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St.Gallen Verwaltungsgericht 12.09.2024 B 2024/51, B 2024/70

12 septembre 2024·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsgericht·PDF·3,498 mots·~17 min·5

Résumé

Verfahrensrecht, Nichtbezahlung des Kostenvorschusses, Fristwiederherstellung, Art. 96 VRP, Art. 30 VRP in Verbindung mit Art. 144 ZPO, Art. 30ter VRP. Anders als das Zivilprozessrecht (in Art. 101 Abs. 3 ZPO) sieht das VRP keine zwingend anzusetzende Nachfrist vor. Ist das Verschulden an der Fristversäumung als schwer einzustufen, ist das Gesuch um Wiederherstellung der Frist trotz Zustimmung durch den Verfahrensgegner abzulehnen. Bei berufsmässiger Vertretung ist für die Anwendung der zumutbaren Sorgfalt ein hohes Mass anzusetzen (Verwaltungsgericht B 2024/51 und 2024/70).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2024/51, B 2024/70 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 13.12.2024 Entscheiddatum: 12.09.2024 Entscheid Verwaltungsgericht, 12.09.2024 Verfahrensrecht, Nichtbezahlung des Kostenvorschusses, Fristwiederherstellung, Art. 96 VRP, Art. 30 VRP in Verbindung mit Art. 144 ZPO, Art. 30ter VRP. Anders als das Zivilprozessrecht (in Art. 101 Abs. 3 ZPO) sieht das VRP keine zwingend anzusetzende Nachfrist vor. Ist das Verschulden an der Fristversäumung als schwer einzustufen, ist das Gesuch um Wiederherstellung der Frist trotz Zustimmung durch den Verfahrensgegner abzulehnen. Bei berufsmässiger Vertretung ist für die Anwendung der zumutbaren Sorgfalt ein hohes Mass anzusetzen (Verwaltungsgericht B 2024/51 und 2024/70). Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Kanton St.Gallen Gerichte

Verwaltungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 12. September 2024 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiberin Schmid Etter

Geschäftsnr. B 2024/51, B 2024/70

Verfahrensbeteiligte

A.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt C.__

gegen

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner,

Gegenstand Verfahrensabschreibung wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses (B 2024/51) / Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses (B 2024/70)

B 2024/51 und B 2024/70

2/10 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. Mit Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes vom 7. Februar 2024 wurde gegenüber A.__ eine verkehrsmedizinische Untersuchung angeordnet. Dagegen erhob dieser mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Februar 2024 und Ergänzung vom 26. Februar 2024 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission (Verfahren IV-2024/19 P). Der zuständige Abteilungspräsident forderte den Rekurrenten mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. Februar 2024 auf, bis am 4. März 2024 einen Kostenvorschuss von CHF 1'200 zu leisten. Nachdem innert Frist kein Kostenvorschuss eingegangen war, schrieb der Abteilungspräsident das Verfahren wie angedroht mit Verfügung vom 18. März 2024 ab; auf die Erhebung amtlicher Kosten wurde verzichtet. b. Gegen die Verfügung vom 18. März 2024 erhob A.__ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 22. März 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) sei aufzuheben, diese sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Leistung eines Kostenvorschusses einzuräumen, und es sei auf den Rekurs einzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer (Verfahren B 2024/51). B. a. Am 2. April 2024 stellte A.__ bei der Verwaltungsrekurskommission ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. Der Abteilungspräsident wies das Wiederherstellungsgesuch mit Verfügung vom 9. April 2024 unter Auflage der Verfahrenskosten von CHF 500 ab (Verfahren IV-2024/37 P). b. Gegen die Verfügung vom 9. April 2024 erhob A.__ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 15. April 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) sei aufzuheben und die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses wiederherzustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer (Verfahren B 2024/70). Aufgrund des engen Sachzusammenhangs wurden die Verfahren B 2024/51 und B 2024/70 vereinigt.

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3/10 C. Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 ergänzte der Beschwerdeführer die Beschwerden in beiden Verfahren. Die Vorinstanz liess sich dazu mit Schreiben vom 27. Mai 2024 vernehmen. Das Strassenverkehrsamt (Beschwerdegegner) verzichtete mit Schreiben vom 5. Juni 2024 auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer äusserte sich abschliessend am 3. Juli 2024. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Anfechtungsgegenstand in den vorliegenden Beschwerdeverfahren bilden einerseits der Abschreibungsbeschluss der Vorinstanz vom 18. März 2024 und andrerseits die Verfügung der Vorinstanz vom 9. April 2024 betreffend die Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs. Das Verwaltungsgericht ist in beiden Fällen zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Als Adressat beider Verfügungen ist der Beschwerdeführer zur Ergreifung der Rechtsmittel berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Sowohl die Beschwerde gegen den am 18. März 2024 versandten Abschreibungsbeschluss als auch jene gegen die am 9. April 2024 versandte Abweisung der Fristwiederherstellung wurden rechtzeitig erhoben. Die beiden Beschwerden erfüllen formal sowie inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Darauf ist einzutreten. 2. Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass die Vorinstanz befugt war, im Rekursverfahren betreffend Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung einen Kostenvorschuss zu erheben (Art. 96 Abs. 1 VRP), und dass dieser innert der gesetzten Frist nicht geleistet worden ist. Nachfolgend zu prüfen ist, ob einerseits die Vorinstanz das Verfahren deswegen zu Recht abgeschrieben hat (E. 3) und ob andrerseits die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses erfüllt sind (E. 4). 3. 3.1. Die Vorinstanz schrieb das Verfahren betreffend verkehrsmedizinische Untersuchung mit Verfügung vom 18. März 2024 ab, nachdem innert Frist bis 4. März 2024 kein Kostenvorschuss geleistet worden war. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, zusammen mit der Rekursergänzung betreffend Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung habe er für den Fall, dass der

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4/10 in jenem Verfahren eingeforderte Kostenvorschuss nicht rechtzeitig geleistet werde, ein Fristerstreckungsgesuch gestellt. Hätte die Vorinstanz dieses Gesuch für unzulässig erachtet, wäre sie verpflichtet gewesen, ihm dies vor Ablauf der Frist für den Kostenvorschuss mitzuteilen. Da es sich nicht um eine gesetzliche Frist handle, sei die Gewährung einer Fristerstreckung sowohl zulässig als auch üblich. Bei Nichteingang des Kostenvorschusses hätte die Vorinstanz zudem den allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach das Gericht bei fehlendem Zahlungseingang ex lege eine Nachfrist anzusetzen habe, beachten müssen. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten seien damit der Anspruch auf rechtliches Gehör, das Gebot des fairen Verfahrens und das Verbot überspitzten Formalismus verletzt worden. 3.2. 3.2.1. Nach Art. 96 Abs. 1 VRP kann im Rekursverfahren ein Kostenvorschuss verlangt werden. Entspricht der Betroffene trotz Hinweis auf die Säumnisfolgen der Aufforderung nicht, so kann das Verfahren abgeschrieben werden, wenn nicht öffentliche Interessen entgegenstehen (Art. 96 Abs. 2 VRP). Anders als im Zivilprozess (vgl. Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO) sieht das VRP keine zwingend anzusetzende Nachfrist vor (VerwGE B 2017/150 vom 16. März 2018 E. 3.2.). Der Verweis von Art. 30 Abs. 1 VRP auf die Bestimmungen der ZPO bezieht sich lediglich auf jene über die gerichtliche Vorladung (Art. 133 - 135 ZPO), die Form der Zustellung (Art. 138 ZPO), die Fristen (Art. 142 - 146 ZPO) und die Wiederherstellung (Art. 148 und 149 ZPO), indessen nicht auf die Bestimmungen zu den Prozesskosten, worunter Art. 101 ZPO fällt (U. P. CAVELTI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, 2020, N 4 und 109 zu Art. 30 - 30ter VRP; VerwGE B 2022/146 vom 6. November 2022 E. 2.2).

