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St.Gallen Verwaltungsgericht 03.08.2018 B 2018/182

3 août 2018·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsgericht·PDF·1,032 mots·~5 min·2

Résumé

Strassenverkehrsrecht, Art. 64 und Art. 56 Abs. 2 VRP, Art. 95 und Art. 98 Abs. 1 und 2, Art. 98bis VRP.Rückweisung an die verfügende Behörde und Verlegung der Kosten für die kantonalen Rechtsmittelverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht (Verwaltungsgericht, B 2018/182).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2018/182 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 03.08.2018 Entscheiddatum: 03.08.2018 Entscheid Verwaltungsgericht, 03.08.2018 Strassenverkehrsrecht, Art. 64 und Art. 56 Abs. 2 VRP, Art. 95 und Art. 98 Abs. 1 und 2, Art. 98bis VRP.Rückweisung an die verfügende Behörde und Verlegung der Kosten für die kantonalen Rechtsmittelverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht (Verwaltungsgericht, B 2018/182). Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Scherrer   Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Hutter, Schützenwiese 8, 9451 Kriessern, gegen   Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/5

Publikationsplattform St.Galler Gerichte und   Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner,   Gegenstand Neubeurteilung nach Rückweisung vom Bundesgericht betreffend Führerausweisentzug (Warnungsentzug)   Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Am 30. Juni 2015 überschritt der Lenker des Personenwagens mit den Kontrollschildern SG 0__ auf der X.__-Strasse in X.__ (Österreich) um 12.28 Uhr die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 51 km/h. Die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn verurteilte den Halter des Fahrzeugs, A.__, am 26. August 2015 zu einer Geldstrafe von € 334 und aberkannte ihm am 5. Oktober 2015 für die Dauer von zwei Wochen das Recht, von seinem schweizerischen Führerausweis in Österreich Gebrauch zu machen. Strafverfügung und Aberkennungsbescheid wurden nicht angefochten. Gesuche um Wiedererwägung wies die Bezirkshauptmannschaft am 13. Januar 2016 zurück. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen eröffnete wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung gegenüber A.__ am 16. November 2015 ein Administrativverfahren und stellte ihm einen mindestens dreimonatigen Führerausweisentzug in Aussicht. Mit Schreiben vom 23. November 2015 machte A.__ geltend, nicht er, sondern sein Sohn habe den Personenwagen am 30. Juni 2015 gelenkt. Am 28. Januar 2016 reichte er Unterlagen ein, die belegen sollten, dass nicht er der Lenker gewesen sei. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt entzog ihm den © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/5

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Führerausweis am 21. April 2016 für die Dauer von sechs Monaten. Die dagegen bei der Verwaltungsrekurskommission und beim Verwaltungsgericht erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, die Verwaltungsbehörde sei angesichts der Verpflichtung des Betroffenen, nach Treu und Glauben Einwände, die an den Grundfesten der Strafbarkeit des Verhaltens rühren, bereits im Strafverfahren vorzubringen, und der Bindung an die tatsächlichen Feststellungen im Strafverfahren, nicht gehalten gewesen, zusätzliche Beweise zu erheben (B 2016/248 vom 6. Dezember 2017). B. Mit Urteil vom 6. Juli 2018 hiess das Bundesgericht die von A.__ erhobene Beschwerde gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück. Es erwog, es lägen klare Anhaltspunkte vor, welche die Sachverhaltsfeststellung in der Strafverfügung als möglicherweise unrichtig erscheinen und Zweifel an den von den österreichischen Behörden lediglich anhand des Radarbildes festgestellten Tatumständen aufkommen lassen. Das Verwaltungsgericht wäre verpflichtet gewesen, eigene Erhebungen vorzunehmen, um diese Anhaltspunkte näher zu untersuchen. Aufgrund der vom Beschwerdeführer dargestellten Sachlage erscheine es durchaus möglich, dass nicht er, sondern sein Sohn am 30. Juni 2015 den Personenwagen bei der Geschwindigkeitsüberschreitung gelenkt hat. Die Vorinstanz werde diesbezüglich die massgeblichen Abklärungen zu treffen haben, um die Zweifel an der Sachverhaltsfeststellung in der Strafverfügung zu beseitigen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2017 auf und wies die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an das Verwaltungsgericht zurück. Dementsprechend hätten sich auch die Rechtsmittel des Beschwerdeführers in den kantonalen Verfahren als gerechtfertigt erwiesen. Da das Verwaltungsgericht eigene Sachverhaltsabklärungen nur trifft, wenn dies aus Gründen der Verfahrensökonomie geboten ist (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 1029), und Vergleichbares auch für die Vorinstanz gilt, ist die Angelegenheit gestützt auf Art. 64 und Art. 56 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, VRP) an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/5

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Rekursund des Beschwerdeverfahrens von je CHF 1‘500 vom Staat zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Für diesen Entscheid werden keine amtlichen Kosten erhoben (Art. 97 VRP) Die vom Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren geleisteten Kostenvorschüsse von CHF 1‘200 und CHF 1‘500 sind ihm zurückzuerstatten. Die Vorinstanz ist entsprechend anzuweisen. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf die Entschädigung seiner ausseramtlichen Kosten im Rekurs- und Beschwerdeverfahren (Art. 98 Abs. 1 und 2 sowie Art. 98 VRP). Sein Rechtsvertreter hat für das Rekursverfahren eine Kostennote über CHF 3‘830 zuzüglich Barauslagen von CHF 167 und Fahrspesen von CHF 60 sowie 8 Prozent Mehrwertsteuer eingereicht (act. 10/22). Für das Beschwerdeverfahren liegt keine Kostennote vor. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Verwaltungsgericht, Verwaltungsrekurskommission und Versicherungsgericht pauschal CHF 1‘000 bis 12‘000 (Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten; sGS 963.75, HonO). Innerhalb dieses Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 HonO). Der Aufwand von CHF 3‘830 (ohne Barauslagen und Mehrwertsteuer), wie er sich aus der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Rekursverfahren eingereichten Kostennote ergibt, ist ein Aspekt der Bemessung. Insbesondere kann die Kostennote für die Beurteilung, ob eine Angelegenheit mit einem vom durchschnittlichen Fall abweichenden Aufwand verbunden war, herangezogen werden. Die Beschwerdesache weicht insofern vom üblichen Warnungsentzugsverfahren ab, als die Bedeutung einer strafrechtlichen Verurteilung in einem vereinfachten ausländischen Verfahren für das schweizerische Administrativmassnahmeverfahren zu klären und im Verfahren vor der Vorinstanz eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden war. Unter diesen Umständen erscheint eine pauschale Entschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren von zusammen CHF 5‘000 zuzüglich tatsächliche Barauslagen von CHF 227 im Rekursverfahren (Art. 28 Abs. 1 und 2 HonO) und pauschale Barauslagen von CHF 80 im Beschwerdeverfahren (vier Prozent von CHF 2‘000; Art. 28 Abs. 1 HonO) sowie – die anwaltlichen Leistungen wurden im Wesentlichen vor dem 1. Januar 2018 erbracht bis bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/5

Publikationsplattform St.Galler Gerichte – acht Prozent Mehrwertsteuer (Art. 29 HonO;  Ziff. 2.1 der MWST-Info 19 zur Steuersatzänderung per 1. Januar 2018, www.estv.admin.ch) als angemessen.   Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Angelegenheit wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen und zu neuer Entscheidung an den Beschwerdegegner zurückgewiesen. 2. Die amtlichen Kosten für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren von je CHF 1‘500 werden dem Staat auferlegt. Auf die Erhebung wird verzichtet. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den im Rekursverfahren geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1‘200 zurückzuerstatten. Der im Beschwerdeverfahren geleistete Kostenvorschuss von CHF 1‘500 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Der Staat (Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt) entschädigt den Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit CHF 5‘307 zuzüglich acht Prozent Mehrwertsteuer.   Der Abteilungspräsident                    Der Gerichtsschreiber Zürn                                                   Scherrer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/5

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