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St.Gallen Verwaltungsgericht 09.09.2021 B 2021/175

9 septembre 2021·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsgericht·PDF·849 mots·~4 min·1

Résumé

Verlegung der amtlichen Kosten in den kantonalen Verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht, Art. 95 Abs. 1 und 98bis VRP (sGS 951.1), (Verwaltungsgericht, B 2021/175).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2021/175 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 12.11.2021 Entscheiddatum: 09.09.2021 Entscheid Verwaltungsgericht, 09.09.2021 Verlegung der amtlichen Kosten in den kantonalen Verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht, Art. 95 Abs. 1 und 98bis VRP (sGS 951.1), (Verwaltungsgericht, B 2021/175). Entscheid vom 9. September 2021 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiberin Schmid Etter Verfahrensbeteiligte Z.__, Beschwerdeführerin, vertreten durch T+R AG, Sägeweg 11, 3073 Gümligen, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/5

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegner, Gegenstand Bundesgerichtsurteil vom 28. Juli 2021 betreffend Kantonssteuern 2015, Doppelbesteuerung / Rückweisung zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens (vorher B 2019/208)   Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Die Z.__ mit Sitz in Bern verfügt über einen grösseren Immobilienbestand, welcher sich über insgesamt 19 Kantone erstreckt und grösstenteils als Betriebsliegenschaften genutzt wird. Der Verkehrswert der Liegenschaften im Kanton St. Gallen beläuft sich auf insgesamt CHF 14'280'000. Für das Steuerjahr 2015 wurde die Z.__ von der Steuerverwaltung des Kantons Bern mit einem steuerbaren Gewinn von CHF 0 und einem steuerbaren Kapital von CHF 327'215'869 veranlagt. Für die interkantonale Steuerausscheidung wurden die im Kanton St. Gallen gelegenen Liegenschaften mit einem Repartitionswert von CHF 11'424'000 bewertet. Daraus ergab sich für den Kanton St. Gallen für das Steuerjahr eine Kapitalquote von 2.641 %, was aus Berner Sicht einem steuerbaren Kapitalanteil von CHF 8'641'386 entspricht. B. Im Veranlagungsverfahren korrigierte das kantonale Steueramt St. Gallen die örtlich gebundenen Aktiven (Liegenschaften) aufgrund der Repartitionswerte auf CHF 11'723'378 und veranlagte die Z.__ am 23. August 2018 mit einem im Kanton St. Gallen steuerbaren Eigenkapital von CHF 11'723'300 (zum Satz von CHF 443'918'000). Daraus resultierte ein Steuerbetrag von CHF 7'854.40. Das kantonale Steueramt wies die von der Z.__ gegen die Veranlagungsverfügung erhobene Einsprache mit Entscheid vom 9. Januar 2019 ab, wobei der im Kanton St. Gallen steuerbare Kapitalanteil im Sinn einer sog. reformatio in peius neu auf CHF 11'906'000 festgelegt wurde.

Dagegen erhob die Z.__ Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission, welche mit Entscheid vom 29. August 2019 das Rechtsmittel aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs teilweise guthiess, den Einspracheentscheid vom 9. Januar 2019 aufhob und die Z.__ für die Kantonssteuer 2015 gemäss der Veranlagung vom © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/5

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 21. August 2018 mit einem steuerbaren Kapital von CHF 11'723'000 (gesamtes Kapital CHF 443'918'000) veranlagte. Die amtlichen Kosten von CHF 1'000 wurden der Z.__ zu drei Vierteln (CHF 750) und dem Staat zu einem Viertel (CHF 250) auferlegt. C. Die Z.__ (Beschwerdeführerin) erhob gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) vom 29. August 2019 mit Eingabe vom 2. Oktober 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass dieser insofern das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung verletze, als der Methodenpluralismus der interkantonalen Kapitalausscheidung in einer schweizweiten Betrachtung zu einer verbotenen interkantonalen Doppelbesteuerung führe. Mit Entscheid vom 7. April 2020 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war, und auferlegte die amtlichen Kosten von CHF 3'000 der Beschwerdeführerin (B 2019/208). D. Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht, eventualiter an die Verwaltungsrekurskommission zur Vornahme der Veranlagung gemäss der im Einsprache-Entscheid zur Anwendung gebrachten Ausscheidungsmethode zurückzuweisen.

Mit Urteil vom 28. Juli 2021 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 7. April 2020 sowie die Veranlagungsverfügungen der übrigen beteiligten Kantone auf und wies die Sache an die beteiligten kantonalen Steuerverwaltungen zur Vornahme neuer Veranlagungen im Sinne der Erwägungen sowie an das Verwaltungsgericht zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens zurück. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde in der Folge neu eingeschrieben (B 2021/175). Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Bei dieser Sachlage sind die Kosten der Verfahren vor den kantonalen Instanzen neu zu verlegen. Nach Art. 95 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (SR 951.1, VRP) hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98 VRP).bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/5

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Da die Veranlagung des Kantons St. Gallen gemäss dem Entscheid des Bundesgerichts mit CHF 11'723'000 statt CHF 11'906'000 zu tief ausgefallen und entsprechend zu erhöhen ist, sind die amtlichen Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht von CHF 3'000 unverändert der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe. Ausseramtliche Kosten sind bei diesem Ergebnis nicht zuzusprechen. 3. Neu zu verlegen sind bei diesem Ausgang indessen die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von CHF 1'000, wobei die Kostenverlegung derjenigen des Rechtsmittelentscheids folgt (vgl. R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St. Gallen 2004, S. 103). Entsprechend hat die Beschwerdeführerin sämtliche amtlichen Kosten des Verfahrens vor der Verwaltungsrekurskommission (CHF 1'000 statt zuvor CHF 750) zu bezahlen, wobei der Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen ist. Ausseramtliche Kosten sind bei diesem Ergebnis nicht zuzusprechen. 4. Für diesen Entscheid sind weder amtliche Kosten zu erheben (Art. 97 VRP) noch ausseramtliche Kosten zu entschädigen.   Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerdeführerin bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens B 2019/208 von CHF 3'000 unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. 2. Die Beschwerdeführerin bezahlt die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens vor der Verwaltungsrekurskommission von CHF 1'000 unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/5

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben noch ausseramtliche Entschädigungen zugesprochen.   © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/5

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