbericht und Koordinationsblätter, a.a.O., …), sachlich haltbar und zweckmässig. 4.2.1.5. Die Beschwerdeführer schlagen Alternativen zum Projekt vor, bei denen sie grundsätzlich ebenfalls von einem Verlauf des C.__-wegs ab der D.__-strasse in nordöstlicher Richtung auf dem Strassengrundstück Nr. 0000_ ausgehen. Nach Auffassung der Beschwerdeführer soll der C.__-weg im Anschluss an den in Talrichtung auf dem Strassengrundstück Nr. 0000_ verlaufenden Abschnitt nicht wie geplant an dessen Ende nach Süden zur E.__-strasse, sondern nach Norden zur F.__-strasse abzweigen und entlang der östlichen Grenze der Grundstücke Nr. 0004_ (Eigentümer: T.__) und Nr. 0005_ (Eigentümerin: U.__ AG) zur F.__-strasse verlaufen (Variante I). In einer zweiten Variante schlagen die Beschwerdeführer eine Abzweigung gegen Norden bereits zwischen den Grundstücken Nrn. 0006_ (Eigentümer: V.__) und 0007_ (Eigentümer: Aa.__) einerseits und Nr. 008_ (Eigentümerin: Ab.__) anderseits vor (Variante II). Schliesslich ziehen sie auch die Weiterführung in östlicher Richtung entlang der Grenze zwischen den Grundstücken Nrn. 0001_ und 0002_ (Eigentümerin: Ac.__ AG) mit den Gebäuden Vers. Nrn. 0009_ und 0010_ zur O.__-strasse mit anschliessendem Verlauf auf deren Trottoir nach Norden in Betracht (Variante III). Es erscheint nicht als rechtswidrig, wenn die Beschwerdegegnerin die vorgeschlagenen Lösungen im Vergleich mit dem umstrittenen Projekt, das weitgehend auf einem bereits bestehenden Strassengrundstück im Gemeindeeigentum realisiert werden kann, nicht als zweckmässiger beurteilt hat. Bei keiner der vorgeschlagenen Varianten sind auf den betroffenen Grundstücken Wegflächen ausgeschieden, so dass Enteignungen erforderlich wären. Bei der Variante III, die zwar ebenfalls entlang oder auf einer Grundstücksgrenze (Grundstücke Nrn. 0001_ und 0002_, beide im Eigentum der Ac.__ AG) verlaufen würde, käme hinzu, dass dadurch ein Firmenareal mit der Folge einer Einschränkung der Nutzbarkeit durchschnitten würde. Bei der geplanten Lösung besteht auf der rund 85 Meter langen Strecke zwischen dem Strassengrundstück Nr. 0000_ und der E.__-strasse auf rund 60 Metern bereits ein Kiesweg, der im Grundbuch auf dem Grundstück Nr. 0002_ mit einer

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13/19 Fläche von rund zwei Metern ausgeschieden ist. Das öffentliche Fusswegrecht ist rechtlich gesichert. Es bedarf lediglich noch der Widmung der Fläche als Gemeindeweg 2. Klasse. Vergleichbar mit der geplanten Lösung ist die Variante II der Beschwerdeführer, welche im Anschluss an das Strassengrundstück Nr. 0000_ einen weiteren Verlauf des C.__-wegs nach Norden zur F.__-strasse anstelle des Verlaufs gegen Süden zur E.__-strasse vorsieht. Hier wäre eine Ausscheidung und Widmung der Wegfläche mit einer Länge von rund 55 Metern auf dem Grundstück Nr. 0001_, welches wie das Grundstück Nr. 0002_ der Ac.__ AG gehört, erforderlich. Allerdings besteht dafür – im Gegensatz zum Verlauf gegen Süden – noch keine für eine öffentliche Nutzung ausgeschiedene Wegfläche. Zudem ist die im Projekt vorgesehene Lösung mit Blick auf den weiteren Verlauf der Fusswegverbindung auf dem südlich gelegenen, als Fuss- und Radweg ausgebauten N.__-weg sinnvoll. Die Bushaltestelle «Z.__, …» auf der F.__-strasse östlich der Einmündung der O.__-strasse ist zwar vom östlichen Ende des C.__-wegs nicht durch einen ausgeschiedenen Fussweg an das Fusswegnetz angebunden. Das ändert aber nichts daran, dass die Haltestelle auf den Routen, die bereits bisher zur Verfügung stehen, ohne weiteres zu Fuss erreichbar ist. 4.2.1.6. Die Realisation einer der von den Beschwerdeführern vorgeschlagenen Varianten stünde zwar wohl nicht im Widerspruch zu den strassen- und wegrechtlichen gesetzlichen Vorgaben. Die Varianten erweisen sich – wenn überhaupt – aber auch nicht als in einem Ausmass zweckmässiger, welches das Strassenprojekt der Beschwerdegegnerin nicht mehr als in deren erheblichem Ermessensspielraum liegend erscheinen liesse. Der Gemeinderat setzte sich mit der Frage der Zweckmässigkeit der 4. Etappe des Ausbaus des C.__-wegs im Übrigen auch im kommunalen Richtplanverfahren auseinander, indem er zu entsprechenden Einwendungen Stellung bezog (vgl. Ortsplanungsrevision Z.__, Kommunaler Richtplan, Ergebnisse aus dem Mitwirkungsverfahren, …, abrufbar unter www.Z.__.ch, …). 4.2.2. Ausbau und Unterhalt Die Beschwerdeführer beanstanden, dass der Weg lediglich mit einer Breite von zwei und nicht – wie in der VSS-Norm 640 070 vorgesehen – von zweieinhalb Metern Breite ausgebaut wird (dazu nachfolgend Erwägung 4.2.2.1). Sie weisen auch darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin lediglich einen reduzierten Winterdienst vorsehe (dazu nachfolgend Erwägung 4.2.2.2). Schliesslich bringen sie vor, das signalisierte allgemeine Fahrverbot werde mit der Zusatztafel «Ausnahmen mit Bewilligung gestattet» ergänzt (dazu nachfolgend Erwägung 4.2.2.3). 4.2.2.1. Das Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege sieht lediglich vor, dass die Kantone dafür http://www.balgach.ch/

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14/19 sorgen, dass diese Wege frei und möglichst gefahrlos begangen werden können (Art. 6 Abs. 1 lit. b FWG). Zum Ausbau und insbesondere zur Dimensionierung der Fuss- und Wanderwege äussert sich das Gesetz nicht. Es sieht zwar vor, dass Bund und Kantone unter anderem bei der Anlage der Wege private Fachorganisationen beiziehen, denen sie auch einzelne Aufgaben übertragen können (Art. 8 Abs. 1 und 2 FWG). Weder aus dem Bundesrecht noch aus dem kantonalen Recht ergibt sich aber eine Grundlage, aus welcher sich die Verbindlichkeit der Normen der Vereinigung schweizerischer Strassenfachleute bei der Dimensionierung und beim Ausbau von Fusswegen ergibt. Der Ausbau mit einer Breite von zwei Metern ist deshalb nicht rechtswidrig. Ein solcher Ausbau ist – auch wenn eine Breite von 2.5 Metern mindestens ebenso zweckmässig wäre – jedenfalls nicht unzweckmässig (vgl. dazu auch Bundesamt für Strassen, Schwachstellenanalyse und Massnahmenplanung Fussverkehr, Handbuch, 1. Aufl. 2019, Ziff. 4.1 Dimensionierung Breite; vgl. auch Bundesamt für Strassen, Fusswegnetzplanung, Handbuch, 1. Aufl. 2015, Ziff. 7.1.2). 4.2.2.2. Als Strassen- und Wegunterhalt gelten gemäss Art. 51 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 StrG die zur Erhaltung und zum Betrieb der Strassen und Wege erforderlichen Massnahmen. Der am 1. Januar 2026 in Kraft getretene Art. 54 Abs. 1 lit. abis StrG (nGS 2025-034) hält ausdrücklich fest, dass die politische Gemeinde den Unterhalt der Fuss-, Wander- und Velowege besorgt, soweit keine anderweitige Unterhaltspflicht besteht. Der Unterhalt umfasst insbesondere den Winterdienst (Art. 51 Abs. 2 lit. b StrG). Er richtet sich nach Bedeutung und Zweckbestimmung der Strasse (oder des Weges) und kann Dritten übertragen werden (Art. 52 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 StrG). Die Beschwerdeführer machen geltend, dass Fusswege, welche in erster Linie sichere Verbindungen zwischen Gebieten und Orten für Fussgängerinnen und Fussgänger schaffen sollen, ihren Zweck nicht erfüllen können, wenn die zum Unterhalt verpflichtete politische Gemeinde keinen oder nur einen beschränkten Winterdienst vorsieht. Diese Überlegung der Beschwerdeführer ist nachvollziehbar (vgl. dazu auch Bundesamt für Strassen, Fusswegnetzplanung, Handbuch, 1. Aufl. 2015, Ziff. 6.2.1 Betrieblicher Unterhalt). Wie aus den gesetzlichen Vorgaben ersichtlich wird, betrifft die Frage des Umfangs des Winterdienstes allerdings nicht den in den Art. 31-50 StrG geregelten Strassenbau, sondern den in den Art. 51-56 StrG geregelten Strassenunterhalt. Ebensowenig betrifft eine allfällige Hinweistafel auf einen reduzierten Winterdienst eine Verkehrsregel im Sinn der strassenverkehrsrechtlichen, in der Signalisationsverordnung (SR 741.21, SSV) geregelten Signalisationen. Eine Tafel mit einem solchen Hinweis ist denn auch nicht Teil des Signalisationsplans des Auflageprojekts (vgl. act. 10/6/21). Vielmehr hängt der Hinweis mit der Frage des Umfangs der Unterhaltspflicht und der Haftung des Gemeinwesens zusammen (vgl. VIII. Nachtrag

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15/19 zum Strassengesetz, Botschaft und Entwurf der Regierung vom 29. Oktober 2024, in: ABl 2024-00.177.851, S. 12 f. und S. 17). Ob der von der Beschwerdegegnerin vorgesehene Winterdienst den Anforderungen an den Strassenunterhalt genügt, wie er sich aus dem Strassengesetz ergibt, ist deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der vorgesehene reduzierte Winterdienst kann damit auch nicht dazu führen, dass das Projekt als solches den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen würde. 4.2.2.3. Das Signal «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» (2.01) gilt für bestimmte in Art. 18 lit. a-g SSV genannte Fahrzeuge, insbesondere wenn sie geschoben werden, nicht. Kinder bis 12 Jahre dürfen gemäss Art. 41 Abs. 4 der Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11, VRV) auf Fusswegen Rad fahren, wenn weder Radweg noch Radstreifen vorhanden sind. Der Signalisationsplan (vgl. act. 10/6/21) sieht – wie die Beschwerdeführer vorbringen – ein allgemeines Fahrverbot (Signal 2.01) vor. Welche über das Verordnungsrecht hinausgehenden Ausnahmen die Gemeinde – entsprechend der Zusatztafel – zu bewilligen gedenkt, wird zwar nicht konkretisiert (vgl. act. 10/6/13 und 14; Ziff. 2.5 des Technischen Berichts, act. 10/6/28). Das ändert aber nichts am grundsätzlich geltenden allgemeinen Fahrverbot in beide Richtungen. Die Montage doppelter Geländerabschrankungen am Anfang und am Ende des Gehwegs sowie auf der Höhe der Querung des K.__-wegs sind geeignet, dem allgemeinen Fahrverbot Nachachtung zu verschaffen (Ziff. 2.5 des Technischen Berichts, act. 10/6/28). Allein der Umstand, dass die Gemeinde eine Ausnahme vom Fahrverbot bewilligen kann, lässt das Projekt «C.__-weg 4. Etappe» nicht als rechtswidrig erscheinen. 4.2.3. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin sich sowohl bei der Routenwahl als auch bei Ausbau des vorgesehenen Wegs innerhalb des ihr zustehenden erheblichen Ermessensspielraums bewegt und die Frage des Unterhalts nicht Teil des Projekts ist. 5. Eingriff in verfassungsmässige Rechte Die Beschwerdeführer erachten die Eingriffe in ihr Privatleben und ihr Eigentum, die sich aus dem Verlauf des C.__-wegs entlang der östlichen Grenze ihres Grundstücks ergeben, als unverhältnismässig.

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16/19 5.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, mit dem nebst dem nördlich entlang ihres Grundstücks verlaufenden K.__-weg würden auf dem zusätzlichen Weg östlich des Grundstücks Immissionen wie etwa Lärm durch Gruppen von Jugendlichen, welche sich an Sommerabenden an einem solchen Weg treffen und dort verweilen, weiter begünstigt. Mit dem zusätzlichen Weg werde die Passantenzahl sicherlich steigen. Die Beschwerdeführer könnten nicht mehr unbeobachtet duschen und in der Küche stehen. Bei geöffnetem Küchenfenster könnten Passanten problemlos lauschen. Der Schutz des physischen Rückzugs in den unbeobachteten Raum, in welchem das Privat- und Familienleben stattfinde, wäre verletzt (Unverletzlichkeit der Wohnung; Art. 13 BV). Die Beschwerdeführer sehen sich in ihrer Eigentumsgarantie beeinträchtigt, weil der Gemeindeweg nach Baureglement zu einem Abstandserfordernis von zwei Metern führe. Damit wäre es ihnen erst ab zwei Metern ab Weggrenze möglich, eine Baute oder eine Anlage auf ihrem Grundstück zu errichten. Sie könnten ihr Eigentum nicht mehr vollständig ohne Einschränkung nutzen (Eigentumsgarantie; Art. 26 BV). Die privaten Interessen überwögen, weil bereits das vorgebrachte öffentliche Interesse nicht erfüllt sei. Die persönlichen Interessen der Beschwerdeführer, wie etwa ungehindertes Bewegen auf dem eigenen Grundstück ohne «erhöhtes» Risiko der Beobachtung und Belauschung oder dass die Kinder von fremden Passanten angesprochen werden könnten, oder die uneingeschränkte Nutzung des Grundstücks an sich (Eigentumsgarantie) stünden dem vorgebrachten öffentlichen Interesse an Sicherheit für die Fussgänger entgegen. Auch das Interesse an Ruhe und an keinem übermässigen Lärm durch die Anzahl der vorbeigehenden Passanten oder gar verweilenden Personen (Jugendlichen) oder die allfällige Verschmutzung/Immission der Passanten durch auf das Grundstück geworfene (Abfall-)Gegenstände (z.B. Zigarettenstummel) seien den persönlichen Interessen hinzuzurechnen. Zum Beleg reichen die Beschwerdeführer die Fotografie einer auf einem Mäuerchen entlang des Wegs stehenden leeren Whiskyflasche ein (act. 15). 5.2. Nach Art. 13 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf Achtung ihrer Wohnung. Die Gemeinde, welche einen öffentlichen Weg oder eine öffentliche Strasse plant, greift lediglich – aber immerhin – indirekt in den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Achtung der Wohnung der Anlieger ein. Der an der östlichen Grenze des Grundstücks der Beschwerdeführer verlaufende öffentliche Weg besteht bereits als Kiesweg und wird auch genutzt. Das umstrittene Projekt sieht lediglich vor, den Weg neu zu klassieren und in das kommunale Fusswegnetz aufzunehmen. Er schafft keine neue Verbindung. Nicht auszuschliessen ist, dass er mehr als bisher

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17/19 genutzt werden wird. Dass sich Jugendliche vermehrt dort aufhalten, ist ebenfalls nicht ausgeschlossen. Allerdings ist nicht davon auszugehen, ihr Verhalten werde massgeblich durch den Umstand beeinflusst, dass der Weg asphaltiert sowie formell klassiert und ins Fusswegnetz aufgenommen worden ist. Die Beschwerdeführer dokumentieren die tatsächlichen Sichtverhältnisse aus den und in die Räumlichkeiten, in denen sie sich beobachtet fühlen, nicht fotografisch. Sollten sie das Verhalten von Passantinnen und Passanten tatsächlich als indiskret empfinden, ist ein Sicht- und gewisser Schallschutz mittels einer Hecke oder eines sichtbehindernden Zaunes ohne weiteres realisierbar. Gegebenenfalls ist Einblick auch durch das Anbringen von Milchglas oder einer entsprechenden Klebefolie auf den Badezimmer- und Küchenfenstern verhinderbar. 5.3. Das Grundstück der Beschwerdeführer liegt in der Wohnzone W2b. Gegen Osten schliesst es diese Zone ab und grenzt an die Wohn- und Gewerbezone WG4. Gemäss den Regelbauvorschriften des geltenden Baureglements der Beschwerdegegnerin ist in der Zone W2b ein kleiner Grenzabstand von mindestens 4.5 Metern zu beachten (Art. 8 Baureglement). Für Grundstücksgrenzen, welche gleichzeitig Zonengrenzen sind, sieht das Reglement keine besonderen Regeln vor. Gegenüber Gemeindewegen haben Bauten und Anlagen – soweit keine Baulinie besteht – einen Strassenabstand von zwei Metern einzuhalten. Entlang klassierter Strassen (und Wege) gehen Strassenabstandsvorschriften anderen Abständen vor. Bei klassierten Wegen geht der Grenzabstand resp. der Gebäudeabstand dem Wegabstand vor (Art. 10 Baureglement). Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, ohne die Klassierung des Weges hätten sie auf die Grenze bauen dürfen. Die Klassierung des bereits bestehenden Kieswegs, der unmittelbar entlang der östlichen Grenze des Grundstücks der Beschwerdeführer verläuft, wirkt sich auf den geltenden Grenzabstand nicht aus. Damit ändert das Projekt im Vergleich mit den Regelbauvorschriften nichts an den rechtlichen Möglichkeiten der baulichen Ausnutzung des Grundstücks.

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18/19 5.4. Soweit die Klassierung des an der östlichen Grenze des Grundstücks der Beschwerdeführer verlaufenden Weges und dessen Aufnahme in das kommunale Fusswegnetz tatsächlich einen – zusätzlichen – Eingriff in die persönliche Freiheit und in die Eigentumsgarantie darstellen sollten, erschiene ein solcher als so geringfügig, dass er jedenfalls nicht als unverhältnismässiger Eingriff in die verfassungsmässigen Ansprüche der Beschwerdeführer zu qualifizieren wäre. Der Weg besteht bereits und ist auch bereits öffentlich zugänglich. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Strassenprojekt «C.__-weg 4. Etappe» mit der Klassierung des Weges als Gemeindeweg 2. Klasse und der Aufnahme in das kommunale Fusswegnetz durch die Beschwerdegegnerin mit Blick auf ihren weiten in der Gemeindeautonomie begründeten Ermessensspielraum beim Bau und bei der Planung des Strassenund Wegnetzes rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten – zusätzlichen – Beeinträchtigungen in der Nutzbarkeit ihres Grundstücks erscheinen als geringfügig. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten von den Beschwerdeführern zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2'500 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12, GKV). Sie ist mit dem von den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Die unterliegenden Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf die Entschädigung ausseramtlicher Kosten. Die obsiegende Beschwerdegegnerin, die sich im Übrigen am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt hat, hat als verfügendes Gemeinwesen rechtsprechungsgemäss keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP; vgl. A. LINDER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, 2020, N 20 zu Art. 98bis VRP).

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19/19 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht im Zirkulationsverfahren zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführer bezahlen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'500. Sie sind mit dem von ihnen in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 12.02.2026 Strassenrecht; Art. 32 und 33 StrG, Art. 4 ff. des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege Das Strassenprojekt, gegen welches sich die Beschwerdeführer wenden, sieht den Neubau eines Fusswegs und dessen Klassierung als Gemeindeweg 2. Klasse mit Aufnahme in das Fusswegnetz der Gemeinde vor. Das Projekt ist mit Blick auf den weiten in der Gemeindeautonomie begründeten Ermessensspielraum bei der Planung und beim Bau des Strassen- und Wegnetzes rechtlich nicht zu beanstanden. Die Realisation einer der von den Beschwerdeführern vorgeschlagenen Varianten stünde zwar wohl nicht im Widerspruch zu den strassen- und wegrechtlichen gesetzlichen Vorgaben. Sie erweisen sich – wenn überhaupt – aber auch nicht in einem Ausmass als zweckmässiger, welches das Strassenprojekt der Gemeinde nicht mehr als in deren erheblichem Ermessensspielraum liegend erscheinen liesse. Der Umfang des Winterdienstes beschlägt den Unterhalt und ist nicht Teil des Strassenprojekts. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten – zusätzlichen – Beeinträchtigungen in der Nutzbarkeit ihres Grundstücks erscheinen als geringfügig. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Verwaltungsgericht (B 2025/101) Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C155/2026)

2026-04-08T04:58:02+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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