Skip to content

St.Gallen Verwaltungsgericht 23.06.2020 B 2020/49

23 juin 2020·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsgericht·PDF·2,166 mots·~11 min·1

Résumé

Kosten im Rekursverfahren; Art. 43bis Abs. 3 VRP, Art. 4 RekV, Nr. 10.01 und Nr. 20.13.01 GebT. Die Vorinstanz hatte ihre Entscheidgebühr fälschlicherweise auf die allgemeine Nr. 10.01 GebT gestützt und ist dementsprechend von einem Gebührenrahmen zwischen CHF 150 und CHF 10'000 ausgegangen. Nr. 20.13.01 GebT, in Vollzug seit 1. Januar 2019, sieht indessen für Rekursentscheide eines Departements einen Gebührenrahmen zwischen CHF 200 und CHF 5'000 vor. Nach Rückweisung durch das Verwaltungsgericht hat die Vorinstanz eine in der Höhe unveränderte Entscheidgebühr von CHF 3'000 festgelegt. Eine Halbierung des Höchstansatzes bedeutet vorliegend nicht, dass die Gebühren für departementale Rekursentscheide damit grundsätzlich um die Hälfte zu reduzieren sind. Vielmehr ging es dem Gesetzgeber gemäss Wortlaut von Art. 43bis Abs. 3 VRP, der die Einfügung der Nr. 20.13.01 GebT zur Folge hatte, um eine Vereinheitlichung, und nicht um eine Verbilligung, der Rekursverfahren. Mit Blick auf das der Vorinstanz zustehende weitreichende Ermessen und die Begründung zu ihrer Ermessensausübung erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 3'000 deshalb nicht als überhöht, auch wenn sich die Vorinstanz dafür auf eine nicht mehr aktuelle Tarifposition berufen hat (Verwaltungsgericht, B 2020/49).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2020/49 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 28.07.2020 Entscheiddatum: 23.06.2020 Entscheid Verwaltungsgericht, 23.06.2020 Kosten im Rekursverfahren; Art. 43bis Abs. 3 VRP, Art. 4 RekV, Nr. 10.01 und Nr. 20.13.01 GebT. Die Vorinstanz hatte ihre Entscheidgebühr fälschlicherweise auf die allgemeine Nr. 10.01 GebT gestützt und ist dementsprechend von einem Gebührenrahmen zwischen CHF 150 und CHF 10'000 ausgegangen. Nr. 20.13.01 GebT, in Vollzug seit 1. Januar 2019, sieht indessen für Rekursentscheide eines Departements einen Gebührenrahmen zwischen CHF 200 und CHF 5'000 vor. Nach Rückweisung durch das Verwaltungsgericht hat die Vorinstanz eine in der Höhe unveränderte Entscheidgebühr von CHF 3'000 festgelegt. Eine Halbierung des Höchstansatzes bedeutet vorliegend nicht, dass die Gebühren für departementale Rekursentscheide damit grundsätzlich um die Hälfte zu reduzieren sind. Vielmehr ging es dem Gesetzgeber gemäss Wortlaut von Art. 43bis Abs. 3 VRP, der die Einfügung der Nr. 20.13.01 GebT zur Folge hatte, um eine Vereinheitlichung, und nicht um eine Verbilligung, der Rekursverfahren. Mit Blick auf das der Vorinstanz zustehende weitreichende Ermessen und die Begründung zu ihrer Ermessensausübung erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 3'000 deshalb nicht als überhöht, auch wenn sich die Vorinstanz dafür auf eine nicht mehr aktuelle Tarifposition berufen hat (Verwaltungsgericht, B 2020/49). Entscheid vom 23. Juni 2020 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; a.o. Gerichtsschreiberin Zaugg Verfahrensbeteiligte K.__,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer, gegen Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Festsetzung der amtlichen Kosten für das Verfahren Nr. 00-0000   Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Am 22. Mai 2018 erhob K.__ beim Baudepartement des Kantons St. Gallen eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Politische Gemeinde X.__. Das Baudepartement wies die Beschwerde am 3. September 2019 ab und auferlegte K.__ eine Entscheidgebühr von CHF 3'000. K.__ erhob gegen den Entscheid des Baudepartements mit Eingabe vom 19. September 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht führte im Entscheid vom 18. Januar 2020 aus, dass sich die Beschwerde in der Sache als unbegründet erweise (VerwGE B 2019/195 E. 2.5). Bezüglich des Kostenentscheids habe sich das Baudepartement jedoch auf Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5, GebT) gestützt, statt auf Nr. 20.13.01 GebT, der seit 1. Januar 2019 vollzogen werde (nGS 2018-075). Ersterer Nummer liege ein Kostenrahmen von CHF 150 bis CHF 10'000 zu Grunde, letzterer ein solcher von CHF 200 bis CHF 5'000. Es sei deshalb fraglich, ob die festgelegte Gebührenhöhe noch innerhalb des vorinstanzlichen Ermessensspielraums liege, zumal die Vorinstanz die Höhe der Gebühr nicht weiter begründet habe. Neben dem geltenden Gebührenrahmen dürfte bei der Bemessung wohl auch zu berücksichtigen sein, dass materiell eine

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsverzögerungsbeschwerde und nicht eine Beschwerde in einem planungs- oder baurechtlichen Verfahren zu beurteilen gewesen sei. Jedenfalls aber sei die Vorinstanz bei der Bemessung von einem unzutreffenden Gebührenrahmen ausgegangen. Die vorinstanzliche Ermessensausübung sei deshalb mit einem Rechtsfehler behaftet, weshalb der Kostenspruch des angefochtenen Entscheids, soweit er die Höhe der Entscheidgebühr betreffe, aufzuheben und die Angelegenheit zu deren Neubemessung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (zum Ganzen: E. 3). Mit Entscheid vom 5. März 2020 setzte das Baudepartement die Entscheidgebühr wiederum auf CHF 3'000 fest (act. 2). B. K.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen den Entscheid des Baudepartements (Vorinstanz) vom 5. März 2020 mit Eingabe vom 12. März 2020 (Postaufgabe: 13.03.20) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, die Gebühr von CHF 3'000 sei massiv zu reduzieren. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 21. April 2020, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu am 27. April 2020 und hielt an seinem Antrag fest. Auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids und die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert, und seine Eingabe vom 13. März 2020 entspricht zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1, Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.   bis Der Beschwerdeführer verlangt, die vorinstanzliche Entscheidgebühr von CHF 3'000 sei massiv zu reduzieren. Das Baudepartement habe gemäss Entscheid des Verwaltungsgerichts (B 2019/195 vom 18. Januar 2020) bei der erstmaligen 2.1.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Den Behörden kommt bei der Verlegung und Bemessung von amtlichen und ausseramtlichen Kosten ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Die Ermessenskontrolle ist dem Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren verwehrt (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP e contrario; vgl. VerwGE B 2015/309 vom 26. April 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). Es hat sich daher darauf zu beschränken, über die Einhaltung des Ermessensspielraums zu wachen, und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen über- bzw. unterschritten oder missbraucht hat. Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörde Ermessen walten lässt, wo für dieses nach Gesetz kein Raum ist. Ermessensunterschreitung liegt vor, wo das Gesetz Kostenfestsetzung einen falschen Gebührenrahmen angewandt, nämlich einen solchen von CHF 150 bis CHF 10'000 (Nr. 10.01 GebT) statt eines solchen von CHF 200 bis CHF 5'000 (Nr. 20.13.01 GebT). Natürlich sei die Kostenfestsetzung grundsätzlich kein blosser Dreisatz. Wenn aber die Vorinstanz bei der erstmaligen Gebührenbemessung zum Schluss gekommen sei, es rechtfertige sich, drei Zehntel des Gebührenrahmens auszuschöpfen, so könne dies bei der zweitmaligen Kostenfestsetzung nicht grundsätzlich anders sein (zum Ganzen: act. 1). Ein halbierter Kostenrahmen müsse grundsätzlich zu einer Halbierung der Gebühr führen. Jedenfalls sei ein grundloses Abweichen davon willkürlich. Ausserdem dürfe die Prüfung einer Rechtsverzögerung in einer Sache sicher nicht gleich gewichtet werden wie die Prüfung der Sache selbst (act. 9). Die Vorinstanz hielt mit Entscheid vom 5. März 2020 fest, dass vorliegend zwar eine Rechtsverzögerungsbeschwerde, und nicht ein planungs- oder baurechtliches Verfahren, beurteilt werden musste, dies aber mit Blick auf die Gebührenbemessung nach Art. 4 der Verordnung über die Bearbeitung von Rekursverfahren vor den Departementen (sGS 951.11, RekV) nichts ändere. Sodann äusserte sich die Vorinstanz mit Blick auf ebendiesen Artikel zur Art des Falls, zu ihren Umtrieben und zur Interessenlage und Art der Prozessführung des Beschwerdeführers. Diesbezüglich verwies sie auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts (VerwGE B 2019/145 vom 11. Februar 2020). In diesem sei festgehalten worden, dass die von der Vorinstanz regelmässig erhobene Gebühr von CHF 3'500 für einen Entscheid mit Augenschein auch unter Berücksichtigung der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Nr. 20.13.01 GebT nicht als überhöht erscheine. Dies obwohl sich das Baudepartement dafür auf die im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids nicht mehr aktuelle Tarifposition Nr. 10.01 GebT berufen habe (E. 5.1 mit Hinweisen). Mithin erweise sich eine Gebühr von CHF 3'000 auch im vorliegenden Fall als gerechtfertigt (zum Ganzen: act. 2 E. 1). 2.2.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ermessen einräumt und die Behörde dieses nicht wahrnimmt. Missbräuchlich wird das Ermessen ausgeübt, wenn sich die Behörde zwar an den Rahmen des ihr vom Gesetz eingeräumten Ermessens hält, dabei jedoch die bei der Ermessensausübung zu beachtenden verfassungsmässigen Grundsätze, insbesondere der Rechtsgleichheit, der Verhältnismässigkeit oder des Verbots der Willkür, verletzt. Solche Entscheide sind rechtsfehlerhaft und müssen vom Verwaltungsgericht aufgehoben werden (Cavelti/ Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2003, N 740 ff.). Mit dem VIII. Nachtrag zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (nGS 2017-032) hat der Gesetzgeber die Regierung verpflichtet, durch Verordnung Vorschriften für die einheitliche Bearbeitung von Rekursverfahren zu erlassen (vgl. Art. 43 Abs. 3 VRP). Dieser Verpflichtung ist die Regierung mit dem Erlass der RekV (nGS 2018-078) und dem XVI. Nachtrag zum Gebührentarif für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (nGS 2018-075) nachgekommen. Beide Erlasse werden seit 1. Januar 2019 vollzogen. Nr. 20.13.01 GebT, der mit ebendiesem Nachtrag eingefügt wurde, legt für Rekursentscheide eines Departements einen Rahmen zwischen CHF 200 und CHF 5'000 fest. Zuvor lag der Höchstansatz für departementale Rekursentscheide bei CHF 10'000 (Nr. 10.01 GebT). Besteht ein Mindest- und ein Höchstansatz können gemäss Art. 4 RekV bei der Gebührenbemessung die Art des Falls (lit. a), die finanziellen Interessen der Beteiligten (lit. b), die Umtriebe (lit. c), die finanziellen Verhältnisse des oder der Kostenpflichtigen (lit. d) und die Art der Prozessführung der Beteiligten (lit. e) berücksichtigt werden. 4. Unstrittig ist, dass die Vorinstanz bei der erstmaligen Bemessung der Entscheidgebühr von einem unzutreffenden Gebührenrahmen ausgegangen ist. Sie stützte sich auf Nr. 10.01 GebT, der einen Höchstansatz von CHF 10'000 aufweist, statt auf Nr. 20.13.01 GebT, deren Höchstansatz bei CHF 5'000 liegt. Mit Blick darauf ist strittig, ob die von der Vorinstanz festgelegte Gebührenhöhe von CHF 3'000 noch innerhalb ihres Ermessensspielraums liegt. bis Vorab stellt sich die Frage, aus welchen Gründen der Höchstansatz für Rekursentscheide eines Departements mit dem Erlass der Rekursverordnung um die Hälfte reduziert wurde. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, ein halbierter Kostenrahmen müsse 4.1.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte grundsätzlich zu einer Halbierung der Gebühr führen (act. 1 und act. 9). Nr. 20.13.01 GebT, dessen Höchstansatz im Vergleich zu Nr. 10.01 GebT um die Hälfte reduziert wurde, ist im Zuge der Umsetzung von Art. 43 Abs. 3 VRP eingefügt worden. Sollte die Aussage des Beschwerdeführers richtig sein, würde das voraussetzen, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung von ebendiesem Artikel eine Verbilligung der departementalen Rekursverfahren angestrebt hätte. Gemäss Wortlaut von Art. 43 Abs. 3 VRP ging es aber darum, die Bearbeitung von departementalen Rekursverfahren zu vereinheitlichen. Unter anderem sollte diese Vereinheitlichung auch die Höhe der Entscheidgebühren miteinschliessen (Art. 43 Abs. 3 VRP). Für die Rechtsuchenden, die Vorinstanzen, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte usw. sollte bezüglich amtlicher und ausseramtlicher Kosten, Einforderung von Kostenvorschüssen, Fristansetzungen und anderer verfahrensleitender Anordnungen eine grössere Vorhersehbarkeit und Verbindlichkeit geschaffen werden (H.-R. Arta, in: Rizvi/ Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 28 zu Art. 43 VRP). Hätte der Gesetzgeber eine Verbilligung der Rekursverfahren gewollt, hätte er das ausgewiesen. Auch würde eine grundsätzliche Halbierung der Kosten der Rekursentscheide zu erheblichen Mindereinnahmen des Kantons führen, was kaum die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein kann. Vielmehr zeigt der Blick auf die Praxis, dass die Departemente den Rahmen gemäss Nr. 10.01 GebT nicht ausschöpften, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Reduktion des Rahmens gerechtfertigt war. Der Ansicht des Beschwerdeführers kann deshalb nicht gefolgt werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Halbierung des Höchstansatzes für Rekursentscheide (Nr. 20.13.01 GebT) nicht bedeutet, dass die Gebühren für departementale Rekursentscheide damit grundsätzlich um die Hälfte zu reduzieren sind. Vielmehr ging es dem Gesetzgeber um eine Vereinheitlichung der Rekursverfahren. bis bis bis bis Nr. 20.13.01 GebT legt für die Kosten für Rekursentscheide eines Departements einen Rahmen zwischen CHF 200 und CHF 5'000 fest. Besteht ein Mindest- und ein Höchstansatz, können gemäss Art. 4 RekV bei der Gebührenbemessung die Art des Falls (lit. a), die finanziellen Interessen der Beteiligten (lit. b), die Umtriebe (lit. c), die finanziellen Verhältnisse des oder der Kostenpflichtigen (lit. d) und die Art der Prozessführung der Beteiligten (lit. e) berücksichtigt werden. Die Vorinstanz begründet die Entscheidgebühr von CHF 3'000 unter anderem mit ihrem hohen Arbeitsaufwand, der Komplexität des Falls und der Art der Prozessführung des Beschwerdeführers (ausführlicher dazu act. 2 E. 1.3). Diese Ausführungen sind nachvollziehbar. Vor allem die Rechtsabklärungen, wozu unter anderem die Einholung einer Vernehmlassung beim 4.2.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12). Diese ist mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von CHF 1'000 zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind mangels Anträgen und Ansprüchen nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98 VRP).   Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000 unter Verrechnung mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.   kantonalen Amt für Raumentwicklung und Geoinformation gehörte, verdeutlichen, dass die Vorinstanz erhebliche Umtriebe hatte. Mit Blick auf das der Vorinstanz zustehende weitreichende Ermessen erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 3'000 deshalb nicht als überhöht. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass das Baudepartement die von ihm erhobene Gebühr in keiner Weise begründet, sondern quasi als "Naturereignis" dargestellt habe (act. 9), wird diese Aussage durch die vorangegangenen Ausführungen zumindest relativiert. Ergänzend kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass der Kostenrahmen bis CHF 5'000 mit einer Entscheidgebühr von CHF 3'000 keineswegs ausgeschöpft ist. Dass unter Umständen auch eine Entscheidgebühr von CHF 2'000 oder 2'500 hätte festgelegt und begründet werden können, lässt die strittige Entscheidgebühr von CHF 3'000 noch nicht als ausserhalb des Ermessensspielraums der Vorinstanz erscheinen. Da die Vorinstanz ihr Ermessen im Rahmen der Anwendung der Nr. 20.13.01 GebT also rechtsfehlerfrei ausgeübt hat, fehlt es für das angerufene Verwaltungsgericht an einem Anlass, in ihr Ermessen korrigierend einzugreifen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. bis

