© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2020/38 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 28.07.2020 Entscheiddatum: 22.06.2020 Entscheid Verwaltungsgericht, 22.06.2020 Ausländerrecht, Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG, Art. 96 AIG, Art. 8 EMRK. Der 1984 in der Schweiz geborene Beschwerdeführer trat sowohl als Jugendlicher als auch als Erwachsener mehrfach strafrechtlich in Erscheinung. Den Widerrufsgrund der "längerfristigen Haftstrafe" gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfüllte er mit einer Verurteilung wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Nachdem er auch im Strafvollzug wegen fremdaggressiven Verhaltens und Drogenkonsums diszipliniert werden musste und im Betreibungsregister mit offenen Verlustscheinen von rund CHF 145'000 verzeichnet ist, besteht ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er seine sozialen Kontakte, insbesondere zu seinem Bruder und seiner Lebenspartnerin, verlieren würde, wenn er die Schweiz verlassen müsste. Die Beziehung zu seiner Lebenspartnerin wird jedoch durch nichts belegt oder dokumentiert. Auch in Bezug auf die Qualität der Beziehung zu seinem Bruder fehlen jegliche Hinweise. Obwohl der Beschwerdeführer aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer und der damit verbundenen Verwurzelung in den hiesigen Verhältnissen ein gewichtiges privates Interesse an seinem weiteren Verbleib in der Schweiz hat, vermag dieses das öffentliche Interesse an einem Widerruf der Niederlassungsverfügung nicht zu überwiegen (Verwaltungsgericht, B 2020/38). Entscheid vom 22. Juni 2020 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; a.o. Gerichtsschreiberin Zaugg Verfahrensbeteiligte
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte X.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Manser, Grand & Nisple Rechtsanwälte, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Widerruf der Niederlassungsbewilligung Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. X.__ wurde 1984 in der Schweiz geboren und ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Er ist in der Schweiz aufgewachsen und besitzt eine Niederlassungsbewilligung. X.__ hat keine Kinder und ist nicht verheiratet. B. X.__ wurde in der Schweiz wie folgt verurteilt: Mit Strafentscheid der Jugendanwaltschaft Unterrheintal - Oberrheintal - Werdenberg - Sargans vom 30. Mai 2000 wegen Führens eines nichtbetriebssicheren, abgeänderten Motorfahrrades, der Vornahme unerlaubter Änderungen, des Nichttragens des Helmes, des Mitführens einer über sieben Jahre alten Person auf dem Motorfahrrad und des unerlaubten Befahrens des Trottoirs zu einer Busse von CHF 100 (Vorakten Migrationsamt [fortan: Vorakten], S. 10 f.). –
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Bussenverfügung des Untersuchungsamtes Altstätten vom 13. Dezember 2006 wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis zu einer Busse von CHF 500 (Vorakten, S. 21 f.). – Mit Strafbescheid des Untersuchungsamtes Altstätten vom 31. Oktober 2007 wegen Raufhandels, Diebstahls, Verletzung der Verkehrsregeln sowie des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis zu einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 50 mit einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von CHF 700 (Vorakten, S. 93 ff.). – Mit Bussenverfügung des Untersuchungsamtes Altstätten vom 17. März 2009 wegen mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (SR 812.121, BetmG) zu einer Busse von CHF 300 (Vorakten, S. 110 f.). – Mit Strafbescheid des Untersuchungsamtes Altstätten vom 9. Februar 2010 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und Angriffs zu einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60 Franken mit einer Probezeit von zwei Jahren. Die mit Strafbescheid des Untersuchungsamtes Altstätten vom 31. Oktober 2007 aufgeschobene Geldstrafe wurde zum Vollzug angeordnet (Vorakten, S. 207 f.). – Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Altstätten vom 28. Juni 2011 wegen Raufhandels zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30. Die mit Strafbescheid des Untersuchungsamtes Altstätten vom 9. Februar 2010 aufgeschobene Geldstrafe wurde zum Vollzug angeordnet (Vorakten, S. 376 ff.). – Mit "decreto d'accusa" der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. Januar 2013 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 80 mit einer Probezeit von drei Jahren und einer Busse von CHF 500 (Vorakten, S. 425 ff.). – Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Altstätten vom 12. Februar 2013 wegen einfacher Körperverletzung zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 80 (Vorakten, S. 428 ff.). –
