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St.Gallen Verwaltungsgericht 03.11.2015 B 2015/180, B 2015/192 - B 2015/219, B 2015/275

3 novembre 2015·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsgericht·PDF·1,472 mots·~7 min·1

Résumé

Öffentliches Beschaffungsrecht, aufschiebende Wirkung, Art. 17 Abs. 2 IVöB. Da sich Vorinstanzen und Beschwerdegegner dem Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (einstweilen) nicht widersetzen, wird das Gesuch ohne nähere Prüfung der Erfolgsaussichten der Beschwerde gutgeheissen. Den involvierten Gemeinden bleibt damit die Weiterführung der Vergabeverfahren und der Abschluss von Verträgen zur Beschaffung von Software zur Umsetzung des neuen Rechnungsmodells der St. Galler Gemeinden verboten (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2015/180, 192-219 und 275).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2015/180, B 2015/192 - B 2015/219, B 2015/275 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 11.02.2020 Entscheiddatum: 03.11.2015 Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, 03.11.2015 Öffentliches Beschaffungsrecht, aufschiebende Wirkung, Art. 17 Abs. 2 IVöB. Da sich Vorinstanzen und Beschwerdegegner dem Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (einstweilen) nicht widersetzen, wird das Gesuch ohne nähere Prüfung der Erfolgsaussichten der Beschwerde gutgeheissen. Den involvierten Gemeinden bleibt damit die Weiterführung der Vergabeverfahren und der Abschluss von Verträgen zur Beschaffung von Software zur Umsetzung des neuen Rechnungsmodells der St. Galler Gemeinden verboten (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2015/180, 192-219 und 275).  Verfügung vom 3. November 2015 Verfahrensbeteiligte Abacus Research AG, Abacus-Platz 1, 9300 Wittenbach, Beschwerdeführerin und Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marcel Dietrich und/oder Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Burger, Homburger AG, Hardstrasse 201, Postfach 314, 8037 Zürich, gegen Politische Gemeinden -      B 2015/180 Thal, vertreten durch den Gemeinderat, 9425 Thal, -      B 2015/192 St. Gallen, vertreten durch denStadtrat, 9001 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte -      B 2015/193 Altstätten, vertreten durch den Stadtrat, 9450 Altstätten, -      B 2015/194 Au, vertreten durch den Gemeinderat, 9434 Au, -      B 2015/195 Bad Ragaz, vertreten durch den Gemeinderat, 7310 Bad Ragaz, -      B 2015/196 Berneck, vertreten durch denGemeinderat, 9442 Berneck, -      B 2015/197 Degersheim, vertreten durch denGemeinderat, 9113 Degersheim, -      B 2015/198 Diepoldsau, vertreten durch denGemeinderat, 9444 Diepoldsau, -      B 2015/199 Eschenbach, vertreten durch denGemeinderat, 8733 Eschenbach, -      B 2015/200 Flums, vertreten durch denGemeinderat, 8890 Flums, -      B 2015/201 Gaiserwald, vertreten durch denGemeinderat, 9030 Abtwil, -      B 2015/202 Gams, vertreten durch denGemeinderat, 9473 Gams, -      B 2015/203 Goldach, vertreten durch denGemeinderat, 9403 Goldach, -      B 2015/204 Gossau, vertreten durch denStadtrat, 9201 Gossau, -      B 2015/205 Kirchberg, vertreten durch denGemeinderat, 9533 Kirchberg, -      B 2015/206 Mels, vertreten durch denGemeinderat, 8887 Mels, -      B 2015/207 Oberriet, vertreten durch denGemeinderat, 9463 Oberriet, -      B 2015/208 Rapperswil-Jona, vertreten durch denStadtrat, 8645 Jona, -      B 2015/209 Rorschach, vertreten durch denStadtrat, 9400 Rorschach, -      B 2015/210 Rorschacherberg, vertreten durch denGemeinderat,                       9404 Rorschacherberg , © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte -      B 2015/211 Sargans, vertreten durch denGemeinderat, 7320 Sargans, -      B 2015/212 Schmerikon, vertreten durch denGemeinderat, 8716 Schmerikon, -      B 2015/213 Sennwald, vertreten durch denGemeinderat, 9467 Frümsen, -      B 2015/214 Sevelen, vertreten durch denGemeinderat, 9475 Sevelen, -      B 2015/215 Steinach, vertreten durch denGemeinderat, 9323 Steinach, -      B 2015/216 Uznach, vertreten durch denGemeinderat, 8730 Uznach, -      B 2015/217 Uzwil, vertreten durch denGemeinderat, 9240 Uzwil, -      B 2015/218 Vilters-Wangs, vertreten durch denGemeinderat, 7323 Wangs, -      B 2015/219 Wittenbach, vertreten durch denGemeinderat, 9301 Wittenbach, -      B 2015/275 Wattwil, vertreten durch den Gemeinderat, 9630 Wattwil, Vorinstanzen, alle vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Claudia Schneider Heusi, Schneider Rechtsanwälte AG, Seefeldstrasse 60, Postfach, 8034 Zürich, und Verwaltungsrechenzentrum AG St. Gallen (VRSG), St. Leonhard-Strasse 80, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Astrid Waser und/oder Rechtsanwalt MLaw Hannes Kieser, Lenz & Staehelin, Bleicherweg 58, 8027 Zürich, Gegenstand © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vergabe "VRSG / FIS FinanzSuite" (publizierte Zuschläge) / aufschiebende Wirkung Der Präsident stellt fest: Die Abacus Research AG (Beschwerdeführerin) hat durch ihre Rechtsvertreter mit Eingaben vom 16. September 2015 (B 2015/180), vom 30. September 2015 (B 2015/192-219) und vom 14. Oktober 2015 (B 2015/275) gegen die von den im Rubrum genannten Politischen Gemeinden (Vorinstanzen) am 7. September 2015 (B 2015/180), am 21. September 2015 (B 2015/192-219) und am 5. Oktober 2015 (B 2015/275) im Amtsblatt des Kantons St. Gallen und auf simap.ch veröffentlichten Verfügungen, mit denen die Zuschläge für die Beschaffung der Software zur Umsetzung des neuen Rechnungsmodells der St. Galler Gemeinden (RMSG) der Verwaltungsrechnungszentrum AG St. Gallen (VRSG, Beschwerdegegnerin) erteilt wurden, beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben und unter anderem beantragt, den Beschwerden sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit verfahrensleitenden Verfügungen vom 18. September/8. Oktober 2015 (B 2015/180), vom 2./8. Oktober 2015 (B 2015/192 sowie 196-219), vom 5./8. Oktober 2015 (B 2015/193-195) und vom 16. Oktober 2015 (B 2015/275) wurde den Vorinstanzen der Vertragsabschluss einstweilen untersagt. Gleichzeitig erhielten Vorinstanzen und Beschwerdegegnerin Gelegenheit, sich bis 26. Oktober 2015 zum Antrag, es sei den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu gewähren, vernehmen zu lassen. In den Verfahren B 2015/180 (Thal), B 2015/192 (St. Gallen) und B 2015/219 (Wittenbach) wurden die Vorinstanzen aufgefordert, dem Verwaltungsgericht innert gleicher Frist sämtliche Akten der Vergabe einzureichen. Mit Vernehmlassungen vom 21. Oktober 2015 teilten Vorinstanzen und Beschwerdegegnerin mit, sich der Erteilung der aufschiebenden Wirkung einstweilen nicht zu widersetzen. Gleichzeitig ersuchten sie um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung der Stellungnahmen in der Hauptsache und der vorinstanzlichen Akten in den bezeichneten Verfahren. Der Präsident erwägt: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.            Der Entscheid über das Gesuch, den Beschwerden sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, fällt gemäss Art. 42 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (sGS 841.11, VöB) in die Zuständigkeit des Präsidenten des Verwaltungsgerichts. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 wurden die Verfahren B 2015/192 und 196-219 zur Behandlung der Gesuche um aufschiebende Wirkung vereinigt. Mit diesen Verfahren wurden am 5. Oktober 2015 die Verfahren B 2015/193-195 vereinigt. Am 8. Oktober 2015 trat das Verfahren B 2015/180 und am 16. Oktober 2015 das Verfahren B 2015/275 hinzu. Dementsprechend ergeht über die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung in den Verfahren B 2015/180, 192-219 und 275 eine gemeinsame Verfügung. 2.            Die aufschiebende Wirkung kann erteilt werden, wenn die Beschwerde ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 5 des Einführungsgesetzes zur Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen, sGS 841.1, EGöB, in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen, sGS 841.32, IVöB). Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird die aufschiebende Wirkung regelmässig gewährt, ohne die Erfolgsaussichten der Beschwerde näher zu prüfen, wenn sich die Vergabeinstanz gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht ausdrücklich zur Wehr setzt (vgl. VerwGE B 2015/49 vom 9. April 2015, www.gerichte.sg.ch; VerwGE B 2015/33 vom 9. März 2015 E. 2 mit Hinweisen auf VerwGE B 2014/96 vom 5. Juni 2014 und VerwGE B 2013/206 vom 9. Oktober 2013). Vorinstanzen und Beschwerdegegnerin widersetzen sich – einstweilen – dem Gesuch der Beschwerdeführerin ausdrücklich nicht. Die Gesuche der Beschwerdeführerin, es sei den Beschwerden in den Verfahren B 2015/180, 192-219 und 275 die aufschiebende Wirkung zu gewähren, sind deshalb gutzuheissen. Die aufschiebende Wirkung kann wieder entzogen werden, wenn während des Verfahrens festgestellt wird, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist oder die Interessenabwägung neu vorzunehmen ist. 3.            Die Vorinstanzen und die Beschwerdegegnerin sind einzuladen, bis 30. November 2015 materiell zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Nach unbenützter Frist ist Verzicht anzunehmen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.            Das Verwaltungsgericht sieht vor, das Hauptverfahren zunächst auf die Beschwerden B 2015/180, 192 und 219 zu beschränken und die übrigen im Rubrum genannten Verfahren B 2015/193-218 und 275 zu sistieren. Den Verfahrensbeteiligten ist Gelegenheit zu geben, zu diesem Vorgehen ebenfalls bis 30. November 2015 Stellung zu nehmen. Nach unbenützter Frist ist Zustimmung zur Sistierung anzunehmen. 5.            Die den Politischen Gemeinden Thal (B 2015/180), St. Gallen (B 2015/192) und Wittenbach (B 2015/219) mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. Oktober 2015 angesetzte Frist zur Einreichung sämtlicher Vergabeakten ist abzunehmen. Die Vorinstanzen in diesen Verfahren sind aufzufordern, dem Gericht innert der zur Einreichung der Vernehmlassung angesetzten Frist bis 30. November 2015 sämtliche Akten der Vergabe "VRSG/FIS FinanzSuite“ einzureichen. Nach unbenützter Frist ist gestützt auf die vorhandenen Akten zu entscheiden (Art. 64 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Vorinstanzen und die Beschwerdegegnerin sind zudem aufzufordern, innert derselben Frist jene Teile der Vergabeakten konkret und begründet zu bezeichnen, die nach ihrer Auffassung Geschäftsgeheimnisse enthalten und deshalb nicht offengelegt werden sollen, widrigenfalls der Beschwerdeführerin umfassende Akteneinsicht gewährt wird. 6.            Die Kosten dieser Verfügung sind bei der Hauptsache zu belassen. Der Präsident verfügt: 1.            Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung in den Verfahren B 2015/180, 192-219 und 275 werden gutgeheissen. 2.            Den Vorinstanzen wird bis zu einem anderslautenden Entscheid über die aufschiebende Wirkung beziehungsweise bis zum Entscheid des Gerichtes über die Beschwerden die Weiterführung der Vergabeverfahren und der Abschluss von Verträgen zur Beschaffung von Software zur Umsetzung des neuen Rechnungsmodells der St. Galler Gemeinden (RMSG), insbesondere des Basisangebots „VRSG/FIS FinanzSuite“ bzw. der „Finanzsuite FIS“ bzw. des „Update Finanzsuite FIS“, und damit © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte zusammenhängender Dienstleistungen sowie die Vornahme anderer mit dieser Softwarebeschaffung zusammenhängender Vollzugshandlungen untersagt. 3.            Die Vorinstanzen und die Beschwerdegegnerin werden eingeladen, bis 30. November 2015 materiell zu den Beschwerden Stellung zu nehmen. Nach unbenützter Frist wird Verzicht angenommen. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit, innert derselben Frist zur vorgesehenen Sistierung der Beschwerdeverfahren B 2015/193-218 und 275 Stellung zu nehmen. Nach unbenützter Frist wird Zustimmung zur Sistierung angenommen. Die Vorinstanzen in den Verfahren B 2015/180 (Thal), B 2015/192 (St. Gallen) und B 2015/219 (Wittenbach) werden aufgefordert, innert derselben Frist dem Verwaltungsgericht sämtliche Akten der Vergabe "VRSG/FIS FinanzSuite“ einzureichen. Nach unbenützter Frist wird aufgrund der vorhandenen Akten entschieden. Innert derselben Frist haben Vorinstanzen und Beschwerdegegnerin Teile dieser Akten, die nach ihrer Auffassung Geschäftsgeheimnisse enthalten und deshalb nicht offengelegt werden sollen, konkret und mit Begründung zu bezeichnen, widrigenfalls der Beschwerdeführerin umfassende Akteneinsicht gewährt wird. 4.            Über die Kosten dieser Verfügung wird mit der Hauptsache entschieden. Der Präsident Eugster © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, 03.11.2015 Öffentliches Beschaffungsrecht, aufschiebende Wirkung, Art. 17 Abs. 2 IVöB. Da sich Vorinstanzen und Beschwerdegegner dem Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (einstweilen) nicht widersetzen, wird das Gesuch ohne nähere Prüfung der Erfolgsaussichten der Beschwerde gutgeheissen. Den involvierten Gemeinden bleibt damit die Weiterführung der Vergabeverfahren und der Abschluss von Verträgen zur Beschaffung von Software zur Umsetzung des neuen Rechnungsmodells der St. Galler Gemeinden verboten (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2015/180, 192-219 und 275). 

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