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 23.06.2020 Kosten im Rekursverfahren; Art. 43bis Abs. 3 VRP, Art. 4 RekV, Nr. 10.01 und Nr. 20.13.01 GebT. Die Vorinstanz hatte ihre Entscheidgebühr fälschlicherweise auf die allgemeine Nr. 10.01 GebT gestützt und ist dementsprechend von einem Gebührenrahmen zwischen CHF 150 und CHF 10'000 ausgegangen. Nr. 20.13.01 GebT, in Vollzug seit 1. Januar 2019, sieht indessen für Rekursentscheide eines Departements einen Gebührenrahmen zwischen CHF 200 und CHF 5'000 vor. Nach Rückweisung durch das Verwaltungsgericht hat die Vorinstanz eine in der Höhe unveränderte Entscheidgebühr von CHF 3'000 festgelegt. Eine Halbierung des Höchstansatzes bedeutet vorliegend nicht, dass die Gebühren für departementale Rekursentscheide damit grundsätzlich um die Hälfte zu reduzieren sind. Vielmehr ging es dem Gesetzgeber gemäss Wortlaut von Art. 43bis Abs. 3 VRP, der die Einfügung der Nr. 20.13.01 GebT zur Folge hatte, um eine Vereinheitlichung, und nicht um eine Verbilligung, der Rekursverfahren. Mit Blick auf das der Vorinstanz zustehende weitreichende Ermessen und die Begründung zu ihrer Ermessensausübung erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 3'000 deshalb nicht als überhöht, auch wenn sich die Vorinstanz dafür auf eine nicht mehr aktuelle Tarifposition berufen hat (Verwaltungsgericht, B 2020/49).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2025-07-19T03:47:36+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

B 2020/49 — St.Gallen Verwaltungsgericht 23.06.2020 B 2020/49 — Swissrulings