Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2023/140 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 04.03.2024 Entscheiddatum: 04.10.2023 Entscheid Verwaltungsgericht, 04.10.2023 Steuerrecht, Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit, Art. 31 Abs. 1 StG. Der Zeitraum, innert welchem zwingend Gewinne zu erwirtschaften sind, damit noch von einer Gewinnerzielungsabsicht ausgegangen werden kann, lässt sich nicht generell festlegen. Stehen der steuerpflichtigen Person anderweitige positive Einkünfte zur Verfügung – wie vorliegend aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 80% –, die sie in die Lage versetzen, eine selbständige Erwerbstätigkeit trotz anhaltend hoher Verluste über einen längeren Zeitraum zu führen (Stichwort Querfinanzierung), stellt dieser Umstand ein (gewichtiges) Indiz dafür dar, dass die verlustbringende Tätigkeit eine vom wirtschaftlichen Erfolg unabhängige persönliche Passion zum Ausdruck bringt. Da es sich bei der selbständigen Erwerbstätigkeit um ein Dauerverhältnis handelt, ist es der Veranlagungsbehörde unbenommen, die tatsächlichen und die rechtlichen Gegebenheiten in jeder Veranlagungsperiode neu zu beurteilen (Verwaltungsgericht, B 2023/140). Entscheid vom 4. Oktober 2023 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiberin Schmid Etter Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, Gegenstand Kantons- und Gemeindesteuern 2019 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__ ist Inhaber des Einzelunternehmens "Q.__" mit Sitz in Z.__ Das Unternehmen besteht seit 7. Januar 2002. Zuerst war es im Informatikhandel tätig, anschliessend im Bereich erneuerbarer Energien. Seit 2016 besteht der Zweck im Handel, Import und Export von Waren aller Art sowie im Anbieten von Dienstleistungen im Logistik-, Verzollungs- und Vorsorgebereich (www.zefix.ch). Das Unternehmen wird in einem Gewerberaum an der B.__ 001_ in Z.__ (Grundstück Nr. 0000_, Grundbuch Z.__) betrieben. Der Geschäftsraum steht im Miteigentum von A.__ sowie von dessen getrennt lebender Ehefrau. Er ist im Geschäftsvermögen aktiviert. Seit 1. Februar 2018 ist A.__ zudem bei der R.__ AG, in Y.__, unselbständig erwerbstätig. A.__ hatte seinen Wohnsitz im Jahr 2019 in Z.__. Per 1. November 2019 mietete er am Arbeitsort Z.__ zusätzlich eine 3½-Zimmerwohnung. B. In der Steuererklärung 2019 deklarierte A.__ nebst den Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einen Verlust aus der selbständigen Erwerbstätigkeit in der Höhe von CHF 27'575. Das deklarierte steuerbare Einkommen betrug CHF 14'000 und das steuerbare Vermögen CHF Null. Das kantonale Steueramt liess den Verlust aus © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte selbständiger Erwerbstätigkeit sowie die Mehrkosten für den Wochenaufenthalt in Y.__ nicht zum Abzug zu. Ferner rechnete es den Mietwert des Gewerberaums zufolge privater Selbstnutzung auf, da dieser nicht mehr zum Geschäftsvermögen gehöre. A.__ wurde für die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 45'100 und ohne steuerbares Vermögen veranlagt. Die dagegen erhobene Einsprache wies das Kantonale Steueramt mit Entscheid vom 24. Mai 2022 ab. Mit Entscheid vom 12. Juni 2023 wies die Verwaltungsrekurskommission den – nur noch auf die kantonalen Steuern bezogenen – Rekurs gegen den ablehnenden Einsprache-Entscheid des Kantonalen Steueramts ab. C. Gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission erhob A.__ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 10. Juli 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Verlust aus der selbständigen Erwerbstätigkeit von CHF 27'575 sei zu berücksichtigen und der Gewerberaum dem Geschäftsvermögen zuzuordnen. Die Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) verzichtete mit Schreiben vom 3. August 2023 auf eine Vernehmlassung. Am 22. August 2023 gab das Kantonale Steueramt (Beschwerdegegner) den Verzicht auf eine Vernehmlassung bekannt, wobei es gleichzeitig den Antrag stellte, die Beschwerde sei abzuweisen. Auf die Vorbringen in den Eingaben dieses Verfahrens wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Entscheid der Vor-instanz vom 12. Juni 2023, worin diese den Rekurs abwies. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 196 Abs. 1 des Steuergesetzes, StG, sGS 811.1, und Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRP, sGS 951.1). Die Beschwerde gegen den am 26. Juni 2023 versandten Rekursentscheid wurde am 10. Juli 2023 und damit rechtzeitig erhoben. Sie erfüllt ausserdem in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (siehe zum Ganzen Art. 196 Abs. 1 StG; Art. 161 StG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der im Rekursverfahren unterlegene Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9