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St.Gallen Verwaltungsgericht 06.02.2025 B 2024/156, B 2024/1157

6 février 2025·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsgericht·PDF·2,915 mots·~15 min·4

Résumé

Steuerrecht, Bemessung und Nachweis des Einkommens eines nicht buchführungspflichtigen Fahrlehrers aus selbständiger Erwerbstätigkeit, Art. 18 Abs. 1 DBG, Art. 31 Abs. 1 StG (Verwaltungsgericht, B 2024/156, B 2024/157).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2024/156, B 2024/1157 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 08.05.2025 Entscheiddatum: 06.02.2025 Entscheid Verwaltungsgericht, 06.02.2025 Steuerrecht, Bemessung und Nachweis des Einkommens eines nicht buchführungspflichtigen Fahrlehrers aus selbständiger Erwerbstätigkeit, Art. 18 Abs. 1 DBG, Art. 31 Abs. 1 StG (Verwaltungsgericht, B 2024/156, B 2024/157). Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Kanton St.Gallen Gerichte

Verwaltungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 6. Februar 2025 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiberin Schmid Etter

Geschäftsnrn. B 2024/156, B 2024/157

Verfahrensbeteiligte

A.__, Beschwerdeführer,

gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner,

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte,

Gegenstand Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2020

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2/10 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__, geb. 19__, ist alleinstehend und wohnt in Z.__. Er ist als Fahrlehrer selbständig erwerbstätig. In der Steuerklärung für das Steuerjahr 2020 deklarierte er, ausgehend von einem Geschäftsgewinn von CHF 106'016, ein steuerbares Einkommen von CHF 132'600 und ein steuerbares Vermögen von CHF 296'000. Nach erfolgloser Einforderung weiterer Unterlagen legte das kantonale Steueramt die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf CHF 130'000 fest und veranlagte A.__ am 7. September 2022 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 158'600 und einem steuerbaren Vermögen von CHF 296'000 und für die direkte Bundessteuer 2020 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 160'100. Die dagegen vom Steuerpflichtigen erhobenen Einsprachen wurden mit Entscheiden vom 15. Juni 2023 teilweise gutgeheissen und das steuerbare Einkommen bei einem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 115'466 auf CHF 144'100 (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. CHF 145'600 (direkte Bundessteuer) reduziert. Das steuerbare Vermögen blieb unverändert. B. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel (Rekurs und Beschwerde) wurden von der Verwaltungsrekurskommission mit Entscheid vom 4. Juli 2024 abgewiesen. C. A.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen den am 9. Juli 2024 zugestellten Entscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) mit Eingabe vom 8. August 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Fall neu zu prüfen; sinngemäss verlangt er damit eine Besteuerung mit dem von ihm deklarierten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Mit Schreiben vom 9. September 2024 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme. Das kantonale Steueramt (Beschwerdegegner) beantragte mit Stellungnahme vom 27. September 2024 die Abweisung der Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (Beschwerdebeteiligte) verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer reichte keine weitere Stellungnahme ein.

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3/10 Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Da die steuerrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Kantone zur Besteuerung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit soweit hier interessierend im Wesentlichen vereinheitlicht sind, hat die Vorinstanz den Rekurs betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern einerseits und die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer anderseits zu Recht im gleichen Entscheid, aber mit getrennten Dispositivziffern erledigt; unter diesen Umständen durfte auch der Beschwerdeführer die Beschwerden in einer einzigen Rechtsschrift erheben (BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3). Ebenso ist es zulässig, dass das Verwaltungsgericht die Beschwerden vereinigt und darüber im gleichen Urteil entscheidet (vgl. BGer 2C_440/2014 und 2C_441/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 1.2). 2. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP; Art. 196 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, StG; Art. 1 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1; Art. 145 des Gesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, DBG). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Rechtsmittel berechtigt. Die Eingabe vom 8. August 2024 entspricht zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 196 Abs. 1 StG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 48 Abs. 1 VRP; Art. 145 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG).

Auf die Beschwerden ist einzutreten. 3. Umstritten ist die Höhe des Einkommens des Beschwerdeführers aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Fahrlehrer. 3.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, es bestünden verschiedene Angaben über den Ertrag aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer lediglich eine einfache Buchhaltung führen müsse, den eingereichten Unterlagen fehle es jedoch an einer chronologisch geordneten, vollständigen und mit Belegen versehenen Aufstellung über Einnahmen wie beispielsweise Rechnungen für die Fahr- und VKU (Verkehrskundeunterricht)-Stunden oder entsprechende Quittungen bei Barzahlung durch die Fahrschüler. Die auf den jahresübergreifenden Abrechnungsblättern pro Fahrschüler enthaltenen, teilweise unleserlichen Vermerke seien in keiner Weise in der Buchhaltung erfasst. Es obliege nicht dem Gericht, in den Akten nach möglichen geschäftlichen

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4/10 Zusammenhängen zu suchen. Die Grundsätze einer ordnungsgemässen Buchhaltung seien nicht eingehalten. Die Veranlagungsbehörde sei daher gehalten gewesen, die Aufschriebe der abgehaltenen Fahrstunden auszuwerten, was gesamthaft einen Ertrag von CHF 154'077 ergeben habe. Daraus resultiere bei einer Jahresarbeitszeit im Vollpensum mit 2'184 Stunden ein Bruttostundenlohn von CHF 70.55. Tatsächlich verlange der Beschwerdeführer von den Fahrschülern zwischen CHF 75 und 90 pro Fahrstunde. Die Berechnung der Veranlagungsbehörde sei daher nicht zu beanstanden. 3.2. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Aufrechnung von rund CHF 10'000 sei nicht gerechtfertigt und willkürlich. Die geforderten Unterlagen seien lückenlos eingereicht worden. Zudem habe er beim Steuerkommissär persönlich vorgesprochen und diese erklärt. Nunmehr reiche er eine weitere Excel-Zusammenstellung ein, aufgeteilt nach Fahrschülern, VKU und fixen Einnahmen. Bei den grau hinterlegten Beträgen handle es sich um Fahrstunden, die ein Fahrlehrerkollege während Corona und dem WEF (World Economic Forum) für ihn geleistet habe, wobei dieser die Entschädigungen dafür selbst vereinnahmt habe. Aus der Tabelle sei ersichtlich, dass er – der Beschwerdeführer – im Jahr 2020 aufgrund eines Additionsfehlers sogar CHF 617.50 zu viel deklariert habe. Die Einnahmen seien von ihm vollständig, korrekt und nach bestem Wissen und Gewissen deklariert worden. 4. 4.1. Nach Art. 16 Abs. 1 DBG und Art. 29 Abs. 1 StG unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Steuerbar sind gemäss Art. 18 Abs. 1 DBG und Art. 31 Abs. 1 StG insbesondere alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäftsoder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen (Art. 27 Abs. 1 DBG und Art. 40 Abs. 1 StG). 4.2. Selbständigerwerbende, die nach Art. 957 des Schweizerischen Obligationenrechts (SR 220, OR) nicht zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet sind, haben ihren Steuererklärungen die in Art. 125 Abs. 2 DBG bzw. Art. 169 Abs. 2 lit. b StG genannten Aufstellungen beizulegen, nämlich Aufstellungen über Aktiven und Passiven bzw. über die Vermögenslage, über Einnahmen und Ausgaben sowie über Privatentnahmen und Privateinlagen. Somit trifft auch diese Steuerpflichtigen eine Aufzeichnungspflicht. Unter Aufstellungen sind

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5/10 chronologisch geführte Aufschriebe der steuerpflichtigen Person über Geschäftsvorfälle zu verstehen, welche zeitnah, d.h. zeitlich unmittelbar nach ihrer Verwirklichung und damit aktuell festgehalten werden. Die Anforderungen an die Aufzeichnungspflicht richten sich nach dem Verhältnismässigkeitsgebot, nach der Art und dem Umfang der selbständigen Erwerbstätigkeit. Es sind jedenfalls jene Aufzeichnungen vorzunehmen, die zunächst eine korrekte Deklaration des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit und des Geschäftsvermögens möglich machen und sodann die allseitige Überprüfung durch die Steuerbehörden erlauben. Die Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben müssen fortlaufend lückenlos und wahrheitsgetreu vorgenommen werden. In der Regel sind auch Namen und Wohnorte der Leistenden und Empfänger anzugeben. Bei bargeldintensiven Betrieben ist zeitnah, d.h. je nach Intensität des Bargeldverkehrs täglich, wöchentlich oder monatlich, ein Aufschrieb vorzunehmen (RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023., N 166 ff. zu Art. 18 DBG). 4.3. Gemäss Art. 130 Abs. 2 DBG und Art. 177 StG nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn Steuerfaktoren oder Steuersubstrat mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können oder der Steuerpflichtige seine Verfahrenspflichten trotz Mahnung nicht erfüllt hat. Die Aufforderung bzw. die Mahnung müssen die Androhung der Veranlagung nach Ermessen und den Hinweis auf die Rechtsnachteile (Erfordernis des Nachweises der offensichtlichen Unrichtigkeit im Einspracheverfahren) enthalten (RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., N 48 zu Art. 130 DBG). Anlass für eine Ermessensveranlagung bildet in beiden Fällen eine nicht zu beseitigende Ungewissheit im Sachverhalt, welche es der Steuerbehörde verunmöglicht, die Steuerfaktoren oder Teile davon einwandfrei zu ermitteln, d.h. gestützt auf eine beweismässige Abklärung des Sachverhalts (BGer 2C_404/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.2). Dieser Untersuchungsnotstand der Veranlagungsbehörde besteht in der Unmöglichkeit, die für die Steuerveranlagung rechtserheblichen Tatsachen durch Feststellung des «wahren» Sachverhalts, also durch Beweis unter Würdigung von Beweismitteln und Einbezug der Regeln über die objektive Beweislast, zu ermitteln. Der Untersuchungsnotstand tritt erst dann ein, wenn die Veranlagungsbehörde alle Untersuchungsmittel eingesetzt und die steuerpflichtige Person zur Mitwirkung angehalten hat, der rechtserhebliche Sachverhalt aber dennoch ungewiss geblieben ist. Stellt sich trotz Verfahrenspflichtverletzung hingegen kein behördlicher Untersuchungsnotstand ein, namentlich, weil die Veranlagungsbehörde anderweitig an die erforderlichen Unterlagen gelangt ist oder die allgemeine Beweislastregel der steuerpflichtigen Person den Nachweis auferlegt, verbietet sich die Vornahme einer Ermessensveranlagung (FENNERS/LOOSER, Besonderheiten bei der Anfechtung der Ermessensveranlagung, AJP 2013, S. 34 f.).

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6/10 5. 5.1. Der Beschwerdeführer arbeitet als selbständiger Fahrlehrer. Zusammen mit der Steuererklärung 2020 reichte er eine rudimentäre Aufstellung über seine selbständige Erwerbstätigkeit ein (act. 8/7-I.ah). Darin wies er Einnahmen von CHF 144'627.50, Ausgaben von 38’611.35 und einen Gewinn von CHF 106'016.15 aus. Die Veranlagungsbehörde fügte ein Dokument mit der Bezeichnung «Fahrstunden Abrechnung 2020 z.G. A.__» als steueramtliche Meldung zu den Steuerakten des Beschwerdeführers hinzu, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2020 Fahrstunden und VKU-Kurse für einen anderen Fahrlehrer namens B.__, X.__, erteilt und dabei inkl. Entschädigung für Benzin und Diesel CHF 110'652.10 erhalten habe (act. 8/-I.ac). Mit E-Mail vom 27. April 2022 forderte der Beschwerdegegner den Steuerpflichtigen auf, Kontoblätter einzureichen (act. 8/7-I.aa). Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung nicht nach, worauf die steuerbaren Einkünfte «nach Ermessen» auf CHF 130'000 festlegt wurden (act. 8/7-I.v). Mangels ordnungsgemässer Aufforderung mit Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen und Androhung der Ermessensveranlagung waren die formellen Voraussetzungen dafür indessen nicht gegeben (vgl. E. 4.3 hiervor). Folgerichtig trat der Beschwerdegegner daraufhin ohne Weiteres – namentlich, ohne den Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit zu verlangen – auf die vom Beschwerdeführer erhobenen Einsprachen ein. Im Einspracheverfahren wurde der Beschwerdeführer zweimal aufgefordert, die detaillierten Namen der jeweiligen Kunden (Fahrstunden und VKU) anzugeben, erneut ohne Androhung der Ermessensveranlagung (act. 8/7-I.o und I.n). Anschliessend reichte der Beschwerdeführer Fahrstundenblätter pro Fahrschüler ein, ohne jedoch deren Namen zu nennen (act. 8/7-I.m). Gestützt auf diese Unterlagen ermittelte der Beschwerdegegner in der Folge die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit und nahm die Veranlagungen vor.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners in der vorinstanzlichen Vernehmlassung (act. 8/6) handelte es bei den Veranlagungen gemäss den Einsprache-Entscheiden damit nicht um Ermessensveranlagungen. Anzumerken ist, dass für Ermessensveranlagungen nach damaligem Aktenstand durchaus Raum bestanden hätte, zumal der Beschwerdeführer nicht die von Gesetzes wegen erforderlichen Aufstellungen zur selbständigen Erwerbstätigkeit eingereicht hatte (vgl. zuvor E. 4.2) und seine Unterlagen den Anforderungen an eine vereinfachte Buchführung nicht zu genügen vermochten: Die Geschäftsvorfälle (Einnahmen und Ausgaben) hätten jeweils zeitnah und fortlaufend festgehalten und nicht erst im Nachhinein nach Abschluss des Geschäftsjahres aufgelistet werden müssen. Hinsichtlich der Bareinnahmen hätten Aufschriebe in einer Form erwartet werden dürfen, die eine zuverlässige Erfassung und Kontrolle der Bareinnahmen erlauben, was vorliegend nicht der Fall war. Zudem unterliess es der Beschwerdeführer trotz entsprechender

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7/10 Aufforderung der Veranlagungsbehörde, die Namen der Fahrschüler zwecks Überprüfung der Einnahmen zu nennen. Für die Veranlagung künftiger Steuerjahre ist darauf hinzuweisen, dass solch unvollständige Unterlagen Ermessensveranlagungen zur Folge haben können (mit allen Konsequenzen hinsichtlich des Rechtsschutzes). 5.2. Der Steuerpflichtige reichte im Einspracheverfahren monatliche Abrechnungen von erteilten Fahrstunden und VKU-Kursen (act. 8/7-I.r), Abrechnungslisten pro (anonymem) Fahrschüler (mit Ansätzen zwischen CHF 65 und CHF 90 pro Fahrstunde; act. 8/7-I.m) sowie eine Zusammenstellung der für B.__ erteilten Fahrstunden und VKU-Kurse (insgesamt CHF 101'920 [ohne den Auslagenersatz für Benzin und Diesel], CHF 40 pro Fahrstunde und CHF 100 pro VKU-Kurs) ein (act. 8/7-I.m). Der Beschwerdegegner errechnete anhand dieser Unterlagen Einnahmen von CHF 154'077.10 im Jahr 2020 (act. 8/7-I.l). Die Differenz zu den deklarierten Einnahmen von CHF 144'627.50 betrug damit noch CHF 9'449.60 bzw. das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemäss Einsprache-Entscheid CHF 115'466 (act. 8/7-I.j). Im Verfahren vor Verwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer eine Zusammenstellung mit sämtlichen in seinem Namen im Jahr 2020 erteilten Fahrstunden gemäss den Abrechnungsblättern der 29 Fahrschüler sowie mit den für B.__ erteilten Fahrstunden ein (act. 3.2). 5.3. Die Berechnung der Einnahmen des Beschwerdegegners stellt auf die Abrechnungslisten pro Fahrschüler und die Fahrstundenabrechnung der für B.__ erteilten Fahrstunden und VKU-Kurse ab. Bei letzterer wurden dabei die Entschädigungen von B.__ inkl. Benzin und Diesel eingerechnet (CHF 110'652.10, act. 8/7-I.ac). Dieser Auslagenersatz für Benzin und Diesel in der Höhe von CHF 8'732.10 zählt jedoch nicht zu den steuerbaren Einkünften, zumal er in der Aufwandposition «URE Fahrzeug» (Unterhalt und Reparatur Fahrzeug), die gemäss Aufstellung über die selbständige Erwerbstätigkeit CHF 9'937.35 beträgt und nebst dem Fahrzeugunterhalt auch die Auslagen für Benzin und Diesel der vom Beschwerdeführer im eigenen Namen erteilten Fahrstunden beinhaltet, offensichtlich nicht enthalten sein kann (act. 8/7-I.ah). Ohne die Entschädigung für Benzin und Diesel betragen die Einnahmen gemäss Aufstellung des Beschwerdegegners CHF 145'345 und damit nur noch CHF 817 mehr als die vom Beschwerdeführer deklarierten Einnahmen von CHF 144.627.50, die sich auf die monatlichen Fahrstundenabrechnungen beziehen (act. 8/7-I.a). Berücksichtigt man noch den Verschrieb bei der Erfassung eines VKU-Kurses in den monatlichen Fahrstundenabrechnungen am 8. Januar 2020 (CHF 482.50 statt CHF 100), reduziert sich das vom Beschwerdeführer deklarierte Einkommen auf CHF 144'292 und die Differenz damit auf noch CHF 435.

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8/10 Eine eigene Überprüfung der vorhandenen Unterlagen durch das Gericht ergibt Folgendes: Aus den 520 Fahrlektionen der 29 Fahrschüler des Beschwerdeführers resultierten im Jahr 2020 Einnahmen von CHF 42'430 (act. 8/7-I.m). Hinzu kamen 2'198 Fahrstunden à CHF 40 (CHF 87'920) sowie 148 VKU-Kurse à CHF 100 (CHF 14'800), die der Beschwerdeführer im Auftrag von B.__ leistete (act. 8/7-I.m). Vom 20. bis 24. Januar 2020 war der Beschwerdeführer sodann am WEF in Davos tätig, wofür er CHF 2'250 vereinnahmte (CHF 450 pro Tag). Die in jenen Tagen wie auch an einigen wenigen anderen Tagen Mitte März, Ende Juni und Anfang Juli 2020 geleisteten Fahrstunden und VKU-Kurse erteilte er zufolge Abwesenheit nicht selbst. Dies vermerkte er jeweils in den Abrechnungsblättern der Fahrschüler (mit Zusätzen wie «B.__» oder «Corona»). Die entsprechenden Entgelte (insgesamt CHF 2’790 für Fahrstunden und CHF 700 für VKU-Kurse; act. 3.2: grau hinterlegte Positionen in den Spalten «PE B.__» und «VKU» vom 20. bis 24. Januar, 17. März, 22. bis 30. Juni und 3. Juli 2020) sind daher in Abzug zu bringen. Sie sind folgerichtig in den monatlichen Fahrstundenabrechnungen nicht enthalten (act. 8/7-I.r). Somit resultieren Einnahmen von insgesamt CHF 143’910 (CHF 42'430 zuzüglich CHF 87'920, CHF 14'800 und CHF 2'250, abzüglich CHF 3’490) und damit unwesentlich weniger als die deklarierten CHF 144'627.50. 5.4. Zusammenfassend ist somit für das Jahr 2020 auf die vom Beschwerdeführer deklarierten Einnahmen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit in der Höhe von CHF 144'627.50 und den daraus nach Abzug des unbestrittenen Aufwands von CHF 38'611.35 resultierenden Gewinn von CHF 106'016.15 abzustellen. Die Beschwerden sind somit gutzuheissen, und die Ziff. 1 und 2 des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz vom 4. Juli 2024 sind aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist für die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 134’700 und einem steuerbaren Vermögen von unverändert CHF 296'000 zu veranlagen. Für die direkte Bundessteuer 2020 ist er mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 136'200 zu veranlagen. 6. 6.1. Dem Verfahrensausgang entsprechend wären die amtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP; Art. 144 Abs. 1 und 145 Abs. 2 DBG). Da die Unterlagen zur Verifizierung der Einnahmen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und damit für eine Gutheissung von Rekurs und Beschwerde im vorinstanzlichen Verfahren jedoch bereits vorhanden waren und der Beschwerdeführer das verwaltungsgerichtliche Verfahren insofern nicht verursacht hat, rechtfertigt es sich ausnahmeweise, umständehalber auf die Erhebung amtlicher Kosten für das Verfahren vor

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9/10 Verwaltungsgericht zu verzichten (Art. 97 VRP). Dem Beschwerdeführer sind die von ihm geleisteten Kostenvorschüsse von insgesamt CHF 2'000 zurückzuerstatten. 6.2. Die amtlichen Kosten des vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahrens von je CHF 800 (Ziff. 3 und 4 des angefochtenen Entscheids) gehen indessen trotz Gutheissung der Beschwerden zu Lasten des Beschwerdeführers. Die im Einspracheverfahren vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen blieben zumindest interpretationsbedürftig und die zweimalige Nachfrage des Steuerkommissärs betreffend Klärung der Differenz von CHF 9'449.60 blieb unbeantwortet (act. 7/8-I.j und I.k). Erst im vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren lag eine übersichtliche Excel-Auswertung vor. Gestützt auf das in Art. 95 Abs. 2 VRP verankerte Verursacherprinzip, wonach ein Beteiligter jene Kosten zu übernehmen hat, die durch nachträgliches Vorbringen von Beweismitteln entstehen, deren rechtzeitige Geltendmachung ihm möglich gewesen wäre, rechtfertigt sich daher die Kostenauflage an den Beschwerdeführer.

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10/10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerdeverfahren B 2024/156 und B 2024/157 werden vereinigt. 2. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuer 2020 wird gutgeheissen, und Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids vom 4. Juli 2024 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer wird für die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 mit einem steuerbaren Einkommen von 134'700 und einem steuerbaren Vermögen von CHF 296'000 veranlagt. 3. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2020 wird gutgeheissen, und Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids vom 4. Juli 2024 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer wird für direkte Bundessteuer 2020 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 136’200 veranlagt. 4. Es werden keine amtlichen Kosten erhoben. Dem Beschwerdeführer werden die von ihm geleisteten Kostenvorschüsse von CHF 2'000 zurückerstattet.

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