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St.Gallen Verwaltungsgericht 24.09.2020 B 2019/213

24 septembre 2020·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsgericht·PDF·5,977 mots·~30 min·1

Résumé

Anwaltsrecht, Art. 6 Abs. 2 AnwG, Art. 2 Abs. 3 HonO. Die Rechtmässigkeit der Mitteilung eines begründeten Entscheids der Anwaltskammer an die Anzeigerin ist als Realakt einer beschwerdeweisen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht zugänglich. Die mit der Anzeigerin abgeschlossene Honorarvereinbarung genügt der Hinweispflicht gemäss Art. 2 Abs. 3 HonO nicht und der abgemachte Stundenansatz von CHF 500 erscheint mit Blick auf den mittleren Ansatz von CHF 250 im konkreten Fall als krass übersetzt (Verwaltungsgericht, B 2019/213). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 5. November 2021 abgewiesen (Verfahren 2C_985/2020).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2019/213 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 02.11.2020 Entscheiddatum: 24.09.2020 Entscheid Verwaltungsgericht, 24.09.2020 Anwaltsrecht, Art. 6 Abs. 2 AnwG, Art. 2 Abs. 3 HonO. Die Rechtmässigkeit der Mitteilung eines begründeten Entscheids der Anwaltskammer an die Anzeigerin ist als Realakt einer beschwerdeweisen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht zugänglich. Die mit der Anzeigerin abgeschlossene Honorarvereinbarung genügt der Hinweispflicht gemäss Art. 2 Abs. 3 HonO nicht und der abgemachte Stundenansatz von CHF 500 erscheint mit Blick auf den mittleren Ansatz von CHF 250 im konkreten Fall als krass übersetzt (Verwaltungsgericht, B 2019/213). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 5. November 2021 abgewiesen (Verfahren 2C_985/2020). Entscheid vom 24. September 2020 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Scherrer Verfahrensbeteiligte X.__, Beschwerdeführer, gegen Anwaltskammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Disziplinarverfahren   Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Y.__ beauftragte am 27. Oktober 2017 die X.__ AG beziehungsweise Rechtsanwalt X.__ mit der Wahrung ihrer Interessen in der Angelegenheit "Rechtsberatung K.__". Der Vertreter wurde unter anderem ermächtigt, vor allen Behörden und Gerichten zu handeln. Insbesondere sollte er das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A.__ betreffend die Regelung des Kindesunterhalts und des persönlichen Verkehrs zwischen dem ehemaligen Lebenspartner von Y.__ und der gemeinsamen Tochter führen (E. I/1 des angefochtenen Entscheids). Zum Honorar wurde folgendes vereinbart: "Die geschuldete Vergütung bemisst sich dabei nach der aufgewendeten Zeit der Beauftragten, je zzgl. einer Entschädigung für Sekretariatsarbeiten von CHF 80 pro Stunde, sowie für Dossiereröffnung und Aktenarchivierung. Der Auftraggeber anerkennt in diesem Zusammenhang, mit den nachstehenden Besonderheiten, ausdrücklich die jeweils geltende Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten des Kantons St. Gallen als verkehrsüblich, wobei Barauslagen wie Versand-, Fernmelde- und Kopierkosten pauschal mit 5 Prozent des Honorars, Fahrkosten mit CHF 1/km sowie Dritt- und Reisekosten effektiv verrechnet werden. Sofern nicht eine abweichende Entschädigung schriftlich vereinbart worden ist, gilt für die Bemühungen der Beauftragten ein Stundenansatz von CHF 500 (zzgl. MWST)." Am 28. Februar 2018 entzog Y.__ der X.__ AG und ihrem Vertreter das Mandat und beauftragte eine andere Rechtsanwältin mit der Vertretung. Das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A.__ wurde am 26. Juni 2018 auf der Grundlage einer elterlichen Vereinbarung abgeschlossen. Das Mandatsverhältnis mit der anderen Rechtsanwältin endete am 30. Juli 2018. B. Am 14. März 2019 zeigte Y.__ Rechtsanwalt X.__ bei der Anwaltskammer an. Sie warf ihm vor, im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kein Gesuch

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte um unentgeltliche Rechtspflege gestellt und ein übersetztes Honorar verlangt zu haben. Zudem sei er seiner Aufklärungspflicht in Bezug auf die Grundsätze der Rechnungsstellung ungenügend nachgekommen und habe möglicherweise ihre Unkenntnis ausgenutzt. Die Anwaltskammer eröffnete am 21. März 2019 ein Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwalt X.__. Im Entscheid vom 19. September 2019 kam sie zum Schluss, er habe seine Berufspflichten verletzt, indem er die Mandantin nicht ausreichend auf den mittleren Stundenansatz von CHF 250 gemäss Honorarordnung hingewiesen und mit ihr ein unangemessen hohes Honorar vereinbart habe (Ziffer 1 Satz 1 des Dispositivs). Soweit ihm das Nichtstellen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und das effektiv verrechnete – leicht übersetzte – Honorar vorgehalten wurden, folgte sie der Anzeige nicht (Ziffer 1 Satz 2 des Dispositivs). Sie büsste ihn mit CHF 1'500 (Ziffer 2 des Dispositivs) und auferlegte ihm eine reduzierte Entscheidgebühr von CHF 1'200 (Ziffer 3 des Dispositivs). Die Anwaltskammer stellte den begründeten Entscheid auch der Anzeigerin zu (Ziffer 4 des Dispositivs). C. Rechtsanwalt X.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen den am 25. September 2019 versandten Entscheid der Anwaltskammer (Vorinstanz) am 10. Oktober 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei unter Kostenfolge (zzgl. Mehrwertsteuer) aufzuheben, soweit festgestellt wurde, er habe gegen Berufsregeln verstossen, er gebüsst und ihm die Entscheidgebühr auferlegt wurde. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich sei festzustellen, die Zustellung des begründeten Entscheids an die Anzeigerin sei rechtswidrig gewesen. In der Vernehmlassung vom 6. November 2019 äusserte sich die Vorinstanz zur Zustellung des begründeten Entscheids an die Anzeigerin und verwies im Übrigen auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer nahm am 14. November 2019 dazu Stellung und reichte einen Zeitungsartikel vom … als zusätzliches Beweismittel ein. Die Vorinstanz verzichtete stillschweigend auf eine weitere Stellungnahme. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und der Vorinstanz zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Eintreten Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz]; SR 935.61, BGFA, in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 des st. gallischen Anwaltsgesetzes; sGS 963.70, AnwG). Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids und hat ein eigenes schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, zumal er von der Feststellung, Berufsregeln verletzt zu haben, und von der ihm auferlegten Disziplinarmassnahme besonders berührt ist. Er ist daher zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 34 Abs. 1 BGFA und Art. 41 AnwG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Dies gilt auch hinsichtlich seines Begehrens, es sei die Widerrechtlichkeit der Zustellung des begründeten vorinstanzlichen Entscheids an die Anzeigerin festzustellen. Die Bekanntgabe eines Urteils durch ein Gericht an eine Drittperson stellt einen Realakt dar (BGer 2C_389/2012 vom 12. November 2012 E. 3.2). Nach Art. 6 Abs. 2 AnwG beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der Anwaltskammer. Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, das sachgemäss anzuwenden ist (Art. 41 AnwG), regelt die Anfechtbarkeit von Realakten nicht (H.-R. Arta, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 94 des Überblicks). Nach Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) hat jede Person bei "Rechtsstreitigkeiten" ("cause", "controversie giuridiche") Anspruch auf gerichtliche Beurteilung. Verlangt wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Streitigkeit im Zusammenhang mit einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition. Schützenswerte Rechtspositionen können sich aus dem Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsrecht in allen Rechtsbereichen ergeben. Eine in diesem Sinne geschützte Rechtsposition besteht jedenfalls dann, wenn in vertretbarer Weise geltend gemacht wird, es bestehe ein Anspruch auf ein bestimmtes staatliches Handeln oder Unterlassen, der durch den angefochtenen (Real-)Akt verletzt werde (vgl. BGE 143 I 336 E. 4.1, 4.3 und 4.3.1 mit weiteren Hinweisen). Das "schutzwürdige Interesse" ist grundsätzlich wie beim Parteibegriff und der Beschwerdebefugnis zu verstehen. Daher muss eine besondere Nähe der gesuchstellenden Person zum Realakt vorliegen, wobei das schutzwürdige Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein kann, soweit die gesuchstellende Person an der Rechtsklärung mittels Verfügung über den Realakt einen praktischen Nutzen hat (vgl. BGE 140 II 315 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Das der Anzeigerin mitgeteilte begründete Urteil stellt die Verletzung von Berufsregeln durch den als Rechtsanwalt tätigen Beschwerdeführer fest. Es war im Zeitpunkt der Mitteilung noch nicht rechtskräftig. Die Vorinstanz selbst

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hat festgehalten, dieses Vorgehen entspreche nicht ihrer "üblichen" Praxis. Wenn der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz hätte den Ablauf der Beschwerdefrist abwarten müssen und durch die (vorzeitige) Zustellung ihres vollständigen Entscheids an die Anzeigerin habe sie sein Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 BV), seine Privatsphäre (Art. 13 BV), seine Persönlichkeit (Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; SR 210, ZGB) sowie die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) verletzt, macht er in vertretbarer Weise schützenswerte Rechtspositionen geltend. Er hat somit einen Anspruch auf die gerichtliche Überprüfung der Rechtmässigkeit der Zustellung des begründeten Entscheids an die Anzeigerin durch die Vorinstanz. Die Beschwerde gegen den am 25. September 2019 versandten Entscheid der Vorinstanz wurde mit Eingabe vom 10. Oktober 2019 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 34 Abs. 1 BGFA und Art. 41 AnwG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Beschwerdeeingabe umfasst 34 eng beschriebene Seiten und ist im Verhältnis zum 13-seitigen Entscheid der Vorinstanz äusserst ausführlich. Das Gericht muss sich entsprechend der bundesgerichtlichen Praxis nicht mit jedem und sämtlichen Vorbringen befassen, sondern kann sich mit der Behandlung der relevanten Streitpunkte und Fragen begnügen (BGer 2C_469/2018 vom 6. Februar 2019 E. 8.5 und 2C_676/2017 vom 20. März 2018 E. 3.4.4 je mit Hinweisen). Es wird daher nur auf die entscheidwesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen. Soweit seine Vorbringen unerwähnt bleiben, vermögen sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern. 2. Streitgegenstände Umstritten ist vorab, ob der Beschwerdeführer seiner Aufklärungspflicht gegenüber der Anzeigerin betreffend die Grundsätze der Rechnungsstellung hinreichend nachgekommen ist. In diesem Zusammenhang bedarf es zunächst näherer Ausführungen zum anwendbaren Recht (dazu E. 3). Anschliessend ist zu klären, ob der Beschwerdeführer rechtsgenüglich darauf hingewiesen hat, dass die konkret getroffene Honorarvereinbarung von den Bestimmungen der kantonalen Honorarordnung abwich (dazu E. 4). Strittig ist sodann, ob das ursprünglich vereinbarte und das effektiv in Rechnung gestellte Honorar in einem die Berufsregeln verletzenden Ausmass übersetzt waren (dazu E. 5). Anschliessend ist über eine allfällige Disziplinarmassnahme zu befinden (dazu E. 6). Schliesslich ist zu prüfen, ob die Zustellung des begründeten vorinstanzlichen Entscheids an die Anzeigerin rechtswidrig war (dazu E. 7).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Anwendbares Recht Die Aufsichtsbehörde kann gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA Disziplinarmassnahmen "bei Verletzung dieses Gesetzes" anordnen. Das Gesetz gilt nach Art. 2 Abs. 1 BGFA für Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen und in der Schweiz im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Gemäss Art. 1 Abs. 3 des st. gallischen Anwaltsgesetzes werden die Bestimmungen des BGFA über die Berufsregeln und die Disziplinaraufsicht auf die Beratungs- und Beurkundungstätigkeit des Rechtsanwalts sachgemäss angewendet. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Das Mandat der Anzeigerin umfasste sowohl forensische – insbesondere das Handeln vor allen Behörden und Gerichten – als auch beratende Tätigkeiten. Dass sich der Beschwerdeführer beim Abschluss des Mandatsverhältnisses mit der Anzeigerin an die Berufsregeln gemäss Art. 12 BGFA zu halten hatte, ist deshalb zu Recht unbestritten. Das kantonale Recht konkretisiert die bundesrechtlichen Berufsregeln in Honorarbelangen. Bei der Ermittlung des materiellen Inhalts der Pflicht, die Klientschaft über die Grundsätze der Rechnungsstellung aufzuklären, sind deshalb auch die kantonalen Vorschriften über das Anwaltshonorar zu berücksichtigen (vgl. BGer 2P.318 und 2A.733/2006 vom 27. Juli 2007 E. 8.1). Gestützt auf die Ermächtigung in Art. 42 lit. b AnwG hat das Kantonsgericht die Honorarordnung (sGS 963.75, HonO) erlassen. Sie ist nach Art. 30 AnwG im Zivil- und Strafprozess anwendbar (lit. a) sowie in der Verwaltungsrechtspflege, wenn ein Gericht zuständig ist oder wenn ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten besteht (lit. b Ziff. 1) oder die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt ist (lit. b Ziff. 2). Da das Mandat auch die Führung eines Prozesses vor Gericht umfassen konnte, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend, die Vereinbarung mit der Anzeigerin sei nicht in den Geltungsbereich der Honorarordnung gefallen. Aufgrund mehrerer Revisionsanliegen des St. Galler Anwaltsverbands wurde die Honorarordnung überarbeitet. Die revidierte Fassung ist mit dem VI. Nachtrag vom 28. November 2018 am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Gemäss Art. 30 HonO wird das Honorar für die Instanz, bei der das Verfahren bei Vollzugsbeginn des VI. Nachtrags vom 28. November 2018 anhängig ist, nach neuem Recht bemessen. Vorliegend wurde das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A.__ am 26. Juni 2018 abgeschlossen. Demnach ist für die Beurteilung der umstrittenen Honorarvereinbarung die bis am 31. Dezember 2018 geltende Fassung der Honorarordnung (nachfolgend aArt.) massgebend. 4. Verstoss gegen Art. 12 lit. i BGFA bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Parteivorbringen Die Vorinstanz bemängelt, in der mit der Anzeigerin geschlossenen Honorarvereinbarung fehle ein klar erkennbarer, ausführlicher und für juristische Laien – wie die Anzeigerin eine sei – nachvollziehbarer Hinweis im Sinne von aArt. 2 Abs. 3 HonO auf ein Abweichen von dem üblichen mittleren Honorar. Mangels ausreichenden Hinweises sei es der Anzeigerin nicht möglich gewesen, die massive Abweichung vom Normalansatz nachvollziehbar zu erfassen und allenfalls zu hinterfragen. Angesichts ihrer schwierigen finanziellen Situation hätte sie sich bei richtiger Aufklärung über den sonst üblichen Ansatz zumindest nach den Gründen für das signifikant höhere Honorar erkundigen können und sich je nach dem auch dagegen entschieden. Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Beschwerdeführer habe die Anzeigerin nicht in einer gemäss aArt. 2 Abs. 3 HonO genügenden Weise auf das Abweichen von der Honorarordnung, welche ein deutlich tieferes Entgelt vorgesehen hätte, aufmerksam gemacht und ungenügend über die Grundsätze der Rechnungsstellung aufgeklärt. Dadurch habe er die anwaltlichen Berufsregeln verletzt. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass es sich bei aArt. 2 Abs. 3 HonO um eine auslegungsbedürftige Bestimmung handle. Die Vorinstanz dürfe deshalb nicht ohne Weiteres annehmen, unter "Hinweis" sei die schriftliche Angabe eines genau bezifferten oder bezifferbaren Betrags zu verstehen. Weder Lehre noch Rechtsprechung könne ein solches Erfordernis entnommen werden. Selbst die Mustervorlage des St. Galler Anwaltsverbands für eine Honorarvereinbarung (nachfolgend: Mustervorlage) enthalte keinen derartigen Hinweis. Der Beschwerdeführer verweist auf ein Urteil der Anwaltsaufsichtskommission des Kantons Appenzell Ausserrhoden (AAK 16 2 vom 6. April 2017), das unter anderem die Beurteilung des Hinweises im Sinne von aArt. 2 Abs. 3 HonO zum Gegenstand hatte. Auch die Kommission sei zum Schluss gekommen, grundsätzlich genüge ein nicht bezifferter schriftlicher Hinweis auf ein Abweichen von der Honorarordnung. Der Beschwerdeführer sei in guten Treuen davon ausgegangen, der in seiner Honorarvereinbarung enthaltene schriftliche Hinweis, den er mit entsprechenden mündlichen Hinweisen verbunden habe, werde den Anforderungen von aArt. 2 Abs. 3 HonO gerecht. Ansonsten hätte er sich selbstverständlich an die geltende Praxis beziehungsweise eine restriktivere Auslegung gehalten. Tatsache sei jedoch, dass die Ausgestaltung des Hinweises gemäss aArt. 2 Abs. 3 HonO bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht höchstrichterlich geklärt worden sei. Der Wortlaut spreche lediglich von einem "Hinweis auf die Bestimmungen dieser Honorarordnung". Von einem schriftlich bezifferten oder bezifferbaren Hinweis sei nicht die Rede. Der Beschwerdeführer betont, die Honorarordnung stelle kantonales Ausführungsrecht zum BGFA dar. Deren Auslegung und Anwendung dürften nicht über 4.1.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Ziele des BGFA hinausschiessen. Vielmehr müsse dessen Sinn und Zweck stets gewahrt bleiben. Wenn die Vorinstanz aber einen schriftlich bezifferten oder bezifferbaren Hinweis fordere, wende sie die Honorarordnung in einer mit Art. 12 lit. i BGFA unvereinbaren Weise an und verstosse damit gegen Bundesrecht. Gesamthaft könne dem Beschwerdeführer keine Unsorgfalt im Zusammenhang mit der Aufklärung über die Grundsätze der Rechnungsstellung vorgeworfen werden. Rechtliches4.2. Rechtsgrundlagen Nach Art. 12 lit. i BGFA obliegt es Anwältinnen und Anwälten, ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandats über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung aufzuklären. Im Geltungsbereich der Honorarordnung sind deren Bestimmungen zu beachten. Abweichungen von den Regeln zur Bemessung des Honorars gemäss aArt. 13 ff. HonO durch Einzelabrede setzen gemäss aArt. 2 Abs. 3 HonO einen Hinweis auf die Bestimmungen der Honorarordnung voraus. aArt. 2 Abs. 3 HonO soll den Rechtsuchenden schützen. Der Rechtsuchende soll eine Vorstellung von den auf ihn zukommenden Anwaltskosten und gegebenenfalls von den Abweichungen von den in der Honorarordnung festgelegten Ansätzen erhalten. Weichen die Ansätze von jenen der Honorarordnung ab, muss er eine Erklärung seines Anwalts einfordern können. Dazu muss er die Ansätze vergleichen können. Je präziser der Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen in der Honorarordnung formuliert ist, desto unmittelbarer und genauer kann sich der Rechtsuchende das Ausmass der Abweichung von den in der Honorarordnung festgelegten Ansätzen vorstellen. Je mehr das vorgeschlagene vom üblicherweise geschuldeten Honorar nach oben abweicht, umso genauer hat der Anwalt seinen Klienten über die Auswirkungen der Honorarvereinbarung und die dadurch bewirkte Differenz zu orientieren. Er tut gut daran, diese Information des Klienten auch zu dokumentieren, um im Streitfall entsprechende Nachweise darüber erbringen zu können (B. Hess, Das Anwaltsgesetz des Bundes [BGFA] und seine Umsetzung durch die Kantone am Beispiel des Kantons Bern, in: ZBJV 140/2004 S. 119). 4.2.1. Rechtsprechung Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt aArt. 2 Abs. 3 HonO bei einer von den Bestimmungen der Honorarordnung abweichenden Bemessung der Entschädigung durch Einzelabrede, dass der Rechtsanwalt seine Mandantschaft entsprechend informiert. Er verletzt seine Berufspflichten gemäss Art. 30 f. AnwG und 4.2.2.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 12 lit. i BGFA, wenn er einen Stundenansatz von CHF 300 vereinbart, ohne vorgängig auf das Honorar, welches die (subsidiär geltende) Honorarordnung – damals CHF 200 – vorsieht, hinzuweisen (BGer 2P.318 und 2A.733/2006 vom 27. Juli 2007 E. 8.2). Nach der Rechtsprechung der appenzell-ausserrhodischen Anwaltsaufsichtskommission ist der Anwalt bei der Vereinbarung eines Stundenansatzes von CHF 450 "… im Sinne von Art. 394 Abs. 3 OR – für forensische Bemühungen unter ausdrücklichem Hinweis auf die abweichenden Bestimmungen der staatlichen Honorarordnung für Rechtsanwälte (insbes. Art. 2 Ziff. 3 HonO, …)" der Hinweispflicht gemäss aArt. 2 Abs. 3 HonO rechtsgenüglich nachgekommen und hat seine Aufklärungspflicht nicht verletzt (AAK 16 2 vom 6. April 2017 E. 6.2.3). Würdigung Dem Beschwerdeführer stand es frei, eine Bemessung des Honorars nach Zeitaufwand zu vereinbaren. Da er vom mittleren Honorar von CHF 250 abwich, musste er der Hinweispflicht von aArt. 2 Abs. 3 HonO nachkommen. Ziffer 3 der Vollmacht, welche die Honorarvereinbarung enthält, ist als langer, unübersichtlicher und umständlich formulierter Fliesstext ausgestaltet und für einen Laien insgesamt schwer verständlich. In der Honorarvereinbarung im engeren Sinn (vgl. Sachverhalt lit. A) wird allgemein auf die Honorarordnung verwiesen, ohne dass ein bestimmter Artikel genannt wird. Sodann werden weder das Bestehen eines "amtlichen Tarifs" noch der Umstand, dass der konkret vereinbarte Stundenansatz von diesem abweicht, ausdrücklich erwähnt. Dadurch entsteht der Eindruck, "die jeweils geltende Honorarordnung" entfalte volle Wirkung. Nur der Passus "mit den nachstehenden Besonderheiten" lässt auf eine Abweichung schliessen. Als derartige Besonderheiten folgen im selben Satz die Ansätze für die Entschädigung der Barauslagen (fünf Prozent des Honorars) und der Fahrkosten (ein Franken je Kilometer). Darauf, dass die Honorarordnung in Art. 28 Satz 1 und in Art. 28 Abs. 2 lit. c tiefere Ansätze (vier Prozent des Honorars, siebzig Rappen je Kilometer) vorsieht, wird nicht hingewiesen. Der Stundenansatz von CHF 500 wird anschliessend in einem separaten Satz erwähnt, weshalb zweifelhaft ist, ob die Rechtsuchende diesen noch als "Besonderheit" erkennt. Vielmehr lässt der Vorbehalt einer schriftlich vereinbarten abweichenden Entschädigung den Eindruck entstehen, der Stundenansatz von CHF 500 sei an sich normal. Ungewöhnlich erscheint schliesslich, dass sich die geschuldete Vergütung nach der aufgewendeten Zeit der Beauftragten "je zzgl. einer Entschädigung für Sekretariatsarbeiten von CHF 80 pro Stunde" bemisst. Die Formulierung steht vor dem Hinweis auf die "nachstehenden Besonderheiten" und kann so verstanden werden, dass mit jeder Stunde anwaltlicher 4.3. bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA Tätigkeit zu CHF 500 auch eine Stunde Sekretariatsarbeiten zu CHF 80 zu bezahlen sind. Aber selbst wenn die Honorarvereinbarung so zu verstehen ist, dass CHF 80 pro Stunde für die durch das Sekretariatspersonal erbrachten Leistungen zu vergüten sind, ist dies als ungewöhnlich zu qualifizieren, da der Aufwand für das Sekretariat grundsätzlich im Honorar des Anwalts enthalten ist und nur für aussergewöhnliche Sekretariatsarbeiten zusätzlich vergütet werden soll. Indem die Honorarvereinbarung für sämtliche Sekretariatsarbeiten zusätzlich CHF 80 pro Stunde vorsieht, liegt das effektiv vereinbarte Honorar des Beschwerdeführers nochmals wesentlich über CHF 500 pro Stunde. Aus dem Hinweis in der Honorarvereinbarung des Beschwerdeführers wird einzig ersichtlich, dass eine Honorarordnung besteht und die konkrete Abmachung davon abweichende Besonderheiten aufweist. Hinsichtlich des Stundenansatzes wird aber nicht klar, dass die Honorarordnung ein mittleres Honorar vorsieht und in der Höhe konkret festsetzt. Insoweit ist schon fraglich, ob sich der durchschnittliche Klient veranlasst sieht, sich nach einer allfälligen Abweichung von der Honorarordnung zu erkundigen. Unterzeichnet er die Vereinbarung unmittelbar, hat er auch keine Möglichkeit, sich selbständig rechtzeitig über die einschlägigen Bestimmungen zu informieren und sich nach den Gründen für die Abweichungen zu erkundigen. Der Hinweis in der Honorarvereinbarung des Beschwerdeführers genügt damit dem Zweck von aArt. 2 Abs. 3 HonO nicht. Zusammenfassung Der Beschwerdeführer ist seiner Aufklärungspflicht über die Grundsätze der Rechnungsstellung gegenüber der Anzeigerin ungenügend nachgekommen und hat Art. 12 lit. i BGFA verletzt. 4.4. Parteivorbringen Die Vorinstanz qualifiziert den vereinbarten Stundenansatz von CHF 500 als krass übersetzt. Ein Stundenansatz von CHF 250 wäre angemessen gewesen, zumal es sich nicht um einen besonders aufwendigen Fall gehandelt habe und sich auch keine schwierigen Rechts- oder Sachverhaltsfragen gestellt hätten. Dieser Ansicht sei offensichtlich auch der Beschwerdeführer gewesen, da er das Honorar unaufgefordert reduziert habe. Allerdings stelle bereits die Vereinbarung eines krass übersetzten Honorars eine Berufsregelverletzung dar, weil diese mitursächlich dafür gewesen sei, dass die Anzeigerin eine noch immer – wenn auch nur leicht – übersetzte Honorarforderung akzeptiert habe. 5.1.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, nur der effektiv in Rechnung gestellte Stundenansatz könne für die Beurteilung eines krass übersetzten Honorars massgebend sein. Vorgängig müsse der Anwalt den Klienten – gestützt auf dessen Darstellung des Sachverhalts – auf den höchstmöglichen Stundenansatz hinweisen. Dem Umstand, dass diese subjektive Sachverhaltsdarstellung oft nicht vollumfänglich den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche, sei Rechnung zu tragen, indem der Anwalt seinen Stundenansatz ex post nach unten korrigiere. Wenn hingegen bereits die getroffene Honorarvereinbarung disziplinarrechtlich relevant wäre, würde es regelmässig zur Sanktionierung von sorgfältig und korrekt arbeitenden Anwälten kommen. Sollte das Verwaltungsgericht anderer Meinung sein, sei das vereinbarte Honorar jedenfalls nicht krass übersetzt. Die Vorinstanz hätte nicht ohne weitere Begründung annehmen dürfen, der mittlere Stundenansatz gemäss aArt. 24 Abs. 1 HonO wäre für den vorliegenden Fall angemessen gewesen. Es gehe nicht an, diesen Ansatz als absoluten Massstab zu nehmen und ausgehend davon zu beurteilen, ob ein Honorar krass übersetzt sei oder nicht. Denn dann wäre der Verordnungsgeber im Stande, den Rahmen zulässiger Honorarvereinbarungen ohne formell-gesetzliche Grundlage direkt zu bestimmen. Es obliege vielmehr dem Gericht, den im jeweiligen Fall angemessenen Stundenansatz zu ermitteln, um anschliessend feststellen zu können, ob das in Frage stehende Honorar krass übersetzt sei. Dies habe die Vorinstanz unterlassen, indem sie selbstverständlich vom mittleren Stundenansatz gemäss Honorarordnung ausgegangen sei. Davon abgesehen könne vorliegend keine Rede von einem nicht aufwendigen Fall sein. Immerhin hätten gesamthaft 68.3 Stunden investiert werden müssen, wovon 32.8 Stunden auf den Beschwerdeführer und 35.5 Stunden auf eine andere Rechtsanwältin entfielen. Ferner habe er bereits in seiner Stellungnahme vom 29. März 2019 detaillierte Angaben zum Inhalt und Umfang des Mandats gemacht und darauf hingewiesen, dass namentlich seine Qualifikationen und Spezialkenntnisse sowie die besondere Erreichbarkeit eine zentrale Rolle für die Bemessung gespielt hätten. Diese Ausführungen habe die Vorinstanz jedoch gänzlich ausser Acht gelassen. Insgesamt könne jedenfalls nicht von einem krass übersetzten Honorar gesprochen werden. Der vereinbarte Stundenansatz in der Höhe von CHF 500 sei vielmehr angemessen gewesen. Das gehe auch aus dem mit Stellungnahme vom 14. November 2019 eingereichten Zeitungsartikel hervor, der als zulässiges Novum zu berücksichtigen sei. Demnach habe der Präsident des St. Galler Anwaltsverbands angegeben, dass die Standardsätze in St. Gallen zwischen CHF 200 und CHF 300 pro Stunde lägen, zuweilen aber auch Standardsätze von CHF 400 pro Stunde angewendet würden.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtliches Die Honorarvereinbarung untersteht dem Obligationenrecht. Anwendbar sind die Bestimmungen über den Auftrag gemäss Art. 394 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (SR 220, OR) sowie die Bestimmungen des allgemeinen Teils nach Art. 1 ff. OR (K. Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Grundlagen und Kernbereich, Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 34). Im Sinn der Vertragsfreiheit sind die Parteien bei der Festlegung des Vertragsinhalts und bei der Festsetzung der Art und Höhe der Vergütung grundsätzlich frei (vgl. BGer 2C_205/2019 vom 26. November 2019 E. 4.2, 2C_314/2020 vom 3. Juli 2020 E. 4.2, W. Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, Rz. 1390). Gemäss Art. 31 AnwG bemisst sich das Honorar nach Art und Umfang der Bemühungen, nach der Schwierigkeit des Falles und nach dem Streitwert (Abs. 1) und berücksichtigt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten (Abs. 2). Es hat der mit dem Auftrag verbundenen Verantwortung zu entsprechen und muss den erbrachten Leistungen objektiv angemessen sein (Fellmann, a.a.O., Rz. 1387). Da die Höhe des anwaltlichen Honorars der Vertragsfreiheit unterliegt, ist es im Rahmen der Berufspflichten grundsätzlich nicht überprüfbar. Nur ein krass übersetztes Honorar kann eine disziplinarrechtliche Sanktion zur Folge haben. Dabei kommt es nicht nur auf die Höhe der Überforderung, sondern ebenso sehr auf die gesamten Nebenumstände an. Im Einzelfall ist zu klären, ob das geltend gemachte Honorar in einem angemessenen Verhältnis zum Aufwand steht oder in einem Ausmass übersetzt ist, welches das dem Anwalt entgegengebrachte Vertrauen zu untergraben vermag. Dies ist praxisgemäss insbesondere dann der Fall, wenn das Honorar das Dreifache des angemessenen Betrags ausmacht (vgl. BGer 2C_205/2019 vom 26. November 2019 E. 4.2 und 4.3). Disziplinarrechtlich relevant ist eine Honorarüberforderung namentlich dann, wenn sie unter Anwendung von Mitteln erfolgt, die eines Anwalts unwürdig sind. Die Schranke zur Annahme des "offenbaren Missverhältnisses" sollte erst dort zu liegen kommen, wo die Vereinbarung des in Frage stehenden Honorars von aussen betrachtet schlicht keinen Sinn ergibt und der an den Anwalt zu zahlende Preis geradezu wucherisch erscheint (VerwGE B 2018/220 vom 21. Januar 2019 E. 5.1 mit Hinweisen). Dabei kann es keine Rolle spielen, ob der Anwalt das krass übersetzte Honorar tatsächlich in Rechnung stellte. Auch bei der Übervorteilung sind einzig die vereinbarten Leistungen massgebend, unabhängig davon, ob gestützt darauf eine Forderung gestellt wurde (Meise/Huguenin, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N 5 zu Art. 21 OR). Ausserdem fragte sich, welchen Zweck eine vorgängige Honorarvereinbarung noch hätte, wenn sich die Parteien auf den darin vereinbarten Stundenansatz im Nachhinein gar nicht verlassen könnten. Erweist sich ein Mandat als weniger aufwendig denn erwartet, ist diesem Umstand nicht in erster 5.2.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Linie durch eine Anpassung des vereinbarten Honoraransatzes Rechnung zu tragen, sondern vielmehr dadurch, dass der Anwalt aufgrund des geringeren Zeitaufwands weniger Stunden verrechnet. Mithin ist bereits die Vereinbarung eines krass übersetzten Honorars disziplinarrechtlich relevant. Würdigung Der Beschwerdeführer durfte das Honorar gestützt auf aArt. 23 Abs. 2 HonO nach Zeitaufwand bemessen, zumal unbestrittenermassen vorab die Führung eines Verfahrens vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Gegenstand des Mandats war. Im Zusammenhang mit dem Kindesunterhalt stellen sich regelmässig auch Fragen nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen. Die Abklärungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des ehemaligen Lebenspartners der Mandantin können deshalb grundsätzlich nicht zur Begründung einer massiven Erhöhung des Stundenansatzes gegenüber dem mittleren Honorar herangezogen werden. Da es auch nicht unüblich ist, dass sich in familienrechtlichen Angelegenheiten Fragen zu Konten im Ausland stellen, gilt gleiches auch für die Hinweise des Beschwerdeführers auf seine Ausbildung im betreffenden Staat und seine Dissertation, in der er sich mit Fragen … auseinandersetzte. Über eine zusätzliche besondere Qualifikation oder eine ausgewiesene lange praktische Erfahrung im Bereich des Familienrechts verfügt der Beschwerdeführer nicht. Die Tätigkeiten für die Mandantin am Wochenende rechtfertigen keine generelle Erhöhung des Stundenansatzes, zumal der Beschwerdeführer in der zeitlichen Organisation seiner beruflichen Tätigkeit frei ist. Dass er Aufgaben übernimmt, die er mit einem üblichen Arbeitspensum nicht zu bewältigen in der Lage ist, darf sich für seine Mandanten nicht nachteilig auswirken. aArt. 24 Abs. 2 HonO sah in der anwendbaren Fassung zur Berücksichtigung besonderer Umstände die Möglichkeit vor, das mittlere Honorar um bis zu einem Viertel zu überschreiten. Die zurzeit gültige Fassung lässt eine Erhöhung des Stundenansatzes um bis zu fünfzig Prozent auf CHF 375 zu. Mit der Honorarvereinbarung des Beschwerdeführers kann zumindest eine Forderung von CHF 500 je aufgewendeter Stunde begründet werden. Ihr Wortlaut ist zudem so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellen könnte, je aufgewendeter Stunde seien zusätzlich CHF 80 für Sekretariatsarbeiten geschuldet. Ein Stundenansatz von CHF 500 bedeutet eine Verdoppelung, ein solcher von CHF 580 gar eine Erhöhung auf das 2,3-fache des mittleren Stundenansatzes von CHF 250. Damit ist auch der in der geltenden Honorarordnung vorgesehene Rahmen für eine Erhöhung klar überschritten. Einzelabreden lassen mit entsprechend deutlichem Hinweis im Sinn von aArt. 2 Abs. 3 HonO zwar auch höhere Stundenansätze zu. Dieser 5.3.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. Disziplinarmassnahme Bei Verletzung der Berufsregeln kann die Aufsichtsbehörde gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA eine Verwarnung (lit. a), einen Verweis (lit. b), eine Busse bis CHF 20'000 (lit. c), ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre (lit. d) oder ein dauerndes Berufsausübungsverbot (lit. e) anordnen (vgl. BGer 2C_897/2015 vom 25. Mai 2016 E. 5.2.2). Die Bestimmung von Art und Mass der Sanktion ist vorab Sache der zuständigen Aufsichtsbehörde. Ihr kommt diesbezüglich ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Verwaltungsgericht, bei welchem gemäss Art. 61 Abs. 1 VRP einzig Rechtsverletzungen gerügt werden können, greift nur ein, wenn die angefochtene Sanktion den Rahmen des pflichtgemässen Ermessens sprengt und damit als willkürlich und unverhältnismässig erscheint (vgl. BGer 2C_536/2018 vom 25. Februar 2019 E. 4.1 und 5.3). Berücksichtigt werden insbesondere die Schwere der Berufsregelverletzung, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche Vorleben des Hinweispflicht ist der Beschwerdeführer indessen wie festgestellt nicht in ausreichendem Mass nachgekommen. Mit Blick auf die besonderen Umstände des Einzelfalls – im Wesentlichen ging es um die Regelung von Besuchsrechten und Unterhaltspflichten und damit um ein gängiges familienrechtliches Verfahren – lässt sich eine solche Erhöhung nicht rechtfertigen. Hinzu kommt, dass die wirtschaftliche Lage der Mandantin zumindest die Frage aufwarf, ob für das Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen gewesen wäre. In diesem Fall hätte sich der mittlere Stundenansatz von CHF 250 um einen Fünftel auf CHF 200 reduziert (vgl. Art. 31 Abs. 3 AnwG). Bei einer Verrechnung von CHF 580 je geleisteter Arbeitsstunde anwaltlicher Tätigkeit wäre mithin das Dreifache des mittleren Honorars nahezu erreicht. Ob – wovon die Vorinstanz ausgeht – das mittlere Honorar von CHF 250 je Stunde für den vorliegenden Fall angemessen gewesen wäre, kann offenbleiben, denn zu beurteilen ist einzig, ob der vereinbarte Stundenansatz von CHF 500 beziehungsweise CHF 580 in einem die Berufspflichten verletzenden Ausmass übersetzt war. Zusammen mit der Vorinstanz ist schliesslich davon auszugehen, dass der vom Beschwerdeführer tatsächlich in Rechnung gestellte Stundenansatz von CHF 320.73 beziehungsweise knapp unter CHF 300 mit Blick auf die Umstände des Einzelfalls jedenfalls nicht als krass übersetzt zu beurteilen ist. Zusammenfassung Der vom Beschwerdeführer in der Honorarvereinbarung mit der Anzeigerin festgesetzte Stundenansatz von CHF 500 beziehungsweise CHF 580 erscheint mit Blick auf den mittleren Stundenansatz von CHF 250 und die konkreten Umstände des Auftrags, soweit sie aus den vorliegenden Akten hervorgehen, als krass übersetzt. Der Beschwerdeführer hat Art. 12 lit. a BGFA verletzt. 5.4.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anwalts (T. Poledna, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], a.a.O., N 23 ff. zu Art. 17 BGFA). Eine Verwarnung oder ein Verweis als im Vergleich zur Busse mildere Massnahmen kommen vorab bei geringfügigen Verfehlungen in Betracht. Der Beschwerdeführer hat als praktizierender Anwalt täglich Kontakt mit Klienten. Er muss wissen, dass sich Laien mit der juristischen Sprache schwertun. Deshalb hätte ihm auch auffallen müssen, dass der umständlich formulierte allgemeine Hinweis auf die Honorarordnung nicht adressatengerecht ist und dem Zweck von aArt. 2 Abs. 3 HonO nicht genügen kann. Er konnte nicht als selbstverständlich annehmen, dass sich dem durchschnittlichen Klienten die Tragweite des Hinweises erschliessen würde. Er hat in Kauf genommen, dass die Anzeigerin – deren wirtschaftliche Verhältnisse die Frage nach unentgeltlicher Rechtspflege aufwarfen – ein Honorar akzeptiert, ohne das mittlere Honorar und die Bandbreite der Abweichungen gemäss aArt. 24 HonO zu kennen. Der ungenügende Hinweis wiegt umso schwerer, als gleichzeitig ein ungewöhnlich hoher Stundenansatz vereinbart wurde. Mit dem mit Blick auf die Umstände des Falls krass übersetzten Ansatz von CHF 500 oder gar CHF 580 hat der Beschwerdeführer primär eigene finanzielle Interessen verfolgt. Gegenstand der Rügen sind zwar Umstände und Inhalt der konkreten Vereinbarung des Beschwerdeführers mit der Anzeigerin. Die Mängel – unzureichender Hinweis auf die Abweichungen von den in der Honorarordnung vorgesehenen Bemessungsregeln und krass übersetzter Stundenansatz – beruhen jedoch – anders als einzelfallbezogene Verletzungen von Berufspflichten – auf Grundlagen, auf welche der Beschwerdeführer seine Mandatsverhältnisse regelmässig stützt. Sein Verschulden wiegt insgesamt erheblich und die Verstösse gegen die Berufspflichten erscheinen insgesamt als nicht mehr leicht. Indem die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde deshalb nicht eine Verwarnung oder einen Verweis ausgesprochen, sondern den Beschwerdeführer gebüsst hat, hat sie das ihr bei der Festlegung der Sanktionsart zustehende Auswahlermessen nicht verletzt. Mit einer Höhe von CHF 1'500 bewegt sich die Busse im Übrigen im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens, so dass der Vorinstanz, welche den ungetrübten anwaltlichen Leumund des Beschwerdeführers berücksichtigt hat, auch hinsichtlich der Bemessung der Massnahme keine Rechtsverletzung bei der Handhabung des ihr zustehenden Ermessens vorgehalten werden kann. Ergänzend kann auf die nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz zur Festlegung der Disziplinarmassnahme verwiesen werden (Erwägung III).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7. Zustellung des vorinstanzlichen Entscheids an die Anzeigerin Parteivorbringen Die Vorinstanz führt aus, es entspreche ihrer Praxis, die Anzeige erstattende Person über den Ausgang des Verfahrens zu orientieren. Gehe die Anzeige von der Klientschaft aus, werde dieser der vollständige Entscheid zugestellt, zumal das anwaltliche Berufsgeheimnis dem nicht entgegenstehe. Im Übrigen hätte die Anzeigerin den begründeten Entscheid ohnehin auf der Publikationsplattform einsehen können. Der Beschwerdeführer beanstandet nicht, dass Anzeigende grundsätzlich über den Ausgang des Aufsichtsverfahrens informiert werden. Die Vorinstanz habe aber ausdrücklich festgehalten, der Anzeige erstattenden Person komme keine Parteistellung zu und diese habe keinen Anspruch auf Zustellung des begründeten Entscheids. Zudem weise sie selbst darauf hin, dass es eben gerade nicht ihrer üblichen Praxis entspreche, dem Anzeigenden ihren vollständigen, begründeten Entscheid zuzustellen. Wenn das Urteil ohnehin auf der Publikationsplattform veröffentlicht werde, sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die vorgängige Zustellung an die Anzeigerin – vor Ablauf der Beschwerdefrist – aufdränge. Es bestünden weder eine gesetzliche Grundlage noch ein besonderes schutzwürdiges Interesse, welche dieses Vorgehen rechtfertigten. Ausserdem werde die Anzeigerin gegenüber der Öffentlichkeit bessergestellt, da sie das vollständige, begründete Urteil vorab erhalte. Dafür gebe es keine sachlichen Gründe. Mit der Zustellung ihres Entscheids an die Anzeigerin habe die Vorinstanz die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers, sein Recht auf Privatsphäre, seine Persönlichkeit sowie die Wirtschaftsfreiheit verletzt. 7.1. Rechtliches Im Anwaltsaufsichtsverfahren kommt dem Anzeiger ohne ausdrückliche kantonalrechtliche Norm keine Parteistellung zu (vgl. BGer 2A.563/2005 vom 23. September 2005 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 129 II 297 E. 2.3). Nach st. gallischem Recht eröffnet die Aufsichtsbehörde ihre Verfügung allein den Betroffenen (Art. 34 Abs. 1 BGFA und Art. 41 AnwG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 VRP). In Verwaltungsverfahren gelten Personen als betroffen, deren Rechte und Pflichten geregelt oder die in eigenen schutzwürdigen Interessen berührt werden (vgl. T. Tschumi, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N 22 zu Art. 24-26 VRP). Dies trifft auf Anzeigende nicht zu (vgl. Arta, a.a.O., N 84 des Überblicks). Das kantonale Anwaltsgesetz sieht keine davon abweichende Regelung vor. Immerhin gebietet es die Höflichkeit, in einem korrekten Ton abgefasste Anzeigen kurz zu beantworten (BGer 12T_3/2010 vom 26. Mai 2010 E. 3) und den Anzeiger darüber zu informieren, ob und 7.2. bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 8. Zusammenfassung Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe der Anzeigerin in rechtswidriger Weise ihren begründeten Entscheid zugestellt. In der Sache ist die Beschwerde abzuweisen. 9. Kosten Dem Verfahrensausgang entsprechend – die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen – sind die amtlichen Kosten zu vier Fünfteln dem Beschwerdeführer und zu einem Fünftel dem Staat aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2'000 scheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12). Auf die Erhebung des staatlichen Kostenanteils ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der Anteil des Beschwerdeführers ist mit dem von ihm in der Höhe von CHF 2'000 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. CHF 400 sind ihm zurückzuerstatten. Ausseramtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98 VRP).   wie eine Anzeige behandelt wurde (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 2048). Nur dann, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse es erfordert, veröffentlicht die Aufsichtsbehörde eine – nicht anonymisierte – Mitteilung über die verfügte Disziplinarmassnahme (Art. 39 Abs. 1 AnwG). Würdigung Obwohl der Anzeigerin keine Parteistellung zukam, hat die Vorinstanz ihr den begründeten Entscheid zugestellt. Dass es sich bei der Anzeigerin um eine ehemalige Klientin des Beschwerdeführers handelt und ihr deshalb mit dem Entscheid keine Tatsachen offenbart werden, die das anwaltliche Berufsgeheimnis verletzen könnten, mag zutreffen. Dieser Umstand rechtfertigt jedoch ein solches Vorgehen nicht. Ein vollständiges, begründetes – und nicht anonymisiertes – Urteil in den Händen eines Anzeigenden kann negative Folgen für das Berufsleben und die Person des betroffenen Anwalts haben. Aus welchen Gründen sich die Zustellung vorliegend aufdrängte und was damit bezweckt werden sollte, wird nicht dargelegt. Die Vorinstanz selbst verneint ein überwiegendes öffentliches Interesse, das eine Mitteilung über die verfügte Disziplinarmassnahme im kantonalen Amtsblatt erforderte. Inwiefern die Anzeigerin demgegenüber ein zu berücksichtigendes Interesse an der Zustellung des Entscheids gehabt haben sollte, zeigt sie nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere beruft sich auch die Vorinstanz nicht auf eine entsprechende Rechtsgrundlage. Folglich ist festzustellen, dass die Vorinstanz rechtswidrig handelte, indem sie der Anzeigerin den vollständigen, begründeten Entscheid zustellte. 7.3. bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und es wird die Rechtswidrigkeit der Zustellung des begründeten Entscheids durch die Vorinstanz an die Beschwerdeführerin festgestellt. In der Sache wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000 zu vier Fünfteln unter Verrechnung mit seinem in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss; einen Fünftel der Kosten trägt der Staat unter Verzicht auf die Erhebung. Dem Beschwerdeführer werden CHF 400 zurückerstattet. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.  

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 24.09.2020 Anwaltsrecht, Art. 6 Abs. 2 AnwG, Art. 2 Abs. 3 HonO. Die Rechtmässigkeit der Mitteilung eines begründeten Entscheids der Anwaltskammer an die Anzeigerin ist als Realakt einer beschwerdeweisen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht zugänglich. Die mit der Anzeigerin abgeschlossene Honorarvereinbarung genügt der Hinweispflicht gemäss Art. 2 Abs. 3 HonO nicht und der abgemachte Stundenansatz von CHF 500 erscheint mit Blick auf den mittleren Ansatz von CHF 250 im konkreten Fall als krass übersetzt (Verwaltungsgericht, B 2019/213). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 5. November 2021 abgewiesen (Verfahren 2C_985/2020).

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