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St.Gallen Verwaltungsgericht 03.11.2015 B 2015/229 - B 2015/266

3 novembre 2015·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsgericht·PDF·1,452 mots·~7 min·2

Résumé

Öffentliches Beschaffungsrecht, aufschiebende Wirkung, Art. 17 Abs. 2 IVöB. Da sich Vorinstanzen und Beschwerdegegner dem Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (einstweilen) nicht widersetzen, wird das Gesuch ohne nähere Prüfung der Erfolgsaussichten der Beschwerde gutgeheissen. Den involvierten Gemeinden bleibt damit die Weiterführung der Vergabeverfahren und der Abschluss von Verträgen zur Beschaffung von Software zur Umsetzung des neuen Rechnungsmodells der St. Galler Gemeinden verboten (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2015/229-266).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2015/229 - B 2015/266 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 19.02.2020 Entscheiddatum: 03.11.2015 Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, 03.11.2015 Öffentliches Beschaffungsrecht, aufschiebende Wirkung, Art. 17 Abs. 2 IVöB. Da sich Vorinstanzen und Beschwerdegegner dem Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (einstweilen) nicht widersetzen, wird das Gesuch ohne nähere Prüfung der Erfolgsaussichten der Beschwerde gutgeheissen. Den involvierten Gemeinden bleibt damit die Weiterführung der Vergabeverfahren und der Abschluss von Verträgen zur Beschaffung von Software zur Umsetzung des neuen Rechnungsmodells der St. Galler Gemeinden verboten (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2015/229-266).  Verfügung vom 3. November 2015  Verfahrensbeteiligte Abacus Research AG, Abacus-Platz 1, 9300 Wittenbach, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marcel Dietrich und/oder Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Burger, Homburger AG, Hardstrasse 201, Postfach 314, 8037 Zürich, gegen Politische Gemeinden -      B 2015/229 St. Margrethen, vertreten durch den Gemeinderat,                       9430 St. Margrethen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte -      B 2015/230 Amden, vertreten durch denGemeinderat, 8873 Amden, -      B 2015/231 Andwil, vertreten durch denGemeinderat, 9204 Andwil, -      B 2015/232 Balgach, vertreten durch denGemeinderat, 9436 Balgach, -      B 2015/233 Benken, vertreten durch denGemeinderat, 8717 Benken, -      B 2015/234 Berg, vertreten durch denGemeinderat, 9305 Berg, -      B 2015/235 Bütschwil-Ganterschwil, vertreten durch denGemeinderat,                       9606 Bütschwil, -      B 2015/236 Ebnat-Kappel, vertreten durch denGemeinderat,                       9642 Ebnat-Kappel, -      B 2015/237 Eggersriet, vertreten durch denGemeinderat, 9034 Eggersriet, -      B 2015/238 Eichberg, vertreten durch denGemeinderat, 9453 Eichberg, -      B 2015/239 Gommiswald, vertreten durch denGemeinderat, 8737 Gommiswald, -      B 2015/240 Häggenschwil, vertreten durch denGemeinderat,                       9312 Häggenschwil, -      B 2015/241 Hemberg, vertreten durch denGemeinderat, 9633 Hemberg, -      B 2015/242 Jonschwil, vertreten durch denGemeinderat, 9243 Jonschwil, -      B 2015/243 Kaltbrunn, vertreten durch denGemeinderat, 8722 Kaltbrunn, -      B 2015/244 Lichtensteig, vertreten durch denGemeinderat, 9620 Lichtensteig, -      B 2015/245 Lütisburg, vertreten durch denGemeinderat, 9604 Lütisburg, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte -      B 2015/246 Marbach, vertreten durch denGemeinderat, 9437 Marbach, -      B 2015/247 Mörschwil, vertreten durch denGemeinderat, 9402 Mörschwil, -      B 2015/248 Mosnang, vertreten durch denGemeinderat, 9607 Mosnang, -      B 2015/249 Muolen, vertreten durch denGemeinderat, 9313 Muolen, -      B 2015/250 Niederbüren, vertreten durch denGemeinderat, 9246 Niederbüren, -      B 2015/251 Niederhelfenschwil, vertreten durch denGemeinderat,                       9527 Niederhelfenschwil, -      B 2015/252 Oberbüren, vertreten durch denGemeinderat, 9245 Oberbüren, -      B 2015/253 Oberhelfenschwil, vertreten durch denGemeinderat,                       9621 Oberhelfenschwil, -      B 2015/254 Oberuzwil, vertreten durch denGemeinderat, 9442 Oberuzwil, -      B 2015/255 Pfäfers, vertreten durch denGemeinderat, 7312 Pfäfers, -      B 2015/256 Quarten, vertreten durch denGemeinderat, 8882 Unterterzen, -      B 2015/257 Rheineck, vertreten durch denStadtrat, 9424 Rheineck, -      B 2015/258 Rüthi, vertreten durch denGemeinderat, 