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St.Gallen Verwaltungsgericht 14.11.2024 B 2024/67

14 novembre 2024·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsgericht·PDF·10,226 mots·~51 min·4

Résumé

Ausländerrecht; Anwendbares Recht bei Gesetzesrevision; Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Art. 63 Abs. 2, Art. 63 Abs. 1 lit. a, Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG, AS 2007 5437); Verhältnis zwischen strafrechtlicher Landesverweisung und ausländerrechtlichem Bewilligungswiderruf (Dualismusverbot; Art. 62 Abs. 2, Art. 63 Abs. 3 AuG); Intertemporalrechtliche Anwendbarkeit von Art. 66a ff. StGB (Art. 2 Abs. 1 StGB); Sistierung des Rekursverfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV); Verhältnismässigkeit des Widerrufs (Art. 96 Abs. 1 AuG, Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Für die Beurteilung der Rechtmässigkeit des Widerrufs einer ausländerrechtlichen Bewilligung ist jene Rechtslage massgeblich, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Widerrufsverfahrens, mithin der Gewährung des rechtlichen Gehörs an die ausländische Person durch das Migrationsamt, gilt (E. 3.3). Gegen den Beschwerdeführer sind mehrere Straf-urteile ergangen. Das Migrationsamt stützte den Widerruf der Niederlassungsbewilligung auf die Verurteilung vom 1. Dezember 2016 für vor dem 1. Oktober 2016 begangene Straftaten. Da diese Verurteilung aus übergangrechtlichen Gründen noch nicht unter Art. 66a ff. StGB fiel, war das Migrationsamt für die Wegweisung zuständig, weshalb keine Verletzung des Dualismusverbots vorliegt; jene Verurteilung allein genügte zudem für den verfügten Widerruf, weshalb später ergangene Strafurteile irrelevant sind (E. 3.5). Die im Ermessen der Vorinstanz liegende Sistierung des Rekursverfahrens war sachlich begründet, da der Verlauf der beim Beschwerdeführer vom Strafgericht angeordneten Massnahme für junge Erwachsene für die Beurteilung des Bewilligungswiderrufs von wesentlicher Bedeutung war. Gestützt auf konkrete Anhaltspunkte erfolgte auch die Wiederaufnahme des Rekursverfahrens, nachdem der Beschwerdeführer unter Probe-zeit aus der Massnahme bedingt entlassen und erneut verurteilt worden war (E. 3.6). Aufgrund der Art der begangenen Delikte, der Tatumstände und der verhängten langen Freiheitsstrafe trifft den Beschwerdeführer ein schweres migrationsrechtliches Ver-schulden, zumal er vor der Verurteilung vom 1. Dezember 2016 bereits wegen anderer (Gewalt- bzw. Gefährdungs-)Delikte verurteilt worden war und danach seine deliktische Tätigkeit über mehrere Jahre fortsetzte. Gestützt auf eine forensisch-psychiatrische Einschätzung besteht zudem beim Beschwerdeführer ein erhebliches Risiko weiterer Verletzungen wesentlicher Rechtsgüter durch künftige Gewalthandlungen, weshalb eine Aufenthaltsbeendigung auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten als zulässig er-scheint. Insgesamt liegt ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung vor. Dieses vermag die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz nicht aufzuwiegen, zumal die Rückkehr ins Heimatland Kosovo, insbesondere mit Blick auf seine soziale und wirtschaftliche Integration, grundsätzlich nicht unzumutbar ist, auch wenn er bisher ausschliesslich in der Schweiz gelebt hat (E. 3.8; Verwaltungsgericht B 2024/67). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 2C_6/2025) Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 2C_15/2025)

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2024/67 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 27.03.2025 Entscheiddatum: 14.11.2024 Entscheid Verwaltungsgericht, 14.11.2024 Ausländerrecht; Anwendbares Recht bei Gesetzesrevision; Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Art. 63 Abs. 2, Art. 63 Abs. 1 lit. a, Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG, AS 2007 5437); Verhältnis zwischen strafrechtlicher Landesverweisung und ausländerrechtlichem Bewilligungswiderruf (Dualismusverbot; Art. 62 Abs. 2, Art. 63 Abs. 3 AuG); Intertemporalrechtliche Anwendbarkeit von Art. 66a ff. StGB (Art. 2 Abs. 1 StGB); Sistierung des Rekursverfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV); Verhältnismässigkeit des Widerrufs (Art. 96 Abs. 1 AuG, Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Für die Beurteilung der Rechtmässigkeit des Widerrufs einer ausländerrechtlichen Bewilligung ist jene Rechtslage massgeblich, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Widerrufsverfahrens, mithin der Gewährung des rechtlichen Gehörs an die ausländische Person durch das Migrationsamt, gilt (E. 3.3). Gegen den Beschwerdeführer sind mehrere Straf-urteile ergangen. Das Migrationsamt stützte den Widerruf der Niederlassungsbewilligung auf die Verurteilung vom 1. Dezember 2016 für vor dem 1. Oktober 2016 begangene Straftaten. Da diese Verurteilung aus übergangrechtlichen Gründen noch nicht unter Art. 66a ff. StGB fiel, war das Migrationsamt für die Wegweisung zuständig, weshalb keine Verletzung des Dualismusverbots vorliegt; jene Verurteilung allein genügte zudem für den verfügten Widerruf, weshalb später ergangene Strafurteile irrelevant sind (E. 3.5). Die im Ermessen der Vorinstanz liegende Sistierung des Rekursverfahrens war sachlich begründet, da der Verlauf der beim Beschwerdeführer vom Strafgericht angeordneten Massnahme für junge Erwachsene für die Beurteilung des Bewilligungswiderrufs von wesentlicher Bedeutung war. Gestützt auf konkrete Anhaltspunkte erfolgte auch die Wiederaufnahme des Rekursverfahrens, nachdem der Beschwerdeführer unter Probe-zeit aus der Massnahme bedingt entlassen und erneut verurteilt worden war (E. 3.6). Aufgrund der Art der begangenen Delikte, der Tatumstände und der verhängten langen Freiheitsstrafe trifft den Beschwerdeführer ein schweres migrationsrechtliches Ver-schulden, zumal er vor der Verurteilung vom 1. Dezember 2016 bereits wegen anderer (Gewalt- bzw. Gefährdungs-)Delikte verurteilt worden war und danach seine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/26

Publikationsplattform St.Galler Gerichte deliktische Tätigkeit über mehrere Jahre fortsetzte. Gestützt auf eine forensisch-psychiatrische Einschätzung besteht zudem beim Beschwerdeführer ein erhebliches Risiko weiterer Verletzungen wesentlicher Rechtsgüter durch künftige Gewalthandlungen, weshalb eine Aufenthaltsbeendigung auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten als zulässig er-scheint. Insgesamt liegt ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung vor. Dieses vermag die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz nicht aufzuwiegen, zumal die Rückkehr ins Heimatland Kosovo, insbesondere mit Blick auf seine soziale und wirtschaftliche Integration, grundsätzlich nicht unzumutbar ist, auch wenn er bisher ausschliesslich in der Schweiz gelebt hat (E. 3.8; Verwaltungsgericht B 2024/67). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 2C_6/2025) Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 2C_15/2025) Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/26

Kanton St.Gallen Gerichte

Verwaltungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 14. November 2024 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; a.o. Gerichtsschreiber Selle

Geschäftsnr. B 2024/67

Verfahrensbeteiligte

A.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Zani Dzaferi, MÜLLER PAPARIS AG, Bahnhofstrasse 44, Postfach, 8022 Zürich,

gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

Gegenstand Widerruf der Niederlassungsbewilligung

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2/24 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__, kosovarischer Staatsangehöriger, wurde am 19. Februar 1996 in der Schweiz geboren und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung, die zuletzt am 17. März 2015 bis 1. April 2020 verlängert wurde. A.__ ist ledig und kinderlos. B. A.__ trat in der Schweiz folgendermassen strafrechtlich in Erscheinung: - Mit Urteil der Jugendanwaltschaft Wil vom 17. November 2010 wurde er wegen Sachbeschädigung zu einer persönlichen Leistung von zwei Tagen verurteilt (vgl. Migrationsakten [MA], 11 [JuA Wil, Urteil vom 17. November 2010] S. 2 Ziff. 1 und 2); - Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Wil vom 6. März 2012 wurde er wegen Tätlichkeiten zu einer persönlichen Leistung von vier Tagen verurteilt (vgl. MA, 15 [JuA Wil, Strafbefehl vom 6. März 2012] S. 2 Ziff. 1 und 2); - Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Wil vom 19. Dezember 2012 wurde er wegen Raubs, mehrfachen Fahrens eines entwendeten Motorrads sowie ohne Führerausweis, ohne Haftpflichtversicherung und in fahrunfähigem Zustand, unstatthaften Befahrens eines Trottoirs sowie wiederholten Ankaufs, Besitzes und Konsums von Marihuana zu einem bedingten Freiheitsentzug von 28 Tagen unter Ansetzung einer Probezeit bis 31. Oktober 2013 und einer Busse von CHF 200 verurteilt (vgl. MA, 20 [JuA Wil, Strafbefehl vom 19. Dezember 2012] S. 3 Ziff. 1 und 2); - Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Wil vom 24. Mai 2013 wurde er wegen Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch, Führens eines Personenwagens ohne Führerausweis und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (SR 812.121, BetmG) zu einem bedingten Freiheitsentzug von 20 Tagen unter Ansetzung einer Probezeit bis 31. Mai 2014 verurteilt (vgl. MA, 22 [JuA Wil, Strafbefehl vom 24. Mai 2013] S. 3 Ziff. 1 und 2); - Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Gossau vom 3. Februar 2016 wurde er wegen Verletzung der Verkehrsregeln und pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Verkehrsunfall zu einer Busse von CHF 600 verurteilt (vgl. MA, 32 [UA Gossau, Strafbefehl vom 3. Februar 2016] S. 2 Ziff. 1 und 2); - Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 1. Dezember 2016 wurde er wegen schwerer Körperverletzung, versuchter schwerer Körperverletzung, Raufhandels, mehrfacher versuchter Nötigung, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (SR 514.54; WG), Widerhandlungen gegen das BetmG sowie Tätlichkeiten zu einer unbedingten

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3/24 Freiheitsstrafe von 60 Monaten und einer Busse von CHF 500 verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 des Strafgesetzbuches (SR 311.0, StGB) aufgeschoben wurde (vgl. MA, 43 [BezG Winterthur, Urteil vom 1. Dezember 2016] S. 56 und 57 Ziff. 2, 3 und 6) und er im Februar 2017 zu deren Vollzug in das Massnahmenzentrum Uitikon eintrat (vgl. z.B. act. 20/32 [Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Vollzug 3, Verfügung vom 13. Oktober 2021] S. 1 und 2 Ziff. 1); - Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Juli 2022 wurde er wegen Drohung, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, Gewaltdarstellung und mehrfacher Tätlichkeiten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten und fünf Tagen sowie einer Busse von CHF 600 verurteilt, wobei von einer Landesverweisung abgesehen wurde (vgl. act. 20/41 [BezG Zürich, Urteil vom 18. Juli 2022] S. 102 Ziff. 1, 3, 4 und 6). Mit Berufungsurteil des Obergerichts Zürich vom 10. April 2024 wurde das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Juli 2022 bezüglich des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung sowie der Gewaltdarstellung und des Absehens von einer Landesverweisung bestätigt. Zudem wurde A.__ wegen versuchter Drohung und Tätlichkeiten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten und 20 Tagen verurteilt (vgl. act. 15/10 [Beilagen zur Beschwerdeergänzung, OGer ZH, Urteilsdispositiv vom 10. April 2024] S. 3); - Mit Urteil des Kreisgerichts Wil vom 3./4. Juli 2024 wurde er wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, wobei auf seine Rückversetzung in die stationäre Massnahme für junge Erwachsene verzichtet und für die Dauer des Strafvollzugs eine ambulante Massnahme angeordnet wurde. Zudem wurde er für acht Jahre des Landes verwiesen (vgl. act. 22/1 [KrG Wil, Entscheid vom 3./4. Juli 2024] S. 4 Ziff. 2, 3, 4 und 6; zu den [Straf-]Anträgen der Anklage siehe act. 20/55 [Anklageschrift des Untersuchungsamts Gossau vom 29. Dezember 2023], insbesondere S. 4 Ziff. 9). C. a. Mit Schreiben vom 23. April 2018 teilte das Migrationsamt des Kantons St. Gallen A.__ mit, es beabsichtigte – da sein Verhalten Anlass «zu äusserst schweren Klagen» gegeben habe – seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen, und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Daraufhin widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 20. August 2018 die Niederlassungsbewilligung von A.__ (Ziff. 1 des Verfügungsdispositivs). Gleichzeitig ordnete es an, er habe die Schweiz auf den Termin der Entlassung aus der stationären Massnahme zu verlassen. Sollte er sich bei Rechtskraft der Verfügung wieder in Freiheit befinden, habe er

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4/24 die Schweiz spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, wobei danach die Wegweisung zwangsweise vollzogen werden könne (Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs). Gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 20. August 2018 rekurrierte A.__, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel J. Senn, mit Eingaben vom 3. September bzw. 14. Dezember 2018 an das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen (SJD) mit dem Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. b. Mit Verfügung vom 1. Juli 2019 sistierte das SJD das Rekursverfahren bis Ende des Vollzugs der vom Bezirksgericht Winterthur angeordneten Massnahme für junge Erwachsene (vgl. Sachverhalt B, 6. Spiegelstrich hiervor) mit der Begründung, der Verlauf dieser Massnahme sei von wesentlicher Bedeutung für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit des verfügten Widerrufs der Niederlassungsbewilligung. Am 13. Juli 2023 teilte das SJD A.__ und dem Migrationsamt schriftlich mit, dass das Rekursverfahren ab diesem Zeitpunkt fortgesetzt werde, zumal A.__ in der Zwischenzeit bedingt aus der Massnahme für junge Erwachsene entlassen worden sei. Mit Entscheid vom 25. März 2024 wies das SJD den Rekurs ab (Ziff. 1 des Entscheiddispositivs). D. Gegen den Rekursentscheid des SJD (nachfolgend: Vorinstanz) vom 25. März 2024 erhob A.__ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 15. April 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Mit Beschwerdeergänzung vom 14. Juni 2024 stellte er durch seinen inzwischen als unentgeltlicher Rechtsbeistand neu eingesetzten Rechtsanwalt Zani Dzaferi folgende Anträge: Der Rekursentscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei diese anzuweisen sei, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss der beiden Strafverfahren in den Kantonen Zürich und St. Gallen zu sistieren und erst dann einen neuen Entscheid zu fällen, wobei dem Beschwerdeführer eine zusätzliche Frist zu gewähren sei, sich nochmals ergänzend zur Sache, namentlich zu den beiden genannten Strafverfahren, zu äussern. Dieser Antrag sei bereits vorfragweise zu prüfen, um allenfalls unnötigen Aufwand zu vermeiden (Antragsziff. 1). Eventualiter sei das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss der beiden erwähnten Strafverfahren zu sistieren und erst dann ein Entscheid zu fällen, wobei dem Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss dieser beiden Verfahren eine weitere Frist zu gewähren sei, um sich nochmals ergänzend zur Sache, namentlich zu den beiden Strafverfahren, zu äussern, und alsdann der Rekursentscheid aufzuheben und die Niederlassungsbewilligung

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5/24 des Beschwerdeführers nicht zu widerrufen (Antragsziff. 2). Subeventualiter sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen (Antragsziff. 3). Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Staatskasse (Antragsziff. 4). Mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2024 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde, verzichtete auf ergänzende Bemerkungen und verwies auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer, dessen Rekurs gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung im vorinstanzlichen Verfahren abgewiesen wurde, hat als Adressat des angefochtenen Entscheids ein eigenes schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung und ist damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 64 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 25. März 2024 ist mit Eingaben vom 15. April (Beschwerde) bzw. 14. Juni 2024 (Beschwerdeergänzung) rechtzeitig erhoben worden und erfüllt in formeller sowie inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Im Rahmen der Entscheidfindung muss sich das Verwaltungsgericht nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und sich mit der Behandlung der relevanten Fragen und Streitpunkte begnügen (VerwGE B 2024/37 vom 24. September 2024 E. 2). Demnach ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur auf die entscheidwesentlichen Vorbringen bzw. Ausführungen der Verfahrensbeteiligten einzugehen, während solche, die am Ausgang dieses Verfahrens nichts zu ändern vermögen, nicht detailliert abzuhandeln sind.

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6/24 2.2. Im verwaltungsrechtlichen Gerichtsverfahren gelten grundsätzlich die Offizial- und die Untersuchungsmaxime, wobei diese durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert werden (vgl. Art. 64 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VRP; im Einzelnen neben vielen anderen VerwGE B 2021/120 vom 20. Mai 2022 E. 2.3, B 2013/172 vom 19. August 2014 E. 2.1; siehe bereits GVP 1978 Nr. 25 E. 4c). Das Verwaltungsgericht hat damit in der Regel die Entwicklung des Sachverhalts bis zum Urteilszeitpunkt zu berücksichtigen (vgl. BGer 2C_308/2022 vom 7. Mai 2024 E. 3.3 mit Verweis auf BGE 149 II 1 E. 4.7 und BGer 2C_119/2023 vom 26. Februar 2024 E. 5.5.2), da Vorinstanzen des Bundesgerichts – wie das Verwaltungs-gericht – gehalten sind, den Sachverhalt so festzustellen, wie er sich zum Zeitpunkt ihres Urteils tatsächlich präsentiert (namentlich BGer 2C_580/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.2, 2C_1034/2016 vom 13. November 2017 E. 4.2; vgl. Art. 105 Abs. 1 und Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes [SR 173.110, BGG]). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt (vgl. E. 3.1 – 3.9 hiernach), der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der Akten rechtsgenüglich erstellt ist bzw. die wesentlichen Aspekte für die Beurteilung der sich stellenden Fragen aus den Verfahrensakten hervorgehen. Vor diesem Hintergrund kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die beantragte (vgl. act. 15 [Beschwerdeergänzung] Rz. 29) mündliche Befragung des Beschwerdeführers verzichtet werden, da nicht ersichtlich ist, inwiefern die Abnahme dieses Beweismittels zusätzliche entscheidwesentliche Erkenntnisse liefern könnte. Da sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren umfassend äussern konnte, ist auch sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gewahrt (vgl. VerwGE B 2016/40 vom 22. November 2017 E. 3; BGer 1C_646/2018 vom 13. Juni 2019 E. 1.4, 2C_401/2017 vom 26. März 2018 E. 3.2.1 mit Hinweisen; zur antizipierten [vorweggenommenen] Beweiswürdigung siehe anstatt vieler BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3). 3. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers. 3.1. Im angefochtenen Rekursentscheid führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Bezirksgericht Winterthur vom 1. Dezember 2016 liege ein zulässiger Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz; SR 142.20, AIG) vor. Der Beschwerdeführer sei am 15. Oktober 2021 bedingt mit einer Probezeit von zwei Jahren aus der im Urteil vom 1. Dezember 2016 angeordneten Massnahme für junge Erwachsene entlassen worden, wobei er daraufhin gemäss Anklageschrift des Untersuchungsamts Gossau vom

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7/24 29. Dezember 2023 noch während der laufenden Probezeit erneut delinquiert habe. Damit sei der Beschwerdeführer kurz nach seiner bedingten Entlassung aus der Massnahme bereits wieder negativ strafrechtlich in Erscheinung getreten. Aus diesem Grund sei das am 1. Juli 2019 sistierte Rekursverfahren fortzuführen. Nach der Rechtsprechung gelte für Legalprognosen in ausländerrechtlicher Hinsicht wegen des dabei im Vordergrund stehenden Interesses der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab als im strafrechtlichen Sanktionsrecht. Für den ausländerrechtlichen Entscheid über den weiteren Aufenthalt sei das Ende der strafrechtlichen Massnahme nicht notwendigerweise abzuwarten, da deren Erfolg ungewiss sei. Zudem schaffe ein frühzeitiger ausländerrechtlicher Entscheid Klarheit darüber, wo die betroffene Person sich nach der Entlassung aus dem Vollzug aufzuhalten habe. Wie das Migrationsamt zutreffend ausgeführt habe, stehe dem Widerruf mit Blick auf das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Juli 2022, in dem von einer Anordnung einer Landesverweisung des Beschwerdeführers abgesehen worden sei, Art. 63 Abs. 3 AIG nicht entgegen, da die Niederlassungsbewilligung aufgrund von Straftaten widerrufen worden sei, die der Beschwerdeführer vor Inkraftsetzung der Strafnormen über die Landesverweisung begangen habe. Im Verfügungszeitpunkt sei daher das Dualismusverbot nicht verletzt worden. 3.2. Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, mit ihrer Argumentation impliziere die Vorinstanz einen Vollzug, der noch gar nicht angeordnet worden sei, zumal über die in der Anklage des Untersuchungsamts Gossau vom 29. Dezember 2023 erhobenen Vorwürfe erst das Kreisgericht Wil im Rahmen des hängigen Gerichtsverfahrens zu befinden habe. Da der Ausgang dieses Gerichtsverfahrens alles andere als auf einen Vollzug hinauslaufe, stelle die Vorinstanz in diesem Punkt den Sachverhalt aktenwidrig fest, denn wo es keinen Vollzug gebe, sei entgegen der Vorinstanz auch keine Klarheit darüber zu schaffen, wo sich eine Person nach der Entlassung aus diesem nicht bestehenden Vollzug aufzuhalten habe. Die Vorinstanz handle zudem widersprüchlich, indem sie zuerst am 1. Juli 2019 das Rekursverfahren mit der Begründung sistiert habe, der Verlauf der gerichtlich angeordneten Massnahme sei von wesentlicher Bedeutung für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit des Bewilligungswiderrufs, das Verfahren aber doch am 13. Juli 2023 nach bedingter Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Massnahmenvollzug fortgesetzt habe, als die Probezeit noch nicht abgelaufen gewesen sei. Es sei nicht ersichtlich, was sich seit der Sistierung am 1. Juli 2019 geändert habe. Das Vorgehen der Vorinstanz verletze das rechtliche Gehör und sei willkürlich, da sich die Wiederaufnahme des Rekursverfahrens nicht auf sachliche und nachvollziehbare Gründe stütze und im Widerspruch zum vorangehenden Verhalten der Vorinstanz stehe. Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, heisse weder, dass er sich strafbar gemacht habe (Unschuldsvermutung), noch dass die Massnahme gescheitert sei, zumal dies von der zuständigen

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8/24 Strafvollzugsbehörde nie festgestellt worden sei. Insoweit sei die Vorinstanz zu Unrecht von einem Scheitern der Massnahme ausgegangen, weshalb die Weiterführung des Verfahrens damit nicht begründet werden könne. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass gemäss rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Juli 2022 eine Landesverweisung geprüft und von deren Anordnung abgesehen worden sei mit der Folge, dass das Migrationsamt bzw. die Vorinstanz aufgrund des rechtskräftigen Absehens von einer Landesverweisung durch die Zürcher Gerichte keine Kompetenz hätten, die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen. Indem sie jedoch einen Widerruf verfügt hätten, hätten sie das Dualismusverbot verletzt. Weiter sei dadurch auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Einreiseverbote verletzt, wonach die Behörde bei der Anordnung derartiger migrationsrechtlicher Massnahmen mit Blick auf die Unschuldsvermutung nur Verfehlungen, die (noch) nicht zu einer Verurteilung geführt hätten, berücksichtigen dürfe, soweit sie unbestritten seien, oder wenn aufgrund der Akten kein ernsthafter Zweifel bestehe, dass sie der betreffenden Person zur Last zu legen seien, wobei dies mit Blick auf das hängige Gerichtsverfahren vor dem Kreisgericht Wil in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht gesagt werden könne. 3.3. Mit der am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Revision vom 16. Dezember 2016 (AS 2017 6521, AS 2018 3171) wurde das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, AuG) in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) umbenannt. Nach der Rechtsprechung ist die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten mangels einer anderslautenden übergangsrechtlichen Regelung grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen (neben vielen anderen BGE 144 II 326 = Pra 108 [2019] Nr. 14 E. 2.1.1, 139 II 243 E. 11.1; VerwGE 2024/14 vom 12. August 2024 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Beim Widerruf einer ausländerrechtlichen Bewilligung ist der Zeitpunkt der Eröffnung des Widerrufsverfahrens massgebend (BGer 2C_699/2020 vom 25. November 2020 E. 3.4; BGer 2C_655/2012 vom 13. Februar 2013 E. 6.2; vgl. ausführlich MATTHIAS KRADOLFER, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], Stämpflis Handkommentar, 2. Aufl., 2024, Rz. 18 f. zu Art. 126 AIG mit Hinweisen). Vorliegend wurde das Widerrufsverfahren mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs an den Beschwerdeführer durch das Migrationsamt am 23. April 2018 eröffnet (vgl. hierzu Sachverhalt Bst. C.a hiervor; MA, 46, insbesondere S. 1 und 7), mithin vor Inkrafttreten der genannten Gesetzesrevision. Die Beschwerde ist daher noch nach dem AuG in seiner bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung (AS 2007 5437) zu beurteilen (siehe auch BGer 2C_644/2022 vom 18. Dezember 2023 E. 6.1), wobei die vorliegend einschlägigen AuG-Bestimmungen inhaltlich denjenigen des AIG entsprechen, die aktuell in Kraft sind.

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9/24 3.4. Nach Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält, widerrufen werden, wenn sie zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme i.S.v. Art. 59 – 61 oder Art. 64 StGB angeordnet wurde. Eine längerfristige Freiheitsstrafe liegt vor, wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist, wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen und es keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (anstatt vieler BGE 139 I 31 E. 2.1, 137 II 297 E. 2, 135 II 377 E. 4.2; BGer 2C_1015/2017 vom 7. August 2018 E. 2). Die Freiheitsstrafe muss sich zwingend auf ein einziges rechtskräftiges Strafurteil stützen (ANDREAS ZÜND/ARTHUR BRUN- NER, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, 3. Aufl., 2022, Rz. 10.45; SILVIA HUNZIKER, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Rz. 62 zu Art. 62 AIG mit verschiedenen Literaturhinweisen). Vorliegend verurteilte das Bezirksgericht Winterthur den Beschwerdeführer mit Urteil vom 1. Dezember 2016 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Monaten, wobei eine Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) angeordnet wurde, zu deren Gunsten die Freiheitsstrafe aufgeschoben wurde (vgl. Sachverhalt B, 6. Spiegelstrich). Dieses Strafmass, das sich allein aus dem (rechtskräftigen) Urteil vom 1. Dezember 2016 ergibt, liegt weit über der von der Rechtsprechung gesetzten Grenze von einem Jahr und erfüllt damit die Anforderungen an das Vorliegen eines Widerrufsgrunds gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG. 3.5. Mit Blick auf das Verhältnis zwischen Landesverweisung und Widerruf der Niederlassungsbewilligung macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Dualismusverbots geltend und bestreitet die Kompetenz des Migrationsamts bzw. der Vorinstanz, über den Bewilligungswiderruf zu entscheiden (vgl. im Einzelnen E. 3.2 hiervor). 3.5.1. Das Verhältnis zwischen strafrechtlicher Landesverweisung (Art. 66a ff. StGB) und ausländerrechtlichem Bewilligungswiderruf (Art. 62 und Art. 63 AuG) – jeweils in Kraft seit 1. Oktober 2016 (AS 2016 2329, BBl 2013 5975) – ist in Art. 63 Abs. 3 AuG (bzw. Art. 62 Abs. 2 AuG) geregelt. Danach ist ein Widerruf unzulässig, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat. Diese Kollisionsbestimmung mit übergangsrechtlicher Komponente bezweckt, den Dualismus von Landesverweisung

