Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2016/17 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 17.01.2018 Entscheiddatum: 17.01.2018 Zirkulationsentscheid Verwaltungsgericht, 17.01.2018 Art. 27 und Art. 93quater und 93quinquies Abs. 1 VRP. Wiedererwägungsund Erläuterungsgesuch.Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass mit Bezug auf die Berufsausübungsbewilligung des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 8. Juli 2011 insofern von veränderten Gegebenheiten auszugehen sei, als sich die Einschränkung der Bewilligung gemäss Ziff. 3 der erwähnten Verfügung nicht mehr mit zureichenden Gründen rechtfertigen lasse. Die Wiedererwägungsvoraussetzungen seien daher als erfüllt zu erachten. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz lasse sich dementsprechend nicht aufrecht erhalten. Die Frage, ob Ziff. 3 der Verfügung vom 8. Juli 2011 zu erläutern sei bzw. ob auch auf dieses Gesuch einzutreten gewesen wäre, stehe - nachdem auf die Verfügung als solche zurückzukommen sei - nicht mehr im Raum. Das entsprechende Rechtsbegehren der Beschwerde sei unter den dargelegten Umständen gegenstandslos (Verwaltungsgericht, B 2016/17). Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Schmid Verfahrensbeteiligte Dr. med. dent. L.M., Beschwerdeführer, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Petrik, St. Leonhard-Strasse 45, Postfach 1637, 9001 St. Gallen, gegen Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Wiedererwägungs- und Erläuterungsgesuch Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. Dr. med. dent. L.M., Jg. 1950, war vom 11. August 2008 bis 20. Dezember 2010 in der Zahnärzte Zentrum B. AG, Q. (ehemals Zahnärztliche Klinik Q. AG bzw. Zahnärztliches Zentrum Q. AG) als Zahnarzt angestellt, ohne über eine Berufsausübungsbewilligung zu verfügen. Am 28. Juni 2010 ersuchte er das Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen (GD) um Bewilligung der Berufsausübung als Zahnarzt (act. G 7/3). Am 8. Juli 2011 erteilte das GD Dr. L.M. die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung unter der Auflage, für die Zeit von der Eröffnung der Verfügung bis 31. Dezember 2012 75 Stunden Fortbildung nachzuweisen (Verfügungs-Dispositiv Ziff. 2). Gleichzeitig wurde davon Kenntnis genommen, dass Dr. L.M. bis auf weiteres darauf verzichte, Implantate der X. AG und andere Implantate von Dr. med. X.Y., insbesondere BOI-Implantate, anzuwenden (Dispositiv Ziff. 3; act. G 7/28). Ein während des Bewilligungsverfahrens wegen des Verdachts der Tätigkeit © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte ohne Bewilligung und der Verletzung von Berufspflichten (Behandlung von A.R. und B.S.) eröffnetes Disziplinarverfahren (D 10-6015; auch AB 10-6513 gegen die Zahnärztliche Klinik Q. AG und Dr. med. dent. X.Y.) wurde am 15. August 2011 als gegenstandslos abgeschrieben (act. 7/29). b. Am 16. April 2012 reichte die Zahnärztliche Zentrum Q. AG beim GD eine von C.T. dieser war von August 2008 bis Januar 2010 Patient von L.M. - am 20. Februar 2012 unterzeichnete Aufsichtsbeschwerde ein (act. 7/33). Nachdem das GD diesbezüglich mit Verfügung vom 14. November 2013 eine Verwarnung gegen Dr. L.M. ausgesprochen (act. G 7/71) und er gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben hatte, wies das Verwaltungsgericht die Sache mit Entscheid vom 24. März 2015 (B 2013/251) zur weiteren Abklärung an das GD zurück. Am 23. September 2014 gab Dr. L.M. dem GD bekannt, dass er beabsichtige, die zahnärztliche Tätigkeit in Q. wieder aufzunehmen (act. G 7/82), nachdem er im März 2012 dem GD mitgeteilt hatte, eine Zahnarztpraxis im Kanton Schwyz übernehmen zu wollen (act. G 7/30). Mit Schreiben vom 9. Januar 2015 unterstellte die X. AG dem GD, ihre Produkte aus dem Markt verdrängen zu wollen, indem die Bewilligung von Dr. L.M. mit einer Einschränkung in Bezug auf ihre Implantate erteilt worden sei (act. G 7/86). Das GD richtete sich in der Folge am 8. April 2015 an den Rechtsvertreter von Dr. L.M., Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Petrik, St. Gallen, mit der Frage, ob Dr. L.M. beabsichtige, Implantate der S. GmbH einzusetzen (act. G 7/98). Im Schreiben vom 23. April 2015 sicherte der Rechtsvertreter zu, dass Dr. L.M. die Verfügung vom 8. Juli 2011 beachten wolle. Das Vorgehen der X. AG (Beanstandung der Bewilligungseinschränkung in der Verfügung vom 8. Juli 2011), mit welchem er nichts zu tun habe, könne ihm nicht angerechnet werden (act. G 7/101). c. Am 12. Mai 2015 teilte das GD dem Rechtsvertreter von Dr. L.M. mit, die Tätigkeit ab 15. Juni 2015 in Q. sei als zulässig zu erachten, sofern sich Dr. L.M. an die Bedingung halte, die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung massgebend gewesen sei, d.h. der Verzicht auf die Verwendung der implantologischen Methoden und Produkte von Dr. X.Y., der X. AG, der S. GmbH und anderer Gesellschaften, welche diese Produkte vertreiben würden (act. G 7/103). Mit Schreiben vom 21. Juli 2015 ersuchte Rechtsanwalt Petrik um Wiedererwägung der Verfügung vom 8. Juli 2011. Zur Begründung hielt er fest, das GD verknüpfe die Frage der Vertrauenswürdigkeit von Dr. L.M. mit der Erfüllung der fachlichen Einschränkung, welche die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Berufsausübungsbewilligung enthalte. Der Zweck, der dieser Regelung zugrunde gelegen habe, sei aber nicht mehr aktuell. Zudem bestünden Bedenken bezüglich der Rechtmässigkeit von Ziff. 3 der Verfügung vom 8. Juli 2011 (act. G 7/116). Am 27. August 2015 stellte Rechtsanwalt Petrik die Anträge, Ziff. 2 und 3 der Verfügung seien in Wiedererwägung zu ziehen und ersatzlos zu streichen; eventualiter sei Ziff. 3 der Verfügung zu erläutern (act. G 7/122). Das GD hielt im Schreiben vom 6. Oktober 2015 fest, es bestehe kein Anspruch auf Wiedererwägung der Verfügung. Eine Erläuterung erübrige sich deshalb, weil die S. GmbH nachgewiesen nur Implantate der X. AG verwende, weshalb sich der Verzicht von Dr. L.M. auch auf solche Implantate beziehe (act. G 7/126). d. Mit Rechtsverweigerungsbeschwerde an die Regierung vom 6. November 2015 beantragte Rechtsanwalt Petrik unter anderem, das GD sei zu verpflichten, über das Wiedererwägungs- und Erläuterungsgesuch zu entscheiden (act. G 7/138.1). Mit Verfügung vom 5. Januar 2016 trat das GD auf die Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 8. Juli 2011 (Ziff. 1) und Erläuterung von Ziff. 3 der Verfügung vom 8. Juli 2011 (Ziff. 2) nicht ein (act. G 2/2). B. a. Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwalt Petrik für Dr. L.M. (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 20. Januar 2016 Beschwerde mit den Anträgen, Ziff. 1 und 3 der Verfügung vom 5. Januar 2016 seien aufzuheben und es sei das GD zu verpflichten, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 21. Juli bzw. 27. August 2015 einzutreten. Eventualiter seien Ziffern 2 und 3 der Verfügung vom 5. Januar 2016 aufzuheben und das GD zu verpflichten, auf das Erläuterungsgesuch vom 27. August 2015 einzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz (act. G 1). b. In der Vernehmlassung vom 4. Februar 2016 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung hielt sie an den Ausführungen in der Verfügung vom 5. Januar 2016 fest (act. G 6). c. Auf die Vorbringen in der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung, mit welcher das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfügung vom 8. Juli 2011 und das Nichteintreten auf das Gesuch um Erläuterung bestätigt worden waren, und damit zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 20. Januar 2016 wurde rechtzeitig eingereicht und entspricht formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Gemäss Art. 27 VRP sind Wiedererwägungsgesuche zulässig, begründen aber keinen Anspruch auf eine Stellungnahme der Behörde in der Sache und hemmen den Fristenlauf nicht. Ein Anspruch auf materielle Wiedererwägung besteht, wenn sich die Verhältnisse (Sach- und Rechtslage) seit dem Erlass der ursprünglichen Verfügung erheblich geändert haben bzw. wenn wichtige Tatsachen oder Beweise geltend gemacht werden, die zur Zeit der ersten Entscheidung nicht bekannt waren oder nicht geltend gemacht werden konnten (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 575 mit Hinweisen). Die Beschränkung einer Bewilligung entspricht einer Verfügung mit Dauerwirkung. Hierauf kann nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht ohne Weiteres zurückgekommen werden. Ein genereller Anspruch auf Wiedererwägung nach Art. 27 VRP besteht nicht. Auf erneute Gesuche oder Anträge muss in der Regel nicht eingetreten werden, sofern ein identisches Gesuch formell rechtskräftig abgewiesen worden ist. In solchen Fällen besteht kein Anlass, vom ersten Entscheid abzuweichen, sondern es kann auf diesen verwiesen werden. Dagegen ist ein Anspruch auf Wiedererwägung beziehungsweise auf Erlass einer neuen materiellen Verfügung gegeben, wenn sich die Sach- und Rechtslage gegenüber den der formell rechtskräftigen Verfügung zugrunde liegenden Umständen wesentlich geändert haben bzw. wenn sich seit dem Erlass der früheren © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfügung eine anspruchsbegründende neue Sach- oder Rechtslage ergeben hat (vgl. GVP 2007 Nr. 67; VerwGE B 2014/249 vom 28. April 2015, E. 2 www.gerichte.sg.ch). Ist der Rechtsspruch unklar, unvollständig oder widersprüchlich, so erläutert ihn die zuständige Instanz auf Antrag oder von Amtes wegen. Das Erläuterungsgesuch ist schriftlich einzureichen. Es bezeichnet die beanstandeten Punkte des Rechtsspruchs (Art. 93 und 93 Abs. 1 VRP). Erläuterungsinstanz ist die Behörde, die den betreffenden Entscheid erlassen hat (Cavelti/Vögeli, a. a. o., Rz. 1071). Das Gesuch ist an keine Frist gebunden. Zu erläutern ist grundsätzlich nur der Rechtsspruch. Darunter ist das Urteilsdispositiv zu verstehen, nicht aber die Begründung, soweit im Dispositiv nicht ausdrücklich auf die Erwägungen verwiesen wird (vgl. A. Holenstein, Kommentar zum Gerichtsgesetz des Kantons St. Gallen vom 2. April 1987, Flawil 1987, S. 177; BGE 110 V 222, 104 V 51). Die Erläuterung dient in erster Linie der Vollstreckbarkeit des Entscheides. Der Erläuterung zugänglich sind somit lediglich Rechtssprüche, denen es an Vollständigkeit und Klarheit mangelt. 2.2. Hinsichtlich des Zustandekommens der vorliegend in Frage stehenden Erklärung des Beschwerdeführers, Implantate der X. AG und von Dr. X.Y. nicht anzuwenden (act. G 7/25/30), steht fest, dass der Beschwerdeführer selbst diese Erklärung im damaligen Bewilligungsverfahren mitgestaltet hatte (vgl. act. G 7/26, G 7/27.1). Hierbei hielt er unter anderem fest, dass er mit dieser Erklärung nicht anerkenne, dass die von Dr. X.Y. entwickelten und angewendeten Methoden oder Produkte unzulässig seien oder dass ihm deren Anwendung behördlich untersagt werden könnte (act. G 7/26). In der Folge wurde - mit ausdrücklichem Einverständnis des Beschwerdeführers - in der Berufsausübungsbewilligung vom 8. Juli 2011 in Ziff. 3 festgestellt, dass er bis auf weiteres darauf verzichte, Implantate der X. AG oder von Dr. X.Y. anzuwenden (act. G 7/28). Hierauf schrieb die Vorinstanz das damals gegen den Beschwerdeführer laufende Disziplinarverfahren D-10-6015 am 15. August 2011 ab; dies mit dem Hinweis, dass die im Disziplinarverfahren erhobenen Vorwürfe im Zuge des Bewilligungsverfahrens hätten bereinigt werden können (act. G 7/29). 2.3. Streitig ist, ob bzw. inwiefern sich seit Erlass der Verfügung vom 8. Juli 2011 eine veränderte Sachlage ergab, welche die Vorinstanz verpflichtet hätte, Ziff. 3 der Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid unter anderem aus, die Mitteilung des Verfahrensleiters, die Vorwürfe seien quater quinquies © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12 http://www.gerichte.sg.ch
Publikationsplattform St.Galler Gerichte bereinigt worden, beziehe sich auf den Entscheid des GD, anstatt einer Disziplinarmassnahme eine anderweitige Massnahme im Sinn von Art. 41 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (SR 811.11; MedBG) zur Einhaltung der Berufspflichten zu treffen: Die Erteilung der Bewilligung unter Auflage und fachlicher Einschränkung. Es lägen keine anderslautenden Arztberichte vor, welche die Feststellungen von Dr. med. dent. N.O. (act. G 7/1.10) und Dr. med. dent. I.B. (act. G 7/2.4) entkräften würden. Die Abschreibung des Disziplinarverfahrens sei somit Ausdruck des Opportunitätsprinzips gewesen. Die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers sei zwar beeinträchtigt gewesen, er sei aber gemäss eigener Aussage bereit gewesen, aus den begangenen Fehlern zu lernen (act. G 7/30), und das GD habe damals von der Einreichung einer Strafanzeige sowie der Weiterführung des Disziplinarverfahrens abgesehen. Der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (RA Dr. Remi Kaufmann, St. Gallen) habe sich bei der Festlegung des Inhalts der Berufsausübungsbewilligung immer wieder auf implantologische Methoden und Produkte von Dr. X.Y. bezogen, weshalb die Rüge des aktuellen Rechtsvertreters, wonach die Tragweite der Einschränkung gemäss Ziff. 3 der Verfügung unklar (act. G 7/116), nicht nachvollziehbar sei. Sodann leuchte die Begründung des Rechtsvertreters (in act. G 7/122) nicht ein, wonach das GD die Auflage betreffend Fortbildung (Ziff. 2 der Verfügung vom 8. Juli 2011) ersatzlos zu streichen habe, weil der Beschwerdeführer der Fortbildungspflicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer sei mit der Auflage einverstanden gewesen und habe sich daran gehalten. Es bestehe kein Anlass, diese Vorgabe aufzuheben. Zum weiteren Einwand des Beschwerdeführers, er sei vor Erlass der Verfügung vom 8. Juli 2011 einem erheblichen behördlichen Druck ausgesetzt gewesen, hielt die Vorinstanz fest, dass die Art des Zustandekommens von Ziff. 3 der Verfügung vom 8. Juli 2011 aus den Akten hervorgehe. Es treffe nicht zu, dass die Grundlagen der vereinbarten fachlichen Einschränkung bei Bewilligungserteilung nicht aktenkundig gewesen seien. Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer damals seine wahre Überzeugung nicht zum Ausdruck gebracht habe, belege keine veränderten Umstände. Der Beschwerdeführer habe kein Gesuch um Ausdehnung der Berufsausübungsbewilligung auf die Implantate von Dr. X.Y. eingereicht und betont, dass er kein Interesse an der Anwendung derselben habe. Ein Wiedererwägungsgrund sei daher nicht gegeben (act. G 2/2 S. 9-11). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hinsichtlich des Begehrens des Beschwerdeführers um Erläuterung von Ziff. 3 der Verfügung vom 8. Juli 2011 hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid fest, das Fehlen einer ausdrücklichen Bezeichnung als Auflage oder Bedingung mache weder die Tragweite der Bestimmung missverständlich noch erschwere dies deren Vollstreckung. Das GD habe mit deklaratorischer Wirkung („es wird davon Kenntnis genommen…“) festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine Verzichtserklärung eingereicht habe. Der Ausdruck „bis auf weiteres“ werde im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet und sei nicht erklärungsbedürftig. Sollte der Beschwerdeführer entgegen seinen bisherigen Aussagen daran interessiert sein, die Implantate von Dr. X.Y. anzuwenden, könne er jederzeit ein entsprechendes Gesuch einreichen. Eine Umschreibung von allen möglichen Implantaten von Dr. X.Y. und ihrer Hersteller weltweit wäre weder im Verfügungsdispositiv noch in den Erwägungen zielführend bzw. möglich gewesen (act. G 2/2 S. 11 f.). 2.4. Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe die Fehlerhaftigkeit der Verfügung (vom 8. Juli 2011) nicht im Rechtsmittelverfahren geltend machen können, da die Vorinstanz die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung von der Bestätigung, die Implantate der X. AG und von Dr. X.Y. nicht anzuwenden, abhängig gemacht habe. Die Umstände hätten sich seit Erlass der Verfügung vom 8. Juli 2011 insofern geändert, als die Fortbildungsstunden gemäss Ziff. 2 der Verfügung geleistet worden seien. Sodann weiche die aktuelle Interpretation von Ziff. 3 der erwähnten Verfügung durch die Vorinstanz („Produkte der in der Verfügung genannten Hersteller“) vom Wortlaut der damaligen Erklärung ab. Nach dieser Interpretation würden Verbrauchsmaterialien ebenfalls unter Ziff. 3 der Verfügung fallen, weshalb eine Veränderung der Umstände nicht in Abrede gestellt werden könne. Eine Veränderung der Umstände sei auch insofern auszumachen, als die Vorinstanz Ziff. 3 der Verfügung als Verbot interpretiere und ein allfälliger Verstoss Sanktionen zur Folge hätte. Auch die Androhung einer sichernden Verfügung, mit welcher ein Verstoss gegen Ziff. 3 der Verfügung gemäss Art. 292 StGB unter Strafe gestellt werde, mache klar, dass die Vorinstanz neuerdings von einem behördlichen Verbot ausgehe. Die Erklärung gemäss Ziff. 3 der Verfügung bedeute jedoch nicht, dass dem Beschwerdeführer die Anwendung der betreffenden Implantate untersagt werden könne. Eine weitere Veränderung der Umstände liege darin, dass die in Ziff. 3 der Verfügung vom 8. Juli 2011 genannten Hersteller seit dem Erlass der Verfügung neue Produkte auf den Markt gebracht hätten, welche sich nicht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte von den herkömmlichen Implantaten des Instituts F. AG unterscheiden würden. Letztere sollten aber von der Einschränkung gemäss Ziff. 3 nicht erfasst werden. Die Einschränkung betreffe nur das Konzept „Sofortbehandlung in der Implantologie“ für den Fall, dass nicht genügend Knochen vorhanden seien und keine Möglichkeit bestehe, eine Knochentransplantation durchzuführen. Aufgrund dieser wesentlichen Veränderungen wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Im Weiteren erweise sich Ziff. 3 der Verfügung vom 8. Juli 2011 in mehrfacher Hinsicht als unklar, weshalb die Vorinstanz auf das Erläuterungsgesuch hätte eintreten müssen (act. G 1). 3. 3.1. Aus dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstand, wonach die Fortbildungsstunden gemäss Ziff. 2 der Verfügung vom 8. Juli 2011 (act. G 7/28) geleistet worden seien (act. G 1 Ziff. 19), lassen sich offensichtlich keine seit Erlass der Verfügung geänderten Verhältnisse ableiten: Diese Auflage war mit dem Nachweis der Fortbildungsstunden durch den Beschwerdeführer erfüllt und erledigt; diesbezüglich konnten sich die Verhältnisse nachträglich gar nicht mehr ändern. Zu klären bleibt jedoch, ob hinsichtlich von Ziff. 3 der Verfügung vom 8. Juli 2011 („Es wird davon Kenntnis genommen, dass L.M. bis auf Weiteres darauf verzichtet, Implantate der X. AG, Q., und Implantate Dr. X.Y., insbesondere BOI Implantate, anzuwenden“) von zwischenzeitlich geänderten Verhältnissen bzw. einer neuen Sachlage im erwähnten Sinn (vorstehende E. 2.1 erster Absatz) auszugehen ist. 3.2. Im Entscheid B 2015/307 vom 24. August 2017 (www.gerichte.sg.ch). kam das Verwaltungsgericht unter anderem zum Schluss, dass die vom dortigen Beschwerdeführer (Dr. X.Y.) angewendete Implantat-Methode unter Umständen das richtige Behandlungsmittel sein könne und das BOI-Diskimplantat „zumindest theoretische Vorteile bei bestimmten Indikationen“ haben dürfte (Verweis auf ein Gutachten von Prof. Dr. V.G. vom 20. Juli 2006, welcher zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens ärztlicher Direktor der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des Universitätsklinikums H.-E. war). Dies sowie der Umstand, dass basale Implantate zumindest in bestimmten Behandlungssituationen gleichwertig neben den herkömmlichen Implantaten zum Einsatz kommen würden, ergebe sich auch aus der vom Beschwerdeführer (Dr. X.Y.) zitierten Rechtsprechung deutscher Gerichte. Aus © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte diesen Gegebenheiten sei insgesamt zu schliessen, dass die Methode des Beschwerdeführers in ausgewählten Fällen die adäquate Behandlungsart darstellen dürfte, in anderen Behandlungssituationen jedoch nicht zum gewünschten Ziel zu führen vemöge, wobei die abschliessende Qualifikation von Methoden der Implantologie nicht Verfahrensgegenstand sei (VerwGE B 2015/307, a.a.O., E. 4.4.1). Aus dem Umstand allein, wonach der Beschwerdeführer (Dr. X.Y.) die Anwendung von BOI-Implantaten favorisiere, lasse sich noch keine Pflichtverletzung im Sinn von Art. 40 und 43 MedBG herleiten (VerwGE B 2015/307, a.a.O., E. 4.4.2). 3.3. Diese gerichtsnotorischen Darlegungen haben für das vorliegende Verfahren insofern eine Bedeutung, als dem Beschwerdeführer (Dr. L.M.) die Anwendung der BOI-Implantat-Methode nicht untersagt werden kann, soweit er die entsprechenden fachlichen Voraussetzungen mitbringt. Seit Erlass der Verfügung vom 8. Juli 2011 traten nach Lage der Akten keine weiteren Gegebenheiten ein, welche geeignet wären, die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers bzw. seine fachlichen Fähigkeiten als Zahnarzt konkret in Frage zu stellen. Die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung angeführten Feststellungen von Dr. med. dent. N.O. (act. G 7/1.10) und Dr. med. dent. I.B. (act. G 7/2.4) tangieren Verhältnisse, welche zeitlich lange vor dem Erlass der Verfügung vom 8. Juli 2011 liegen. Die X. AG führte im Schreiben vom 21. Dezember 2015 aus, dass der Beschwerdeführer nach dem Besuch der vorgeschriebenen Fortbildung über eine gültige Herstellerautorisation für basale Implantate verfüge, und zwar bis zum 31. Dezember 2016. Er sei somit aufgrund seiner zahnärztlichen und produktspezifischen Approbation dazu berechtigt, alle Implantatsysteme anzuwenden und zu überwachen. Er sei auch früher insbesondere im Hinblick auf prothetische Arbeiten und Nachkontrollen autorisiert gewesen (act. G 7/140 Ziff. I/8.). 3.4. Die Formulierung von Ziff. 3 der Verfügung vom 8. Juli 2011 „…bis auf Weiteres…“ lässt den Schluss zu, dass die Möglichkeit einer Wiedererwägung dieser Ziffer bereits bei ihrer Abfassung in Betracht gezogen worden war. Aufgrund der geschilderten Gegebenheiten ist mit Bezug auf die Berufsausübungsbewilligung des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 8. Juli 2011 insofern von veränderten Gegebenheiten auszugehen, als sich die Einschränkung der Bewilligung gemäss Ziff. 3 der erwähnten Verfügung nicht mehr mit zureichenden Gründen rechtfertigen lässt. Die Wiedererwägungsvoraussetzungen sind daher als erfüllt zu © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte erachten. Wenn die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vermerkte, dass der Beschwerdeführer „kein Gesuch um Ausdehnung der Berufsausübungsbewilligung“ gestellt habe (act. G 2/2 S. 11 oben), so ist festzuhalten, dass ein solches Gesuch mit dem vorliegend zur Diskussion stehenden Wiedererwägungsgesuch inhaltlich übereinstimmen würde. Die Vorinstanz wäre daher verpflichtet gewesen, das Gesuch zu prüfen. Ihr Nichteintretensentscheid lässt sich dementsprechend nicht aufrecht erhalten. Die Frage, ob Ziff. 3 der Verfügung vom 8. Juli 2011 zu erläutern ist bzw. ob auch auf dieses Gesuch einzutreten gewesen wäre (vgl. act. G 1 Ziff. 29-34), steht nachdem auf die Verfügung als solche zurückzukommen ist - nicht mehr im Raum und ist daher nicht weiter zu diskutieren. Das Rechtsbegehren Ziff. 2 der Beschwerde ist unter den dargelegten Umständen gegenstandslos. 4. 4.1. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererwägung von Ziff. 3 der Verfügung vom 8. Juli 2011 zu Unrecht inhaltlich nicht behandelte, weshalb die Beschwerde - soweit nicht gegenstandslos geworden - gutzuheissen, der angefochtene Entscheid (act. G 2/2) aufzuheben und die Sache zu entsprechender Prüfung und Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 4.2. (…). (…). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, unter Aufhebung der Verfügung vom 5. Januar 2016 gutgeheissen und die Sache zur materiellen Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Der Staat (Gesundheitsdepartement) trägt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2‘000; auf die Erhebung wird verzichtet. Dem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von CHF 2‘000 zurückerstattet. 3. Der Staat (Gesundheitsdepartement) entschädigt den Beschwerdeführer mit CHF 2‘000 zuzüglich Barauslagen von CHF 80 und Mehrwertsteuer. Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber Eugster Schmid © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zirkulationsentscheid Verwaltungsgericht, 17.01.2018 Art. 27 und Art. 93quater und 93quinquies Abs. 1 VRP. Wiedererwägungs- und Erläuterungsgesuch.Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass mit Bezug auf die Berufsausübungsbewilligung des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 8. Juli 2011 insofern von veränderten Gegebenheiten auszugehen sei, als sich die Einschränkung der Bewilligung gemäss Ziff. 3 der erwähnten Verfügung nicht mehr mit zureichenden Gründen rechtfertigen lasse. Die Wiedererwägungsvoraussetzungen seien daher als erfüllt zu erachten. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz lasse sich dementsprechend nicht aufrecht erhalten. Die Frage, ob Ziff. 3 der Verfügung vom 8. Juli 2011 zu erläutern sei bzw. ob auch auf dieses Gesuch einzutreten gewesen wäre, stehe - nachdem auf die Verfügung als solche zurückzukommen sei - nicht mehr im Raum. Das entsprechende Rechtsbegehren der Beschwerde sei unter den dargelegten Umständen gegenstandslos (Verwaltungsgericht, B 2016/17).
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte