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St.Gallen Verwaltungsgericht 05.07.2017 B 2017/126

5 juillet 2017·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsgericht·PDF·3,050 mots·~15 min·2

Résumé

Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB.Vergabe Kantonsspital St. Gallen, Neubauten (BKP 211 Baumeisterarbeiten Haus 07A und B, Kinderspital).Das von der Vergabebehörde angewandte Bewertungssystem lässt sich nicht beanstanden. Auch die vorgenommene Bewertung der von der Beschwerdeführerin beanstandeten Zuschlagskriterien „Qualität“ und „Referenzen“ ist nachvollziehbar begründet und liegt im Rahmen ihres Ermessens; Unangemessenheit kann vor Verwaltungsgericht nicht geltend gemacht werden. Die Beschwerde erscheint nicht als ausreichend begründet. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2017/126).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2017/126 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 05.07.2017 Entscheiddatum: 05.07.2017 Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, 05.07.2017 Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB.Vergabe Kantonsspital St. Gallen, Neubauten (BKP 211 Baumeisterarbeiten Haus 07A und B, Kinderspital).Das von der Vergabebehörde angewandte Bewertungssystem lässt sich nicht beanstanden. Auch die vorgenommene Bewertung der von der Beschwerdeführerin beanstandeten Zuschlagskriterien „Qualität“ und „Referenzen“ ist nachvollziehbar begründet und liegt im Rahmen ihres Ermessens; Unangemessenheit kann vor Verwaltungsgericht nicht geltend gemacht werden. Die Beschwerde erscheint nicht als ausreichend begründet. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2017/126). Verfahrensbeteiligte Feldmann Bau AG Bilten, Speerstrasse 2, 8865 Bilten, Beschwerdeführerin und Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marc Wolfer, Gründler + Partner Rechtsanwälte, Kesslerstrasse 9, Postfach 717, 9001 St. Gallen,   gegen Spitalanlagengesellschaft Kantonsspital St. Gallen, Rorschacher Strasse 95, 9007 St. Gallen,   © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Stiftung Ostschweizer Kinderspital, Claudiusstrasse 6, 9006 St. Gallen, Vorinstanzen und Gesuchsgegnerinnen, beide vertreten durch Fürsprecher Christoph Bernet, factum advocatur, Davidstrasse 1, Postfach 635, 9001 St. Gallen, und   ARGE STIBU c/o STUTZ AG St. Gallen, Martinsbruggstrasse 97, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerinnen, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Munz, Zellweger Nussmüller Munz Kradolfer, Bahnhofstrasse 8, Postfach 1022, 8580 Amriswil,   Gegenstand Vergabe Kantonsspital St. Gallen, Neubauten (BKP 211 Baumeisterarbeiten Haus 07A und B, Kinderspital) / aufschiebende Wirkung   Der Abteilungspräsident stellt fest: Die Feldmann Bau AG (Beschwerdeführerin) hat gegen den von der Spitalanlagengesellschaft Kantonsspital St. Gallen und der Stiftung Kinderspital Ostschweiz (Vorinstanzen und Gesuchsgegnerinnen) am 9. Juni 2017 verfügten und am 12. Juni 2017 versandten Zuschlag für die Baumeisterarbeiten (Neubau Haus 07A und Haus 07B sowie Kinderspital) an die aus der STUTZ AG St. Gallen und der Implenia Schweiz AG (Beschwerdegegnerinnen) bestehende Arbeitsgemeinschaft STIBU mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 23. Juni 2017 (Eingang beim Verwaltungsgericht: 26. Juni 2017) Beschwerde erhoben und u.a ein Begehren um aufschiebende Wirkung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gestellt. Der zuständige Abteilungspräsident hat den Vorinstanzen mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. Juni 2017 den Abschluss des Vertrags einstweilen untersagt. Mit Vernehmlassung ihres Rechtsvertreters vom 3. Juli 2017 beantragen die Vorinstanzen, der Antrag um aufschiebende Wirkung sei unter Kostenund Entschädigungsfolge abzuweisen. Gleichzeitig reichten sie dem Gericht die Vergabeakten ein. Die Beschwerdegegnerinnen verzichteten mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 3. Juli 2017 auf einen Antrag zum Gesuch um aufschiebende Wirkung.   Der Abteilungspräsident erwägt: 1. Gemäss Art. 42 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (sGS 841.11, VöB) entscheidet Präsident des Verwaltungsgerichts innert zehn Tagen nach Eingang der Beschwerde über die aufschiebende Wirkung. Da das Verwaltungsgericht in Abteilungen gegliedert ist, steht diese Befugnis dem Abteilungspräsidenten zu (Art. 4 Abs. 1 des Reglements über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichts, sGS 941.22, in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 VRP). 2. Gemäss Art. 5 des Einführungsgesetzes zur Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen (sGS 841.1, EGöB) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (sGS 841.32, IVöB) kann die aufschiebende Wirkung erteilt werden, wenn die Beschwerde ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Die summarisch zu beurteilende Prozessprognose muss für die Gesuchstellerin umso besser sein, je dringlicher das Projekt ist (vgl. Galli/Moser/ Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 1349). 2.1. Die Gesuchstellerin macht geltend, der Erteilung der aufschiebenden Wirkung stünden keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegen; in Frage käme höchstens Dringlichkeit. Rechtsprechungsgemäss sei indessen ein mögliches Beschwerdeverfahren bereits bei der Terminierung und Planung eines Bauvorhabens einzuplanen. Vorliegend seien die Angebote bereits im August 2016 eingereicht, aufgrund des Wechsels der Zuständigkeit vom Baudepartement zur © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Spitalanlagengesellschaft indes erst anfangs März 2017 bewertet worden. Der Versand der angefochtenen Zuschlagsverfügung sei wiederum erst weitere rund dreieinhalb Monate später erfolgt, was zeige, dass die Vergabe aus Sicht der Vorinstanzen nicht eile. Die Gesuchsgegnerinnen machen demgegenüber ein gewichtiges öffentliche Interesse an einer umgehenden Realisierung des komplexen Spitalprojekts und daher denn auch erhebliche Dringlichkeit geltend. Bei komplexen Bauvorhaben mit insbesondere nachgelagerten Arbeiten kommt der Einhaltung der geplanten Termine der einzelnen Teilarbeiten für die zeitlich zuverlässige Planbarkeit der Erstellung innert absehbarer Frist ein grosses Gewicht zu (vgl. Präsidialverfügung B 2014/178 vom 19. September 2014 E. 2.1, www.gerichte.sg.ch). Dies gilt insbesondere für die Umsetzung der Spitalplanung, welche mehrere – untereinander verbundene und voneinander abhängige – Projekte umfasst (vgl. Präsidialverfügung B 2016/130 vom 1. Juli 2016 E. 2.1 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch). Zu berücksichtigen ist indessen auch die zeitliche Planung und Abwicklung des vorliegenden Vergabeverfahrens durch die Vorinstanzen. Gemäss Ausschreibung waren die Offerten bis 25. Juli 2016 einzureichen. Die Offertöffnung war gemäss Ausschreibungsunterlagen für die Kalenderwoche 31, das heisst zwischen 1. und 5. August 2016, vorgesehen. Ein Offertöffnungsprotokoll liegt nicht vor. Die Angebote wurden von der mit der Bauleitung betrauten Unternehmung erst rund 7 Monate später, am 8. März 2017, bewertet (act. 2/2). Die ausgeschriebenen Arbeiten sollen in zwei Etappen mit mehreren Bauphasen realisiert werden. Als Beginn der Ausführung der Etappe war das 2. Quartal 2017 vorgesehen (vgl. act. 10/A, USB-Stick, Seite 490/814). Im technischen Bericht „Tragwerk“ vom 29. April 2016 zum Neubau Haus 07A, 07B und Ostschweizer Kinderspital war im Bauablauf der Beginn der „Phase 07A-1“ sogar noch für das 1. Quartal 2017 geplant (act. 10/B, Ordner 2, Seite 367/380). Der von den Vorinstanzen in den Ausschreibungsunterlagen aufgestellte Zeitplan kann dementsprechend selbst ohne Berücksichtigung der Möglichkeit einer Beschwerde gegen den Zuschlag der Baumeisterarbeiten, welche regelmässig am Beginn der Realisation eines Bauvorhabens stehen, nicht eingehalten werden. Dass das Projekt – wie die Vorinstanzen in ihrer Vernehmlassung vorbringen – eine „Verbundaufgabe zwischen dem Kantonsspital St. Gallen und dem Ostschweizer Kinderspital“ bildet, war bereits im Zeitpunkt der Ausschreibung bekannt. Die Klärung der Regelung und Organisation der Zusammenarbeit zwischen diesen beiden Institutionen habe erst am © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 9. Juni 2017 stattfinden können. In diesem Zeitpunkt hätte aber gemäss Terminplan die Ausführung eines Teils der ausgeschriebenen Arbeiten bereits im Gang sein sollen. Auch die von den Vorinstanzen angeführte Durchführung der Reorganisation der Zuständigkeiten für Immobilienerstellung und -bewirtschaftung im Spitalbereich während der baulichen Umsetzung der Spitalplanung (vgl. Art. 17bis ff. und Art. 23 des Gesetzes über die Spitalverbunde, sGS 320.2, GSV, in Kraft getreten am 28. Juni 2016; Kantonsratsbeschluss über die Übertragung der Spitalimmobilien, sGS 320.201, Vollzugsbeginn 1. Januar 2017), aufgrund derer es zu Verzögerungen gekommen sei, vermag im geschilderten Kontext nicht zu überzeugen. Mit der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass die Vorinstanzen diese Verzögerungen selbst zu vertreten haben (zur Bedeutung der Reorganisation der Zuständigkeiten für Immobilienerstellung und -bewirtschaftung im Spitalbereich vgl. Präsidialverfügung B 2017/23 vom 24. Februar 2017 E. 2.1). Diese führen in ihrer Vernehmlassung in diesem Zusammenhang selbst aus, der mittlerweile für das 3. Quartal vorgesehene Baustart könne - „unter anderem wegen der vorliegenden Beschwerde“ - noch nicht stattfinden. Daraus erhellt nun aber offenkundig, dass weitere, von den Vorinstanzen nicht näher konkretisierte Gründe vorliegen müssen, welche den ursprünglich noch im ersten Quartal 2017 vorgesehenen Baustart verzögern. Damit ist unschwer gesagt, dass im vorliegenden Fall dem Argument der geltend gemachten erheblichen Dringlichkeit nur eine beschränkte Bedeutung zukommen kann. Entsprechend erscheint daher das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Terminplans im Vergleich zum gleichermassen öffentlichen Interesse, die Einhaltung des Beschaffungsrechts bei einem Beschaffungsgegenstand mit einem Auftragsvolumen von rund 60 Millionen Franken und einer Preisdifferenz zwischen den Entscheid relevanten Angeboten von knapp 7 Millionen Franken zu gewährleisten, insgesamt nicht als besonders gewichtig. 2.2. Die Beschwerdeführerin stellt vorweg die Zuständigkeit der beiden Vorinstanzen zum Erlass der angefochtenen Zuschlagsverfügung in Frage (dazu nachfolgend Erwägung 2.2.1). In diesem Zusammenhang macht sie geltend, sie wisse nicht, wer die Angebote bewertet habe (dazu nachfolgend Erwägung 2.2.2). Sodann rügt sie das angewandte Bewertungssystem, mit welchem die eingegangenen Angebote nach den zuvor bekannt gegebenen Zuschlagskriterien „Qualität“ und „Referenzen“ bewertet worden seien (dazu nachfolgend Erwägung 2.2.3 und 2.2.4). Schliesslich beanstandet © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte sie die Bewertung ihres Angebots in verschiedener Hinsicht, insbesondere hinsichtlich der Teilaspekte der Termine (dazu nachfolgend Erwägung 2.2.5) und der Qualität im engeren Sinn (dazu nachfolgend Erwägung 2.2.6), ferner beim Zuschlagskriterium „Qualität“ sowie der Teilaspekte der Schlüsselpersonen (dazu nachfolgend Erwägung 2.2.7) und der Referenzabfragen (dazu nachfolgend Erwägung 2.2.8) beim Zuschlagskriterium „Referenzen“. 2.2.1. Bereits in den Ausschreibungsunterlagen wurden der Kanton St. Gallen einerseits, mittlerweile handelnd durch die Spitalanlagengesellschaft, und die Stiftung Ostschweizer Kinderspital anderseits, als gemeinsame Auftraggeber genannt (vgl. act. 10/B, Ordner 1, Seite 2/680). Bereits daher - und insbesondere auch aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten und publizierten Umsetzung der Reorganisation der Zuständigkeiten für Immobilienerstellung und -bewirtschaftung im Spitalbereich, welche auch der Beschwerdeführerin bekannt sein musste - ist offenkundig, dass die Zuschlagsverfügung von den beiden juristischen Personen gemeinsam erlassen werden musste. Der Verwaltungsrat der Spitalanlagengesellschaft und der Stiftungsrat Ostschweizer Kinderspital sind dementsprechend beide gleichermassen als Vorinstanzen zu behandeln. 2.2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie wisse nicht, wer die Bewertung durchgeführt habe. Solange die in den Vergabeentscheid involvierten Personen und ihre konkrete Rolle nicht bekannt seien, lasse sich nicht beurteilen, ob die Bewertung unabhängig und unvoreingenommen erfolgt sei. Die Bewertungsmatrix, welche der Zuschlagsverfügung beilag, war auf dem Briefpapier der Walter Dietsche Baumanagement AG erstellt. Die Beschwerdeführerin nennt keine konkreten Anhaltspunkte, aufgrund derer auch nur ansatzweise auf eine mangelnde Unabhängigkeit von Mitarbeitern dieses Unternehmens geschlossen werden müsste. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war der Beschwerdeführerin jedenfalls bekannt, wer seitens der Walter Dietsche Baumanagement AG den - von ihr ausgeführten - Neubau des Hauses 10 und der Trafostation 02 im Rahmen desselben Projekts der Um- und Neubauten des Kantonsspitals St. Gallen betreute (vgl. diverse Protokolle von Baustellensitzungen, act. 10/8). Auch aus der Korrespondenz der Beschwerdeführerin über die vorliegende Ausschreibung, dem Angebot und der Zuschlagsverfügung waren Namen von Personen ersichtlich, welche im Zusammenhang mit der Beurteilung der eingereichten Offerten standen (vgl. insbesondere das von der Beschwerdeführerin © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte eingereichte Protokoll über das Unternehmergespräch vom 7. September 2016, act. 2/6 sowie act. 2/710/D, 10/3). In der Projektanalyse hat die Beschwerdeführerin schliesslich selbst ausgeführt, ihr seien die „auf der personellen Seite die wichtigsten Exponenten für die Ausführung der Neubeuten der Projektleitung“ bekannt (act. 10/B, Ordner 3, Register 16, Seite 4/80). Soweit nach summarischer Prüfung aus den Akten ersichtlich, waren der Beschwerdeführerin die von den Vorinstanzen genannten, an der Bewertung des Angebots in irgendeiner Weise beteiligten Personen - mit Ausnahme von Matthias Staub von der Beta Projekt Management AG - bekannt. Gegen keine dieser Personen konkretisiert sie indessen die Möglichkeit einer fehlenden Unbefangenheit. 2.2.3. Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann innerhalb des Zuschlagskriteriums der Referenzen die Gewichtung der Teilaspekte „Referenzanfrage“ mit 70 Prozent und „Schlüsselpersonen“ mit 30 Prozent als atypisch. Die Teilaspekte wurden – was entsprechend Art. 34 Abs. 3 VöB zulässig ist – in den Ausschreibungsunterlagen ohne Gewichtung bekannt gegeben. Bei der Ausgestaltung der Bewertungsmatrix und damit auch bei der Gewichtung der Teilaspekte kommt der Vergabebehörde ein grosser Ermessensspielraum zu. Die Vorinstanzen bringen in ihrer Vernehmlassung sachliche Gründe - insbesondere grössere Bedeutung der „objektiven“ Referenzen und fehlende Gewähr dafür, dass die von den Anbietern vorgeschlagenen Schlüsselpersonen auch tatsächlich zum Einsatz kommen - vor, welche die gewählte Gewichtung der Teilaspekte innerhalb des Zuschlagskriteriums der Referenzen ohne weiteres nachvollziehen lassen. Dass sich die ungünstige Bewertung eines Teilaspekts entsprechend diesem Gewicht ungünstig auf die Bewertung eines Angebots auswirkt, ist deshalb vergaberechtlich nicht zu beanstanden. Das Vergaberecht verlangt nicht, dass Rückstände beim einen Zuschlagskriterium oder einem Teilaspekt davon stets durch die bessere Benotung eines anderen Zuschlagskriteriums oder Teilaspekts ausgeglichen werden müssen. 2.2.4. Der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei vergaberechtlich nicht zulässig, ermittelte Notendurchschnitte erneut (bzw. ein zweites Mal) zu runden, trifft zu (vgl. Präsidialverfügungen B 2017/23 vom 24. Februar 2017 E. 2.2.3.5 und B 2017/84 vom 17. Mai 2017 E. 2.2.3.2 und 3, www.gerichte.sg.ch). Vorliegend kann sie daraus indes bereits daher nichts zugunsten ihrer Begehren ableiten, weil ihr Angebot durch die „doppelte“ Rundung im Ergebnis gar eine bessere Bewertung erhielt. Würden nämlich © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Durchschnittsnoten im Sinne der geklagten Einwände - so zum einen beim Zuschlagskriterium „Qualität“ 1,4 (50 Prozent) und 0 Termine (50 Prozent, gewichteter Durchschnitt 0,7) bei der Beschwerdeführerin beziehungsweise 2,8 und 3 (gewichteter Durchschnitt 2,9) bei den Beschwerdegegnerinnen, beim Zuschlagskriterium „Referenzen“ 1,8 Referenzanfragen (70 Prozent) und 2,8 Schlüsselpersonen (30 Prozent, gewichteter Durchschnitt 2,1) bei der Beschwerdeführerin beziehungsweise 2,8 und 3 (gewichteter Durchschnitt 2,9) bei der Beschwerdegegnerin - ermittelt, ergäben sich für das Angebot der Beschwerdeführerin lediglich noch 170 (statt 180, Qualität 0,7 x 45, Referenzen 2,1 x 30, Preis 75) und für jenes der Beschwerdegegnerinnen 227 (statt 234, Qualität 2,9 x 45, Referenzen 2,9 x 30, Preis 9) gewichtete Punkte. Bei der gegebenen Benotung der Angebote nach den in der Bewertungsmatrix aufgeführten Teilaspekten bliebe damit auch bei der Berücksichtigung der (korrekt einmal gerundeten) Durchschnittsnoten das Angebot der Beschwerdegegnerinnen das wirtschaftlich günstigere. 2.2.5. Die Beschwerdeführerin beanstandet die konkrete Bewertung ihres Angebots beim Teilaspekt „Termine“ des Zuschlagskriteriums „Qualität“. Die Vorinstanzen haben das Angebot diesbezüglich mit der Begründung, durch die Bedingungen im Unternehmerterminprogramm seien die Terminvorgaben nicht einzuhalten, mit der Note 0 bewertet. Die Beschwerdeführerin hat zwar auf dem Formular Z2 die Rahmentermine für die Hauptbauphasen der einzelnen Objekte zugesichert (vgl. act. 10/B, Ordner 2, Seite 290/680). Indessen hat sie die Einhaltung des Bauprogramms an verschiedenen Bedingungen - Einlegearbeiten in Decken für sämtliche Handwerker 1 Tag und in Wänden für sämtliche Handwerker 1 Std./Etappe sowie Ausschalfristen: Decken 5 Tage / Wände täglich - geknüpft, die nach Auffassung der Vorinstanzen eine Verlängerung der Bauzeit um rund 10 Prozent eintrage. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 16 Abs. 1 IVöB einzig Rechtsverletzungen und die fehlerhafte Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Im Bereich der Bewertung der Angebote hinsichtlich der Qualität kommt der Vergabebehörde aufgrund ihrer technischen Kenntnisse ein erheblicher Ermessensspielraum zu, in welchen das Verwaltungsgericht nicht einzugreifen befugt ist (vgl. BGE 141 II 14 E. 8.4.4; VerwGE B 2016/116 vom 24. November 2016 E. 5.3.1; B 2016/118 vom 7. April 2017 E. 2.6.4 mit weiteren Hinweisen, www.gerichte.sg.ch). Vorliegend ist im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung betrachtet, nichts ersichtlich, was ein gerichtliches Eingreifen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte rechtfertigen würde. Selbst wenn allerdings die von der Beschwerdeführerin bei der Einhaltung des Bauprogramms angeführten Bedingungen lediglich einen Abzug von einer Note bei der Bewertung ihres Angebots hinsichtlich des Teilaspektes „Termine“ rechtfertigen könnten, vermöchte dies am Zuschlagsergebnis nichts zu ändern. Diesfalls würde das Angebot der Beschwerdeführerin beim Zuschlagskriterium „Qualität“ zwar eine Durchschnittsnote von 1,7 (1,4 Qualität, 2 Termine, je 50 Prozent) oder 77 gewichtete Punkte (1,7 x 45) erzielen, was eine Gesamtpunktzahl von 215 (Qualität 77, Referenzen 63, Preis 75) gewichteten Punkten ergäbe. Das Angebot der Beschwerdegegnerinnen bliebe demgegenüber bei der höheren Gesamtpunktzahl von 227 (Qualität 131, Referenzen 87, Preis 9) gewichteten Punkten. 2.2.6. Auch bei der Bewertung der Angaben der Anbieter gemäss dem Formular Z1 kommt den Vorinstanzen ein technischer Ermessensspielraum zu, in welchen das Gericht nicht eingreift (vgl. dazu oben Erwägung 2.2.5). Aus der Bewertungsmatrix wird ersichtlich, dass die Vorinstanzen die Qualität im engeren Sinn entsprechend den im Formular Z1 verlangten Beilagen - Projektanalyse, PQM, Unternehmensorganisation, Verkehrsmanagement, Baustelleninstallation, Baustellenentwässerung, Materialbewirtschaftung, Lärm- und Staubschutz, Sichtbeton, Betonlieferung und -einbringung, Betonelementfassade, Abdichtungsalternative (act. 10/B, Ordner 3, Register 16, Seiten 2 und 3/80, act. 2/2) - differenziert beurteilt und benotet haben. Bei der gebotenen summarischen Prüfung erscheint die Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerin nicht als rechtsfehlerhaft. 2.2.7. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Bewertung ihres Angebots beim Teilaspekt der Schlüsselpersonen. Gemäss Organigramm soll die Bauführung Manuel Fierz übertragen werden (act. 10/B, Ordner 3, Register 16, Seite 19/80). Die Vorinstanzen haben den Teilaspekt mit der Note 2 bewertet und zur Begründung in der Vernehmlassung ausgeführt, Manuel Fierz habe die Ausbildung erst 2016 abgeschlossen und verfüge über eine geringe Dienstzeit. Diese Begründung erscheint angesichts der zentralen Bedeutung der Bauführung für eine fach- und termingerechte Realisierung der vergebenen Arbeiten bei der gebotenen summarischen Prüfung sachlich als nachvollziehbar (act. 10/B, Ordner 3, Register 19, Seite 2/3). 2.2.8. In der Sache rügt die Beschwerdeführerin, es sei unzulässigerweise eine eigene Referenz eingeholt worden. Wie ein solches Vorgehen vergaberechtlich zu würdigen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ist, kann offen gelassen werden. Aus der Bewertungsmatrix ergibt sich nämlich, dass die Vorinstanz die geklagte Eigenreferenz bei der Ermittlung der Note für die Referenzen gar nicht berücksichtigt hat. Im Übrigen haben sich die Vorinstanzen bereits in den Ausschreibungsunterlagen vorbehalten, zur Beurteilung des jeweiligen Anbieters auch amtseigene Referenzen zu verwenden. Die Beschwerdeführerin hat sich mit der Unterzeichnung ihres Angebots – unterzeichnet hat sie im Übrigen auch die Seite, auf welcher sie die Referenzangaben machte und auf welcher der genannte Vorbehalt aufgeführt ist (act. 10/B Ordner 2, Seite 287/680) – mit diesem Vorbehalt ausdrücklich einverstanden erklärt. Zudem hat sie bei der Schlüsselperson des leitenden Bauführers diese Referenz selbst genannt (act. 10/B Ordner 2, Seite 293/680). Mit der Beschwerde gegen den Zuschlag könnte sie deshalb nicht mehr die Berücksichtigung der eigenen Erfahrung der Vorinstanzen rügen. Gleiches gilt auch für die Rüge, die in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegebene Gewichtung der Referenzen mit 30 Prozent sei atypisch. 3. Zusammenfassend erscheint die Beschwerde trotz der nicht sehr gewichtigen öffentlichen Interessen am umgehenden Vertragsschluss nicht als ausreichend begründet. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist dementsprechend abzuweisen. Die Vorinstanzen teilen entsprechend Art. 37 Abs. 2 VöB einen allfälligen Vertragsschluss umgehend dem Verwaltungsgericht mit. 4. Vorinstanzen und Beschwerdegegnerinnen werden eingeladen, bis 3. August 2017 materiell zur Beschwerde Stellung zu nehmen (in dreifacher Ausfertigung). Die Gerichtsferien gelten nicht (Art. 15 Abs. 4 IVöB). Nach unbenützter Frist ist Verzicht anzunehmen. 5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Zwischenverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs.1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 3‘000 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 211 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie ist mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 30‘000 zu verrechnen. CHF 27‘000 verbleiben bei der Hauptsache. Für das Zwischenverfahren sind mangels Anspruchs der Vorinstanzen und Antrags der Beschwerdegegnerinnen einerseits und zufolge Unterliegens der Beschwerdeführerin anderseits keine ausseramtlichen Kosten zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und 98bis VRP). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte   Der Abteilungspräsident verfügt: 1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen. 2. Vorinstanzen und Beschwerdegegnerinnen werden eingeladen, bis 3. August 2017 materiell zur Beschwerde Stellung zu nehmen (in dreifacher Ausfertigung. Es gelten keine Gerichtsferien. Nach unbenützter Frist wird Verzicht angenommen. 3. Die Beschwerdeführerin bezahlt die Kosten dieser Zwischenverfügung von CHF 3‘000 unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 30'000. CHF 27‘000 verbleiben bei der Hauptsache. 4. Für das Zwischenverfahren werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt.   Der Abteilungspräsident Zürn © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, 05.07.2017 Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB.Vergabe Kantonsspital St. Gallen, Neubauten (BKP 211 Baumeisterarbeiten Haus 07A und B, Kinderspital).Das von der Vergabebehörde angewandte Bewertungssystem lässt sich nicht beanstanden. Auch die vorgenommene Bewertung der von der Beschwerdeführerin beanstandeten Zuschlagskriterien „Qualität“ und „Referenzen“ ist nachvollziehbar begründet und liegt im Rahmen ihres Ermessens; Unangemessenheit kann vor Verwaltungsgericht nicht geltend gemacht werden. Die Beschwerde erscheint nicht als ausreichend begründet. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2017/126).

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