Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2017/147 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 31.07.2017 Entscheiddatum: 31.07.2017 Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, 31.07.2017 Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB.Vergabe Einsatzprogramm für erwerbslose Personen (RAV Region Sargans).Die Zuschlagsverfügung enthält – zusammen mit den Beilagen – eine formell genügende Begründung. Die von der Vergabebehörde vorgenommene sehr detaillierte Bewertung der Angebote verletzt das Transparenzgebot nicht und liegt im Rahmen ihres Ermessens; Unangemessenheit kann vor Verwaltungsgericht nicht geltend gemacht werden. Beim Angebot der Beschwerdeführerin musste der Preis korrigiert werden; diese Korrektur ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erscheint nicht als ausreichend begründet. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2017/147). Verfahrensbeteiligte Stiftung Business House - Beratung, Information, Koordination für Arbeitslosenprojekte, Industriestrasse 15, 9015 St. Gallen, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Freytag, factum advocatur, Davidstrasse 1, Postfach 635, 9001 St. Gallen, gegen Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St. Gallen, Amt für Wirtschaft und Arbeit,Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz, Stiftung Arbeitsgestaltung, Berchtoldstrasse 3, Postfach, 8610 Uster, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Vergabe Einsatzprogramm für erwerbslose Personen (05SA, RAV Region Sargans) Der Abteilungspräsident stellt fest: A. Mit Beschwerde vom 13. Juli 2017 (act. G 1) hat die Stiftung Business House - Beratung, Information, Koordination für Arbeitslosenprojekte, St. Gallen (Beschwerdeführerin), den mit Beschluss der Regierung vom 27. Juni 2017 erteilten und vom Amt für Wirtschaft und Arbeit (Vorinstanz) am 30. Juni 2017 eröffneten Zuschlag betreffend Einsatzprogramm für erwerbslose Personen (05SA, RAV Region Sargans; act. G 9/7 und 8) zum Preis von CHF 3'571'720 an die Stiftung Arbeitsgestaltung, Uster (Beschwerdegegnerin), beim Verwaltungsgericht angefochten und unter anderem ein Begehren um aufschiebende Wirkung gestellt. B. Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 untersagte der Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts der Vorinstanz den Abschluss des Vertrags einstweilen (act. G 3). C. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2017 die Abweisung des Begehrens um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (act. G 8) und reichte dem Gericht die Akten der Vergabe ein (act. G 9). Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte D. Am 25. Juli 2017 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine ergänzende Eingabe zur Beschwerde ein (act. G 10). Der Abteilungspräsident erwägt: 1. Gemäss Art. 42 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (sGS 841.11, VöB) entscheidet der Präsident des Verwaltungsgerichts grundsätzlich innert einer Ordnungsfrist von zehn Tagen nach Eingang der Beschwerde über die aufschiebende Wirkung. Da das Verwaltungsgericht in Abteilungen gegliedert ist, steht diese Befugnis dem Abteilungspräsidenten zu (Art. 4 Abs. 1 des Reglements über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichts, sGS 941.22, in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). 2. Die aufschiebende Wirkung kann erteilt werden, wenn die Beschwerde ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen, sGS 841.1, EGöB, in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen, sGS 841.32, IVöB). Die summarisch zu beurteilende Prozessprognose muss für die Gesuchstellerin umso besser sein, je dringlicher das Projekt ist (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 1349). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin verlangt die Offenlegung der Namen der Mitglieder des Expertengremiums (act. G 1 Ziff. 7). Gemäss den Ausschreibungsunterlagen setzt sich das Expertengremium für die Beurteilung der Offerten aus Mitarbeitenden des Amtes für Wirtschaft und Arbeit und des Amtes für Berufsbildung zusammen. Die Experten bestätigen schriftlich, dass kein Ausstandsgrund gemäss Art. 7 VRP vorliegt (act. G 9/2 S. 12 und Anhang 9). Die Liste der zahlreichen Mitarbeitenden der beiden erwähnten Ämter ist zwar via Internet und Staatskalender öffentlich zugänglich, so dass sich allfällige Befangenheitskonstellationen bzw. Ausstandsgründe (Art. 7 VöB in © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verbindung mit Art. 7 VRP; vgl. auch Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 1071 ff.) vorweg eruieren liessen. Im Lichte der wichtigen Ziele und Grundsätze des Vergaberechts wie des Transparenzgebotes (Art. 1 Abs. 3 Ingress und lit. c IVöB) und der Beachtung der Ausstandsregeln (Art. 11 Ingress und lit. d IVöB) ist die Vorinstanz dennoch anzuweisen, zur Klarstellung der personellen Gegebenheiten die Mitglieder des Expertengremiums bekanntzugeben. Sie wird damit die Namen der Unterzeichner des Einigungsprotokolls des Expertengremiums vom 26. Mai 2017 (act. G 9/5) zu benennen haben, welches den Verfahrensparteien ohnehin im Rahmen der Akteneinsicht offenzulegen sein wird. 3.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann eine mangelnde Begründung der Vergabeverfügung. Die daraus resultierende Gehörsverletzung müsse als formeller Mangel zwingend zur Aufhebung der Verfügung führen (act. G 1 Ziff. 8). Nach Art. 41 Abs. 1 VöB sind Verfügungen des Auftraggebers kurz zu begründen. Abs. 3 der gleichen Bestimmung sieht vor, dass in der Zuschlagsverfügung kurz darzulegen ist, weshalb das berücksichtigte Angebot mit Bezug auf die Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste ist (vgl. GVP 2000 Nr. 24 und GVP 2006 Nr. 59). Die angefochtene Verfügung (act. G 9/8 S. 3) verweist auf die beigelegten Bewertungsblätter der Offerten (act. G 9/6). Letzteren lassen sich die Begründungen für die Punktverteilungen (Abzüge) in ausreichender Detaillierung entnehmen. Unter diesen Umständen ist ein Nachvollzug des Verfügungsergebnisses im Einzelnen möglich und dem Begründungserfordernis somit zureichend Rechnung getragen. Die Beschwerdeführerin war denn auch ohne Weiteres in der Lage, anhand der Verfügung mit Beurteilungsübersicht und der beigelegten Bewertungsblätter eine sehr detaillierte Beschwerdebegründung zu verfassen. 3.3. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe die Gewichtung der Unterkriterien nur auf der ersten Ebene bekanntgegeben, während sie auf der Ebene der Unterunterkriterien fehle. Dies stelle eine Verletzung des Transparenzgebots dar (act. G 1 Ziff. 9). Gemäss Art. 34 Abs. 3 VöB werden die Zuschlagskriterien mit allfälligen Unterkriterien im Rahmen der Ausschreibung in der Reihenfolge ihrer Bedeutung oder mit ihrer Gewichtung bekannt gegeben (zur Auslegung und Bedeutung dieser Bestimmung vgl. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte VerwGE B 2015/114 vom 28. Juni 2016, E. 3.1.; www.gerichte.sg.ch). In den Ausschreibungsunterlagen wurden die Zuschlagskriterien mit ihren Unterkriterien und die Gewichtung (erzielbare Punkte) im Einzelnen aufgeführt. In der dritten Spalte wurde erläutert, unter welchen Aspekten die Unterkriterien beurteilt werden; diese Aspekte definieren bzw. erklären die Unterkriterien lediglich, ohne zusätzliche „Unterunterkriterien“ einzuführen (vgl. act. G 9/2 S. 12-14). Bei diesen Gegebenheiten ist nicht ersichtlich, inwiefern das Transparenzgebot verletzt sein sollte. 3.4. 3.4.1. Gemäss Art. 16 Abs. 2 IVöB kann mit der Beschwerde die Unangemessenheit einer Zuschlagsverfügung nicht geltend gemacht werden. Wie Art. 16 Abs. 1 Ingress und lit. a IVöB in Verbindung mit Art. 5 EGöB beschränken auch Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP die Kognition des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren auf die Rechtskontrolle. Das Verwaltungsgericht hat den Entscheidungsspielraum der Vorinstanz als Beurteilungsgremium zu respektieren, wenn diese beim Erlass der Zuschlagsverfügung von sachlichen und nachvollziehbaren Überlegungen ausging, die im Einklang mit dem Gesetz stehen (VerwGE B 2015/72 vom 27. November 2015, E. 2.2.1., mit Hinweisen; www.gerichte.sg.ch). Bei der Beanstandung der Bewertung verschiedener Zuschlagskriterien übersieht die Beschwerdeführerin nicht nur diese Beschränkung der Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts. Sie macht zudem bei mehreren Zuschlagskriterien geltend, sie habe die Vorgaben vollständig erfüllt, weshalb ihr das jeweilige Punktemaximum zu vergeben und ein Abzug nicht gerechtfertigt sei. Dabei verkennt sie, dass eine korrekte Benotung nicht darin besteht, für ein „erfülltes“ (Zuschlags-)Kriterium die Maximalnote und für ein „nicht erfülltes“ Kriterium die Minimalnote zu erteilen. Vielmehr ist die Qualität der Angebote differenziert zu beurteilen. Deshalb kann nicht allein die Erfüllung einer Anforderung zur Maximalnote führen, sondern es sind die Vor- und Nachteile der konkreten Erfüllung der Anforderung mit zu bewerten. Andernfalls müssten diese Anforderungen als Musskriterien behandelt werden. Dass dies bei der vorliegenden Ausschreibung nicht der Fall war, ist angesichts der angewandten Notenskala offenkundig und gilt umso mehr, als es sich nicht um Eignungskriterien handelt. Die Vorinstanz hätte ihr Ermessen unterschritten, wenn sie allen Anbietern grundsätzlich und ohne weitere Prüfung die Bestnote erteilt hätte, sobald die Anforderungen der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/13 http://www.gerichte.sg.ch
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausschreibung eingehalten waren (vgl. VerwGE B 2016/116 vom 24. November 2016, E. 5.2., mit Hinweisen; www.gerichte.sg.ch). Auf diese Gesichtspunkte weist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht hin (act. G 8 S. 3 Ziff. 6). 3.4.2. Die Beschwerdeführerin bemängelt mit Bezug auf das Kriterium Anbieter- Arbeitsmarkt (Zusammenarbeit mit Berufs- und Branchenverbänden, Vernetzung mit Arbeitgebern; act. G 9/2 S. 12 und G 9/6), dass eine Mitgliedschaft in lokalen Verbänden nicht gefordert gewesen sei, weshalb ein Abzug von 0.75 Punkten hierfür nicht gerechtfertigt sei (act. G 1 Ziff. 10.1). Die Vernetzung habe sie mit dem Dokument „Vernetzung mit Arbeitgebern der Region“ vollumfänglich erfüllt (Ordner 1/A/2). Konkrete Angaben zu Arbeitgebern seien in der Vorgabe nicht verlangt worden. Der Abzug von 0.25 Punkten sei folglich ebenfalls nicht gerechtfertigt (act. G 1 Ziff. 10.2). Mit der Vorinstanz ist hier festzuhalten, dass ein lokal vernetzter Anbieter besser bewertet werden darf als ein Anbieter, dem eine solche Vernetzung fehlt; dies auch dann, wenn eine lokale Mitgliedschaft nicht als Muss-Kriterium gefordert wurde. Sodann ist ein Abzug angemessen, wo – wie beim Angebot der Beschwerdeführerin – konkrete Angaben zu Arbeitgebern fehlen, mit denen ein Kontakt gepflegt wird; hierzu bedarf es keiner gesonderten Vorgabe. 3.4.3. Hinsichtlich des Kriteriums Anbieter-Qualitätsmanagement (Qualitätssicherung [QS] und Qualitätsentwicklung [QE]; act. G 9/2 S. 12) hält die Beschwerdeführerin fest, sie habe hierzu ausführliche Angaben gemacht (Ordner 1/A/3). Konkrete Angaben zu einem Vorgehen seien nicht verlangt worden. Das Nichteinreichen von Zertifikaten könne nicht zu Punkteabzügen führen. Bei QS und QE sei ihr ein Punkt gutzuschreiben (act. G 1 Ziff. 10.3). Beim Kriterium Anbieter-Referenzen (zu konkreten Projekten, ohne AWA; act. G 9/2 S. 12) vermerkt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz die Anzahl Referenzen offengelassen habe. Wenn sie zwei hochstehende Referenzen genannt habe (Ordner 1/A/4), erfülle sie die Vorgabe der Ausschreibung und verdiene das Maximum von 2 Punkten (act. G 1 Ziff. 10.4). Die Vorinstanz begründet den Punktabzug damit, dass QS mehr oder weniger tief beschrieben werden könne und das zur Anwendung kommende QS-System auch gelebt werden müsse. Wenn sie mit der Begründung eines zu wenig konkreten Vorgehens der Beschwerdeführerin bei QS und QE einen Abzug vornahm, so tat sie © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte dies innerhalb ihres Beurteilungsspielraums. Letzteres gilt auch hinsichtlich des Punkteabzuges für den Umstand, dass die Beschwerdeführerin keine Referenzen ausserhalb des AWA (im ersten Arbeitsmarkt) nachweisen kann und nur auf eigene Einsatzprogramme verweist. 3.4.4. Zum Kriterium Anbieter-Personalentwicklung (Angaben zur Rekrutierung, Leistungsbeurteilung und Förderung) führt die Beschwerdeführerin aus, dass auf 2 Seiten (Ordner 1/A/6) detailliert das Vorgehen bei der Leistungsbeurteilung beschrieben worden sei. Sie habe Anspruch auf das Punktemaximum (act. G 1 Ziff. 10.5). Zum Kriterium Anbieter-Betriebsorganisation (Angaben zur Betriebsordnung und Arbeitszeitregelung) hält sie fest, die Betriebsordnung enthalte auf 2 Seiten Hinweise zu allen wesentlichen Punkten und sei übersichtlich gegliedert. Die Massnahmen zur Unfallverhütung und zum Gesundheitsschutz seien ebenfalls detailliert beschrieben (Ordner 1/A/6). Ein Abzug von einem Viertelpunkt sei nicht nachvollziehbar. Bei der gleichen Ausschreibung im Jahr 2013 habe sie noch das Punktemaximum erhalten (act. G 1 Ziff. 10.6). Die Vorinstanz begründete den Punktabzug bei der Leistungsbeurteilung und Förderung der Mitarbeiter mit dem Fehlen von konkreten Angaben zu Qualitätsstandards inhaltlicher, nicht lediglich formeller Natur und bezeichnete die Betriebsordnung (mit viel Text) punktemindernd als nicht zielgruppengerecht (act. G 9/6) und überladen (act. G 8 S. 4). Dies erscheint vertretbar. Eine Ermessensüberschreitung kann ihr deswegen nicht vorgehalten werden. 3.4.5. Zu den Kriterien Mitarbeitende-Beschäftigung und Mitarbeitende- Bildung&Coaching (Qualifikation der Mitarbeitenden, Erfahrung mit der Zielgruppe) führt die Beschwerdeführerin an, im Ordner 1/B/7 seien alle Unterlagen vollständig eingereicht worden. Es sei das Punktemaximum zu vergeben. Agogik sei ein weiter Begriff, der jede Art von Weiterbildung im Kontext „Leiten und Begleiten von Menschen“ umfasse. Sodann bestehe seitens der Vorinstanz Erklärungsbedarf, wieso bei der Mitarbeiterqualifikation so wenig Punkte vergeben worden seien, obwohl die gleichen Personen vor vier Jahren das Punktemaximum abgeholt hätten. Bei Bildung&Coaching (Erfahrung mit der Zielgruppe) seien der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Ermessens der Vergabebehörde 4 Punkte gutzuschreiben (act. G 1 Ziff. 11.1 und Ziff. 11.2). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Vorinstanz vermerkte hierzu teilweise nicht aktualisierte bzw. unvollständige Unterlagen sowie fehlende Weiterbildungsnachweise; nur einzelne Mitarbeitende hätten eine Agogik-Weiterbildung absolviert. Beide KL (Kursleiter) hätten weder den Fachausweis (als Ausbildner) noch eine CH-Q (act. G 9/6). In der Vernehmlassung weist sie auf diverse nicht nachgeführte Bewerbungsunterlagen der Mitarbeitenden und teilweise fehlende Agogik-Weiterbildungen hin. Die veränderte Beurteilung im Vergleich zu 2013 erklärt sie damit, dass in der Ausschreibung der Einsatzprogramme im erwähnten Jahr die Durchführung des Bildung&Coaching noch nicht vorgeschrieben gewesen sei. Heute orientierten sich die Anforderungen an der Qualifikation, welche die Vorinstanz von ihren eigenen Kursleitern verlange (act. G 8 S. 4 f.). Wenn für die geschilderten Gegebenheiten von Seiten der Vorinstanz Punkteabzüge erfolgten – ebenfalls bei der Beschwerdegegnerin für fehlende Lebensläufe (act. G 9/6) – und dies in vertretbarer Weise begründet wurde, so besteht kein Anlass, dies zu bemängeln. Die tiefere Bewertung der Beschwerdeführerin gegenüber 2013 beim Kriterium Bildung&Coaching wurde ebenfalls zureichend erklärt. 3.4.6. Die Beschwerdeführerin macht mit Bezug auf die Kriterien Mitarbeitende- Funktions- und Stellenbeschreibung sowie Mitarbeitende-Betreuungsdichte geltend, sie habe alle Vorgaben aus den Ausschreibungsunterlagen vollumfänglich erfüllt, weshalb der Punkteabzug nicht nachvollziehbar sei. Sie habe im Dokument „Mitarbeitende Betreuungsdichte“ (Ordner 1/B/11) die Betreuungsdichte für die unterschiedlichen Abteilungen zahlenmässig in der verlangten Bandbreite angegeben. Weiter habe sie jede Abteilung einer der drei Risikostufen (grün, gelb, rot) zugeteilt und hierzu Ausführungen gemacht (act. G 1 Ziff. 11.3 und Ziff. 11.4). Die Vorinstanz verwies in der Verfügungsbegründung auf den Umstand, dass ihre Vorgaben (Mindeststandards) nicht berücksichtigt worden seien. Die zur Betreuungsdichte verlangten Angaben fehlten, einschliesslich Begründung (act. G 9/6). Die Stellenbeschriebe nähmen die Vorgaben aus den Ausschreibungsunterlagen (act. G 9/2 Ziff. 4.2) teilweise nicht auf (vgl. detaillierte Darlegungen hierzu in act. G 8 S. 5 lit. i). Die Beschwerdeführerin biete keine Gewähr, dass sie bei Neueinstellungen Personal rekrutieren werde, das den Ausschreibungsanforderungen entspreche. Sodann begründe die Beschwerdeführerin nicht, weshalb sie in den bezeichneten Abteilungen die spezifische Betreuungsdichte wähle. Die Anmerkung, dass die Betreuungsdichte je © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte nach Abteilung, Qualifizierungs- und Förderangebot, Einarbeitung oder Sicherheitsangebot variiere, sei keine Begründung, sondern eine Feststellung (act. G 8 S. 5 lit. i und j). Auch hier erscheinen die vorgenommenen Punktevergaben – zumindest im Rahmen einer summarischen Beurteilung – begründet. Eine unzutreffende Sachverhaltsfeststellung oder eine Ermessensüberschreitung der Vorinstanz ist nicht erkennbar. 3.4.7. Die Beschwerdeführerin bringt vor, gemäss Auswertungstabelle der Beschwerdegegnerin fehlten bei den Kriterien Mitarbeitende-Beschäftigung, Mitarbeitende-Bildung&Coaching und Mitarbeitende-Jobcoaching die Lebensläufe. Dennoch habe die Beschwerdegegnerin durchwegs hohe Punktzahlen erhalten. Hier müsste die Punktzahl Null lauten (act. G 1 Ziff. 11.6). Die Vorinstanz bestätigt im vorliegenden Verfahren das Fehlen der Lebensläufe für die Mitarbeitenden der Beschwerdegegnerin, weist aber darauf hin, dass dafür die übrigen Unterlagen vollständig und aktuell seien und der Werdegang sich anhand der tabellarischen Darstellung für jede Person rekonstruieren lasse. Es seien daher nicht null Punkte zu vergeben, sondern ein deutlicher Abzug vorzunehmen gewesen (act. G 8 S. 5). Diese Darlegungen sind aktenmässig belegt, so dass auch hier eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung nicht ersichtlich ist. Die von der Vorinstanz auch hier vorgenommene differenzierte Bewertung entspricht den vorne unter E. 3.4.1. dargestellten Grundsätzen und ist nicht zu beanstanden. 3.4.8. Hinsichtlich des Kriteriums Konzept (C; act. G 9/2 S. 13) nahm die Vorinstanz Punktabzüge unter anderem mit der Begründung vor, dass ein methodisches Vorgehen nur theoretisch festgehalten und dessen Umsetzung unklar bleibe. Es liege kein Konzept vor, sondern nur eine Auflistung von Tätigkeiten, wobei ein Kontext zu den Wirkungszielen fehle. Die Organisation der Schulungen/Kurse und deren Inhalt bleibe unklar bzw. teilweise unübersichtlich (act. G 9/6). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdeführerin beanstandet die Bewertung im Einzelnen (act. G 1 Ziff. 12.1 bis 12.6), wobei sie im Wesentlichen Gegebenheiten in Frage stellt, deren Bewertung offensichtlich in den zulässigen Ermessenspielraum der Vorinstanz fallen. Unrichtige Sachverhaltsfeststellungen sind auch hier nicht ersichtlich. Eine im Vergleich zu einer früheren Vergabe (2013) abweichende Bewertung und die Anpassung von Anforderungen im Zeitverlauf stellen auch keine Rechtsverletzung dar. 3.4.9. Beim Kriterium Infrastruktur-Kurs und Jobcoaching (Anzahl Kursräume) erhielt die Beschwerdeführerin einen Abzug von 0.25 Punkten mit der Begründung, die Kursräume verfügten über wenig Tageslicht; Fenster seien nur im unteren Bereich des Raumes vorhanden (act. G 9/6). Die Beschwerdeführerin wendet ein, dies sei unzutreffend; die Räume verfügten über viel Tageslicht, da es auf beiden Seiten Fenster habe, was aus dem Grundrissplan ersichtlich sei (Ordner 2/D/16 S. 3). Der Punktabzug sei nicht in Ordnung (act. G 1 Ziff. 13). Die Begründung der Vorinstanz betreffend Lichtverhältnisse und die diesbezüglich leicht unterschiedliche Bewertung der beiden Angebote lässt sich aufgrund der Akten nicht überprüfen; in ihrer Vernehmlassung hat sie sich zu diesem Punkt nicht geäussert. Wie sich nachstehend jedoch ergeben wird, vermöchte die Vergabe der vollen Punktzahl an das Angebot der Beschwerdeführerin (ohne Abzug von 0.25 Punkten) am Ergebnis nichts zu ändern. 3.4.10. Die Beschwerdeführerin beanstandet in ihrer Beschwerdeschrift die beim Zuschlagskriterium E) Preis durch die Vorinstanz vorgenommene Bewertung ausdrücklich weder für ihr eigenes Angebot noch für dasjenige der Beschwerdegegnerin (act. G 1 S. 20 Ziff. 14). Erst in der ergänzenden Eingabe vom 25. Juli 2017 kritisiert sie einerseits die von der Vorinstanz vorgenommene Preiskorrektur ihres eigenen Angebotes und anderseits die Punkteberechnung für den Preis des Angebotes der Beschwerdegegnerin. Die Vorinstanz führt dazu in der Vernehmlassung aus, der Angebotspreis habe bereinigt werden müssen, weil die Beschwerdeführerin in unzulässiger Ergänzung des Budgetformulars (act. G 9/2 Anhang 5) einen Ertrag von CHF 98'000 jährlich aus Einnahmen für Flüchtlinge, IV-Abklärungen usw. deklariert habe. Bei der Beurteilung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Angebote dürften diese erwarteten Einnahmen nicht berücksichtigt werden. Andernfalls resultiere eine unerlaubte Quersubventionierung anderer Leistungsträger (BGer 2C_582/2016 vom 22. Mai 2017). Damit hätten sich (für das Angebot der Beschwerdeführerin) Jahreskosten von CHF 761'956 (CHF 663'956 + CHF 98'000) ergeben (act. G 8 S. 6). Vorweg ist – in formeller Hinsicht – zur ergänzenden schriftlichen Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. Juli 2017 (act. G 10) festzuhalten, dass diese vorliegend grundsätzlich keine Berücksichtigung finden kann. Bereits in der Beschwerde ist darzulegen, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt beruht oder inwiefern Rechtsnormen unrichtig oder in Überschreitung bzw. Missbrauch des Ermessens angewendet wurden (Art. 16 Abs. 1 IVöB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 EGöB). Die Begründung der Beschwerde ist mithin Gültigkeitserfordernis des Rechtsmittels (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP; Art. 15 Abs. 3 IVöB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 EGöB; GVP 2001 Nr. 18 mit Hinweisen, u.a. auf VerwGE B 2000/22 vom 24. August 2000). Im öffentlichen Beschaffungswesen kann sie deshalb nicht nachträglich bzw. innert einer Nachfrist (nach Ablauf der Rechtsmittelfrist) vorgebracht werden (VerwGE B 2010/168 vom 14. Oktober 2010 E. 1.6., www.gerichte.sg.ch). Die – unaufgefordert – nach Ablauf der Beschwerdefrist nachgereichte Eingabe ist demnach, zumindest in diesem Zwischenverfahren, unbeachtlich (VerwGE B 2000/22 vom 24. August 2000 lit. D und E. 1. B). Die Ausführungen der Vorinstanz zur Preiskorrektur beim Angebot der Beschwerdeführerin erscheinen zutreffend. Unabhängig vom Aspekt der Quersubventionierung müssten, wäre die Anrechnung solcher erwarteter Einnahmen zulässig, die gleichen Einnahmen bei allen Angeboten berücksichtigt werden, um eine Vergleichbarkeit zu erzielen. Auch nach Aufsummierung der erwähnten CHF 98'000 beim Angebot der Beschwerdeführerin erhielt letztere für das Preiskriterium 30 Punkte und damit 10.314 Punkte mehr als die Beschwerdegegnerin (mit 19.686 Punkten). Im Endergebnis resultierte dennoch eine Differenz zugunsten der Beschwerdegegnerin von gut 15 Punkten (vgl. act G 9/8 S. 3). Auch wenn somit der nachträglich vorgebrachte Standpunkt der Beschwerdeführerin, wonach der Beschwerdegegnerin bei richtiger Anwendung der Preisberechnungsformel - beim Preiskriterium nur 9.308 Punkte (statt 19.686 Punkte) zukommen würden (act. G 10 S. 4 Ziff. 3.1), formell zu © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte berücksichtigen und inhaltlich als zutreffend zu erachten wäre und überdies beim Infrastruktur-Kriterium die dort (E. 3.4.9) erwähnten 0.25 Punkte bei der Beschwerdeführerin noch aufaddiert würden, verbliebe - am Schluss - immer noch eine Differenz von ca. 5 Punkten zugunsten der Beschwerdegegnerin. 4. Insgesamt erscheint die Beschwerde bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht als ausreichend begründet. Die Frage der Dringlichkeit bzw. ob die von der Vorinstanz geltend gemachten öffentlichen Interessen (vgl. act G 8 S. 2 Ziff. 2) an einer möglichst raschen Umsetzung der streitigen Vergabe einer Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde entgegenstünden, kann bei diesem Ausgang offen bleiben. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist somit abzuweisen. Die Vorinstanz teilt entsprechend Art. 37 Abs. 2 VöB einen allfälligen Vertragsschluss umgehend dem Verwaltungsgericht mit. 5. Der Beschwerdegegnerin ist eine Frist bis 25. August 2017 anzusetzen, um zur Beschwerde in der Hauptsache Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz ist aufzufordern, innert gleicher Frist die Mitglieder des Expertengremiums bekanntzugeben, und einzuladen, eine allfällige Ergänzung ihrer Vernehmlassung ebenfalls innert gleicher Frist einzureichen. Nach unbenützter Frist ist Verzicht auf die Vernehmlassung anzunehmen. 6. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Zwischenverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs.1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 211 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie ist mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von CHF 9'500 zu verrechnen. Der restliche Kostenvorschuss von CHF 8'000 ist bei der Hauptsache zu belassen. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf die Entschädigung ausseramtlicher Kosten (Art. 98 Abs. 1 und 98bis VRP; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Auf. 2003, Rz. 829). Die Beschwerdegegnerin hat sich nicht am © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zwischenverfahren beteiligt; dementsprechend liegt auch kein Entschädigungsantrag vor. Der Abteilungspräsident verfügt: 1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin wird eingeladen, bis 25. August 2017 zur Beschwerde Stellung zu nehmen (in dreifacher Ausfertigung). Innert gleicher Frist gibt die Vorinstanz die Mitglieder des Expertengremiums bekannt und hat sie die Möglichkeit, ihre Vernehmlassung zu ergänzen (in je dreifacher Ausfertigung). Nach unbenützter Frist wird Verzicht auf eine Vernehmlassung angenommen. 3. Die Beschwerdeführerin bezahlt amtliche Kosten der Zwischenverfügung von CHF 1'500, unter Verrechnung mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 9'500. CHF 8'000 verbleiben bei der Hauptsache. 4. Ausseramtliche Kosten werden für das Zwischenverfahren nicht entschädigt. Der Abteilungspräsident Eugster © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, 31.07.2017 Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB.Vergabe Einsatzprogramm für erwerbslose Personen (RAV Region Sargans).Die Zuschlagsverfügung enthält – zusammen mit den Beilagen – eine formell genügende Begründung. Die von der Vergabebehörde vorgenommene sehr detaillierte Bewertung der Angebote verletzt das Transparenzgebot nicht und liegt im Rahmen ihres Ermessens; Unangemessenheit kann vor Verwaltungsgericht nicht geltend gemacht werden. Beim Angebot der Beschwerdeführerin musste der Preis korrigiert werden; diese Korrektur ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erscheint nicht als ausreichend begründet. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2017/147).
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