Skip to content

St.Gallen Verwaltungsgericht 05.10.2020 B 2020/32

5 octobre 2020·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsgericht·PDF·3,862 mots·~19 min·1

Résumé

Sozialhilfe. Überhöhte Wohnkosten. Der Beschwerdeführer lebt in einer Wohnung mit überhöhten Wohnkosten. Sofern das Sozialamt einen Wohnungswechsel für zumutbar hält, hat es die betroffene Person gestützt auf Art. 12b Abs. 1 SHG mittels Auflage aufzufordern, sich innert angemessener Frist eine günstigere Wohnung zu suchen mit der Androhung der Mietzinskürzung. Zwar wies das Sozialamt die Vertreterin des Beschwerdeführers in Gesprächen auf die zu teure Wohnung hin (interne Notizen), jedoch erteilte es der Vertreterin des Beschwerdeführers weder im Rahmen der erstmaligen Zusprache noch bei der Wiederanmeldung die Auflage, sich eine günstigere Wohnung zu suchen (siehe dazu ausführlicher VerwGE B 2020/31 vom 5. Oktober 2020, E. 2.8). Gutheissung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2020/32).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2020/32 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 11.11.2020 Entscheiddatum: 05.10.2020 Entscheid Verwaltungsgericht, 05.10.2020 Sozialhilfe. Überhöhte Wohnkosten. Der Beschwerdeführer lebt in einer Wohnung mit überhöhten Wohnkosten. Sofern das Sozialamt einen Wohnungswechsel für zumutbar hält, hat es die betroffene Person gestützt auf Art. 12b Abs. 1 SHG mittels Auflage aufzufordern, sich innert angemessener Frist eine günstigere Wohnung zu suchen mit der Androhung der Mietzinskürzung. Zwar wies das Sozialamt die Vertreterin des Beschwerdeführers in Gesprächen auf die zu teure Wohnung hin (interne Notizen), jedoch erteilte es der Vertreterin des Beschwerdeführers weder im Rahmen der erstmaligen Zusprache noch bei der Wiederanmeldung die Auflage, sich eine günstigere Wohnung zu suchen (siehe dazu ausführlicher VerwGE B 2020/31 vom 5. Oktober 2020, E. 2.8). Gutheissung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2020/32). Entscheid vom 5. Oktober 2020 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiberin Schambeck Verfahrensbeteiligte K.__, Beschwerdeführer, vertreten durch S.__, gegen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Politische Gemeinde F.__, Beschwerdegegnerin, Gegenstand finanzielle Sozialhilfe (Wohnkosten)   Das Verwaltungsgericht stellt fest: A.   K.__, ist seit dem 30. September 2005 in der politischen Gemeinde F.__ angemeldet. Zusammen mit seiner Mutter S.__ lebt er in einer 3,5-Zimmer-Wohnung. Nach einem Umbau wurde der Mietzins per 1. April 2013 um CHF 170 auf CHF 1'710 erhöht und nochmals per 1. Juli 2013 um CHF 110 auf CHF 1'820 (act. 7/5/19). Im Zeitraum vom März bis Dezember 2013 und vom Juli 2014 bis August 2017 bezog seine Mutter für sich und ihn finanzielle Sozialhilfe. Im Sozialhilfebudget wurde lediglich der maximale Mietzinsansatz der politischen Gemeinde F.__ in der Höhe von CHF 1'450 pro Monat als Wohnkosten angerechnet. Der Differenzbetrag zum tatsächlichen Mietzins wurde von den Grosseltern mütterlicherseits übernommen und als Verwandtschaftsunterstützung berücksichtigt. A.a. Am 24. Juli 2018 stellte K.__ ein eigenes Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen (act. 7/5/37). Er musste aus gesundheitlichen Gründen seine Erstausbildung als Landschaftsgärtner abbrechen und erhielt seitdem Krankentaggeld. Das Leistungsbegehren um eine erstmalige berufliche Ausbildung bei der A.b.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invalidenversicherung (IV) wurde mit Mitteilung vom 26. Juli 2018 vorerst abgelehnt (act. 7/5/13). Ab August 2018 besuchte er den Vorkurs an der Kunstschule F.__ (act. 7/5/4). Da K.__ im 2018 volljährig wurde, erstellte das Sozialamt für ihn und seine Mutter je separat ein Unterstützungsbudget. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 gewährte das Sozialamt K.__ ab 1. September 2018 finanzielle Sozialhilfeleistungen. Das Sozialamt wies darauf hin, dass er mit seiner Mutter in einer zu teuren Wohnung lebe. Gemäss den Richtlinien der politischen Gemeinde F.