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Weiter wurde X.__ mehrmals wegen Schwarzfahrens gebüsst (Vorakten, S. 51, S. 52, S. 53, S. 92, S. 98, S. 115, S. 211, S. 212, S. 356, S. 357, S. 358, S. 681 f.). X.__ befindet sich seit 4. Juni 2019 in der Justizvollzugsanstalt B.__ in C.__ im Kanton Graubünden. Das ordentliche Strafende fällt auf den 4. Dezember 2020. Die Möglichkeit der bedingten Entlassung war ab 4. Juni 2020 gegeben. Mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug Graubünden vom 7. April 2020 wurde die bedingte Entlassung von X.__ aus dem Strafvollzug jedoch abgelehnt (act. 6.1, S. 1). C. Mit Datum vom 28. Juli 2011 (Vorakten, S. 389 ff.) und 25. März 2013 (Vorakten, S. 434 f.) wurde X.__ vom Migrationsamt verwarnt. Er habe sowohl in strafrechtlicher sowie auch in finanzieller Hinsicht zu Klagen Anlass gegeben, weshalb er mit der Androhung des Widerrufs oder dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu rechnen habe, wenn er sich künftig nicht in jeder Beziehung klaglos verhalten werde. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 26. August 2019 (Vorakten, S. 938 ff.) die Niederlassungsbewilligung von X.__ und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. X.__ habe die Schweiz auf den Termin der Haftentlassung, wenn er sich in Freiheit befände spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der Verfügung, zu verlassen (Vorakten, S. 947). Dagegen rekurrierte X.__ am 10. September 2019 (mit Rekursbegründung vom 24. Oktober 2019, act. 11/5) an das Sicherheits- und Justizdepartement (act. 11/1). Mit Entscheid vom 20. Februar 2020 wies das Departement den Rekurs ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war (act. 2, Dispositivziffer 1). Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Altstätten vom 11. Februar 2016 wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 60. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. Januar 2013 aufgeschobene Geldstrafe wurde zum Vollzug angeordnet (Vorakten, S. 588 ff.). – Mit Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 6. März 2018 (bestätigt mit BGer 6B_465/2018 vom 13. Februar 2019, Vorakten, S. 893 ff.) wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (Vorakten, S. 638 ff.). –
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte D. X.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen den am 21. Februar 2020 versandten Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 9. März 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, eventualiter unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung, sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen, eventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung unter Auflagen zu erteilen. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2020 gewährte der Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und ernannte Rechtsanwalt lic. iur. Michael Manser zum unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Eingabe vom 27. April 2020 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde. Mit Vernehmlassung vom 4. Mai 2020 verwies die Vorinstanz auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer, der mit seinen Begehren im Rekursverfahren unterlag, ist grundsätzlich zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den am 21. Februar 2020 versandten Rekursentscheid wurde mit Eingabe vom 9. März 2020 unter Berücksichtigung des Fristenlaufs am Wochenende rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Begründung vom 27. April 2020 formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (vgl. Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP sowie Art. 142 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer allerdings beantragt, die Niederlassungsbewilligung sei nicht zu widerrufen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ein solcher Antrag ist bis
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht nötig. Als Folge des im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltenden Devolutiveffekts hat der Rekursentscheid den ihm zugrundeliegenden erstinstanzlichen Entscheid über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zwar vorläufig ersetzt, und dieser selbst kann nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein (vgl. z.B. BGE 125 II 29 E. 1c mit Hinweisen). Würde der Rekursentscheid jedoch antragsgemäss aufgehoben, fiele damit auch der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers durch das Migrationsamt dahin. Bei Gutheissung der Beschwerde würde mithin kein erneuter Entscheid über die Niederlassungsbewilligung notwendig. 2. Die Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, SR 142.20, AIG) widerrufen werden, wenn dessen Inhaber zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Dies ist der Fall, wenn die Strafe die Dauer von einem Jahr überschreitet; dabei spielt keine Rolle, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 16 E. 2.1). Die aufenthaltsbeendende Massnahme muss verhältnismässig sein. Dabei sind sowohl im Rahmen von Art. 96 AIG als auch von Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) folgende Elemente zu berücksichtigen: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) der seit der Tat vergangene Zeitraum; (4) das Verhalten des Ausländers während diesem; (5) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (6) der Gesundheitszustand; (7) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung sowie (8) allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise in den Heimat- oder in einen Drittstaat (BGer 2C_41/2019 vom 18. September 2019 E. 4.2). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. BGer 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4 mit Hinweisen; 2C_786/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.3.3). Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (SR 311, StGB) zählt die Vergewaltigung zu den strafbaren Verhaltensweisen, die heute zu einer obligatorischen Landesverweisung führen. Vorbehalten bleibt die Anwendung der
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte strafrechtlichen Härtefallklausel, bei deren Anwendung unter anderem der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen ist, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Diese Bestimmungen sind am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten, weshalb sie nicht auf Taten anwendbar sind, die – wie hier – vor diesem Datum begangen wurden. Doch trägt das Bundesgericht der damit durch den Verfassungs- und Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten besonderen Verwerflichkeit der in Art. 66a StGB genannten Delikte bei der Anwendung des geltenden Ausländerrechts im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK insofern Rechnung, als es dadurch zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht kommt (vgl. BGer 2C_41/2019 vom 18. September 2019 E. 5.2; M. Spescha, in: Spescha et al., Migrationsrecht Kommentar, 5. Aufl. 2019, N 7 zu Art. 62 AIG). Während die Niederlassungsbewilligung der ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit in der Schweiz aufhält, nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden soll, ist diese Massnahme bei wiederholter bzw. schwerer Delinquenz selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die ausländische Person hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGer 2C_26/2017 vom 25. April 2017 E. 3.2). 3. Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid fest, dass vorliegend der Widerrufsgrund der "längerfristigen Freiheitsstrafe" erfüllt sei (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung kam sie zum Schluss, dass das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Beschwerdeführers dessen privates Interesse, in der Schweiz bleiben zu können, überwiege. Durch die stetige und mitunter schwere Delinquenz des Beschwerdeführers sei die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Zudem komme der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen seit Jahren nicht nach. Er habe Schulden in beträchtlicher Höhe angehäuft. Bei den privaten Interessen berücksichtigte sie, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren sei und eine Ausbildung absolviert habe. Sie erachtete indes eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina als zumutbar, da eine berufliche und soziale Eingliederung des Beschwerdeführers im Heimatland möglich erscheine (zum Ganzen: act. 2, S. 7 ff.).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er mit seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten den Widerrufsgrund der "längerfristigen Freiheitsstrafe" gesetzt hat. Er stellt sich aber auf den Standpunkt, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei im konkreten Fall nicht verhältnismässig. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass die allermeisten Delikte schon längere Zeit zurücklägen. Seit der im Jahr 2016 begangenen Vergewaltigung habe er sich keine weiteren Straftaten mehr zu Schulden kommen lassen. Zudem seien die privaten Interessen des Beschwerdeführers nur ungenügend berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer habe sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht. Er habe praktisch keine sozialen und familiären Kontakte in Bosnien und Herzegowina, weshalb er dort kein neues Beziehungsnetz aufbauen könne. Wenn er die Schweiz verlassen müsste, hätte das zur Folge, dass er seine sozialen Kontakte in der Schweiz, insbesondere zu seinem Zwillingsbruder und seiner Lebenspartnerin, abbrechen müsste. Eine berufliche und soziale Eingliederung in sein Herkunftsland erscheine als äusserst schwierig. Die Wegweisung aus der Schweiz hätte für den Beschwerdeführer untragbare Konsequenzen und wäre ihm nicht zumutbar. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung höher zu gewichten seien, als die öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Beschwerdeführers (zum Ganzen act. 8, S. 3 ff.). 4. Es steht fest und wird auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer durch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (Vorakten, S. 669) einen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gesetzt hat. Streitgegenstand bildet einzig noch die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung im vorliegenden Fall verhältnismässig ist. 4.1. Der Beschwerdeführer trat mit 15 Jahren zum ersten Mal strafrechtlich in Erscheinung. Damals machte er sich der mehrfachen Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, SVG) schuldig (Vorakten, S. 10 f.). Danach folgten unzählige Bussen, mehrheitlich wegen Schwarzfahrens, aber auch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Vorakten, S. 110 f.). Der Beschwerdeführer wurde sodann
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mehrfach wegen Delikten gegen Leib und Leben verurteilt (Raufhandel [Vorakten, S. 93 ff. und S. 376 ff.], mehrfache einfache Körperverletzung und Angriff [Vorakten, S. 207 f.] und einfache Körperverletzung [S. 428 ff.]). Weiter kam es zu mehreren Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen das SVG (Vorakten, S. 21 f., S. 93 ff., S. 428 ff., S. 588 ff.) und zu einer Verurteilung wegen Diebstahls (Vorakten, S. 93 ff.). Den Widerrufsgrund der "längerfristigen Freiheitsstrafe" erfüllte er mit der Verurteilung vom 6. März 2018 wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (Vorakten, S. 669). Das bei der Vergewaltigung verhängte Strafmass von 18 Monaten indiziert noch kein gravierendes strafrechtliches Verschulden (vgl. BGer 2C_333/2015 vom 10. Februar 2016 E. 5.2). Auch die Wertung des Kantonsgerichts, wonach das Tatverschulden des Beschwerdeführers im konkreten Fall als "eher leicht" anzusehen sei (Vorakten, S. 659 E. 6.2), geht in die gleiche Richtung. Jedoch ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nicht nur die verfahrensauslösende Verurteilung für sich allein ausschlaggebend, erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall. Der Beschwerdeführer hat über einen längeren Zeitraum wiederholt und teilweise massiv gegen die Rechtsordnung verstossen. Insbesondere die Delikte gegen Leib und Leben und die Vergewaltigung fallen da ins Gewicht. Der Beschwerdeführer hat sich nicht nur als Jugendlicher immer wieder strafbar gemacht, vielmehr setzte er sein deliktisches Verhalten als Erwachsener fort. Er liess sich weder durch frühere strafrechtliche Verurteilungen, noch durch die Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe von knapp vier Monaten (Vorakten, S. 584 f.), noch durch die zweimaligen Verwarnungen des Migrationsamtes (Vorakten, S. 389 ff. und S. 434 f.) von weiteren Straftaten abhalten. Die verfahrensauslösende Straftat der Vergewaltigung beging er schliesslich im Alter von 31 Jahren. Bei der Durchsicht der Strafakten fällt vor allem das Aussageverhalten des Beschwerdeführers negativ auf. Beispielsweise machte er im Zuge einer Strafuntersuchung wiederholt geltend, er sei im Besitz eines Führerausweises der Kategorie B. Obwohl sich diese Behauptung als falsch erwies, vertrat er sie mit einer solchen Vehemenz, dass die Polizei weitere Abklärungen tätigte und gar einen Fehler
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beim Strassenverkehrsamt in Betracht zog (Vorakten, S. 449 ff.). Schliesslich wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis schuldig gesprochen (Vorakten, S. 588 ff.). Der Beschwerdeführer gibt oft nur das zu, was er muss und wozu handfeste Beweise vorliegen. So bestritt er im Strafverfahren wegen Vergewaltigung zunächst jeglichen Kontakt zwischen ihm und dem Opfer. Später gab er an, es sei doch zu Oralsex gekommen; er habe jedoch keinen Samenerguss gehabt. Nachdem ihm vorgehalten wurde, auf den Kleidern des Opfers sei Sperma festgestellt worden, änderte er seine Aussage dahingehend, dass beim Oralsex doch "etwas Samen" herausgekommen sei (Vorakten, S. 656; vgl. auch Vorakten, S. 77 ff., wo er die Entwendung eines Motorfahrzeugs mehrfach bestritten und erst zugegeben hat, nachdem mittels einer DNA-Auswertung sein Spurenmaterial im Innern des Motorfahrzeugs gesichert werden konnte). Der Beschwerdeführer hat ständig Ausreden parat (vgl. bspw. Vorakten, S. 60, S. 138, S. 277, S. 409) und rückt die Opfer in ein schlechtes Licht (vgl. bspw. Vorakten, S. 140, S. 562, S. 789). Bei den Gewaltdelikten zeigt sich, dass der Beschwerdeführer ein erhebliches Aggressionspotential hat (vgl. bspw. Vorakten, S. 377, S. 428). Ein nichtiger Anlass reicht aus und der Beschwerdeführer schlägt zu. So verpasste der Beschwerdeführer einem Taxifahrer mehrere Fausthiebe, weil sie sich nicht auf einen Fahrpreis einigen konnten (Vorakten, S. 428, vgl. auch S. 207, wo der Beschwerdeführer den Wirt eines Restaurants schlug, nachdem sich dieser weigerte, ihm ein Getränk auszuschenken). Interessant sind diese Schilderungen auch vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer im Allgemeinen als "ganz friedlich" bezeichnet und verneint, dass er schnell aufbrausend werde (Vorakten, S. 562, Frage 22). Reue oder Einsicht zeigt der Beschwerdeführer kaum. So hielt das Kantonsgericht in seinem Urteil betreffend Vergewaltigung fest, dass beim Beschwerdeführer eine qualifizierte Uneinsichtigkeit vorliege. So versuche er nicht nur, die Tat zu bestreiten und sich als Opfer hinzustellen, sondern er habe gegen die Privatklägerin wider sein besseres Wissen den Vorwurf erhoben, sie habe ihn bestohlen (Vorakten, S. 660 E. 6.3). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass, mit Ausnahme der Vergewaltigung, die ihm zur Last gelegten Gewaltdelikte schon mehr als sieben Jahre zurücklägen. Er habe sich seit der Vergewaltigung keine weiteren Straftaten mehr zu Schulden kommen lassen. Dieses Verhalten nach der Tat und die Frage, wie weit der Tatzeitpunkt
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zurückliege, habe die Vorinstanz nicht genügend berücksichtigt (act. 8, S. 3 f.). Diese Ausführungen sind zu relativieren: Zum einen mutet es seltsam an, wenn betont wird, dass der Beschwerdeführer schon eine längere Zeit kein Gewaltdelikt mehr begangen habe, dabei aber gerade die verfahrensauslösende Straftat, die Vergewaltigung, ausklammert. Gemäss Feststellung des Kantonsgerichts wendete der Beschwerdeführer auch da Gewalt an, wenn auch nicht mehr als nötig (Vorakten, S. 659). Abgesehen von der Vergewaltigung hat der Beschwerdeführer in den vergangenen sieben Jahren zwar keine Gewaltdelikte begangen, er verhielt sich aber keineswegs straffrei. So wurde er mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Altstätten vom 11. Februar 2016 wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 60 verurteilt (Vorakten, S. 588 ff.). Auch im Strafvollzug gibt das Verhalten des Beschwerdeführers zu Klagen Anlass. Gemäss Verfügung des Amtes für Justizvollzug Graubünden vom 7. April 2020 betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zeigt der Beschwerdeführer nach wie vor eine ungenügende Problemeinsicht und Veränderungsbereitschaft. Bis heute habe keine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Delikt und dessen Ursachen stattfinden können. Selbst im hochstrukturierten Vollzugsalltag sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sich über einen längeren Zeitraum an die Regeln zu halten. Er habe während des gesamten Strafvollzugs mehrmals, unter anderem wegen fremdaggressivem Verhalten, diszipliniert werden müssen. Es sei weiterhin von einem deutlichen Rückfallrisiko auszugehen und es sei nicht auszuschliessen, dass hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben sowie sexuelle Integrität betroffen wären (act. 6.1, S. 5). Diese Ausführungen zeigen, dass höchst zweifelhaft ist, ob sich der Beschwerdeführer in Freiheit an die Rechtsordnung halten wird. Seine Verhaltensmuster scheinen immer noch dieselben zu sein. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass bei ihm (höchstens) von einem kleinen Restrisiko ausgegangen werden könne (act. 8, S. 5), so kann dem nicht zugestimmt werden und es ist festzuhalten, dass auch ein geringes Rückfallrisiko nicht in Kauf genommen werden muss (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass der Beschwerdeführer auch nach der Vergewaltigung delinquiert hat, wenngleich es sich dabei um ein Bagatelldelikt
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte handelte. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 4. Dezember 2018 wurde er wegen Schwarzfahrens schuldig gesprochen (Vorakten, S. 681 f.). Das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers wird noch verstärkt durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer hoch verschuldet ist. Per 15. August 2019 wies er offene Verlustscheine im Betrag von CHF 144'412.35 auf (Vorakten, S. 933 ff.). Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, ist das migrationsrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers als schwer einzustufen. Es besteht entsprechend ein erhebliches und gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers, welches nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden könnte. 4.2. Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz geboren und hat sein ganzes Leben hier verbracht. Er hat eine Lehre als Polymechaniker abgeschlossen, eine Weiterbildung zum Werkstattleiter gemacht und spricht fliessend Deutsch. Angesichts der langen Aufenthaltsdauer und der damit verbundenen Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse verfügt der Beschwerdeführer durchaus über ein gewichtiges privates Interesse an seinem weiteren Verbleib in der Schweiz. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der zahlreichen Strafuntersuchungen jeweils Auskunft zu seiner beruflichen Situation. Gemäss diesen Aussagen war er zeitweise erwerbstätig, jedoch ging er oft auch keiner Arbeit nach (Vorakten, S. 25 [13.03.2007], S. 86 [13.07.2007], S. 145 [27.09.2009], S. 560 [5.12.2014], S. 664 [06.03.2018], S. 923 [18.06.2019]). Obwohl der Beschwerdeführer im 37. Lebensjahr steht, scheint es ihm nicht gelungen zu sein, beruflich richtig Fuss zu fassen und sich dauerhaft in die Berufswelt zu integrieren. In wirtschaftlicher Hinsicht sprechen die offenen Verlustscheine im Betrag von CHF 144'412.35 (Stand: 15. August 2019, Vorakten, S. 932 ff.) zu Ungunsten des Beschwerdeführers. Festzuhalten ist hier, dass sich die Schulden im Verlaufe der Zeit erhöht und nicht vermindert haben (Vorakten, S. 384 ff., S. 436 f., S. 932 ff.).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Strafuntersuchungen immer wieder an, dass er Drogen konsumiere oder konsumiert habe. Dabei handelte es sich vor allem um Cannabis, wobei auch von Kokain die Rede ist (Vorakten, S. 539). Obwohl er in diesem Zusammenhang immer wieder beteuerte, dass er nun mit den Drogen abgeschlossen habe (Vorakten, S. 410, S. 540, S. 566) scheint er bis heute nicht davon weggekommen zu sein. So musste er mit Entscheiden der Justizvollzugsanstalt B.__ vom 9. Juli 2019, 10. Oktober 2019 sowie 10. Dezember 2019 wegen Drogenkonsums diszipliniert werden (act. 6.1, S. 3). Der Drogenkonsum des Beschwerdeführers wirkt sich ebenfalls zu seinen Ungunsten aus. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er seine sozialen Kontakte in der Schweiz, insbesondere zu seiner Lebenspartnerin und seinem Zwillingsbruder, verlieren würde, wenn er die Schweiz verlassen müsste (act. 8, S. 5 f.). In Bezug auf seine Lebenspartnerin ist festzuhalten, dass diese Beziehung durch nichts belegt oder dokumentiert wurde. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf den Hinweis, dass er eine Lebenspartnerin habe (act. 8, S. 5 f.). Jegliche Angaben zur Person und zur Länge und Qualität der Beziehung fehlen. Auch in Bezug auf die Qualität der Beziehung zu seinem Zwillingsbruder geht aus den Akten nichts hervor. Es ist nicht ersichtlich, ob es sich dabei um eine nahe und tatsächlich gelebte Beziehung handelt oder nicht. Diese Tatsachen sowie der Umstand, dass ihn auch sein bestehendes Umfeld nicht davon abzuhalten vermochte, die hiesige Rechtsordnung wiederholt und schwer zu beeinträchtigen (vgl. BGer 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 3.2.3), sprechen nicht für gefestigte familiäre Bindungen in der Schweiz. Der Beschwerdeführer hat keine Kinder und ist nicht verheiratet. Andere Bindungen im ausserfamiliären Bereich macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, die Beziehung zu seiner Lebenspartnerin und seinem Zwillingsbruder besuchsweise oder über die modernen Kommunikationsmittel zu leben. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Eingliederung in Bosnien und Herzegowina nicht einfach sein wird, allerdings macht dies die Rückkehr dorthin nicht automatisch unzumutbar. Der Beschwerdeführer ist noch jung und scheint bei guter Gesundheit zu sein (vgl. auch Vorakten, S. 564). In beruflicher Hinsicht kommt ihm die
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte abgeschlossene Schulbildung in der Schweiz und seine hier erworbenen beruflichen und sprachlichen Kenntnisse zu gute. Es ist davon auszugehen, dass er das Heimatland kennt und der Sprache dort mächtig ist (Vorakten, S. 945). Der Beschwerdeführer bringt jedenfalls nichts Gegenteiliges vor (act. 11/5). Ausserdem leben seine Eltern dort (Vorakten, S. 905). Diese können dem Beschwerdeführer beim Aufbau eines Netzwerkes in Bosnien und Herzegowina behilflich sein. Ihm sollte ein nicht allzu beschwerliches Einleben in der Heimat möglich sein. Damit ist es ihm zumutbar, nach Bosnien und Herzegowina zurückzukehren. 4.3. Zusammenfassend erweisen sich die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz angesichts seiner langen Anwesenheit insgesamt zwar als nicht unbedeutend. Angesichts des schweren Verschuldens und der nicht auszuschliessenden Rückfallgefahr vermögen seine oben ausgeführten privaten Interessen aber das gewichtige öffentliche Interesse an einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und seiner Fernhaltung aus der Schweiz bei weitem nicht zu überwiegen. Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Auch die vom Beschwerdeführer eventualiter beantragte Aufenthaltsbewilligung unter Auflagen gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG kann vorliegend nicht erteilt werden. Zum einen bezieht sich der Widerrufsgrund der "längerfristigen Haftstrafe" im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG allgemein auf Bewilligungen, also auch auf die Aufenthaltsbewilligung. Zum anderen setzt auch der Widerruf beziehungsweise die Verweigerung der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung eine Interessenabwägung gestützt auf Art. 96 Abs. 1 AIG voraus. 5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2'000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12). Der Betrag geht zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zulasten des Staates. Auf die Erhebung wird verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Staat hat den Rechtsbeistand des Beschwerdeführers für die ausseramtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entschädigen (vgl. Zwischenverfügung vom 10. März 2020, act. 5 und Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 122 Ingress und Abs. 1 lit. a ZPO). Der Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Die Pauschalentschädigung ist nach Ermessen festzusetzen (Art. 30 lit. b Ingress und Ziff. 2 und Art. 31 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70, AnwG; Art. 6 und 19 der Honorarordnung, sGS 963.75, HonO). Eine Entschädigung von CHF 2'000 für das Beschwerdeverfahren erscheint angemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO). Der Staat hat somit den Rechtsbeistand mit 80% (vgl. Art. 31 Abs. 3 AnwG) von CHF 2'000 zuzüglich CHF 80 Barauslagen (vier Prozent von CHF 2‘000) zu entschädigen. Mangels Antrag ist keine Mehrwertsteuer zu entschädigen (Art. 29 HonO). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag geht zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zulasten des Staates. Auf die Erhebung wird verzichtet. 3. Der Staat entschädigt den Rechtsbeistand des Beschwerdeführers aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'680 ohne Mehrwertsteuer.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 22.06.2020 Ausländerrecht, Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG, Art. 96 AIG, Art. 8 EMRK. Der 1984 in der Schweiz geborene Beschwerdeführer trat sowohl als Jugendlicher als auch als Erwachsener mehrfach strafrechtlich in Erscheinung. Den Widerrufsgrund der "längerfristigen Haftstrafe" gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfüllte er mit einer Verurteilung wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Nachdem er auch im Strafvollzug wegen fremdaggressiven Verhaltens und Drogenkonsums diszipliniert werden musste und im Betreibungsregister mit offenen Verlustscheinen von rund CHF 145'000 verzeichnet ist, besteht ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er seine sozialen Kontakte, insbesondere zu seinem Bruder und seiner Lebenspartnerin, verlieren würde, wenn er die Schweiz verlassen müsste. Die Beziehung zu seiner Lebenspartnerin wird jedoch durch nichts belegt oder dokumentiert. Auch in Bezug auf die Qualität der Beziehung zu seinem Bruder fehlen jegliche Hinweise. Obwohl der Beschwerdeführer aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer und der damit verbundenen Verwurzelung in den hiesigen Verhältnissen ein gewichtiges privates Interesse an seinem weiteren Verbleib in der Schweiz hat, vermag dieses das öffentliche Interesse an einem Widerruf der Niederlassungsverfügung nicht zu überwiegen (Verwaltungsgericht, B 2020/38).
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2025-07-19T03:47:50+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen