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St.Gallen Verwaltungsgericht 26.11.2020 B 2020/195

26 novembre 2020·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsgericht·PDF·3,223 mots·~16 min·1

Résumé

Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB. Die Vergabebehörde hat die Offertpreise nicht linear nach deren Höhe bewertet. Die erforderliche Korrektur führt – bei im Übrigen unveränderten Punkten – zu einem Gleichstand der beiden erstrangierten Angebote. Bei den Qualitätskriterien hat die Vergabebehörde für jedes Zuschlagskriterium und für jeden Teilaspekt eine der Gewichtung entsprechende maximale Punktzahl festgelegt und die Angebote jeweils im Rahmen dieser Punktzahl bewertet. Die Punktebewertung für die umstrittenen Kriterien und Teilaspekte ist grundsätzlich nachvollziehbar. Eine Übertragung der Punktzahl auf eine übliche Notenskala von eins bis vier auf eine Stelle nach dem Komma genau und gewichtet ergäbe einen geringfügigen Vorsprung der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerin beanstandet zwar grundsätzlich zu Recht, vor der Einreichung ihrer Offerte keine Kenntnis von den Fragen der Beschwerdegegnerin und den Antworten der Vergabebehörde gehabt zu haben, unterlässt es allerdings, ihr Angebot in Kenntnis der Auskünfte der Vergabebehörde anzupassen. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2020/195).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2020/195 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 08.12.2020 Entscheiddatum: 26.11.2020 Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, 26.11.2020 Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB. Die Vergabebehörde hat die Offertpreise nicht linear nach deren Höhe bewertet. Die erforderliche Korrektur führt – bei im Übrigen unveränderten Punkten – zu einem Gleichstand der beiden erstrangierten Angebote. Bei den Qualitätskriterien hat die Vergabebehörde für jedes Zuschlagskriterium und für jeden Teilaspekt eine der Gewichtung entsprechende maximale Punktzahl festgelegt und die Angebote jeweils im Rahmen dieser Punktzahl bewertet. Die Punktebewertung für die umstrittenen Kriterien und Teilaspekte ist grundsätzlich nachvollziehbar. Eine Übertragung der Punktzahl auf eine übliche Notenskala von eins bis vier auf eine Stelle nach dem Komma genau und gewichtet ergäbe einen geringfügigen Vorsprung der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerin beanstandet zwar grundsätzlich zu Recht, vor der Einreichung ihrer Offerte keine Kenntnis von den Fragen der Beschwerdegegnerin und den Antworten der Vergabebehörde gehabt zu haben, unterlässt es allerdings, ihr Angebot in Kenntnis der Auskünfte der Vergabebehörde anzupassen. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2020/195). Verfügung vom 26. November 2020 Verfahrensbeteiligte Maxsolution GmbH, St. Gallerstrasse 16, 9300 Wittenbach, Beschwerdeführerin und Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Manser, Grand & Nisple Rechtsanwälte, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Politische Gemeinde Wittenbach, vertreten durch den Gemeinderat, Dottenwilerstrasse 2, Postfach, 9301 Wittenbach, Vorinstanz und Gesuchsgegner, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. HSG Christina Nossung, factum advocatur, Teufener Strasse 3, Postfach 635, 9001 St. Gallen, und Cavelti AG, Druck und Media, Wilerstrasse 73, 9200 Gossau SG, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Vergabe GemeindePULS (Amtliches Publikationsorgan) / aufschiebende Wirkung   Der Abteilungspräsident stellt fest: Die Maxsolution GmbH (Beschwerdeführerin und Gesuchstellerin) hat gegen den vom Gemeinderat der Politischen Gemeinde Wittenbach (Vorinstanz und Gesuchsgegner) am 15. September 2020 im Einladungsverfahren