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St.Gallen Verwaltungsgericht 18.11.2018 B 2018/195

18 novembre 2018·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsgericht·PDF·705 mots·~4 min·4

Résumé

Festsetzung der amtlichen Kosten und der Parteientschädigung nach Rückweisung durch das Bundesgericht. Art. 95 und 98 VRP (sGS 951.1), (Verwaltungsgericht, B 2018/195).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2018/195 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 05.02.2020 Entscheiddatum: 18.11.2018 Entscheid Verwaltungsgericht, 18.11.2018 Festsetzung der amtlichen Kosten und der Parteientschädigung nach Rückweisung durch das Bundesgericht. Art. 95 und 98 VRP (sGS 951.1), (Verwaltungsgericht, B 2018/195). Entscheid vom 18. November 2018 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Schmid Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführerin, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/4

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bundesgerichtsurteil vom 16. August 2018 betreffend Familiennachzugsgesuch für B.__; Neuverlegung der Kosten und Entschädigung in den kantonalen Verfahren Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__, geb. 1978, Staatsangehörige von Tunesien, reiste im August 2008 in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs zum Verbleib bei ihrem Schweizer Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zug. Seit September 2013 verfügt sie im Kanton St. Gallen über eine Niederlassungsbewilligung. Mit Entscheid des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 22. Dezember 2015 wurde ihre Ehe geschieden. Am 14. Juli 2016 heiratete A.__ in Tunesien ihren Landsmann B.__, geb. 1987. Dieser stellte am 29. August 2016 ein Einreisegesuch bei der Schweizer Botschaft in Tunis. Am 11. Oktober 2016 stellte A.__ beim Migrationsamt St. Gallen ein Familiennachzugsgesuch für ihren Ehemann. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und Stellungnahme von A.__ vom 11. November 2016 wies das Migrationsamt das Familiennachzugsgesuch mit Verfügung vom 9. Januar 2017 ab. Zur Begründung hielt es fest, dass die Gesuchstellerin keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und seit 1. Oktober 2016 Sozialhilfe beziehe. Ihr Ehemann könne keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachweisen. Die finanziellen Mittel seien somit nicht ausreichend. Bei einem Familiennachzug bestehe die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Sicherheits- und Justizdepartement mit Entscheid vom 7. Juli 2017 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies die hiergegen erhobene Beschwerde mit Zirkulationsentscheid vom 15. Januar 2018 ab. B. Mit Urteil 2C_184/2018 vom 16. August 2018 hiess das Bundesgericht die gegen den Entscheid vom 15. Januar 2018 erhobene Beschwerde gut. Der Entscheid wurde aufgehoben und das Migrationsamt angewiesen, B.__ im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Sache wurde zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigung der kantonalen Rechtsmittelverfahren an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/4

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Nach Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, VRP) hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Dementsprechend sind die amtlichen Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (CHF 2'000) und vor dem Sicherheits- und Justizdepartement (CHF 1'000) dem Staat aufzuerlegen. Auf die Erhebung der Kosten ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der Beschwerdeführerin sind die im Beschwerde- und Rekursverfahren geleisteten Kostenvorschüsse von CHF 2'000 und CHF 1'000 zurückzuerstatten. 2. Nach Art. 98 Abs. 1 VRP besteht im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten, welche den am Verfahren Beteiligten gemäss Art. 98bis VRP nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt werden. Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, ZPO) über die Parteientschädigung finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP). Nach Art. 98 Abs. 2 VRP werden im Rekursverfahren ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- oder Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen. Die Beschwerdeführerin hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vollumfänglich obsiegt. Eine Partei, die sich nicht vertreten lässt, hat - mangels eines besonderen Aufwandes - grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 98  VRP in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Dass ihr gleichwohl Kosten für Umtriebe erwachsen, bedarf einer besonderen Begründung. Konkret macht die Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren keine Angaben über getätigte (erhebliche) Aufwände. Auch sind die übrigen Voraussetzungen für eine Umtriebsentschädigung nicht erfüllt (vgl. VerwGE B 2013/178 vom 12. Februar 2014 E. 4.4, www.gerichte.sg.ch). Sodann stellte sie keine Entschädigungsanträge. Trotz ihres Obsiegens kann der Beschwerdeführerin daher keine Entschädigung zugesprochen werden. 3. Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben (Art. 97 VRP) noch ausseramtliche Kosten entschädigt. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: ter © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/4

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Die amtlichen Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'000 gehen zu Lasten des Staates; auf die Erhebung wird verzichtet. Der von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren geleistete Kostenvorschuss von CHF 2'000 wird zurückerstattet. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den im Rekursverfahren geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1‘000 zurückzuerstatten. 2. Für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt. 3. Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben noch ausseramtliche Kosten entschädigt. Der Abteilungspräsident                            Der Gerichtsschreiber Eugster                                                      Schmid © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/4

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 18.11.2018 Festsetzung der amtlichen Kosten und der Parteientschädigung nach Rückweisung durch das Bundesgericht. Art. 95 und 98 VRP (sGS 951.1), (Verwaltungsgericht, B 2018/195).

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