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St.Gallen Verwaltungsgericht 21.03.2024 B 2024/8

21 mars 2024·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsgericht·PDF·6,659 mots·~33 min·3

Résumé

Sozialhilfe, Rückerstattung finanzielle Sozialhilfe, Art. 18 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1bis lit. b SHG. Der Abschluss einer Rückzahlungsvereinbarung für Sozialhilfeschulden ändert nichts an der Verfügungsbefugnis der berechtigen Gemeinde gestützt auf Art. 21 SHG. Die per 1. Januar 2018 eingeführte Bestimmung von Art. 18 Abs. 1bis lit. b SHG, wonach nicht zur Rückerstattung verpflichtet ist, wer sein Kind betreut, für das kein oder ein den gebührenden Unterhalt nicht deckender Unterhaltsbeitrag festgelegt worden ist, ist nicht rückwirkend anwendbar. Zumutbarkeit der Rückerstattung wenige Jahre vor der Pensionierung (Verwaltungsgericht B 2024/8).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2024/8 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 09.08.2024 Entscheiddatum: 21.03.2024 Entscheid Verwaltungsgericht, 21.03.2024 Sozialhilfe, Rückerstattung finanzielle Sozialhilfe, Art. 18 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1bis lit. b SHG. Der Abschluss einer Rückzahlungsvereinbarung für Sozialhilfeschulden ändert nichts an der Verfügungsbefugnis der berechtigen Gemeinde gestützt auf Art. 21 SHG. Die per 1. Januar 2018 eingeführte Bestimmung von Art. 18 Abs. 1bis lit. b SHG, wonach nicht zur Rückerstattung verpflichtet ist, wer sein Kind betreut, für das kein oder ein den gebührenden Unterhalt nicht deckender Unterhaltsbeitrag festgelegt worden ist, ist nicht rückwirkend anwendbar. Zumutbarkeit der Rückerstattung wenige Jahre vor der Pensionierung (Verwaltungsgericht B 2024/8). Entscheid vom 21. März 2024 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiberin Schmid Etter Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Sebastian Lorentz, schadenanwaelte, Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Politische Gemeinde Z.__, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rückerstattung finanzieller Sozialhilfe   Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__ war vom 3. September 2003 bis 26. November 2009 mit B.__ verheiratet. Aufgrund einer Landesverweisung hielt sich B.__ von 2003 bis 2008 im Ausland auf. Am __ 2004 wurde die gemeinsame Tochter C.__ geboren. Vom 5. April 2007 bis 8. Juli 2008 wurden A.__ und ihre Tochter durch die Politische Gemeinde Z.__ finanziell unterstützt. Nach Einreise des Ehemannes wurde die nunmehr dreiköpfige Familie vom 9. Juli 2008 bis 29. Dezember 2009 von der Politischen Gemeinde Z.__ unterstützt.

Abklärungen der Sozialen Dienste der Politischen Gemeinde Z.__ ergaben, dass A.__, mittlerweile wohnhaft in Y.__, für das Jahr 2021 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 63'800 veranlagt worden war und im Jahr 2021 eine Erbschaft in der Höhe von CHF 31'425 gemacht hatte. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2022 wurde A.__ verpflichtet, im Zeitraum 5. April 2007 bis 29. Dezember 2009 bezogene Sozialhilfeleistungen in Höhe von CHF 31'670.10 zurückzuerstatten. B. Gegen die Verfügung der Sozialen Dienste der Politischen Gemeinde Z.__ vom 30. Dezember 2022 erhob A.__ Rekurs beim Departement des Innern des Kantons St. Gallen. Sie ersuchte dabei darum, von einer Rückforderung unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung abzusehen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Das Departement des Innern hiess den Rekurs mit Entscheid vom 11. Dezember 2023 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte teilweise gut und passte die Verfügung insoweit an, als A.__ zur Rückerstattung des Betrags in der Höhe von CHF 31'670.10 in monatlichen Raten von CHF 408.65 verpflichtet wurde, zahlbar erstmals am Ersten des der Rechtskraft des Entscheids folgenden Monats; die amtlichen Kosten von CHF 900 wurden je zur Hälfte der Politischen Gemeinde Z.__ und A.__ auferlegt; ausseramtliche Kosten wurden keine zugesprochen.   C. A.__ (Beschwerdeführerin) erhob gegen den Entscheid des Departements des Innern des Kantons St. Gallen (Vorinstanz) vom 11. Dezember 2023 mit Eingabe vom 10. Januar 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Dabei stellte sie das Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, soweit darin eine Rückerstattung festgelegt werde, ferner seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen und ihr eine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer.         

Am 25. Januar 2024 verzichtete die Vorinstanz unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung. Die Sozialen Dienste der politischen Gemeinde Z.__ (Beschwerdegegnerin) beantragten mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2024, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen.

Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, die Ausführungen der Beteiligten zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.   Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Eintreten Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den am 11. Dezember 2023 versandten Rekursentscheid wurde mit Eingabe vom 10. Januar 2024 rechtzeitig erhoben und erfüllt formell und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Darauf ist einzutreten. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Höhe des Rückerstattungsanspruchs Zu klären ist vorab, in welcher Höhe eine rückerstattungspflichtige Schuld der Beschwerdeführerin aus dem früheren Bezug von finanzieller Sozialhilfe besteht.

Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe hat, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 9 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes, sGS 831.1, SHG). Nach Art. 11 Abs. 1 SHG deckt die finanzielle Sozialhilfe das soziale Existenzminimum unter Berücksichtigung der Lebenssituation der hilfebedürftigen Person. Die Bemessung orientiert sich an den Richtlinien der St. Gallischen Konferenz für Sozialhilfe (Art. 11 Abs. 1 SHG; vgl. KOS- Handbuch, Version Januar 2021, https://www.kos-sg.ch > KOS-Handbuch). Entgegen der ursprünglichen Absicht sind diese im Kanton St. Gallen nicht für allgemein verbindlich erklärt worden. Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, Version Januar 2021, https://www.skos.ch > SKOS- Richtlinien) sind Empfehlungen zuhanden der Sozialhilfeorgane des Bundes, der Kantone, der Gemeinden sowie der Organisationen privater Sozialhilfe. Sie bieten Gewähr für mehr Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit (SKOS-Richtlinien, A.1). Sie sind im Kanton St. Gallen nicht verbindlich, stellen aber gemäss der KOS ein taugliches Praxisinstrument dar, weshalb die KOS sie den Gemeinden inkl. des KOS-Handbuchs zur Anwendung empfiehlt. 2.1. bis

Wer für sich, für Familienangehörige, für eine Person, die mit ihm in eingetragener Partnerschaft lebt, oder für ein Kind, das in der Gemeinschaft der eingetragenen Partnerschaft lebt, finanzielle Sozialhilfe bezogen hat, erstattet diese zurück, wenn sich seine finanzielle Lage gebessert hat und die Rückerstattung zumutbar ist (Art. 18 Abs. 1 SHG). Von der Rückerstattungspflicht erfasst werden Personen, die selber wirtschaftliche Hilfe bezogen haben. Die Rückerstattungspflicht erstreckt sich auch auf Unterstützungsleistungen für Familienangehörige, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der gleichen Unterstützungseinheit gelebt haben (Ehepartner, eingetragene Partner, Kinder mit Unterhaltsanspruch). Ehepartner und eingetragene Partner sind gestützt auf Unterhalts- und Beistandspflichten solidarisch zur Rückerstattung von Unterstützungsleistungen verpflichtet, die während der Ehedauer resp. der Dauer der eingetragenen Partnerschaft ausgerichtet wurden (SKOS-Richtlinien E.2.5).       

Nach Art. 18 Abs. 1 SHG nicht zur Rückerstattung verpflichtet ist, wer nach der Geburt seines Kindes Sozialhilfe bezieht, wobei die Rückerstattungspflicht für sechs Monate seit Geburt des Kindes entfällt (lit. a), wer sein Kind betreut, für das kein oder ein den gebührenden Unterhalt nicht deckender Unterhaltsbeitrag festgelegt wurde (lit. 2.2. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) oder wer für sich während der Minderjährigkeit oder bis zum Abschluss der Ausbildung einer in dieser Zeit begonnenen Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, finanzielle Sozialhilfe bezogen hat. Finanzielle Sozialhilfe, die vor mehr als 15 Jahren geleistet wurde, wird nicht zurückgefordert (Art. 21 Abs. 2 SHG).

Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, aus der Zahlungsvereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin vom 9. Juni 2009 gehe nicht hervor, dass die Parteien damit eine allfällige Rückerstattungsforderung hätten novieren wollen. Wie der in der Vereinbarung genannte Betrag von CHF 60'495.95 zustande gekommen sei, gehe aus den Akten nicht hervor. Gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin handle es sich um aufgelaufene Unterhaltsbeiträge des Vaters in der Höhe von CHF 1'100 pro Monat. Seit Geburt der Tochter bis 27. Juni 2009 seien 58 Unterhaltsbeiträge geschuldet gewesen, was CHF 63'800 entspreche. Davon seien aufgrund der Beiträge des Ehemannes an das Haushalteinkommen im März und Juni 2009 drei Unterhaltsbeiträge (CHF 3'300) abzuziehen, womit ein Betrag von CHF 60'500 verbleibe, was fast exakt dem in der Vereinbarung genannten Betrag entspreche. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Vereinbarung an die Beschwerdegegnerin subrogierte Unterhaltsbeiträge betroffen habe, weshalb eine zivile Forderung vorliege und eine im Zusammenhang mit der vorliegend strittigen Rückerstattung von Sozialhilfe relevante Novation von Vornherein nicht angenommen werden könne (act. 2, E. 3.2.3). Die Anwendung von Art. 18 Abs. 1 lit. b SHG, auf den sich die Beschwerdeführerin berufe und der grundsätzlich rückwirkend zur Anwendung gelange, setze sodann zwingend voraus, dass ein Unterhaltstitel vorliege, in dem ein Mankofall festgestellt worden sei. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall (act. 2, E. 4.3.1 und E. 4.3.2.1). 2.3. bis

Die Beschwerdeführerin hält der vorinstanzlichen Würdigung (vgl. E. 2.3 hiervor) entgegen, ihr geschiedener Ehemann habe am 9. Juni 2009 eine "Zahlungsvereinbarung Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen" unterzeichnet, worin er sich verpflichtet habe, der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 60'495.95, zahlbar in monatlichen Raten zu CHF 100, zurückzuerstatten. Damit habe er die Schuld als seine eigene anerkannt. Da die Beschwerdegegnerin von verschiedenen Personen aus demselben Rechtsgrund nicht dasselbe fordern könne, sei sie – die Beschwerdeführerin – vollumfänglich von der Rückerstattung befreit. Gegenüber der Beschwerdegegnerin bestehe von ihrer Seite somit keine Sozialhilfeschuld mehr. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Rückzahlungsvereinbarung mit dem vormaligen Ehemann seit Geburt der Tochter subrogierte Unterhaltsbeiträge betroffen 2.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte habe, treffe nicht zu. Einerseits habe die Beschwerdegegnerin erst ab 5. April 2007 und nicht bereits seit Geburt der Tochter am __ 2004 Unterstützungen erbracht, anderseits beziehe sich die Vereinbarung gemäss Titel und Wortlaut eindeutig auf die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen.     

Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. b SHG, der − wie von der Vorinstanz zutreffend erkannt − rückwirkend zur Anwendung gelange, seien alleinerziehende Elternteile, die ihre Kinder betreut und keinen oder keinen gebührenden Unterhalt erhalten hätten, nicht zur Rückerstattung verpflichtet. Im fraglichen Zeitraum sei sie alleinerziehend gewesen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei ein Unterhaltstitel nicht zwingend erforderlich. Die Beschwerdegegnerin habe sie sodann nie angewiesen, einen Unterhaltstitel gegenüber dem Vater zu erwirken, und sei auch selber diesbezüglich nicht tätig geworden, obwohl ihr dies rechtlich möglich gewesen wäre. Auch die Beschwerdegegnerin selbst, welche durch Erbringung von Sozialhilfeleistungen in den Unterhaltsanspruch der Tochter eingetreten sei, habe den Unterhalt vom Vater nicht eingefordert. bis

Die Beschwerdeführerin hat vom 5. April 2007 bis 29. Dezember 2009 in der Politischen Gemeinde Z.__, wo sie bis 16. Juni 2009 wohnhaft war, finanzielle Sozialhilfe bezogen. Vom 5. April 2007 bis 8. Juli 2008 erbrachte die Beschwerdegegnerin für die Beschwerdeführerin und deren Tochter Sozialhilfeleistungen in der Höhe von CHF 35'011.75 (vi-act. 9/4). Diese deckten den Grundbedarf für einen Zwei-Personen-Haushalt sowie Miet- und angefallene Arztkosten abzüglich der Einkünfte der Beschwerdeführerin. Vom 9. Juli 2008 bis 8. Juni 2009 lebte der aus dem Ausland wiedereingereiste Ehemann der Beschwerdeführerin mit der Beschwerdeführerin und der Tochter zusammen. In jener Zeit wurden Sozialhilfeleistungen, bestehend aus dem Grundbedarf für einen Drei- Personen-Haushalt, den Miet- sowie Arztkosten, vermindert um die Erwerbseinkünfte des Ehepaars, in der Höhe von CHF 19'202.85 erbracht (vi-act. 9/5). Vom 9. Juni 2009 bis 29. Dezember 2009 kamen nochmals CHF 85.80 dazu. Insgesamt erbrachte die Beschwerdegegnerin für die Beschwerdeführerin, deren damaligen Ehemann und die Tochter somit finanzielle Sozialhilfeleistungen von CHF 54'300.40, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird.            

Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 SHG ist die Beschwerdeführerin dafür grundsätzlich rückerstattungspflichtig. Art. 21 Abs. 2 SHG regelt die maximale zeitliche Bemessung einer Rückforderung von (zurückzuerstattenden) Leistungen (vgl. VerwGE B 2018/33 vom 27. September 2018 E. 2.3.4). Im Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung am 30. Dezember 2022 konnte folglich jene finanzielle Sozialhilfe, die vor mehr als 2.5. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 15 Jahren geleistet worden war, nicht mehr zurückgefordert werden. Vom 5. April bis zum 30. Dezember 2007 war Sozialhilfe in der Höhe von CHF 22'630.60 geleistet worden (vi-act. 7/12). Aus jener Zeit, als die Beschwerdeführerin mit der Tochter allein Sozialhilfe bezog, kann bloss noch eine Schuld von CHF 12'381.45 zurückgefordert werden. Die Höhe der bezogenen Sozialhilfeleistungen, für die eine Rückerstattung in Frage kommt, beträgt folglich insgesamt CHF 31'670.10 (CHF 12'381.45, bezogen vom 31. Dezember 2007 bis 8. Juli 2008, zuzüglich CHF 19'202.85, bezogen vom 9. Juli 2008 bis 29. Dezember 2009).

Zu klären ist zunächst, ob die Rückzahlungsverpflichtung der Beschwerdeführerin zufolge einer Rückzahlungsvereinbarung der Beschwerdegegnerin mit dem Ex- Ehemann der Beschwerdeführerin untergegangen ist. 2.6.

Gemäss KOS-Handbuch ist mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine schriftliche Vereinbarung über die Rückerstattung anzustreben. Diese beinhaltet die Anerkennung der Rückerstattungsforderung und die Verpflichtung zu deren Bezahlung in einem Betrag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in Raten innerhalb eines bestimmten Zeitraumes. Eine solche Rückerstattungsvereinbarung stellt keinen provisorischen Rechtsöffnungstitel nach Art. 82 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1, SchKG) dar und ist damit rechtlich nicht durchsetzbar. Kommt eine Rückerstattungsvereinbarung nicht zustande, ist eine schriftliche Verfügung über die Rückerstattung nach Art. 21 SHG zu erlassen. Gleiches gilt, wenn der Schuldner den in der Rückerstattungsvereinbarung festgehaltenen Zahlungen nicht nachkommt und ein Rechtsvorschlag auf dem Betreibungsweg beseitigt werden muss. Die Rückerstattungsverfügung stellt in einem Betreibungsverfahren einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG in Verbindung mit Art. 28 lit. b EG zum SchKG, sGS 971.1). 2.6.1.

Die Beschwerdegegnerin unterbreitete dem damaligen Ehemann der Beschwerdeführerin am 9. Juni 2009 eine Vereinbarung für die Rückzahlung von ausstehenden Sozialhilfeschulden in der Höhe von CHF 60'495.90, zahlbar in monatlichen Raten à CHF 100 (vi-act. 9/68). Zu jenem Zeitpunkt trennte sich das Ehepaar, der Ehemann wohnte fortan in X.__, die Beschwerdeführerin in Y.__, womit die Beschwerdegegnerin keine Sozialhilfe mehr leisten musste. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin wie auch der Vorinstanz, es handle sich beim genannten Betrag von CHF 60'495.90 nicht um bezogene Sozialhilfeleistungen, sondern um aufgelaufene Unterhaltsbeiträge seit der Geburt der Tochter und damit um die Rückforderung bevorschusster Kinderalimente, trifft bereits angesichts des klaren Wortlauts in der 2.6.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zahlungsvereinbarung, wo von Tilgung ausstehender Sozialhilfeleistungen die Rede ist, offensichtlich nicht zu. Wie im angefochtenen Entscheid unter E. 4.3.2.2 ausgeführt wird, existierte während der Landesabwesenheit des Ehemannes gerade kein behördlich oder gerichtlich festgelegter Kinderunterhaltsbeitrag. Auch die Beschwerdegegnerin erwirkte keinen Unterhaltstitel, obschon dies gemäss damaliger bundesgerichtlicher Rechtsprechung möglich gewesen wäre (vgl. BGE 137 II 193 E. 3.8; Änderung der Rechtsprechung in BGE 148 III 270, wonach das Gemeinwesen nicht mehr in das Stammrecht inkl. Klagemöglichkeit, sondern nur noch in die effektiv bevorschusste Forderung subrogiert). In der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Mai 2007 über die Ausrichtung finanzieller Sozialhilfe an die Beschwerdeführerin wurde zudem ausgeführt, dass der Ehemann keine finanziellen Möglichkeiten habe, familienrechtliche Unterhaltszahlungen zu leisten (vi-act. 9/125). Nach dessen Rückkehr in die Schweiz am 9. Juli 2008 bis zur Auflösung des gemeinsamen Haushalts lebte die Familie sodann zusammen, weshalb kein Unterhaltsbeitrag zu leisten war. Der Ehemann steuerte seine Erwerbseinkünfte zum Familienunterhalt bei. Der Unterhaltsvertrag, worin sich der Ehemann verpflichtete, der Tochter ab 1. Juni 2009 monatlich CHF 1'100 an den Unterhalt zu bezahlen, datiert vom 12./17. Juni 2009 und betrifft den Zeitraum nach der Trennung der Eheleute. Für die Zeit zuvor hat er keine Gültigkeit. Ohne Unterhaltstitel in jener Zeit, in welcher die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin und die Tochter unterstützte, konnte die Beschwerdegegnerin folglich auch nicht zufolge Alimentenbevorschussung gestützt auf Art. 289 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210, ZGB) in den Unterhaltsanspruch subrogieren. Für die Zeit davor vom 27. August 2004 bis 4. April 2007 wurden die Beschwerdeführerin und ihre Tochter zudem nicht von der Beschwerdegegnerin unterstützt.

Auch wenn der damalige Ehemann mit Unterzeichnung der Rückzahlungsvereinbarung seinerseits eine Schuld aus bezogener Sozialhilfe in der Höhe von CHF 60'495.90 gegenüber der Beschwerdegegnerin anerkannt hat und darin auch die nunmehr von der Beschwerdeführerin zurückgeforderten Sozialhilfeleistungen von CHF 31'670.10 enthalten sind, ist letztere damit jedoch nicht untergegangen. Einerseits vermag der Abschluss einer Rückzahlungsvereinbarung für Sozialhilfeschulden nichts an der Verfügungsbefugnis der berechtigen Gemeinde nach Art. 21 SHG zu ändern, denn die Rückerstattungsforderung kann vor dem Zivilrichter nicht geltend gemacht werden und sie stellt daher auch keinen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 8. Mai 2006, RBOG 2006 Nr. 13). Anderseits haften Ehegatten gestützt auf ihre Unterhalts- und Beistandspflichten nach Art. 166 Abs. 3 ZGB solidarisch für die von ihnen bezogenen Sozialhilfeschulden, die während der Ehedauer respektive der Dauer der eingetragenen Partnerschaft ausgerichtet 2.6.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte wurden (vgl. SKOS-Richtlinien E.2.5). Jeder Ehegatte schuldet die ganze Schuld bis zu deren vollständigen Tilgung (Isenring/Kessler, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2020, N 24 zu Art. 166 ZGB). Die solidarische Haftung liegt überdies gemäss ausdrücklichem Gesetzeswortlaut auch Art. 18 Abs. 1 SHG zugrunde.