verfügten Zuschlag für Verlag, Herstellung und Vertrieb des amtlichen Publikationsorgans GemeindePULS an die Cavelti AG (Beschwerdegegnerin) durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 25. September 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben und unter anderem ein Begehren um aufschiebende Wirkung unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) gestellt. Der zuständige Abteilungspräsident hat der Vorinstanz am 28. September 2020 den Abschluss des Vertrags einstweilen untersagt. Die Vorinstanz hat am 5. Oktober 2020 beantragt, das Gesuch sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Da die Rüge der Beschwerdeführerin, die Verfügung sei ungenügend begründet gewesen, als ausreichend begründet erschien, verlängerte

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der zuständige Abteilungspräsident mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Oktober 2020 das einstweilige Vertragsabschlussverbot und gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit, ihre Beschwerde in der Sache zu begründen. Die Beschwerdeführerin hielt in der Beschwerdebegründung vom 29. Oktober 2020 an ihren Rechtsbegehren und insbesondere auch am Gesuch, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, fest. Die Vorinstanz hielt ihrerseits mit Eingabe vom 16. November 2020 am Antrag, das Gesuch sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung. Der Abteilungspräsident erwägt: 1. Eintreten Wie bereits in der verfahrensleitenden Verfügung vom 7. Oktober 2020 festgestellt, sind keine Gründe ersichtlich, aus denen auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten werden könnte. Die Vorinstanz begründet im Übrigen ihren Nichteintretensantrag auch in der Stellungnahme vom 16. November 2020 nicht. Die für den Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung vorgesehene Ordnungsfrist von zehn Tagen nach Eingang der Beschwerde (Art. 42 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen; sGS 841.11, VöB), ist obsolet, nachdem die ungenügende Begründung der Zuschlagsverfügung durch die Vorinstanz einen zusätzlichen Schriftenwechsel erforderlich gemacht hat. Zuständig zum Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist der Präsident des Verwaltungsgerichts, wobei diese Befugnis dem Abteilungspräsidenten zusteht, weil das Verwaltungsgericht in Abteilungen gegliedert ist (Art. 4 Abs. 1 des Reglements über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichts, sGS 941.22, in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). 2. Prüfungsprogramm Gemäss Art. 5 des Einführungsgesetzes zur Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen (sGS 841.1, EGöB) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (sGS 841.32, IVöB) kann die aufschiebende Wirkung erteilt werden, wenn die Beschwerde ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Die summarisch zu beurteilende Prozessprognose muss

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte für die Gesuchstellerin umso besser sein, je dringlicher das Projekt ist und je weniger schwer die gerügten Rechtsfehler und deren Folgen aus der Sicht des öffentlichen Interesses wiegen (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 1349; M. Beyeler, Vergaberechtliche Entscheide 2016/2017, Zürich/Basel/Genf 2018, Rz. 425). Interessenabwägung Die Beschwerdeführerin hält der Dringlichkeit des Vertragsabschlusses entgegen, die Genehmigung des Budgets 2021 – Voraussetzung dafür, dass das Publikationsorgan nicht weiter zu den aktuellen Bedingungen umgesetzt wird – stehe noch aus und der Vertrag mit ihr über die Herausgabe des Publikationsorgans ende frühestens per 30. April 2021; die Vorinstanz widerspricht dieser Sachdarstellung nicht. Bis dahin kann – bei Einhaltung der im Schriftenwechsel üblichen Fristen – das Beschwerdeverfahren mit einem Entscheid in der Sache abgeschlossen werden. Bei der Interessenabwägung fällt das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte öffentliche Interesse an einem korrekten Vergabeverfahren von vornherein weniger ins Gewicht, weil das Beschaffungsrecht selbst – abweichend vom übrigen Verwaltungsrecht, wo Rechtsmittel von Gesetzes wegen aufschiebend wirken (vgl. Art. 51 VRP) – vorschreibt, dass Beschwerden gegen Vergabeentscheide aufschiebende Wirkung nur auf Antrag hin und bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Art. 17 Abs. 2 IVöB zukommen soll. Der Erteilung der aufschiebenden Wirkung stehen mithin keine gewichtigen öffentlichen Interessen entgegen. 2.1. Summarische materielle Prüfung2.2. Preisbewertung Die Vorinstanz ist bei der Bewertung der Angebote nach dem Zuschlagskriterium des Preises von den drei tatsächlich offerierten, zwischen CHF 83'000 und CHF 190'000 liegenden Preisen ausgegangen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei ein weiteres Unternehmen zur Einreichung einer Offerte eingeladen worden. Werde für die Ermittlung der Punkte auf den Rang – und nicht auf den Offertpreis – abgestellt, sei das vierte Angebot mit einem, das teuerste mit 14, ihr eigenes als zweitbilligstes mit 27 und jenes der Beschwerdegegnerin als das billigste mit 40 Punkten zu bewerten. Dieser Betrachtungsweise steht entgegen, dass zum einen nicht eingegangene Angebote nicht bewertet werden können und dass zum andern angesichts der erheblichen Differenz zwischen den tatsächlichen Angeboten kein Anlass besteht, eine noch grössere Preisspanne anzunehmen. Vielmehr darf für die Preisspanne auf die tatsächlich offerierten Preise, welche zwischen CHF 83'000 und CHF 190'000 lagen, 2.2.1.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte abgestellt werden. Die Vorinstanz hat die Punkte zwischen den Angebotspreisen insofern linear verteilt, als sie das billigste mit 40, das mittlere mit 20 beziehungsweise 19.5 und das teuerste mit einem Punkt bewertet hat. Dieses Vorgehen verfälscht – worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hinweist – das in der Ausschreibung bekanntgegebene Gewicht des Preises, wenn das mittlere Angebot nicht auch arithmetisch dem mittleren Preis entspricht. Der arithmetische mittlere Preis beläuft sich vorliegend auf CHF 136'500. Das Angebot der Beschwerdeführerin mit einem Preis von CHF 121'804 müsste deshalb bei der Bewertung nach dem Zuschlagskriterium des Preises mehr als 20 Punkte erzielen. Bei linearer Bewertung der tatsächlich offerierten Preise nach der gängigen Formel ([P – P ] / [P – P ] x 40) ergäben sich (aufgerundet) 26 Punkte. Bei im Übrigen unveränderter Bewertung erzielten die Angebote der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin so gleichermassen 81 Punkte. Bei genau gleichwertigen Angeboten kann die Vergabestelle nach ihrem pflichtgemässen Ermessen wählen (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 835 mit Hinweisen). Die Erteilung des Zuschlags an die Beschwerdegegnerin liesse sich in diesem Fall ohne Weiteres mit dem von der Beschwerdegegnerin offerierten deutlich tieferen Preis begründen. max Angebot max min Bewertung des Social Media Potentials und der Referenzen Nach Art. 16 IVöB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gerügt, nicht aber Unangemessenheit geltend gemacht werden. Im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens hat die Gerichtsbehörde die Aufgabe, die korrekte Rechtsanwendung durch die Vergabebehörde grundsätzlich frei zu prüfen. Wenn indessen das materielle Recht dieser Letzteren einen weiten Ermessensspielraum einräumt, was insbesondere in der Phase der Würdigung und des Vergleichs der Angebote der Fall ist, muss der Richter darauf achten, sich nicht ungerechtfertigt in die Entscheidungsfreiheit der mit dem Zuschlag beauftragten Behörde einzumischen. Die Gerichtsbehörde kann somit nur bei Missbrauch oder Überschreitung der Entscheidungsbefugnis der Vergabebehörde eingreifen, was in der Praxis einer auf die Willkür beschränkten Kontrolle gleichkommen kann (vgl. BGer 2D_35/2017 vom 5. April 2018 = Pra 2018 Nr. 130 E. 5.1, BGE 141 II 353 E. 3 = Pra 2016 Nr. 31; Präsidialverfügung B 2020/116 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Die Vorinstanz hat das Angebot der Beschwerdeführerin bei der Bewertung nach dem Teilaspekt "Social Media Potential" mit vier, jenes der Beschwerdegegnerin mit drei 2.2.2.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von fünf Punkten bewertet. – Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie setze das Social-Media-Konzept der Vorinstanz seit mehreren Jahren (Website seit 2001, Facebook seit 2015 und Instagram seit 2017) vollumfänglich um. Sie habe eine Konzeptidee unterbreitet, indem sie Ansprechgruppen definiert und konkrete Angaben zur Post- und Story-Rate und zum Werbeaufwand geliefert habe. Die Beschwerdegegnerin belege keinen dieser Kanäle für sich selbst und führe auch keinen solchen im Auftrag einer Gemeinde. Die Beschwerdegegnerin habe weder Erfahrungen in der Betreuung dieser Kanäle noch unterbreite sie in ihrer Offerte eine eigentliche Konzeptidee. Sie kritisiere den von der Beschwerdeführerin betreuten Facebook- Auftritt und mache Ausführungen allgemeiner und bekannter Natur. Obwohl die Vorinstanz vorerst nebst Facebook und Instagram keine weiteren Kanäle lancieren wolle, wolle die Beschwerdegegnerin eine App verkaufen. Die Bewertungsdifferenz müsste deshalb mindestens zwei bis drei Punkte zugunsten der Beschwerdeführerin betragen. – Die Vorinstanz hält dem entgegen, das Angebot der Beschwerdeführerin beinhalte keinerlei Entwicklungsmöglichkeiten oder neue Ansätze. Demgegenüber setze die Beschwerdegegnerin Social-Media in den Gesamtkontext einer Kommunikationsstrategie und mache den Fächer für Entwicklungsmöglichkeiten auf, indem sie neben Facebook und Instagram weitere Kanäle in Betracht ziehe. Die Vorinstanz hält sodann fest, sie nutze die Kanäle der Beschwerdeführerin bisher bewusst nicht für ihre Kommunikationsinhalte. Die Beschwerdeführerin nutze diese Kanäle lediglich mit Inhalten von Vereinen, Gewerbe usw. – Die Bewertung der Angebote – 4 von 5 Punkten für die Beschwerdeführerin, 3 von 5 Punkten für die Beschwerdegegnerin – lässt sich anhand der Ausführungen der Vorinstanz und der Angebote ohne Weiteres nachvollziehen und erscheint sachlich begründet. Die Vorinstanz hat zum einen die konkreten Erfahrungen mit der Beschwerdeführerin, welche die Kanäle Facebook und Instagram konkret für die Gemeinde einsetzt, durchaus günstig beurteilt, indem sie das Angebot diesbezüglich besser als jenes der Beschwerdegegnerin einstufte. Zum andern durfte sie zugunsten der Beschwerdegegnerin berücksichtigen, dass deren Angebot eine Darstellung der Entwicklungsmöglichkeiten und des Einsatzes der digitalen Medien sowie eine detaillierte Social-Media Skizze mit Empfehlungen für die digitale Kommunikation enthielt (vgl. act. 7/8 Seiten 9-11/13). Beim Teilaspekt "Referenzen mit ähnlichen Objekten" hat die Vorinstanz das Angebot der Beschwerdeführerin mit zwei, jenes der Beschwerdegegnerin mit sechs von sechs Punkten bewertet. Insgesamt erzielte das Angebot der Beschwerdeführerin beim Zuschlagskriterium "Erfahrung", in welchem zudem das "Verlegerische Knowhow", der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte "Bezug zu Wittenbach" und der "Kontakt zu Pulsmesser'kunden'" bewertet wurden 16, jenes der Beschwerdegegnerin 12 von 20 Punkten. – Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe offenbar einfach für jede in der Offerte angegebene Referenz einen Punkt vergeben, obwohl in der Ausschreibung keine bestimmte Anzahl aufgeführt oder einverlangt worden sei. Die Referenzen seien nicht bewertet und verglichen worden. Sie habe das Gemeindeblatt der Vorinstanz entwickelt und gebe es seit über 20 Jahren heraus. Eine grössere und bessere Referenz und mehr Erfahrung mit dem ausgeschriebenen Organ könne es überhaupt nicht geben. Sie produziere zudem bereits den "Andwiler" seit über 12 Jahren, verfüge über jahrzehntelange Erfahrung mit ähnlichen Projekten und hätte die maximale Punktzahl erhalten müssen. Demgegenüber liefere die Beschwerdegegnerin zu den von ihr genannten fünf gedruckten Mitteilungsorganen und einer App keine Detailinformationen. Letztere sei mit dem ausgeschriebenen Auftrag nicht vergleichbar. Die Vorinstanz hält dem entgegen, die Beschwerdeführerin habe nebst einer weiteren kleinen Gemeinde (Andwil) keinerlei weitere Referenz vorgebracht. Auch auf der Homepage lasse sich nichts weiter finden. Demgegenüber könne die Beschwerdegegnerin eine Vielfaches an ähnlichen Objekten vorweisen und entsprechend auf einen sehr grossen Erfahrungsschatz mit verschiedenen Gemeinden zurückgreifen. Die Beschwerdegegnerin verfüge ihrerseits bei zwei Gemeinden – Waldkirch und Gaiserwald – über eine 40-jährige Erfahrung. – Auch diese Bewertung der Angebote – zwei von sechs Punkten für die Beschwerdeführerin, sechs von sechs Punkten für die Beschwerdegegnerin – lässt sich anhand der Ausführungen der Vorinstanz und der Angebote ohne Weiteres nachvollziehen. Zwar wurde in den Einladungsunterlagen generell nach vergleichbaren Referenzobjekten ohne Angabe einer mindestens erforderlichen Zahl gefragt. Den Anbieterinnen stand es also frei, möglichst alle Referenzen, die mit den ausgeschriebenen Arbeiten gut vergleichbar waren, anzugeben. Zu den Referenzen war sodann eine Kontaktperson anzugeben (vgl. lit. D Eingabeformular Eignungsprüfung; beispielsweise act. 7/7). Die Beschwerdegegnerin hat zu ihren Referenzobjekten Kontaktpersonen bezeichnet und immerhin die Titelseite der von ihr herausgegebenen Gemeindeblätter wiedergegeben (act. 7/8 Seite 12/13). Die Beschwerdeführerin hat demgegenüber lediglich beim "Andwiler" eine Kontaktperson angegeben und sich im Übrigen auf die Bekanntgabe der Titel der Blätter ("Schreiner Zeitung", "Gastro Journal") beschränkt. Transparenzgebot Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung des Gleichbehandlungs- und Transparenzgrundsatzes. Gemäss Art. 1 Abs. 3 Ingress und lit. c IVöB soll das 2.2.3.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte öffentliche Beschaffungsrecht insbesondere die Transparenz der Vergabeverfahren sicherstellen. Bei der Vergabe von Aufträgen ist insbesondere der Grundsatz der Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieterinnen und Anbieter einzuhalten (Art. 11 Ingress und lit. a IVöB). Die Ausschreibungsanforderungen können vor dem Eingabetermin noch konkretisiert oder präzisiert werden. Die Vergabestelle hat die Änderung allen Personen mitzuteilen, welche die Ausschreibungsunterlagen verlangt haben (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 806). Gemäss den Unterlagen zur Einladung musste die Offerte zumindest ein detailliertes Angebot für 49 Ausgaben pro Jahr zu 20 Seiten mit Mehrpreis für 10 Ausgaben mit 24 Seiten und Minderpreis für 12 Ausgaben mit 16 Seiten enthalten. Die Beschwerdeführerin hat einen Mehrpreis von CHF 5'200 und einen Minderpreis von CHF 5'250 angegeben. Im Angebot der Beschwerdegegnerin betragen Mehr- und Minderpreis gleichermassen CHF 4'000 mit der Anmerkung, es sei letztlich dem Verlag überlassen, ob die Ausgabe – abhängig vom Volumen der Inserate und der eingesandten Texte – vier Seiten mehr oder weniger Umfang habe. Ihr Pauschalangebot gehe von einem durchschnittlichen Umfang von 20 Seiten aus (act. 7/8 S. 5/13). Die Anmerkung geht auf eine Frage der Beschwerdegegnerin vom 22. Juli 2020 zurück, mit welcher sie sich bei der Vorinstanz erkundigte, ob es richtig sei, dass der Anbieter das finanzielle Risiko trage und die Gemeinden sich mit einem Fixbeitrag pro Jahr beteiligten, und wer über den Umfang einer Ausgabe entscheide (act. 7/15). Die Vorinstanz anerkennt, dass sie während der Eingabefrist mit allen Anbieterinnen in Kontakt stand und deren Fragen telefonisch oder per E-Mail beantwortete (vgl. act. 7/14 Aktennotizen zu Telefonaten, act. 7/15 E-Mails mit der Beschwerdegegnerin), ohne die übrigen eingeladenen Unternehmen über die Fragen und Antworten ins Bild gesetzt zu haben, und dadurch das Gebot der Gleichbehandlung verletzt zu haben. Die Beschwerdeführerin hatte zwar im Zeitpunkt der Einreichung ihres Angebotes nicht denselben Informationsstand wie die Beschwerdegegnerin, weil die während der Eingabefrist gestellten Fragen der Unternehmen und die Antworten der Vergabebehörde nicht allen eingeladenen Unternehmen bekannt gegeben worden waren. Allerdings beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf, den Mangel zu rügen ohne gleichzeitig – was ihr unbenommen gewesen wäre – in der Beschwerdebegründung vom 29. Oktober 2020 ihre Kalkulation unter Berücksichtigung der Bedingungen für die Festlegung des Blattumfangs anzupassen. Dies wäre umso mehr zu erwarten gewesen, als die beiden Angebote in der Gesamtbewertung bei

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Ergebnis Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erscheint die Beschwerde nicht hinreichend begründet, weshalb das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung trotz der nicht besonders erheblichen öffentlichen Interessen an einem umgehenden Vertragsabschluss abzuweisen ist. 4. Weiteres Verfahren Die Vorinstanz teilt dem Gericht einen allfälligen Abschluss des Vertrages umgehend Anwendung einer üblichen linearen Preiskurve und der – grundsätzlich im Ermessen der Vergabebehörde liegenden – Benotung der Angebote durch die Vorinstanz sehr nahe beieinanderliegen. Zusammenfassung Zusammenfassend ergibt sich, dass die Preisbewertungsmethode der Vorinstanz vergaberechtlichen Anforderungen zwar nicht genügt, die Anwendung einer linearen Preiskurve bei im Übrigen unveränderten Bewertungen den vorinstanzlichen Zuschlag nicht als rechtswidrig erscheinen lassen. Die Bewertung der Angebote lässt sich ohne Weiteres nachvollziehen und erscheint bei der gebotenen summarischen Prüfung als sachgerecht. Die Bewertungsmethode ist zwar insoweit ungewöhnlich, als die Punkte nicht anhand gewichteter Noten auf der Basis einer für alle Zuschlagskriterien und Teilaspekt gleichen Notenskala ermittelt wurden. Jedoch beanstandet die Beschwerdeführerin dieses Vorgehen nicht. Wird bei sämtlichen Zuschlagskriterien beziehungsweise Teilaspekten die vergebene im Verhältnis zur jeweils maximal möglichen Punktzahl in eine – übliche – Notenskala zwischen 1 und 4 auf eine Stelle nach dem Komma genau übertragen und mit der jeweils maximalen Punktzahl gewichtet, ändert sich im Übrigen das Ergebnis nicht. Bei einem Maximum von 400 Punkten (Note 4 gewichtet mit 100) würde das Angebot der Beschwerdeführerin 324 (Preis 104 [2.6x40]; Visualität/Entwicklungspotential 76 [4x6, 4x6, 4x3, 3.2x5]; Erfahrung 64 [1.3x6, 4x6, 4x4, 4x4]; Produktion/Sicherstellung Abläufe 60 [4x5, 4x3, 4x7]; Ausbildung Lernende 20 [4x5]), jenes der Beschwerdegegnerin 328 (Preis 160 [4x40]; Visualität/Entwicklungspotential 50 [1x6, 3.3x6, 4x3, 2.4x5]; Erfahrung 50 [4x6, 1x6, 4x4, 1x4]; Produktion/Sicherstellung Abläufe 48 [4x5, 4x3, 2.3x7]; Ausbildung Lernende 20 [4x5]). Das Vorgehen der Vorinstanz ist deshalb jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat schliesslich ihr Angebot auch nicht an die ihr im Beschwerdeverfahren bekannt gewordenen Vorgaben angepasst. Inwieweit urheberrechtliche Ansprüche der Beschwerdeführerin einer weiteren Verwendung des Begriffes "GemeindePULS" durch die Vorinstanz entgegenstehen, ist keine Frage des Vergaberechts. 2.2.4.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mit (Art. 37 Abs. 2 VöB). Vorinstanz und Beschwerdegegnerin ist Gelegenheit zu geben, sich bis 18. Dezember 2020 zur Beschwerde in der Sache vernehmen zu lassen. Nach unbenützter Frist ist Verzicht anzunehmen. Es gelten keine Gerichtsferien. 5. Kosten Die amtlichen Kosten des Zwischenentscheides gehen zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'000 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 211 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12). Sie ist mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'500 zu verrechnen. CHF 1'500 sind bei der Hauptsache zu belassen. Ausseramtliche Kosten für das Zwischenverfahren sind nicht zu entschädigen: Die Beschwerdeführerin ist unterlegen, die berufsmässig vertretene Vorinstanz obsiegt zwar, hat jedoch als Vergabebehörde und verfügende Partei keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (vgl. und die Beschwerdegegnerin hat sich im Zwischenverfahren nicht vernehmen lassen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98 VRP; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 829). Der Abteilungspräsident verfügt: 1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen. 2. Vorinstanz und Beschwerdegegnerin werden eingeladen, bis 18. Dezember 2020 zur Beschwerde in der Sache Stellung zu nehmen (in dreifacher Ausfertigung). Nach unbenützter Frist wird Verzicht angenommen. Es gelten keine Gerichtsferien. 3. Die Beschwerdeführerin bezahlt die amtlichen Kosten dieser Zwischenverfügung von CHF 1'000 unter Verrechnung mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'500. CHF 1'500 verbleiben bei der Hauptsache. 4. Ausseramtliche Kosten werden für das Zwischenverfahren nicht entschädigt.   Der Abteilungspräsident Eugster bis

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Publikationsplattform St.Galler Gerichte Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, 26.11.2020 Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB. Die Vergabebehörde hat die Offertpreise nicht linear nach deren Höhe bewertet. Die erforderliche Korrektur führt – bei im Übrigen unveränderten Punkten – zu einem Gleichstand der beiden erstrangierten Angebote. Bei den Qualitätskriterien hat die Vergabebehörde für jedes Zuschlagskriterium und für jeden Teilaspekt eine der Gewichtung entsprechende maximale Punktzahl festgelegt und die Angebote jeweils im Rahmen dieser Punktzahl bewertet. Die Punktebewertung für die umstrittenen Kriterien und Teilaspekte ist grundsätzlich nachvollziehbar. Eine Übertragung der Punktzahl auf eine übliche Notenskala von eins bis vier auf eine Stelle nach dem Komma genau und gewichtet ergäbe einen geringfügigen Vorsprung der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerin beanstandet zwar grundsätzlich zu Recht, vor der Einreichung ihrer Offerte keine Kenntnis von den Fragen der Beschwerdegegnerin und den Antworten der Vergabebehörde gehabt zu haben, unterlässt es allerdings, ihr Angebot in Kenntnis der Auskünfte der Vergabebehörde anzupassen. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2020/195).

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2025-07-19T03:17:21+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen