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St.Gallen Verwaltungsgericht 09.01.2025 B 2024/207

9 janvier 2025·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsgericht·PDF·4,907 mots·~25 min·4

Résumé

Art. 14 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 AsylG. Auf die Erteilung einer kantonalen Härtefallbewilligung besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch. Es handelt sich um eine Ermessensbewilligung. Die Parteistellung fehlt einer abgewiesenen Asylbewerberin nicht nur im Verwaltungs-, sondern auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren. Die betroffene Person hat nur bei einem allfälligen vom erteilungswilligen Kanton in Gang gesetzten Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung. Vorliegend vermag sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf einen aus Art. 8 und Art. 13 EMRK abgeleiteten Anspruch auf eine wirksame Beschwerde («arguable claim») zu berufen. Deshalb ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. (Verwaltungsgericht, B 2024/207)

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2024/207 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 28.03.2025 Entscheiddatum: 09.01.2025 Entscheid Verwaltungsgericht, 09.01.2025 Art. 14 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 AsylG. Auf die Erteilung einer kantonalen Härtefallbewilligung besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch. Es handelt sich um eine Ermessensbewilligung. Die Parteistellung fehlt einer abgewiesenen Asylbewerberin nicht nur im Verwaltungs-, sondern auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren. Die betroffene Person hat nur bei einem allfälligen vom erteilungswilligen Kanton in Gang gesetzten Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung. Vorliegend vermag sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf einen aus Art. 8 und Art. 13 EMRK abgeleiteten Anspruch auf eine wirksame Beschwerde («arguable claim») zu berufen. Deshalb ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. (Verwaltungsgericht, B 2024/207) Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/15

Kanton St.Gallen Gerichte

Verwaltungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 9. Januar 2025 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Geertsen

Geschäftsnr. B 2024/207

Verfahrensbeteiligte

A.__, Beschwerdeführerin, vertreten durch Y.__,

gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

Gegenstand Gesuch um Aufenthaltsbewilligung (Härtefall)

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2/14 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__, geboren 1990, türkische Staatsangehörige, reiste am 18. Februar 2000 zusammen mit ihrer Mutter und ihrer Schwester zum Vater in die Schweiz ein. Der Vater hatte durch Heirat mit einer Schweizerin im Jahr 1996 die Schweizer Staatsbürgerschaft erhalten. Nach der Scheidung von der Schweizerin heiratete er wieder seine erste Frau, die Mutter von A.__. Am 31. März 2006 kehrte A.__ zusammen mit ihrer Familie in die Türkei zurück. Nachdem sie die ihr am 17. März 2000 erteilte Niederlassungsbewilligung zuvor für sechs Monate hatte reservieren lassen, reiste sie am 27. September 2006 ohne Familie wieder in die Schweiz ein. Am 10. Januar 2007 wurde ihr die Niederlassungsbewilligung erneut erteilt. Am 27. Oktober 2008 zog sie «nach Unbekannt» weg. Seitdem lebte A.__ in der Türkei. Am 3. September 2010 schrieb sie sich dort für ein Studium an einem Lehrerseminar ein, an dem sie laut Studienbescheinigung vom 14. Dezember 2017 für das 4. Wintersemester in der Fachrichtung «Deutsch – Lehramt» immatrikuliert war. Der Vater lebt seit 31. März 2013 und die Mutter seit 6. September 2013 wieder in der Schweiz. Im Juni 2016 reiste A.__ mit einem Touristenvisum in die Schweiz ein und beantragte am 30. Juni 2016 beim Migrationsamt die Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung. Am 1. September 2016 kehrte sie in die Türkei zurück. Mit Verfügung vom 7. September 2016 stellte das Migrationsamt fest, dass die Niederlassungsbewilligung von A.__ erloschen sei, und wies ihr Gesuch ab. Das Sicherheits- und Justizdepartement (SJD) wies das von A.__ gegen diese Verfügung erhobene Rechtsmittel mit Entscheid vom 6. Juli 2017 ab. Die gegen den Entscheid des SJD am 21. Juli 2017 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht ab (siehe zum Ganzen den in Rechtskraft erwachsenen VerwGE B 2017/155 vom 21. April 2018, S. 112 ff. der Migrationsakten). B. a. Am 20. Mai 2019 ersuchten die Eltern von A.__, ihrer Tochter sei für einen dreimonatigen Besuch in der Schweiz ein Visum zu erteilen (S. 151 der Migrationsakten). Der Visumsantrag wurde vom Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul am 24. Mai 2019 abgelehnt (S. 158 f. der Migrationsakten). Damit zeigte sich A.__ in der vom Staatssekretariat für Migration (SEM) als Einsprache entgegengenommenen Eingabe vom 17. Juni 2019 nicht einverstanden (S. 162 der Migrationsakten). Am 8. Juli 2019 und 23. Juli 2019 (Datum Posteingang) machte deren Vater ergänzende Angaben zu ihrem Besuch in der Schweiz und ihren persönlichen Verhältnissen (S. 174 ff. und S. 180 der Migrationsakten). Das SEM wies die Einsprache am 7. August 2019 ab, weil der Vater von A.__ aufgrund der Missachtung von Zahlungsverpflichtungen und offenen Verlustscheinen nicht in der Lage sei, die

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3/14 Garantieleistung für den Besuchsaufenthalt der Tochter zu erbringen (S. 183 ff. der Migrationsakten). Dieser Einspracheentscheid blieb unangefochten. b. Am 6. Dezember 2023 stellte A.__ in der Schweiz ein Asylgesuch. Anlässlich der Personalienaufnahme durch eine Mitarbeiterin des SEM vom 17. Januar 2024 gab A.__ an, illegal in die Schweiz eingereist zu sein (S. 191 ff.; siehe hierzu auch S. 200 f.). Am 22. Februar 2024 wurde A.__ zu den Gründen ihres Asylgesuchs befragt. Sie führte aus, in der Türkei drei Fachrichtungen studiert, ohne eine davon abgeschlossen zu haben (von 2010 bis 2016: «Deutsch im Lehramt», 2017 bis 2018: «Marineführung» und 2018: «Internationale Beziehungen»). Daneben sei sie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen (2014 bis 2015: «Callcenter»; 2018 bis 2022: Kellnerin; 2023: Verkauf von Telefonapparaten). Sie habe sich nie politisch betätigt. In der Türkei sei sie starkem sozialem Druck ausgesetzt und sie fühle sich dort ausgelaugt. Von ihrer Familie seien sehr viele festgenommen worden, z.B. Cousins und Cousinen. Sie habe eine Razzia miterleben müssen, was sie nie wieder wolle. Es würden keine Verfahren gegen sie selbst laufen und sie sei von der Polizei bislang nicht aufgesucht worden. Ihr ehemaliger Freund in der Türkei habe ihr wegen angeblicher Nähe zur Gülen-Bewegung mit einer Anzeige gedroht, damit sie sich nicht von ihm trenne. Sie habe Angst, dass gegen sie eine Anzeige ergehen könnte. Deshalb sei sie gezwungen gewesen, illegal in die Schweiz einzureisen. Sie habe vor, ihren in der Schweiz lebenden Freund (B.__) zu heiraten (S. 196 ff. der Migrationsakten). c. Das SEM wies das Asylgesuch von A.__ am 2. April 2024 ab und verpflichtete sie zur Ausreise aus der Schweiz. Der Kanton St. Gallen wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Zur Begründung führte das SEM aus, A.__ selbst sei in der Türkei nicht von gezielten Verfolgungsmassnahmen betroffen und könne somit nicht als Flüchtling anerkannt werden. Es würden keine Gründe vorliegen, die gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen würden (S. 216 ff. der Migrationsakten). Die Verfügung vom 2. April 2024 erwuchs am 4. Mai 2024 in Rechtskraft (S. 247 der Migrationsakten; siehe auch Beschwerdeverzichtserklärung vom 20. Juni 2024, S. 354 der Migrationsakten). d. B.__ zog den beim Zivilstandsamt Rorschach hängigen Antrag um Vorbereitung der Eheschliessung mit A.__ am 15. Mai 2024 zurück. Er habe erfahren, dass A.__ erwäge, ihn bloss deshalb zu heiraten, um in der Schweiz bleiben zu können, und er habe deshalb die Absicht verloren, A.__ zu heiraten. Er heisse es nicht gut, mit den Gefühlen anderer Menschen zu spielen und Ehen aus finanziellen Gründen einzugehen (S. 258 f. der

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4/14 Migrationsakten; vgl. auch das im Namen von A.__ und B.__ eingereichte Rückzugsschreiben vom 24. Mai 2024, S. 277 der Migrationsakten). e. Das Migrationsamt des Kantons St. Gallen forderte A.__ am 4. Mai 2024 auf, die Schweiz ab sofort zu verlassen. Zwecks Passbeschaffung habe sie beim Migrationsamt vorzusprechen (S. 250 der Migrationsakten). f. Am 29. Mai 2024 stellte A.__ beim Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Ihr sei zu gestatten, den Ausgang dieses Verfahren in der Schweiz bzw. im Kanton St. Gallen abzuwarten und es sei von Vollstreckungsmassnahmen abzusehen (S. 291 ff. der Migrationsakten). g. Im Rahmen des Ausreisegesprächs auf dem Migrationsamt vom 30. Mai 2024 legte A.__ einen Arbeitsvertrag mit der C.__ AG vor (Beschäftigungsgrad von 25 %; siehe zum Arbeitsvertrag S. 319 ff. der Migrationsakten). Der zuständige Sachbearbeiter orientierte sie, dass sie mit diesem Arbeitsvertrag keine Chance auf einen Verbleib in der Schweiz habe. Daraufhin habe A.__ mitgeteilt, sie sei in diesem Fall ausreisewillig und werde in die Türkei zurückkehren (Aktennotiz des Migrationsamts vom 30. Mai 2024, S. 297 der Migrationsakten). Gleichentags verfügte das Migrationsamt, dass der Aufenthalt von A.__ bis zum Vollzug der Wegweisung auf das Gebiet des Kantons St. Gallen eingegrenzt werde, weil sie bislang ihre Ausreisepflicht nicht befolgt habe (S. 302 ff. der Migrationsakten). Mit Schreiben vom 31. Mai 2024 untersagte es A.__, eine Erwerbstätigkeit auszuüben (S. 342 der Migrationsakten). Am 20. Juni 2024 unterzeichnete A.__ eine Absichtserklärung zur freiwilligen Rückkehr in die Türkei (S. 355 der Migrationsakten; siehe auch die Aktennotiz vom 21. Juni 2024, S. 367 der Migrationsakten). h. Mit Verfügung vom 11. September 2024 beschloss das Migrationsamt Nichteintreten auf das Gesuch A.__s um Aufenthaltsbewilligung wegen Härtefalls vom 29. Mai 2024, weil es offensichtlich unbegründet sei. A.__ könne sich nicht in vertretbarer Weise auf einen aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Anspruch («arguable claim») berufen (S. 370 ff. der Migrationsakten). C.

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5/14 a. Gegen die Verfügung vom 11. September 2024 erhob A.__ am 26. September 2024 beim SJD Rekurs und beantragte (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen), die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei eine Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit im Kanton St. Gallen zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Ihr (A.__) sei es zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz bzw. im Kanton St. Gallen abzuwarten und es sei von Vollstreckungsmassnahmen abzusehen (act. 6.1). Mit dem Rekurs reichte A.__ eine von der «D.__» GmbH (gemäss Eintrag im Handelsregister: D.__ GmbH), E.__, am 20. September 2024 ausgestellte Bestätigung eines zukünftigen unbefristeten Arbeitsverhältnisses als Küchenhilfe mit einem 100%igen Beschäftigungsgrad ein (act. 6.1, Beilage 2). b. Mit Entscheid vom 18. Oktober 2024 wies das SJD den Rekurs von A.__ sowie deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ab. Zusammengefasst vertrat das SJD die Auffassung, der Rekurs sei in materieller Hinsicht offensichtlich unbegründet. Das Migrationsamt sei zu Recht auf das Härtefallgesuch nicht eingetreten. Aufgrund des rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuchs könne A.__ grundsätzlich kein Verfahren um Aufenthaltsbewilligung anhängig machen. Da sie sich seit der Einreichung des Asylgesuchs am 6. Dezember 2023 noch keine fünf Jahre in der Schweiz aufhalte, falle Art. 14 Abs. 2 AsylG als Anspruchsgrundlage für eine Aufenthaltsbewilligung ausser Betracht. Zudem könne sie auch aus Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten. Aufgrund der Aussichtslosigkeit des Rekurses sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung abzuweisen (act. 2). D. a. Am 31. Oktober 2024 (Datum Poststempel) erhob A.__ (Beschwerdeführerin) beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Rekursentscheid des SJD (Vorinstanz) vom 18. Oktober 2024. Sie beantragte (unter Kosten- und Entschädigungsfolge), ihr sei eine Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit im Kanton St. Gallen zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Prüfung in der Sache an das Migrationsamt zurückzuweisen. Es sei ihr zu gestatten, sich an einer mündlichen Verhandlung vor dem Gericht zu äussern und den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz bzw. im Kanton St. Gallen abzuwarten. Von Vollstreckungsmassnahmen sei abzusehen. Vorweg rügte die Beschwerdeführerin eine Gehörsverletzung. Die Sache erweise sich im Hinblick auf einen aus Art. 8 EMRK fliessenden Aufenthaltsanspruch als nicht entscheidungsreif. Die Vorinstanz habe zu Unrecht ihre

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6/14 Integrationsbemühungen und das Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr (der Beschwerdeführerin) und ihrer Familie ausser Acht gelassen (act. 1). b. In der Vernehmlassung vom 15. November 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, insbesondere auch hinsichtlich des Antrags der Beschwerdeführerin um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Abwarten des Verfahrensausgangs in der Schweiz bzw. im Kanton St. Gallen). Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im angefochtenen Rekursentscheid und vertrat unverändert den Standpunkt, dass die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung offensichtlich nicht erfüllt seien (act. 5). c. Die Beschwerdeführerin machte im Schreiben vom 15. November 2024 (Datum Posteingang am 21. November 2024) weitere Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen und reichte weitere Unterlagen ein (act. 8; u.a. eine Bestätigung von F.__ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. November 2024, worin er angab, der Vater der Beschwerdeführerin sei dringend auf die «psychische und pflegerische» Unterstützung seiner Tochter angewiesen. Deshalb erbete man, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung positiv zu beurteilen; act. 9, Beilage 7). d. Am 21. November 2024 bewilligte das Verwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten; act. 10). e. Im Schreiben vom 18. Dezember 2024 hielt die Beschwerdeführerin unverändert an der Beschwerde fest und reichte ein Empfehlungsschreiben der sie in der Schweiz in den Jahren 2000 und 2001 unterrichtenden Lehrerin vom 15. Dezember 2024 ein (act. 13, 13.1).

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7/14 Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Vorab sind die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen. 1.1. Das Verwaltungsgericht ist an sich zum Entscheid zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 (Datum Postaufgabe) rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). 1.2. Gegenstand des angefochtenen Rekursentscheids – und damit auch alleiniger Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren (sofern auf die Beschwerde einzutreten wäre) – könnte einzig die Frage bilden, ob das Migrationsamt auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 29. Mai 2024 hätte eintreten müssen. Die Vorinstanz bestätigte das vom Migrationsamt verfügte Nichteintreten und wies den dagegen erhobenen Rekurs ab (act. 2). Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit im Kanton St. Gallen (act. 1, Rechtsbegehren Ziffer 1) und damit eine Rechtsgestaltung in der Sache beantragt, ist von vornherein mangels Anfechtungsgegenstands nicht darauf einzutreten. 1.3. Die Beschwerdeführerin ist zwar Adressatin des angefochtenen Entscheides. Zunächst ist jedoch die Frage zu prüfen, ob ihr als abgewiesener Asylbewerberin mit vollstreckbarer Wegweisungsverfügung (S. 247 der Migrationsakten) im Beschwerdeverfahren Parteistellung zukommen kann. 1.3.1. In Art. 14 des Asylgesetzes (SR 142.31, AsylG) wird das Verhältnis zwischen dem Asylverfahren und ausländerrechtlichen Verfahren geregelt. Es gilt der Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung (Art. 14 Abs. 1 AsylG). Damit soll eine Privilegierung von Asylsuchenden vermieden werden, da eine ausländerrechtliche Bewilligung grundsätzlich von der Einhaltung der Einreisevorschriften nach Art. 5 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20, AIG) abhängig ist. Zudem sollen Verzögerungen und Verschleppungen des Vollzugs der drohenden Wegweisung durch Gesuche um Aufenthaltsbewilligungen verhindert werden (BGer 2C_430/2012 vom 21. Mai 2012 E. 3.1.1;

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8/14 C. HRUSCHKA, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/De Weck [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N 1 zu Art. 14 AsylG; VerwGE B 2022/7 vom 11. März 2022 E. 1.2). 1.3.2. Nach Art. 14 Abs. 1 AsylG kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuchs oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe Anspruch auf deren Erteilung (ein solcher kann sich beispielsweise aus Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR 0.101, EMRK, ergeben). Nach Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat (lit. a), der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war (lit. b), wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (lit. c) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich (Art. 14 Abs. 3 AsylG). Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung (Art. 14 Abs. 4 AsylG). 1.3.3. Das Verfahren zur Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung verläuft somit zweistufig. Der Kanton ist vorerst alleiniger Antragsteller. Erst nach einer allfälligen Zustimmung des SEM, das seinerseits der ausländischen Person Parteistellung (einschliesslich Beschwerderecht) einräumen muss, kann er die Erteilung einer Bewilligung ins Auge fassen. Der abgewiesenen Asylbewerberin, die keinen Bewilligungsanspruch geltend machen kann, steht – vom Gesetzgeber gewollt (Art. 14 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG) – kein Recht zu, einen Bewilligungsantrag zu stellen bzw. ein entsprechendes kantonales Verfahren in Gang zu setzen und zu durchlaufen (BGer 2D_3/2014 vom 16. Januar 2014 E. 2 und 2D_90/2008 vom 9. September 2008 E. 2.1; HRUSCHKA, a.a.O., N 8 zu Art. 14 AsylG). Der Gesetzgeber wollte mit dieser Einschränkung der Parteistellung verhindern, dass durch die Einreichung unbegründeter Gesuche und mit der Ausschöpfung des Rechtsmittelwegs auf kantonaler Ebene der Vollzug der Wegweisungen im Asylverfahren ungebührlich verzögert wird (BGE 149 I 72 E. 2.3.1). Die Parteistellung fehlt einer abgewiesenen Asylbewerberin nicht nur im Verwaltungs-, sondern auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren (BGE 137 I 128 E. 4.5). Reicht die asylsuchende Person ein Gesuch zur Erteilung einer asylrechtlichen Härtefallbewilligung ein, so entscheidet der Kanton also vorgängig, ob er überhaupt in Betracht zieht, eine Bewilligung zu erteilen. Wenn er sich für die Erteilung einer Bewilligung entscheidet, beginnt das Zustimmungsverfahren, in dem der Kanton die Bewilligung des SEM einholt.

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9/14 Nach Art. 14 Abs. 4 AsylG hat die betroffene Person nur in diesem Zustimmungsverfahren Parteistellung. Gegen den Entscheid des Kantons, beim SEM aus eigenen Überlegungen keine Härtefallbewilligung zu beantragen, kann sie hingegen keine Beschwerde einlegen, selbst wenn sie die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 AsylG als erfüllt erachtet (BGE 137 I 128 E. 4.5; siehe zum Ganzen VerwGE B 2022/7 vom 11. März 2022 E. 1.2, bestätigt mit BGer 2C_300/2022 vom 10. Mai 2022). 1.3.4. Das Bundesgericht hat in BGE 137 I 128 E. 4.3.2 zwar festgehalten, dass diese fehlende Parteistellung auf kantonaler Ebene gegen die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) verstosse. Aufgrund des klaren Willens des eidgenössischen Gesetzgebers bei Erlass der Regelung sei es aber wegen Art. 190 BV (Massgeblichkeit der Bundesgesetze für Bundesgericht und rechtsanwendende Behörden) nicht zulässig, eine Beschwerdemöglichkeit mittels einer verfassungskonformen Auslegung von Art. 14 Abs. 4 AsylG anzunehmen. Im selben Urteil führte das Bundesgericht weiter aus, ein Verstoss gegen Art. 6, Art. 8 und Art. 13 EMRK liege nicht vor (BGE 137 I 128 E. 4.4.1 ff. = Pra 2011 Nr. 72). Dies bedeutet, dass eine ausländische Person, deren Asylgesuch abgewiesen wurde und die sich weiterhin in der Schweiz aufhält, weder formell ein Härtefallgesuch stellen noch eine Verfügung oder einen Entscheid, der die Frage einer Bewilligungserteilung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG zum Gegenstand hat, anfechten kann. Dies entspricht auch ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (VerwGE B 2022/7 vom 11. März 2022 E. 1.5, B 2020/135 vom 16. November 2020 E. 2.1, B 2018/134 vom 13. Dezember 2018 E. 2.1 und B 2014/93 vom 24. März 2015 E. 1). Auf die Erteilung der kantonalen Härtefallbewilligung, die unter den Vorgaben von Art. 14 Abs. 2 AsylG ausländerrechtlich im Rahmen von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG erfolgt (vgl. SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 2009, S. 241), besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch. Es handelt sich dabei um eine Ermessensbewilligung (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1 und BGer 2D_50/2016 vom 30. November 2016 E. 3.3 sowie 2D_90/2008 vom 9. September 2008 E. 2.2.2 mit der Bemerkung, dass damit im Kanton selbst von Gesetzes wegen letztlich keine Rechtsstreitigkeit vorliege; siehe zum Ganzen VerwGE B 2022/7 vom 11. März 2022 E. 1.2, bestätigt mit BGer 2C_300/2022 vom 10. Mai 2022). Nichts anderes gilt hinsichtlich Art. 18 und Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG, die ebenfalls blosse Ermessensbewilligungen bzw. keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beinhalten (BGer 2C_63/2023 vom 15. November 2023 E. 3 sowie 2C_16/2022 vom 13. Januar 2022 E. 2.3).

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10/14 1.4. Nach Art. 13 EMRK hat, wer sich in den durch die Konvention garantierten Rechten und Freiheiten für beeinträchtigt hält, Anspruch darauf, bei einer nationalen Instanz eine wirksame Beschwerde einlegen zu können. Dies bedeutet nicht notwendigerweise, dass ein Rechtsmittel an eine gerichtliche Behörde zur Verfügung stehen muss; es genügt auch eine Beschwerdemöglichkeit an ein hinreichend unabhängiges verwaltungsinternes Rechtspflegeorgan, das – unter Wahrung der rechtsstaatlich notwendigen minimalen Verfahrensrechte – die Vorbringen des Betroffenen prüfen und gegebenenfalls den angefochtenen Akt aufheben beziehungsweise dessen Auswirkungen beseitigen kann (BGE 129 II 193 E. 3.1 mit Hinweisen auf weitere bundesgerichtliche Rechtsprechung). Zu prüfen ist deshalb, ob sich die Beschwerdeführerin in vertretbarer Weise auf einen aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Anspruch («arguable claim») berufen kann. Was vertretbar ist, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Es ist also nicht erforderlich, dass ein Erfolg der Beschwerde sicher ist. Erscheint eine Beschwerde nicht als offensichtlich unbegründet, kann in der Regel geschlossen werden, es liege ein «arguable claim» vor (vgl. D. RENGER, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], EMRK, Handkommentar, 5. Aufl. 2023, N 7 und 8 zu Art. 13 EMRK). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nimmt Vertretbarkeit an, wenn die Behauptung einer Konventionsverletzung nicht schon «prima facie» als unbegründet erscheint und sie deshalb eine vertiefte Prüfung durch die zuständigen nationalen Behörden verdient (vgl. EGMR 60125/11 vom 7. Juli 2015, V.M. und andere gegen Belgien, § 188 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen VerwGE B 2023/120 vom 26. Oktober 2023 E. 4). 1.4.1. Die Beschwerdeführerin macht einzig mit Blick auf Art. 8 EMRK geltend, einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu besitzen (act. 1, Rz 14 ff.). Dabei ist zu Recht unbestritten, dass ihr Asylgesuch abgewiesen und die Wegweisung rechtskräftig angeordnet wurde (Verfügung vom 2. April 2024, S. 216 ff. und S. 247 der Migrationsakten). 1.4.2. Vorweg ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass eine Ermessensbewilligung im Sinn von Art. 14 Abs. 2 AsylG allein schon deshalb ausser Betracht fällt, weil sich die Beschwerdeführerin seit der Einreichung des Asylgesuchs nicht mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (act. 2, E. 4b). 1.4.3. Die Beschwerdeführerin führt aus, mit Blick auf das in Art. 8 EMRK verbürgte Recht auf Achtung des Familienlebens habe sie Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (act. 1, Rz 13). Es bestehe zwischen ihr und ihren in der Schweiz lebenden

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11/14 Familienmitgliedern ein über die üblichen familiären Beziehungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis. 1.4.4. Das Verhältnis zwischen Eltern und volljährigen Kindern fällt nur dann in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das über die normalen affektiven Beziehungen hinausgeht (BGer 2C_1062/2020 vom 25. März 2021 E. 1.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 II 1 E. 6.1). Ein solches liegt im Fall der 34-jährigen Beschwerdeführerin nicht vor. So leidet sie weder an einer körperlichen noch geistigen Beeinträchtigung (siehe zur Erklärung der Beschwerdeführerin, dass keine medizinischen Probleme bestünden, die gegen eine Flugreise in ihr Heimatland sprechen würden, S. 355 der Migrationsakten) und ist auch nicht aus anderen Gründen auf eine besondere Betreuung und Pflege angewiesen. Die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen legen vielmehr überzeugend dar, dass es sich bei ihr um eine nach wirtschaftlicher Unabhängigkeit strebende und eigenverantwortliche Person handelt (siehe etwa das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 6. November 2024, act. 9, Beilage 5, sowie die Schilderungen aus dem Familien- und Freundeskreis, wie etwa «starke Persönlichkeit», «starke und entschlossene Persönlichkeit» act. 9, Beilage 6). Entsprechend ging sie denn auch seit der im Herbst 2008 erfolgten Ausreise aus der Schweiz (siehe Sachverhalt, A. hiervor) während vieler Jahre in der Türkei Studien und Erwerbstätigkeiten nach (siehe hierzu Sachverhalt, B.b. hiervor). 1.4.5. Das Schreiben des (offenbar) den Vater der Beschwerdeführerin behandelnden Psychiaters vom 11. November 2024 vermag ebenfalls kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn von Art. 8 EMRK zu begründen. So handelt es sich hierbei offensichtlich um ein allein mit Blick auf das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin verfasstes Gefälligkeitsschreiben («[…], erbitten wir die Erteilung einer Bewilligung […] positiv zu beurteilen», act. 9, Beilage 7), dem eine nachvollziehbare medizinische Begründung für den behaupteten von der Beschwerdeführerin zu stillenden Pflegebedarf des Vaters fehlt. Aus den übrigen Akten (siehe insbesondere auch die Schreiben aus dem Familien- und Freundeskreis, act. 9, Beilage 6, sowie dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 6. November 2024, act. 9, Beilage 5) geht denn auch nicht hervor, dass der Vater der Beschwerdeführerin auf eine – ein Abhängigkeitsverhältnis begründende – Pflege durch die Beschwerdeführerin angewiesen wäre, geschweige denn eine solche von ihr erbracht wurde bzw. wird. Hinzu kommt, dass sowohl die Mutter als auch eine volljährige Schwester der Beschwerdeführerin im gleichen Haushalt wie der Vater leben (act. 9, Beilage 3).

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12/14 1.4.6. Anzufügen ist, dass die Türkei nicht allzu weit von der Schweiz entfernt liegt. Insbesondere ist nicht erkennbar und auch nicht geltend gemacht worden, dass Personen aus dem Familien- und Freundeskreis die Beschwerdeführerin in der Türkei nicht regelmässig besuchen könnten. Zudem besteht die Möglichkeit, den Kontakt über die modernen Kommunikationsmittel auszuüben, womit die zahlreichen familiären und freundschaftlichen Beziehungen aufrechterhalten werden können (BGer 2C_658/2023 vom 4. November 2024 E. 4.7.4 betreffend die Türkei). Es ist denn auch von der Beschwerdeführerin schlüssig ausgeführt worden, dass schon bisher die familiären Beziehungen von der Türkei aus gepflegt werden konnten (regelmässige Kontakte über WhatsApp, Besuche in der Türkei und finanzielle Unterstützung, act. 1, Rz 17; siehe auch zur Angabe, dass die Beschwerdeführerin trotzt des getrennten Lebens stets von ihren Eltern und Geschwistern emotional abgesichert gewesen sei und sie regelmässig miteinander Kontakt hatten act. 13). In damit zu vereinbarender Weise geht aus den zahlreichen Schreiben aus dem Freundeskreis der Beschwerdeführerin ebenfalls hervor, dass affektiv enge Beziehungen während des langjährigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Türkei fortgesetzt werden konnten (etwa «[…] auch über die Jahre hinweg und trotz ihrer Auswanderung in die Türkei ist unser Kontakt stets eng geblieben», man habe die Beschwerdeführerin «auf ihrem Lebensweg begleitet, auch als sie später in die Türkei gezogen ist», act. 9, Beilage 6). 1.4.7. Auch wenn nachvollzogen werden kann, dass eine gemeinsam vor Ort gelebte Beziehung für die Beschwerdeführerin, deren Angehörige und Freundeskreis von grosser emotionaler Bedeutung ist, begründet dieser Umstand für sich allein kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn von Art. 8 EMRK bzw. keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Denn diese gegenseitigen Empfindungen gehen nicht über die normale affektive Verbundenheit zwischen sich familiär oder freundschaftlich nahestehenden Personen hinaus. Zwar lassen die zahlreichen Schreiben aus dem Familien- und Freundeskreis (act. 9, Beilagen 5 f.) darauf schliessen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine geschätzte und integrationswillige Persönlichkeit mit gewinnenden Charaktereigenschaften handelt. Dies wird mit dem vorliegenden Entscheid nicht in Frage gestellt, ändert jedoch nichts am augenscheinlich («prima facie») fehlenden Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Sinn von Art. 8 EMRK. Der Vollständigkeit halber bleibt zu ergänzen, dass sich die Beschwerdeführerin – anders als vom Verwaltungsgericht im VerwGE B 2023/120 vom 26. Oktober 2023 beurteilten Sachverhalt, wo der Gesuchsteller über siebeneinhalb Jahre seit der Asylgesuchstellung in der Schweiz lebte – seit der Asylgesuchstellung nicht lange in der Schweiz aufgehalten hat und ihr früherer mehrjähriger Aufenthalt in der Schweiz, den sie am 27. Oktober 2008 beendete, schon weit zurückliegt, sodass sie daraus nichts für sich ableiten kann. Gleich verhält es sich mit der wohlwollenden Beurteilung der ehemaligen

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13/14 Lehrerin vom 15. Dezember 2024, die sich auf mehr als 20 Jahre zurückliegende Wahrnehmungen bezieht (act. 13.1).

Da sich die Beschwerdeführerin nicht in vertretbarer Weise auf den einen Aufenthaltsanspruch begründenden Schutz des Familien- und Privatlebens (Art. 8 EMRK) berufen kann, fehlt es ihr an einem «arguable claim» und damit an einem Anspruch auf eine wirksame Beschwerde im Sinn von Art. 13 EMRK. 1.4.8. Zusammengefasst kommt der Beschwerdeführerin im kantonalen Verwaltungs- und Rechtsmittelverfahren mangels Rechtsanspruchs auf Erteilung einer (Härtefall-)Bewilligung weder gestützt auf Völker- oder Bundesrecht noch auf kantonales Verfahrensrecht Parteistellung zu. Sie hat kein Recht darauf, dass überhaupt ein entsprechendes kantonales Verfahren durchgeführt wird (BGE 149 I 72 E. 3.2.2), wie bereits das Migrationsamt in der Nichteintretensverfügung vom 11. September 2024 zutreffend erkannte (S. 370 ff. der Migrationsakten). Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist daher nicht einzutreten; auch die Vorinstanz hätte aus denselben Gründen auf den Rekurs nicht eintreten dürfen (VerwGE B 2022/7 vom 11. März 2022 E. 1.5 und B 2014/93 vom 24. März 2015 E. 1 am Schluss). Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob Y.__ überhaupt zur Vertretung der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren befugt ist (siehe zur den im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwälten vorbehaltenen berufsmässigen Vertretung vor Gericht Art. 10 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70, AnwG).

Weil die Beschwerdeführerin kein Recht auf Teilnahme am ausländerrechtlichen Verfahren hat (Art. 14 Abs. 4 AsylG), ist von der von ihr ohne nähere Begründung und wohl mit Blick auf die von ihr gerügte Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz beantragten mündlichen Verhandlung abzusehen, zumal der Sachverhalt bezüglich der vorliegend interessierenden Belange spruchreif erstellt ist und sich die Beschwerdeführerin insbesondere in der persönlichen Stellungnahme vom 6. November 2024 (act. 9, Beilage 5) einlässlich äussern konnte. Aus dem gleichen Grund kann sie sich auch nicht auf eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BGE 137 I 128 E. 3.1.2), oder des Untersuchungsgrundsatzes berufen. Damit erübrigt es sich, auf die von ihr in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen einzugehen (siehe etwa act. 1, Rz 11 und Rz 15). 2. Mit dem vorliegenden Nichteintretensentscheid wird das Gesuch der Beschwerdeführerin, es sei ihr zu gestatten, den Ausgang dieses Verfahrens in der Schweiz bzw. im Kanton St. Gallen abzuwarten und von Vollstreckungsmassnahmen sei abzusehen (act. 1, Rechtsbegehren Ziffer 4), gegenstandslos.

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14/14 3. Gemäss vorstehenden Erwägungen ist auf die Beschwerde vom 31. Oktober 2024 nicht einzutreten. Umständehalber wird auf die Erhebung amtlicher Kosten verzichtet (Art. 97 VRP); die bereits erfolgte Befreiung von den Gerichtskosten (act. 10) wird damit gegenstandslos. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf die Entschädigung ausseramtlicher Kosten (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP). Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung stellte die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin nicht (zum ausdrücklich auf die Befreiung der Gerichtskosten beschränkten Antrag siehe act. 1, Rechtsbegehren Ziffer 5). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Auf die Beschwerde vom 31. Oktober 2024 wird nicht eingetreten. 2. Auf die Erhebung amtlicher Kosten wird verzichtet. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 09.01.2025 Art. 14 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 AsylG. Auf die Erteilung einer kantonalen Härtefallbewilligung besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch. Es handelt sich um eine Ermessensbewilligung. Die Parteistellung fehlt einer abgewiesenen Asylbewerberin nicht nur im Verwaltungs-, sondern auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren. Die betroffene Person hat nur bei einem allfälligen vom erteilungswilligen Kanton in Gang gesetzten Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung. Vorliegend vermag sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf einen aus Art. 8 und Art. 13 EMRK abgeleiteten Anspruch auf eine wirksame Beschwerde («arguable claim») zu berufen. Deshalb ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. (Verwaltungsgericht, B 2024/207)

2026-04-10T06:52:32+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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