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St.Gallen Verwaltungsgericht 31.01.2018 B 2018/31

31 janvier 2018·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsgericht·PDF·1,406 mots·~7 min·2

Résumé

Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB.Der von der Beschwerdeführerin beanstandete Abzüge bei der Bewertung ihres Angebots nach dem Zuschlagskriterium „Anforderung Fahrzeug und Zubehör“ ist nachvollziehbar. Die Bewertung des Gesamteindrucks liegt im Ermessen der die Bewertung vornehmenden Fachleute und ist der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren entzogen. Mit Blick auf die Bedeutung des Preises bei der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots lag es aufgrund der konkreten Umstände nahe, einen relativ kleinen Behälter zu offerieren und – wie dies die Zuschlagsempfängerin in ihrem Angebot getan hat – auf allfällige Mehrkosten für ein grösseres Volumen hinzuweisen. Die Bewertung der Angebote nach dem Zuschlagskriterium des Preises erscheint jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht als rechtswidrig. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist dementsprechend abzuweisen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2018/31).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2018/31 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 31.01.2018 Entscheiddatum: 31.01.2018 Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, 31.01.2018 Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB.Der von der Beschwerdeführerin beanstandete Abzüge bei der Bewertung ihres Angebots nach dem Zuschlagskriterium „Anforderung Fahrzeug und Zubehör“ ist nachvollziehbar. Die Bewertung des Gesamteindrucks liegt im Ermessen der die Bewertung vornehmenden Fachleute und ist der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren entzogen. Mit Blick auf die Bedeutung des Preises bei der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots lag es aufgrund der konkreten Umstände nahe, einen relativ kleinen Behälter zu offerieren und – wie dies die Zuschlagsempfängerin in ihrem Angebot getan hat – auf allfällige Mehrkosten für ein grösseres Volumen hinzuweisen. Die Bewertung der Angebote nach dem Zuschlagskriterium des Preises erscheint jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht als rechtswidrig. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist dementsprechend abzuweisen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2018/31). Verfahrensbeteiligte Bernhardsgrütter Landtechnik AG, Kanalstrasse 3, 7304 Maienfeld, Beschwerdeführerin und Gesuchstellerin, gegen   Politische Gemeinde Sargans, vertreten durch den Gemeinderat, 7320 Sargans, Vorinstanz und Gesuchsgegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte und   Good Maschinencenter AG, Wolfriet, 8887 Mels, Beschwerdegegnerin,   Gegenstand Vergabe Fahrzeug mit Salzstreuer und Schneepflug / aufschiebende Wirkung   Der Abteilungspräsident stellt fest: Die Bernhardsgrütter Landtechnik AG (Beschwerdeführerin) hat gegen den vom Gemeinderat der Politischen Gemeinde Sargans (Vorinstanz) am 10. Januar 2018 verfügten Zuschlag für die Lieferung eines Fahrzeugs mit Salzstreuer an die Good Maschinencenter AG (Beschwerdegegnerin) mit Eingabe vom 19. Januar 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben und unter anderem ein Begehren um aufschiebende Wirkung gestellt. Der zuständige Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts untersagte der Vorinstanz mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. Januar 2018 den Abschluss des Vertrags einstweilen. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2018, dem Begehren um aufschiebende Wirkung sei nicht zu entsprechen, und reichte dem Gericht die Vergabeakten ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung.   Der Abteilungspräsident erwägt: 1. Gemäss Art. 42 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (sGS 841.11, VöB) entscheidet der Präsident des Verwaltungsgerichts grundsätzlich innert © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte einer Ordnungsfrist von zehn Tagen nach Eingang der Beschwerde über das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Da das Verwaltungsgericht in Abteilungen gegliedert ist, steht diese Befugnis dem Abteilungspräsidenten zu (Art. 4 Abs. 1 des Reglements über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichts, sGS 941.22, in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). 2. Gemäss Art. 5 des Einführungsgesetzes zur Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen (sGS 841.1, EGöB) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 IVöB kann die aufschiebende Wirkung erteilt werden, wenn die Beschwerde ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Die summarisch zu beurteilende Prozessprognose muss für die Gesuchstellerin umso besser sein, je dringlicher das Projekt ist (vgl. Galli/Moser/Lang/ Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 1349). 3. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Bewertung ihres Angebots und jenes der Beschwerdegegnerin. Ihr Angebot wurde mit 9‘572 Punkten, jenes der Beschwerdegegner mit dem Maximum von 10‘000 Punkten bewertet. Der Rückstand von 428 Punkten ergibt sich aus Abzügen beim Zuschlagskriterium „Preisangebot“ von 3 Punkten (2‘497 statt 2‘500 Punkte), beim Zuschlagskriterium „Anforderung Fahrzeug und Zubehör“ von 100 Punkten (1‘400 statt 1‘500 Punkte), beim Zuschlagskriterium „Garantie“ von 250 Punkten (1‘750 statt 2‘000 Punkte) und beim Zuschlagskriterium „Fahrzeugpräsentation“ (Unterkriterium Gesamteindruck) von 75 Punkten (225 statt 300 Punkte; act. 8/6). 3.1. Der Abzug beim Zuschlagskriterium „Anforderung Fahrzeug und Zubehör“ mit dem Hinweis auf die Überschreitung der maximalen „Höhe über Kabine“ ist nachvollziehbar. In Ziffer 6.1 des Pflichtenheftes wird diese Höhe mit 2‘350 Millimeter angegeben (act. 2/5 Seite 19). Eine entsprechende Frage der Beschwerdeführerin beantwortete die Vorinstanz am 22. November 2017 mit dem Hinweis, die Anforderungen des Pflichtenheftes seien einzuhalten (act. 8/4). In ihrem Angebot gibt die Beschwerdeführerin die Höhe mit 2‘470 Millimetern an (act. 8/19). Der Abzug beim Zuschlagskriterium „Garantie“ ist unbestritten. Die Bewertung des Gesamteindrucks liegt im Ermessen der die Bewertung vornehmenden Fachleute und ist der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren, in welchem gemäss Art. 16 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abs. 1 Ingress und lit. a IVöB lediglich Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, jedoch nicht Unangemessenheit gerügt werden können, entzogen. 3.2. Im Zusammenhang mit der Bewertung ihres Angebots nach dem Zuschlagskriterium des Preises macht die Beschwerdeführerin geltend, der von ihr offerierte Salzstreuer weise ein Volumen von 2,5 Kubikmetern auf (act. 8/19 Zubehör 1). Die Beschwerdegegnerin habe einen Behälter mit 1,3 Kubikmetern Inhalt offeriert (act. 8/15 Details zu Position 4). Dieses Volumen entspreche überhaupt nicht den Mindestanforderungen und Vorgaben. Der Preis sei demzufolge um einige tausend Franken tiefer, was auf den Endpreis hunderte von Punkten ausmache. Die Vorinstanz führt dazu aus, wie die Beschwerdeführerin festhalte, seien in den Ausschreibungsunterlagen zum Salzstreuer keine Mindestanforderungen gestellt worden. Sei sie mit diesen Unterlagen nicht einverstanden gewesen, hätte sie die Ausschreibung anfechten müssen. Die von der Beschwerdeführerin selbst gestellten Anforderungen könnten für die Vergabebehörde nicht massgebend sein. Inwiefern der von der Zuschlagsempfängerin offerierte Salzstreuer nicht den Anforderungen entsprechen solle, sei nicht nachvollziehbar und werde von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt. Das Pflichtenheft enthält keine Angaben zum erwarteten Volumen des Salzstreuers (act. 2/5 Seite 19). Die Frage der Beschwerdeführerin nach dem Behälterinhalt beantwortete die Vorinstanz am 22. November 2017 mit dem Hinweis auf die minimale Nutzlast der Brücke von 5 Tonnen gemäss Ziffer 6.1 des Pflichtenhefts und damit, dass der neue Salzstreuer entsprechend der Achslasten des Fahrzeugs und der Nutzlast der Brücke dimensioniert werden sollte (act. 8/4). Dieser Antwort war offensichtlich keine Angabe zu einer minimalen Dimensionierung des Salzbehälters zu entnehmen. Mit Blick auf die Bedeutung des Preises bei der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots lag es deshalb nahe, einen relativ kleinen Behälter zu offerieren und – wie dies die Beschwerdegegnerin in ihrem Angebot getan hat (act. 8/15 Position 4, optionale Ausstattungen) – auf allfällige Mehrkosten für ein grösseres Volumen hinzuweisen. Aus dem Angebot der Beschwerdegegnerin werden schliesslich auch die Kosten bei der Lieferung eines kleiner dimensionierten Behälters ersichtlich. Unter diesen Umständen erscheint die Bewertung der Angebote nach dem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zuschlagskriterium des Preises jedenfalls bei der gebotenen summarischen Überprüfung nicht als rechtswidrig. 3.3. Zusammenfassend erscheint damit die Beschwerde nicht als hinreichend begründet. Ob die Vorinstanz mit dem Hinweis auf die zeitliche Beschränkung der Zulassung des abzulösenden Fahrzeuges bis Ende April 2018 eine Dringlichkeit geltend macht, welcher bei höheren Erfolgsaussichten der Beschwerde der Erteilung der aufschiebenden Wirkung entgegen stünde, kann offenbleiben. Der Beschreibung des Einsatzes des Fahrzeugs ausserhalb der Wintermonate bleibt eher vage und der Abschluss des Vertrages setzt die Budgetgenehmigung durch die Bürgerversammlung 2018, die am 5. April 2018 stattfindet, voraus (vgl. Ziffer 7.2 des Pflichtenheftes, act. 2/5; www.sargans.ch Politik/Bürgerversammlung). 4. Dementsprechend ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. Die Vorinstanz teilt entsprechend Art. 37 Abs. 2 VöB einen allfälligen Vertragsschluss umgehend dem Verwaltungsgericht mit. 5. Der Beschwerdegegnerin ist eine Frist bis 26. Februar 2018 anzusetzen, um sich zur Beschwerde in der Sache vernehmen zu lassen. Der Vorinstanz ist Gelegenheit zu geben, innert gleicher Frist gegebenenfalls ihre Vernehmlassung vom 24. Januar 2018 zu ergänzen. Nach unbenützter Frist ist Verzicht anzunehmen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten des Zwischenverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr für die Zwischenverfügung von CHF 1‘000 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 211 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie ist mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2‘500 zu verrechnen. CHF 1‘500 verbleiben bei der Hauptsache. Über ausseramtliche Kosten ist mangels Anspruchs und Antrags der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin und Antrags der Beschwerdegegnerin nicht zu befinden (Art. 98 Abs. 1 und 98 VRP).   Der Abteilungspräsident verfügt: 1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Die Beschwerdegegnerin erhält Gelegenheit, bis 26. Februar 2018 materiell zur Beschwerde Stellung zu nehmen; die Vorinstanz erhält Gelegenheit, innert gleicher Frist ihre Vernehmlassung vom 24. Januar 2018 zu ergänzen (je in dreifacher Ausfertigung). Nach unbenützter Frist wird Verzicht angenommen. 3. Die Beschwerdeführerin bezahlt die amtlichen Kosten dieser Zwischenverfügung von CHF 1‘000 unter Verrechnung mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2‘500. CHF 1‘500 verbleiben bei der Hauptsache. 4. Für das Zwischenverfahren werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt.   Der Abteilungspräsident Eugster © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/6

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