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10/24 und Bewilligungswiderruf zu verhindern. Es soll vermieden werden, dass zwei unterschiedliche staatliche Behörden (nämlich Straf- und Migrationsbehörden) sich mit den Folgen des deliktischen Verhaltens für den Aufenthaltsstatus einer ausländischen Person befassen (Dualismusverbot; zum Ganzen statt vieler BGer 2C_305/2020 vom 9. November 2023 E. 4.4 und E. 4.5 mit Verweis auf BGE 146 II 49 E. 5.1 und E. 5.2, 146 II 1 = Pra 109 [2020] Nr. 82 E. 2.1.2). Hat der Strafrichter das deliktische Verhalten beurteilt und von einer Landesverweisung abgesehen, können die Migrationsbehörden die Niederlassungsbewilligung der betroffenen Person nicht mehr widerrufen, und zwar auch dann nicht, wenn die Motive des Strafrichters für den Verzicht auf die Landesverweisung nicht verständlich sein mögen oder die Möglichkeit der Landesverweisung schlicht übersehen wurde. Andernfalls würde das Dualismusverbot verletzt und es bestünde das Risiko widersprüchlicher Urteile (zum Ganzen BGer 2C_305/2020 vom 9. November 2023 E. 4.4, 2C_352/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 4.4; vgl. BGE 146 II 321 = Pra 110 [2021] Nr. 46 E. 4.7 mit dem Hinweis, dass es der Staatsanwaltschaft obliege, durch Berufungseinlegung allfälligen Versäumnissen des Strafrichters bezüglich der Nicht-Anordnung einer Landesverweisung entgegenzuwirken). 3.5.2. Intertemporalrechtlich sind Art. 66a ff. StGB aufgrund des Rückwirkungsverbots (vgl. Art. 2 Abs. 1 StGB) nur anwendbar, wenn das auslösende Delikt nach dem 1. Oktober 2016 begangen wurde. Stehen ausschliesslich Delikte zur Diskussion, die vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, ist von vornherein eine strafrechtliche Landesverweisung nicht möglich, weshalb Art. 63 Abs. 3 AuG in einer solchen Konstellation nicht anwendbar ist und die Migrationsbehörden für den Widerruf zuständig bleiben (vgl. BGE 146 II 49 E. 5.2 und E. 5.3, je mit Hinweisen, 146 II 1 = Pra 109 [2020] Nr. 82 E. 2.1.2; BGer 2C_628/2019 vom 18. November 2019 E. 7.2 und E. 7.3). Sind mehrere Strafurteile ergangen, wobei ein Strafurteil ausschliesslich die vor dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikte behandelt und das andere sich mit den nach dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikten auseinandersetzt (welche die Anordnung einer obligatorischen oder fakultativen Landesverweisung ermöglichen), gilt Folgendes: Es kommt darauf an, ob sich aus der Begründung des anderen Strafurteils oder zumindest dem Antrag der Staatsanwaltschaft ergibt, dass das gesamte deliktische Verhalten der ausländischen Person (also auch die Vorstrafen für vor dem 1. Oktober 2016 begangene Delikte) bei der Prüfung der Landesverweisung berücksichtigt wurde. Ist dies der Fall, können die Migrationsbehörden aufgrund der vor dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikte die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung nicht mehr widerrufen, da sie sonst den vom Strafgericht gewürdigten Sachverhalt nochmals beurteilen würden (BGer 2C_305/2023 vom 9. November 2023 E. 4.6; vgl. BGE 146 II 321 = Pra 110 [2021] Nr. 46 E. 5.1, 146 II 1 = Pra 109 [2020] Nr. 82 E. 2.1.2, je mit Hinweisen; BGer 2C_580/2019 vom 9. März 2020 E. 2.4.2; zur Rechtslage in jener Konstellation, in der ein [einziges] Strafurteil

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11/24 Delikte behandelt, die teils vor und teils nach dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, sodass dafür eine Gesamtstrafe ausgefällt wird, siehe BGer 2C_352/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 4.7 und E. 4.8 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; übersichtlich zu den verschiedenen Fallkonstellationen ZÜND/BRUNNER, a.a.O., Rz. 10.88). 3.5.3. Gegen den Beschwerdeführer sind mehrere Strafurteile ergangen. Aus den Akten ergibt sich, dass das (rechtskräftige) Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 1. Dezember 2016 dem Migrationsamt Anlass gab, das Widerrufsverfahren gegen den Beschwerdeführer einzuleiten (vgl. MA, 44 [Editionsbegehren vom 18. Januar 2018]). Den Widerruf der Niederlassungsbewilligung stützte das Migrationsamt in der Folge hauptsächlich auf die mit diesem Urteil beurteilten schweren und versuchten schweren Körperverletzungen (vgl. act. 20/1/2 [MA, Verfügung betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung vom 20. August 2018], insbesondere Ziff. 3 [Textabsatz 1, 7 und 8], Ziff. 4 [Textabsatz 5 ff., insbesondere 5 und 6]). Da diese Straftaten – ebenso wie die anderen Straftaten, für welche der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2016 verurteilt wurde – im Jahr 2014 (vgl. MA, 43, S. 8, 16, 19, 22, 27, 36 und 38) begangen wurden, konnten aus intertemporalrechtlichen Gründen weder Art. 66a ff. StGB noch Art. 63 Abs. 3 AuG zur Anwendung gelangen. Vor diesem Hintergrund ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde irrelevant, dass sich das Bezirksgericht Zürich in seinem späteren, andere Straftaten betreffenden Urteil vom 18. Juli 2022 zur Landesverweisung äusserte und von dieser (rechtskräftig, act. 15/10, S. 3, act. 14, Rz. 39) absah (vgl. act. 20/41, S. 96 Ziff. 2 und S. 102 Ziff. 6). Denn das Urteil vom 1. Dezember 2016 behandelt ausschliesslich vor dem 1. Oktober 2016 begangene Straftaten, während jenes vom 18. Juli 2022 ausschliesslich wegen nach dem 1. Oktober 2016 (im Jahr 2019) begangener Delikte erging. Weder diesem letztgenannten Urteil noch dem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft lässt sich entnehmen, dass das gesamte deliktische Verhalten des Beschwerdeführers (samt der vor dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikte) bei der Prüfung der Landesverweisung berücksichtigt bzw. von einer Landesverweisung unter Berücksichtigung der früheren Delikte abgesehen worden wäre. Überdies hat das Migrationsamt den Widerruf nicht auf die Verurteilung vom 18. Juli 2022 gestützt, sondern auf diejenige vom 1. Dezember 2016, für welche eine Landesverweisung aus übergangrechtlichen Gründen gar nicht in Frage kam. Bereits diese – noch nicht unter Art. 66a ff. StGB fallende – Verurteilung (allein) reichte für den Widerruf aus, weshalb Art. 63 Abs. 3 AuG (bzw. Art. 66a ff. StGB) nicht anwendbar ist. Analoge Überlegungen gelten auch betreffend das Urteil des Kreisgerichts Wil vom 3./4. Juli 2024, mit dem der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und für acht Jahre des Landes verwiesen wurde (vgl. hierzu Sachverhalt B, 8. Spiegelstrich). Entgegen anderslautender Auffassung des Beschwerdeführers liegt daher keine Verletzung des Dualismusverbots vor.

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12/24 Im Übrigen erweist sich der Verweis des Beschwerdeführers auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (BVGer F-5016/2021 vom 11. Januar 2024 E. 5.2) unter den konkreten Umständen nicht als sachdienlich. Denn das Migrationsamt hat den Widerruf der Niederlassungsbewilligung schon im Jahr 2018 gestützt auf das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 1. Dezember 2016 verfügt. Dass das Urteil des Kreisgerichts Wil vom 3./4. Juli 2024 nicht rechtskräftig ist (vgl. act. 23 [E-Mail-Austausch zwischen Verwaltungs- und Kreisgericht Wil vom 16. Oktober 2024]), spielt demnach keine Rolle und steht dem Vorgehen des Migrationsamts nicht entgegen. 3.6. Sodann beanstandet der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des vorinstanzlichen Rekursverfahrens (vgl. im Einzelnen E. 3.2 hiervor). 3.6.1. Eine Sistierung ist angezeigt, wenn der Entscheid einer Verwaltungs- oder Verwaltungsrechtspflegeinstanz von einem anderen Entscheid oder Urteil abhängt oder wesentlich beeinflusst wird (namentlich VerwGE ZH VB.2013.00509 vom 12. Februar 2014 E. 1). Eine Sistierung bedeutet eine Abweichung vom Grundsatz einer möglichst beförderlichen Fortführung und Erledigung des Verfahrens (Beschleunigungsgebot; vgl. Art. 29 Abs. 1 BV). Sie ist daher nur ausnahmsweise zulässig und muss sich auf sachliche Gründe stützen, wie etwa die Vornahme zweckmässiger zusätzlicher Abklärungen oder die Hängigkeit eines anderen Verfahrens, dessen Ausgang für das interessierende Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist (BGer 1C_425/2007 vom 20. Februar 2008 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 127 V 228 E. 2a; 4A_69/2007 vom 25. Mai 2007 E. 2.2; ferner BGE 130 V 90 E. 5). Eine Verfahrenssistierung rechtfertigt sich auch dann, wenn sie aus wichtigen Gründen geboten erscheint und ihr keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (VerwGE B 2015/189 vom 26. Oktober 2016 E. 2) oder wenn in einem anderen Verfahren über Sachumstände oder rechtliche Voraussetzungen entschieden wird, die für den Ausgang des infrage stehenden Verfahrens von massgebender Bedeutung sind (VerwGE ZH VB.2013.00292 vom 19. Juni 2013 E. 2.2). Die Behörde, die über die Sistierung entscheidet, verfügt über einen erheblichen Ermessensspielraum, wobei das Verwaltungsgericht diesen Spielraum zu respektieren hat mit der Folge, dass ihm eine Überprüfung der Ermessensbetätigung verwehrt ist (vgl. etwa VerwGE B 2016/40 vom 22. November 2017 E. 2.1, B 2011/225 vom 14. Februar 2012 E. 4.3.1, je mit Literatur- und Rechtsprechungshinweisen). 3.6.2. Vorliegend kann dem Beschwerdeführer, der sich seit dem 31. Oktober 2022 im vorzeitigen

