© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2020/122 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 28.12.2020 Entscheiddatum: 17.12.2020 Entscheid Verwaltungsgericht, 17.12.2020 Ausländerrecht. Widerruf der Niederlassungsbewilligung, Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Das Vorliegen des Widerrufsgrunds (Nichteinhaltung der hiesigen Rechtsordnung und mutwilliges Nichterfüllen der öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen) wird nicht bestritten. Trotz der 40-jährigen Anwesenheit in der Schweiz vermögen die gewichtigen privaten Interessen des Beschwerdeführers die öffentlichen Interessen nicht zu überwiegen. Mit seinem Verhalten (strafrechtlich regelmässig auffällig seit dem 21. Lebensjahr und finanziell massiv verschuldet) gefährdete er trotz migrationsrechtlicher Verwarnungen und Androhungen der Ausweisung selbst seinen weiteren Aufenthalt in die Schweiz und nahm damit die Wegweisung in Kauf. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2020/122). Entscheid vom 17. Dezember 2020 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Schambeck Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Fäh, Grand & Nisple, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Widerruf der Niederlassungsbewilligung Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Der türkische Staatsbürger A.__, geboren 1969, reiste 1980 im Alter von elf Jahren zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern im Rahmen des Familiennachzugs zu seinem Vater in die Schweiz ein (act. Migrationsamt [nachfolgend: MA] 110 ff.). Seit 1990 verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung. A.a. Am 22. Juli 1996 heiratete A.__ in S.__ die gleichentags in die Schweiz eingereiste B.__, ukrainische Staatsangehörige, geboren 1970 (act. MA 225). Sie erhielt im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung und ist seit Mai 2003 ebenfalls im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. 2000 kam ihr gemeinsamer Sohn C.__ zur Welt (act. MA 166). Seit Januar 2004 leben die Ehegatten getrennt. Mit Entscheid des Kreisgerichts X.__ von 2007 wurde die Ehe geschieden, der Sohn unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt und A.__ zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für den Sohn verpflichtet (act. MA 713). A.b. Strafrechtlich trat A.__ seit seinem 21. Altersjahr regelmässig in Erscheinung: A.c. Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel sowie unerlaubten Waffentragens zu einer Busse von CHF 700 (Entscheid des Bezirksamtes Neutoggenburg Liechtenstein vom 15. August 1990) –
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verurteilung wegen mehrfachen Diebstahls und vollendeten Diebstahlversuchs, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu 6 Monaten Gefängnis bedingt als Zusatzstrafe zum Entscheid des Bezirksamtes Neutoggenburg Liechtenstein (Entscheid des Bezirksgerichts Münchwilen vom 30. November 1993, act. MA 501 ff.) – Verurteilung wegen bandenmässigen Diebstahls, versuchten bandenmässigen Raubs, mehrfacher Hehlerei, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und grober Verletzung der Verkehrsregeln zu 18 Monaten Gefängnisstrafe und fünf Jahren Landesverweisung, bedingt aufgeschoben (Urteil des Bezirksgerichts Wil vom 20. Februar 1996, act. MA 311 ff.) – Verurteilung wegen Urkundenfälschung und versuchten Betrugs zu einem Monat Gefängnis (Entscheid des Bezirksgerichts Gossau vom 29. September 1999, Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 28. März 2000, act. MA 96 ff.) – Verurteilung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer Busse von CHF 500 (Bussenverfügung des Bezirksamts Gossau vom 23. März 2000) – Verurteilung wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenen Versicherung zu einer Busse von CHF 200 (Strafverfügung des Bezirksamts March vom 27. März 2000, act. MA 679) – Verurteilung wegen Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand, Verletzung von Verkehrsregeln und Übertretung der Verordnung über die technischen Anforderungen von Strassenfahrzeugen zu acht Wochen Gefängnis (Untersuchungsamt St. Gallen vom 16. Dezember 2002) – Verurteilung wegen missbräuchlicher Verwendung der Nebellichter und Nichtmitführen des Fahrzeugausweises zu einer Busse von CHF 60 (Bussenverfügung des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 24. März 2003, act. MA 675) – Verurteilung wegen mehrfacher Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, mehrfacher Verfügung über mit Beschlag belegten Vermögenswerten und mehrfachen Ungehorsams gegen –
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte amtliche Verfügungen zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten und einer Busse von CHF 600 (Strafbescheid des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 17. November 2004, act. MA 638 ff.) Verurteilung wegen grober und mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln (unter anderem Geschwindigkeitsüberschreitung von 42 km/h bei erlaubten 120 km/h) zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu je CHF 100 und einer Busse von CHF 860 (Bussenverfügung des Untersuchungsamtes Altstätten vom 5. März 2005, act. MA 711 f.) – Verurteilung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsüberschreitung von 27 km/h bei erlaubten 50 km/h) zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu je CHF 90 und einer Busse von CHF 800 (Bussenverfügung des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 6. Juli 2009, act. MA 721 f.) – Verurteilung wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren zu einer Busse von CHF 300 (Bussenverfügung des Untersuchungsamtes Altstätten vom 23. November 2010, act. MA 823 ff.) – Verurteilung wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das kantonale Gastwirtschaftsgesetz wegen Ausübung einer gastgewerblichen Tätigkeit ohne Bewilligung zu einer Busse von CHF 200 (Strafbefehl des Untersuchungsamtes Altstätten vom 24. Mai 2016, act. MA 1145 f.) – Verurteilung wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 60 und einer Busse von CHF 600 (Strafbefehl des kantonalen Untersuchungsamtes St. Gallen vom 15. August 2017, act. MA 1151 ff.) – Verurteilung wegen Betrugs und versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 60 (Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 13. März 2018, act. MA 1327 f.) – Verurteilung wegen Drohung (mehrfache Begehung) und Tätlichkeiten zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 60 und einer Busse von CHF 300 –
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.d. Die Fremdenpolizei (heute: Migrationsamt) verwarnte A.__ aufgrund seiner Verurteilungen von 1990 bis 1993 am 28. Februar 1994 (act. MA 493). Mit Verfügung vom 10. März 2005 drohte das Ausländeramt (heute: Migrationsamt) A.__ die Ausweisung an, da er mit seinem Verhalten (Verurteilungen und Schulden) erneut zu Klagen Anlass gegeben hatte (act. MA 692 ff.). Das Migrationsamt widerrief mit Verfügung vom 14. März 2012 die Niederlassungsbewilligung von A.__ wegen weiterer strafrechtlicher und finanzieller Verfehlungen (act. MA 894). Diese Verfügung hob es am 16. Juli 2012 wiedererwägungsweise auf. A.__ wurde eine letzte Chance gegeben, wobei er aufgefordert wurde, sich um die Sanierung der Schulden zu bemühen und keine weiteren Schulden anzuhäufen (act. MA 949). A.e. A.__ ist in finanzieller Hinsicht im Betreibungsregister verzeichnet und ist beim Sozialamt wegen ausstehender Unterhaltsbeiträge verschuldet. Gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Beitreibungsamtes T.__ vom 5. Dezember 2018 hat er 31 Verlustscheine in der Höhe von CHF 159'545.70 und offene Betreibungen von (Entscheid der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 15. August 2018, act. MA 1348 ff., 1403) Verurteilung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsüberschreitung von 27 km/h bei erlaubten 50 km/h) im Zusatz zum Entscheid der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 15. August 2018 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 100 (Strafbefehl des Untersuchungsamtes Altstätten vom 15. November 2018, act. MA 1390 f.) – Verurteilung wegen Übertretung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz durch Verletzung der Auskunftspflicht zu einer Busse von CHF 400 (Strafbefehl des Untersuchungsamtes Altstätten vom 2. Juli 2019, act. MA 1456) – Verurteilung wegen Unterlassung der Buchführung und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30 und einer Busse von CHF 300 (Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 20. September 2019, act. MA 1462 f). –
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte CHF 295'196.27 (act. MA 1373 ff.). Bei den Sozialen Diensten U.__ beläuft sich der offene Schuldensaldo für die ausstehenden Unterhaltsbeiträge für den Sohn per Ende Dezember 2017 auf CHF 282'418.90 (act. MA 1313). Beim Sozialamt V.__ ist er mit einem offenen Schuldensaldo für unerhebbare Krankenkassenprämien und Alimentenausstände gegenüber der Ex-Frau mit insgesamt CHF 46'726.10 verzeichnet (act. MA 1316). Über sein Unternehmen G.__, wo er als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen war, wurde am 28. März 2017 der Konkurs eröffnet und am 11. April 2017 eingestellt. Dieses war mit offenen Betreibungen von CHF 220'247.45 verzeichnet (act. MA 1148 f, 1150, 1184 ff.). Am 12. September 2018 gründete A.__ das Einzelunternehmen H.__. Über dieses Unternehmen und damit auch den Inhaber, A.__, wurde am 13. Juni 2019 der Konkurs eröffnet und am 12. Juli 2019 mangels Aktiven eingestellt (act. Vorinstanz 10). A.f. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 26. Februar 2019 die Niederlassungsbewilligung von A.__ und wies ihn aus der Schweiz weg. Der Entscheid wurde damit begründet, dass das Verhalten von A.__ zu schweren Klagen Anlass gegeben habe. Trotz Verwarnung und Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung habe er sich nicht beeindrucken lassen und habe weiter delinquiert und Schulden in erheblichen Mass angehäuft. Seinen finanziellen Verpflichtungen sei er trotz Erwerbstätigkeit nicht nachgekommen, weshalb es nicht wahrscheinlich sei, dass er die bereits vorhandenen Schulden tilgen könne. Obwohl er bereits seit dem Alter von elf Jahren in der Schweiz lebe, können wegen der vorhandenen Schulden und den strafrechtlichen Klagen nicht von einer erfolgreichen Integration ausgegangen werden. Er sei nicht gewillt, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung zu fügen. Eine Rückkehr sei ihm möglich und zumutbar (act. MA 1404 ff.). A.g. Gegen diese Verfügung erhob A.__ am 12. März 2019 durch seinen Rechtsvertreter Rekurs. Im Rekursverfahren reichte er einen Arbeitsvertrag vom 11. April 2019 ein, gemäss welchem er ab 1. Mai 2019 bei der I.__ AG Teilzeit (21 Stunden pro Woche) als Koch arbeitet (act. MA 1420 f.). Den Rekurs wies das Sicherheits- und Justizdepartement mit Entscheid vom 10. Juni 2020 ab. B.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a. A.__ (Beschwerdeführer) reichte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 25. Juni 2020 und mit Ergänzung vom 8. September 2020 gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Er beantragte, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abgesehen werde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zudem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. B.b. Der Abteilungspräsident bewilligte mit Schreiben vom 9. September 2020 die unentgeltliche Prozessführung und entband den Beschwerdeführer von der Leistung des Kostenvorschusses. B.c. Mit Vernehmlassung vom 21. September 2020 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids und die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der im Rekursverfahren unterlegene Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den am 10. Juni 2020 versandten Entscheid der Vorinstanz wurde mit Eingabe vom 25. Juni 2020 rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 8. September 2020 formal wie inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. bis
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Die Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz; SR 142.20, AIG) widerrufen werden, wenn eine ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Dieser Widerrufsgrund gilt auch, wenn sich der Betroffene mehr als 15 Jahre ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AIG; BGE 139 I 16 E. 2.1). Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des Widerrufsgrunds nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG wegen Nichteinhaltung der hiesigen Rechtsordnung und mutwilligen Nichterfüllens der öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen nicht. Umstritten ist die Verhältnismässigkeit des Widerrufs (Art. 96 AIG) bzw. die Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen in Bezug auf die aufenthaltsbeendende Massnahme im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK). 3. Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung muss stets verhältnismässig sein, was aus Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) hervorgeht und im Anwendungsbereich des Ausländer- und Integrationsgesetz von Art. 96 Abs. 1 AIG verdeutlicht wird. Greift der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung in das von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Privat- oder Familienleben ein, ergibt sich das Erfordernis einer Verhältnismässigkeitsprüfung zudem aus Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK. In diesem Rahmen stellen das Bundesgericht und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auf die gleichen Aspekte ab. Zu berücksichtigen sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie allgemein die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile (BGE 135 II 377 E. 4.3); von Bedeutung ist zudem die gesundheitliche Situation sowie die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat. Keines dieser Elemente ist für 3.1. https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2c_348%2F2020&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-II-377%3Ade&number_of_ranks=0#page377