Trotz der Formulierung als Kann-Vorschrift lassen Behörden und Gerichte die Säumnisfolgen im Regelfall eintreten, wenn der peremptorischen Aufforderung zur Leistung des Kostenvorschusses innert Frist nicht nachgekommen wird (VerwGE B 2022/146 vom 6. November 2022 E. 2.2; CA- VELTI, a.a.O., N 109 zu Art. 30 - 30ter VRP). Nach langjähriger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist die Abschreibung des Verfahrens nämlich geboten, wenn der Kostenvorschuss innert der unter Verwirkungsfolge angesetzten Frist nicht geleistet worden ist (CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 938 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Praxisgemäss treten die Säumnisfolgen nur dann nicht ein, wenn der gesetzliche Vorbehalt der öffentlichen Interessen erfüllt ist oder die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Frist gegeben sind (R. VON RAPPARD-HIRT, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N 16 zu Art. 96 VRP). Eine Ausnahme rechtfertigt sich nur dann, wenn ausserordentliche Umstände die Abschreibung als unannehmbar stossend erscheinen lassen (VerwGE B 2024/117 vom 4. Juli 2024 E. 3.1, B 2016/103 vom 23. August 2016 E. 3 mit Hinweisen auf Literatur und

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5/10 Rechtsprechung, B 2013/223 vom 19. August 2014 E. 2.2, bestätigt in BGer 1C_474/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3). Das Nichteintreten auf ein Rechtsmittel mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses stellt praxisgemäss keinen überspitzten Formalismus dar, soweit der Gesuchsteller über Höhe des Vorschusses, Zahlungsfrist und Säumnisfolgen rechtsgenüglich informiert worden ist (statt vieler BGer 2C_313/2022 vom 21. September 2022 E. 5.2, 2C_645/2008 vom 24. Juni 2009 E. 2.2, je mit Hinweisen; CAVELTI, a.a.O., N 125 zu Art. 30 - 30ter VRP). Öffentliche Interessen im Sinn von Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101), welche den Verzicht auf eine Abschreibung zu rechtfertigen vermögen, liegen dann vor, wenn in Bezug auf den der Streitsache zugrundeliegenden Sachverhalt oder in Bezug auf die strittigen Rechtsfragen ein über den konkreten Einzelfall hinausgehendes Interesse an der Klärung besteht. An diese Voraussetzungen werden indes hohe Anforderungen gestellt, und sie sind von Behörden oder Gerichten, soweit ersichtlich, noch nie als gegeben erachtet worden (VON RAPPARD-HIRT, a.a.O., N 17 zu Art. 96 VRP). 3.2.2. Nach Art. 30 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 144 Abs. 2 ZPO können gerichtliche Fristen, auch jene zur Leistung des Kostenvorschusses, aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gericht vor Fristablauf darum ersucht wird. Ein verfassungsmässiger Anspruch auf Fristerstreckung besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung indessen nicht (CAVELTI, a.a.O., N 109 und 122 zu Art. 30 - 30ter VRP mit Hinweisen). Gesuche um Fristerstreckung sind zu begründen, denn die Erstreckung einer behördlich angesetzten Frist setzt zureichende Gründe voraus (CAVELTI, a.a.O., N 127 zu Art. 30 - 30ter VRP). 3.3. Wie hiervor (E. 3.2.1) dargelegt, ist im st. gallischen Verwaltungsverfahren die ZPO im Bereich der Prozesskosten nicht anwendbar. Die vom Beschwerdeführer angeführte Bestimmung von Art. 101 Abs. 3 ZPO, wonach auf eine Klage nicht eingetreten wird, wenn der Kostenvorschuss auch innert einer Nachfrist nicht geleistet wird, gilt somit nicht. Die Vorinstanz war folglich nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer von Amtes wegen eine Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen. Auch das vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren in der Rekursergänzung vom 26. Februar 2024 vorsorglich gestellte Gesuch um Einräumung einer Nachfrist für den Fall, dass der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig geleistet werden sollte (act. 6/5 S. 2 Ziff. II/2), vermag daran folglich nichts zu ändern. Dabei handelte es sich nicht um ein konkret begründetes, vor Ablauf der Zahlungsfrist gestelltes Gesuch um Erstreckung derselben bis zu einem bestimmten Zeitpunkt. Ein solches wäre zweifellos zulässig und von der Vorinstanz zu behandeln gewesen. Es wurde jedoch ausdrücklich nicht um Fristerstreckung, sondern um Ansetzung einer Nachfrist bei Säumnis ersucht. In jenem Zeitpunkt, als feststand, dass die Zahlungsfrist verpasst worden war, konnte indessen keine Fristerstreckung mehr gewährt werden. Diesfalls bleibt lediglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Frist

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6/10 gegeben sind (dazu unter E. 4). Da der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten war, musste die Vorinstanz ihn vorgängig nicht darauf hinweisen, dass keine Nachfrist angesetzt werden würde. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt daher nicht vor. Die Säumnisfolge bei Nichtleisten des Kostenvorschusses, namentlich das Nichteintreten auf den Rekurs, wurde dem Beschwerdeführer in der verfahrensleitenden Verfügung der Vorinstanz vom 20. Februar 2024 (act. 6/4) sodann ordnungsgemäss angedroht. Die Abschreibung des vorinstanzlichen Verfahrens wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses durch die Vorinstanz erweist sich damit auch unter dem Blickwinkel der Einhaltung des Gebots des fairen Verfahrens und des Verbots überspitzten Formalismus als rechtmässig. Die Beschwerde gegen den Abschreibungsbeschluss der Vorinstanz ist somit abzuweisen. 4. 4.1. Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses im Verfahren vor der Vorinstanz erfüllt sind, nachdem die gesetzte Frist am 4. März 2024 ungenutzt verstrichen war. Die Vorinstanz wies das Wiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers für die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es liege weder eine unverschuldete Säumnis noch ein nur leichtes Verschulden vor. Vielmehr wiege das Verschulden am Verpassen der Zahlungsfrist schwer, weshalb die Zustimmung des Strassenverkehrsamtes zur Wiederherstellung der Frist unerheblich sei.

Der Beschwerdeführer macht geltend, der Leiter der Abteilung Administrativmassnahmen des Beschwerdegegners habe einer Fristwiederherstellung zugestimmt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei der Beschwerdegegner zur Zustimmung legitimiert und zuständig. Wenn die ZPO, auf welche im VRP verwiesen werde, von Partei, Gegenpartei oder Gericht spreche, seien darunter im Umfeld des Verwaltungsverfahrens die Beteiligten oder auch die Behörde zu verstehen. Die Behörde, welche für den Erlass der Verfügung zuständig sei, sei es auch für die Zustimmungserklärung im Sinn von Art. 30ter VRP. Zudem spiele die Frage des Verschuldens bei der Säumnis im Zusammenhang mit der Zustimmungserklärung zur Wiederherstellung keine Rolle, wie aus dem klaren Gesetzeswortlaut hervorgehe. Eine solche Zusatzbestimmung verstosse gegen das Verbot des überspitzten Formalismus, diene sie doch nur dazu, das rechtlich schützenswerte Interesse beider am Verfahren beteiligten Parteien an einer materiellen Entscheidung ohne weitere Anführung von sachlichen Gründen abzulehnen. Die Qualifikation des Verschuldens als schwer sei sodann übermässig streng. Es habe sich um ein Missverständnis zwischen Anwalt und Klient gehandelt. Es sei davon ausgegangen worden, dass kein weiterer Kostenvorschuss für den neuerlichen Rekurs geleistet werden müsse, da ein zurückzuerstattender Kostenvorschuss von CHF 800 aus einem vorherigen Verfahren (Rekursentscheid IV-2023/146 vom 30. Januar 2024 betreffend vorsorglicher Führerausweisentzug) noch bei der Gerichtskasse gelegen

