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St.Gallen Verwaltungsgericht 21.08.2025 B 2024/123

21 août 2025·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsgericht·PDF·10,390 mots·~52 min·8

Résumé

Gewässerschutz. Feststellung von Mängeln bei der Abwasserentsorgung und deren Behebung; Auferlegung von Verfahrenskosten. Art. 3a und 15 GSchG (SR 814.20). Art. 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 15 GSchV (SR 814.201). Art. 2 Abs. 1 USG (SR 814.01). Art. 12 VRP (sGS 951.1). Das Verwaltungsgericht bestätigte den angefochtenen Rekursentscheid hinsichtlich der darin festgestellten Mängel bei der Abwasserentsorgung. Im Weiteren ging es davon aus, dass die Kosten für Saugarbeiten und Entsorgung anfielen, weil die Kanal-TV-Arbeiten ohne diese Vorarbeiten aufgrund eines im Verantwortungsbereich des Be-schwerdeführers liegenden mangelnden Unterhalts nicht durchgeführt werden konnten. Mithin war die Kontrolle der halleninternen Leitungen und Schächte ohne vorgängige Reinigung nicht möglich. Bestätigung der Rechtmässigkeit der Kostenauferlegung ge-genüber dem Beschwerdeführer. (Verwaltungsgericht, B 2024/123). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C_544/2025)

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2024/123 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 24.10.2025 Entscheiddatum: 21.08.2025 Entscheid Verwaltungsgericht, 21.08.2025 Gewässerschutz. Feststellung von Mängeln bei der Abwasserentsorgung und deren Behebung; Auferlegung von Verfahrenskosten. Art. 3a und 15 GSchG (SR 814.20). Art. 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 15 GSchV (SR 814.201). Art. 2 Abs. 1 USG (SR 814.01). Art. 12 VRP (sGS 951.1). Das Verwaltungsgericht bestätigte den angefochtenen Rekursentscheid hinsichtlich der darin festgestellten Mängel bei der Abwasserentsorgung. Im Weiteren ging es davon aus, dass die Kosten für Saugarbeiten und Entsorgung anfielen, weil die Kanal-TV-Arbeiten ohne diese Vorarbeiten aufgrund eines im Verantwortungsbereich des Be-schwerdeführers liegenden mangelnden Unterhalts nicht durchgeführt werden konnten. Mithin war die Kontrolle der halleninternen Leitungen und Schächte ohne vorgängige Reinigung nicht möglich. Bestätigung der Rechtmässigkeit der Kostenauferlegung gegenüber dem Beschwerdeführer. (Verwaltungsgericht, B 2024/123). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C_544/2025) Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/28

Kanton St.Gallen Gerichte

Verwaltungsgericht Abteilung I

Entscheid vom 21. August 2025 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Schmid

Geschäftsnr. B 2024/123

Verfahrensbeteiligte

A.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. David Brunner, Advokaturbureau Brunner & Dudli, Hinterlauben 12, 9000 St. Gallen,

gegen Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

Gegenstand Umweltschutzmassnahmen (gewässerschutzrechtliche Anordnungen)

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2/27 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. A.__, Z.__, ist Eigentümer des in der Landwirtschaftszone liegenden und mit landwirtschaftlichen Gebäuden überbauten Grundstücks Nr. 0000_, Grundbuch Z.__. Nördlich des Grundstücks fliesst die B.__ (oder C.__), welche in den D.__ und dieser wiederum in den E.__ und in den F.__ entwässert. Zwischen B.__ und Grundstück Nr. 0000_ liegt das der Ortsgemeinde Z.__ gehörende, von A.__ gepachtete 149‘034 m2 grosse Grundstück Nr. 0001_. Dieser produziert auf diesen beiden Grundstücken Chicorée. Bereits am 8. März 2004 bewilligte das damalige Amt für Umwelt und Energie (heute: Amt für Umwelt: AFU) den Bau einer Kleinkläranlage (Abwasser-Einzelreinigungsanlage) mit Absetzbecken, Schönungsteich und Schilfanlage für die Reinigung des häuslichen Abwassers sowie Einleitung des gereinigten Wassers über das Meliorationssystem in die B.__. Mit der Bewilligung waren verschiedene Auflagen verbunden. Unter anderem wurde angeordnet, dass sämtliches verschmutztes Abwasser in die öffentliche Kanalisation einzuleiten sei, sobald die Liegenschaft in den Bereich der öffentlichen Kanalisation zu liegen komme und der Anschluss an die Kanalisation behördlich verfügt werde. Auf Grundstück Nr. 0000_ wurde sodann der Neubau einer Gemüsehalle bewilligt. In diesem Zusammenhang erliess das AFU mit Verfügung vom 15. April 2004 Umweltschutzmassnahmen (Massnahmen betreffend den Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten, zur Abwasserentsorgung und im Bereich Bodenschutz). Insbesondere war vorgesehen, das industrielle und gewerbliche Abwasser für die Bewässerung der Kulturen in den bestehenden Treibhäusern zu verwenden und allfällige Überschüsse über die Schilfanlage abzuführen. Dieses Wasser musste den Anforderungen von Anhang 2 der Gewässerschutzverordnung (SR 814.201, GSchV) entsprechen. A.__ nahm in der Folge die Anlage in Betrieb, ohne den Schönungsteich mit Schilfanlage erstellt zu haben. Das betriebliche Abwasser liess er zum einen direkt versickern und zum andern ungeklärt in die B.__ einleiten, ohne eine Bewilligung nach Art. 7 Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes (SR 814.20; GSchG) einzuholen. Industrieabwasser vermischte sich mit dem in der Kleinkläranlage vorbehandelten (nicht mehr verschmutzten) Abwasser. Seit dem Jahr 2011 stellte das AFU wiederholt Abwasserpilze, Fäkalgeruch, Schaumbildung und Wassertrübungen fest. Im Jahr 2015 erhob es eine Überschreitung der Grenzwerte durch das eingeleitete betriebliche Abwasser sowie eine Verschmutzung der B.__. Zudem funktionierte die Kleinkläranlage verschiedentlich nicht (act. G 2, 17/5/1). b. Da A.__ den in diesem Zusammenhang vom AFU angeordneten Massnahmen (unter an-

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3/27 derem betreffend Entsorgung der Chicorée-Schnittreste und Wurzelstöcke) nicht nachgekommen war, erliess das Amt am 25. Januar 2016 ein Einleitungs- und Versickerungsverbot. Das AFU widerrief diese Verfügung, nachdem sich A.__ dazu bereit erklärt hatte, zusammen mit einem Fachplaner ein Konzept zur Lösung des Abwasserproblems zu erarbeiten. Da die in der Folge getroffenen Massnahmen keine Verbesserung der Abwassersituation brachten, widerrief das AFU am 22. März 2019 die Bewilligung für die Einleitung der bei der Chicorée-Produktion entstehenden verschmutzten Abwässer und verfügte erneut ein Einleitungs- und Versickerungsverbot. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Bauund Umweltdepartement am 20. Dezember 2019 ab; der Entscheid erwuchs in Rechtskraft (act. G 17/5/1). Mit Verfügung vom 15. April 2021 wurde A.__ vom AFU und vom Amt für Wasser und Energie (AWE) eröffnet, dass die Bewilligung für den Betrieb der Kleinkläranlage auf Grundstück Nr. 0000_ widerrufen werde. Das auf der Liegenschaft anfallende betriebliche und häusliche Abwasser sei bis auf Weiteres (d.h. bis zum Anschluss der Liegenschaft an die öffentliche Kanalisation) in einer Güllengrube zu stapeln und regelmässig zur ARA H.__ zu transportieren. Allfälliges in der Kleinkläranlage behandeltes Abwasser dürfe weder direkt noch indirekt in die B.__ eingeleitet noch auf Feldern ausgebracht und/oder dort zur Versickerung gebracht werden. Das Grundstück Nr. 0000_ sei ohne Verzug an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen, sobald die Gemeinde Z.__ das Kanalisationsanschlussprojekt I.__ realisiert und die Anlage in Betrieb genommen habe. Sei das Grundstück Nr. 0000_ nicht innerhalb von sechs Monaten ab Inbetriebnahme der öffentlichen Abwasseranlage an die öffentliche Kanalisation angeschlossen, erfolge der Kanalisationsanschluss auf dem Weg der Ersatzvornahme auf Kosten des Verfügungsadressaten. Der Widerruf wurde mit den fortwährenden Wasserverschmutzungen begründet. Trotz zahlreicher Interventionen schaffe es der Grundeigentümer nicht, das häusliche Abwasser hinreichend zu säubern, um es in die B.__ einleiten oder auf den Feldern versickern lassen zu können. Nach Realisierung des Kanalisationsanschlussprojektes I.__ gehöre das Grundstück Nr. 0000_ zum Bereich der öffentlichen Kanalisation. Der Anschluss sei zweckmässig und mit Blick auf die Kosten von rund CHF 90'000 (ohne Gebäudebeitrag und Betriebskosten für die private Abwasserpumpe) angesichts der 261 gewichteten Einwohnergleichwerte (EGW) des Betriebs von A.__ auch zumutbar. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs vom 3. Mai 2021 wies das Bau- und Umweltdepartement mit Entscheid vom 28. Juni 2022 ab. Die gegen diesen Rekursentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht in VerwGE B 2022/136 vom 8. Dezember 2022 ab, soweit es darauf eintrat. Der Entscheid erwuchs in Rechtskraft. c. Am 18. Juni 2021 hatte das AFU eine bodenschutzrechtliche Sanierungsverfügung erlassen, gegen welche A.__ beim Bau- und Umweltdepartement Rekurs erhoben hatte. Nachdem sich die Gemeinde Z.__ für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands als

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4/27 zuständig erklärt hatte, hatte das AFU am 27. Juli 2021 die getroffene Bodenschutzmassnahme widerrufen, worauf das Rekursverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben worden war. Am 29. Juni 2023 verfügte die Gemeinde Z.__ die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Dagegen erhob A.__ am 26. Juli 2023 Rekurs (Verfahren Nr. 23- 5612), welchen das Bau- und Umweltdepartement mit Entscheid vom 15. Juli 2024 abwies. Die hiergegen von A.__ erhobene Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht hängig (Verfahren B 2024/151). Im Weiteren hatte das Kreisgericht Rheintal A.__ aufgrund von Anzeigen des AFU am 20. September 2022 wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das GSchG sowie Übertretung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (SR 814.01, USG) schuldig gesprochen. Die hiergegen beim Kantonsgericht erhobene Beschwerde ist noch hängig. d. Seit Ende Januar 2023 führte A.__ das in seinem Betrieb anfallende Schmutzwasser an die ARA H.__ zur Reinigung ab. Aufgrund von Kontrollen stellte das AFU fest, dass die in die B.__ entwässernde Meliorationseinleitung hinter dem Betriebsareal nicht die Einleitgrenzwerte gemäss Anhang 3 der GSchV aufwies. Aufgrund der am 5. April 2023 auf dem Betriebsareal durchgeführten Fehleinleitungssuche mit Leitungsreinigung stellte das AFU verschiedene Mängel fest, die es mit A.__ vor Ort besprach. Mit Verfügung vom 26. Mai 2023 eröffnete ihm das AFU, dass die Abwasservorbehandlungsanlage J.__ undicht sei, so dass das Abwasser versickern bzw. in Drainagenleitungen abfliessen könne. Als Massnahme solle – sobald der Betrieb an die öffentliche Schmutzwasserleitung angeschlossen sei – entweder der Aufstellbereich der Abwasservorbehandlungsanlage befestigt und an die interne Schmutzwasserkanalisation angeschlossen oder die Vorbehandlungsanlage entfernt werden (Sachverhalt Ziffer 2 lit. a). Als weitere Massnahmen solle der südwestliche Ablauf des Halbschalenschachtes dauerhaft und irreversibel verschlossen (Sachverhalt Ziffer 2 lit. b) und das Rohrstück zwischen dem Kugelhahn und der unterirdischen Leitung vollständig entfernt werden (Sachverhalt Ziffer 2 lit. c). Sodann solle der Leitungsverlauf des Auslaufs abgeklärt und das Ergebnis dem AFU bis 31. Juli 2023 mitgeteilt werden. Falls der Auslauf des Schachts in eine Drainage-Leitung, ein Gewässer oder eine Versickerungsanlage münde, müsse der Auslauf dauerhaft und irreversibel verschlossen werden (Sachverhalt Ziffer 2 lit. d). Schliesslich solle ein gewässerschutzkonformer Füll- und Waschplatz erstellt und die Spritzapparaturen vor Regen geschützt gelagert werden (Sachverhalt Ziffer 2 lit. f). Die Mängel/Massnahmen gemäss Sachverhalt Ziffer 2 lit. a seien zu beheben/umzusetzen, sobald der Anschluss an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation vollzogen sei (Dispositivziffer 1). Die Mängel/Massnahmen gemäss Sachverhalt Ziffer 2 lit. b bis f seien bis 1. September 2023 zu beheben/umzusetzen (Dispositivziffer 2). Die Interkantonalen Merkblätter/Leidfäden "Absicherung und Entwässerung von Güterumschlagplätzen" (2016) und "Lagerung gefährlicher Stoffe" (2018) seien verbindlich (Dispositivziffer 3). Für den Fall der Nichtbehebung/Nichtumsetzung der Mängel/Massnahmen gemäss den Dispositivziffern 1

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5/27 und 2 innert der angesetzten Fristen werde die Ersatzvornahme durch das AFU oder einen damit beauftragten Dritten angedroht. Die dadurch entstehenden Kosten würden dem Verfügungsadressaten in Rechnung gestellt (Dispositivziffer 4). Einem allfälligen Rekurs gegen die Dispositivziffern 1-4 werde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer 5). Der Verfügungsadressat habe Gebühren und Auslagen von insgesamt CHF 5'014.10 (CHF 1'695 für amtliche Kontrollen gemäss Ziffer 10.17 Gebührentarif für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5, GebT; CHF 3'319.10 für Saugarbeiten und Entsorgungskosten) zu bezahlen (act. G 17/1 Beilage). Den gegen diese Verfügung von A.__ erhobenen Rekurs vom 16. Juni/14. Juli 2023 (act. G 17/1, 17/3) wies das Bau- und Umweltdepartement mit Entscheid vom 29. Mai 2024 ab. Für die Behebung der Mängel/Massnahmen gemäss Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 26. Mai 2023 wurde neu eine Dreimonatsfrist ab Rechtskraft dieser Verfügung festgelegt (Ziffer 1). Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses wurde zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben (Ziffer 2). A.__ wurde eine Entscheidgebühr von CHF 3'000 auferlegt, unter Anrechnung des Kostenvorschusses von CHF 1'800 (Ziffer 3; act. G 2). B. a. Gegen diesen Rekursentscheid erhob A.__ mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. Juni 2024 Beschwerde mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. G 1). In der Beschwerdeergänzung vom 12. September 2024 stellte er zusätzlich das Rechtsbegehren, es sei auch die Verfügung vom 26. Mai 2023 vollumfänglich aufzuheben. Sodann beantragte er die Durchführung eines Augenscheins in seinem Betrieb, sofern die angefochtenen Entscheide nicht ohnehin bereits aus formellen Gründen aufgehoben würden (act. G 13). b. In der Vernehmlassung vom 3. Oktober 2024 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Entscheid und äusserte sich ergänzend zur Beschwerde (act. G 16). c. Mit Replik vom 18. November 2024 bestätigte der Beschwerdeführer seine Anträge und Ausführungen (act. G 24). Hierzu äusserte sich die Vorinstanz mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 (act. G 26). In einer weiteren Eingabe vom 10. Februar 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest und reichte die Verfügung des AFU über Umweltschutzmassnahmen vom 15. April 2004 im Zusammenhang mit dem Neubau der Gemüsehalle ein (act. G 30 f.). Hierzu erging eine weitere Stellungnahme der Vorinstanz vom 25.

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6/27 Februar 2025 (act. G 35), zu welcher sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. April 2025 äusserte (act. G 39). Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer der Liegenschaft Nr. 0000_ und Pächter der Liegenschaft Nr. 0001_ sowie als Empfänger des angefochtenen Entscheids zur Ergreifung des Rechtsmittels befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Eingabe vom 20. Juni 2024 (act. G 1) erfolgte rechtzeitig und erfüllt in Verbindung mit der Beschwerdeergänzung vom 12. September 2024 (act. G 13) die formellen und inhaltlichen Voraussetzungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Streitig ist vorliegend, ob die Vorinstanz die Verfügung des AFU vom 26. Mai 2023 (act. G 17/1 Beilage) im angefochtenen Entscheid zu Recht bestätigte. Zu prüfen sind dabei die vom Beschwerdeführer gerügten Verfahrensmängel (nachstehende E. 3), die Feststellung von Mängeln bei der Abwasserentsorgung und deren Behebung (nachstehende E. 4) sowie die Auferlegung von Verfahrenskosten (nachstehende E. 5). 2.2. Die Inhaber von Abwasseranlagen sorgen dafür, dass diese sachgemäss erstellt, bedient, gewartet und unterhalten werden. Die Funktionstüchtigkeit von Abwasser- und Düngeraufbereitungsanlagen muss regelmässig überprüft werden (Art. 15 Abs. 1 GSchG). Die kantonale Behörde sorgt dafür, dass die Anlagen periodisch kontrolliert werden (Art 15 Abs. 2 GSchG, Art. 15 GSchV). Die Gewässerschutzpolizei ist Aufgabe der politischen Gemeinde. Die Regierung bestimmt durch Verordnung, inwieweit Stellen des Kantons diese Aufgabe erfüllen (Art. 49 des Vollzugsgesetzes zur Eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung; sGS 752.2, GSchVG). Kantonale Gewässerschutzfachstelle ist das Amt für Wasser und Energie (AWE; Art. 1 der Verordnung zum Vollzugsgesetz zur Eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung, sGS 752.21, GSchVV). Das AWE ist die zuständige Stelle des Kantons für den Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung, soweit keine besonderen Vorschriften gelten (Art. 2 GSchVV). Das Amt für Umwelt (AFU) wiederum ist die zuständige

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7/27 Stelle des Kantons für den Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung bei industriellen, gewerblichen und gewerbeähnlichen Bauten, Anlagen und Nutzungen; davon ausgenommen sind damit in Verbindung stehende Kleinkläranlagen zur Reinigung des häuslichen Abwassers (Art. 2bis Abs. 1 lit. a GSchVV). Das Versickernlassen von verschmutztem Abwasser ist ausserhalb des Bereichs der öffentlichen Kanalisation grundsätzlich verboten (Art. 8 Abs. 1 GSchV). Abwasser, das ausserhalb des Bereichs der öffentlichen Kanalisation anfällt und für das weder die Einleitung in ein Gewässer noch die Versickerung oder die Verwertung zusammen mit Hofdünger (Art. 12 Abs. 4 GSchG) zulässig ist, muss in einer abflusslosen Grube gesammelt und regelmässig einer ARA oder einer besonderen Behandlung zugeführt werden (Art. 9 Abs. 1 GSchV). Sowohl das AFU als auch das AWE können (entsprechend ihrer jeweiligen Zuständigkeit) vorsorgliche Massnahmen anordnen, wenn die Gefahr einer Gewässerverschmutzung droht (Art. 6 GSchVV). Nach Art. 18 Abs. 1 VRP kann die Behörde zur Erhaltung des Zustands oder zur Sicherung bedrohter rechtlicher Interessen vorsorgliche Massnahmen treffen. 3. Gerügte Verfahrensmängel 3.1. 3.1.1. Der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101; BV) und Art. 4 Ingress und lit. c der Verfassung des Kantons St. Gallen (sGS 111.1, KV) gewährleistete und insbesondere in Art. 15 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 VRP (vgl. dazu RIZVI/RISI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, 2020, N 34 f. und 43 ff. zu Art. 15-17 VRP) für das Verwaltungsverfahren des Kantons St. Gallen konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs dient der Sachaufklärung und stellt ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht bei der Fällung eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, bevor darüber entschieden wird (vgl. BGer 1C_586/2019 vom 3. August 2020, E. 2.2, und BGE 145 I 167, in: Pra 2019 Nr. 119 E. 4.2 mit Hinweisen). Der Anspruch auf vorgängige Äusserung steht den Betroffenen primär in Bezug auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und das Beweisergebnis zu. Ein Recht auf Stellungnahme zu verwaltungsinternen (Fach-)Berichten besteht nur dann, wenn diesen Berichten Beweiswert (betreffend strittige Sachverhaltselemente) zukommt. Beschränkt sich der Bericht hingegen darauf, an sich feststehende Tatsachen sachverständig zu würdigen, entfallen diese Rechte (vgl. B. WALDMANN/J. BICKEL, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Pra-

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8/27 xiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, N 92 zu Art. 29 VwVG). Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen. Eine Ausnahme kann nur für solche Verfahrensschritte gelten, die unaufschiebbar sind oder von der Natur her eine vorgängige Ankündigung ausschliessen, weil sie diesfalls gar nicht erfolgreich sein könnten (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und BGE 140 I 99 E. 3.4 m.H.). In engem Zusammenhang mit dem Anspruch auf Orientierung und dem Äusserungsrecht steht das Akteneinsichtsrecht. Grundsätzlich hat zwar eine Partei ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen, damit überhaupt Einsichtnahme gewährt oder verweigert werden kann, was jedoch voraussetzt, dass die Beteiligten über den Beizug neuer entscheidwesentlicher Akten informiert werden, welche diese nicht kennen. Demnach ist die Behörde verpflichtet, die Parteien vor der Entscheidfällung zumindest über die entscheidwesentlichen Tatsachen in Kenntnis zu setzen, damit sie ihr Einsichtsrecht geltend machen können (vgl. dazu WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, Rz. 280, BGE 132 V 387 E. 3.1 und 6.2 sowie BGer 2C_505/2019 vom 13. September 2019 E. 4.1.1 je mit Hinweisen). Art. 29 Abs. 2 BV vermittelt praxisgemäss keinen Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten; als solche gelten Unterlagen, denen für die Behandlung eines Falls kein Beweischarakter zukommt und die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen, wie Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege usw. (vgl. BGer 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 4.3 mit Hinweisen). Berichte und Gutachten von Amtsstellen gehören, selbst wenn sie verwaltungsintern erstellt und allenfalls als "verwaltungsintern" qualifiziert werden, nicht zu den verwaltungsinternen Akten, sondern unterliegen der Akteneinsicht (vgl. WIEDERKEHR/PLÜSS, a.a.O., Rz. 521). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört des Weiteren das Recht der Betroffenen, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 142 I 86 E. 2.2 mit Hinweisen). Ein Anspruch auf Teilnahme an einem Augenschein besteht dann, wenn die Entscheidinstanz einen solchen durchführt, nicht aber dann, wenn er von einer Fachinstanz, welche im Rahmen des Entscheidverfahrens eine Beurteilung abzugeben hat, durchgeführt wird (vgl. BGer 1C_405/2011 vom 24. April 2012 E. 4.3 m.H.). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus, im Sinne einer Heilung des Mangels, selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von

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9/27 einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGer 1C_586/2019 vom 3. August 2020 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGer 1C_35/2020 vom 30. Dezember 2020 E. 2.2 mit Hinweisen; VerwGE B 2020/98 vom 8. Juli 2021 E. 3.2). Gemäss Art. 12 Abs. 1 VRP ermittelt die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan den Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes wegen durch Befragen von Beteiligten, Auskunftspersonen und Zeugen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten und Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere geeignete Weise. Dieser Grundsatz gilt (mit Einschränkungen hinsichtlich Behauptungs- und Beweisführungslast) auch im Rechtsmittelverfahren. In beweisrechtlicher Hinsicht ist zu beachten, dass amtlichen Stellungnahmen von Fachstellen, die vom Gesetzgeber als sachkundige Beurteilungsinstanzen eingesetzt wurden, ein erhöhter Beweiswert zugemessen wird, sofern diese den Charakter eines Gutachtens (amtliche Expertise) aufweisen (vgl. B. WALDMANN, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], a.a.O., N 22 zu Art. 19 VwVG m.H.). Weitere verwaltungsexterne Abklärungen sind nur bei Zweifeln an der Richtigkeit der Feststellungen in der amtlichen Beurteilung vorzunehmen (VerwGE B 2017/184 vom 13. Dezember 2018 E. 4.1). Von der zuständigen Behörde eingeholte Berichte/Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung. In Fachfragen, welche die Behörde mangels eigener Fachkenntnis nicht beantworten kann, darf nicht ohne triftige Gründe von Sachverständigengutachten abgewichen werden (vgl. BGE 145 II 70 E. 5.5, BGer 1C_75/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 7.3 m.H.). 3.1.2. Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz fest, das AFU habe den Beschwerdeführer im Rahmen des Vollzugs der Umweltschutzgesetzgebung seit über 20 Jahren nicht nur kontrolliert, sondern auch intensiv betreut und beraten. Trotz schwieriger Zusammenarbeit habe es immer wieder versucht, mit ihm zusammen einvernehmliche Lösungen zu finden und umzusetzen. Solange seine Bau- und Betriebsbewilligung nicht widerrufen werden müsse, bleibe es das Ziel des AFU, den Umwelt- und Gewässerschutz in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit ihm umzusetzen. Aus diesem Grund habe das AFU die Kontrolle vom 5. April 2023 im Voraus angekündigt, nachdem der Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass er bereits selbst Kanal-TV-Aufnahmen gemacht bzw. in Auftrag gegeben habe, deren Ergebnisse er dem AFU jedoch nicht zur Verfügung gestellt habe. Bei der Vorankündigung habe der Beschwerdeführer dem AFU zugesichert, bei der Kontrolle persönlich anwesend zu sein, was er auch getan habe. Eine Terminverschiebung oder Teilnahme seines Rechtsvertreters an der Fehleinleitungssuche habe er nicht verlangt. Das AFU habe somit darauf

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10/27 vertrauen dürfen, dass der Beschwerdeführer mit der Art und Weise der Kontrolle/Besprechung grundsätzlich einverstanden gewesen sei. Die beantragte Parteibefragung, dass er sich bei der Ortsbegehung nicht habe einbringen können, sei somit unnötig. Das AFU stelle Kontrollbescheide praxisgemäss direkt als Verfügung zu. Das gelte namentlich dann, wenn wie hier dringender Handlungsbedarf wegen drohender Gewässerverschmutzung bestehe. Die Kontrolle sei zusammen mit dem Beschwerdeführer durchgeführt und vor Ort besprochen worden. Es habe jederzeit die Möglichkeit bestanden, den AFU-Kontrolleuren Fragen zu stellen oder Einwände vorzubringen. Zum Abschluss seien ihm die erforderlichen Massnahmen bezüglich Entwässerung des Betriebsareals sowie deren Hintergründe mündlich erläutert/erklärt worden. Hierauf habe der Beschwerdeführer gemäss AFU entgegnet, dass er "bis zum Erstellen des Schmutzwasseranschlusses (…) keine Massnahmen mehr treffen" werde. Eine freiwillige Behebung der Mängel sei somit kein Thema gewesen. Der Umstand, dass das AFU die Abklärungen nicht auch noch schriftlich zur allfälligen Stellungnahme zugestellt habe, stelle keine Gehörsverletzung dar. Selbst wenn von einer solchen auszugehen wäre, hätte sie im Rekursverfahren geheilt werden können (act. G 2 S. 10 f.). Im Weiteren führt die Vorinstanz aus, dass sämtliche der angefochtenen Verfügung beigelegten Fotos in Anwesenheit des Beschwerdeführers aufgenommen worden seien und er nicht dagegen opponiert habe. Davon abgesehen hätten die Fotos auch ohne ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung gemacht werden dürfen, weil das AFU von Gesetzes wegen befugt und verpflichtet sei, den Sachverhalt abzuklären und zu dokumentieren. Der Beschwerdeführer sei zur Mitwirkung verpflichtet (Art. 46 Abs. 1 USG, Art. 52 GSchG). Die Voraussetzungen zur Duldungspflicht des Beschwerdeführers für Fotoaufnahmen seien erfüllt gewesen (vgl. auch die Ausführungen des Kreisgerichts Rheintal zu den gleichlautenden Einwänden des Beschwerdeführers gegen die Verwertbarkeit von Fotos gemäss Entscheid vom 20. September 2022 E. 2d/cc). Dazu komme, dass die Fotos lediglich der Illustration der schriftlich festgehaltenen und dokumentierten Mängel dienen würden. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass es sich bei den fotografierten Schächten und Meteorwasserbecken nicht um jene auf dem Grundstück des Beschwerdeführers handeln solle. Bei den Fotos des Tropfwasserschachts sei der Standort anhand der Gebäude im Hintergrund zweifelsfrei feststellbar (act. G 2 S. 11). 3.1.3. Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe sein Abwasser an die ARA abgeführt und weder häusliches noch betriebliches Abwasser (direkt oder indirekt) in die B.__ eingeleitet oder auf Feldern zur Versickerung gebracht. Die Kontrolle vom 5. April 2023 (Fehleinleitungssuche mit Leitungsreinigung und Abwasserprobennahme) habe ihm das AFU am Abend zuvor

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11/27 telefonisch angekündigt, worauf er erklärt habe, dass er keine Zeit habe, an der Untersuchung mitzuwirken und ohne Anwalt ohnehin nichts sagen werde. Der Vertreter des AFU habe mitgeteilt, dass nur Kanalisationsaufnahmen von den Meliorationsleitungen gemacht würden. Dagegen habe er nichts einzuwenden gehabt, dem Vertreter des AFU aber verboten, Fotos im Betrieb zu machen. Am 5. April 2023 habe das AFU verzweifelt nach einer Einleitung von betrieblichem Abwasser in die B.__ gesucht, aber nichts gefunden, da er sich vollumfänglich an die Verfügung des AFU vom 15. April 2021 (ARA-Abführung des Abwassers) gehalten habe. Hierauf habe das AFU mit Färbeversuchen begonnen und Kanalisationsleitungen spülen lassen. Das Ergebnis sei jedoch unverändert geblieben. In der Folge sei die Verfügung vom 26. Mai 2023 ergangen, ohne dass ihm das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Am 8. August 2023 habe die Vorinstanz die Stellungnahme des AFU vom 25. Juli 2023 (act. G 17/5) samt Akten der Gemeinde zugestellt (act. G 17/6). Den damaligen Anwälten des Beschwerdeführers wolle die Vorinstanz nur die Stellungnahme des AFU zugestellt haben. Dass das Schreiben vom 8. August 2023 (act. G 17/6) bei seinen Anwälten eingegangen sei, werde mit Nichtwissen bestritten. Dem Beschwerdeführer sei diesbezüglich jedenfalls nichts weitergeleitet worden. Er habe die Stellungnahme des AFU und die entsprechenden Akten zum ersten Mal gesehen, nachdem seinem Vertreter am 2. August 2024 die Rekursakten zugestellt worden seien. Weshalb die Vorinstanz diese Akten der Gemeinde, die ja nicht Partei gewesen sei, und nicht den damaligen Anwälten des Beschwerdeführers zugestellt habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. In Folge solle die Gemeinde auf eine Stellungnahme verzichtet haben (act. G 17/8). Mit Schreiben vom 24. August 2023 wolle die Vorinstanz das entsprechende Schreiben der Gemeinde dem Beschwerdeführer zugestellt haben mit der Ankündigung, dass der Rekursentscheid folge (act. G 17/9); dies obwohl die Frist zur Stellungnahme (act. G 17/6) noch gar nicht abgelaufen gewesen wäre, wenn dieses Schreiben denn je den damaligen Rechtsvertretern des Beschwerdeführers zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe das an die Adresse "Innerbilchen 828" adressierte Schreiben vom 24. August 2023 nie erhalten. Der Rekursentscheid vom 29. Mai 2024 sei ohne vorgängigen Augenschein und ohne Zustellung der Stellungnahme des AFU vom 25. Juli 2023 ergangen. Ein Protokoll der Kontrolle vom 5. April 2023 sei nie erstellt worden. Dem Beschwerdeführer sei vom AFU weder mündlich noch schriftlich Gelegenheit gegeben worden, zu den angeordneten Massnahmen Stellung zu nehmen. Durch die Praxis des AFU, Kontrollbescheide direkt als Verfügungen zuzustellen, werde das rechtliche Gehör verletzt. Es stimme nicht, dass die Kontrolle mit dem Beschwerdeführer durchgeführt und vor Ort besprochen worden sei. Es hätte zwingend ein Verfügungsentwurf an seine Rechtsvertreter zugestellt werden müssen. Damit sei durch das AFU und die Vorinstanz mehrfach das rechtliche Gehör verletzt worden. Sodann sei nicht nachvollziehbar, wie aufgrund der dürftigen Unterlagen (ohne Augenschein) ein solcher Rekursentscheid habe getroffen werden können. Offensichtlich fehle

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12/27 hier eine genügende Distanz zwischen Rechtsdienst und AFU. Eine Heilung von derartigen Mängeln sei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht möglich (act. G 13 S. 3-6). Der Beschwerdeführer bemängelt im Weiteren als nicht nachvollziehbar, auf welche Messungen sich die Vorinstanz in der Vernehmlassung berufe. Am 5. April 2023 hätten alle Messungen im grünen Bereich gelegen (act. G 17/5/2). Es habe damit kein Anlass für eine aufwändige Einleitungssuche bestanden, zumal das betriebliche Abwasser seit 27. Januar 2023 an die ARA abgeführt worden sei. Auch die Messung vom 11. Mai 2023 (act. G 17/5/2) sei in Ordnung gewesen. Bei ihrem Vorbringen betreffend Verringerung der angelieferten Wassermenge (act. G 16 S. 2) übersehe die Vorinstanz, dass der Abwasseranfall von der Produktionsmenge abhänge; diese gehe im Frühling zurück. Es gebe entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht die geringste Korrelation zwischen den Leistungsdaten der Schlammentwässerungsanlage und dem effektiven Schlammanfall pro Woche. Somit am 26. Mai 2023 kein Anlass für den Erlass einer Verfügung bestanden. Der Schluss der Vorinstanz, dass trotz Abwasserablieferung bei der ARA weiterhin stark belastetes Abwasser aus den (das Gebiet unter dem Hof des Beschwerdeführers entwässernden) Meliorationsleitungen in die B.__ fliesse, sei nicht nachvollziehbar. Gemäss dem Monitoring des AFU solle seit dem 27. Januar 2023 lediglich noch am 5. Juni 2023 ein erhöhter CSB-Wert festgestellt worden sein. Der Beschwerdeführer sei bei der Messung nicht dabei gewesen; ein Messfehler könne nicht ausgeschlossen werden. Eine einmalige Abweichung beim CSB bis 120 mg/l liege noch in der Toleranz (Ziffer 42 Anhang 3.1 GSchV). Die Reinigung der Meliorationsleitungen sei bis zum 5. April 2023 nie ein Thema gewesen, andernfalls dies die Melioration sicher an die Hand genommen hätte. Die Bildung eines Abwasserpilzes in den Rohrleitungen werde bestritten; entsprechende Beweise fänden sich nicht in den Akten. Eine Besprechung zwischen den AFU-Vertretern und dem Beschwerdeführer habe auch am Ende der Untersuchungen nicht stattgefunden. Er habe nur über seinen Mitarbeiter mitbekommen, dass mit allen Versuchen nichts gefunden worden sei. Es werde bestritten, dass belastetes, die gesetzlichen Grenzwerte nicht einhaltendes Abwasser von seinem Betrieb in die B.__ fliesse. Es lägen keine Messungen in den Akten, die solches belegen würden. Woher die Vorinstanz die Tabelle auf S. 3 der Vernehmlassung habe, sei nicht nachvollziehbar (act. G 24 S. 2-5; G 30). 3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführerin beantragt zum einen die Anordnung eines Beschwerdeaugenscheins an Ort (act. G 13 S. 2) und rügt zum anderen die Nichtdurchführung eines Rekursaugenscheins (act. G 13 S. 5). Der Augenschein ist die unmittelbare sinnliche Wahr-

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13/27 nehmung von Tatsachen durch die entscheidende Instanz. Er dient dem besseren Verständnis des Sachverhalts. Ob ein Augenschein durchzuführen ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen der urteilenden Instanz. Unbestrittenes braucht nicht durch einen Augenschein überprüft zu werden, sofern eine Nachprüfung nicht durch öffentliche Interessen geboten ist (vgl. B. MÄRKLI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N 50 zu Art. 12-13 VRP). Die tatsächlichen Verhältnisse ergeben sich im vorliegenden Fall hinreichend aus den Verfahrensakten (vgl. insbesondere act. G 17/5 Beilagen) und lassen sich örtlich anhand der digitalen Medien (Geoportal, google street view) eruieren. Sie sind als solche auch nicht umstritten. Für die Klärung der streitigen Feststellung von Mängeln bei der Abwasserentsorgung anlässlich der Kontrollen von Januar und April 2023 mit entsprechender Massnahmenanordnung (vgl. nachstehende E. 4) und der streitigen Auferlegung der dadurch entstandenen Kosten (nachstehende E. 5) vermöchte ein Augenschein aller Voraussicht nach nicht zu weiteren relevanten Erkenntnissen zu führen, zumal es dabei im Wesentlichen um abgeschlossene (in der Vergangenheit liegende) und von Seiten des AFU dokumentierte Sachverhalte geht. Im Weiteren begründete die Vorinstanz die Ablehnung des Rekursaugenscheins nachvollziehbar damit, dass auch ohne weitere Abklärung vor Ort klar sei, dass beim gelegentlichen Überschäumen der J.__-Anlage die Gefahr für den Eintritt von Abwasser in die Meliorationsleitungen und in der Folge ins Fliessgewässer bzw. ins Grundwasser bestehe. Im Weiteren wies sie zu Recht darauf hin, dass der beantragte Augenschein dafür, dass wassergefährdende Flüssigkeiten heute gesetzeskonform gelagert würden, unnötig sei, weil sich damit – im besten Fall – lediglich die zwischenzeitlich korrekte Lagerung der Stoffe ergeben würde (act. G 2 S. 12 f.). 3.2.2. Die von der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren eingereichten Grafiken (act. G 16 S. 3 f., G 26 Anhang) zeigen auf, dass vor Beginn der ARA-Ablieferung des Abwassers (am 27. Januar 2023) und nach – jedoch nicht anlässlich – der Fehleinleitungssuche vom 5. April 2023 im Betrieb des Beschwerdeführers die Einleitgrenzwerte in die B.__ überschritten wurden. Die Grafiken erstellte das AFU gestützt auf die seit 2015 durchgeführten Messungen (Monitoring; vgl. act. G 17/5/2) zuhanden der Vorinstanz für das Beschwerdeverfahren, wobei aus der mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 (act. G 26 Anhang) eingereichten korrigierten Abwassermonitoring-Grafik nunmehr auch die Messdaten aus der Zeit vor Erlass der Verfügung vom 26. Mai 2023 (20. Januar, 5. April, 11. Mai) ersichtlich sind. Die erstmals für das Beschwerdeverfahren (gestützt auf bestehende Messdaten) angefertigten Tabellen lagen der Vorinstanz im Rekursverfahren noch nicht vor (act. G 26 S. 2), weshalb sie sich auch nicht in den Vorakten befinden konnten. Inwiefern sich daraus eine Unvollständigkeit

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14/27 der Akten bzw. Nichtoffenlegung von Informationen gegenüber dem Beschwerdeführer ergeben sollte (vgl. act. G 24 S. 2, G 30 S. 2), ist nicht erkennbar, zumal der Zusammenzug in der Grafik nicht unerlässlich für die Verfügung vom 26. Mai 2023 war. Das zusätzliche Foto und der Plan (vgl. act. G 30 Rz. 4 und G 26 Rz. 22 und 28) sollen dazu dienen, zu den Einwänden des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Die pauschale Bestreitung der Messungen (Monitoring act. G 17/5/2) und der Überschreitung von Grenzwerten sowie Protesterhebung gegen das Vorgehen der Vorinstanz (vgl. act. G 30 S. 2 Rz. 4-6) ist nicht geeignet, die Messungen als solche in Frage zu stellen, zumal auf den Fotos die festgehaltenen Standorte beschriftet (vgl. G 26 Rz. 22 und 28) und im Übrigen dem Beschwerdeführer die örtlichen Verhältnisse in seinem eigenen Betrieb bekannt sind. Die Grenzwerte bzw. maximalen Abflusskonzentrationen, welche den beiden Tabellen im Anhang zur Stellungnahme der Vorinstanz vom 6. Dezember 2024 zugrunde liegen (act. G 26 Anhang), ergeben sich dabei aus den allgemeinen Anforderungen von Anhang 3 der GSchV (CSB [chemischer Sauerstoffbedarf] von 60 mg/l für Abwasser aus Anlagen mit weniger als 10'000 EW; DOC [gelöster organischer Kohlenstoff] von 10 mg/l für Abwasser aus Anlagen ab 2000 EW). Im Zusammenhang mit der Klärung der streitigen Frage, ob am 5. April 2023 Anlass für eine Einleitungssuche bestanden hatte, ist zu beachten, dass das am 22. März 2019 verfügte Einleitungs- und Versickerungsverbot mit Rekursentscheid vom 20. Dezember 2019 rechtskräftig bestätigt wurde (act. G 17/5/1). Verschmutztes Platzabwasser durfte mithin ab diesem Zeitpunkt – unabhängig vom konkreten Gewässerschutzbereich – nicht in das Grundwasser und in umliegende Oberflächengewässer gelangen. In VerwGE B 2022/136 vom 8. Dezember 2022 bestätigte das Verwaltungsgericht sodann unter anderem, dass das Abwasser (häuslich und betrieblich) in der ARA zu entsorgen sei, bis ein Anschluss an die öffentliche Kanalisation zur Verfügung stehe (vgl. VerwGE B 2022/136 E. 3.4.4). Aktenkundig ist im Weiteren, dass das Abwasser vom Beschwerdeführer erstmals am 27. Januar 2023 an die ARA abgeführt worden war, er in der Folge die Entsorgungsnachweise bis 4. November 2023 eingereicht hatte und diese seither ausgeblieben waren (act. G 17/5/10, G 16 S. 2, G 26 S. 3). In der Zeit vor dem 27. Januar 2023 waren sämtliche Abwasserprobewerte mangelhaft gewesen, weshalb vor der Ablieferung des Abwassers (ab 27. Januar 2023) an die ARA dieses weiterhin illegal auf den Feldern ausgebracht worden oder über die Meliorationsleitungen (Drainagen) in die B.__ gelangt sein musste. Sodann hat aufgrund der Akten (Grafiken in act. G 26 Anhang; Monitoring act. G 17/5/2: vgl. Einleitwerte vom 5. Juni [CSB von 108 mg/l] und 18. Juli 2023 [DOC von 22 mg/l) als dargetan zu gelten, dass – trotz Abwasserentsorgung bei der ARA – weiterhin belastetes Wasser aus den Meliorationsleitungen, die das Gebiet unter dem Hof des Beschwerdeführers entwässern, in die B.__ floss. Hieran vermag der vom Beschwerdeführer (act. 30 S. 2 f.) zutreffend angeführte Umstand nichts zu ändern, dass zwischen dem 27. Januar 2023 und dem 5. April 2023 keine

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15/27 Messung durchgeführt wurde und die Messung am 5. April 2023 keine Grenzwertüberschreitung zeigte. Aufgrund der Vorgeschichte (insbesondere Nichteinhaltung der Einleitgrenzwerte für Abwasser, nicht bewilligte Erstellung der J.__-Anlage [vgl. act. G 30 Rz. 9 und G 35 S. 3 oben m.H. auf Art. 28 Abs. 1 GSchVG]) und der auch in der Zeit nach dem 5. April 2023 überschrittenen Grenzwerte erweist sich die Einleitungssuche vom 5. April 2023 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (act. G 39 Rz. 5 zweiter Absatz) als berechtigt. Hieran würde sich nichts ändern, wenn sämtliche Anlagen und Bauten im Rahmen der Bewilligung der Gemüsehalle (2004) und des Gewächshauses (2009) rechtmässig bewilligt und abgenommen worden wären. Der vom Beschwerdeführer beantragte Beizug der damaligen Baubewilligungs- und Bauabnahmeakten (act. G 39 Rz. 6 und 8) vermöchte somit aller Voraussicht nach nicht zu weiteren Erkenntnissen zu führen, weshalb darauf in antizipierender Beweiswürdigung zu verzichten ist. Die weitere Frage, ob bzw. in welchem Umfang dem Beschwerdeführer auch die in diesem Zusammenhang angefallenen Kosten auferlegt werden können, ist nachstehend (E. 5) zu prüfen. Der weitere (zutreffende) Hinweis des Beschwerdeführers, dass die Messung vom 11. Mai 2023 (vgl. act. G 17/5/2) keine Grenzwertüberschreitungen ergab, liess entgegen seiner Auffassung (act. G 30 S. 3 Rz. 7) den Anlass für die Verfügung vom 26. Mai 2023 insofern nicht hinfällig werden, als diese Verfügung auch Massnahmen zur Behebung von – unabhängig von Messwerten bestehenden – Mängeln zum Gegenstand hat (act. G 17/1 Beilage). 3.2.3. In VerwGE 2022/136 war zum Einwand des Beschwerdeführers, die Erstellung von Fotos und Durchführung von "Augenscheinen" durch das AFU bzw. die Gemeinde Z.__ auf seinem Grundstück hätten eine Missachtung von Verfahrensvorschriften zur Folge, ausgeführt worden, dass die vorgängige Ankündigung von gewässerschutzpolizeilichen Kontrollen deren Wirksamkeit zum vornherein beeinträchtige oder gänzlich in Frage stelle. Eine nachträgliche Gehörsgewährung (Akteneinsicht, Äusserungsrecht) erweise sich als gerechtfertigt und trage dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zureichend Rechnung (E. 3.4.3). Dies gilt vom Grundsatz her auch im vorliegenden Verfahren: Aufgrund der vorstehend geschilderten tatsächlichen Gegebenheiten und gestützt auf Art. 6 GSchVV und Art. 18 Abs. 1 VRP (vgl. E. 2.2) waren die Betriebskontrolle vom 5. April 2023 mit Fehleinleitungssuche zufolge nicht eingehaltener Abwassereinleitungswerte und deren lediglich kurzfristige Voranmeldung ohne Weiteres gerechtfertigt. Von Seiten der Vorinstanz wird sodann bestritten, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem AFU ein Fotoverbot ausgesprochen habe. Vielmehr sei dem AFU sogar ein Mitarbeiter zur Verfügung gestellt worden, um die Färbeversuche beim Düngerkreislauf durchzuführen. Die später verfügten

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16/27 Massnahmen seien am Ende der Untersuchung mit dem Beschwerdeführer persönlich besprochen worden. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt den Wunsch geäussert, einen Rechtsanwalt beiziehen zu wollen. Die Meliorationsleitungen unter dem Gebäude hätten aufgrund von überbauten Schächten und mangelnder Reichweite des Kanal- TV-Geräts nicht weiter geprüft werden können (act. G 16 S. 2; G 26 S. 4, G 35 S. 3 zweiter Absatz). Der Beschwerdeführer bestätigte im vorliegenden Verfahren, dass er für die Betriebskontrolle vom 5. April 2023 einen Mitarbeiter delegiert habe (act. G 24 S. 4 Rz. 7, G 30 S. 4 Rz. 12). Mit Blick auf die gesetzliche Duldungspflicht unter anderem betreffend die Gewährung des Zutrittsrechts und des Fotografierens (vgl. Art. 134 Abs. 1 des Planungsund Baugesetzes [sGS 731.1; PBG], Art. 46 Abs. 1 USG, Art. 52 GSchG) hatte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten, dass die Erstellung von Fotos im Rahmen von Kontrollen keiner Einwilligung von Seiten des Beschwerdeführers bedurfte (act. G 2 S. 11). Sodann ist zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Rekursinstanz entweder alles kritiklos vom AFU abgeschrieben habe oder informelle, mit dem rechtlichen Gehör nicht vereinbare Kontakte zwischen Rekurssachbearbeitung und AFU stattgefunden hätten (act. G 24 S. 5), festzuhalten, dass sich die Vorinstanz für ihre Beurteilungen zu Recht auf die Feststellungen des AFU als Fachstelle abstützte (vgl. vorstehende E. 3.1.1 zweiter Absatz). Der Vorwurf der Gehörsverletzung erscheint in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar. Zur weiteren Rüge des Beschwerdeführers, dass ein Protokoll der Kontrolle vom 5. April 2023 nie erstellt worden sei, ist festzuhalten, dass in der Verfügung vom 26. Mai 2023 die Ergebnisse der Kontrolle vom 5. April 2023 umfassend festgehalten wurden (act. G 17/1 Beilage). Eine Protokollierung liegt von daher in Verfügungsform vor. Eines zusätzlichen Protokolls (mit dem in der Verfügung vom 26. Mai 2023 festgehaltenen Inhalt) bedurfte es mit Blick auf die Praxis des AFU, Kontrollbescheide direkt als Verfügungen zuzustellen, nicht. Inwiefern diese Praxis das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzten sollte (vgl. act. G 24 S. 5) und zur Gehörswahrung vorgängig zwingend ein Verfügungsentwurf an seine Rechtsvertreter hätte zugestellt werden müssen, ist nicht erkennbar. Im Weiteren ergibt sich hinsichtlich der im Rekursverfahren abgegebenen Stellungnahme des AFU vom 25. Juli 2023 (act. G 17/5) aus den Akten, dass dieser den damaligen Rechtsvertretern des Beschwerdeführers am 8. August 2023 zur Stellungnahme zugestellt worden war (A-Postsendung; act. G 17/6). Der vom jetzigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers behauptete Umstand allein, dass sowohl die Stellungnahme des AFU vom 25. Juli 2023 als auch das Schreiben vom 8. August 2023 nicht in den von den damaligen Rechtsvertretern angeforderten Akten enthalten gewesen seien (act. G 24 S. 6), vermag eine Nichtzustellung des Schreibens vom 8. August 2023 an die damaligen Rechtsvertreter offensichtlich nicht zu

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17/27 belegen. Sodann bedurfte es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs auch nicht einer zusätzlichen Zustellung an den (rechtsgültig vertretenen) Beschwerdeführer persönlich (vgl. act. G 24 S. 6 oben). Eine Gehörsverletzung ist somit insgesamt nicht ersichtlich. 4. Mängel bei der Abwasserentsorgung 4.1. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid dar, dass gemäss jahrelangem Monitoring durch das AFU beim Gewässereinlauf auf Höhe des Betriebs des Beschwerdeführers nach wie vor Verunreinigungen durch Abwasser bestünden, die aufgrund der Ergebnisse der Kontrolle vom 20. Januar 2023 nur vom Betrieb des Beschwerdeführers stammen könnten. Daran ändere nichts, dass der Beschwerdeführer mittlerweile pro Tag 40 m3 Abwasser an die ARA abführe. Zum einen schliesse dies ein illegales Versickern-Lassen oder Einleiten eines Teils des Abwassers durch den Beschwerdeführer nicht aus. Zum anderen könnten Gewässerverschmutzungen auch durch unsachgemässe Handhabung im Betrieb passieren. So sei seine Schlammpresse auf 50 m3 Abwasser pro Tag dimensioniert und der Beschwerdeführer habe anfänglich 45 m3 und nicht lediglich 40 m3 pro Tag abgeführt. Er habe vor Ort zudem selbst eingeräumt, dass die J.__-Anlage gelegentlich überschäume. Wegen des Halbschalenschachts in unmittelbarer Fliessrichtung zur B.__ sei klar, dass beim gelegentlichen Überschäumen der J.__-Anlage die konkrete Gefahr bestehe, dass Abwasser in die Meliorationsleitungen und in das Fliessgewässer oder Grundwasser gelangen könne. Der Verschluss des als Abwasserrückhalteraum genutzten Meteorwasserschachts mit einer verklebten Pommes-Chips-Tüte entspreche nicht dem Stand der Technik. Auch ohne weitere Beprobung klar sei, dass es sich bei den Tropfverlusten des entwässerten Schlamms um verschmutztes Abwasser handle. Dementsprechend bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse an der umgehenden Sanierung des Schachts. Das Verschliessen des Ablaufs des Halbschalenschachts sei im Übrigen ohnehin nur als Kompromisslösung gedacht, ansonsten der Boden unter der J.__-Anlage unverzüglich saniert bzw. abgedichtet und an das Schmutzwasserbecken angeschlossen werden müsste. Zwar sei der bestehende Notüberlauf des Meteorwasserbeckens in das Gewässer grundsätzlich gesetzeskonform. Jedoch müsse sichergestellt sein, dass dem Meteorwasserbecken kein (vorgereinigtes) verschmutztes Abwasser zugeführt werde, wie es vorliegend mit der Leitung ab der J.__-Anlage jedoch möglich sei und gemäss Aussage des Beschwerdeführers auch manchmal so gehandhabt werde. Mithin müsse der Beschwerdeführer nicht befragt werden, dass sein Betrieb überflutet würde, wenn das Meteorwasser nicht über den Schacht abgeleitet werden könnte. Nicht der Notüberlauf sei das Problem, sondern die Tatsache, dass Schmutzwasser in den Schacht und somit in das Fliessgewässer gelangen könne (act. G 2 S. 12 f.).

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18/27 Die Vorinstanz stellte weiter fest, dass bei der Kontrolle vom 5. April 2023 der Fokus (wie bei derjenigen vom 20. Januar 2023) bei der Entwässerung des Betriebsareals gelegen habe. Die Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten sei dabei nicht näher kontrolliert worden. Dennoch seien dabei offensichtliche Mängel sichtbar geworden, wie zum Beispiel die offene und ungeschützte Lagerung der "intermediate Bulk Container" (IBC) und der wassergefährdenden Flockungsmittel ohne Auffangwanne sowie die nicht (wie vorgeschrieben) getrennte Lagerung von Säuren und Laugen. Diese Mängel würden sich im Rahmen der vorhandenen Infrastruktur und mit geringem Aufwand beheben lassen. Mit den in der AFU-Verfügung angegebenen Hilfsmitteln und der Dreimonatsfrist zur Mängelbehebung wäre es dem Beschwerdeführer möglich, den Betrieb ohne grossen Aufwand in einen rechtmässigen und sicheren Zustand zu überführen. Davon, dass er die Mängel von sich aus ohne behördliche Anordnung beheben würde, könne aufgrund der gemachten Erfahrungen keine Rede sein (act. G 2 S. 13). 4.2. Hiergegen wendet der Beschwerdeführer ein, unter der in zwei Containern untergebrachten J.__-Anlage habe es keine Wasserlache. Beim Wasser unter den Containern handle es sich um normales Meteorwasser. Beim Augenschein (AFU-Kontrolle) habe er keine Aussage gemacht, dass die Anlage überschäume. Es könne sein, dass auf dem Containerboden Schaumreste von früheren Zeiten sichtbar gewesen seien. Eventuell habe er früher einmal etwas über diesen Schaum gesagt. Die entsprechenden Fotos würden denn auch nicht vom 5. April, sondern vom 21. Januar 2023 datieren. Seitdem das Abwasser in die ARA abgeführt werde, werde der J.__ ohnehin nicht mehr gebraucht. Er verwende diesen nur noch zur Vorreinigung der betrieblichen Abwässer, bevor diese in die Schmutzwasserbecken kämen und von dort mit dem Tankwagen an die ARA abgeführt würden. Vom J.__ laufe dafür einzig noch der Schrägklärer. Das Gebläse, das früher teilweise zu kleineren Überschäumungen geführt habe, habe er dauerhaft abgestellt. Entsprechend könne vom J.__ (als geschlossenes System) auch kein verschmutztes Abwasser auf den Boden tropfen. Die angeordneten Massnahmen (Befestigung Aufstellbereich J.__ oder Entfernung J.__ nach Anschluss an die Kanalisation) erwiesen sich damit als unnötig. Die einzige verhältnismässige Massnahme wäre, dass das Gebläse des J.__ nicht mehr betätigt werden dürfe. Dies habe der Beschwerdeführer ohnehin schon vorgekehrt. Im Weiteren sei die Gemeinde bezüglich des Anschlusses an die öffentliche Kanalisation seit Jahren untätig. Mehr als drei Jahre nach der Verfügung des AFU vom 15. April 2021 sei immer noch nichts passiert (act. G 13 S. 6 f.). Sodann gelange in den – im Rahmen der Erstellung der Gemüsehalle im Jahr 2004 vom AFU bewilligten (act. G 30 S. 3 und act. G 31) – Halbschalenschacht nur sauberes Meteorwasser. Früher sei es bei Überschäumen der J.__-Anlage zwar möglich gewesen, dass minimale Mengen verschmutztes Wasser in den Halbschalenschacht

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19/27 gelangt seien. Seit Ausserbetriebnahme der J.__-Anlage gebe es jedoch kein Überschäumen mehr. Ein Überlaufen des Schmutzwasserbeckens (Notüberlauf über den Halbschalenschacht) komme nicht mehr vor, da das Schmutzwasser regelmässig an die ARA abgeführt werde. Über den Halbschalenschacht und in der Folge über die Drainageleitung, die das AFU geschlossen haben wolle, entwässere ein Platz von ca. 1000 m2. Bei Starkregen käme es zu Überschwemmungen auf dem Betriebsareal mit Folgeschäden, wenn die Meliorationsleitung im Halbschalenschacht geschlossen werde. Eine Schliessung des Ablaufs des Halbschalenschachts in die Drainageleitung sei damit nicht notwendig und würde zudem zu grossen Schäden führen. Sodann sei der Kugelhahn, über den gereinigtes Wasser vom J.__ in das Meteorwasserbecken gelangen könne, mit dem J.__ installiert worden. Bevor das Schmutzwasser an die ARA abgeführt worden sei, sei das vorgereinigte Abwasser teilweise als Brauchwasser für den Betrieb verwendet worden. Seitdem alles vorgereinigte Wasser in die ARA gehe, sei der Kugelhahn dauerhaft geschlossen. Bevor die (öffentliche) Abwasserkanalisation erstellt sei, sei der Beschwerdeführer nicht bereit, unnötige Änderungen an seinen Installationen durchzuführen. Schliesslich sei, wie bereits im Rekurs (Ziffer 12.5) nachgewiesen worden sei, der Tropfwasserschacht mit einem Deckel verschlossen worden. Abgesehen davon befänden sich auf den Anhängern Rüstabfälle, die in die Biogasanlage abgeführt würden, nicht jedoch entwässerter Wasserschlamm. Vor dem Verpacken würden die Chicoréepflanzen gerüstet, aber nicht gewaschen. Abwasser entstehe allein beim Reinigen der Anlagen und vom Treiben der Chicoréewurzeln. Im Weiteren sei eine falsche Lagerung von Flüssigkeiten nicht nachgewiesen. Die Ausführungen des AFU dazu seien unpräzise ("werden nicht oder nur teilweise eingehalten"). Am 18. März 2024 sei vom AFU eine Grundkontrolle durchgeführt und die Lagerung von Stoffen und Flüssigkeiten nicht beanstandet worden. Der Beschwerdeführer lagere auch keine Spritzapparaturen im Freien; diese würden in der Halle gelagert. Die Spritzgeräte würden obligatorisch über eine Innenreinigung verfügen. Es gelte der Grundsatz, dass neben dem obligatorischen Spülen auf dem Feld auch die Reinigung der Spritze auf dem Feld Ziel sein solle. Von daher sei ein Waschplatz nicht erforderlich. Wenn die Spritzgeräte dennoch einmal ausserhalb der Felder gereinigt werden müssten, benütze er schon seit jeher den Waschplatz des Bruders. Die Befüllung der Spritzgeräte erfolge auf einer gedeckten befestigten Fläche im Betrieb (act. G 13 S. 6-9). 4.3. 4.3.1. Der angefochtene Entscheid stützt sich auf die der Vorinstanz zusammen mit der AFU- Stellungnahme vom 25. Juli 2023 zugestellten Unterlagen (act. G 17/5 Beilagen). Das vom Beschwerdeführer selbst bestätigte gelegentliche Überschäumen der J.__-Anlage bzw. die Abwasserlache ist auf den vom AFU erstellten Bildern vom 20. Januar 2023 ersichtlich (act.

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20/27 G 17/5 Beilagen 4 f.). Der Beschwerdeführer merkt hierzu zwar an, dass er das Gebläse der J.__-Anlage bereits vor dem 5. April 2023 dauerhaft abgestellt habe, weshalb die einzig verhältnismässige Massnahme darin bestanden hätte zu verfügen, dass er das Gebläse des J.__ (welches das Überschäumen bewirkt habe) nicht mehr betätigen dürfe (act. G 24 S. 6). Nach den erwähnten Darlegungen des Beschwerdeführers (vorstehende E. 4.2) wird der J.__ zur Vorreinigung der betrieblichen Abwässer verwendet, wobei einzig noch der Schrägklärer laufe und das Gebläse offenbar dauerhaft abgestellt worden sei. Indes erscheint mit Blick auf die geschilderten Gegebenheiten (Nichteinhaltung der Abwassereinleitwerte; vorstehende E. 3.2.2) fraglich, ob sich damit tatsächlich gewährleisten liesse, dass vom J.__ kein verschmutztes Abwasser auf resp. in den Boden gelangt. Unbestritten blieb hierbei die vorinstanzliche Feststellung, dass der Container, in dem die J.__-Anlage untergebracht ist, nicht dicht ist und dementsprechend nicht als Auffangwanne fungieren kann (act. G 16 S. 5). Eine Abwasserlache wurde, wie in der Verfügung vom 26. Mai 2023 explizit festgehalten, anlässlich der Kontrolle vom 5. April 2023 durch zwei Mitarbeiter des AFU festgestellt (act. G 17/1 Beilage 1 S. 1 unten). Im gegenwärtigen unvollständigen Zustand ist die Anlage nur eingeschränkt betriebsfähig bzw. sanierungsbedürftig (vgl. act. G 35 S. 3 oben). Die Massnahme gemäss Ziffer 2 lit. a der Verfügung vom 26. Mai 2023 (Befestigung des Aufstellbereichs der Abwasservorbehandlungsanlage [J.__] mit Anschluss an die interne Schmutzwasserkanalisation oder Entfernung der Abwasservorbehandlungsanlage; act. G 17/1 Beilage) erweist sich von daher als notwendig und angemessen, zumal sie sich explizit auf die Zeit nach Anschluss des Betriebs an die öffentliche Schmutzwasserleitung bezieht und die Anlage im Zug dieses Schmutzwasseranschlusses obsolet wird (vgl. act. G 17/5/8 S. 3). Hinsichtlich der Realisierung des Anschlusses des Betriebs des Beschwerdeführers an die öffentliche Kanalisation (vgl. dazu auch VerwGE B 2022/136 E. 4.4) bestätigte die Vorinstanz im Oktober 2024, dass das Umsetzungsziel auf Sommer 2024 verpasst worden sei. Das Vorhaben befinde sich aktuell in der öffentlichen Auflage oder kurz davor (act. G 16 S. 5). Ein Teil der Verzögerungen beim Bau der Abwasserleitung dürfte darauf zurückzuführen sein, dass zwischen der Gemeinde und dem Beschwerdeführer kein Anschlussvertrag bzw. keine Einigung bezüglich eines Kostenteilers erzielt werden konnte (act. G 16 S. 6) und der Beschwerdeführer gegen den Kanalisationsanschluss Einsprache erhob (vgl. act. G 35 S. 3 oben). 4.3.2. Im Betrieb des Beschwerdeführers entwässert ein PVC-Rohr den Platz auf der Südseite des Betriebsgebäudes in einen Halbschalenschacht, welcher die Abwasserleitungen der Abwasserbehandlungsanlage zum Gebäude hin enthält (vgl. act. G 17/5/8 S. 3). Der Halbschalenschacht leitet in eine gelochte Meliorationsleitung ein, wodurch verschmutztes Platzwasser/Überlaufwasser in die Gewässer gelangen kann. Gemäss Feststellung der

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21/27 Vorinstanz wurde von Seiten des AFU eine solche Einleitung von verschmutztem Platzwasser/Überlaufwasser aus einer Kiesfläche in die B.__ bzw. ein Anschluss an eine Meliorationsleitung nie bewilligt (act. G 26 S. 5 f.; zur Bewilligungspflicht vgl. Merkblatt AWE 184: Regenwasserentsorgung – Merkblatt zur Versickerung, Retention und Ableitung von Niederschlagsabwasser in Siedlungsgebieten, 1. Oktober 2021, https://www.sg.ch > Umwelt & Natur > Wasser > Publikationen: Merkblätter, Formulare, Infoblätter uvm.). Hieran vermag der vom Beschwerdeführer angeführte Umstand, dass die Halle am 15. April 2004 bewilligt (act. G 31) und nach deren Erstellung ohne Beanstandung abgenommen worden sei (act. G 24 S. 7), nichts zu ändern. In E. 4.3 der Verfügung vom 15. April 2004 betreffend Umweltschutzmassnahmen war festgehalten worden, dass das unverschmutzte Vorplatzund Umschlagplatzwasser über die bekiesten Flächen an Ort bzw. "über die Schulter" z.T. in die bestehenden Meliorationsleitungen versickere (act. G 31). Die Versickerung war damit über eine begrünte Oberbodenschicht ("über die Schulter") vorgesehen (vgl. act. G 35 S. 2 unten). Es gilt zudem wie dargelegt ein generelles Einleitungs- und Versickerungsverbot (vorstehende E. 3.2.2 zweiter Absatz), wobei das AWE als zuständige Stelle festlegt, ob Abwasser als verschmutzt gilt (Art. 3 GSchV). Aufgrund der geschilderten Gegebenheiten waren die Ausläufe in die Melioration zu verschliessen, das Wasser des Halbschalenschachts in das Schmutzwasserbecken einzuleiten und über die ARA zu entsorgen (act. G 16 S. 6). Nachvollziehbar erscheint auch die Feststellung der Vorinstanz, dass der Verschluss des als Abwasserrückhalteraum genutzten Meteorwasserschachts mit einer verklebten Pommes-Chips-Tüte nicht zureichend und auch ohne weitere Beprobung klar sei, dass es sich bei den Tropfverlusten des entwässerten Schlamms um verschmutztes Abwasser handle. Dementsprechend bejahte sie ein öffentliches Interesse an der Sanierung des Schachts (Verschliessen des Ablaufs des Halbschalenschachts; vgl. Verfügung vom 26. Mai 2023, Ziffer 2 lit. b; act. G 17/1 Beilage), um sicherzustellen, dass dem Meteorwasserbecken mit der Leitung ab der J.__-Anlage kein (vorgereinigtes) verschmutztes Abwasser zugeführt wird bzw. dass Schmutzwasser nicht in den Schacht bzw. in das Fliessgewässer gelangen kann (act. G 2 S. 12 f.). Diese vorinstanzlichen Darlegungen erweisen sich als begründet. Anlass für weitere Abklärungen ist diesbezüglich nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass das Meteorwasser bei Starkregen nicht versickern könne und die Abwasserbecken einen solch grossen Wasseranfall nicht zu fassen vermöchten, wodurch die Schliessung des Ablaufs des Halbschalenschachts nicht notwendig sei und zudem zu grossen Schäden führe (act. G 24 S. 7 f.). Diesbezüglich geht die Vorinstanz davon aus, dass das Abwasservolumen das anfallende Platzwasser schlucken könne, da ein Grossteil des Platzwassers flächenförmig versickere (act. G 26 S. 6). Zum heutigen Zeitpunkt besteht kein Anlass, diese Annahme in Frage zu stellen. Sollten sich künftig dennoch die vom Beschwerdeführer befürchtete mangelhafte Versickerung bestätigen, wären weitere gewässerschutzkonforme Massnahmen vorzusehen. https://www.sg.ch/

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22/27 4.3.3. Das Meteorwasserbecken beim Betriebsgebäude (vgl. Skizze act. G 17/5/8 S. 1) verfügt über einen mit Kugelschieber gesteuerten Einlauf aus der Abwasservorbehandlungsanlage J.__ (act. G 17/5/8 S. 3 oben). Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend Kugelhahn/Meteorwasserbecken (vgl. vorstehende E. 4.2) legte die Vorinstanz dar, das Abwasser nach der J.__-Anlage könne nicht als gereinigt betrachtet werden, da ein Grossteil der ursprünglichen J.__-Anlage nicht mehr vorhanden oder nicht mehr in Betrieb sei (Messtechnik, Filtertuch, offenbar Belüfter etc.). Des Weiteren entspreche die Wartung nach wie vor nicht den Vorgaben des Herstellers. Entsprechend habe das "gereinigte" Abwasser im Meteorwasserbecken nichts verloren, auch nicht in den trockenen Sommermonaten, wenn im Regenwasserbecken zu wenig Wasser für die Reinigung des Gemüses vorhanden sei. Deshalb sei diese Leitung zurückzubauen/abzuhängen (act. G 16 S. 6). Der Beschwerdeführer bestätigte hierzu, dass alles vorgereinigte Wasser aus dem J.__ ins Schmutzwasserbecken und dann per Tankwagen in die ARA gehe; der Kugelhahn sei dauerhaft geschlossen (act. G 24 S. 8). Mit Blick auf diese Gegebenheiten besteht offensichtlich kein Anlass, die Verbindung zwischen Kugelhahn und unterirdischer Leitung weiterhin aufrecht zu erhalten, weshalb sich auch die verfügte Entfernung des Rohrstücks zwischen Kugelhahn und unterirdischer Leitung (act. G 17/1 Beilage Ziffer 2 lit. c) als begründet erweist. 4.3.4. Mit Bezug auf die Darlegungen des Beschwerdeführers zum Tropfwasserschacht (vorstehende E. 4.2) bestätigt die Vorinstanz, dass dieser durch den Beschwerdeführer nach der Kontrolle, wie mit Fotos nachgewiesen werden könne, verschlossen worden seien. Entsprechend seien die Einwände gegen diese Massnahme nicht nachvollziehbar. Wie die anlässlich der Kontrolle gemachten Fotos des Schachts belegten, würden auf diesen Platz tropfende Produktionsabfälle abgestellt. Sowohl teilentwässerter Schlamm als auch tropfende/saftende Pflanzenreste enthielten einen sehr hohen CSB/DOC-Wert und dürften nicht unbehandelt in ein Gewässer gelangen. Die Erde der Wurzeln werde tatsächlich mechanisch entfernt. Die Blätter der Schälvorgänge und ein Teil der abgetrennten Wurzeln würden aber im Pumpensumpf für das Prozesswasser landen und zusammen mit dem Wasser zum Sieb transportiert, wo sie wieder aus dem Wasserkreislauf entfernt würden. Die abgeschiedenen Feststoffe (Wurzeln und Chicoréeblätter) würden dann nass in den Traktoranhänger abgeworfen. Sei der Anhänger voll, würden sie teilweise auf den Teerplatz beim nunmehr korrekt verschlossenen Schacht gestellt. Dasselbe geschehe mit dem Anhänger für den teilgetrockneten Schlamm, wobei anzumerken sei, dass die Bewilligung für die bereits errichtete Schlammtrocknung aufgrund fehlender Baugesuchsunterlagen noch nicht habe erteilt werden können (act. G 16 S. 6 f.).

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23/27 Der Beschwerdeführer hält hierzu fest, dass die Blätter der Schälvorgänge und die abgetrennten Wurzeln nicht im Pumpensumpf landen würden, sondern direkt über den Hochförderer in den Anhänger kämen. Hätte er vom AFU einen Verfügungsentwurf erhalten, hätte er den Deckel vor Verfügungserlass montiert. Die Chipspackung sei nur eine vorläufige Lösung gewesen (act. G 24 S. 8). Die Vorinstanz weist indes unter Beilage eines Fotos darauf hin, dass sich bei der Kontrolle vom 5. April 2023 im Sammelschacht vor der Hebeanlage Chicoréeteile befunden hätten (act. 26 S. 6 f. Ziffern 22 und 28). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (act. G 30 S. 4 Rz. 16) ist auch klar, was die Vorinstanz damit belegen wollte: Die Notwendigkeit einer dauerhaften und irreversiblen Verschliessung des in eine Drainageleitung/Versickerungsanlage bzw. ein Gewässer mündenden Auslaufs des Schachts (vgl. Verfügung vom 26. Mai 2023 Ziffer 2 lit. d). Von daher erweist sich auch Ziffer 2 lit. d der Verfügung vom 26. Mai 2023 als korrekt. 4.3.5. Hinsichtlich der Lagerung von Flüssigkeiten merkt die Vorinstanz zu den Darlegungen des Beschwerdeführers (vorstehende E. 4.2) an, dass es sich bei der Kontrolle vom 18. März 2024 um eine landwirtschaftliche Betriebskontrolle gehandelt habe, bei welcher der gewerbliche Teil der Chicorée-Produktion nicht kontrolliert worden sei. Bei der Kontrolle seien auch Massnahmen zur Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten vorgeschlagen worden. Es seien Verstösse betreffend die Zusammenlagerung von Lagerklassen festgestellt worden, weshalb der Beschwerdeführer mit der Verfügung aufgefordert worden sei, sich mit der Thematik zu beschäftigen. Wenn mit den Spritzapparaturen künftig so umgegangen werde, wie vom Beschwerdeführer beschrieben, sei das in Ordnung (act. G 16 S. 7; act. G 24 S. 7). Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, anlässlich der Kontrolle vom 18. März 2024 sei sehr wohl die Lagerung von Flüssigkeiten geprüft und als in Ordnung befunden worden. Eine Falschlagerung anlässlich der Kontrolle vom 5. April 2023 sei in den Akten nicht ansatzweise nachgewiesen worden und werde bestritten (act. G 24 S. 8 unten). Die pauschale Bestreitung der in der Verfügung vom 26. Mai 2023 Ziffer 2 lit. e enthaltenen Feststellung, wonach die Vorschriften betreffend Lagerung und Umschlag von Gefahrengütern (Säuren, Laugen, Desinfektionsmittel, Reinigungsmittel, Fällmittel, Flockungsmittel, Spritzmittel, Dünger, Treib- und Schmierstoffe usw.) nicht oder nur teilweise eingehalten worden seien und die Umschlagplätze den Vorgaben des interkantonalen Merkblattes "Absicherung und Entwässerung von Güterumschlagplätzen" entsprochen hätten (act. G 17/1 Beilage S. 2 f.), ist nicht geeignet, die Begründetheit der verfügten Massnahme in Frage zu stellen. Die Feststellung in Ziffer 2 lit. e der Verfügung vom 26. Mai 2023 beruht – gleich wie die weiteren Kontrollergebnisse/Probeentnahmen – auf einer Momentaufnahme. Eine allfällige Verbesserung der beanstandeten Verhältnisse im Nachgang zur Kontrolle macht die entsprechenden Feststellungen in der Verfügung nicht unrechtmässig.

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24/27 5. Kosten für Kontrolle und Eruierung der Verschmutzung 5.1. Wer Massnahmen zum Schutz der Umwelt und des Gewässerschutzes verursacht, trägt die Kosten dafür (Art. 2 USG; Art. 3a GSchG). Im Weiteren werden nach Art. 48 Abs. 1 USG für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen Gebühren erhoben. Die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer sowie zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens treffen, werden dem Verursacher überbunden (Art. 54 GSchG). Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Kosten durch sein Verhalten verursacht habe, zumal das AFU verpflichtet sei, seinen Betrieb zu kontrollieren, dem Grund der dabei festgestellten Gewässerverschmutzung nachzugehen sowie entsprechende Massnahmen durchzusetzen. Dazu komme, dass es dem Beschwerdeführer obliege, die Abwasseranlagen (Leitungen und Schächte) auf seinem Grundstück in funktionstüchtigem Zustand zu erhalten, was nicht der Fall gewesen sei. So seien die Abwasserleitungen im April 2023 teilweise so stark verstopft gewesen, dass sich laut AFU auf dem Hallenboden Abwasserlachen gebildet hätten, obwohl die entsprechende Kontrolle bereits im Januar 2023 in Aussicht gestellt worden sei. Nach dem Verursacherprinzip seien die Kosten für Kontrolle und Eruierung der Verschmutzung vom Beschwerdeführer zu bezahlen. Die Gebühr von CHF 1'695 sei tarifkonform (Ziffer 10.17 GebT) und die Kosten der Risch reinigt Rohre AG, Sevelen, von CHF 5'014.10 seien ausgewiesen (act. G 2 S. 13 f.). 5.2. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, es sei nicht ersichtlich, weshalb er die Kosten der Kontrolle, der Saugarbeiten und der Entsorgung des abgesaugten Materials bezahlen müsste. Das AFU habe die Massnahmen ohne Ankündigung (angekündigt gewesen sei nur eine Kontrolle per Video) und eigenmächtig durchgeführt. Nachdem keine Mängel und keine illegalen Einleitungen hätten festgestellt werden können, habe das AFU den Kontrollaufwand nach Verursacherprinzip (Art. 3a GSchG) selbst zu übernehmen. Die Kostenüberbindung nach Art. 54 GSchG sei nicht ansatzweise begründet. Es werde bestritten, dass die Abwasserleitungen nicht in einem ordnungsgemässen Zustand gewesen seien (act. G 13 S. 9). Der Schacht im Foto der Vorinstanz (act. G 16 S. 7 unten links) habe nicht den geringsten Zusammenhang mit irgendeiner Einleitung in die B.__. Woher die Vorinstanz dieses Foto habe, sei nicht erklärbar; es finde sich auch nicht in den Vorakten. Er habe am 5. April 2023 den Zutritt zu seinen Betriebshallen nicht gestattet. Das Foto vom Innern der Meliorationsleitung (act. G 16 S. 7 unten rechts) finde sich zwar in den Vorakten, jedoch sei nicht nachvollziehbar, in welcher Leitung es aufgenommen worden sei. Für den

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25/27 Unterhalt der Meliorationsleitungen sei ohnehin nicht er, sondern die Melioration verantwortlich (act. G 24 S. 9). 5.3. Hierzu ist mit der Vorinstanz (act. G 16 S. 7) festzuhalten, dass der Umstand, wonach am 5. April 2023 eine Fehleinleitung aufgrund mangelnder Zugänglichkeit und mangelnder Planunterlagen nicht eruiert werden konnte, an der Tatsache nichts zu ändern vermag, dass vom Betrieb des Beschwerdeführers im Jahr 2023 belastetes Abwasser in die B.__ floss. Letzteres ist wie dargelegt durch das Abwasser-Monitoring zwar nicht für den Abklärungstag (5. April 2023) selbst, jedoch für die Zeit vor Beginn der ARA-Ablieferung des Abwassers (am 27. Januar 2023) und für die Zeit nach dem 5. April 2023 belegt (vorstehende E. 3.2.2). Der Schacht gemäss Foto (act. G 16 S. 7 unten) befindet sich nach Angaben der Vorinstanz in unmittelbarer Nähe eines überbauten Meliorationsschachtes. Der Inhalt des Schachtes habe abgesaugt werden müssen, um untersuchen zu können, ob zwischen Bodenablauf und Meliorationsleitung eine direkte Verbindung bestehe. Das Kanal- TV habe einen überbauten Schacht unter der Chicoréehalle nicht überwinden können und die Leitung von der anderen Seite der Halle sei kollabiert, so dass ein Grossteil der Leitung unter dem Gebäude nicht auf Fehlanschlüsse habe überprüft werden können. Der beim Absaugvorgang zeitweise anwesende Beschwerdeführer sei verärgert gewesen über die festgestellte Verstopfung. Im Fall der Bestreitung dieser Tatsache durch den Beschwerdeführer seien die Mitarbeiter der Saugwagen-Unternehmung als Zeugen zu befragen (act. G 26 S. 7 mit Skizze zum Nachvollzug, in welchen Leitungen das vorerwähnte Foto aufgenommen worden war). Aufgrund dieser Gegebenheiten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Kosten für Saugarbeiten und Entsorgung anfielen, weil die Kanal-TV-Arbeiten ohne diese Vorarbeiten aufgrund eines im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers liegenden mangelnden Unterhalts (Bilder: verstopfter Schacht im Gang der Chicoréehalle, Meliorationsleitung ab Grundstück des Beschwerdeführers; act. G 16 S. 7) nicht durchgeführt werden konnten. Mithin war die Kontrolle der halleninternen Leitungen und Schächte ohne vorgängige Reinigung nicht möglich. Die Kosten für die Kanal-TV-Arbeiten hatte dabei einstweilen das AFU bezahlt (act. G 16 S. 7). Von daher lässt sich der angefochtene Entscheid ebenfalls nicht beanstanden. 6. 6.1. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten

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26/27 des Beschwerdeführers (Art. 95 Abs. 1 VRP). Angemessen erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 2'500. Sie ist mit dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen. 6.2. Der Beschwerdeführer hat bei diesem Verfahrensausgang keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren (Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 98bis VRP). Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (LINDER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N 20 zu Art. 98bis VRP); sie stellte auch keinen Antrag.

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27/27 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer bezahlt amtliche Kosten von CHF 2'500, unter Anrechnung des von ihm geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 21.08.2025 Gewässerschutz. Feststellung von Mängeln bei der Abwasserentsorgung und deren Behebung; Auferlegung von Verfahrenskosten. Art. 3a und 15 GSchG (SR 814.20). Art. 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 15 GSchV (SR 814.201). Art. 2 Abs. 1 USG (SR 814.01). Art. 12 VRP (sGS 951.1). Das Verwaltungsgericht bestätigte den angefochtenen Rekursentscheid hinsichtlich der darin festgestellten Mängel bei der Abwasserentsorgung. Im Weiteren ging es davon aus, dass die Kosten für Saugarbeiten und Entsorgung anfielen, weil die Kanal-TV-Arbeiten ohne diese Vorarbeiten aufgrund eines im Verantwortungsbereich des Be-schwerdeführers liegenden mangelnden Unterhalts nicht durchgeführt werden konnten. Mithin war die Kontrolle der halleninternen Leitungen und Schächte ohne vorgängige Reinigung nicht möglich. Bestätigung der Rechtmässigkeit der Kostenauferlegung ge-genüber dem Beschwerdeführer. (Verwaltungsgericht, B 2024/123). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C_544/2025)

2026-04-09T05:20:15+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

B 2024/123 — St.Gallen Verwaltungsgericht 21.08.2025 B 2024/123 — Swissrulings