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13/24 Strafvollzug (vgl. Art. 236 der Schweizerischen Strafprozessordnung; SR 312.0, StPO) befindet (vgl. z.B. act. 22/1, S. 4 Ziff. 3), nicht gefolgt werden, wenn er ein widersprüchliches Vorgehen seitens der Vorinstanz moniert (vgl. im Einzelnen E. 3.2 hiervor) und in diesem Zusammenhang insbesondere ausführt, die Vorinstanz habe im Rahmen ihrer Sistierungsverfügung vom 1. Juli 2019 «sinngemäss» kundgetan, «dass ein erfolgreicher Abschluss [der Massnahme] wohl in jedem Fall dazu führen müsste, dass kein Widerruf der Niederlassungsbewilligung erfolgen darf». Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, das Verfahren zu sistieren. Die betreffende Anordnung erliess sie vielmehr in Ausübung des ihr zukommenden weiten Ermessens, und zwar mit der Begründung, der Verlauf der beim Beschwerdeführer gerichtlich angeordneten Massnahme für junge Erwachsene sei für die Beurteilung des Bewilligungswiderrufs von wesentlicher Bedeutung (vgl. act. 20/23 [Verfügung vom 1. Juli 2019]). Diesen erheblichen, vom Verwaltungsgericht zu respektierenden Ermessensspielraum besass die Vorinstanz auch bei der Entscheidung darüber, wann das Rekursverfahren wiederaufzunehmen sei. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie das Verfahren am 13. Juli 2023 fortgesetzt hat, nachdem der Beschwerdeführer per 15. Oktober 2021, mit zwei Jahren Probezeit, aus der Massnahme bedingt entlassen worden war (act. 20/32, S. 6 Ziff. II). Denn zum einen war die Vorinstanz mit Blick darauf, dass ein Zuwarten mit ausländerrechtlichen Massnahmen bis zum Ende des (strafrechtlichen) Vollzugs (nur) dann Sinn macht, wenn die seitherige Entwicklung für den Entscheid massgeblich sein kann (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.3.3; siehe dazu auch BGer 2C_401/2017 vom 26. März 2018 E. 4.5.1), nicht gehalten, von der Wiederaufnahme des Rekursverfahrens abzusehen und die Sistierung weitergelten zu lassen. Zum anderen war der Beschwerdeführer vor Wiederaufnahme des Verfahrens vom Bezirksgericht Zürich am 18. Juli 2022 verurteilt worden (wegen Delikten, die er während der noch laufenden Massnahme begangenen hatte, vgl. act. 20/41, S. 95 Ziff. 1.3). Überdies lief gegen ihn seit März 2022 ein vom Untersuchungsamt Gossau geleitetes Untersuchungsverfahren wegen Körperverletzungen (vgl. act. 20/34, insbesondere S. 60). Damit lagen der Vorinstanz bei Wiederaufnahme des Rekursverfahrens massgebliche, konkrete und triftige Anhaltspunkte und Hinweise vor, die eine Beurteilung des bisherigen Verlaufs der Massnahme bzw. der Entwicklung des Verhaltens des Beschwerdeführers, mithin eine genauere und eingehende Beurteilung der Verhältnismässigkeit des Bewilligungswiderrufs (vgl. hierzu E. 3.8 hiernach), ermöglichten. Für die Fortsetzung des Rekursverfahren waren somit sachliche und nachvollziehbare Gründe vorhanden, wohingegen nichts gegen eine Weiterführung sprach. Im Übrigen ist auch die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei «in jedem Fall der Verlauf des Strafverfahrens vor dem Kreisgericht abzuwarten», nicht zu hören, zumal das inzwischen vorliegende Urteil des Kreisgerichts Wil vom 3./4. Juli 2024 auch im Fall der beantragten Rückweisung an die Vorinstanz deren (neuen) Rekursentscheid nicht wesentlich beeinflussen würde (vgl. E. 3.5.3 hiervor), weshalb eine Sistierung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht angezeigt ist.

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14/24 3.7. Zusammenfassend haben die Vorinstanz und das Migrationsamt gesetzeskonform gehandelt. Soweit der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Rekursverfahrens rügt und die Unzuständigkeit des Migrationsamts bzw. der Vorinstanz geltend macht, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. 3.8. Schliesslich stellt der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung in Frage. 3.8.1. Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid unter Bezugnahme auf die strafrechtliche Vorgeschichte des Beschwerdeführers und mit Verweis auf die Ausführungen des Bezirksgerichts Winterthur bei der Strafzumessung gemäss seinem Urteil vom 1. Dezember 2016 zusammengefasst davon aus, dass beim Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der begangenen Gewalttaten sowie der Vorgehensweise und der Motive insgesamt ein schweres migrationsrechtliches Verschulden vorliege, woraus sich ein erhebliches sicherheitspolitisches öffentliches Interesse am Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und an seiner Wegweisung ergebe. Auch unter Hinweis auf das erneute gewalttätige Auftreten des Beschwerdeführers kam die Vorinstanz zum Schluss, es bestehe mit der Schwere der Anlasstat und den neuen laufenden Strafverfahren sowie aufgrund der im jüngsten psychiatrischen Gutachten angeführten Therapieunwilligkeit des Beschwerdeführers und der damit einhergehenden hohen Rückfallgefahr ein erhebliches (sicherheitspolitisches) öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Dieses Interesse überwiege das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz, denn der Beschwerdeführer sei erwachsen, unverheiratet und kinderlos, und seine berufliche und soziale Eingliederung im Heimatland, wo sein Vater und seine Grossmutter lebten, erscheine durchaus möglich und zumutbar. Aus diesen Gründen erweise sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig. 3.8.2. Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, die Vorinstanz habe zu Unrecht ein schweres migrationsrechtliches Verschulden, mithin ein erhebliches öffentliches Interesse am Bewilligungswiderruf, bejaht, und damit den Sachverhalt falsch bzw. unvollständig festgestellt. Bei der Interessenabwägung habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte zehn Jahre und mehr zurückgehen würden. Zudem seien die Körperverletzungen, wofür der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Winterthur am 1. Dezember 2016 verurteilt worden sei, nicht von ihm ausgegangen;

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15/24 für die geschädigten Personen habe auch keine Lebensgefahr bestanden. Im Begehungszeitpunkt sei der Beschwerdeführer erst 16- bzw. 18-jährig und unreif gewesen und habe offensichtlich nicht gewusst, wie er hätte reagieren sollen, wenn er von Dritten angegangen und angegriffen worden sei. Nun sei es zehn Jahre nicht mehr zu solchen Vorfällen gekommen; der Beschwerdeführer sei in der Zwischenzeit gereift, was auch den Berichten des Massnahmenzentrums Uitikon und den Chat-Verläufen des Beschwerdeführers mit seiner ehemaligen Freundin entnommen werden könne. Aus diesen Gründen habe die Vorinstanz fälschlicherweise auf das Vorliegen eines öffentlichen Interesses am Bewilligungswiderruf geschlossen. Ausserdem nehme die Vorinstanz das Strafverfahren, in dem der Beschwerdeführer vom Untersuchungsamt Gossau am 29. Dezember 2023 wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Angriffs angeklagt worden sei, zum Anlass, um ihm die Niederlassungsbewilligung zu entziehen. Als der Beschwerdeführer am 20. Mai 2021 im Kanton Zürich angeklagt worden sei, habe die Vorinstanz keinen Grund gesehen, das Rekursverfahren weiterzuführen. Erst dann, als die Vorwürfe vom Untersuchungsamt Gossau erhoben worden seien, sei die Bewilligung entzogen worden. Damit komme das vorinstanzliche Vorgehen einer Verurteilung gleich, obwohl die Unschuldsvermutung gelte und der Beschwerdeführer noch gar kein Gerichtsverfahren gehabt habe. Eine Verurteilung sei überdies alles andere als sicher, zumal der Beschwerdeführer beim untersuchten Vorfall verbal und physisch provoziert und angegangen worden sei, bevor er gewalttätig geworden sei, was belege, dass er nicht wahllos Gewalt gegen Dritte ausübe und damit schlicht kein Risiko darstelle. Was die privaten Interessen des Beschwerdeführers angehe, verkenne die Vorinstanz, dass er zwar Albanisch-Kenntnisse besitze, er sich aber im Kosovo keineswegs ausreichend verständigen und darüber hinaus auch nicht albanisch schreiben könne. Zudem sei der Kosovo eine reine Feriendestination, nicht mehr. Dagegen lebten der Bruder und die Schwester des Beschwerdeführers sowie dessen Familie in der Schweiz, wobei diese Personen alles für den Beschwerdeführer seien. Im Kosovo habe er niemanden ausser Vater und Grossmutter. Zudem habe der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren eine gefestigte Beziehung mit einer Schweizer Freundin, wobei beide den gegenseitigen Wunsch hätten, in der Schweiz zu leben, zusammenzuziehen, zu heiraten und eine Familie zu gründen. Dass der Beschwerdeführer eine Schweizer Freundin (und nicht eine kosovarische) habe, untermauere, dass er in der Schweiz bestens integriert sei und offensichtlich besser mit der Schweizer Mentalität zurechtkomme als mit der kosovarischen. Es seien daher gewichtige Gründe erkennbar, die gegen den Bewilligungswiderruf sprächen. Sicherheitspolitische öffentliche Interessen, die ohnehin nicht erkennbar seien, könnten daher nicht stärker gewichtet werden als die erwähnten Umstände, weshalb ein Widerruf entgegen der Vorinstanz unverhältnismässig sei.

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16/24 3.8.3. Liegt – wie hier (vgl. E. 3.4 hiervor) – ein Widerrufungsgrund vor, ist zu prüfen, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig ist (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; SR 101, BV; Art. 96 Abs. 1 AuG; Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten; SR 0.101, EMRK). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit beinhaltet eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der aufenthaltsbeendenden Massnahme und den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Dabei sind namentlich die Art und Schwere der begangenen Straftaten (wobei besonders ins Gewicht fällt, ob diese Taten als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen wurden und ob es sich dabei um Gewaltdelikte handelte) und des Verschuldens des Betroffenen, die seit der Tat vergangene Zeitspanne und das Verhalten des Betroffenen während dieser, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen insbesondere BGE 139 I 16 E. 2.2.1 und E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.1 und E. 2.2.3; BGer 2C_860/2022 vom 4. Mai 2023 E. 9.1, 2C_699/2020 vom 25. November 2020 E. 4.1, 2C_952/2019 vom 8. Mai 2020 E. 3.2, je mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung; VerwGE B 2016/246 vom 26. Oktober 2017 E. 3, bestätigt in BGer 2C_1015/2017 vom 7. August 2018). Ebenfalls zu berücksichtigen ist das Interesse an der Verhütung weiterer Straftaten (BGer 2C_1015/2017 vom 7. August 2018 E. 3), wobei eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall vorzunehmen ist. Ausgangspunkt und Massstab der Überprüfung ist das Verschulden des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den von ihm begangenen Straftaten. Dabei hat sich das Verwaltungsgericht mit den Erwägungen der entscheidenden Strafbehörden auseinanderzusetzen, um zu einem eigenen Schluss betreffend die Schwere des Verschuldens – die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt (BGer 2C_699/2020 vom 25. November 2020 E. 5.1) – und die Gefahrenprognose zu gelangen (VerwGE B 2016/246 vom 26. Oktober 2017 E. 3, bestätigt in BGer 2C_1015/2017 vom 7. August 2018; B 2011/58 vom 11. August 2011 E. 3.1). Denn beim Entscheid über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung stehen weniger der Resozialisierungsgedanke oder die Prognose über das künftige Wohlverhalten als vielmehr das allgemeine Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vordergrund. Der Beurteilungsmassstab ist damit im Vergleich zu den Strafbehörden strenger (vgl. z.B. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Je hochwertiger die von der Rückfallgefahr betroffenen Rechtsgüter sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls anzusetzen (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2, 130 II 176 E. 4.3.1). Bei schweren Straftaten muss

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17/24 zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (namentlich BGer 2C_487/2020 vom 17. August 2020 E. 4.2.2 mit Hinweisen). 3.8.4. Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit in der Schweiz aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden. Dies ist jedoch bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (neben vielen anderen BGE 139 I 16 E. 2.1.1; BGer 2C_860/2022 vom 4. Mai 2023 E. 9.1, 2C_738/2022 vom 6. Februar 2023 E. 6; vgl. aus der EGMR-Paxis anstatt vieler: EGMR 57776/19 [Loukili gegen Niederlande] vom 11. April 2023 § 51 ff. [Anwesenheit von 40 Jahren und wiederholte Straffälligkeit], 55470/10 vom 10. Januar 2017 [Saljia gegen Schweiz] § 36 ff. [Anwesenheit von 20 Jahren und Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung], 41548/06 [Trabelsi gegen Deutschland] vom 13. Oktober 2011 [Ausweisung eines in Deutschland geborenen, wiederholt straffällig gewordenen tunesischen Staatsangehörigen]; ferner JULIA KAMHI, L’éloignement des délinquants étrangers, Une analyse de la marge de manœuvre de l’État au regard du droit constitutionnel et international, 2024, S. 351 ff. mit zahlreichen weiteren Hinweisen auf die EGMR-Praxis). Bei schweren Straftaten sowie Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit einer ausländischen Person zu beenden, welche die Sicherheit und Ordnung in dieser Weise beeinträchtigt, wobei selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf genommen werden muss (vgl. zum Ganzen namentlich BGer 2C_1024/2020 vom 19. Mai 2020 E. 3.3 mit Verweis auf BGE 139 I 145 E. 2.4 und E. 2.5 sowie 130 II 176 E. 4.2 – 4.4). Der Grad der fortbestehenden Bedrohung ist sodann auch aufgrund des bisherigen Verhaltens abzuschätzen. Die entsprechende Gefahr setzt nicht voraus, dass ein Straftäter mit Sicherheit wieder delinquieren wird. Ebensowenig ist (umgekehrt) verlangt, dass überhaupt kein Restrisiko mehr besteht. Je schwerer die zu befürchtende bzw. vernünftigerweise absehbare Rechtsgutsverletzung wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls ausländerrechtlich hinzunehmen (vgl. zum Ganzen BGer 2C_1024/2020 vom 19. Mai 2020 E. 3.3 und die dort zitierte Rechtsprechung). Handelt es sich – wie im hier zu beurteilenden Fall – um eine ausländische Person, die nicht in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) fällt, muss keine konkrete Rückfallgefahr vorliegen, damit eine Aufenthaltsbeendigung zulässig ist, sondern es dürfen namentlich bei Delikten gegen die körperliche Integrität auch generalpräventive Gesichtspunkte mitberücksichtig werden (BGer 2C_644/2022 vom 18. Dezember 2023 E. 6.4, 2C_699/2020 vom 25. November 2020 E. 4.2).

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18/24 3.8.5. Das Bezirksgericht Winterthur sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 1. Dezember 2016 der schweren Körperverletzung, der versuchten schweren Körperverletzung, des Raufhandels, der mehrfachen versuchten Nötigung, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. c und d WG), der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 lit. c und Art. 19a Abs. 1 BetmG sowie der Tätlichkeiten schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Monaten und eine Busse von CHF 500 (MA, 43, S. 56 Ziff. 2 und 3). Dabei handelt es sich vorwiegend keineswegs um Bagatelldelikte. Bereits aufgrund der Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe, die weit über der Mindestgrenze von einem Jahr liegt, ist nicht von einem leichten Verschulden auszugehen. So hielt das Bezirksgericht Winterthur im Rahmen der Verschuldensbewertung betreffend die schwere und die versuchte schwere Körperverletzung sowie den Raufhandel fest (vgl. zum Ganzen MA, 43, S. 42 ff.), dass es sich beim Tatbestand der schweren Körperverletzung um eines der schwersten Delikte handle, das die schweizerische Rechtsordnung kenne, und dass der Beschwerdeführer dem Geschädigten erhebliche Verletzungen zugefügt habe, die eine bleibende Schädigung des Sehvermögens bewirkt hätten. Auch wenn sich der Geschädigte – wie der Beschwerdeführer ausführt – zu keiner Zeit in unmittelbarer Lebensgefahr befunden habe, hätten bei diesem Mittelgesichtsbrüche bestanden, die zu starken Blutungen in den Nasen-Rachen- Raum hätten führen können, weshalb es dem Zufall zuzuschreiben sei, dass keine unmittelbare Lebensgefahr eingetreten sei. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die der Verurteilung vom 1. Dezember 2016 hauptsächlich zugrunde liegenden Körperverletzungen nicht von ihm ausgegangen seien, ist dem entgegenzuhalten, dass dies bereits vom Strafrichter in die Verschuldensbewertung einbezogen wurde. So steht explizit im Urteil vom 1. Dezember 2016, dass zwar zu berücksichtigen sei, dass der Streit nicht vom Beschwerdeführer ausgegangen und der Tat in diesem Sinne keine Planung oder Absicht vorausgegangen sei. Dennoch belaste die Art und Weise der Herbeiführung der Verletzungen den Beschwerdeführer insofern, als er auf die Provokation des Geschädigten mit einem völlig unnötigen Ausmass an Gewalt reagiert habe, was eine bedenkliche Gewaltbereitschaft und Rücksichtslosigkeit offenbare, umso mehr, als der Geschädigte für den Beschwerdeführer erkennbar stark alkoholisiert gewesen sei und sich deshalb gegen die Schläge nicht habe wehren können. Zu Ungunsten des Beschwerdeführers habe sich auch der Beweggrund ausgewirkt, zumal die Motivation für die erhebliche Gewaltanwendung in erster Linie darin bestanden habe, dem Geschädigten klar zu machen, dass er in Zukunft nicht mehr Leute blöd anmachen solle, die er nicht kenne. Mit seinen Tathandlungen habe der Beschwerdeführer insgesamt aufgrund der massiven Gewaltanwendung ein erhebliches Gewaltpotential offenbart und bewusst die physische Integrität des Geschädigten krass missachtet. Im Licht dieser Ausführungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem deliktischen Verhalten hochstehende Rechtsgüter

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19/24 (namentlich das Rechtsgut von Leib und Leben) verletzt bzw. gefährdet hat und eine begründete erhebliche Gleichgültigkeit und Geringschätzung gegenüber der psychischen und physischen Integrität der jeweils geschädigten Personen zum Ausdruck gebracht hat. Aufgrund der Art der begangenen Delikte, der Tatumstände und der verhängten langen Freiheitsstrafe ist mit dem Migrationsamt und der Vorinstanz auf ein schweres migrationsrechtliches Verschulden zu schliessen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits (Gewalt- bzw. Gefährdungs-)Delikte begangen hatte, für die er im Jahr 2013 unter anderem wegen Raubs und Fahrens unter Einfluss von Marihuana verurteilt wurde (vgl. MA, 20). 3.8.6. Im Normallfall ist grundsätzlich Wohlverhalten von jeder Person zu erwarten (VerwGE B 2024/18 vom 11. Juni 2024 E. 4.3.2.1). Dieser Erwartung ist der Beschwerdeführer insbesondere auch nach der Verurteilung vom 1. Dezember 2016 offensichtlich nicht nachgekommen. Vielmehr hat er auch danach seine deliktische Tätigkeit fortgesetzt, wobei diese negative Entwicklung bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde miteinzubeziehen ist (vgl. E. 2.2 hiervor). So wurde er für (noch bei laufendem Massnahmenvollzug) im Jahr 2019 begangene Straftaten, nämlich wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, Gewaltdarstellung, versuchter Drohung und Tätlichkeiten mit Urteilen des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Juli 2022 und des Obergerichts Zürich vom 10. April 2024 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten und 20 Tagen verurteilt. Sodann wurde der Beschwerdeführer mit jüngstem (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 3./4. Juli 2024 des Kreisgerichts Wil wegen versuchter schwerer Körperverletzung (begangen im Februar 2022 [noch während der bis 15. Oktober 2023 andauernden Probezeit nach bedingter Entlassung aus der Massnahme für junge Erwachsene, vgl. auch act. 20/55, S. 3 Ziff. 5, act. 20/32, S. 6 Ziff. I und II]), mithin erneut wegen einer schweren Gewalttat, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt (vgl. auch Sachverhalt B, 7. und 8. Spiegelstrich hiervor). Nach der Verurteilung vom 1. Dezember 2016 hat sich das Verhalten des Beschwerdeführers über die Jahre überhaupt nicht verbessert. Entgegen seiner Auffassung kann demnach von einer positiven Entwicklung oder einer in der Zwischenzeit erreichten emotionalen Reife augenscheinlich nicht die Rede sein, weshalb auf seine entsprechenden Ausführungen (vgl. act. 15, insbesondere Rz. 10 ff.) nicht näher einzugehen ist. An der Gesamtwürdigung des vorliegenden Sachverhalts bzw. am Verfahrensausgang vermögen sie nichts zu ändern (vgl. E. 2.1 hiervor). Mit seinem fortdauernden deliktischen (nicht zuletzt aggressiv-gewalttätigen) Verhalten über mehrere Jahre offenbart der Beschwerdeführer eine ausgeprägte Gleichgültigkeit, wenn nicht gar Geringschätzung gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. Auch liess er sich weder von Vorstrafen noch bereits verbüssten Freiheitsstrafen oder von laufenden Probezeiten oder hängigen Strafverfahren von der Begehung

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20/24 weiterer Straftaten abhalten. Dies ist deshalb relevant, weil bei der Schwere des Verschuldens nicht nur die Schwere des Delikts ins Gewicht fällt, sondern auch das Bewusstsein desjenigen, der sich über die Rechtsordnung hinwegsetzt. 3.8.7. Im Auftrag des Untersuchungsamts Gossau erstellte das Fachzentrum I.__ im Strafverfahren, das in den Schuldspruch des Beschwerdeführers durch das Kreisgericht Wil vom 3./4. Juli 2024 (act. 22/1) gemündet hat, am 27. März 2023 ein forensisch-psychiatrisches Gutachten. Es kam zum Schluss, dass betreffend die legalprognostische Gesamteinschätzung des Beschwerdeführers ein starkes und deutliches Überwiegen von prognostisch ungünstigen Risikofaktoren vorliege. Wie die Vergangenheit wiederholt gezeigt habe, könnten sich Konfliktsituationen sehr plötzlich konstellieren, wobei sich vor dem Hintergrund der nach wie vor höchst dysfunktionalen Stress-, Problem- und Konfliktlösestrategien in dieser Konstellation aktuell ein hohes Risiko für erneute vergleichbare Straftaten ableiten lasse. Mit Blick auf die Begehung zukünftiger strafbarer Handlungen falle die dissoziale Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Anteilen und einer hohen Psychopathie besonders ungünstig ins Gewicht. Beim Beschwerdeführer bestehe ein äusserst ungünstiges persönlichkeitsimmanentes Konfliktverhalten mit einer ausserordentlich hohen Tendenz, in Konfliktsituationen mit sehr aggressivem Verhalten zu reagieren. Insgesamt sei nach gutachterlicher Einschätzung von einer hohen Wahrscheinlichkeit für erneute Delikte, vor allem im Bereich der bisherigen Deliktskategorien, auszugehen (vgl. zum Ganzen act. 20/51 [Beilage zur Stellungnahme des Beschwerdeführers im Rekursverfahren, Psychiatrisches Gutachten vom 27. März 2023], insbesondere S. 43 ff., 51 ff., 54 ff., 62 f., 70). Dies ging im Übrigen bereits aus dem psychiatrischen Gutachten vom 30. Dezember 2015 hervor (vgl. act. 20/32, S. 2 Ziff. 3). Nachdem das Verwaltungsgericht nicht ohne triftige Gründe von einem psychiatrischen Gutachten abweichen darf (vgl. BGer 1B_110/2023 vom 6. März 2023 E. 4.2 am Schluss, 1B_600/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.2.3; ferner BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 2.3.4 mit Hinweisen; zur Berücksichtigung ärztlicher Gutachten im Rahmen der gerichtlichen Entscheidfindung siehe namentlich BGE 135 V 465 E. 4.4; BGer 4C.88/2004 vom 2. Juni 2004 E. 4.1) und vorliegend Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Gründe weder ersichtlich sind noch vom Beschwerdeführer substantiiert geltend gemacht werden, ist festzuhalten, dass von einem erheblichen Risiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter durch künftige Gewalthandlungen auszugehen ist, das nicht in Kauf genommen werden muss. Eine Aufenthaltsbeendigung erscheint aufgrund der Art der begangenen Delikte auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten zulässig, und zwar umso mehr, als eine erhöhte Rückfallgefahr vorliegt (vgl. E. 3.8.3 und E. 3.8.4 hiervor, jeweils am Ende).

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21/24 3.8.8. Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich auf sein junges Alter und seine emotionale Unreife im Tatzeitpunkt beruft, ist festzuhalten, dass zwar im Fall überwiegend nicht gewalttätiger Delikte grundsätzlich nur wenig Raum für eine Aufenthaltsbeendigung besteht, wenn Jugendliche oder junge Erwachsene, die im Aufnahmestaat sozialisiert worden sind, strafrechtlich in Erscheinung treten. Handelt es sich bei den begangenen Straftaten jedoch um Gewaltdelikte, so vermag das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters, je nach Gewichtung der übrigen, ebenfalls bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Elemente, dessen privates Interesse an einem Verbleib im Aufnahmestaat zu überwiegen. Selbst eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutsverletzung – wie vorliegend (vgl. E. 3.8.5 und E. 3.8.6 hiervor) – schwer wiegt (vgl. BGer 2C_952/2019 vom 8. Mai 2020 E. 3.4 und E. 3.5 mit Hinweisen). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (act. 15 [Beschwerdeergänzung] Rz. 53) ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Aktualität der strafrechtlichen Verurteilung durch das Bezirksgericht Winterthur vom 1. Dezember 2016 für Straftaten, die im Jahr 2014 begangen worden waren, im Zeitpunkt des Entscheids des Migrationsamtes (August 2018) ohne Weiteres gegeben war (vgl. dazu etwa BGer 2C_483/2018 vom 23. April 2019 E. 3.2, 8C_884/2016 vom 25. August 2017 E. 2.2), weshalb diesbezüglich erhobene Rügen ins Leere treffen. 3.8.9. Zusammenfassend liegt ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden und damit ein entsprechendes öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung vor. Dieses vermag die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz aufgrund einer Gesamtbetrachtung nicht aufzuwiegen. Dies, obwohl sich der Beschwerdeführer seit Geburt bis heute (über 28 Jahre) andauernd in der Schweiz aufhält. Wie die Vorinstanz ausführt, befinden sich sodann im Kosovo sein Vater, dessen Widerruf der Niederlassungsbewilligung (am 12. Mai 2016) bzw. Abweisung des Gesuchs um Familiennachzug (am 11. Oktober 2022) vom Bundesgericht mit Urteilen 2C_1015/2017 vom 7. August 2018 und 2C_525/2023 vom 19. Juni 2024 bestätigt wurden, und seine Grossmutter, zu der er gemäss eigenen Angaben einen guten Kontakt hat. Insbesondere mit Blick darauf, d.h. auf die dortige Anwesenheit naher Verwandter und damit auf das Vorhandensein eines bereits bestehenden familiären bzw. sozialen Umfelds, erscheint eine Rückkehr in den Kosovo grundsätzlich nicht unzumutbar, auch wenn eine solche möglicherweise nicht leichtfällt. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer (zumindest mündlich) Albanisch beherrscht und Ferien im Kosovo verbringt und mit den Verhältnissen in seiner Heimat vertraut ist. Dies ist insbesondere mit Blick auf die durchaus mögliche soziale Eingliederung und auf den Aufbau eines Beziehungsnetzes positiv zu berücksichtigen. Die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers zur Mutter bzw. zu den Geschwistern können ausserdem über die

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22/24 Grenzen hinweg im Rahmen wechselseitiger Besuche oder Ferienaufenthalte sowie mittels der modernen Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Dass der Beschwerdeführer nach seiner Auffassung bestens in der Schweiz integriert ist und besser mit der Schweizer Mentalität zurechtkommt als mit der kosovarischen, lässt sich aufgrund der Akten nicht ohne Weiteres belegen. Selbst wenn es jedoch so wäre, würde diesem Umstand in der Gesamtwürdigung keine entscheidende Bedeutung zukommen. Dasselbe gilt hinsichtlich seines Vorbringens, mit seiner Schweizer Freundin in der Schweiz leben und mit ihr hier eine Familie gründen zu wollen. Ferner sind weder Gründe ersichtlich noch werden solche geltend gemacht, die im konkreten Fall eine soziale und wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers im Kosovo in unzumutbarer Weise erschweren würden. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers, der erwachsen, unverheiratet und kinderlos ist, mögen zwar durchaus bestehen, sind aber nicht als sehr gewichtig einzustufen, weshalb er angesichts des erheblichen überwiegenden öffentlichen Interesses am Bewilligungswiderruf die Beendigung seiner Anwesenheit in der Schweiz hinzunehmen hat. Nach dem Gesagten erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig. Bei dieser Sachlage erschliesst sich auch, dass sich der Beschwerdeführer wegen seiner Anwesenheitsdauer nicht erfolgreich auf den Anspruch auf Achtung des Privatlebens (vgl. Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) berufen kann (vgl. hierzu BGE 144 I 266), weil die Einschränkung dieses Anspruchs angesichts überwiegender öffentlicher Interessen zulässig wäre (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 Abs. 3 BV), wie die Interessenabwägung im Rahmen von Art. 96 Abs. 1 AuG gezeigt hat. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ist damit zu verneinen (vgl. auch etwa BGer 2C_133/2022 vom 24. Juni 2022 E. 7). 3.8.10. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass einem Bewilligungswiderruf nicht zwingend eine ausländerrechtliche Verwarnung vorangehen muss. Vielmehr reicht eine einzelne Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat aus, um den Widerruf der Niederlassung zu rechtfertigen, ohne dass zuvor eine Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AuG) ausgesprochen werden müsste (vgl. etwa BGer 2C_1024/2020 vom 19. Mai 2021 E. 7.2). Unter den konkreten Umständen bleibt daher kein Raum für eine Verwarnung des Beschwerdeführers. Weiter kommt auch die Rückstufung (vgl. Art. 63 Abs. 2 AIG) auf eine Aufenthaltsbewilligung als mildere Massnahme nicht in Frage, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung erfüllt sind (BGE 148 II 1 E. 2.5). Überdies sah das auf diesen Fall anwendbare Recht (vgl. E. 3.3 hiervor) diese Möglichkeit noch gar nicht vor und kommt die Rückstufung im geltenden Recht ausschliesslich bei Integrationsdefiziten und nicht beim Widerruf infolge Straffälligkeit in Frage (vgl. Art.

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23/24 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a AIG; BGer 2C_133/2022 vom 24. Juni 2022 E. 8.2, 2C_782/2019 vom 10. Februar 2020 E. 3.3.4) 3.9. Im Ergebnis hat die Vorinstanz kein Bundes- oder Konventionsrecht verletzt, indem sie die Verfügung des Migrationsamts vom 20. August 2018 betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung bestätigt hat. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die amtlichen Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Mit der Entscheidgebühr wird der Aufwand des Gerichts als Pauschale abgegolten (Art. 4 Abs. 1 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12, GKV). Im vorliegenden Fall erscheint eine Entscheidgebühr in Höhe von CHF 1'500 als angemessen (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 Ziff. 222 GKV), wobei dieser Betrag zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren zulasten des Staats geht (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 117 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung; SR 272, ZPO). 4.2. Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Verwaltungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75, HonO) pauschal CHF 1'500 bis CHF 15'000. Das Honorar bemisst sich nach Art und Umfang der Bemühungen, nach der Schwierigkeit des Falles und nach dem Streitwert. Bei unentgeltlicher Prozessführung oder amtlicher Verteidigung wird es um einen Fünftel herabgesetzt (Art. 31 Abs. 1 und 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Angemessen erscheint ein gekürztes Honorar von CHF 2'000. Hinzu kommen die Barauslagen von pauschal CHF 100 (4% von CHF 2'500, Art. 28bis HonO) und die Mehrwertsteuer (Art. 29 HonO). Der Rechtsvertreter darf von seinen Mandanten kein zusätzliches Honorar fordern (Art. 11bis HonO). Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung der Kosten aus unentgeltlicher Rechtspflege und Rechtsverbeiständung an den Staat verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO).

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24/24 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 trägt der Staat zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. 3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'100 (einschliesslich Barauslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 14.11.2024 Ausländerrecht; Anwendbares Recht bei Gesetzesrevision; Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Art. 63 Abs. 2, Art. 63 Abs. 1 lit. a, Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG, AS 2007 5437); Verhältnis zwischen strafrechtlicher Landesverweisung und ausländerrechtlichem Bewilligungswiderruf (Dualismusverbot; Art. 62 Abs. 2, Art. 63 Abs. 3 AuG); Intertemporalrechtliche Anwendbarkeit von Art. 66a ff. StGB (Art. 2 Abs. 1 StGB); Sistierung des Rekursverfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV); Verhältnismässigkeit des Widerrufs (Art. 96 Abs. 1 AuG, Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Für die Beurteilung der Rechtmässigkeit des Widerrufs einer ausländerrechtlichen Bewilligung ist jene Rechtslage massgeblich, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Widerrufsverfahrens, mithin der Gewährung des rechtlichen Gehörs an die ausländische Person durch das Migrationsamt, gilt (E. 3.3). Gegen den Beschwerdeführer sind mehrere Straf-urteile ergangen. Das Migrationsamt stützte den Widerruf der Niederlassungsbewilligung auf die Verurteilung vom 1. Dezember 2016 für vor dem 1. Oktober 2016 begangene Straftaten. Da diese Verurteilung aus übergangrechtlichen Gründen noch nicht unter Art. 66a ff. StGB fiel, war das Migrationsamt für die Wegweisung zuständig, weshalb keine Verletzung des Dualismusverbots vorliegt; jene Verurteilung allein genügte zudem für den verfügten Widerruf, weshalb später ergangene Strafurteile irrelevant sind (E. 3.5). Die im Ermessen der Vorinstanz liegende Sistierung des Rekursverfahrens war sachlich begründet, da der Verlauf der beim Beschwerdeführer vom Strafgericht angeordneten Massnahme für junge Erwachsene für die Beurteilung des Bewilligungswiderrufs von wesentlicher Bedeutung war. Gestützt auf konkrete Anhaltspunkte erfolgte auch die Wiederaufnahme des Rekursverfahrens, nachdem der Beschwerdeführer unter Probe-zeit aus der Massnahme bedingt entlassen und erneut verurteilt worden war (E. 3.6). Aufgrund der Art der begangenen Delikte, der Tatumstände und der verhängten langen Freiheitsstrafe trifft den Beschwerdeführer ein schweres migrationsrechtliches Ver-schulden, zumal er vor der Verurteilung vom 1. Dezember 2016 bereits wegen anderer (Gewalt- bzw. Gefährdungs-)Delikte verurteilt worden war und danach seine deliktische Tätigkeit über mehrere Jahre fortsetzte. Gestützt auf eine forensisch-psychiatrische Einschätzung besteht zudem beim Beschwerdeführer ein erhebliches Risiko weiterer Verletzungen wesentlicher Rechtsgüter durch künftige Gewalthandlungen, weshalb eine Aufenthaltsbeendigung auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten als zulässig er-scheint. Insgesamt liegt ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung vor. Dieses vermag die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz nicht aufzuwiegen, zumal die Rückkehr ins Heimatland Kosovo, insbesondere mit Blick auf seine soziale und wirtschaftliche Integration, grundsätzlich nicht unzumutbar ist, auch wenn er bisher ausschliesslich in der Schweiz gelebt hat (E. 3.8; Verwaltungsgericht B 2024/67). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 2C_6/2025) Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 2C_15/2025)

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausländerrecht; Anwendbares Recht bei Gesetzesrevision; Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Art. 63 Abs. 2, Art. 63 Abs. 1 lit. a, Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG, AS 2007 5437); Verhältnis zwischen strafrechtlicher Landesverweisung und ausländerrechtlichem Bewilligungswiderruf (Dualismusverbot; Art. 62 Abs. 2, Art. 63 Abs. 3 AuG); Intertemporalrechtliche Anwendbarkeit von Art. 66a ff. StGB (Art. 2 Abs. 1 StGB); Sistierung des Rekursverfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV); Verhältnismässigkeit des Widerrufs (Art. 96 Abs. 1 AuG, Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Für die Beurteilung der Rechtmässigkeit des Widerrufs einer ausländerrechtlichen Bewilligung ist jene Rechtslage massgeblich, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Widerrufsverfahrens, mithin der Gewährung des rechtlichen Gehörs an die ausländische Person durch das Migrationsamt, gilt (E. 3.3). Gegen den Beschwerdeführer sind mehrere Straf-urteile ergangen. Das Migrationsamt stützte den Widerruf der Niederlassungsbewilligung auf die Verurteilung vom 1. Dezember 2016 für vor dem 1. Oktober 2016 begangene Straftaten. Da diese Verurteilung aus übergangrechtlichen Gründen noch nicht unter Art. 66a ff. StGB fiel, war das Migrationsamt für die Wegweisung zuständig, weshalb keine Verletzung des Dualismusverbots vorliegt; jene Verurteilung allein genügte zudem für den verfügten Widerruf, weshalb später ergangene Strafurteile irrelevant sind (E. 3.5). Die im Ermessen der Vorinstanz liegende Sistierung des Rekursverfahrens war sachlich begründet, da der Verlauf der beim Beschwerdeführer vom Strafgericht angeordneten Massnahme für junge Erwachsene für die Beurteilung des Bewilligungswiderrufs von wesentlicher Bedeutung war. Gestützt auf konkrete Anhaltspunkte erfolgte auch die Wiederaufnahme des Rekursverfahrens, nachdem der Beschwerdeführer unter Probe-zeit aus der Massnahme bedingt entlassen und erneut verurteilt worden war (E. 3.6). Aufgrund der Art der begangenen Delikte, der Tatumstände und der verhängten langen Freiheitsstrafe trifft den Beschwerdeführer ein schweres migrationsrechtliches Ver-schulden, zumal er vor der Verurteilung vom 1. Dezember 2016 bereits wegen anderer (Gewalt- bzw. Gefährdungs-)Delikte verurteilt worden war und danach seine deliktische Tätigkeit über mehrere Jahre fortsetzte. Gestützt auf eine forensisch-psychiatrische Einschätzung besteht zudem beim Beschwerdeführer ein erhebliches Risiko weiterer Verletzungen wesentlicher Rechtsgüter durch künftige Gewalthandlungen, weshalb eine Aufenthaltsbeendigung auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten als zulässig er-scheint. Insgesamt liegt ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung vor. Dieses vermag die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz nicht aufzuwiegen, zumal die Rückkehr ins Heimatland Kosovo, insbesondere mit Blick auf seine soziale und wirtschaftliche Integration, grundsätzlich nicht unzumutbar ist, auch wenn er bisher ausschliesslich in der Schweiz gelebt hat (E. 3.8; Verwaltungsgericht B 2024/67). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 2C_6/2025) Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 2C_15/2025)

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