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7/10 habe. Dabei sei übersehen worden, dass die Beträge in den beiden Verfahren unterschiedlich hoch angesetzt gewesen seien, was unüblich sei. Die Rückerstattung sei jedoch bis heute nicht erfolgt. Trotz der in jenem Zeitpunkt in der Gerichtskasse noch vorhandenen CHF 800 habe die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid (korrekt: Abschreibungsentscheid) gefällt. 4.2. 4.2.1. Die Wiederherstellung einer Frist kann gemäss Art. 30ter Abs. 1 VRP unter den Voraussetzungen von Art. 148 Abs. 1 ZPO oder mit der Zustimmung der Verfahrensgegner angeordnet werden. Nach Art. 148 Abs. 2 ZPO ist das Gesuch innert zehn Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen. Das Hindernis im Sinn von Art. 148 Abs. 2 ZPO gilt in jenem Zeitpunkt als weggefallen, in dem die Partei erkannte oder hätte erkennen müssen, dass sie die Frist oder den Termin versäumt hat (siehe zum Ganzen VerwGE B 2020/210 vom 10. März 2021, E. 2.1.). Art. 148 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass der säumigen Partei auf Gesuch hin eine Nachfrist gewährt werden kann, wenn diese glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Diese Grundsätze gelten auch für Fristen betreffend die Leistung von Vorschüssen (vgl. CAVELTI, a.a.O., N 141 und 172 zu Art. 30 - 30ter VRP). Die Voraussetzungen für die Wiederherstellung sind glaubhaft zu machen (CAVELTI, a.a.O., N 180 zu Art. 30 - 30ter VRP). 4.2.2. Ein unverschuldetes Hindernis als Säumnisursache ist ein Umstand, den die säumige Person nicht zu vertreten hat. War der Gesuchsteller wegen eines von seinem Willen unabhängigen Umstands verhindert, zeitgerecht zu handeln, liegt objektive Unmöglichkeit vor. Subjektive Unmöglichkeit wird demgegenüber angenommen, wenn zwar die Vornahme der Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist. Bei der Beurteilung des Verschuldens einer säumigen Partei ist von einem objektivierten Sorgfaltsmassstab auszugehen, wobei von einem Rechtsanwalt ein grösseres Mass an Sorgfalt erwartet werden kann. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich eine Partei Fehler ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, insbesondere ihres Anwalts und dessen als Hilfspersonen tätigen Kanzleiangestellten, wie eigene anrechnen lassen, und zwar selbst dann, wenn sie dadurch einen Rechtsverlust erleidet (BGer 5G_1/2013 vom 21. März 2013 E. 3.1, 5A_316/2011 vom 6. Mai 2011 E. 3.2; BGE 114 Ib 67 E. 2c, 85 II 46, 78 IV 131 E. 2). Unter diesen Umständen ist das Ausmass des Verschuldens an der Säumnis, welches dem Beschwerdeführer selbst anzulasten ist, nicht von Belang. Insbesondere ist nicht von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer darüber aufgeklärt wurde, dass er einen Kostenvorschuss bezahlen müsse, und ob er darauf vertrauen durfte, mit der Eingabe des begründeten Rekurses seinerseits alle notwendigen Verfahrensschritte erfüllt zu haben (VerwGE B 2016/1 vom 27. April 2016 E. 2.2). Grobes Verschulden ist umso eher anzunehmen,

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8/10 je höher die an die Partei beziehungsweise deren Vertreter gestellte Sorgfaltspflicht zu veranschlagen ist. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht hängen auch von der Wichtigkeit der vorzunehmenden Handlung ab. Nach der vom Bundesgericht bestätigten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung lässt ein Rechtsanwalt, der die Kostenvorschussverfügung zur Bezahlung an seinen Mandanten weiterleitet, die gebotene Sorgfalt vermissen, wenn er sich vor Ablauf der Frist nicht über die Bezahlung des Vorschusses vergewissert (vgl. VerwGE B 2013/113 vom 8. November 2013 E. 2.1.2 bestätigt in BGer 2C_1212/2013 vom 28. Juli 2014, VerwGE B 2013/98 vom 25. Juni 2013). 4.2.3. Gemäss Art. 30ter Abs. 1 VRP kann die Wiederherstellung einer Frist zudem angeordnet werden, wenn der Verfahrensgegner zustimmt. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Kann- Vorschrift. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich die Definition des Begriffs Verfahrensgegner nicht aus der ZPO. Dieser Tatbestand wurde aus dem mit Einführung der Schweizerischen ZPO aufgehobenen Art. 85 des Gerichtsgesetzes ins VRP überführt. Jene Bestimmung galt zuvor für sämtliche Gerichtsverfahren und war vorrangig auf die Zweiparteienverfahren des Zivilrechts zugeschnitten. Es liegt daher nahe, im Verwaltungsverfahren als Verfahrensgegner im Sinn von Art. 30ter VRP nicht die erstverfügende Behörde oder die Vorinstanz zu betrachten. Als Verfahrensgegner gelten sie nur, wenn diese – wie etwa Gemeinden im Baubewilligungsverfahren oder das kantonale Steueramt in Steuersachen – in einem Rechtsmittelverfahren eigentliche Parteistellung erhalten und eigene Rechte geltend machen können. Ansonsten sind Verfahrensgegner die gegenüberstehenden privaten Beteiligten, so z.B. im Baubewilligungsverfahren oder im Kindesschutzverfahren (CAVELTI, a.a.O., N 179 zu Art. 30 - 30ter VRP). Andernfalls läge es allein im Ermessen der verfügenden Behörde, wem sie die Zustimmung zu Wiederherstellung erteilt, was im Hinblick auf eine rechtsgleiche Handhabung problematisch erschiene. Selbst bei einer allfälligen Zustimmung des Verfahrensgegners bleibt nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung indessen ohnehin stets zu prüfen, in welchem Mass den Betroffenen ein Verschulden an der Säumnis trifft. Ist das Verschulden an der Fristversäumung als schwer einzustufen, ist das Gesuch um Wiederherstellung der Frist trotz Zustimmung durch den Verfahrensgegner abzulehnen (VerwGE B 2014/232 vom 19. Februar 2015 E. 2.1 mit Hinweis auf CAVELTI/ VÖGELI, a.a.O., Rz. 1142). 4.3. Gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen wurde das Wiederherstellungsgesuch vom Beschwerdeführer rechtzeitig eingereicht. Der Grund für das Verpassen der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bestand gemäss Angaben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers darin, dass das Sekretariat irrtümlicherweise davon ausgegangen war, mit dem Freiwerden des Kostenvorschusses eines vorherigen Rekursverfahrens betreffend vorsorglichen Führerausweis-

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9/10 entzug werde eine Verrechnung durch die Gerichtskasse erfolgen und höchstens noch der Differenzbetrag eingefordert werden. Eine solche Annahme erweist sich jedoch vor dem Hintergrund, dass in der verfahrensleitenden Verfügung vom 20. Februar 2024 ein Kostenvorschuss von CHF 1'200 unter Beilage eines entsprechenden Einzahlungsscheins ohne jeglichen Hinweis auf eine mögliche Verrechnung mit dem zurückzuerstattenden Kostenvorschuss aus dem Verfahren IV-2023/146 gemäss Entscheid vom 30. Januar 2024 eingefordert wurde (act. 6/4), nicht als ein entschuldbares Versehen, zumal Vergesslichkeit, Versehen und Irrtümer in der Regel keinen Wiederherstellungsgrund begründen und bei Rechtsvertretung ein strenger Massstab anzulegen ist (CAVELTI, a.a.O., N 177 f. zu Art. 30 - 30ter VRP). Bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt, für die bei einer berufsmässigen Vertretung ein hohes Mass anzusetzen ist, wäre es ohne Weiteres möglich gewesen zu erkennen, dass die Vorinstanz keine Verrechnung mit den CHF 800 vorgenommen hatte und auch nicht beabsichtigte, eine solche vorzunehmen. Da der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 5. Februar 2024 um deren Rückerstattung ersucht hatte (act. 12/1), wäre dies auch nicht zulässig gewesen. Falls der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter eine Verrechnung gewünscht hätten, wäre es an ihnen gewesen, die Vorinstanz rechtzeitig darum zu ersuchen, wobei auch in diesem Fall mindestens der Differenzbetrag von CHF 400 fristgerecht zu leisten gewesen wäre. Von einem leichten Verschulden kann somit nicht gesprochen werden. Damit steht der Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses die Verletzung einer elementaren Sorgfaltspflicht des Rechtsvertreters bzw. von dessen Hilfsperson entgegen, die selbst mit einer Zustimmung des Verfahrensgegners nicht geheilt werden kann. Ob es sich beim Strassenverkehrsamt als verfügender Behörde um einen Verfahrensgegner im Sinn von Art. 30ter Abs. 1 VRP handelt, kann daher offengelassen werden. 4.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass das dem Beschwerdeführer anzurechnende Verschulden des Rechtsvertreters bzw. von dessen Hilfsperson an der Säumnis schwer wiegt und einer Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses entgegensteht. Dementsprechend erweist sich die Abweisung des Widerherstellungsgesuchs im angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom 9. April 2024 als richtig. Auch diese Beschwerde ist somit abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die amtlichen Kosten der beiden Beschwerdeverfahren dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie ist durch den vom Beschwerdeführer im Verfahren B 2024/70 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP).

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10/10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde im Verfahren B 2024/51 betreffend Abschreibung des Verfahrens zufolge Nichtleistens des Kostenvorschusses wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde im Verfahren B 2024/70 betreffend Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs wird abgewiesen. 3. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren von CHF 1'500. Diese sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 4. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

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2026-04-10T07:08:52+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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