__ könne für einen Zwei- Personen-Haushalt höchstens ein Mietzins von CHF 1'300 pro Monat bzw. ein Mietanteil von CHF 650 angerechnet werden. Ab sofort, gültig ab 1. November 2018, werde dieser kommunale Höchstmietzinssatz im Sozialhilfebudget angerechnet. Die bereits ausbezahlten Mieten für die Monate September und Oktober 2018 habe er in gutem Glauben erhalten und müsse sie nicht zurückerstatten (act. 7/5/36). Gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2018 reichte K.__, vertreten durch seine Mutter S.__, beim Stadtrat F.__ Rekurs ein. Er machte im Wesentlichen geltend, dass es ihm aufgrund seines instabilen psychischen Gesundheitszustandes und den gesundheitlichen Beschwerden seiner Mutter nicht möglich sei, in eine günstigere Wohnung umzuziehen. Dazu verwies er auf die beigelegten Arztberichte (act. 7/5/1). A.c. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 stellte das Sozialamt die Unterstützungsleistungen für K.__ per 30. November 2018 nach Regelung der Zahlung der Unterhaltsbeiträge durch den Vater aufgrund eines Einnahmeüberschusses ein (act. 7/5/35). A.d. Der Stadtrat F.__ wies den Rekurs mit Beschluss vom 18. Februar 2019 ab. Er führte in seinem Beschluss im Wesentlichen aus, dass K.__ und S.__ von Anfang an gewusst hätten, dass ihnen nicht der effektive Mietzins, sondern nur der gemäss den kommunalen Richtlinien festgelegte Höchstansatz angerechnet werde. Sie hätten daher nicht davon ausgehen können, dass ihnen entgegen der früheren Bemessung der Sozialhilfe künftig höhere Mietkosten angerechnet würden. Damit seien die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden für die Beurteilung nicht von Belang. Eine Überprüfung der konkreten Umstände müsse nur dann erfolgen, wenn das Sozialamt zunächst einen zu hohen Mietzins akzeptiert habe und dann einen Umzug in eine billigere Wohnung verlange (act. 7/5/1). Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Departement des Innern mit Entscheid vom 13. Februar 2020 ab (act. 7/5/18). A.e.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheides zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz wurde mit Eingabe vom 26. Februar 2020 rechtzeitig erhoben und erfüllt formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Am 26. Februar 2020 erhob K.__ (Beschwerdeführer), vertreten durch seine Mutter S.__, beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Departements des Innern (Vorinstanz) vom 13. Februar 2020. Er stellte den Antrag auf Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz und Übernahme der gesamten Wohnkosten in der Höhe von CHF 1'820 pro Monat. Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, da er nicht für die Gerichtskosten aufkommen könne. B.a. Mit Schreiben vom 28. Februar 2020 hiess der Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten gut. B.b. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde und verwies im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Mit den zusätzlich beigebrachten Unterlagen und den vorgebrachten Argumenten vermöge der Beschwerdeführer die Zumutbarkeit, in einer den Mietzinsrichtlinien für einen Zweipersonen-Haushalt entsprechenden Wohnung leben zu können, nicht zu entkräften. Die politische Gemeinde F.__ (Beschwerdegegnerin), vertreten durch den Stadtrat, stellte in ihrer Eingabe vom 2. April 2020 ebenfalls den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. B.c. bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Es wird ein separates Beschwerdeverfahren B 2020/31 für die Mutter und zugleich Vertreterin des Beschwerdeführers geführt. Streitgegenstand bildet wie im vorliegenden Verfahren die Höhe der anrechenbaren Mietkosten im Sozialhilfebudget, wobei vorliegend nur der Zeitraum September bis November 2018 strittig ist. Ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit des Beschwerdeführers bilden er und seine Mutter jedoch je eine eigene Unterstützungseinheit, weshalb sowohl das Rekurs- als auch das Beschwerdeverfahren separat geführt wurden bzw. werden. 2.   Nach Art. 2 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes (sGS 381.1, SHG) bezweckt persönliche Sozialhilfe, der Hilfebedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen nach Möglichkeit zu beseitigen oder zu mildern und die Selbsthilfe der Hilfebedürftigen zu fördern. Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe (Art. 9 SHG). Diese umfasst Geld- und Naturalleistungen sowie Kostengutsprachen (Art. 10 Abs. 2 SHG). Die finanzielle Sozialhilfe deckt das soziale Existenzminimum unter Berücksichtigung der Lebenssituation der hilfebedürftigen Person. Sie wird so bemessen, dass die hilfebedürftige Person die laufenden Bedürfnisse für den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln decken kann (Art. 11 Abs. 1 SHG). Zur materiellen Grundsicherung gehören der Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die Wohnkosten und die medizinische Grundversorgung. Es sind die effektiven Mietkosten samt den mietrechtlich anerkannten Nebenkosten zu übernehmen (G. Wizent, Sozialhilferecht, Zürich/ St. Gallen 2020, Rz. 497). Allerdings besteht kein Anspruch auf eine beliebige Wohnung/Unterkunft. Anzurechnen ist der Wohnungsmietzins, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen ist. Angesichts des regional und kommunal unterschiedlichen Mietzinsniveaus wird empfohlen, nach Haushaltgrösse abgestufte Obergrenzen für die Wohnkosten festzulegen, die periodisch überprüft werden (vgl. G. Wizent, a.a.O., Rz. 499 ff., BGer 8D_1/2015 vom 31. August 2015 E. 5.3.2, SKOS-Richtlinien, Kapitel B. 3-1). Die erlassenen Mietzinsrichtlinien dürfen jedoch nicht dazu dienen, den Zu- oder Wegzug von wirtschaftlich schwachen Personen zu steuern. Entsprechend ist auf eine fachlich begründete Berechnungsmethode abzustellen, die gestützt auf Daten des lokalen und aktuellen Wohnungsangebotes angewendet wird. Bis zur definierten Obergrenze sind die Kosten zu übernehmen (SKOS-Richtlinien, Kapitel B.3-1). In der für den Kanton St. Gallen massgebenden KOS-Praxishilfe wurde die Empfehlung abgegeben, Richtlinien über die ortsüblichen Wohnungskosten abgestuft auf Ein- und Mehrpersonenhaushalte zu erlassen und die Höchstansätze für die verschiedenen 2.1.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Haushaltsgrössen gestützt auf den Wohnungsmarkt bzw. das Mietzinsniveau in der Gemeinde festzulegen. Die Mietzins-Höchstansätze (inkl. Nebenkosten) sollen sich in folgendem Rahmen bewegen: Einpersonenhaushalt CHF 700 bis 900, Zweipersonenhaushalt CHF 900 bis CHF 1'100 und Dreipersonenhaushalt CHF 1'100 bis CHF 1'300 (KOS-Praxishilfe, Kapitel B.3.1). Die politische Gemeinde F.__ setzte für einen Zweipersonenhaushalt als Mietzinsrichtwert einen maximalen monatlichen Betrag von CHF 1'300, also CHF 650 pro Person, fest (www. … unter: Politik und Verwaltung/ Publikationen/Merkblatt Sozialhilfe Wohnkosten und Grundbedarf). Die Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient primär der Gleichstellung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB. 2019.00531 vom 31. Oktober 2019 E. 2.3). Gemäss Kapitel B.4 der SKOS-Richtlinien gelten in der Sozialhilfe Menschen zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 25. Altersjahr als "junge Erwachsene". Junge Erwachsene sollen durch materielle Unterstützung nicht bessergestellt werden als nicht unterstützte junge Leute mit niedrigem Einkommen. Von jungen Erwachsenen ohne abgeschlossene Erstausbildung wird erwartet, dass sie bei ihren Eltern wohnen, sofern keine unüberbrückbaren Konflikte bestehen. Junge Erwachsene, die im Haushalt der Eltern oder in anderen familienähnlichen Gemeinschaften wohnen, werden nach den Prinzipien für Wohn- und Lebensgemeinschaften unterstützt. Die anteilsmässigen Wohnkosten werden bei jungen Erwachsenen, die im Haushalt der Eltern leben, nur dann angerechnet, wenn den Eltern die Übernahme der vollen Wohnkosten nach den gesamten Umständen (persönliche Beziehung, finanzielle Verhältnisse) nicht zugemutet werden kann. Das Führen eines eigenen Haushaltes wird nur in Ausnahmefällen finanziert (vgl. Wizent, a.a.O., Rz. 918 ff.). Richtlinien wenden sich an die Durchführungsstellen und sind für das Gericht nicht verbindlich. Diese soll es bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Ein Gericht soll daher nicht ohne triftigen Grund von Richtlinien abweichen, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 133 V 587 E. 6.1, BGer 8D_1/2015 vom 31. August 2015 E. 5.3.3). 