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (BGE 139 I 31 E. 2.3.3, BGer 2C_348/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.2). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich – wie der Beschwerdeführer – schon seit langer Zeit im Land aufhält soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei gewichtigen Straftaten und bei Rückfall sowie bei wiederholter (unverbesserlicher) Delinquenz kann aber auch in diesen Fällen ein überwiegendes Interesse daran bestehen, die Anwesenheit des Ausländers zu beenden, da und soweit er (1) hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat oder (2) er sich von strafund ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGer 2C_348/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.2 und BGer 2C_846/2018 vom 26. März 2019 E. 3.3, vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1). Je schwerer eine vernünftigerweise absehbare Rechtsgutsverletzung wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls ausländerrechtlich hinzunehmen (BGer 2C_815/2018 vom 24. April 2019 E. 2.4, vgl. 136 II 5 E. 4.2 und 130 II 176 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Handelt es sich bei den begangenen Straftaten um Gewaltdelikte, so vermag das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters – je nach Gewichtung der übrigen, ebenfalls bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Elemente – das private Interesse an einem Verbleib im Aufnahmestaat zu überwiegen. Selbst eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutsverletzung schwer wiegt (BGer 2c_952/2019 vom 8. Mai 2020 E. 3.5 und 2C_656/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 2.3). Dies kann bei Gewaltdelikten der Fall sein, d.h. bei Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und sexuellen Integrität, bei qualifiziertem Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven und bei organisierter Kriminalität sowie Terrorismus und Menschenhandel (BGer 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019 E. 4.1.2 und 2C_756/2018 vom 21. September 2018 E. 3.2.1). Bei gewichtigen Straftaten, bei Rückfall sowie bei wiederholter (unverbesserlicher) Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die weitere Anwesenheit der Täterin oder des Täters in der Schweiz zu beenden, da und soweit sie hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht haben bzw. sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lassen und damit zeigen, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheinen, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1, BGer 2C_50/2018 vom 14. August 2018 E. 3.2.4). 3.2. https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2c_348%2F2020&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F136-II-5%3Ade&number_of_ranks=0#page5 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2c_348%2F2020&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-II-176%3Ade&number_of_ranks=0#page176 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2C_116%2F2017&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F139-I-16%3Ade&number_of_ranks=0#page16
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bei mutwilliger Verschuldung ist nebst der Höhe der Schulden und der Anwesenheitsdauer des pflichtvergessenen Schuldners entscheidend, ob und inwiefern dieser sich bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen. Sind solche Bemühungen dargetan, liegt die Wegweisung der ausländischen Person nicht im Interesse der Gläubiger, da der Schuldenabbau dadurch kompromittiert würde. Ferner ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung ausländischer Personen, welche einzig dem Schutz potentieller Gläubiger dient, von geringerem Gewicht erscheint als dasjenige an der Wegweisung straffälliger oder dauernd sozialhilfeabhängiger Personen. Die Mutwilligkeit setzt vielmehr ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes Verhalten voraus (BGer 2C_573/2019 vom 14. April 2020 E. 2.2 und 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1, zum Ganzen auch: M. Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N 11 zu Art. 62 AIG sowie N 17 zu Art. 63 AIG). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Erforderlich ist, dass keine wesentliche Besserung eintritt, respektive dass das vom Gesetz als unerwünscht erachtete Verhalten auch nach der Verwarnung fortgesetzt wird. Dabei muss ein Vergleich zwischen der Ausgangslage im Zeitpunkt der Androhung der Massnahme mit der aktuellen Situation, in der diese endgültig ergriffen werden soll, gezogen werden. Für den Fall der Schuldenwirtschaft als Widerrufsgrund bedeutet dies, dass die ausländische Person auch nach der Androhung der ausländerrechtlichen Folgen weiterhin mutwillig Schulden gemacht haben muss (BGer 2C_573/2019 vom 14. April 2020 E. 2.2, 2C_62/2019 vom 14. Februar 2020 E. 3.1.1 und 2C_71/2019 vom 14. Februar 2020 E. 4.1.2). 3.3. Die Vorinstanz gewichtete die öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Beschwerdeführers höher als seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz. Sie erwog, dass trotz langjährigen Aufenthalts beim Beschwerdeführer angesichts der Vielzahl gewichtiger strafrechtlicher Verfehlungen und ausserordentlich hoher Verschuldung keineswegs von einer wirtschaftlich und sozial erfolgreichen Integration die Rede sein könne. Weder zahlreiche fremdenpolizeiliche Verwarnungen und eine angedrohte Ausweisung noch eine bedingte Landesverweisung und diverse strafrechtliche Massnahmen hätten ihn zu einer wesentlichen Verhaltensänderung bewegen können. Bis zum elften Altersjahr habe er seine Kindheit im Herkunftsland verbracht, womit ihm die dortigen Sitten und Gebräuche bekannt seien. Es würden 3.4.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte jedenfalls keine Anhaltspunkte bestehen, wonach ihm die Verhältnisse seines Heimatlandes ebenso wenig vertraut seien wie einem Feriengast, der nicht von diesem Land stamme. Selbst wenn er über kein eigentliches Beziehungsnetz in der Türkei verfüge, sei er aufgrund seiner erworbenen Kenntnisse in der Gastronomie und mit der finanziellen und moralischen Unterstützung durch die Familie aus der Schweiz in der Lage, ein Beziehungsnetz aufzubauen. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass er Aramäer sei, welcher die Kultur seines Herkunftslands nicht teile, sondern zu einer allerhöchstens im Staat gebilligten Minderheit gehöre. Dies sei auch der Grund für den Wegzug der Eltern in die Schweiz gewesen. Damit hätten ihm seine Eltern nicht die türkische Kultur nähergebracht und diese sei ihm daher fremd wie einem Touristen. Etwaige Kenntnisse der eigenen ethnischen aramäischen Kultur würden ihm nicht helfen, in der Türkei Fuss zu fassen. Dies umso mehr, als dass ihm mit 50 Jahren die aramäischen Sitten und Gebräuche mittlerweile fremd seien und er kulturell vollständig verwestlicht sei. Er würde also nicht einmal in der aramäischen Minderheitsbevölkerung Anschluss finden. Auch dürfe nicht davon ausgegangen werden, dass er von seinen Eltern türkisch gelernt habe. Das aramäische Volk habe eine eigene Sprache, nämlich aramäisch. Er könne nicht genug türkisch, um selbständig amtliche Formulare auszufüllen, sodass er in der Türkei kaum lebensfähig sei. Ebenso verhalte es sich mit den dortigen Sitten, welche in muslimischen Kulturen einen viel höheren sozialen Stellenwert einnehmen würden als im Westen. Er verfüge über keinerlei soziale Verbindungen und Anknüpfungspunkte in der Türkei. Angesichts der mangelnden Sprachkenntnisse und der fehlenden kulturellen Kenntnisse habe er ein sehr schwerwiegendes privates Interesse am Verbleib in der Schweiz. Er sei als Ausländer der zweiten Generation in der Schweiz integriert, auch wenn strafrechtliche Verfehlungen vorliegen würden und er Schulden habe. Schliesslich seien auch Schweizer Bürger nicht frei von Makel. Mittlerweile habe er sich sogar besser integriert als früher. Seit dem 1. April 2019 habe er gar eine neue Arbeitsstelle. Er sei voll beschäftigt und habe gar keine Zeit für dumme Ideen. Zwar sei es etwas spät, wenn er erst seit nunmehr 16 Monate wirtschaftlich integriert sei, aber lieber spät als nie. Dem unbestrittenermassen ausgewiesenen öffentlichen Interesse (Delikte, Schulden) an einer Wegweisung stehe ein sehr hohes privates Interesse entgegen. Er habe jeglichen Bezug zum Heimatland verloren und sei seit der Ausreise im Jahr 1980 nie mehr dort gewesen. Auch könne er nicht darauf vertrauen, dass ihn sein Umfeld einfach so in der Türkei unterstützen würde. Eine Rückkehr sei damit entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht leichthin zumutbar. Damit erweise sich die Interessenabwägung als unvollständig und unrichtig und verletzte Art. 9 und 36 BV sowie Art. 96 AIG.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Beschwerdeführer bestreitet das ausgewiesene öffentliche Interesse an seiner Wegweisung zu Recht nicht. Wie sich den Akten unschwer entnehmen lässt, ist das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung ausgewiesen, erheblich und gewichtig. Der Beschwerdeführer ist seit 1990 und damit seit seinem 21. Altersjahr fortgesetzt straffällig geworden. Nach bedingten Gefängnisstrafen in den Jahren 1993 und 1996 – mit bedingt ausgesprochener Landesverweisung – wurde er in den Jahren 2002 und 2004 zu unbedingten Gefängnisstrafen verurteilt. Vom 9. Januar bis 3. Juni 2006 verbüsste er diese Strafen in Form von Halbgefangenschaft (act. MA 703 f.). Bereits im Jahr 1994 wurde der Beschwerdeführer ausländerrechtlich erstmals verwarnt (act. MA 493); im Jahr 2005 wurde ihm gar die Ausweisung angedroht (act. MA 692 ff.). Selbst nach der Entlassung aus dem Strafvollzug und in Kenntnis der ausländerrechtlichen Verwarnungen verstiess der Beschwerdeführer in der Folge weitere zehn Male gegen die hiesige Rechtsordnung: Das letzte Mal erging am 20. September 2019 ein Strafbefehl gegen ihn. Auch wenn die Delikte der letzten Jahre strafrechtlich nicht mehr so schwer wiegen wie seine früheren Taten, unterstreichen sie doch den von der Vorinstanz festgehaltenen Eindruck, dass der Beschwerdeführer die gebotenen Lehren aus seinem Verhalten nicht rechtsgenüglich gezogen hat, und dass insbesondere auch keine nachhaltige Veränderung vorliegt. Dies zeigt sich etwa daran, dass der Beschwerdeführer sich weder durch seine diversen Verurteilungen mit bedingt ausgesprochener Landesverweisung und erfolgtem Vollzug der Gefängnisstrafen, noch den migrationsrechtlichen Verwarnungen beeindrucken, noch von weiteren strafrechtlich relevanten Aktivitäten abbringen liess. Die vom Beschwerdeführer verübten Strassenverkehrsdelikte (Geschwindigkeitsüberschreitungen, unter anderem zweimal innerorts um 27 km/h, letztmals im Mai 2018, act. MA 711 f., 721 f., 1390 f.) und die damit verbundenen mehrfachen Verurteilungen stellen sodann auch ein nicht zu unterschätzendes Risiko für die Bevölkerung dar (BGer 2C_818/2010 vom 4. Juli 2011 E. 4 und 2C_310/2011 vom 17. November 2011 E. 5.2), da er durch diese massiven Überschreitungen der zulässigen Geschwindigkeit leichtsinnig eine hohe abstrakte Gefahr geschaffen hat, dass andere Verkehrsteilnehmer in einen Unfall hätten verwickelt werden und an Leib und Leben Schaden nehmen hätten können. Ferner fiel der Beschwerdeführer mehrfach negativ durch sein äusserst aggressives Verhalten (Drohungen, Nötigung, Tätlichkeiten) gegenüber anderen Personen auf (act. MA 1327 f., 1348 ff.) und gefährdete damit regelmässig deren physische und psychische Integrität in gravierender Art und Weise. Sodann bestätigt auch der zuletzt ergangene Strafbefehl vom 20. September 2019, gemäss welchem er unter anderem wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen verurteilt wurde, erneut, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Bis 3.5.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte es zu jener sanktionierten Straftat kam, wurde der Beschwerdeführer im Übrigen mehrfach schriftlich und mit Hinweis auf die Straffolgen aufgefordert, Unterlagen beizubringen. Trotz der ultimativen Aufforderungen unter Strafandrohung und im Wissen um den im gleichzeitig laufenden ausländerrechtlichen Verfahren drohenden – zwar noch nicht rechtskräftigen – Widerruf der Niederlassungsbewilligung hielt es der Beschwerdeführer nicht für angebracht, den amtlichen Aufforderungen Folge zu leisten. Letztlich legt der Beschwerdeführer damit seit seinen Jugendjahren ein Verhalten an den Tag, das auf eine Geringschätzung der öffentlichen Ordnung und eine anhaltende Unbelehrbarkeit schliessen lässt. Folglich ist auch in Zukunft nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer gewillt und fähig sein könnte, sich künftig an die geltende Rechtsordnung zu halten. Entsprechend ist von einer äusserst schlechten Prognose auszugehen. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer in den langen Jahren seiner Anwesenheit – nebst der Delinquenz – auch offenkundig und anhaltend grosse Mühe bekundete, seinen finanziellen Verpflichtungen angemessen nachzukommen. Jedenfalls ist er im Betreibungsregisterauszug des Beitreibungsamtes T.__ vom 5. Dezember 2018 mit offenen Betreibungen von CHF 295'196.27 und Verlustscheinen in der Höhe von CHF 159'545.70 verzeichnet (act. MA 1373 ff.). Im April 2017 wurde der Konkurs über sein Unternehmen G.__ eingestellt, nachdem er offene Betreibungen von CHF 220'247.45 hatte (act. MA 1148 f, 1150, 1184 ff.). Nebst diesen hohen Schulden belaufen sich bei den Sozialämtern der Stadt U.__ und V.__ die Saldi für ausstehende Unterhaltsbeiträge für seinen Sohn auf CHF 282'418.90 sowie für unerhebbare Krankenkassenprämien und Alimentenausstände gegenüber seiner Ex-Frau auf weitere CHF 46'726.10 (act. MA 1313, 1616). Am 13. Juni 2019 wurde über den Beschwerdeführer, als Inhaber des Einzelunternehmens H.__, der Konkurs eröffnet; das Verfahren wurde am 12. Juli 2019 mangels Aktiven eingestellt (act. Vorinstanz 10). Trotz den im Jahr 2005 (act. MA 692 ff.) und 2017 unter Rechtsfolgen ausgesprochenen ausländerrechtlichen Verwarnungen (act. MA 894 ff.) sind seine Schulden weiter massiv angestiegen. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, dass er nun seit 16 Monaten voll beschäftigt sei und sich seine wirtschaftliche Situation verbessert habe. Wie er daraus auf eine nachhaltige Verbesserung seiner Schuldensituation etwas zu seinen Gunsten ableiten will, ist nicht ersichtlich. Dies umso weniger, als sich aus dem bei den Akten liegenden Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der I.__ AG vom 11. April 2019 unschwer entnehmen lässt, dass er lediglich als Teilzeitmitarbeitender im Umfang von 21 Stunden pro Woche bei einem Netto-Stundenlohn à CHF 15.95 angestellt ist. Seine weiterhin angespannte finanzielle Situation zeigt sich im Übrigen auch am Umstand, dass er für die Gerichtskosten des
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit seinem aktuellen Einkommen nicht aufkommen konnte und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen musste, welches gutgeheissen wurde. Gestützt auf die vorliegenden Akten sind offensichtlich keine Bemühungen zur Schuldensanierung ersichtlich. In Anbetracht seiner massiven Schuldenlast, welche sich trotz ausländerrechtlicher Verwarnungen und strafrechtlicher Verurteilungen weiter massiv anhäuften, und der offenkundig fehlenden Sanierungsbemühungen ist bei dieser Sachlage von einer mutwilligen Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers auszugehen. Mit seinen momentanen finanziellen Mitteln, welche er aus seiner Teilzeittätigkeit generiert, wie auch aufgrund der schlechten ihm anzulastenden Prognose für seine wirtschaftliche Zukunft, ist davon ausgehen, dass er auch künftig nicht in der Lage sein wird, weitere Schulden zu vermeiden geschweige denn nachhaltige Rückzahlungen an die vielen Gläubiger zu tätigen. Insgesamt hat sich beim Beschwerdeführer trotz ausländerrechtlicher Verwarnungen, Androhung der Ausweisung sowie einer bedingt ausgesprochenen Landesverweisung weder aus strafrechtlicher noch aus finanzieller Sicht etwas zum Guten geändert, aufgrund dessen ihm eine positive Prognose zu erteilen wäre. Vielmehr besteht aufgrund seines langjährigen gesetzwidrigen Verhaltens an seiner Fernhaltung sowohl aus sicherheitspolizeilichen Gründen als auch wegen der massiven Schuldenwirtschaft – und damit auch zum Schutz potentieller Gläubiger – ein erhebliches öffentliches Interesse, welches nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden könnte, d.h. wenn aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Wegweisung sprechen würden. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund der vom Beschwerdeführer angeführten entgegenstehenden persönlichen Interessen zu prüfen. Der Beschwerdeführer reiste im Alter von elf Jahren mit seiner Familie in die Schweiz ein; er lebt damit bereits seit 40 Jahren hier. Die Dauer seines jahrzehntelangen Aufenthalts fällt bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zwar zu seinen Gunsten ins Gewicht (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1; Urteil 2C_512/2013 vom 17. Februar 2014 E. 3.1 f. mit Hinweisen), doch wird die Bedeutung dieses Aspekts angesichts seiner wiederholten Straffälligkeit und massiven Schuldenwirtschaft erheblich relativiert und vermindert. Er schloss hier die Schulen ab, machte eine Anlehre als Koch und arbeitete in der Folge teilweise auf seinem erlernten Beruf (act. MA 231). In der langen Zeit seiner Anwesenheit in der Schweiz wurde er Beschwerdeführer regelmässig betrieben. So führte er zwei Unternehmen in den Konkurs und kam unter anderem auch nicht für den Unterhalt seines Sohnes auf. Um eine Schuldensanierung bemühte er sich nicht einmal 3.6. https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2c_447%2F2017&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-II-281%3Ade&number_of_ranks=0#page281
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ansatzweise. Seine wirtschaftliche Integration entspricht gestützt auf das Dargelegte offenkundig nicht dem, was nach einem Aufenthalt von 40 Jahren erwartet werden dürfte und müsste. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ändert an dem skizzierten Ergebnis auch nichts, dass er seit Mai 2019 eine Teilzeitstelle innehat (siehe E. 3.5). Mit seiner hier erworbenen Berufsausbildung und seinen beruflichen Erfahrungen ist er mit Blick auf seine künftige Tätigkeit nicht an die Schweiz gebunden, sondern zumindest befähigt, in seinem Heimatland wirtschaftlich Fuss zu fassen. Über seine soziale Verwurzelung im Hinblick auf soziale Kontakte in der Schweiz oder in seinem Herkunftsland ist wenig bekannt. Er ist geschieden und hat einen volljährigen Sohn. Die elterliche Sorge stand ihm über den Sohn nicht zu; für dessen Unterhalt kam er sodann auch nie auf. Seit der Wohnsitznahme in der Schweiz war er – eigenen Angaben zufolge – nicht mehr in der Türkei; er soll zu diesem Land – insbesondere als Angehöriger der aramäischen Minderheit – auch keine Beziehungen haben. Zu seinen Gunsten ist festzuhalten, dass demnach deutlich weniger Verbindungen zum Herkunftsland als zur Schweiz bestehen, so dass ihn eine Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz unbestrittenermassen hart treffen würde. Eigenen Angaben zufolge kann er auch nicht genug – aber immerhin – türkisch, um gegebenenfalls selbständig amtliche (türkische) Formulare auszufüllen. Eine Wiedereingliederung ins Herkunftsland ist demnach zwar nicht ohne weiteres möglich, aber auch nicht ausgeschlossen. Zumindest aus politischer Sicht ist ihm als Aramäer eine Rückkehr in die Türkei zumutbar, weil – wie er zu Recht nicht vorbringt – keine Gefahr einer politischen Verfolgung für ihn und seine Volksgruppe besteht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5119/2018 vom 19. August 2020 E. 5.2 mit Hinweisen auf internationale Reporte betreffend die Lage in der Türkei). Trotz der gewichtigen privaten Interessen des Beschwerdeführers erscheint die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung zugunsten der entgegenstehenden öffentlichen Interessen an einer Wegweisung aus der Schweiz nicht unverhältnismässig. Denn mit Blick auf das seit Jahren (ab 1990) regelmässige deliktische Verhalten des Beschwerdeführers und des daraus resultierenden sicherheitspolizeilichen Interesses sowie seiner massiven Schuldenwirtschaft mit dem damit verbundenen Interesse zum Schutz weiterer Gläubiger liegt ein erhebliches und schwergewichtiges öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung gegenüber. Mit seinem Verhalten (strafrechtlich wie finanziell) gefährdete er selbst nach den ausländerrechtlichen Verwarnungen und Androhungen der Ausweisung selbst seinen weiteren Aufenthalt in die Schweiz und nahm damit die Wegweisung in Kauf. Somit hat er es hinzunehmen, dass er nun – allenfalls auch unter erschwerten Bedingungen – einen Neustart in seinem Herkunftsland wagen muss. Ein solcher ist ihm auch insofern
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. zuzumuten, als er in der Schweiz keine solide wirtschaftliche Existenz hinter sich lassen muss. Dies umso mehr, als es ihm bis anhin offensichtlich nicht gelungen ist, hier wirtschaftlich erfolgreich Fuss zu fassen und für seinen Lebensunterhalt ohne Generierung von weiteren Schulden aufzukommen; geschweige auch nur ansatzweise eine Sanierung der in den letzten Jahren von ihm angehäuften Schulden an die Hand zu nehmen. Selbst wenn er über kein Beziehungsnetz in der Türkei verfügen sollte, welches ihm beim Aufbau einer neuen Existenz in seinem Heimatland behilflich sein könnte, so kann er in der Zwischenzeit finanziell wie moralisch von seinen Familienangehörigen von der Schweiz aus unterstützt werden (BGer 2C_450/2019 vom 5. September 2019 E. 4.3, 2C_794/2016 vom 20. Januar 2017 E. 4.4). Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2‘000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12, GKV). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Kosten zulasten des Staates (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO). Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). 4.1. Der Staat hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für die ausseramtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung zu entschädigen (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 122 Ingress und Abs. 1 lit. a ZPO). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist (Art. 30 lit. b Ziff. 2 und Art. 31 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes; sGS 963.70, AnwG, Art. 6 und 19 der Honorarordnung; sGS 963.75, HonO). Eine Entschädigung von CHF 2'500 für das Beschwerdeverfahren erscheint angemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO). Der Staat hat somit den Rechtsvertreter mit 80% (vgl. Art. 31 Abs. 3 AnwG) von CHF 2'500 zuzüglich CHF 100 Barauslagen (vier Prozent von CHF 2‘500, Art. 28 Abs. 1 HonO, mangels Antrags gemäss Art. 29 HonO ohne Mehrwertsteuer), insgesamt also mit CHF 2'080 zu entschädigen. Der Rechtsvertreter darf von seinem Mandanten kein zusätzliches Honorar fordern (Art. 11 HonO). Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung der Kosten aus 4.2. bis bis
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2‘000 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag geht zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zulasten des Staates. Auf die Erhebung wird verzichtet. 3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'080 (inklusive Barauslagen, ohne Mehrwertsteuer). unentgeltlicher Rechtspflege und Rechtsverbeiständung an den Staat verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 123 Abs. 1 ZPO).
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 17.12.2020 Ausländerrecht. Widerruf der Niederlassungsbewilligung, Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Das Vorliegen des Widerrufsgrunds (Nichteinhaltung der hiesigen Rechtsordnung und mutwilliges Nichterfüllen der öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen) wird nicht bestritten. Trotz der 40-jährigen Anwesenheit in der Schweiz vermögen die gewichtigen privaten Interessen des Beschwerdeführers die öffentlichen Interessen nicht zu überwiegen. Mit seinem Verhalten (strafrechtlich regelmässig auffällig seit dem 21. Lebensjahr und finanziell massiv verschuldet) gefährdete er trotz migrationsrechtlicher Verwarnungen und Androhungen der Ausweisung selbst seinen weiteren Aufenthalt in die Schweiz und nahm damit die Wegweisung in Kauf. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2020/122).
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