Zu klären ist sodann, ob eine Rückforderung vorliegend aufgrund eines Mankofalls ausgeschlossen ist. 2.7.

Einzugehen ist in diesem Kontext zunächst auf die vorliegend rechtlich relevanten Zusammenhänge zwischen Bundeszivilrecht und kantonalem Sozialhilferecht. 2.7.1.

Per 1. Januar 2017 wurde das Kindesunterhaltsrecht revidiert. Bis dahin galt die Regelung, dass jener Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, an dessen Pflege, Erziehung und Ausbildung mit Alimenten beizutragen hat (Barunterhalt, Art. 276 Abs. 1 und 2 aZGB, in der Fassung AS 1977 237). Neu wurde vorgesehen, dass mit den Alimenten zusätzlich ein Beitrag an die Betreuung des Kindes zu leisten ist (Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 Abs. 2 ZGB). Dieser Betreuungsunterhalt ist als Teilgehalt des Kindesunterhalts ausgestattet, steht also rechtlich dem Kind zu, dient aber der Deckung des Lebensunterhalts des betreuenden Elternteils (Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 29. November 2013, BBl 2014 551). Werden seither im Unterhaltsvertrag oder im Entscheid Unterhaltsbeiträge festgelegt, so ist darin anzugeben, welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlt (Art. 301a lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO; Art. 287a lit. c ZGB).    

Wurde in einem genehmigten Unterhaltsvertrag oder in einem Entscheid festgestellt, dass kein Unterhaltsbeitrag festgelegt werden konnte, der den gebührenden Unterhalt des Kindes deckt, und haben sich seither die Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils ausserordentlich verbessert, so hat das Kind Anspruch darauf, dass dieser Elternteil diejenigen Beträge zahlt, die während der letzten fünf Jahre, in denen der Unterhaltsbeitrag geschuldet war, zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlten. Der Anspruch muss innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der ausserordentlichen Verbesserung geltend gemacht werden. Dieser Anspruch geht mit allen Rechten auf den anderen Elternteil oder auf das Gemeinwesen über, soweit dieser Elternteil oder das Gemeinwesen für den fehlenden Anteil des gebührenden Unterhalts aufgekommen ist (Art. 286a Abs. 1 bis 3 ZGB). Für die Bemessung des Unterhalts gilt das neue Kindesunterhaltsrecht einzig für die Unterhaltsperioden nach dessen Inkrafttreten, d.h. 2.7.1.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ab 1. Januar 2017. Für Unterhaltsperioden vor Inkrafttreten des neuen Rechts bleibt das alte Recht Bemessungsgrundlage. Auch die rückwirkende Geltendmachung von Unterhalt bemessen nach neuem Recht gestützt auf Art. 286a ZGB ist nicht möglich (Ch. Fountoulakis, in: Geiser/Fountoulakis, a.a.O., N 8 zu Art. 286a ZGB).

Gemäss Art. 2 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge (sGS 911.51, GIVU) hat das Kind Anspruch auf Vorschüsse für elterlichen Unterhaltsbeiträge (Bar- und Betreuungsunterhalt), wenn diese in einem vollstreckbaren Urteil oder Unterhaltsvertrag festgesetzt sind und nicht rechtzeitig eingehen. Die Bevorschussung ist begrenzt bis zum Betrag der höchsten Waisenrente der AHV/IV und hängt zudem von der Höhe des anrechenbaren Einkommens des obhutsberechtigten Elternteils ab (vgl. Art. 4 GIVU).  

Als Folge des revidierten Unterhaltsrechts hat das Kind nach Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (SR 851.1, ZUG) seit 1. Januar 2017 neu einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es überwiegend wohnt. Beim Bezug von finanzieller Sozialhilfe bilden Alleinerziehende und die mit ihnen zusammenwohnenden Kinder indessen unabhängig vom eigenen Unterstützungswohnsitz unverändert eine Unterstützungseinheit und werden in einem gemeinsamen Verfahren behandelt (Erläuterungen zu den SKOS-Richtlinien C.2.; Merkblatt der SKOS zu den Auswirkungen des revidierten Rechts zum Kindesunterhalt auf die Sozialhilfe, unter: skos.ch Publikationen). Aufgrund des eigenen Unterstützungswohnsitzes kann im Rückerstattungsfall eine auf den 1. Januar 2017 rückwirkende Auftrennung der Unterstützungsleistungen vom alleinerziehenden Elternteil und den Kindern vorgenommen werden für den Fall, dass der alleinerziehende Elternteil von der Pflicht zur Rückerstattung der Sozialhilfeleistungen für das minderjährige Kind ausgenommen ist. Inwiefern eine solche Ausnahme von der Rückerstattungspflicht aber tatsächlich gilt, wird im kantonalen Sozialhilferecht geregelt (Erläuterungen zu SKOS-Richtlinien E.2.5). 2.7.1.2.

Per 1. Januar 2018 wurde mit dem IV. Nachtrag zum Sozialhilfegesetz Art. 18 Abs. 1 SHG neu eingefügt. Lit. b dieser Bestimmung, der per 1. April 2019 noch ein geringfügige Änderung im Wortlaut erfuhr, sieht den Ausschluss der Rückerstattung von bezogener Sozialhilfe für Personen vor, die ihr Kind in einem sog. Mankofall betreuen, wenn also in einem genehmigten Unterhaltsvertrag oder einem gerichtlichen Entscheid aufgrund fehlender Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen kein oder nur ein den gebührenden Unterhalt dieses Kindes nicht deckender Unterhaltsbeitrag 2.7.1.3. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte festgelegt worden ist (Bar- und Betreuungsunterhalt). Diese Änderung stand in unmittelbarem Zusammenhang mit der Revision des Kindesunterhaltsrechts auf Bundesebene per 1. Januar 2017. Aufgrund der fehlenden Kompetenz des Bundes erfolgte mit der Gesetzesrevision keine Koordination der zivilrechtlichen Unterhaltsbeiträge und der finanziellen Unterstützung durch das Gemeinwesen in Form von Alimentenbevorschussung oder von Sozialhilfe. Der Bundesrat schlug hingegen punktuelle Massnahmen zur Verbesserung der Stellung des Kindes in Mankofällen vor, so unter anderem die Beschränkung der Rückerstattungspflicht von Sozialhilfe, die derjenige Elternteil bezieht, der Unterhalt überwiegend durch Betreuung leistet, und wenn für das Kind kein gebührender Unterhalt festgelegt werden konnte (vgl. Botschaft der Regierung zum IV. Nachtrag zum Sozialhilfegesetz vom 6. September 2016, ABl 2016 2782).  

Aufgrund der Möglichkeit der Bevorschussung von behördlich oder gerichtlich festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträgen, welche keine Sozialhilfeschuld zur Folge hat, besteht die Relevanz des mankobedingten Sozialhilfebezugs in der Differenz zwischen der erfolgten Alimentenbevorschussung und einem allfälligen höheren Unterhaltsbedarf des Kindes.

Für das Kind selbst besteht für die von ihm während der Minderjährigkeit oder bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, bezogene finanzielle Sozialhilfe bereits seit längerem keine Rückerstattungspflicht (Art. 18 Abs. 1 lit. c SHG, vormals Art. 18 Abs. 3 aSHG). 2.7.1.4. bis

Seit Beginn der Leistung finanzieller Sozialhilfe durch die Beschwerdegegnerin am 5. April 2007 bis zum Zusammenzug mit dem Ehemann am 9. Juli 2008 war die Beschwerdeführerin alleinerziehend. Ihr Ehemann lebte seit Geburt der Tochter aufgrund einer fünfjährigen Landesverweisung im Ausland. Gemäss (nicht überprüfbaren) Angaben der Beschwerdeführerin leistete er in jener Zeit keinen Beitrag an den Lebensunterhalt der Tochter. Ob er dazu in der Lage gewesen wäre, geht aus den Akten nicht hervor. Die Beschwerdeführerin bezog für sich und ihre Tochter finanzielle Sozialhilfe; die Tochter hatte damals keinen eigenständigen Unterstützungswohnsitz; einen solchen sieht Art. 7 Abs. 2 ZUG bei Fehlen eines gemeinsamen Wohnsitzes der Eltern erst ab 1. Januar 2017 vor, weshalb eine rückwirkende Auftrennung der Unterstützungsleistungen der Beschwerdeführerin und der Tochter nicht möglich ist. 2.7.2.

Art. 57a SHG als einzige übergangsrechtliche Bestimmung zum IV. Nachtrag zum 2.7.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialhilfegesetz betrifft einzig die Erbringung von persönlicher Sozialhilfe durch Ortsgemeinden. Eine Übergangsbestimmung, wonach der neu eingeführte Art. 18 Abs. 1 SHG auch rückwirkend anzuwenden wäre, fehlt. Art. 56 Abs. 2 SHG, wonach sich die Rückerstattung nach dem neuen Recht richtet und die Frist nach Art. 21 Abs. 2 mit dem Vollzugsbeginn des SHG zu laufen beginnt, bezieht sich auf den Erlass des Sozialhilfegesetzes, das am 1. Januar 1999 in Kraft trat und das Gesetz über die öffentliche Fürsorge ablöste (vgl. Art. 56 Abs. 1 SHG); diese Bestimmung ist daher auf die Einfügung von Art. 18 Abs. 1 SHG im Rahmen des IV. Nachtrags per 1. Januar 2018 nicht anwendbar. Die Einführung von Art. 18 Abs. 1 lit. b SHG nimmt eindeutig Bezug auf die ein Jahr zuvor in Kraft getretene Revision des Kindesunterhaltsrechts, das neu einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt sowie die Pflicht vorsieht, den Betrag festzuhalten, der zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlt (Mankofall). Die Anwendung von Art. 18 Abs. 1 lit. b SHG setzt daher einen entsprechenden behördlichen oder gerichtlichen Unterhaltstitel nach dem neuen Recht voraus, in dem festgestellt wurde, dass kein gebührender Unterhalt festgelegt werden konnte (vgl. Protokoll der vorberatenden Kommission vom des Kantonsrats vom 12. Oktober und 4. November 2016, Geschäfts Nr. 22.16.02, S. 67, https://www.ratsinfo.sg.ch > Geschäfte). Eine Rückwirkung der Bestimmung wäre daher auch materiell nur für Fälle denkbar, die sich seit Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts am 1. Januar 2017 zugetragen haben. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts vom 21. November 2018, wo eine Rückwirkung der Bestimmung in das Jahr 2017 angenommen wurde − dem Jahr also, in dem das neue Unterhaltsrecht in Kraft trat getreten ist (VersGE OH 2017/1 vom 21. November 2018 E. 3.3).   bis bis bis bis

Selbst wenn man Art. 18 Abs. 1 lit. b SHG rückwirkend anwenden wollte, fehlt es vorliegend für die fragliche Zeit (5. April 2007 bis 8. Juli 2008) an einem gerichtlich oder behördlich festgesetzten Unterhaltsbeitrag des Vaters. Ein solcher wurde offenbar erst im Scheidungsurteil vom 26. November 2009 festgesetzt, wobei dessen Höhe aus den Akten nicht hervorgeht. Nach damaligem Recht war zudem lediglich der Barunterhalt der Tochter abzudecken. Ein Betreuungsunterhalt war nicht geschuldet und ein solcher konnte nach Einführung des neuen Rechts für die Jahre 2007 bis 2009 auch nicht nachträglich rückwirkend geltend gemacht werden (vgl. E. 2.7.1.1 hiervor). Hinzu kommt, dass ein bei Geburt der Tochter festgelegter Unterhaltsbeitrag von deren Wohngemeinde bevorschusst worden wäre (vgl. Art. 2 Abs. 1 GIVU), womit die Beschwerdeführerin in jenem Umfang keine Sozialhilfe für die Tochter hätte beziehen müssen. Weshalb die Beschwerdeführerin es damals unterliess, in einem Eheschutzverfahren einen Unterhaltsbeitrag festlegen und diesen bevorschussen zu lassen, geht aus den Akten nicht hervor. 2.7.4. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Zumutbarkeit der Rückerstattung       Bleibt zu klären, ob sich die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin gebessert hat und ihr die Rückerstattung des Betrages von CHF 31'670.10 zuzumuten ist (vgl. Art. 18 Abs. 1 SHG).

Die Vorinstanz hat somit zu Recht keine Ausnahme von der Rückerstattungsverpflichtung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 lit. b SHG angenommen. 2.7.5. bis

Einzugehen ist vorab in der gebotenen Kürze auf die rechtlichen Grundlagen. 3.1.

Im Zusammenhang mit der Rückerstattung von Sozialhilfegeldern kann der Zugriff sowohl auf Erwerbseinkommen als auch auf Vermögen erfolgen, wobei die Zumutbarkeitsschwellen verschieden hoch angesetzt sind. Die entsprechenden Gesetzestexte sind meist sehr offen formuliert. Je nach Kanton weisen die Einkommens- und Vermögensgrenzen grosse Unterschiede auf. Vielerorts wird die Rückerstattungspflicht auch innerhalb eines Kantons kommunal unterschiedlich umgesetzt. Da die Wiedererlangung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit unterstützter Personen das primäre Ziel des sozialhilferechtlichen Integrationsauftrags ist, empfiehlt die SKOS seit über 20 Jahren, auf eine Geltendmachung von Rückerstattungen aus späterem Erwerbseinkommen gänzlich zu verzichten, was in gewissen Kantonen, insbesondere in der Westschweiz, der Fall ist. Wo die gesetzlichen Grundlagen eine Rückerstattung aus Erwerbseinkommen vorsehen, soll gemäss SKOS eine grosszügige Einkommensgrenze berücksichtigt und die zeitliche Dauer der Rückerstattungen begrenzt werden, um die wirtschaftliche Integration nicht zu gefährden. Es ist eine einzelfallweise konkrete Zumutbarkeitsprüfung vorzunehmen, wobei Rückerstattungen jedenfalls dann rechtlich unzulässig sind, wenn die Gefahr einer erneuten Bedürftigkeit besteht (G. Wizent, Sozialhilferecht, 2. Aufl. 2023, S. 342 ff. mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Rückerstattung sind nach der Rechtsprechung nicht dieselben strengen Massstäbe anzulegen wie bei der Prüfung der Frage, ob Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe besteht. Die Rückerstattung soll eine den Verhältnissen des Verpflichteten angemessene Lebenshaltung nicht verunmöglichen (VerwGE B 2017/77 vom 27. September 2018 E. 4.5.1; GVP 2001 Nr. 6). Kommunaler Entscheidungsspielraum besteht bei der Auslegung des Begriffs der Zumutbarkeit gemäss Art. 18 Abs. 1 SHG nur sehr beschränkt. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (vgl. E. 6.2.4.2 und 6.2.4.3 des angefochtenen Entscheids), bezweckt die Offenheit des entsprechenden Gesetzesbegriffs nicht etwa den Schutz des Autonomiebereichs der für die Ausrichtung der Sozialhilfe zuständigen Gemeinden; 3.1.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vielmehr soll dadurch ermöglicht werden, in jedem Einzelfall im Interesse der Betroffenen sachgerechte Entscheidungen fällen zu können.

Nach den SKOS-Richtlinien E. 2.1 müssen rechtmässig bezogene Unterstützungsleistungen rückerstattet werden, wenn eine ehemals unterstützte Person in günstige finanzielle Verhältnisse gelangt. Bei günstigen Verhältnissen aufgrund eines Vermögensanfalles sind folgende Freibeträge zu gewähren: für Einzelpersonen CHF 30'000, für Ehepaare und eingetragene Partner CHF 50'000 und für jedes minderjährige Kind zusätzlich CHF 15'000. Bei günstigen Verhältnissen aufgrund von Erwerbseinkommen ist auf eine Geltendmachung der Rückerstattung zu verzichten. Wo die gesetzlichen Grundlagen eine Rückerstattung aus Erwerbseinkommen vorsehen, ist eine grosszügige Einkommensgrenze zu gewähren und die zeitliche Dauer der Rückerstattung zu begrenzen.  

Nach dem KOS-Handbuch ist eine Rückerstattung im Sinn von Art. 18 Abs. 1 SHG zumutbar, wenn stabile Verhältnisse vorliegen, von langfristig den Lebensunterhalt deckenden Einkünften ausgegangen werden kann, das vorhandene Einkommen das Total des erweiterten Existenzminimums übersteigt und/oder das vorhandene liquide Vermögen höher ist als die doppelten Vermögensfreigrenzen gemäss den Richtlinien über die Bemessung der Sozialhilfeleistungen. Bei einer alleinerziehenden Person mit einem Kind in Ausbildung beträgt die doppelte Vermögensfreigrenze CHF 6'000. Das erweiterte Existenzminimum setzt sich zusammen aus dem erweitertem Grundbedarf (Grundbedarf nach KOS-Handbuch inkl. 20% Zuschlag), den obligatorischen Abgaben wie Steuern, Militärpflichtersatz etc., den Versicherungsprämien, den pflichtigen Alimenten und allfälligen Ausbildungskosten. Bei längerfristig unterstützten Personen gilt es auch einem gewissen Nachholbedarf Rechnung zu tragen. Der pflichtigen Person ist eine Lebenshaltung zuzugestehen, die durchschnittlichen Verhältnissen entspricht.  

Nach dem Handbuch Sozialhilfe der Beschwerdegegnerin (vi-act. 7/14) ist eine Rückerstattung aus Vermögen zu prüfen, wenn das Vermögen einer alleinerziehenden Person mit einem Kind den Grenzwert von CHF 14'000 überschreitet. Für die Berechnung einer möglichen Rückerstattung aus Einkommen sieht das Handbuch der Beschwerdegegnerin einen um 50% erweiterten Grundbetrag vor. Rückerstattungen sind dann nicht zumutbar, wenn sie die pflichtige Person mit einiger Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer erneuten Bedürftigkeit aussetzen. 3.1.2.

Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe am 31. 3.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dezember 2021 über bewegliches Vermögen von CHF 35'483 verfügt. Aus der Steuererklärung 2021 sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 eine Erbschaft ihrer verstorbenen Mutter in der Höhe von CHF 31'425 gemacht habe, welche sie vollumfänglich ihrer Tochter als Schenkung habe zukommen lassen. In analoger Anwendung von Art. 17b Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SR 8.31.301, ELV) sei ihr die verschenkte Erbschaft als Vermögen anzurechnen, womit das Vermögen per 31. Dezember 2021 CHF 62'908 betrage. Die Beschwerdegegnerin könne sich trotz Gemeindeautonomie nicht auf ihre eigenen Richtlinien berufen. Angesichts der fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin erscheine es angemessen, den Vermögensfreibetrag hoch anzusetzen und sich an den SKOS- Richtlinien zu orientieren, die einen Freibetrag von CHF 30'000 für eine Einzelperson vorsehen würden. Da die Tochter volljährig sei, sei für sie kein Freibetrag für Minderjährige zu gewähren. Folglich sei der Rückgriff auf ein Vermögen in der Höhe von CHF 32'908 zumutbar. Ausgehend von einem Einnahmenüberschuss von CHF 711.70 sei ein hälftiger monatlicher Rückerstattungsbetrag von CHF 355.85 zumutbar. Da die Beschwerdeführerin aufgrund der Schenkung an die Tochter nicht mehr über die Erbschaft verfüge, sei auf eine Einmalzahlung zu verzichten und stattdessen, unter Hinzurechnung eines minimalen Vermögensverzehrs von jährlich 2 Prozent (CHF 52.80 pro Monat), die Schuld von CHF 31'670.10 in monatlichen Raten von CHF 408.65 zurückzuerstatten.    

Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, ihre Tochter sei im Zeitpunkt des Erbanfalls im Jahr 2021 noch nicht volljährig gewesen sei, weshalb ein Freibetrag von CHF 45'000 gewährt werden müsse, womit ein freies Substrat von bloss CHF 17'908 verbleibe. Es könne nicht angehen, dass dieses von ihr selbsterarbeitete und aufgrund sparsamer Lebensweise geäufnete Vermögen für die Rückforderung angetastet werde. Damit die Tochter eine angemessene Ausbildung absolvieren könne, würden die anerkannten Lebenskosten gemäss Berechnungsgrundlage für die Alimentenbevorschussung im Kanton Zürich CHF 54'300 und die anrechenbaren Einnahmen CHF 47'049.47 betragen. Folglich sei eine Rückerstattung aus Einkommen nicht zumutbar. Eine Erhöhung der Ausgaben bei der Beschwerdeführerin würde zu einer Erhöhung der Alimentenbevorschussung durch den Wohnsitzkanton führen, was nicht sein könne.

Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführerin eine Rückerstattung aus Vermögen zumutbar ist. 3.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

In der Steuererklärung 2021 deklarierte die Beschwerdeführerin Wertschriften und Guthaben von insgesamt CHF 31'483, verteilt auf drei Bankkonten. Zusätzlich deklarierte sie einen Genossenschaftsanteil an der Siedlungsgenossenschaft "D.__" von CHF 4'000, in welcher sie lebt. Dieser ist daher nicht frei verfügbar (vi-act. 9/22). Beim deklarierten Konto IBAN Nr. XXXX mit einem Saldo von CHF 21'698 per 31. Dezember 2021 handelt es sich nicht um ein Konto der Beschwerdeführerin, sondern um das Konto der damals noch minderjährigen und folglich zusammen mit der Mutter veranlagten Tochter C.__, auf welches die am 8. März 2021 ausbezahlte Erbschaft der verstorbenen Grossmutter in der Höhe von CHF 31'425 geflossen ist (vi-act. 9/13.10). Die Ausführungen der Vorinstanz in E. 6.2.2, wonach das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis in der Steuererklärung 2021 um den Erbschaftsbetrag höher ausgefallen wäre und somit CHF 66'908 betragen hätte, wenn die Beschwerdeführerin die Erbschaft nicht an ihre Tochter überwiesen hätte, trifft somit nicht zu. Vielmehr betrug das Vermögen der Beschwerdeführerin unter Hinzurechnung der nach Deckung diverser Ausbildungsauslagen der Tochter (Französischunterricht, Sprachaufenthalt, Instrumentalunterricht, etc.) verbliebenen Erbschaft, aber ohne den Genossenschaftsanteil von CHF 4'000, per 31. Dezember 2022 CHF 31'483. 3.3.1.

Die Vorinstanz setzte den Vermögensfreibetrag nicht der Praxis der Beschwerdegegnerin entsprechend auf CHF 14'000 (für eine alleinerziehende Person mit einem Kind), sondern unter Berufung auf die SKOS-Richtlinien auf CHF 30'000 (für eine alleinstehende Person) fest. Sie erwog, die Beschwerdeführerin werde bis zu ihrer Pensionierung nur noch wenige Jahre neues Vermögen generieren können und in den kommenden Jahren auch für den Unterhalt der in Ausbildung stehenden, volljährigen Tochter aufkommen müssen. Aus diesen Gründen sei der Freibetrag hoch anzusetzen. Die Heranziehung der grosszügigeren Praxis für Freibeträge gemäss SKOS-Richtlinien erscheint aufgrund der konkreten Umstände nachvollziehbar und sachgerecht. Hinzu kommt, dass aus dem KOS-Handbuch ("Vermögensgrenze nach steuerbarem Vermögen") wie auch dem Handbuch der Beschwerdegegnerin nicht klar hervorgeht, ob bei den darin genannten Beträgen (CHF 6'000 bzw. CHF 14'000) auf das Reinvermögen oder das steuerbare Vermögen abzustellen ist. Darüber hinaus ist angesichts der Tatsache, dass die Tochter der Beschwerdeführerin trotz Volljährigkeit am Stichtag für die Beurteilung der Rückerstattung, dem 30. Dezember 2022, noch in Ausbildung war und mutmasslich auch heute noch ist, zusätzlich ein Freibetrag für die Tochter von CHF 15'000 hinzurechnen. 3.3.2.

Zusammenfassend ist eine Rückerstattung der bezogenen Sozialhilfe aus dem 3.3.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorhandenen Vermögen von CHF 31'483 (per 31. Dezember 2021) angesichts eines Vermögensfreibetrags von insgesamt CHF 45'000 nicht zumutbar. Die Frage, ob die "Weiterleitung" der Erbschaft der Beschwerdeführerin an ihre Tochter als Vermögensverzicht bzw. − mit Blick auf eine allfällige Rückerstattung bezogener Sozialhilfe − als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist (vgl. hierzu E. 6.2.3.1 und 6.2.3.2 des angefochtenen Entscheids), ist damit nicht entscheidrelevant. Anzumerken ist diesbezüglich immerhin, dass die Schwelle für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs hoch liegt (vgl. BGer 8C_100/2017 vom 14. Juni 2017 E. 8.3.1); in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Vermögensverzicht allein zur Vereitelung eines Rückerstattungsanspruchs des Gemeinwesens erfolgt wäre, dürfte sie nicht erreicht sein.  

Zu prüfen ist sodann, ob der Beschwerdeführerin eine Rückerstattung aus Erwerbseinkommen zumutbar ist. 3.4.

Die Vorinstanz ermittelte, ausgehend von Erwerbseinkünften von CHF 5'987.20 und Ausgaben von CHF 5'275.50, einen monatlichen Überschuss von CHF 711.70. Die Einkünfte aus unselbständigem Erwerb der Beschwerdeführerin betrugen gemäss Steuererklärung im Jahr 2021 CHF 77'834. Dieses Einkommen steht vollumfänglich zur Deckung der Lebenshaltungskosten zur Verfügung. Der Verweis der Beschwerdeführerin auf die gemäss Verfügung der Sozialen Dienste der Stadt Y.__ vom 8. November 2022 (vi-act. 1/7) anrechenbaren Haushalteinnahmen von CHF 47'049.47 schlägt fehl, da bei der Alimentenbevorschussung im Kanton Zürich die Einnahmen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nur zu 2/3 angerechnet werden (vgl. § 21 Abs. 4 der Verordnung über die Alimentenhilfe, LS 852.13). Auf den Monat umgerechnet ergibt sich folglich ein Einkommen von CHF 6'486.15 (CHF 77'834 ./. 12). Die Vorinstanz wie auch die Beschwerdegegnerin teilten den Jahreslohn fälschlicherweise durch 13, womit sich zu tiefe Einnahmen von CHF 5'987.20 ergaben (vi-act. 7/7). Da bei der Bedarfsberechnung die Ausbildungskosten der Tochter, die nunmehr ein Studium absolviert, nicht berücksichtigt wurden, rechtfertigt es sich, die im Lohn enthaltene Ausbildungszulage von CHF 250 bei den Einkünften in Abzug zu bringen und die bevorschussten Alimente nicht hinzuzuzählen. Insgesamt resultieren somit Einnahmen von CHF 6'236.15 pro Monat.    

Auf der Ausgabenseite ermittelte die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung eines Grundbedarfs gemäss SKOS von CHF 1'525 für einen Zweipersonen-Haushalt, erweitert um 50% bzw. CHF 762.50, sowie der übrigen Auslagen gemäss Angaben der Beschwerdeführerin (Miete, 3.4.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Krankenkasse, Arztkosten, Versicherungen, Steuern, Erwerbsauslagen und diverse übrige Auslagen, zusammen CHF 2'988) monatliche Aufwendungen von CHF 5'275.50. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen keine konkreten Einwendungen vor. Auf das ganze Jahr umgerechnet ergibt sich ein Aufwand von CHF 63'306, was deutlich über den von der Beschwerdeführerin angeführten im Kanton Zürich anerkannten Lebenskosten für einen Eineltern-Haushalt mit einem Kind von CHF 54'300 liegt (vgl. vi-act. 1/7).        

Die Differenz zwischen den monatlichen Einnahmen (ohne Ausbildungszulage und bevorschusste Alimente) von CHF 6'236.15 und den Ausgaben von CHF 5'275.50 beträgt somit CHF 960.65.

Gemäss dem "Berechnungsblatt Rückerstattung" im KOS-Handbuch wie auch dem "Berechnungsformular zur Ermittlung der Zumutbarkeit und Raten" gemäss dem Handbuch der Beschwerdegegnerin ist eine monatliche Rückerstattung der Hälfte des Überschusses zumutbar (so auch bereits in VerwGE B 2017/77 vom 27. September 2018 E. 4.5.6). Im vorliegenden Fall sind indessen besondere Verhältnisse zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin (Jahrgang 1963) wird per 31. Dezember 2027 das AHV-Alter erreichen. Seit Geburt ihrer Tochter hat sie während Jahren unterdurchschnittliche Erwerbseinkünfte erzielt. Aus den Akten geht hervor, dass sie zwischen 2015 und 2019 Nettoeinkünfte zwischen rund CHF 30'000 und 40'000 erzielt hat. Über das im Jahr 2021 erzielte Einkommen von rund CHF 75'000 (ohne Ausbildungszulagen), das eine Schuldentilgung erstmals überhaupt erlaubt, verfügt sie somit erst seit kurzem. Aufgrund der Ende 2027 bevorstehenden Pensionierung wird sie nur noch wenige Jahre über Einkünfte in dieser Höhe verfügen. Von langfristig den Lebensunterhalt deckenden Einkünften kann daher nicht ausgegangen werden. Substanzielles Vermögen für die Zeit nach der Pensionierung ist sodann nicht vorhanden, weder in Form von Wertschriften, noch von Pensionskassenguthaben. Auch die maximale AHV-Rente wird die Beschwerdeführerin nicht erreichen. Umso mehr ist sie darauf angewiesen, aus den heutigen Einkünften etwas für den Ruhestand zurücklegen zu können. Hinzu kommt, dass sie für den Unterhalt ihrer Tochter, die eben erst ein Studium begonnen hat, aufzukommen hat. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine hälftige Anrechnung des monatlichen Überschusses nicht als gerechtfertigt, da ansonsten die Gefahr bestünde, dass die Beschwerdeführerin erneut bedürftig werden könnte (vgl. E. 3.1.1 und 3.1.2 hiervor). Ein Rückerstattungsbetrag von monatlich CHF 320 mit Beginn am 1. April 2024, was einem Drittel des Überschusses von CHF 960 entspricht, erscheint für sie indessen zumutbar. Entgegen dem Entscheid der Vorinstanz ist die Dauer der Rückzahlung zudem zu befristen, und zwar bis am 31. Dezember 2027, dem Zeitpunkt des Eintritts der Beschwerdeführerin in 3.4.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Zusammenfassung und Ergebnis Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz vom 11. Dezember 2023 aufzuheben. Die Beschwerdeführerin ist zur Rückerstattung finanzieller Sozialhilfe in der Höhe von CHF 14'400 zu verpflichten, zahlbar in monatlichen Raten à CHF 320, erstmals fällig am 1. April 2024. 5. Kosten des vorinstanzlichen Rekursverfahrens Bei vollständiger oder teilweiser Gutheissung eines Rechtsmittels ist zugleich von Amtes wegen über die amtlichen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden. In der Regel erfolgt die entsprechende Kostenverlegung in Bezug auf die Beteiligten und deren Anteile analog dem Rechtsmittelentscheid (R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2004, S. 103).  

Die Vorinstanz auferlegte die amtlichen Kosten von CHF 900 den Beteiligten je zur Hälfte. Der rückerstattungsfähige Betrag von CHF 31'670.10 wurde gegenüber der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Dezember 2022 nicht reduziert, jedoch wurden die Zahlungsmodalitäten angepasst. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 30. Dezember 2022 die Prüfung einer Ratenzahlung auf schriftliche Anfrage in Aussicht stellte und nunmehr eine Reduktion des zurückzuerstattenden Betrags um die Hälfte erfolgt, erscheint die hälftige Teilung der Kosten im vorinstanzlichen Verfahren und die damit einhergehende Abweisung des Antrags auf Entschädigung der ausseramtlichen Kosten nach wie vor angemessen. 6. Kosten des Beschwerdeverfahrens Aufgrund des hälftigen Obsiegens der Beschwerdeführerin sind ihr die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte aufzuerlegen; die andere Hälfte trägt die Beschwerdegegnerin, die überwiegend finanzielle Interessen verfolgt (vgl. Art. 95 Abs. 1 und 3 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Beschwerdeführerin ist der von ihr geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500 anzurechnen und im Restbetrag von CHF 750 zurückzuerstatten.

Ausgangsgemäss haben Beschwerdeführerin wie auch Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 2 und Art. 98 Abs. 1 das AHV-Alter, da für die Zeit danach von deutlich geringeren Einkünften auszugehen ist. Dies ergibt 45 Ratenzahlungen und somit eine Rückerstattung von insgesamt CHF 14'400, was knapp der Hälfe der noch offenen Sozialhilfeschuld von CHF 31'670.10 entspricht. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 19/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte VRP; A. Linder, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, 2020, N 16 zu Art. 98 VRP).    Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz vom 11. Dezember 2023 aufgehoben. 2. Die Beschwerdeführerin wird zur Rückerstattung finanzieller Sozialhilfe in der Höhe von CHF 14'400 verpflichtet, zahlbar in monatlichen Raten à CHF 320, erstmals fällig am 1. April 2024. 3. Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin bezahlen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 je zur Hälfte. Der Kostenanteil der Beschwerdeführerin ist durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500 gedeckt; der verbleibende Kostenvorschuss von CHF 750 wird ihr zurückerstattet. 4. Es werden keine ausseramtlichen Kosten zugesprochen. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 20/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 21.03.2024 Sozialhilfe, Rückerstattung finanzielle Sozialhilfe, Art. 18 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1bis lit. b SHG. Der Abschluss einer Rückzahlungsvereinbarung für Sozialhilfeschulden ändert nichts an der Verfügungsbefugnis der berechtigen Gemeinde gestützt auf Art. 21 SHG. Die per 1. Januar 2018 eingeführte Bestimmung von Art. 18 Abs. 1bis lit. b SHG, wonach nicht zur Rückerstattung verpflichtet ist, wer sein Kind betreut, für das kein oder ein den gebührenden Unterhalt nicht deckender Unterhaltsbeitrag festgelegt worden ist, ist nicht rückwirkend anwendbar. Zumutbarkeit der Rückerstattung wenige Jahre vor der Pensionierung (Verwaltungsgericht B 2024/8).

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2026-04-11T07:14:55+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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