2.2. Nach Art. 12b Abs. 1 SHG kann die Ausrichtung der finanziellen Sozialhilfe mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, die sich auf die zweckmässige 2.3.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwendung der Leistungen beziehen (lit. a) oder geeignet sind, die Hilfebedürftigkeit zu beseitigen oder zu mildern (lit. b). Unzulässig sind allerdings unverhältnismässige oder sachfremde Auflagen oder Bedingungen, welche sich nicht auf die Sozialhilfegesetzgebung abstützen und nicht fürsorgerischen Zwecken dienen bzw. nicht geeignet sind, die konkrete Situation im Hinblick auf eine Ablösung von der Sozialhilfe zu verbessern. Mit den Nebenbestimmungen soll ein aus der Sicht der Sozialhilfebehörde erwünschtes Verhalten der unterstützten Person erreicht werden (vgl. VerwGE B 2019/117 vom 18. Dezember 2019 E. 3.4, B 2015/110 und B 2015/120 vom 7. Februar 2018 E. 2.4 und E. 2.5.1, B 2015/134 vom 27. September 2016 E. 2.3.1; F. Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl. 1999, S. 111 f., U. Vogel, Rechtsbeziehungen: Rechte und Pflichten der unterstützten Person und der Organe der Sozialhilfe, in: C. Häfeli [Hrsg.], a.a.O., S. 183 f.; vgl. auch BGE 131 I 166 E. 4.4 f.). Das heisst, die Weisung muss geeignet sein, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen (Zwecktauglichkeit der Massnahme), sie muss im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich (Notwendigkeit des geringstmöglichen Eingriffes) und schliesslich zumutbar sein, das heisst, in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden, und durch ein das private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein. In Bezug auf die Wohnkosten bedeutet dies, dass bei stark überhöhten Mietzinsen höhere Anforderungen an die Gründe, die gegen den Wohnungswechsel sprechen, zu stellen sind (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 514 ff., 522, 527 ff., 555 ff.; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2019.00531 vom 31. Oktober 2019 E. 2.4 und VB.2018.00305 vom 13. September 2018 E. 2.2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Auflage, sich eine den kommunalen Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung zu suchen, zulässig. Überhöhte Wohnkosten sind nur so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht, wobei die Sozialhilfeorgane die Aufgabe haben, die Sozialhilfebezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen (BGer 8D_1/2015 vom 31. August 2015 E. 5.3.4, 8C_805/2014 vom 27. Februar 2015 E. 4.1). Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelnen genau zu prüfen. Insbesondere sind die folgenden Punkte bei einem Entscheid zu berücksichtigen: Die Grösse und Zusammensetzung der Familie, die allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Person sowie der Grad der sozialen Integration (BGer 8C_302/2018 vom 15. März 2019 E. 3.1.1, C. Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: 2.4.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 122, Wizent, a.a.O., Rz. 503, SKOS-Richtlinien, Kapitel B.3-2). Weigert sich die Person, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (vgl. C. Hänzi, a.a.O., S. 122, SKOS-Richtlinien, Kapitel B. 3-3: Missachten der Auflage). Von dieser Situation zu unterscheiden ist jener Fall, in dem eine hilfsbedürftige Person bereits wirtschaftliche Hilfe bezieht und eigenmächtig und freiwillig eine für sie zumutbare Wohnung verlässt, um in eine andere teurere Unterkunft einzuziehen. Unter diesen Umständen ist somit grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn das Sozialamt den Unterstützungsbetrag um die Differenz zwischen der aktuell bewohnten teureren Wohnung und der zuletzt bewohnten günstigeren und zumutbaren Unterkunft nicht erhöht. Die Einhaltung des für eine Kürzung vorgesehenen Verfahrens ist deshalb für die Ablehnung eines Gesuchs um Übernahme der teureren Mietkosten nicht gesetzliche Voraussetzung. Denn ein solches Handeln der hilfsbedürftigen Person ist als rechtsmissbräuchlich einzustufen (vgl. VerwGE B 2007/154 vom 5. November 2007 E. 3.3, Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2018.00547 vom 27. November 2018 E. 2.3.4 und VB.2005.00020 vom 6. April 2005 E. 3.2, bestätigt durch BGer 2P.143/2005 vom 3. Juni 2005 E. 2.2.1). Demgegenüber kann nach einem längeren Unterbruch der Sozialhilfe bei erneuter Unterstützung nicht ohne Weiteres an eine alte Weisung angeknüpft und eine sofortige Kürzung der Wohnkosten vorgenommen werden. Vielmehr ist zu berücksichtigen, welche Anordnungen das Sozialamt bezüglich der Wohnkosten während der Dauer der früheren Unterstützung getroffen hat (C. Hänzi, a.a.O., S. 124, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2002.00127 vom 4. Juni 2002 E. 3a). 2.5. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass das Sozialamt vom Beschwerdeführer nicht mittels anfechtbarer Verfügung den Umzug in eine billigere Wohnung verlangt habe. Er habe als junger Erwachsener ohne abgeschlossene Ausbildung aber grundsätzlich bei seiner Mutter zu wohnen, welche ebenfalls Sozialhilfe beziehe. Mieterin der Wohnung sei einzig seine Mutter. Damit hänge seine Wohnsituation von jener der Mutter ab. Dieser sei bereits aus früherer Unterstützung bekannt gewesen, dass das Sozialamt die Mietkosten nur bis zur Maximalhöhe der kommunalen Richtlinien übernehme. Bei einer durchgehenden Unterstützung wären bei der 2.6.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unterstützungsberechnung denn auch nicht vorübergehend die tatsächlichen Mietkosten berücksichtigt worden. Somit wären auch im Budget des volljährigen Beschwerdeführers die Mietkosten ab Unterstützungsbeginn nur in diesem Umfang berücksichtigt worden. Die vorgebrachte Begründung der Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels aus gesundheitlichen Gründen sei bereits im Rekursverfahren der Mutter geprüft worden. Den eingereichten medizinischen Unterlagen sei bezüglich Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit eines Umzugs nichts zu entnehmen. Das nachgereichte ärztliche Zeugnis des Hausarztes des Beschwerdeführers komme mangels nachvollziehbarer Begründung kein Beweiswert zu, sondern sei als Parteivorbringen zu werten. Auch der Umstand, dass die Grosseltern im gleichen Mehrfamilienhaus wohnen und seine Mutter bei seiner Betreuung unterstützen würden wie auch, dass der Hausarzt nahe sei, könne nicht zu seinen Gunsten gewertet werden. Das Sozialamt habe daher bis zur Beendigung der Unterstützung des Beschwerdeführers bei den Mietkosten den gemäss den kommunalen Mietzinsrichtlinien maximal anrechenbaren hälftigen Anteil eines Zweipersonen- Haushalts im Sozialhilfebudget berücksichtigen dürfen. Dagegen stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass, bevor ein Umzug verlangt werden könne, die Situation im Einzelfall zu prüfen sei. Dabei sei auch die Gesundheit der betroffenen Person zu berücksichtigen. Er sei auf ein stabiles Umfeld – und damit sei auch die Wohnsituation gemeint – angewiesen. Für den weiteren Verlauf seiner Erkrankung sei dies sehr wichtig. Bei Bedarf würden seine Akten der Invalidenversicherung (IV) und diejenigen seiner Mutter zur Verfügung gestellt. Ihm gehe es auch dank der stabilen Wohn- und Lebenssituation so gut, dass er seit Februar 2020 an einer beruflichen IV-Massnahme teilnehme. Im April und Juni 2019 habe sich die Mutter wegen Unfallfolgen am Daumen rechts sowie der Schulter links operieren lassen müssen. Diese sei immer noch zu 100% krankgeschrieben und es würden weitere medizinische Untersuchungen folgen, auch im psychiatrischen Bereich. Das Knie seiner Mutter sei unter Belastung sehr schmerzhaft, ihr Daumen sei seit der Operation eingeschränkt und auch ihre im Juni 2019 operierte Schulter sei noch nicht ausgeheilt. Sie könne nur unter Schmerzen Lasten heben. Es sei sehr wichtig, dass sie weiterhin in der stabilen Wohnsituation bleiben könnten. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter (Zweipersonen-Haushalt) in einer 3,5-Zimmerwohnung in der Gemeinde F.__ – in einer gemäss Kenntnis des Gerichts gehobenen Wohngegend – lebt. Ab der Volljährigkeit des Beschwerdeführers bilden er und seine Mutter je eine eigene Unterstützungseinheit 2.7.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (vgl. Verfahren B 2020/31). Der monatliche Mietzins für die Wohnung beträgt CHF 1'820 (Erhöhung nach Umbau per 1. April 2013 um CHF 170 auf CHF 1'710 und per 1. Juli 2013 auf CHF 1'820, act. Vorinstanz 7/5/24 ff.). Gemäss den aktuellen Richtlinien der politischen Gemeinde F.__ wurde der Mietzinsrichtwert für einen Zweipersonen-Haushalt auf einen maximalen Betrag von CHF 1'300 pro Monat, also CHF 650 pro Person, festgesetzt. Der Beschwerdeführer lebt damit in einer Wohnung mit einem monatlichen Mietzins, welcher über dem für das Sozialhilfebudget massgebenden Höchstmietzins liegt. In der Verfügung vom 5. Oktober 2018 hielt das Sozialamt unter anderem fest, der Beschwerdeführer müsse die bereits ausbezahlten effektiven Mieten in der Höhe von CHF 910 für die Monate September und Oktober 2018 wegen Gutgläubigkeit nicht zurückerstatten (act. Vorinstanz 7/5/36). Per 30. November 2018 stellte das Sozialamt die Unterstützungsleistungen ein (Verfügung vom 5. Dezember 2018, act. Vorinstanz 7/35). Vorliegend ist damit formell die Höhe der anzurechnenden Mietkosten für die Monate September bis November 2018 strittig, materiell jedoch einzig für den Monat November 2018. Im vorliegenden Fall gelangte das Sozialamt zum Schluss, dass die tatsächlichen Mietkosten von CHF 1'820 überhöht sind. Anschliessend hätte es die Zumutbarkeit eines Umzugs in eine günstigere Wohnung prüfen müssen (massgebende Punkte: Grösse und Zusammensetzung der Familie, die allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Person sowie der Grad der sozialen Integration, vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel B.3-2, KOS-Praxishilfe, Kapitel B.3, S. 64). Dies unterliess das Sozialamt jedoch, obwohl die Vertreterin des Beschwerdeführers bereits mit Schreiben vom 27. Juni 2014 wie auch im Rahmen der Abklärungen nach der Gesuchseinreichung im Juli 2018 auf die Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen aufmerksam machte. Sofern das Sozialamt einen Wohnungswechsel für zumutbar hält, hat es die betroffene Person gestützt auf Art. 12b Abs. 1 SHG mittels Auflage aufzufordern, sich innert angemessener Frist eine günstigere Wohnung zu suchen mit der Androhung der Mietzinskürzung. Zwar wies das Sozialamt die Vertreterin des Beschwerdeführers in Gesprächen auf die zu teure Wohnung hin (interne Notizen), jedoch erteilte es der Vertreterin des Beschwerdeführers weder im Rahmen der erstmaligen Zusprache noch bei der Wiederanmeldung die Auflage, sich eine günstigere Wohnung zu suchen (siehe dazu ausführlicher VerwGE B 2020/31 vom 5. Oktober 2020, E. 2.8). 2.8. Von diesem Auflageverfahren bzw. auf eine Übergangsfrist zur Anrechnung des 2.9.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Mietzinses gemäss den kommunalen Richtlinien anstelle des überhöhten Mietzinses kann nur verzichtet werden, wenn sich die betroffene Person rechtsmissbräuchlich verhalten hat (vgl. Wizent, a.a.O., Rz. 502). In diesem Sinne vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, es habe von Anfang an keine Anrechnung des überhöhten Mietzinses zu erfolgen, wenn die betroffene Person bereits in der Vergangenheit durch die Sozialhilfe unterstützt worden sei. Der Beschwerdeführer habe durch die Verfahren der Vertreterin davon Kenntnis gehabt, dass die Wohnungskosten lediglich im Rahmen der jeweiligen Mietzinsrichtlinien übernommen werden können. Zwar rechnete das Sozialamt im Sozialhilfebudget der Vertreterin lediglich Wohnkosten im Rahmen der jeweiligen Mietzinsrichtlinien an. Die Vertreterin wurde jedoch nur in Gesprächen auf den Umstand der zu teuren Wohnung und damit eines notwendigen Wohnungswechsels hingewiesen. Eine Auflage zur Wohnungssuche wurde seitens des Sozialamtes nie verfügt. Hinzu kommt, dass sich vorliegend die Verhältnisse mit den neuen kommunalen Mietzinsrichtlinien (monatlicher Höchstansatz beträgt CHF 1'300 anstatt vorher CHF 1'450) und den vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen hinsichtlich eines Wohnungswechsels geändert hatten. Ein treuwidriges Verhalten kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, wenn er weder vor noch spätestens mit Beginn des Sozialhilfebezugs in eine günstigere Wohnung zog. Folglich durfte das Sozialamt ohne Durchführung des Auflageverfahrens und damit ohne Gewähren einer angemessenen Frist zur Suche einer günstigeren Wohnung nicht bereits mit Verfügungserlass lediglich den Mietzins gemäss den kommunalen Richtlinien und nicht den tatsächlichen Mietzins des Beschwerdeführers im Sozialhilfebudget anrechnen. Dementsprechend hat das Sozialamt im strittigen Monat November 2018 Wohnkosten von CHF 910 gemäss dem Sozialhilfebudget vom 12. September 2018, welches ab dem 1. September 2018 Gültigkeit hatte, zu übernehmen (act. Vorinstanz 7/5/38). Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und der angefochtene Entscheid vom 13. Februar 2020 aufzuheben. Aufgrund des Obsiegens des Beschwerdeführers sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von der Beschwerdegegnerin zu tragen (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'000 erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf die Erhebung ist aufgrund der überwiegend finanziellen Interessen nicht zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). 3.1. Bei Gutheissung eines Rechtsmittels ist zugleich von Amtes wegen über die amtlichen 3.2.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid vom 13. Februar 2020 aufgehoben. 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000 bezahlt die Beschwerdegegnerin.     Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden. In der Regel erfolgt die entsprechende Kostenverlegung in Bezug auf die Beteiligten und deren Anteile analog dem Rechtsmittelentscheid (R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 103). Die Vorinstanz verzichtete aufgrund der ausgewiesenen Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers auf die Erhebung der amtlichen Kosten bei diesem (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung von Rekursverfahren vor den Departementen; sGS 951.1, RekV). Die Kosten sind bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Gemäss Praxis der Vorinstanz kann jedoch auch bei ihr auf die Erhebung der Kosten verzichtet werden. Nachdem der Beschwerdeführer obsiegt hat, stellt sich mangels berufsmässiger Rechtsvertretung die Frage der ausseramtlichen Entschädigung im Sinne einer Umtriebsentschädigung für das Beschwerdeverfahren (Art. 98 VRP in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zivilprozessordnung; SR 272, ZPO). Voraussetzung für die Zusprache einer solchen Entschädigung ist ein Antrag (vgl. Hirt, a.a.O., S. 149). Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerde vom 26. Februar 2020 keinen entsprechenden Antrag. Die Beschwerdegegnerin ist unterlegen und stellte auch keinen entsprechenden Antrag. Demnach ist nicht über ausseramtliche Kosten zu befinden (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98 VRP). 3.3. ter bis

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 05.10.2020 Sozialhilfe. Überhöhte Wohnkosten. Der Beschwerdeführer lebt in einer Wohnung mit überhöhten Wohnkosten. Sofern das Sozialamt einen Wohnungswechsel für zumutbar hält, hat es die betroffene Person gestützt auf Art. 12b Abs. 1 SHG mittels Auflage aufzufordern, sich innert angemessener Frist eine günstigere Wohnung zu suchen mit der Androhung der Mietzinskürzung. Zwar wies das Sozialamt die Vertreterin des Beschwerdeführers in Gesprächen auf die zu teure Wohnung hin (interne Notizen), jedoch erteilte es der Vertreterin des Beschwerdeführers weder im Rahmen der erstmaligen Zusprache noch bei der Wiederanmeldung die Auflage, sich eine günstigere Wohnung zu suchen (siehe dazu ausführlicher VerwGE B 2020/31 vom 5. Oktober 2020, E. 2.8). Gutheissung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2020/32).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2025-07-19T03:26:59+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

B 2020/32 — St.Gallen Verwaltungsgericht 05.10.2020 B 2020/32 — Swissrulings