Skip to content

St.Gallen Verwaltungsgericht 11.04.2013 B 2013/46

11 avril 2013·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsgericht·PDF·568 mots·~3 min·3

Résumé

Öffentliches Beschaffungswesen, Verweigerung des Wiederentzugs der aufschiebenden Wirkung (Verwaltungsgericht, Zwischenverfügung, B 2013/46).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2013/46 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 12.02.2020 Entscheiddatum: 11.04.2013 Zwischenverfügung Verwaltungsgericht, 11.04.2013 Öffentliches Beschaffungswesen, Verweigerung des Wiederentzugs der aufschiebenden Wirkung (Verwaltungsgericht, Zwischenverfügung, B 2013/46). Verfügung vom 11. April 2013 In Sachen Kifa AG, Kappellstrasse 6, 8355 Aadorf, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Simon Krauter, Zürcherstrasse 310, 8500 Frauenfeld, gegen Politische Gemeinde Rapperswil-Jona, zuhanden des Stadtrates, St. Gallerstrasse 40, 8645 Jona, Vorinstanz, und Büsser Hausbau AG, Engelhölzlistrasse 15, 8645 Jona, Beschwerdegegnerin, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/4

Publikationsplattform St.Galler Gerichte BWZ Rapperswil; Erstellen Pavillon für Schulraumerweiterung; Vergabe Total- Unternehmervertrag wird in Erwägung, dass  die Kifa AG, 8355 Aadorf (nachfolgend: Beschwerdeführerin), den vom Stadtrat Rapperswil-Jona (nachfolgend: Vorinstanz) verfügten, am 26. Februar 2013 versandten Zuschlag für den Total-Unternehmerauftrag zur Erstellung eines Pavillons für das BWZ Rapperswil an die Büsser Hausbau AG, 8645 Jona (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), mit Beschwerde vom 8. März 2013 beim Verwaltungsgericht angefochten und unter anderem ein Begehren um aufschiebende Wirkung gestellt hat, dass  der Präsident des Verwaltungsgerichts der Beschwerde mit Verfügung vom 19. März 2013 aufschiebende Wirkung erteilt hat; dass  sich die Vorinstanz mit Eingabe vom 2. April 2013 zur Hauptsache vernehmen liess und dabei unter anderem den Antrag stellte, die aufschiebende Wirkung sei wieder zu entziehen; dass  sich die Beschwerdeführerin am 9. April 2013 ergänzend vernehmen liess, wobei sie an den in der Beschwerde vom 8. März 2013 gestellten Anträgen festhielt und zudem die Abweisung des Gesuchs um Entzug der aufschiebenden Wirkung beantragen liess; dass  die Vorinstanz ihr Gesuch, es sei die aufschiebende Wirkung wieder zu entziehen, mit ausserordentlich dringendem Bedarf für den Schul- und Weiterbildungsbereich begründet, zumal ab Beginn des Schuljahres 2013/2014 zwei neue Klassen Kaufleute unterrichtet werden müssten und auch für das Weiterbildungsangebot nicht ausreichend Räumlichkeiten zur Verfügung stünden; dass  sich die Vorinstanz damit in Widerspruch zu der im Rahmen der Fragenrunde erteilten Auskunft setzt, auch eine Fertigstellung nach den Herbstferien 2013 sei ausreichend (vgl. Beilage 6 der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme vom 9. April 2013; act. 10 und 11); © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/4

Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass  eine ausserordentliche Dringlichkeit auch deshalb nicht ersichtlich ist, weil davon auszugehen ist, dass der ab Schulbeginn 2013/2014 vorhandene Mangel an Schulraum, der durch die streitige Beschaffung beseitigt werden soll, vorübergehend auch durch andere Massnahmen (wie etwa durch Anmietung von Schulcontainern) behoben werden kann; dass  die Möglichkeit, gewisse Weiterbildungen im Schuljahr 2013/2014 nicht anbieten zu können, die sofortige Vollstreckbarkeit von Vornherein nicht zu begründen vermag; dass  sodann keine Gründe ersichtlich sind, welche die in der Verfügung vom 19. März 2013 vorgenommene Prima-facie-Würdigung der Sach- und Rechtslage als unzutreffend erscheinen liessen; dass  unter diesen Umständen nicht in Betracht kommt, die mit Verfügung vom 19. März 2013 erteilte aufschiebende Wirkung wieder zu entziehen; dass  somit die Anordnungen von Ziff. 1 und 2 der Verfügung vom 19. März 2013 vorderhand weiter gelten; dass  die Kosten dieser Verfügung bei der Hauptsache zu belassen sind; verfügt: 1./ Das Gesuch der Vorinstanz, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu entziehen, wird abgewiesen. 2./ Über die Kosten dieser Verfügung wird mit der Hauptsache entschieden. ______________ VERWALTUNGSGERICHT des Kantons St. Gallen Der Präsident: lic. iur. Beda Eugster © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/4

Publikationsplattform St.Galler Gerichte   Versand dieser Verfügung an: -   die Beschwerdeführerin (durch Rechtsanwalt lic. iur. Simon Krauter, 8500 Frauenfeld) -   die Vorinstanz (mit Doppel der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 9. April 2013 samt Beilage 6) -   die Beschwerdegegnerin (mit Doppel der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 9. April 2013 samt Beilage 6) am: Rechtsmittelbelehrung: Die Rechtsmittelberechtigung gegen diesen Entscheid richtet sich nach Art. 82 ff., insbesondere Art. 83 lit. f., Art. 93 und Art. 113 ff. BGG. Das Rechtsmittel ist innert dreissig Tagen nach der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/4

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zwischenverfügung Verwaltungsgericht, 11.04.2013 Öffentliches Beschaffungswesen, Verweigerung des Wiederentzugs der aufschiebenden Wirkung (Verwaltungsgericht, Zwischenverfügung, B 2013/46).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2026-05-12T22:10:20+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

B 2013/46 — St.Gallen Verwaltungsgericht 11.04.2013 B 2013/46 — Swissrulings