Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2024/14 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 13.12.2024 Entscheiddatum: 12.08.2024 Entscheid Verwaltungsgericht, 12.08.2024 Bildungsrecht, Notenverfügung Bachelorarbeit. Art. 8 Abs. 1, Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP. Die Kognition des Verwaltungsgerichts bei der materiellen Beurteilung der Bewertung von universitären Prüfungsleistungen bzw. -ergebnissen ist grundsätzlich beschränkt. Organisatorische oder formelle (Verfahrens-)Mängel im Zusammenhang mit dem formalen Ablauf einer Prüfung – vorliegend die Ausarbeitung der Bachelorarbeit – prüft das Verwaltungsgericht hingegen mit voller Kognition. Die Nicht-Gewährung einer Nachfrist zur Ausarbeitung der Bachelorarbeit bei Überschreitung der Höchststudiendauer für die Bachelorausbildung und nach individueller Vorgabe des spätesten Abgabetermins führt zu keiner Verletzung der einschlägigen universitären Rechtsgrundlagen. Die von der Universität St. Gallen dem Beschwerdeführer erteilten Auskünfte über die Dauer der Bearbeitungsfrist für seine Bachelorarbeit verletzen weder den Grundsatz von Treu und Glauben noch den Anspruch des Beschwerdeführers auf Vertrauensschutz, insbesondere, weil dieser bei gebotener Sorgfalt die Unrichtigkeit der fraglichen Auskünfte hätte erkennen können. Im Übrigen wäre es auch (Erkundigungs-)Pflicht des Beschwerdeführers gewesen, allfällig bestehende Unklarheiten oder Unsicherheiten bezüglich der Bearbeitungsfrist bzw. des Abgabetermins mit der Universität abzuklären. Dem Beschwerdeführer stand für das Verfassen der Bachelorarbeit die gleiche (und keine kürzere) Bearbeitungszeit wie bei anderen Studierenden zur Verfügung, weshalb sein aus dem Gleichbehandlungsgebot Anspruch auf rechtsgleiche Prüfungsbedingungen nicht verletzt ist. Schliesslich liegt in der vom Universität festgelegten Abgabefrist für die Ausarbeitung der Bachelorarbeit auch keine Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus vor (Verwaltungsgericht, B 2024/14). Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/22
Kanton St.Gallen Gerichte
Verwaltungsgericht Abteilung II
Entscheid vom 12. August 2024 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichter Zogg, Verwaltungsrichter Engeler; a.o. Gerichtsschreiber Selle
Geschäftsnr. B 2024/14
Verfahrensbeteiligte
A.__, Beschwerdeführer,
gegen Universitätsrat der Universität St. Gallen, Yvonne Suter, Präsidentin a.i., Dufourstrasse 50, 9000 St. Gallen, Vorinstanz,
Gegenstand Notenverfügung Bachelorarbeit
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. Im Jahr 2013 trat A.__ an der Universität St. Gallen den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre an. Im Frühjahrssemester 2018 befand er sich im 10. Studiensemester seiner Bachelorausbildung. Zu diesem Zeitpunkt fehlte ihm für den Bachelorabschluss noch die Bachelorarbeit, welche er bis zum 22. Mai 2018 einzureichen hatte. Wegen Prüfungsunfähigkeit wurde ihm mit Verfügung vom 17. Mai 2018 ausnahmsweise ein ausserordentliches
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11. Studiensemester zur Fertigstellung seiner Bachelorarbeit gewährt. Gemäss Verfügung war A.__ per Ende Herbstsemester 2018 exmatrikuliert worden, woraus sich der 20. August 2018 als letztmöglicher Abgabetermin für seine Bachelorarbeit ergeben hatte. Am 20. August 2018 reichte A.__ seine Bachelorarbeit fristgemäss ein. Am 27. August 2018 stellte er einen Antrag auf deren Annullierung. Dieser Antrag wurde durch das Dean's Advisory Office der Universität St. Gallen (nachfolgend: DAO) gutgeheissen.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 wurde A.__ aufgrund seiner fortbestehenden Prüfungs- und Studierunfähigkeit ein 12. ausserordentliches Studiensemester gewährt, um eine neue Bachelorarbeit bis zum 20. Mai 2019 zu verfassen. Die neu verfasste Bachelorarbeit gab A.__ fristgerecht ab. Diese wurde mit Verfügung vom 21. August 2019 mit der Note 3.5 bewertet. Am 29. August 2019 wurde zudem das definitive Nichtbestehen der Bachelorausbildung in Betriebswirtschaftslehre und die Exmatrikulation von A.__ verfügt.
Gegen die Noten- bzw. Exmatrikulationsverfügung vom 21. bzw. 29. August 2019 gelangte A.__ an die Rekurskommission der Universität St. Gallen (nachfolgend: Rekurskommission) und beantragte deren Aufhebung. In der Rekursbegründung machte er geltend, die Bachelorarbeit sei zu annullieren, da ihm für deren Verfassung nicht die ordentliche Bearbeitungszeit von 12 Monaten gewährt worden sei.
Mit Entscheid der Rekurskommission vom 9. Januar 2020 (nachfolgend: Rekursentscheid vom 9. Januar 2020) hiess diese den Rekurs gut und hob die angefochtenen Verfügungen vom 21. bzw. 29. August 2019 auf. A.__ wurde gestattet, bei Vorliegen der Prüfungsfähigkeit die Bachelorarbeit erneut mit einem neuen Thema innert der ordentlichen 12 Monate zu schreiben. Diesen Entscheid begründete die Rekurskommission damit, es habe ein wesentlicher Verfahrensfehler vorgelegen, indem die ordentliche Bearbeitungszeit von 12 Monaten für die Verfassung der Bachelorarbeit um mehr als die Hälfte unterschritten worden sei.
Gestützt auf diesen Entscheid wurden A.__ mit Re-Immatrikulationsverfügung des Studiensekretärs der Universität St. Gallen vom 20. November 2020 (nachfolgend: Verfügung vom 20. November 2020) zwei weitere Semester Zeit eingeräumt, um seine Bachelorausbildung abzuschliessen. Für ihn seien das Frühjahrssemester 2021 das 13. Semester und das Herbstsemester 2021 das 14. Semester. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. b. Mit E-Mail vom 3. November 2021 teilte das DAO A.__ auf Anfrage hin mit, dass er sich für das Frühjahrssemester 2022 hätte einschreiben müssen, wenn er die Bachelorarbeit nach
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dem 22. November 2021 hätte einreichen wollen. In diesem Fall hätte A.__ sein Studium frühestens per Frühjahrssemester 2022 abschliessen und im Herbst 2022 graduieren können. Der spätmöglichste Abgabetermin, um das Studium per Ende Herbstsemester 2021 abschliessen zu können, sei der 22. November 2021 gewesen. Mit E-Mail vom 5. November 2021 erklärte das DAO A.__ weiter, dass eine Studiensperre anzuordnen wäre, wenn er eine ungenügende Note für die Bachelorarbeit erhalten werde oder die Arbeit nicht angemeldet bzw. eingereicht habe, zumal ihm keine weiteren Semester zum Abschluss seines Studiums mehr zur Verfügung stehen würden. Die zwei zusätzlichen Semester, die ihm für die Bearbeitung der Bachelorarbeit zugesprochen worden seien, hätten mit dem Herbstsemester 2021 geendet.
Am 19. Dezember 2021 gab der Leiter Ressort Studium (nachfolgend: Leiter RS) A.__ nach Abklärung mit der Fachstelle Studienrecht in Beantwortung einer Anfrage kund, dass die Einreichung seiner Bachelorarbeit aufgrund der Verfügung vom 20. November 2020 spätestens Ende des Herbstsemesters 2021 erfolgen müsse. A.__ hätte zum Zeitpunkt seiner Re-Immatrikulation bis zum Ende des Herbstsemesters 2021 genügend Zeit gehabt, um seine Arbeit zu schreiben und fristgerecht einzureichen. Damit sei der Rekursentscheid vom 9. Januar 2020 akkurat umgesetzt worden. Sofern A.__ die Bachelorarbeit bis zum 31. Januar 2022 einreiche, werde diese als fristgerecht eingereicht behandelt, korrigiert und bewertet. B. a. Mit Verfügung des Studiensekretärs vom 3. März 2022 wurde die Bachelorarbeit A.__s mit der Note 1.00 bewertet. Diese Note erhielt A.__, weil er innert Frist keine Bachelorarbeit eingereicht hatte. b. Gegen die Notenverfügung vom 3. März 2022 gelangte A.__ mit Schreiben vom 24. März 2022 an die Rekurskommission. Er beantragte, die Notenverfügung vom 3. März 2022 sei aufzuheben und ihm sei – in Übereinstimmung mit dem Rekursentscheid vom 9. Januar 2022 – die ordentliche Bearbeitungsdauer von 12 Monaten für die Verfassung seiner Bachelorarbeit zu gewähren.
Mit Entscheid vom 2. Mai 2022 wies die Rekurskommission den Rekurs von A.__ ab und bestätigte die Note 1.00 für seine Bachelorarbeit.
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c. Gegen diesen Entscheid legte A.__ am 21. Mai 2022 Rekurs beim Universitätsrat der Universität St. Gallen ein. Mit Rekursergänzung vom 16. Juni 2023 beantragte er die Aufhebung des Entscheids vom 2. Mai 2022 und verlangte sinngemäss, die Verfügung der Rekurskommission vom 9. Januar 2020 sei genügend umzusetzen und ihm sei die ordentliche Bearbeitungsdauer von 12 Monaten für die Ausarbeitung seiner Bachelorarbeit zu gewähren.
Mit Entscheid vom 7. Dezember 2023 wies der Universitätsrat der Universität St. Gallen den Rekurs von A.__ ab und auferlegte ihm eine Entscheidgebühr in Höhe von CHF 2'000. C. Gegen den Entscheid des Universitätsrats der Universität St. Gallen (nachfolgend: Vor-Vorinstanz) vom 7. Dezember 2023 erhob A.__ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 16. Januar 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht.
Mit Beschwerdeergänzung vom 31. Januar 2024 beantragte er, der Entscheid der Vorinstanz sowie die im Vorfeld dazu ergangenen Entscheide seien aufzuheben und ihm sei eine angemessene Nachfrist zur Abgabe seiner Bachelorarbeit zu erteilen. Zudem seien ihm die bereits geleisteten Kostenvorschüsse zurückzuerstatten und auf die Erhebung einer Entscheidgebühr sei zu verzichten.
In der Vernehmlassung vom 26. Februar 2024 beantragte die Vorinstanz mit Verweis auf die Ausführungen in ihrem Entscheid vom 7. Dezember 2023 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Das Verwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zu, verbunden mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern; von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde vom 16. Januar 2024 zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965; sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer, dessen Rekurs im vorinstanzlichen Verfahren abgewiesen wurde, hat als Adressat des angefochtenen Entscheids ein eigenes schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung und ist damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 64 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz ist mit Eingabe vom 16. Januar 2024 rechtzeitig erhoben worden und erfüllt in formeller
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sowie inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Darauf ist einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer verlangt in der Hauptsache die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der im Vorfeld dazu ergangenen Entscheide; ihm sei eine angemessene Nachfrist zur Abgabe seiner Bachelorarbeit zu gewähren. Hierzu bringt er insbesondere vor, der Rekursentscheid vom 9. Januar 2020 (vgl. Sachverhalt Bst. A.b hiervor) sei ungenügend umgesetzt worden, weshalb ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliege (vgl. im Einzelnen die Ausführungen des Beschwerdeführers in E. 3.1 hiernach). 2.1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen geltend gemacht werden. Als solche gelten unter anderem die unrichtige (Nicht-)Anwendung oder die unzutreffende Auslegung eines Rechtssatzes sowie qualifizierte Fehler in der Ermessensausübung. Der Beschwerdeführer kann sich auch darauf berufen, der angefochtene Entscheid beruhe auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP). Dem Verwaltungsgericht ist es indessen verwehrt, die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu prüfen (zum Ganzen namentlich VerwGE B 2016/61 vom 14. Dezember 2017 E. 2; MARTIN LOOSER/MANUELA LOOSER-HERZOG, in: Rizvi/Schindler/Cavelti, [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRP], Praxiskommentar, 2020, N 3 zu Art. 61).
Entscheide über die Ergebnisse von Prüfungsleistungen kann das Verwaltungsgericht grundsätzlich frei überprüfen. Es auferlegt sich aber bei der materiellen Beurteilung der Bewertung von Prüfungsergebnissen (Benotung) Zurückhaltung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, und schreitet erst ein, wenn sich die Behörde von sachfremden oder sonst offensichtlich unhaltbaren Erwägungen leiten liess, sodass ihr Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar und damit als willkürlich erscheint (zum Ganzen ausführlich VerwGE B 2008/220 vom 24. März 2009 E. 3.1 mit Hinweisen; ähnlich der Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts, das sich bei der Überprüfung von Prüfungsentscheiden der Eidg. Technischen Hochschulen in einer funktional vergleichbaren Stellung befindet wie das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung von Prüfungsentscheiden der Universität St. Gallen, vgl. statt vieler BVGer B-1183/2020 vom 4. Februar 2022 E. 3.2, B-2588/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.1 und E. 4.2, je mit Verweis unter anderem auf BVGE 2010/21 E. 5.1). Das Verwaltungsgericht kontrolliert mithin praxisgemäss nur, ob die Bewertung einer Examenleistung nachvollziehbar ist, keine Mängel aufweist und nicht auf sachfremden Kriterien beruht (VerwGE B 2022/140 vom 20. Januar 2023 E. 3 mit Hinwei-
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sen auf die kantonale Rechtsprechung). Mit voller Kognition sind hingegen Rügen zu prüfen, die organisatorische oder verfahrensrechtliche Gesichtspunkte, mithin eigentliche Verfahrensmängel, betreffen, die sich auf den äusseren Ablauf der Prüfung oder der Bewertung beziehen (VerwGE B 2008/220 vom 24. März 2009 E. 3.1 in fine, B 2014/108 vom 16. September 2014 E. 4.1, jeweils mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; VerwGE B 2016/61 vom 14. Dezember 2017 E. 2; vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2, 2010/10 E. 4.1, 2008/14 E. 3.3). 2.2. Im vorliegenden Fall ist strittig, welcher Zeitraum dem Beschwerdeführer für die Ausarbeitung seiner Bachelorarbeit zur Verfügung stand und ob mit diesem Bearbeitungszeitraum der Rekursentscheid vom 9. Januar 2020 korrekt umgesetzt wurde (vgl. im Einzelnen E. 3 und E. 4 hiernach). Solche Fragen betreffen nicht die Benotung der Bachelorarbeit an sich (gemäss Notenverfügung vom 3. März 2022) im Sinne einer materiellen Bewertung der vom Beschwerdeführer erbrachten universitären Leistung. Vielmehr handelt es sich dabei um organisatorische und damit formelle Aspekte, die sich auf die äusseren Rahmenbedingungen für die Ausarbeitung der Bachelorarbeit beziehen. Aus diesem Grund ist nach der vorstehend (vgl. E. 2.1 hiervor) erwähnten Rechtsprechung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ohne Kognitionsbeschränkungen auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, es liege aufgrund der ungenügenden Umsetzung des Entscheids der Rekurskommission vom 9. Januar 2020 ein wesentlicher Verfahrensmangel vor (vgl. E. 4 hiernach). Ähnliche Überlegungen gelten im Übrigen auch bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. E. 5 hiernach), des Gleichbehandlungsgebots (vgl. E. 6 hiernach) sowie des Verbots des überspitzten Formalismus (vgl. E. 7 hiernach), zumal solche Vorwürfe ebenfalls im Zusammenhang mit den formalen Rahmendbedingungen für die Ausarbeitung der Bachelorarbeit gemacht werden. 3. 3.1. Zur Begründung seines Rechtsbegehrens (vgl. E. 2 hiervor) führt der Beschwerdeführer Folgendes aus: Mit Rekursentscheid vom 9. Januar 2020 sei ihm gestattet worden, bei Vorliegen der Prüfungsfähigkeit die Bachelorarbeit erneut mit einem neuen Thema innert der ordentlichen 12 Monate zu schreiben. Gestützt darauf sei er davon ausgegangen, er hätte sein Thema nach seiner Re-Immatrikulation zum Frühjahrssemester 2021 frühestens bis zum 5. Februar 2021 anmelden können, worauf sich die Abgabefrist bis zum 21. Februar 2022 hätte erstrecken sollen. Nach Auffassung des Beschwerdeführers stimme weiter
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die Auslegung der 12-monatigen Bearbeitungsfrist durch die Vorinstanz nicht mit der ordentlichen Bearbeitungszeit (von 12 Monaten) überein, weshalb der ihm effektiv zur Verfügung gestellte Bearbeitungszeitraum nicht demjenigen entspreche, der von der Rekurskommission mit Entscheid vom 9. Januar 2020 angeordnet worden sei. Daher liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. 3.2. Die Vorinstanz stellte sich in ihrem Entscheid auf den Standpunkt, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers eine Frist zur Einreichung der Bachelorarbeit bis zum 21. Februar 2022 von Vornherein ausgeschlossen gewesen sei, da dieses Datum bereits im Frühjahrssemester 2022 gelegen habe, für das der Beschwerdeführer nach der unmissverständlichen Verfügung vom 20. November 2020 nicht mehr immatrikuliert gewesen sei. Mit der Gewährung von zwei weiteren Semestern über den Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis zum 31. Januar 2022 sei implizit auch der Zeitrahmen für die Ausarbeitung der Bachelorarbeit festgelegt worden, zumal im Zeitpunkt der Anmeldung und Einreichung einer solchen Arbeit eine gültige Semestereinschreibung vorliegen müsse. Dementsprechend hätten dem Beschwerdeführer exakt 12 Monate zur Verfügung gestanden, um seine Bachelorarbeit zu verfassen, womit der Rekursentscheid vom 9. Januar 2020 korrekt umgesetzt worden sei. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bis zum 21. Februar 2022 keine Bachelorarbeit abgegeben habe. Wäre er tatsächlich überzeugt gewesen, ihm stehe ein Einreichefrist bis zu diesem Zeitpunkt zu, hätte er seine Arbeit eingereicht und auf deren Bewertung insistiert. 4. Seit Ergehen der Ausgangsverfügung vom 3. März 2022 haben die für die Beurteilung des vorliegenden Falls massgeblichen Rechtsgrundlagen teilweise Änderungen erfahren. Daher ist nachfolgend zuerst das anwendbare Recht zu bestimmen (vgl. E. 4.1 hiernach), um auf dieser Grundlage die materiellen Fragen zu beantworten, die sich aufgrund der Rechtsmittelausführungen des Beschwerdeführers stellen (vgl. E. 4.2 ff. hiernach). 4.1. Erfolgt im Verlaufe eines Verfahrens eine Änderung der gesetzlichen Grundlage und fehlen entsprechende Übergangsbestimmungen, sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze anzuwenden, die bei der Verwirklichung des rechtlich zu würdigenden und zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Kraft waren (BGE 139 V 335 E. 6.2, 130 V 445 E. 1.2.1). Die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten ist mithin – mangels übergangsrechtlicher Regelung – grundsätzlich nach der im Zeitpunkt ihres Ergehens geltenden Rechtslage zu beurteilen (statt vieler BGE 144 II 326 E. 2.1.1, 139 II 263 E. 6 mit Hinweisen). Später eingetretene Rechtsänderungen sind nur
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ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn überwiegende im öffentlichen Interesse liegende Gründe für die sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen (BGE 141 II 393 E. 2.3, 139 II 243 E. 11.1, je mit Hinweisen).
Der im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens rechtlich zu würdigende Sachverhalt hat sich ab dem Zeitpunkt ereignet, in dem der Studiensekretär mit Verfügung vom 20. November 2020 dem Beschwerdeführer gestützt auf den Entscheid der Rekurskommission vom 9. Januar 2020 zwei weitere Semester (13. und 14. Semester) Zeit einräumte, um seine Bachelorausbildung abzuschliessen. Demnach sind für die Beurteilung der Rechtmässigkeit des hier angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids vom 7. Dezember 2023 die relevanten Rechtsgrundlagen in jener Fassung anzuwenden, in der sie zu diesem Zeitpunkt (20. November 2020) Geltung hatten. 4.2. 4.2.1. Hinsichtlich der Studienzeitbeschränkung für die Bachelorstufe statuiert Art. 6 Abs. 2 lit. b der Prüfungsordnung für die Bachelorstufe der Universität St. Gallen vom 21. Juni 2019 (RS II.B.4.01, PO BS; Stand: 21. Juni 2019), dass die maximale Studienzeit für die Bachelorausbildung auf zehn Semester begrenzt ist. Nach Erreichen der maximalen Studienzeit kann ein Studium an der Universität St. Gallen nicht mehr weitergeführt werden, wobei Gesuche um Ausnahmen aus besonderen Gründen bei der Studiensekretärin oder dem Studiensekretär einzureichen sind (Art. 7 PO BS). 4.2.2. Im Zusammenhang mit Zeitpunkt und Dauer der Bearbeitung von Bachelor- und Masterarbeiten sieht Art. 66 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen Studium zu den Prüfungsordnungen für die Bachelor- und Masterstufe (Assessmentjahr, Bachelor-Ausbildung und Master-Stufe) vom 12. Mai 2020 (RS II.B.1.19, AB Studium; Stand: 12. Mai 2020) Folgendes vor: Die Anmeldung der Bachelor- oder Masterarbeit muss zwischen einem und 12 Monaten vor der Abgabe erfolgen. Die Studiensekretärin oder der Studiensekretär bezeichnet die Abgabetermine. Mit Einreichung der Anmeldung kommt das Prüfungsrechtsverhältnis zustande. Hinsichtlich der Bewertung von Bachelorarbeiten hält weiter Art. 64 Abs. 4 AB Studium fest, dass eine nicht rechtzeitig eingereichte Arbeit mit der Note 1.00 bewertet wird.
Gemäss Ziff. 5.13 der Weisungen der Studiensekretärin oder des Studiensekretärs über das Studium an der Universität St. Gallen vom 1. August 2020 (RS II.B.1.20, WSdS; Stand: 1. August 2020) muss zum Zeitpunkt der Anmeldung und zum Zeitpunkt der Einreichung
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einer Bachelor- oder Masterarbeit jeweils eine gültige Semestereinschreibung in der entsprechenden Studienstufe vorliegen. Für die Anmeldung einer Bachelor- oder Masterarbeit stehen nach Ziff. 5.14 Abs. 1 WSdS pro Jahr vier Fristen zur Verfügung, welche den frühesten und den spätesten Zeitpunkt des Einreichetermins bzw. der Notenverfügung (gemäss der in Abs. 2 aufgeführten Tabelle) definieren (Satz 1). Bei Überschreitung der Höchststudiendauer kann der späteste Einreichetermin individuell vorgegeben werden (Satz 2). Die vier Zeiträume für die Anmeldung einer Bachelor- oder Masterarbeit werden in der folgenden Tabelle gemäss Ziff. 5.14 Abs. 2 WSdS aufgezeigt, wobei die Zeitpläne mit genauen Terminangaben im StudentWeb zur Verfügung gestellt werden. Ausschlaggebend für den Zeitpunkt der Notenverfügung ist jeweils die späteste Einreichung der Arbeit gemäss dem rechten Teil der Tabelle, nicht der Zeitpunkt der Anmeldung.
4.3. 4.3.1. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer die maximale Studienzeit für die Bachelorausbildung von zehn Semestern gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b PO BS bereits im Frühjahrssemester 2018 erreicht, wobei ihm in der Folge Ausnahmen i.S.v. Art. 7 PO BS bewilligt worden sind (vgl. Sachverhalt Bst. A hiervor). Demzufolge durften die Vorinstanzen für die Beurteilung der hier strittigen Frage, bis zu welchem Datum er seine Bachelorarbeit hätte einreichen sollen, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers Ziff. 5.14 Abs. 1 Satz 2 WSdS – und nicht Satz 1 i.V.m. mit Abs. 2 der genannten Bestimmung – anwenden. 4.3.2. Mit Verfügung vom 20. November 2020 wurde der Beschwerdeführer über die konkrete Umsetzung des Entscheids vom 9. Januar 2020 orientiert. Gestützt darauf wurden ihm ein zusätzliches Frühjahrssemester 2021 sowie ein zusätzliches Herbstsemester 2021 (mit Blick auf die Studienzeit für die Bachelorausbildung des Beschwerdeführers also das 13. bzw. 14. Semester) gewährt, «um» – so der klare Verfügungswortlaut – «die Bachelor-
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Ausbildung abzuschliessen». Da dem Beschwerdeführer im Verfügungszeitpunkt zum Abschliessen seiner Bachelorausbildung einzig noch die Bachelorarbeit fehlte und er die Höchststudiendauer überschritten hatte, ist davon auszugehen, dass mit Verfügung vom 20. November 2020 dem Beschwerdeführer zwar nicht ausdrücklich, inhaltlich jedoch trotzdem hinreichend bestimmt und für ihn leicht ableitbar, die Bearbeitungszeit sowie der späteste Einreichetermin seiner Bachelorarbeit i.S.v. Ziff. 5.14 Abs. 1 Satz 2 WSdS individuell vorgegeben wurden. Insofern ist der Vorinstanz auch mit Blick auf die Umstände des konkreten Falls zuzustimmen, wenn sie in ihrem Entscheid festhielt, dass Bearbeitungsfrist und Abgabetermin für die Bachelorarbeit im Falle des Beschwerdeführers nicht gestützt auf die Tabelle gemäss Ziff. 5.14 Abs. 2 WSdS, sondern aus der den Rekursentscheid vom 9. Januar 2020 konkretisierenden Verfügung vom 20. November 2020 resultierten. 4.3.3. Aufgrund der Verfügung vom 20. November 2020 hatte daher der Beschwerdeführer zwei Semester Zeit, um seine Bachelorarbeit zu schreiben. Dies entsprach nach Art. 6 Abs. 1 des Universitätsstatuts vom 25. Oktober 2010 (sGS 217.15, US; Stand: 1. Mai 2020), wonach Herbst- bzw. Frühjahrssemester jeweils am 1. August bzw. 1. Februar beginnen, der Zeitspanne zwischen dem 1. Februar 2021 und dem 31. Januar 2022. Diese Zeitspanne betrug genau 12 Monate und stimmte damit mit der im Rekursentscheid vom 9. Januar 2020 für das Verfassen der Bachelorarbeit zugesprochenen ordentlichen Bearbeitungszeit von 12 Monaten überein (vgl. auch Art. 66 Abs. 1 AB Studium). Dementsprechend galt der 31. Januar 2022 als letztmöglicher Abgabetermin, zumal sich die im Zeitpunkt der Arbeitsabgabe zwingende Semestereinschreibung gemäss Ziff. 5.13 WSdS gerade bis zu diesem Datum (Ende des Herbstsemesters 2021) erstreckte. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz festhielt, dass sich Bearbeitungsdauer und Abgabetermin aus der Verfügung vom 20. November 2020 ergeben haben, wobei dies auch der Beschwerdeführer bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkannt haben musste. Es war für ihn ohne Weiteres zumutbar ‒ und in Anbetracht seiner besonderen Situation geradezu geboten ‒, das öffentlich zugängliche Universitätsstatut zu konsultieren, um die Anfangs- und Enddaten der ihm zusätzlich zugesprochenen 13. und 14. Studiensemester und damit das späteste Abgabedatum zu eruieren. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die ordentliche Bearbeitungszeit von 12 Monaten sei unterschritten worden bzw. er hätte davon ausgehen können, dass die Bearbeitungs- und Abgabefrist bis zum 21. Februar 2022 gelaufen wäre, entbehrt dies nach dem Gesagten jeglicher tatsächlichen und rechtlichen Grundlage, zumal dieses Datum ins Frühjahrssemester fiel, für welches der Beschwerdeführer gemäss dem klaren Wortlaut der Verfügung vom 20. November 2020 nicht mehr immatrikuliert war. Schliesslich hätte sich der Beschwerdeführer nach Eröffnung der Verfügung vom 20. November 2020 unverzüglich an die zuständige Fachstelle der Universität wenden bzw. die Verfügung anfechten müssen, wenn für ihn bezüglich der betreffenden Einreiche- und Anmeldefristen
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noch Klärungsbedarf bestanden hätte bzw. er mit der Verfügung nicht einverstanden gewesen wäre (vgl. E. 5.4.3 hiernach).
Im Übrigen ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch bis zum von ihm gemeinten letztmöglichen Abgabedatum (21. Februar 2022) keine Arbeit eingereicht hat, so dass die Vorbringen des Beschwerdeführers selbst dann ins Leere zielen würden, wenn seiner Rechtsauffassung zu folgen wäre. 4.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer für die Ausarbeitung seiner Bachelorarbeit in Übereinstimmung mit dem Rekursentscheid vom 9. Januar 2020 und der diesen Entscheid konkretisierenden Verfügung vom 20. November 2020 sowie den anwendbaren Rechtsgrundlagen vom 1. Februar 2021 bis zum 31. Januar 2022 ein Zeitraum von 12 Monaten zur Verfügung stand. Daran vermögen weder die vom Beschwerdeführer erhaltenen und als falsch bzw. widersprüchlich gerügten Auskünfte der Universität St. Gallen (vgl. hierzu E. 5, insbesondere E. 5.4.2 hiernach) noch die geltend gemachte Ungleichbehandlung zu den anderen Studierenden (vgl. hierzu E. 6, insbesondere E. 6.4 hiernach) etwas zu ändern. Von einer falschen Auslegung oder Anwendung der betreffenden Bestimmungen sowie vom Vorliegen eines daraus entstandenen wesentlichen Verfahrensmangels kann entgegen dem Beschwerdeführer nicht die Rede sein. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgehalten, dass der Rekursentscheid vom 9. Januar 2020 mit Verfügung vom 20. November 2020 korrekt umgesetzt worden ist, wobei damit der Bindungswirkung (des Dispositivs) des betreffenden Rekursentscheids vollumfänglich Rechnung getragen wurde (vgl. hierzu BGE 122 I 250 E. 2 mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen. 5. Sodann wird in der Beschwerde eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben ins Feld geführt. 5.1. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, er habe nach dem Prinzip von Treu und Glauben darauf vertrauen dürfen, dass die ordentliche Bearbeitungsfrist für seine Bachelorarbeit bis zum 21. Februar 2022 andauere. Ferner macht er geltend, er hätte darüber informiert werden müssen, dass sich die Abgabefrist nicht wie im Normalfall aus den WSdS, sondern aus der Verfügung vom 20. November 2020 ergeben habe. Dass sein Fall ein Sonderfall sei, sei ihm erst im Rekursverfahren explizit mitgeteilt worden. Schliesslich sei sein Vertrauen durch die erhaltenen falschen bzw. widersprüchlichen Auskünfte der Universität St. Gallen in Bezug auf die Abgabefrist der Bachelorarbeit verletzt worden. So habe
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ihm das DAO zuerst mitgeteilt, der spätestmögliche Einreichetermin sei der 22. November 2021, womit ihm eine effektive Bearbeitungszeit von lediglich knapp 10 Monaten zur Verfügung gestanden hätte. Nachdem er auf die Abgabe seiner Arbeit bis zum 22. November 2021 verzichtet gehabt habe, habe ihm dann der Leiter RS den 31. Januar 2021 als letztmögliches Abgabedatum kommuniziert. 5.2. Die Vorinstanz erwog, der Rekursentscheid vom 9. Januar 2020 und die Verfügung vom 20. November 2020 seien nicht geeignet gewesen, ein berechtigtes Vertrauen des Beschwerdeführers zu begründen, dass die Abgabefrist bis zum 21. Februar 2022 laufe. Dem Beschwerdeführer habe klar sein müssen, dass sich die Abgabefrist in seinem speziell gelagerten Fall nicht aus den WSdS, sondern aus der Verfügung vom 20. November 2020 ergeben hätten und entsprechend die Ausarbeitung der Bachelorarbeit innerhalb der zusätzlich gewährten zwei Semester zu erfolgen gehabt hatte. Eine Abgabe im Frühjahrssemester 2022 sei klar ausgeschlossen gewesen. In Bezug auf die ausgebliebene Information über die spezielle Behandlung seines Falls führte die Vorinstanz weiter aus, es hätte in der Verantwortung des Beschwerdeführers gelegen, direkt nach Erhalt der vorerwähnten Verfügung allfällige Unsicherheiten betreffend die Abgabefrist zu klären. Dies habe der Beschwerdeführer erst anfangs November 2021 getan, was als fahrlässig erscheine. Schliesslich habe es sich bei der E-Mail-Auskunft des DAO um eine standardisierte Antwort gehandelt. Dass sich das DAO dabei an den WSdS orientiert habe, sei darauf zurückzuführen, dass es nicht mit dem konkreten Fall des Beschwerdeführers gewesen sei. Aufgrund seiner Situation und insbesondere aufgrund der Verfügung vom 20. November 2020 habe der Beschwerdeführer die Unrichtigkeit der Auskünfte ohne Weiteres erkennen können. So habe ihm der Leiter RS, der mit der Situation des Beschwerdeführers vertraut gewesen sei, die Abgabefrist zutreffend mitgeteilt. Im Übrigen weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Auskünfte des DAO gar nicht geeignet gewesen seien, beim Beschwerdeführer ein Vertrauen in einen längeren Bearbeitungszeitraum zu begründen. Da ihm mit dem 22. November 2021 fälschlicherweise ein zu früherer Abgabetermin kommuniziert worden sei, sei nicht erkennbar, welche nachteiligen Dispositionen der Beschwerdeführer im Vertrauen auf die Richtigkeit der erhaltenen Auskünfte getroffen oder unterlassen haben könne. 5.3. 5.3.1. Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101, BV) grundrechtlich verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet die Behörden, sich gegenüber den Privaten redlich und vertrauenswürdig zu verhalten, und statuiert insbesondere ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens (vgl. auch Art. 5 Abs. 3
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BV; REGINA KIENER/WALTER KÄLIN/JUDITH WYTTENBACH, Grundrechte, 3. Aufl., 2018, § 34 Rz. 1 f. mit weiteren Hinweisen; BGE 143 V 341 E. 5.2.1). Gleichzeitig verleiht dieser Grundsatz einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 129 I 161 E. 4.1; BGer 1C_181/2022 vom 3. Oktober 2023 E. 4.2). Letzterer Anspruch hindert die Behörden in gewissen Konstellationen, von ihrem früheren Handeln abzuweichen, wenn sie dieses zu einem späteren Zeitpunkt als unrichtig erkennen. Potenzielle Vertrauensgrundlagen sind dabei alleine jene behördlichen Handlungen, die sich auf eine konkrete, den Rechtsuchenden berührende Angelegenheit beziehen und von einer Behörde ausgehen, die für die betreffende Handlung zuständig ist oder die der Rechtsuchende aus zureichenden Gründen für zuständig hält. Individuelle Auskünfte und Zusicherungen einer zuständigen Stelle sind typische Beispiele für Verwaltungsakte, die beim Bürger Vertrauen wecken können. Das Vertrauen ist allerdings nur schutzwürdig, wenn der Rechtsuchende die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte und er im Vertrauen auf die Auskunft Dispositionen getroffen hat, die er nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann. Der Anspruch auf Vertrauensschutz entfällt, wenn die gesetzliche Ordnung zwischen dem Zeitpunkt der Auskunft und der Verwirklichung des Sachverhalts geändert hat (zum Ganzen BGE 148 II 233 E. 5.5.1, 146 I 105 E. 5.1.1, 143 V 341 E. 5.2.1, 137 II 182 E. 3.6.2; VerwGE B 2021/259 vom 27. Januar 2022 E. 5.1, B 2017/6 vom 19. September 2018 E. 4; vgl. übersichtlich PIERRE TSCHANNEN/MARKUS MÜLLER/MARKUS KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., 2022, Rz. 489; ausführlich namentlich ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL- LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., 2020, Rz. 668 ff.) oder ihm überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (statt vieler BGE 137 I 69 E. 2.5.1; BGer 4A_514/2023 vom 3. Januar 2024 E. 3.1). 5.3.2. Als Auskünfte bzw. Mitteilungen im vorerwähnten (vgl. E. 5.3.1 hiervor) Sinn gelten vorbehaltlose (Seins-)Aussagen über Tatsachen oder Meinungen, wobei im Vordergrund eigens auf die tatsächliche Situation zugeschnittene Äusserungen stehen. Zusicherungen sind hingegen (Sollens-)Aussagen über künftige Verhaltensweisen im Sinne eines Versprechens einer Behörde (vgl. KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, a.a.O., § 34 Rz. 10; TSCHANNEN/MÜL- LER/KERN, a.a.O., Rz. 489, 493, je mit weiteren Hinweisen). Bei Auskünften ist nicht relevant, in welcher Form sie erteilt werden; auch eine mündliche Auskunft kann verbindlich sein (VerwGE B 2021/259 vom 27. Januar 2022 E. 5.1). Von erheblicher Bedeutung ist dagegen die Kenntnis der Fehlerhaftigkeit der Auskunft: Wer um die Unrichtigkeit der Auskunft wusste oder bei pflichtgemässer Sorgfalt um sie hätte wissen müssen, verwirkt den Vertrauensschutz. Die zu beachtende Sorgfaltspflicht richtet sich nach den individuellen Kennt-
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nissen und Fähigkeiten sowie Erfahrung der Person, welche die Auskunft erhält (HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 656, 684 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 485). 5.3.3. Die Disposition (Vertrauensbetätigung), welche die Person im Vertrauen auf die Richtigkeit der (fehlerhaften) Auskunft getroffen hat und nicht oder jedenfalls nicht ohne Schaden rückgängig gemacht oder nachgeholt werden kann, kann sowohl in einem Tun als auch in einem Unterlassen bestehen. In beiden Fällen muss die Auskunft für die nachteilige Disposition kausal gewesen sein, wobei dies bereits zu bejahen ist, wenn es nach der allgemeinen Lebenserfahrung als glaubhaft erscheint, dass sich die betroffene Person ohne die fragliche Auskunft anders verhalten hätte (zum Ganzen HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 688 f. mit Verweis auf BGE 121 V 65 E. 2c; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 489; BVGer A- 656/2016 vom 14. September 2016 E. 8.3.2). 5.4. 5.4.1. Die Rüge des Beschwerdeführers, vorliegend sei der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, ist unbegründet. Wie bereits erwähnt wurde der Rekursentscheid vom 9. Januar 2020 durch die Verfügung vom 20. November 2020 richtig umgesetzt. Damit wurde der Fall des Beschwerdeführers konkret und individuell geregelt, indem zwar implizit, jedoch hinreichend klar bestimmt und für den Beschwerdeführer leicht ableitbar der 31. Januar 2022 als Abgabedatum für die Bachelorarbeit festgelegt wurde (vgl. zum Ganzen E. 4.3 hiervor). Dass sich die Bearbeitungsfrist nicht nach den WSdS richtete und nicht bis zum 21. Februar 2022 andauerte, ergibt sich zudem ausdrücklich aus den Hinweisen in der Anmeldebestätigung der Bachelorarbeit (Vorinstanz, act. 3a/7). Danach hatte der Beschwerdeführer ausdrücklich zu berücksichtigen, dass die – in seinem Fall tatsächlich erreichte – Studienzeitbeschränkung allenfalls einen Einfluss auf das letztmögliche Einreichedatum haben konnte. Demnach ist der Vorinstanz beizupflichten, dass nicht nachvollziehbar ist, inwiefern der Beschwerdeführer zum (falschen) Schluss gelangen konnte, der 21. Februar 2022 sei der spätestmögliche Abgabetermin gewesen. 5.4.2. Was die von der Universität St. Gallen dem Beschwerdeführer erteilten Auskünfte anbelangt, ist sodann Folgendes festzuhalten: Das DAO hat dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 3. November 2021 mitgeteilt, dass der spätmöglichste Termin für die Einreichung der Bachelorarbeit der 22. November 2021 sei, um das Studium per Ende Herbstsemester 2021 abschliessen zu können (Vorinstanz, act. 7a/2/3-3). Dabei handelt es sich um eine
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ausdrückliche und vorbehaltslose Auskunft, die sich auf eine konkrete Angelegenheit (Abgabetermin der Bachelorarbeit) und eine bestimmte Person (den Beschwerdeführer) bezieht. Das DAO war zudem als interne Fachstelle der Universität St. Gallen ohne Weiteres für die Auskunftserteilung zuständig. Die Unrichtigkeit der fraglichen Auskunft hätte der Beschwerdeführer bei gehöriger Sorgfalt allerdings ohne Weiteres erkennen können, zumal bei ihm aufgrund der konkreten Umstände diesbezüglich erhöhte Kenntnisse vorausgesetzt werden durften. Wie bereits dargelegt, ging das letztmögliche Abgabedatum aus der Verfügung vom 20. November 2020 ausserdem ohne Weiteres hervor. Hätten trotzdem noch Zweifel oder Unklarheiten betreffend den Abgabetermin bestanden, was der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren behauptet (vgl. VerwGE, act. 5, S. 2), wäre er gehalten gewesen, sich bei der zuständigen Fachstelle der Universität St. Gallen rechtzeitig zu erkundigen und sie insbesondere anzufragen, wann genau die Abgabefrist ablaufe. Gemäss seinen Angaben wendete sich aber der Beschwerdeführer erst anfangs November 2021 an das DAO (vgl. VerwGE, act. 5, S. 2), weshalb ihm insofern zumindest fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt werden muss (vgl. hierzu ähnlich BGE 132 II 21 E. 6.1 betreffend die Berufung auf Vertrauensschutz im Zusammenhang mit einer Baubewilligung). Darüber hinaus legt der Beschwerdeführer nicht dar, welche Dispositionen er im Vertrauen auf das ihm vom DAO bekanntgegebene Abgabedatum (22. November 2021) getroffen oder unterlassen hätte, die er in der Folge nicht oder jedenfalls nicht ohne Schaden rückgängig machen oder nachholen konnte. Solche sind auch nicht ersichtlich, zumal dem Beschwerdeführer mit dem 22. November 2021 irrtümlicherweise ein zu früher Abgabetermin mitgeteilt wurde und ihm deshalb ohnehin Zeit bis zum 31. Januar 2022 geblieben wäre, um seine Bachelorarbeit fertigstellen und abgeben zu können. 5.4.3. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die unterbliebene Information seitens der Universität St. Gallen bezüglich der Besonderheit seiner Situation sowie der besonderen Regelung und Handhabung seines Falls beanstandet, ist nochmals hervorzuheben, dass es in seiner Verantwortung gelegen hätte, unverzüglich nach Erhalt der Verfügung vom 20. November 2020 allfällig bestehende Unklarheiten bezüglich des Einreichetermins oder der Anmeldung der Bachelorarbeit mit der dafür kompetenten Fachstelle der Universität St. Gallen abzuklären, was er jedoch unterlassen hat. Denn Art. 12 Abs. 1 AB Studium sieht explizit vor, dass das Einholen und Abrufen von Informationen sowie die Einhaltung von Terminen und Fristen in der Verantwortung der Studierenden liegen. Auf die nicht frist- und formgerechte Abgabe von studienrelevanten Unterlagen wird nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer ist auf der Vernachlässigung seiner Erkundigungspflicht zu behaften. 5.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aus dem Grundsatz von Treu
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und Glauben und insbesondere dem Anspruch auf Vertrauensschutz nichts für sich ableiten kann. Die Vorinstanz hat eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV) zu Recht verneint. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 6. Der Beschwerdeführer macht ferner eine Verletzung des Gleichheitsgebots geltend. 6.1. Diese Rüge begründet er damit, durch die Umsetzung des Entscheids vom 9. Januar 2020 sei für ihn eine ungleiche und nachteilige Situation entstanden, da ihm faktisch im Vergleich zu den anderen Studierenden eine kürzere Bearbeitungsfrist gewährt worden sei als üblicherweise vorgesehen. Dadurch sei ihm nicht die gleiche Möglichkeit zum Studienabschluss gegeben worden, wie sie allen anderen Studierenden eröffnet werde. Zudem sei er ungleich behandelt worden, da ihm die Abgabefrist für seine Bachelorarbeit erst auf Nachfrage hin mitgeteilt worden sei, obwohl solche Fristen im Normalfall öffentlich zugänglich klar kommuniziert würden. Dies gelte umso mehr, als die PO BS sowie die AB Studium und die WSdS keine Sonderfälle thematisierten. Darüber hinaus habe die Vorinstanz falsch darauf geschlossen, der ordentliche Bearbeitungszeitraum für die Bachelorarbeit habe sich aus der Gesamtdauer der beiden zusätzlich gewährten Studiensemester ergeben, denn dies bedinge, dass die Anmeldung der Bachelorarbeit zuvor hätte stattfinden können. Da Letztere jedoch eine gültige Semestereinschreibung voraussetze, hätte die Anmeldung zur Gleichbehandlung seines Falls vor diesem Bearbeitungszeitraum möglich sein müssen. 6.2. Die Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid, dem Beschwerdeführer habe mit der Gewährung von zwei (weiteren) zusätzlichen Semestern gemäss Verfügung vom 20. November 2020 für die Ausarbeitung seiner Bachelorarbeit die gleiche Zeitspanne von 12 Monaten zur Verfügung gestanden, wie anderen Studenten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ungleichbehandlung sei daher nicht nachvollziehbar. Was die ausgebliebenen Informationen betreffend die Abgabefrist der Bachelorarbeit anbelangt, stellte die Vorinstanz fest, es hätte dem Beschwerdeführer oblegen, nach Erhalt der Verfügung des Studiensekretärs vom 20. November 2020 zur Beseitigung allfälliger Unklarheiten die zuständigen Fachstellen der Universität St. Gallen zu kontaktieren. Beim Beschwerdeführer habe im Übrigen eine von den anderen Studierenden abweichende Ausgangslage vorgelegen, weshalb für die Festlegung der Abgabefrist nicht die WSdS, sondern die Verfügung vom 20. November 2020 massgeblich gewesen sei. 6.3.
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6.3.1. Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Gleichbehandlung ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, bestehenden Ungleichheiten umgekehrt aber auch durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird also verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (statt vieler BGE 145 II 206 E. 2.4.1, 143 V 139 E. 6.2.3; BGer 2D_6/2023 vom 22. Februar 2024 E. 7.2; VerwGE B 2021/256 vom 11. April 2022 E. 5.3 mit Verweis auch auf Art. 2 lit. b der Verfassung des Kantons St. Gallen vom 10. Juni 2001 [sGS 111.1, KV]). 6.3.2. Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) schliesst den Anspruch auf rechtsgleiche Prüfungsbedingungen im Prüfungsverfahren ein (BGer 2D_25/2011 vom 21. November 2011 E. 5, 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2, 1P.420/2000 vom 3. Oktober 2000 E. 4b). Aus dem Gleichbehandlungsgebot wird für das Prüfungsrecht der Grundsatz der Chancengleichheit abgeleitet. Danach sollen im Rahmen der Prüfungsgestaltung für alle Prüfungskandidaten im Sinne formaler Gleichheit möglichst gleiche Bedingungen hergestellt werden (BGE 147 I 73 E. 6.2 mit Hinweisen auf die Literatur). Dazu zählen bei einer schriftlichen Prüfung neben einer materiell gleichwertigen Aufgabenstellung und einem geordneten Verfahrensablauf etwa auch die Gleichwertigkeit von zusätzlichen Examenshilfen wie abgegebenem Material, speziellen Erläuterungen oder Hinweisen vor oder während der Prüfung (BGE 147 I 73 E. 6.2 mit Verweis auf BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; BGer 2D_13/2021 vom 11. März 2022 E. 5.2.3). Gleiche Bedingungen ermöglichen es allen Kandidatinnen und Kandidaten, einen ihren tatsächlichen Fähigkeiten entsprechenden Leistungsnachweis abzulegen; ungleiche Bedingungen verletzen dagegen grundsätzlich das Gleichbehandlungsgebot. Das bedeutet aber nicht, dass jede Unstimmigkeit im Prüfungsverfahren zum Anlass genommen werden kann, das Prüfungsergebnis in Frage zu stellen: Mängel im Prüfungsverfahren sind nur dann rechtserheblich, wenn sie das Prüfungsergebnis entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben (zum Ganzen BGE 147 I 73 E. 6.7; vgl. BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2, 1P.420/2000 vom 3. Oktober 2000 E. 4b). In bestimmten Konstellationen verlangt das Gleichheitsgebot ausserdem (genauso wie das Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 BV) ein Abweichen vom Grundsatz der Herstellung formaler Gleichheit (BGE 147 I 73 E. 6.2 und E. 6.3 in fine; BGer 2D_13/2021 vom 11. März 2022 E. 5.2.3). 6.4. Der Einwand des Beschwerdeführers, ihm sei im Vergleich zu den anderen Studierenden
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für die Ausarbeitung seiner Bachelorarbeit faktisch eine kürzere Bearbeitungsfrist gewährt und daher nicht die gleiche Möglichkeit zum Studienabschluss gegeben worden, ist unbegründet. Studierende, die an der Universität St. Gallen den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre absolvieren, haben im Rahmen ihrer Ausbildung unter anderem eine Bachelorarbeit im Umfang vom 12 Credits zu verfassen (vgl. Nr. 3 der Tabelle gemäss Studienordnung Bachelor-Ausbildung mit Studienplan O19 Studienschwerpunkt Betriebswirtschaftslehre vom 23. April 2018 [RS II.B.4.03, StO BBWL; Stand: 1. August 2020] i.V.m. Art. 68 Abs. 1 lit. a PO BS). Dafür steht ihnen eine Bearbeitungsfrist von 12 Monaten zur Verfügung (vgl. Ziff. 5.14 WSdS i.V.m. Art. 66 Abs. 1 AB Studium). Im vorliegenden Fall befand sich der Beschwerdeführer als Absolvent des Bachelorstudiengangs Betriebswirtschaftslehre mit Blick auf seine Pflicht, eine Bachelorarbeit innert einer 12-monatigen Frist zu verfassen, in der gleichen Situation wie alle anderen Absolventinnen und Absolventen des erwähnten Studiengangs. Die Unterschreitung der gewährten Bearbeitungszeit – wie sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird – wäre daher grundsätzlich durch sachliche und vernünftige Gründe zu rechtfertigen gewesen. Ob solche Rechtsfertigungsgründe bestanden, kann jedoch letztlich offenbleiben, weil das Vorliegen einer Ungleichbehandlung zu verneinen ist. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. November 2020 zwei weitere Semester und damit eine Zeitspanne von 12 Monaten (1. Februar 2021 – 31. Januar 2022) für die Ausarbeitung seiner Bachelorarbeit zugesprochen (vgl. im Einzelnen E. 4.3 hiervor). Daher hat ihm die gleiche Bearbeitungszeit wie allen anderen Studierenden zur Verfügung gestanden. Was die vom Beschwerdeführer geforderte explizite Mitteilung der Abgabefrist angeht, ist zudem festzuhalten, dass bei ihm – genauso wie bei den anderen Studierenden – die Bearbeitungs- und Abgabefristen hinreichend klar definiert waren. Denn Art. 6 Abs. 1 US – eine allgemein zugängliche Rechtsgrundlage der Universität St. Gallen – legt Beginn und Ende des Herbstund des Frühjahrssemesters unmissverständlich fest. Damit war die Bearbeitungs- und Abgabefrist der Bachelorarbeit mit der Verfügung vom 20. November 2020 hinreichend bestimmt und für den Beschwerdeführer ohne Weiteres erkennbar (zur Erkundigungspflicht des Beschwerdeführers bei allfälligen Unsicherheiten vgl. E. 5.4.3 hiervor). Aus diesen Gründen liegt kein Verfahrensmangel und folglich auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtsgleiche Prüfungsbedingungen im Prüfungsverfahren vor. 6.5. Nach dem Dargelegten hat die Vorinstanz eine Verletzung des Gleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) richtigerweise verneint. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 7. Schliesslich moniert der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen das Verbot des überspitzten Formalismus.
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7.1. Dieser Verstoss liegt nach Auffassung des Beschwerdeführers darin begründet, dass sich der Studiensekretär bei der Festlegung der Abgabefrist für die Bachelorarbeit auf die Anzahl gewährter Semester abgestützt habe. Dies, obwohl eine spätere Abgabefrist zum Ende des Herbstsemesters 2021 möglich gewesen wäre. 7.2. Dem Vorwurf des Beschwerdeführers hielt die Vorinstanz in ihrem Entscheid entgegen, es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern bei der Festlegung der Bearbeitungsfrist für die Bachelorarbeit eine Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus vorliegen solle. Vielmehr habe die mit Verfügung vom 20. November 2020 zugesprochene Bearbeitungsfrist 12 Monate betragen, wie es im Rekursentscheid vom 9. Januar 2020 angeordnet worden sei. 7.3. Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtsuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (zum Ganzen statt vieler BGE 149 II 12 E. 3.3.1, 142 I 10 E. 2.4.2; vgl. VerwGE B 2017/264 vom 8. September 2018 E. 3.2.1). Eine strikte Anwendung von Fristenregeln ist gerechtfertigt aus Gründen der Gleichbehandlung, des öffentlichen Interesses am Funktionieren der Justiz und der Rechtssicherheit (BGer 5A_644/2023 vom 27. September 2023 E. 4 mit Verweis auf BGE 146 III 413 E. 4.3). 7.4. Vorliegend kann von einem Verstoss gegen das Verbot des überspitzten Formalismus nicht die Rede sein. In der Verfügung vom 20. November 2020 gewährte der Studiensekretär dem Beschwerdeführer zwei zusätzliche Semester, um seine Bachelorarbeit fertigzustellen; gewährt wurde dem Beschwerdeführer mithin ein Bearbeitungszeitraum von 12 Monaten für das Verfassen der Bachelorarbeit, wie es von der Rekurskommission mit dem erwähnten Entscheid vom 9. Januar 2020 angeordnet worden war (vgl. E. 4.3 und E. 4.4 hiervor).
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Die Kritik des Beschwerdeführers an dem sachlich begründbaren Vorgehen des Studiensekretärs ist nicht nachvollziehbar und wäre ‒ wenn überhaupt ‒ in einem Anfechtungsverfahren gegen die Verfügung vom 20. November 2020 vorzutragen gewesen. Es ist darüber hinaus auch nicht ersichtlich, weshalb der Studiensekretär oder die Rekursinstanzen dem Beschwerdeführer eine spätere Abgabefrist und damit eine längere Bearbeitungszeit hätten zusprechen sollen, auch wenn eine solche nach seinen Angaben möglich gewesen wäre. Im Gegenteil erweist sich die strikte Umsetzung bzw. Handhabung der von der Rekurskommission mit Entscheid vom 9. Januar 2020 verfügten Bearbeitungsfrist für die Bachelorarbeit seitens des Studiensekretärs gerade mit Blick auf die anderen Studierenden im gleichen Studiengang aus Gründen der Gleichbehandlung als gerechtfertigt. 8. Im Ergebnis hat die Vorinstanz den Entscheid der Rekurskommission vom 2. Mai 2022 zu Recht bestätigt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. 9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Mit der Entscheidgebühr wird der Aufwand des Gerichts als Pauschale abgegolten (Art. 4 Abs. 1 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12, GKV). Im vorliegenden Fall erscheint eine Entscheidgebühr in Höhe von CHF 1'500 als angemessen (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 Ziff. 222 GKV). Dieser Betrag ist dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. 9.2. Ausgangsgemäss besteht für den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer kein Anspruch auf Entschädigung der ausseramtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren (Art. 98 und Art. 98bis VRP). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden amtliche Kosten in Höhe von CHF 1'500 erhoben. Diese werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 12.08.2024 Bildungsrecht, Notenverfügung Bachelorarbeit. Art. 8 Abs. 1, Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP. Die Kognition des Verwaltungsgerichts bei der materiellen Beurteilung der Bewertung von universitären Prüfungsleistungen bzw. -ergebnissen ist grundsätzlich beschränkt. Organisatorische oder formelle (Verfahrens-)Mängel im Zusammenhang mit dem formalen Ablauf einer Prüfung – vorliegend die Ausarbeitung der Bachelorarbeit – prüft das Verwaltungsgericht hingegen mit voller Kognition. Die Nicht-Gewährung einer Nachfrist zur Ausarbeitung der Bachelorarbeit bei Überschreitung der Höchststudiendauer für die Bachelorausbildung und nach individueller Vorgabe des spätesten Abgabetermins führt zu keiner Verletzung der einschlägigen universitären Rechtsgrundlagen. Die von der Universität St. Gallen dem Beschwerdeführer erteilten Auskünfte über die Dauer der Bearbeitungsfrist für seine Bachelorarbeit verletzen weder den Grundsatz von Treu und Glauben noch den Anspruch des Beschwerdeführers auf Vertrauensschutz, insbesondere, weil dieser bei gebotener Sorgfalt die Unrichtigkeit der fraglichen Auskünfte hätte erkennen können. Im Übrigen wäre es auch (Erkundigungs-)Pflicht des Beschwerdeführers gewesen, allfällig bestehende Unklarheiten oder Unsicherheiten bezüglich der Bearbeitungsfrist bzw. des Abgabetermins mit der Universität abzuklären. Dem Beschwerdeführer stand für das Verfassen der Bachelorarbeit die gleiche (und keine kürzere) Bearbeitungszeit wie bei anderen Studierenden zur Verfügung, weshalb sein aus dem Gleichbehandlungsgebot Anspruch auf rechtsgleiche Prüfungsbedingungen nicht verletzt ist. Schliesslich liegt in der vom Universität festgelegten Abgabefrist für die Ausarbeitung der Bachelorarbeit auch keine Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus vor (Verwaltungsgericht, B 2024/14).
2026-04-10T07:14:45+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen