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St.Gallen Verwaltungsgericht 03.09.2020 B 2020/126

3 septembre 2020·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsgericht·PDF·3,781 mots·~19 min·3

Résumé

Verfahren, Nichtigkeit einer Schulweisung, Wiederherstellung einer Rekursfrist, Art. 30 Abs. 1, Art. 30ter Abs. 1 VRP. Die für die Schulzuteilung zuständige Behörde hat – wenn überhaupt – nicht in besonders schwerwiegender Weise gegen grundlegende Parteirechte verstossen. Die Zuweisungsverfügung ist deshalb nicht nichtig. Sie wurde den Beschwerdeführern in der Amtssprache und damit gültig eröffnet. Der Rekurs vor der nicht gerichtlichen Vorinstanz wurde verspätet erhoben. Die bundesrätliche COVID-19 Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren hat lediglich die Verlängerung der über die Osterfeiertage stillstehenden Fristen vorgesehen. Die allgemeine Berufung auf die ausserordentliche epidemiologische Lage ist deshalb unbehelflich. Die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten individuellen Wiederherstellungsgründe sind nicht ausreichend dargetan. Das Ausmass des Verschuldens steht der Zustimmung zur Wiederherstellung entgegen. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung von der Möglichkeit, der Wiederherstellung zuzustimmen, keinen Gebrauch gemacht (Verwaltungsgericht, B 2020/126).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2020/126 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 29.09.2020 Entscheiddatum: 03.09.2020 Entscheid Verwaltungsgericht, 03.09.2020 Verfahren, Nichtigkeit einer Schulweisung, Wiederherstellung einer Rekursfrist, Art. 30 Abs. 1, Art. 30ter Abs. 1 VRP. Die für die Schulzuteilung zuständige Behörde hat – wenn überhaupt – nicht in besonders schwerwiegender Weise gegen grundlegende Parteirechte verstossen. Die Zuweisungsverfügung ist deshalb nicht nichtig. Sie wurde den Beschwerdeführern in der Amtssprache und damit gültig eröffnet. Der Rekurs vor der nicht gerichtlichen Vorinstanz wurde verspätet erhoben. Die bundesrätliche COVID-19 Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivilund Verwaltungsverfahren hat lediglich die Verlängerung der über die Osterfeiertage stillstehenden Fristen vorgesehen. Die allgemeine Berufung auf die ausserordentliche epidemiologische Lage ist deshalb unbehelflich. Die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten individuellen Wiederherstellungsgründe sind nicht ausreichend dargetan. Das Ausmass des Verschuldens steht der Zustimmung zur Wiederherstellung entgegen. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung von der Möglichkeit, der Wiederherstellung zuzustimmen, keinen Gebrauch gemacht (Verwaltungsgericht, B 2020/126). Entscheid vom 3. September 2020 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Scherrer Verfahrensbeteiligte A.__ und B.__, Beschwerdeführer,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Daniel U. Walder, Walder Häusermann Rechtsanwälte AG, Freiestrasse 204, Postfach, 8032 Zürich, gegen Politische Gemeinde X.__, vertreten durch den Gemeinderat, Beschwerdegegnerin, und Bildungsrat des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Beschulung von C.__ in der Sprachheilschule Y.__ ab Schuljahr 2020/21 / Rechtzeitigkeit des Rekurses   Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. C.__, geboren 2013, besuchte ab Februar 2018 die Ergo-Logospielgruppe in Z.__ und in den Schuljahren 2018/2019 und – trotz schwerer Sprachentwicklungsstörung und entgegen der Empfehlung des Schulpsychologischen Dienstes – 2019/2020 den Regelkindergarten in X.__. Er wurde logopädisch und mit Lektionen in Deutsch als Zweitsprache unterstützt. Im Hinblick auf die Beschulung von C.__ ab dem Schuljahr 2020/2021 fand am 10. Februar 2020 ein Beratungsgespräch statt, an welchem die behandelnde Pädiaterin, die Schulische Heilpädagogin, die Logopädie- und die Ergotherapeutin, die Schulpsychologin und die Eltern teilnahmen. Anlässlich des Gesprächs vom 11. Februar 2020 zum Übertritt in die erste Primarklasse teilte die Kindergartenlehrperson den Eltern von C.__ mit, sie beantrage dessen Zuweisung in

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine Sonderschule. Die Eltern stimmten diesem Antrag nicht zu. Gemäss Bericht vom 17. Februar 2020, der den Eltern in Kopie zuging, stellte der Schulpsychologische Dienst bei C.__ eine Sprachentwicklungsstörung mit einem starken Förderbedarf fest. Der Bericht enthält keine Zuweisungsempfehlung, jedoch die Bitte an die Schule, das weitere Vorgehen in einem Gespräch mit den Eltern zu klären. Anlässlich dieses Gesprächs vom 27. Februar 2020 mit dem Schuldirektor und der Schulleiterin konnten sich die Eltern im Beisein einer Dolmetscherin zur Frage der Zuweisung äussern. Am 2. März 2020 verfügte die Schuldirektion X.__ die Beschulung von C.__ in der ersten Klasse der Sprachheilschule Y.__ ab dem Schuljahr 2020/2021. B. Gegen die Zuweisungsverfügung vom 2. März 2020 erhoben die Eltern von C.__ durch die von ihnen am 8. März 2020 bevollmächtigte D.__ (act. 7/3a/1) mit Eingabe vom 29. März 2020 Rekurs beim Erziehungsrat (seit 1. Juni 2020: Bildungsrat). Sie anerkannten die Verspätung der Rekurserhebung und ersuchten sinngemäss um Wiederherstellung der Rekursfrist. Zur Begründung machten sie geltend, sie hätten die Rechtsmittelbelehrung nicht verstanden. Zudem verwiesen sie auf die besondere nationale Lage (Pandemie) und den wegen des "Social Distancing" erschwerten persönlichen Austausch mit der Vertreterin. Der Präsident des Bildungsrats wies das Wiederherstellungsgesuch am 11. Juni 2020 ab und trat auf den Rekurs wegen Verspätung nicht ein. Dass die Eltern über den Inhalt der Verfügung vom 2. März 2020 völlig im Unklaren gewesen seien und die Rechtsmittelbelehrung nicht verstanden hätten, sei vor dem Hintergrund der Vorgeschichte wenig glaubhaft. Es gelinge ihnen nicht, kein oder nur ein leichtes Verschulden an dem Versäumnis glaubhaft zu machen. Eine Epidemie oder Pandemie könne zwar Ursache eines unverschuldeten Säumnisses sein. Das setze allerdings eine "besondere Lage" im Sinn des Epidemiengesetzes voraus. Entsprechend könne erst ab dem 13. März 2020 von einer Epidemie ausgegangen werden, nachdem die World Health Organization die COVID-19 Erkrankung am 11. März 2020 als Pandemie charakterisiert und der Bundesrat am 13. März 2020 – mit Wirkung ab 16. März 2020 – Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ergriffen habe. Es wäre zumutbar gewesen, zumindest den Rekurs noch vorher zu erklären und um Nachfrist für die Einreichung einer Begründung zu ersuchen. Die Empfehlungen des Bundesrates vom 6. März 2020 hätten noch kein "Social Distancing" beinhaltet. Abgesehen davon sei nicht ersichtlich, weshalb für die Rekurserhebung physischer Kontakt mit der Vertreterin unabdingbar gewesen sein sollte.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. Die Eltern von C.__, A.__ und B.__ (Beschwerdeführer), erhoben gegen den Rekursentscheid des Präsidenten des Bildungsrats (Vorinstanz) vom 11. Juni 2020 mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. Juni 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, nach durchgeführtem zweitem Schriftenwechsel sei der angefochtene Entscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und die Nichtigkeit beziehungsweise Unzulässigkeit der Verfügung der Schule X.__ vom 2. März 2020 festzustellen. Die Angelegenheit sei zur erneuten Abklärung und korrekten Durchführung des Verfahrens an die Schule X.__ zurückzuweisen. Eventualiter sei die Einhaltung der Rekursfrist festzustellen, subeventualiter die Rekursfrist wiederherzustellen, subsubeventualiter der Schule X.__ Frist zur Zustimmung zur Wiederherstellung anzusetzen. Die Politische Gemeinde X.__ (Beschwerdegegnerin) teilte am 7. Juli 2020 mit, sie habe nichts anzufügen. Mit Vernehmlassung vom 15. Juli 2020 verwies die Vorinstanz auf den angefochtenen Entscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer nahmen am 31. August 2020 abschliessend Stellung, ohne sich erneut zu Verspätung und Wiederherstellung zu äussern. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführer zur Begründung ihrer Anträge und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführer, auf deren Rechtsmittel die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid vom 11. Juni 2020 nicht eingetreten ist, sind zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den Rekursentscheid wurde mit Eingabe vom 26. Juni 2020 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Für die Vorinstanz hat deren Präsident entschieden. Gründe für die präsidiale Zuständigkeit gehen aus dem Entscheid nicht hervor. Die Beschwerdeführer machen indessen nicht geltend, es lägen keine solchen Gründe vor, und das Verwaltungsgericht ist im Allgemeinen nicht verpflichtet, nach der Unrichtigkeit und bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unvollständigkeit in der Sachverhaltsfeststellung des vorinstanzlichen Entscheides zu suchen (vgl. Art. 63 VRP; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 633 f.). Sollte sich die Vorinstanz auf Art. 125 des Volksschulgesetzes (sGS 213.1, VSG) und Art. 39 Abs. 1 Ingress lit. a Ingress und Ziff. 2 VRP – präsidiales Nichteintreten auf offensichtlich verspätete Eingaben – stützen, wäre anzumerken, dass letztere Bestimmung entsprechend dem Titel des Abschnittes, in welchem sie enthalten ist, nur für die Verfahren vor den Gerichten gilt (vgl. VerwGE B 2016/200 vom 20. Januar 2017 E. 3). Zulässig ist ein Präsidialentscheid hingegen gemäss Art. 23 Abs. 1 VRP in Fällen, die keinen Aufschub gestatten und in denen die Gesamtbehörde nicht rechtzeitig einberufen werden kann. Zumal der Präsident der Vorinstanz sich damit innerhalb der Schranken seines rechtlichen Könnens – allenfalls ausserhalb der Schranken seines rechtlichen Dürfens – bewegt hat, erscheint der angefochtene Entscheid auch nicht als nichtig mangels Zuständigkeit der erlassenden Behörde (vgl. beispielsweise BGer 5A_734/2012 vom 31. Mai 2013 E. 3.4). Streitgegenstand der Beschwerde ist zunächst die Frage, ob die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. März 2020, mit welcher sie den Sohn der Beschwerdeführer ab dem Schuljahr 2020/2021 der ersten Klasse der Sprachheilschule Y.__ zuwies, wegen Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführer auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nichtig beziehungsweise "unzulässig" ist (dazu nachfolgend Erwägung 3). Für den Fall, dass sich die Verfügung nicht als nichtig erweisen sollte, machen die Beschwerdeführer geltend, die Rekursfrist sei eingehalten (dazu nachfolgend Erwägung 4) beziehungsweise wiederherzustellen, weil ihr Verschulden leicht wiege (dazu nachfolgend Erwägung 5). Schliesslich machen die Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdegegnerin sei Gelegenheit zu geben, einer Wiederherstellung der Frist zuzustimmen (dazu nachfolgend Erwägung 6). 3. Die Beschwerdeführer begründen die Nichtigkeit der Zuweisungsverfügung mit der Verletzung elementarer Verfahrensrechte. Sie hätten aufgrund des Berichts des Schulpsychologischen Dienstes vom 17. Februar 2020 davon ausgehen dürfen, dass es für die Beschulung von C.__ zwei gleichwertige Varianten mit jeweils verschiedenen Vor- und Nachteilen gebe, nämlich die integrative Beschulung in der Regelklasse oder die Beschulung in der Sprachheilschule. In der Einladung vom 24. Februar 2020 zum Elterngespräch vom 27. Februar 2020 seien weder der Begriff des "rechtlichen Gehörs" erläutert noch die konkreten Mitwirkungs- und Verfahrensrechte der Beschwerdeführer, insbesondere deren Akteneinsichtsrecht, erwähnt worden. Insbesondere sei nicht ersichtlich geworden, dass nach dem Gespräch keine Möglichkeit zur schriftlichen bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Stellungnahme mehr bestehen, sondern die Sonderbeschulung verfügt werden sollte. Sie seien von der Situation im Elterngespräch und der Mitteilung über die bevorstehende Verfügung vollkommen überrumpelt gewesen. Für die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs sei es unverzichtbar, dass die Betroffenen bereits vor der Anhörung ganz konkret über den anstehenden und möglichen Entscheid informiert seien. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu berücksichtigen (vgl. BGE 139 II 243 E. 11.2 mit Hinweisen, 2C_859/2019 vom 14. November 2019 E. 3.3.1). Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (vgl. BGE 132 II 21 E. 3.1 mit Hinweisen, 142 II 182 E. 2.2.3, 145 III 436 E. 4). Eine Verfügung, welche das rechtliche Gehör verletzt, ist in der Regel nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar (vgl. BGE 135 V 134 E. 3.2, 129 I 361 E. 2.1). Nur ein besonders schwerwiegender Verstoss gegen grundlegende Parteirechte hat Nichtigkeit zur Folge (vgl. BGer 4A_161/2013 vom 28. Juni 2013 E. 2.1). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Betroffene von einer Entscheidung mangels Eröffnung gar nichts weiss (vgl. BGer 4A_267/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 1.7.2) oder keine Gelegenheit hatte, am Verfahren teilzunehmen (vgl. BGE 137 I 273 E. 3.1, BGer 4A_141/2015 vom 25. Juni 2015 E. 4; 2C_657/2014 vom 12. November 2014 E. 2.4.1 mit Hinweis auf BGE 136 III 571 E. 6.2 und 6.3; 4A_415/2018 vom 7. Dezember 2018, in BGE 145 III 91 nicht veröffentlichte E. 3.2). Die fehlende Übersetzung – aus der Amts- in eine dem Betroffenen verständliche Sprache – stellt rechtsprechungsgemäss keinen Nichtigkeitsgrund dar (vgl. hinsichtlich eines Strafbefehls BGE 145 IV 197 E. 1.3.3). Die Frage, ob C.__ ab der ersten Primarklasse in der Regel- oder in der Sprachheilschule beschult werden soll, war seit März 2019 immer wieder Gegenstand von Gesprächen zwischen Lehrpersonen, schulischen Heilpädagogen, Schulpsychologen und der behandelnden Pädiaterin einerseits und den Beschwerdeführern anderseits. Für das Schuljahr 2019/2020 setzten sich die Beschwerdeführer mit ihrer Auffassung, C.__ gehöre nicht in die Sprachheilschule, insoweit durch, als er nicht in die erste Klasse übertrat, sondern ein weiteres Jahr den Regelkindergarten unter anderem mit logopädischer Unterstützung besuchte. Die Eltern selbst lösten die schulpsychologische Überprüfung des Entwicklungsstandes von C.__ im Hinblick auf seine Beschulung im Schuljahr 2020/2021 aus. Es musste ihnen also bereits in den Gesprächen vom 10./11. Februar 2020 und – nach Vorliegen des Berichts des Schulpsychologischen Dienstes vom 17. Februar 2020 –

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte insbesondere im Gespräch vom 27. Februar 2020, an welchem eine Dolmetscherin teilnahm, bewusst sein, dass die Abklärungen und Gespräche im Hinblick auf die Schulzuteilung von C.__ durch die Beschwerdegegnerin durchgeführt wurden. Sie hatten damit ausreichend Gelegenheit, allenfalls eigene Abklärungen zu veranlassen und sich mehrfach mündlich gegenüber den gutachtenden, antragstellenden und verfügenden Behörden zu äussern. Die Beschwerdeführer hätten – auch ohne ausdrückliche Aufforderung – sich jederzeit schriftlich äussern können. Die wesentlichen Akten – insbesondere die Berichte des Schulpsychologischen Dienstes – waren ihnen bekannt. Unter diesen Umständen erscheint eine allenfalls unzureichende Gewährung des rechtlichen Gehörs – möglicherweise fehlende Einsicht in Akten der Beschwerdegegnerin wie Berichte und Beurteilungen durch die Lehrpersonen sowie fehlende ausdrückliche Aufforderung, sich schriftlich zum Verfahren zu äussern – nicht als derart schwerwiegend, dass von einer Nichtigkeit der Zuweisungsverfügung vom 2. März 2020 auszugehen wäre. Weshalb die Zuweisungsverfügung "unzulässig" sein und welche Folgen sich – abgesehen von deren Anfechtbarkeit – daraus ergeben sollen, legen die Beschwerdeführer nicht weiter dar. 4. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Rekursfrist habe erst zu laufen beginnen können, als sie nach Beizug und mit der Unterstützung ihrer Vertreterin den Inhalt der Verfügung hätten erfassen können. Gemäss Art. 47 Abs. 1 VRP kann der Rekurs innert vierzehn Tagen seit der Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides eingereicht werden. Die Rechtsmittelfrist beginnt entsprechend Art. 47 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 142 Abs. 1 ZPO am Tag nach der Eröffnung zu laufen. Die Parteien haben grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Behörde Dokumente, die in der Amtssprache verfasst sind, in eine andere, ihnen verständliche Sprache übersetzt (vgl. BGE 145 IV 197 E. 1.3.3, 127 V 219 E. 2b/aa, 115 Ia 64 E. 6b). Die Parteien sind demnach im Regelfall verpflichtet, amtssprachliche Dokumente, die sie nicht verstehen, selber und auf eigene Kosten in eine ihnen verständliche Sprache übersetzen zu lassen (BGE 115 Ia 64 E. 6b). Die Beschwerdeführer standen seit Februar 2018 insbesondere im Zusammenhang mit der Frage der Beschulung ihres Sohnes in intensivem Kontakt mit verschiedenen Behörden und deren Vertretern, insbesondere mit Schulpsychologinnen, Lehrpersonen, schulischen Heilpädagoginnen, dem Schuldirektor und der Schulleiterin. Sie sind nicht verfahrensungewohnt. Dass Gespräche und Korrespondenz nicht in deutscher Sprache abgewickelt wurden und allfällige Verfügungen nicht in der Amtssprache ergingen, wird

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte weder geltend gemacht noch aus den dem Gericht vorliegenden Akten ersichtlich. Die Beschwerdeführer bringen deshalb zu Recht selbst nicht vor, die Zuweisungsverfügung hätte ihnen in einer ihnen verständlichen Sprache eröffnet werden müssen. Die Zuweisungsverfügung gilt deshalb als im Zeitpunkt der Entgegennahme durch die Beschwerdeführer gültig eröffnet. Die Verfügung erging am Montag, 2. März 2020. Sie wurde mit eingeschriebenem Brief zugestellt. Wann die Beschwerdeführer die Verfügung entgegengenommen haben, wird weder aus den Akten noch aus dem angefochtenen Entscheid ersichtlich. Damit steht auch nicht fest, an welchem Tag die vierzehntägige Rekursfrist endete. Bei einer Eröffnung am Dienstag, 3. März 2020 wäre das Ende der Frist auf Dienstag, 17. März 2020 gefallen. Wenn von einer gültigen Eröffnung erst im Zeitpunkt der Ermächtigung der Vertreterin am 8. März 2020 ausgegangen würde, hätte die Frist unter Berücksichtigung des Fristenlaufs am Wochenende am 23. März 2020 geendet. Ausgehend von der Fiktion, wonach mit eingeschriebener Post zugestellte Mitteilungen mit dem Ablauf der siebentägigen Abholfrist als eröffnet gelten, hätte die Rekursfrist am Donnerstag, 12. März 2020 zu laufen begonnen und am Mittwoch, 25. März 2020 geendet. So oder anders wurde der Rekurs am 29. März 2020 verspätet erhoben. Von einer Verspätung sind im Übrigen die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren selbst ausgegangen. 5. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, die epidemiologische Lage während der Rekursfrist rechtfertige deren Wiederherstellung. Für die Wiederherstellung einer Frist gelten gemäss Art. 30 Abs. 1 VRP sachgemäss die die Bestimmung der Schweizerischen Zivilprozessordnung. Art. 148 Abs. 1 ZPO setzt dafür voraus, dass die säumige Partei glaubhaft macht, es treffe sie kein oder nur ein leichtes Verschulden an der Säumnis. Ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen könnte, ist nicht leichthin anzunehmen. Vielmehr rechtfertigt sich eine strenge Praxis aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin. Für die Frage der Wiederherstellung ist ausschlaggebend, ob der Partei die Säumnis nach den konkreten Umständen im Lichte des objektiven Sorgfaltsmassstabs zum Vorwurf gereicht. Ein grobes Verschulden ist umso eher anzunehmen, je höher die Sorgfaltspflicht der Partei bzw. deren Vertreter zu veranschlagen ist (vgl. BGer 2C_764/2019 vom 4. Februar 2020 E. 3.3 mit Hinweisen, 2C_534/2016 vom 21. März 2017 E. 3.2, 2C_1212/2013 vom 28. Juli 2014 E. 6.3). Als leichtes Verschulden gilt 5.1.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte praxisgemäss "tout comportement ou manquement qui, sans être acceptable ou excusable, n'est pas particulièrement répréhensible". In Abgrenzung dazu ist von keinem leichten Verschulden mehr auszugehen bei der "violation de règles de prudence vraiment élémentaires qui s'imposent impérieusement à toute personne raisonnable". Die Beeinträchtigung muss mit andern Worten derart erheblich ausfallen, dass die fristbelastete Person durch sie davon abgehalten wird, rechtzeitig zu handeln oder eine Drittperson mit der notwendigen Vertretung zu betrauen (vgl. BGer 2C_300/2017 vom 27. März 2017 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Der Säumige muss sich das Verhalten seines Vertreters anrechnen lassen (vgl. BGer 2C_752/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.3). Bei der im Einzelfall vorzunehmenden Abgrenzung steht zudem der Behörde ein Ermessensspielraum zu (vgl. BGer 2C_764/2019 vom 4. Februar 2020 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Bundesrat hat im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) am 20. März 2020 eine Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz erlassen (AS 2020 S. 849). Obwohl der Bundesrat beim Erlass der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) seit 28. Februar 2020 von einer besonderen Lage im Sinn von Art. 6 des Epidemiengesetzes (AS 2020 S. 573 f.) und seit 13. März 2020 von einer ausserordentlichen Lage im Sinn von Art. 7 des Epidemiengesetzes ausging (vgl. AS 2020 S. 773), beschränkte er die Verlängerung des Fristenstillstandes bis 19. April 2020 auf jene Verfahren, in welchen die gesetzlich vorgesehenen Gerichtsferien über die Osterfeiertage galten. Mithin ging er davon aus, dass gesetzliche Fristen in Verwaltungs- und Rechtsmittelverfahren, in denen keine Gerichtsferien galten, grundsätzlich eingehalten werden konnten. Die Beschwerdeführer brachten im Rekursverfahren nichts vor, was mit Blick auf die besondere beziehungsweise ausserordentliche epidemiologische Lage eine Wiederherstellung der Rekursfrist in ihrer besonderen Situation rechtfertigen würde. Sie waren jedenfalls am 8. März 2020 in der Lage, ihrer Vertreterin eine Vollmacht zu erteilen. Weshalb für die Erhebung des Rekurses eine persönliche Begegnung zwischen ihnen und der Vertreterin erforderlich gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Die wesentlichen Aspekte waren nach Zustellung der Akten, auf welche sich die Beschwerdeführer in der Eingabe vom 29. März 2020 schliesslich stützten, telefonischen Besprechungen zugänglich. Ob – wovon die Vorinstanz ausgeht – es den Beschwerdeführern zumutbar gewesen wäre, das Rechtsmittel bereits vor der Geltung der Abstandregeln (Abstand von mindestens zwei Metern bei Versammlungen von bis 5.2.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu fünf Personen, Art. 7c Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2, gültig ab 21. März 2020, AS 2020 S. 863 ff.) und damit allenfalls vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zu erheben, kann offenbleiben. Erstmals im Beschwerdeverfahren wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe im fraglichen Zeitraum an einer "Infektionskrankheit" gelitten und gehöre zu einer der Risikogruppen, die gefährdet seien, ernster an COVID-19 zu erkranken. – Was insbesondere Krankheiten betrifft, beruht das Versäumen einer Frist nur dann auf sorgfältigem Verhalten, falls die fristbelastete Person schwer erkrankt. Erforderlich ist "une maladie subite d'une certaine gravité". Der Nachweis der hinreichend schweren Krankheit unterliegt nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zwar keiner festen Beweisregel. Wird eine Erkrankung als Grund für die versäumte Frist angerufen, kommt in der Praxis einem zeitnah erstellten Arztzeugnis, nach welchem das Fristversäumnis gar nicht oder höchstens leicht verschuldet ist, aber ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. BGer 2C_300/2017 vom 27. März 2017 E. 3.2.2). – Die Beschwerdeführerin stützt sich auf eine ärztliche Bestätigung vom 15. Juni 2020 (act. 2/6). Danach wurde sie am 11. März 2020 wegen einer "Infektionskrankheit" ärztlich behandelt und gehört zu einer der Risikogruppen, welche sich ganz besonders an die Abstandempfehlung halten sollten. Indessen werden weder die Infektionskrankheit noch die Art der Vorerkrankung der Beschwerdeführerin benannt. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Erkrankung eine telefonische Instruktion der Vertreterin generell ausgeschlossen hätte. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass es nicht auch dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, die Vertreterin mit den erforderlichen Informationen zu versorgen. Schliesslich ist das Verhalten der am 8. März 2020 bevollmächtigten Vertreterin, welche die Rekurseingabe vom 29. März 2020 verfasst und unterzeichnet hat, den Beschwerdeführern anzurechnen. Auch der Umstand, dass die Zuweisungsverfügung in der Amtssprache eröffnet wurde, rechtfertigt keine Wiederherstellung der Rekursfrist (vgl. BGer 2C_453/2007 vom 19. September 2007 E. 2.2.2, 6B_390/2020 vom 23. Juli 2020 E. 1). Wie bereits dargelegt standen die Beschwerdeführer seit Februar 2018 wegen C.__s Sprachentwicklungsstörung und seiner Beschulung mit den Schulbehörden und verschiedenen Fachpersonen in Kontakt. Dass die Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb Dolmetscher beizogen, wird nicht ersichtlich. Wer die Anwesenheit einer Dolmetscherin anlässlich des Gesprächs vom 27. Februar 2020 veranlasste, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Die Beschwerdeführer waren mithin im in deutscher Sprache geführten Umgang mit Behörden nicht unerfahren und insbesondere vor dem 5.3.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. Im Zusammenhang mit der – verweigerten – Wiederherstellung, machen die Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe die Möglichkeit der Zustimmung der Gegenseite ausser Acht gelassen. Sie beantragen, es sei der Beschwerdegegnerin Frist anzusetzen, um mitzuteilen, ob sie der Wiederherstellung der Frist zustimme. Nach Art. 30 Abs. 1 VRP kann die Wiederherstellung ausser nach Art. 148 Abs. 1 ZPO auch angeordnet werden, wenn der Verfahrensgegner zustimmt. Eine Wiederherstellung der versäumten Rechtsmittelfrist durch Zustimmung des Verfahrensgegners ist nur möglich, wenn die säumige Partei kein schweres Verschulden trifft (vgl. GVP 2015 Nr. 59). Das Verschulden der Beschwerdeführer bei der Säumnis erscheint angesichts der dargelegten Umstände als schwer. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin die Möglichkeit, im Beschwerdeverfahren der Wiederherstellung der Rekursfrist zuzustimmen, nicht genutzt. Vielmehr hat sie in der Vernehmlassung vom 7. Februar 2020 in Kenntnis des Antrags der Beschwerdeführer ausgeführt, sie habe "nichts anzufügen". 7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie ist mit dem von den Beschwerdeführern in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Bei diesem Verfahrensausgang sind für das Beschwerdeverfahren keine ausseramtlichen Kosten zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98 VRP).   Hintergrund des Gesprächs vom 27. Februar 2020, an welchem auch eine Dolmetscherin teilnahm, in der Lage, den wesentlichen Inhalt der Zuweisungsverfügung vom 2. März 2020 zu erkennen oder sich beispielsweise bei der beigezogenen Dolmetscherin über den Inhalt der Verfügung zu informieren. Sie haben denn auch bereits am 8. März 2020 eine Vertreterin ermächtigt, ihre Interessen gegenüber den Behörden wahrzunehmen. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführer mit ihren Vorbringen nicht glaubhaft machen können, es treffe sie beziehungsweise ihre Vertreterin bei der Säumnis kein oder nur ein leichtes Verschulden im Sinn von Art. 30 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 148 Abs. 1 ZPO. 5.4. ter ter bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführer bezahlen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 unter Verrechnung mit dem von ihnen in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.  

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 03.09.2020 Verfahren, Nichtigkeit einer Schulweisung, Wiederherstellung einer Rekursfrist, Art. 30 Abs. 1, Art. 30ter Abs. 1 VRP. Die für die Schulzuteilung zuständige Behörde hat – wenn überhaupt – nicht in besonders schwerwiegender Weise gegen grundlegende Parteirechte verstossen. Die Zuweisungsverfügung ist deshalb nicht nichtig. Sie wurde den Beschwerdeführern in der Amtssprache und damit gültig eröffnet. Der Rekurs vor der nicht gerichtlichen Vorinstanz wurde verspätet erhoben. Die bundesrätliche COVID-19 Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren hat lediglich die Verlängerung der über die Osterfeiertage stillstehenden Fristen vorgesehen. Die allgemeine Berufung auf die ausserordentliche epidemiologische Lage ist deshalb unbehelflich. Die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten individuellen Wiederherstellungsgründe sind nicht ausreichend dargetan. Das Ausmass des Verschuldens steht der Zustimmung zur Wiederherstellung entgegen. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung von der Möglichkeit, der Wiederherstellung zuzustimmen, keinen Gebrauch gemacht (Verwaltungsgericht, B 2020/126).

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B 2020/126 — St.Gallen Verwaltungsgericht 03.09.2020 B 2020/126 — Swissrulings