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St.Gallen Verwaltungsgericht 13.06.2024 B 2023/209

13 juin 2024·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsgericht·PDF·3,123 mots·~16 min·3

Résumé

Entbindung vom Berufsgeheimnis, Art. 45 Abs. 1 VRP, Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 321 StGB. Art. 166 Abs. 1 lit. b und Art. 166 Abs. 2 ZPO Der Beschwerdeführer wurde vom zuständigen Kreisgericht zur rechtshilfeweisen Be-fragung als Zeuge in einer vor einem deutschen Landgericht hängigen Erbfolgestreitig-keit betreffend eine seiner Patientin, die verstorben und deren letzter Wohnsitz zu klären war, vorgeladen und aufgefordert, für die Befreiung vom Berufsgeheimnis zu sorgen. In der Folge gab der Gesundheitsrat seinem Gesuch statt. Das Verwaltungsgericht tritt auf seine Beschwerde, mit welcher er die Entbindung aufheben lassen will, ein. Unter den konkreten Umständen verhält er sich nicht in unzulässiger Weise widersprüchlich, wenn er im Ergebnis die Abweisung seines Entbindungsgesuchs anstrebt. Die Antworten auf die ihm gestellten Fragen zum letzten Wohnsitz seiner Patientin beschlagen zwar nicht unmittelbar Details zum Gesundheitszustand der ehemaligen Patientin, jedoch ist er nur aufgrund des früheren Arzt-Patientinnen-Verhältnisses in der Lage, die Fragen zu be-antworten. Die Beantwortung der Fragen setzt damit eine Entbindung vom Berufsge-heimnis voraus. Den Beschwerdeführer trifft indessen als möglicher Zeuge im Zivilpro-zess keine gesetzliche Pflicht, ein Verfahren zur Befreiung vom Berufsgeheimnis einzu-leiten. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgeho-ben. (Verwaltungsgericht, B 2023/209)

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2023/209 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 09.09.2024 Entscheiddatum: 13.06.2024 Entscheid Verwaltungsgericht, 13.06.2024 Entbindung vom Berufsgeheimnis, Art. 45 Abs. 1 VRP, Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 321 StGB. Art. 166 Abs. 1 lit. b und Art. 166 Abs. 2 ZPO Der Beschwerdeführer wurde vom zuständigen Kreisgericht zur rechtshilfeweisen Be-fragung als Zeuge in einer vor einem deutschen Landgericht hängigen Erbfolgestreitig-keit betreffend eine seiner Patientin, die verstorben und deren letzter Wohnsitz zu klären war, vorgeladen und aufgefordert, für die Befreiung vom Berufsgeheimnis zu sorgen. In der Folge gab der Gesundheitsrat seinem Gesuch statt. Das Verwaltungsgericht tritt auf seine Beschwerde, mit welcher er die Entbindung aufheben lassen will, ein. Unter den konkreten Umständen verhält er sich nicht in unzulässiger Weise widersprüchlich, wenn er im Ergebnis die Abweisung seines Entbindungsgesuchs anstrebt. Die Antworten auf die ihm gestellten Fragen zum letzten Wohnsitz seiner Patientin beschlagen zwar nicht unmittelbar Details zum Gesundheitszustand der ehemaligen Patientin, jedoch ist er nur aufgrund des früheren Arzt-Patientinnen-Verhältnisses in der Lage, die Fragen zu be-antworten. Die Beantwortung der Fragen setzt damit eine Entbindung vom Berufsge-heimnis voraus. Den Beschwerdeführer trifft indessen als möglicher Zeuge im Zivilpro-zess keine gesetzliche Pflicht, ein Verfahren zur Befreiung vom Berufsgeheimnis einzu-leiten. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgeho-ben. (Verwaltungsgericht, B 2023/209) Entscheid vom 13. Juni 2024 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Scherrer Verfahrensbeteiligte © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dr. A.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andreas Dudli, Advokaturbureau Brunner & Dudli, Hinterlauben 12, 9000 St. Gallen, gegen Gesundheitsrat des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, B.__,   vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Nonn, Kreuzackerstrasse 9, 9000 St. Gallen, C.__, D.__, E.__, Beschwerdebeteiligte, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Leu, Bär & Karrer, Brandschenkestrasse 90, 8002 Zürich, Gegenstand Entbindung vom Berufsgeheimnis (Art. 321 StGB)   Das Verwaltungsgericht stellt fest:                   A. Dr. med. A.__ hatte F.__, die im Mai 2021 verstarb, hausärztlich betreut. Die Kinder von © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte F.__ sel. führen vor dem Landgericht G.__/D eine zivilrechtliche Auseinandersetzung zur Feststellung der Erbfolge. Das Landgericht teilte A.__ am 4. Juli 2022 mit, dass er als Zeuge gehört werden und sich innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu den ihm unterbreiteten vier konkreten Fragen äussern solle, andernfalls er mit einer Ladung zur mündlichen Vernehmung rechnen müsse. Dass A.__ die Fragen schriftlich beantwortet hätte, kann den Akten nicht entnommen werden. Das Kreisgericht St. Gallen lud A.__ in der Folge am 19. Mai 2023 zu einer Einvernahme am 7. Juli 2023 vor, welche es rechtshilfeweise zur Erforschung des letzten Wohnsitzes beziehungsweise des letzten gewöhnlichen Aufenthalts der verstorbenen F.__ für das Landgericht G.__/D vornehmen sollte. Es ersuchte ihn, die Handakten in dieser Sache mitzubringen und – unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht – für die zur Erteilung der Auskünfte (allenfalls) erforderliche Befreiung vom Berufsgeheimnis zu sorgen. B. Aufgrund des Hinweises auf seine Mitwirkungspflicht in der Vorladung des Kreisgerichts ersuchte A.__ beim Rechtsdienst des Gesundheitsdepartements am 26. Mai 2023 um Entbindung vom Berufsgeheimnis. Er führte die Personen auf, welche in der erbrechtlichen Auseinandersetzung vor dem Landgericht G.__/D von allfälligen dem Berufsgeheimnis unterliegenden Informationen Kenntnis erhalten würden, und wies darauf hin, F.__ sel. habe ihn mit handschriftlicher Anweisung vom 10. Januar 2020 einzig gegenüber ihrer Tochter C.__ von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden.   

Der zuständige Ausschuss des Gesundheitsrats entsprach am 20. September 2023 dem Gesuch insoweit, als es A.__ ermächtigte, dem Kreisgericht St. Gallen im Rahmen der rechtshilfeweisen Zeugenbefragung vom ärztlichen Berufsgeheimnis geschützte Informationen über F.__ sel. offenzulegen, soweit sie zur Abklärung ihres letzten Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts relevant sein sollten. C. A.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen die Verfügung des Gesundheitsrats (Vorinstanz) vom 20. September 2023 mit Eingabe vom 5. Oktober 2023 und Ergänzung vom 7. November 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, eventualiter sei er zu berechtigen, im Rahmen der rechtshilfeweisen Zeugenbefragung Fragen zum letzten Wohnsitz oder Aufenthaltsort von F.__ sel. schriftlich zu beantworten.          

Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 15. November 2023, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. C.__ © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Beschwerdegegnerin) liess sich am 8. Dezember 2023 vernehmen und beantragte sinngemäss, die Beschwerde sei – allenfalls im Eventualstandpunkt – gutzuheissen.   Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP).  

Der Beschwerdeführer, der mit der angefochtenen Verfügung vom Berufsgheimnis, soweit es F.__ sel. betrifft, teilweise befreit und damit – nach dem schweizerischen (Art. 166 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO; vgl. E.F. Schmid, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N 6 und 20 zu Art. 166 ZPO) wie nach dem deutschen (§ 385 Abs. 2 in Verbindung mit § 383 Abs. 1 Ziff. 6 der Zivilprozessordnung) Zivilprozessrecht – die Mitwirkung im Zivilprozess, soweit es um Fragen zur Klärung des letzten Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts der Verstorbenen geht, grundsätzlich (vgl. Art. 166 Abs. 2 ZPO) nicht mehr unter Hinweis auf eine strafbare Verletzung des Berufsgeheimnisses verweigern darf, ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP).   

Die Vorinstanz ist allerdings der Auffassung, der Beschwerdeführer – der nicht vom Berufsgeheimnis entbunden werden will – sei durch die angefochtene Verfügung formell nicht beschwert, weil sie aus seinem Hinweis im Gesuch, F.__ sel. habe ihn ausdrücklich nicht von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden, nicht habe schliessen müssen, er habe eigentlich gar kein Gesuch stellen wollen. Wenn die Vorinstanz das Gesuch behandelt hat und das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers eintritt, ist damit keinesfalls ein Vorwurf an die Voristanz verbunden, sie habe das Gesuch zu unrecht behandelt.    

Die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 20. September 2023 wurde mit Eingabe vom 5. Oktober 2023 rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 7. November 2023 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist dementsprechend einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer hat einerseits die Vorinstanz um Entbindung vom bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Berufsgeheimnis, soweit es F.__ sel. betrifft, ersucht. Anderseits beantragt er beschwerdeweise zur Hauptsache, die Verfügung, mit der die Vorinstanz seinem Gesuch teilweise entsprochen hat, sei aufzuheben. Insoweit stellt sich die Frage, ob sich der Beschwerdeführer damit in unzulässiger Weise widersprüchlich verhält.       

Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) verpflichtet auch Private auf ein Handeln nach Treu und Glauben. Diese Pflicht verlangt, dass jede Person die ihr zustehenden Rechte und obliegenden Pflichten stets in redlicher Weise wahrnimmt beziehungsweise erfüllt (vgl. Schindler/Tschumi, in: Ehrenzeller/Egli/ Hettich/Hongler/Schindler/Schmid/Schweizer [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, N 63 zu Art. 5 BV). Ein auch im öffentlichen Recht anerkannter Ausfluss davon ist das Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Da jedoch die Berufung auf das Verbot widersprüchlichen Verhaltens gegenüber dem Bürger stets auf eine Verkürzung von dessen gesetzlichen Rechtspositionen hinausläuft, ist Zurückhaltung angebracht. In Anlehnung an die privatrechtliche Doktrin zu Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (SR 210, ZGB) kann Widersprüchlichkeit einerseits auf der Unvereinbarkeit zweier Verhaltensweisen und anderseits auf dem Verbot, begründete Erwartungen eines anderen zu enttäuschen, beruhen. Zentral ist die Abwägung der Interessen und dabei eine allfällige Vertrauensbetätigung der Behörden (BGE 143 V 66 E. 4.3 mit Hinweisen auf das Schrifttum und weitere Rechtsprechung).       

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich gegen die von der Vorinstanz gestützt auf sein Gesuch erteilte Befreiung vom Berufsgeheimnis wendet, erweist sich in Würdigung der konkreten Umstände nicht als widersprüchliches Verhalten im Sinn von Art. 5 Abs. 3 BV, welches von vornherein keinen Rechtsschutz geniessen könnte: In der Vorladung des Kreisgerichts zur rechtshilfeweisen Einvernahme vom 19. Mai 2023 ist in allgemeiner Weise von der Erforschung des letzten Wohnsitzes beziehungsweise des letzten gewöhnlichen Aufenthalts die Rede. Der Beschwerdeführer wird zudem gebeten, die "Handakten in dieser Sache" mitzubringen. Der zuständige Kreisrichter hat den Beschwerdeführer sodann auf eine Mitwirkungspflicht hingewiesen und festgehalten, er gehe davon aus, der Beschwerdeführer sei "für die zur Erteilung der Auskünfte (allenfalls) erforderliche Befreiung vom Berufsgeheimnis selber besorgt". Dass der Beschwerdeführer – entsprechend den Ausführungen in der Vorladung des Kreisrichters – davon ausging, es treffe ihn eine Mitwirkungspflicht und dementsprechend die Pflicht, bei der zuständigen Behörde um Befreiung vom Berufsgeheimnis nachzusuchen, erscheint nachvollziehbar. Er legte der Vorinstanz gegenüber aber gleichzeitig offen, dass eine solche Befreiung vom Berufsgeheimnis nicht dem Willen der – verstorbenen – Geheimnisherrin entspreche. Vielmehr hat er mit seinem Gesuch lediglich eine Prüfung mit der erforderlichen Interessenabwägung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte veranlasst, in welche der klar geäusserte Wille der Geheimnisherrin und die – zivilprozessuale – Bedeutung der Frage nach der Ermittlung ihres letzten Wohnsitzes einfliessen würden. Er musste damit nicht davon ausgehen, dass die Vorinstanz seinem Gesuch entsprechen würde. Seine Beschwerdeführung – in Kenntnis davon, dass ihn entgegen seiner ursprünglichen Annahme möglicherweise keine zivilprozessuale Mitwirkungspflicht und damit keine Verpflichtung trifft, für die Entbindung vom Berufsgeheimnis zu sorgen – erscheint deshalb nicht als widersprüchliches Verhalten. 3. Im Schreiben vom 4. Juli 2022 hat das Landgericht G.__/D gegenüber dem Beschwerdeführer vier konkrete Fragen formuliert. Deren – schriftliche – Beantwortung durch den Beschwerdeführer erachtet es für die Beurteilung der zivilrechtlichen Streitigkeit zwischen den Kindern von F.__ sel. als relevant. Die Fragen haben (1) die Richtigkeit und Grundlagen einer Terminübersicht über die Konsultationen von F.__ sel., (2) den Ort ihrer (haus-)ärztlichen Behandlung vor dem 13. August 2015, den Grund des Wechsels und die hausärztliche Behandlungen andernorts (Österreich/ Deutschland), (3) die Art der Vereinbarung neuer Termine (kurzfristig telefonisch oder jeweils am Ende eines Termins) sowie (4) die Gründe (medizinische oder aufenthaltsbedingte) dafür, dass sie in der Zeit von 2015 bis 2019 deutlich seltener als ab 2020 bei ihm gewesen sei, zum Gegenstand.        

Nach dem Wortlaut von Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (SR 311.0, StGB) sind Geheimnisse geschützt, welche einem Arzt infolge seines Berufes anvertraut worden sind oder die er in dessen Ausübung wahrgenommen hat. Geheimnis im Sinne dieser Bestimmung ist alles, was der Patient dem Arzt zwecks Ausführung des Auftrages anvertraut oder was der Arzt in Ausübung seines Berufes wahrnimmt (BGE 75 IV 73 f.). Was hingegen dem Arzt als Privatmann mitgeteilt wird, fällt nicht unter das Berufsgeheimnis, es sei denn, es werde ihm erkennbar deshalb offenbart, weil er Arzt ist. Der Inhalt der geheim zu haltenden Tatsachen ist nicht streng auf das Medizinische beschränkt. Dem Arzt werden oft eheliche, berufliche oder andere persönliche Schwierigkeiten offenbart. Sie gehören ebenfalls zu den geheim zu haltenden Gegenständen (BGE 101 Ia 10 E. 5c mit Hinweisen auf das Schrifttum; BGer 2C_658/2018 vom 18. März 2021 E. 3.3.1 am Ende).        

Als Geheimnisse werden Tatsachen geschützt, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sind und an deren Geheimhaltung für den Geheimnisherrn ein berechtigtes Interesse besteht, das er gewahrt wissen will. Angesichts der Bedeutung der Verschwiegenheitspflicht ist der Begriff des Geheimnisses weit auszulegen. So gehören beim Arztgeheimnis Anamnese, Untersuchungsergebnisse, Diagnose, Therapiemassnahmen, Prognose, physische oder psychische Besonderheiten und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ebenso sämtliche Angaben über persönliche, familiäre, berufliche, wirtschaftliche oder finanzielle Umstände zu den geheimhaltungspflichtigen Tatsachen. Selbst die Identität des Patienten und die Tatsache, dass er sich in ärztlicher Behandlung befindet, unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht (N. Oberholzer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N 14 zu Art. 321 StGB). Nicht zur Verschwiegenheit ist der dem Geheimnisschutz unterliegende Berufsträger bezüglich solcher Tatsachen verpflichtet, die allgemein bekannt sind, sodass der Klient zum vornherein kein Interesse haben kann, sie gegenüber irgendwem geheim zu halten (vgl. Oberholzer, a.a.O., N 15 zu Art. 321 StGB).        

Auch wenn die Informationen, anhand derer Erkenntnisse zum letzten Wohnsitz beziehungsweise Aufenthaltsort von F.__ sel. gewonnen werden sollen, nicht unmittelbar Details zum Gesundheitszustand der Geheimnisherrin beschlagen, hat der Beschwerdeführer sie in Ausübung seines Berufs wahrgenommen. Der Umstand, dass die entsprechenden Abklärungen beim Hausarzt getroffen werden sollen, weist auch darauf hin, dass die Tatsachen nicht allgemein bekannt sind. Der Beschwerdeführer wäre auch nicht in der Lage, die Fragen zu beantworten, hätte nicht ein Arzt- Patientinnen-Verhältnis zwischen ihm und F.__ sel. bestanden. Dementsprechend geht der Beschwerdeführer zu Recht davon aus, die Beantwortung der Fragen setze eine Entbindung vom Berufsgeheimnis voraus. 4. Wie dargelegt, ist der Beschwerdeführer aufgrund der Angaben in der Vorladung des Kreisrichters davon ausgegangen, er sei im Zivilprozess als Zeuge zur Mitwirkung und dazu verpflichtet, für die Entbindung vom Berufsgeheimnis zu sorgen.   

Im Zivilprozess sind die aufgerufenen Zeugen grundsätzlich zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet (Art. 160 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO); sie können aber die Mitwirkung verweigern, wenn sie sich wegen Verletzung eines Geheimnisses nach Art. 321 StGB strafbar machen würden (Art. 166 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit Ausnahme der Anwälte und der Geistlichen haben sie jedoch mitzuwirken, wenn sie von der Geheimhaltungspflicht entbunden worden sind, es sei denn, sie machen glaubhaft, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt (Art. 166 Abs. 1 lit. b ZPO; BGer 2C_215/2015 vom 16. Juni 2016 E. 3). Vergleichbares gilt auch nach der deutschen Zivilprozessordnung. Nach § 385 Abs. 2 in Verbindung mit § 383 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO dürfen Ärzte, das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.      

Das Berufsgeheimnis überdauert den Tod des Geheimnisherrn und ist auch dessen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erben entgegen zu halten (vgl. für das Anwaltsgeheimnis, das allerdings nicht allein auf vertraglicher Grundlage beruht, sondern auch unerlässliches Institut eines funktionierenden und den Zugang zur Justiz garantierenden Rechtsstaats ist BGer 2C_586/2015 vom 9. Mai 2016 E. 3.2 mit Hinweis unter anderem auf BGE 135 III 597 E. 3.2 = Pra 99/2010 Nr. 52). Entsprechendes muss auch für das Arztgeheimnis gelten.    

Angesichts der zentralen Bedeutung des Berufsgeheimnisses stellt die Einhaltung der Schweigepflicht die Regel und die Entbindung vom Berufsgeheimnis in anderer Weise als mit Zustimmung des Patienten die Ausnahme dar, die Gegenstand einer punktuellen Interessenabwägung sein muss (vgl. BGer 2C_658/2018 vom 18. März 2021 E. 3.4). Ausserhalb von gesetzlich vorgesehenen Melde- oder Anzeigepflichten des Arztes (vgl. dazu BGer 1B_545/2019 vom 14. Oktober 2020 E. 3.2 f, 4.8) obliegt die Entscheidung, ob er einen Antrag um Entbindung vom Berufsgeheimnis stellen will, dem Arzt. Er hat die Situation einzuschätzen und die betroffenen Interessen abzuwägen und insbesondere die spezifischen Geheimhaltungsinteressen seiner Patienten zu berücksichtigen (vgl. dazu auch BGer 2C_658/2018 vom 18. März 2021 E. 3.4; ferner zum Begriff der Zeugnisverweigerungspflicht BGE 140 IV 177 E. 3, BGer 1B_435/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 4.2.1; zur fehlenden Befugnis der Aufsichtsbehörde, einen Geheimnisträger von Amtes wegen vom Berufsgeheimnis zu entbinden, vgl. den Entscheid VB.2014.00306 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Januar 2015 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 123 IV 75 E. 2b). Eine Verpflichtung des Geheimnisträgers, sich in einem Zivilprozess vom Berufsgeheimnis befreien zu lassen, legt das Gesetz nicht fest. Das Zivilprozessrecht sieht auch nicht vor, dass der Zivilrichter als Verfahrensleiter für einen angerufenen Zeugen, der dem Berufsgeheimnis untersteht und den er einvernehmen möchte, bei der zuständigen Behörde um dessen Entbindung vom Berufsgeheimnis ersuchen dürfte. Ebenso wenig steht es der Partei, welche im Zivilprozess einen solchen Zeugen anruft, zu, bei der zuständigen Behörde ein Gesuch um Befreiung vom Berufsgeheimnis zu stellen (vgl. die entsprechende Konstellation bei einem Rechtsanwalt, der in einem Erbschaftsprozess um die Testierfähigkeit des Erblassers als Zeuge angerufen wurde BGer 5P.165/2004 vom 20. Juli 2004 E. 2; vgl. dazu Aebi-Müller/Fellmann/Gächter/ Rütsche/Tag, Arztrecht, Stämpflis juristische Lehrbücher, 2016, S. 484, Rz. 140 und 141). Vielmehr kann nach Art. 321 Ziff. 2 StGB nur der "Täter", das heisst der Geheimnisträger selber, das Gesuch um Entbindung stellen. Eine Entbindung von Amts wegen ist nicht möglich (Trechsel/Vest, in: Trechsel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 31 zu Art. 321 StGB). 5. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Beschwerdeführer zur Erhebung der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerde befugt ist, zumal er sich nach einer Befreiung vom Berufsgeheimnis grundsätzlich nicht mehr erfolgreich auf sein Zeugnisweigerungsrecht berufen könnte. Die Beschwerdeführung erscheint auch nicht als widersprüchlich. Da den Beschwerdeführer keine gesetzliche Pflicht traf, ein Verfahren zur Befreiung vom Berufsgeheimnis einzuleiten und er eine solche Befreiung auch nicht anstrebte, erübrigt sich eine Interessenabwägung zur Klärung der Frage, ob er vom Berufsgeheimnis zu befreien wäre. Damit erweist sich die Beschwerde als begründet. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. 6. In Streitigkeiten hat gemäss Art. 95 Abs. 1 VRP jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Nach Art. 95 Abs. 2 Satz 2 VRP hat ferner jeder Beteiligte die Kosten zu übernehmen, die durch nachträgliches Vorbringen von Begehren, Tatsachen oder Beweismitteln entstehen, deren rechtzeitige Geltendmachung ihm möglich und zumutbar gewesen wäre. Vom Gemeinwesen werden entsprechend Art. 95 Abs. 3 VRP in der Regel keine amtlichen Kosten erhoben, wenn es nicht überwiegend finanzielle Interessen verfolgt. – Einerseits dringt der Beschwerdeführer zwar mit seinem Begehren durch. Allerdings hat er das Verfahren zum Erlass der angefochtenen Verfügung selbst ausgelöst. Anderseits unterliegt die Vorinstanz zwar mit ihren Begehren. Allerdings kann ihr nicht vorgehalten werden, sie habe das Gesuch zu Unrecht behandelt. Eine Überprüfung, ob sie dem Gesuch zu Recht entsprochen hat, erübrigt sich zudem. Unter Berücksichtigung dieser besonderen Umstände rechtfertigt es sich, auf die Erhebung amtlicher Kosten zu verzichten (Art. 97 VRP).

Im Beschwerdeverfahren besteht gemäss Art. 98 Abs. 1 VRP Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten. Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren beteiligten gemäss Art. 98 VRP nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt. In der Regel werden die ausseramtlichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie die amtlichen Kosten verlegt (vgl. R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2004, S. 182). Von den Beschwerdebeteiligten hat sich einzig die Willensvollstreckerin im Verfahren geäussert und – wie der Beschwerdeführer – die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt. Sie dringt zwar durch, hat aber im vorliegenden Verfahren weder durch ihren Rechtsvertreter gehandelt noch einen Entschädigungsanspruch geltend gemacht. Der Beschwerdeführer stellt seine Anträge unter Entschädigungsfolge. Wie dargelegt hat er zum einen das Bewilligungsverfahren selbst in Gang gesetzt. Zum andern hat die Vorinstanz, indem sie das Gesuch behandelt hat, nicht rechtswidrig gehandelt. Dementsprechend rechtfertigt es sich, den Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung abzuweisen. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte   Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 20. September 2023 wird aufgehoben. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden weder amtliche Kosten gesprochen noch ausseramtliche Kosten entschädigt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 13.06.2024 Entbindung vom Berufsgeheimnis, Art. 45 Abs. 1 VRP, Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 321 StGB. Art. 166 Abs. 1 lit. b und Art. 166 Abs. 2 ZPO Der Beschwerdeführer wurde vom zuständigen Kreisgericht zur rechtshilfeweisen Be-fragung als Zeuge in einer vor einem deutschen Landgericht hängigen Erbfolgestreitig-keit betreffend eine seiner Patientin, die verstorben und deren letzter Wohnsitz zu klären war, vorgeladen und aufgefordert, für die Befreiung vom Berufsgeheimnis zu sorgen. In der Folge gab der Gesundheitsrat seinem Gesuch statt. Das Verwaltungsgericht tritt auf seine Beschwerde, mit welcher er die Entbindung aufheben lassen will, ein. Unter den konkreten Umständen verhält er sich nicht in unzulässiger Weise widersprüchlich, wenn er im Ergebnis die Abweisung seines Entbindungsgesuchs anstrebt. Die Antworten auf die ihm gestellten Fragen zum letzten Wohnsitz seiner Patientin beschlagen zwar nicht unmittelbar Details zum Gesundheitszustand der ehemaligen Patientin, jedoch ist er nur aufgrund des früheren Arzt-Patientinnen-Verhältnisses in der Lage, die Fragen zu be-antworten. Die Beantwortung der Fragen setzt damit eine Entbindung vom Berufsge-heimnis voraus. Den Beschwerdeführer trifft indessen als möglicher Zeuge im Zivilpro-zess keine gesetzliche Pflicht, ein Verfahren zur Befreiung vom Berufsgeheimnis einzu-leiten. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgeho-ben. (Verwaltungsgericht, B 2023/209)

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