9464 Rüthi, -      B 2015/259 Schänis, vertreten durch denGemeinderat, 8718 Schänis, -      B 2015/260 Tübach, vertreten durch denGemeinderat, 9327 Tübach, -      B 2015/261 Waldkirch, vertreten durch denGemeinderat, 9205 Waldkirch, -      B 2015/262 Wartau, vertreten durch denGemeinderat, 9478 Azmoos, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte -      B 2015/263 Weesen, vertreten durch denGemeinderat, 8872 Weesen, -      B 2015/264 Widnau, vertreten durch denGemeinderat, 9443 Widnau, -      B 2015/265 Wildhaus-Alt St. Johann, vertreten durch denGemeinderat,                       9656 Alt St. Johann, -      B 2015/266 Zuzwil, vertreten durch denGemeinderat, 9524 Zuzwil, Vorinstanzen, alle vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Claudia Schneider Heusi, Schneider Rechtsanwälte AG, Seefeldstrasse 60, Postfach, 8034 Zürich, und Verwaltungsrechenzentrum AG St. Gallen (VRSG), St. Leonhard-Strasse 80, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Astrid Waser und/oder Rechtsanwalt MLaw Hannes Kieser, Lenz & Staehelin, Bleicherweg 58, 8027 Zürich, Gegenstand Vergabe "VRSG / FIS FinanzSuite" (nicht publizierte Zuschläge) / aufschiebende Wirkung Der Präsident stellt fest: Die Abacus Research AG (Beschwerdeführerin) hat durch ihre Rechtsvertreter mit Eingaben vom 2. Oktober 2015 gegen die von den im Rubrum genannten Politischen Gemeinden (Vorinstanzen) an unterschiedlichen Daten zwischen Juni und September 2015, teilweise an unbekannten Daten im freihändigen Verfahren an die Verwaltungsrechenzentrum AG St. Gallen (VRSG, Beschwerdegegnerin) erteilten und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht publizierten Zuschläge zur Beschaffung der Software zur Umsetzung des neuen Rechnungsmodells der St. Galler Gemeinden (RMSG) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben und unter anderem beantragt, den Beschwerden sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit verfahrensleitenden Verfügungen vom 6./9. Oktober 2015 wurde den Vorinstanzen der Vertragsabschluss einstweilen untersagt. Gleichzeitig erhielten Vorinstanzen und Beschwerdegegnerin Gelegenheit, sich bis 26. Oktober 2015 zum Antrag, es sei den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu gewähren, vernehmen zu lassen. In den Verfahren B 2016/229 (St. Margrethen), B 2015/250 (Niederbüren) und B 2015/260 (Tübach) wurden die Vorinstanzen aufgefordert, dem Verwaltungsgericht innert gleicher Frist sämtliche Akten der Vergabe einzureichen. Mit Vernehmlassungen vom 21. Oktober 2015 teilten Vorinstanzen und Beschwerdegegnerin mit, sich der Erteilung der aufschiebenden Wirkung einstweilen nicht zu widersetzen. Gleichzeitig ersuchten sie um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung der Stellungnahmen in der Hauptsache und der vorinstanzlichen Akten in den bezeichneten Verfahren. Der Präsident erwägt: 1.            Der Entscheid über das Gesuch, den Beschwerden sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, fällt gemäss Art. 42 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (sGS 841.11, VöB) in die Zuständigkeit des Präsidenten des Verwaltungsgerichts. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 wurden die Verfahren B 2015/229-266 für das Zwischenverfahren vereinigt. Dementsprechend ergeht über die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung in diesen Verfahren eine gemeinsame Verfügung. 2.            Die aufschiebende Wirkung kann erteilt werden, wenn die Beschwerde ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 5 des Einführungsgesetzes zur Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen, sGS 841.1, EGöB, in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen, sGS 841.32, IVöB). Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte aufschiebende Wirkung regelmässig gewährt, ohne die Erfolgsaussichten der Beschwerde näher zu prüfen, wenn sich die Vergabeinstanz gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht ausdrücklich zur Wehr setzt (vgl. VerwGE B 2015/49 vom 9. April 2015, www.gerichte.sg.ch; VerwGE B 2015/33 vom 9. März 2015 E. 2 mit Hinweisen auf VerwGE B 2014/96 vom 5. Juni 2014 und VerwGE B 2013/206 vom 9. Oktober 2013).  Vorinstanzen und Beschwerdegegnerin widersetzen sich – einstweilen – dem Gesuch der Beschwerdeführerin ausdrücklich nicht. Die Gesuche der Beschwerdeführerin, es sei den Beschwerden in den Verfahren B 2015/229-266 sind deshalb gutzuheissen. Die aufschiebende Wirkung kann wieder entzogen werden, wenn während des Verfahrens festgestellt wird, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist oder die Interessenabwägung neu vorzunehmen ist. 3.            Die Vorinstanzen und die Beschwerdegegnerin sind einzuladen, bis 30. November 2015 materiell zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Nach unbenützter Frist ist Verzicht anzunehmen. 4.            Das Verwaltungsgericht sieht vor, das Hauptverfahren zunächst auf die Beschwerden B 2015/229, 250 und 260 zu beschränken und die übrigen im Rubrum genannten Verfahren B 2015/230-249, 251-259 und 261-266 zu sistieren. Den Verfahrensbeteiligten ist Gelegenheit zu geben, zu diesem Vorgehen ebenfalls bis 30. November 2015 Stellung zu nehmen. Nach unbenützter Frist ist Zustimmung zur Sistierung anzunehmen. 5.            Die den Politischen Gemeinden St. Margrethen (B 2015/229), Niederbüren (B 2015/250) und Tübach (B 2015/260) mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. Oktober 2015 angesetzte Frist zur Einreichung sämtlicher Vergabeakten im Sinne der dortigen Erwägungen ist abzunehmen. Die Vorinstanzen in diesen Verfahren sind aufzufordern, dem Gericht innert der zur Einreichung der Vernehmlassung angesetzten Frist bis 30. November 2015 sämtliche Akten der Vergabe "VRSG/FIS FinanzSuite“ einzureichen. Nach unbenützter Frist ist gestützt auf die vorhandenen Akten zu entscheiden (Art. 64 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Vorinstanzen und die Beschwerdegegnerin sind zudem aufzufordern, innert derselben Frist jene Teile der Vergabeakten konkret und begründet zu bezeichnen, die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte nach ihrer Auffassung Geschäftsgeheimnisse enthalten und deshalb nicht offengelegt werden sollen, widrigenfalls der Beschwerdeführerin umfassende Akteneinsicht gewährt wird. 6.            Die Kosten dieser Verfügung sind bei der Hauptsache zu belassen. Der Präsident verfügt: 1.            Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung in den Verfahren B 2015/229-266 werden gutgeheissen. 2.            Den Vorinstanzen wird bis zu einem anderslautenden Entscheid über die aufschiebende Wirkung beziehungsweise bis zum Entscheid des Gerichtes über die Beschwerden die Weiterführung der Vergabeverfahren und der Abschluss von Verträgen zur Beschaffung von Software zur Umsetzung des neuen Rechnungsmodells der St. Galler Gemeinden (RMSG), insbesondere der "VRSG/FIS FinanzSuite" und damit zusammenhängender Dienstleistungen sowie die Vornahme anderer mit dieser Softwarebeschaffung zusammenhängender Vollzugshandlungen untersagt. 3.            Die Vorinstanzen und die Beschwerdegegnerin werden eingeladen, bis 30. November 2015 materiell zu den Beschwerden Stellung zu nehmen. Nach unbenützter Frist wird Verzicht angenommen. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit, innert derselben Frist zur vorgesehenen Sistierung der Beschwerdeverfahren B 2015/230-249, 251-259 und 261-266 Stellung zu nehmen. Nach unbenützter Frist wird Zustimmung zur Sistierung angenommen. Die Vorinstanzen in den Verfahren B 2015/229 (St. Margrethen), B 2015/250 (Niederbüren) und B 2015/260 (Tübach) werden aufgefordert, innert derselben Frist dem Verwaltungsgericht sämtliche Akten der Vergabe "VRSG/FIS FinanzSuite“ einzureichen. Nach unbenützter Frist wird aufgrund der vorhandenen Akten entschieden. Innert derselben Frist haben Vorinstanzen und Beschwerdegegnerin Teile dieser Akten, die nach ihrer Auffassung Geschäftsgeheimnisse enthalten und deshalb nicht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte offengelegt werden sollen, konkret und mit Begründung zu bezeichnen, widrigenfalls der Beschwerdeführerin umfassende Akteneinsicht gewährt wird. 4.            Über die Kosten dieser Verfügung wird mit der Hauptsache entschieden. Der Präsident Eugster © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, 03.11.2015 Öffentliches Beschaffungsrecht, aufschiebende Wirkung, Art. 17 Abs. 2 IVöB. Da sich Vorinstanzen und Beschwerdegegner dem Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (einstweilen) nicht widersetzen, wird das Gesuch ohne nähere Prüfung der Erfolgsaussichten der Beschwerde gutgeheissen. Den involvierten Gemeinden bleibt damit die Weiterführung der Vergabeverfahren und der Abschluss von Verträgen zur Beschaffung von Software zur Umsetzung des neuen Rechnungsmodells der St. Galler Gemeinden verboten (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2015/229-266). 

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