Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2013/217 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 03.12.2013 Entscheiddatum: 03.12.2013 Urteil Verwaltungsgericht, 03.12.2013 Sicherungsentzug, Abschreibung des Rekursverfahrens, Kostentragung, Art. 95 Abs. 1 VRP.Der Beschwerdeführer hat sich nach Wiedererteilung des auf unbestimmte Zeit entzogenen Führerausweises mit der Abschreibung des Rekursverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit einverstanden erklärt. Dass die Rekursinstanz ihm die amtlichen Kosten des Verfahrens auferlegt und keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen hat, ist deshalb nicht zu beanstanden (Verwaltungsgericht, B 2013/217). Urteil vom 3. Dezember 2013 Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle;Gerichtsschreiber Dr. Th. Scherrer _______________ In Sachen X.Y., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Urs Bertschinger, St. Gallerstrasse 46, Postfach 945, 9471 Buchs SG 1, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz, und Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, betreffend Führerausweisentzug (Sicherungsentzug) hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ X.Y. (geb. 1971) besitzt den Führerausweis der Kategorie B seit November 1989. Wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand – er hatte am 16. November 2007 mit einer anhand eines Atemlufttests ermittelten Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,59 Gewichtspromillen einen Personenwagen gelenkt – wurde er am 20. Dezember 2007 verwarnt. Am 11. November 2012 lenkte X.Y. seinen Personenwagen von Buchs mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,86 und höchstens 2,31 (Durchschnitt 2,08) Gewichtspromillen nach Grabs. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt entzog ihm den von der Polizei auf der Stelle abgenommenen Führerausweis am 29. November 2012 vorsorglich und ordnete zur Abklärung der Fahreignung mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2013 eine verkehrsmedizinische Untersuchung an. B./ X.Y. wurde am 31. Januar 2013 am Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen untersucht. Im Gutachten vom 4. März 2013, das sich insbesondere auf die Vorgeschichte, seine eigenen Angaben, die Befunde der körperlichen Untersuchung, die Resultate der Laboruntersuchungen, namentlich einen in der Haarprobe festgestellten Ethylglucuronid-Gehalt von 79 pg/mg, und einen Bericht des Hausarztes stützt, wird die Fahreignung von X.Y. aus verkehrsmedizinischer Sicht aufgrund eines verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauchs mit Suchtgefährdung nicht befürwortet und die Durchführung einer mindestens sechsmonatigen, fachtherapeutisch betreuten und kontrollierten Alkoholabstinenz empfohlen (act. 11-12/48-54). Das Strassenverkehrsund Schifffahrtsamt stellte X.Y. am 11. März 2013 in Aussicht, ihm den Führerausweis auf unbestimmte Zeit zu entziehen (act. 11-12/46+47). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zu den von X.Y. in seinen Eingaben vom 17. und 21. März 2013 aufgeworfenen Fragen hielt die Gutachterin am 9. April 2013 fest, die unauffälligen Blutparameter, die lediglich indirekt mit dem Alkoholkonsum zusammenhingen, stünden nicht im Widerspruch zum Ergebnis der Haaranalyse, das bei einer Länge der Haarprobe von 4,5 Zentimetern einen Durchschnittswert für die vier bis fünf Monate vor der Probennahme darstelle. Schwankungen würden nicht erfasst, das heisst, es sei nicht beurteilbar, ob ein regelmässig vermehrter oder häufiger übermässiger Alkoholkonsum vorliege. Aus der hohen Blutalkoholkonzentration anlässlich des Ereignisses vom 11. November 2012, dem Umstand, dass er sich bei diesem Alkoholgehalt noch fahrfähig gefühlt habe, dem angegebenen, zumindest gelegentlich übermässigen Alkoholkonsum und dem Resultat der Haaranalyse lasse sich ein Alkoholmissbrauch ableiten. Eine Verhaltensänderung sei bis zur Begutachtung nicht vorgelegen. Der Umstand, bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 1,86 und 2,31 Gewichtspromillen noch ein Fahrzeug lenken zu können und sich dabei fahrfähig zu fühlen, weise auf eine entsprechende Alkoholgewöhnung hin. Das Resultat der Haaranalyse sei mit einem Konsum von zwei Litern Bier und eventuell einem Wodka zweimal monatlich nicht vereinbar. Zusätzliche Auskünfte aus dem Familienkreis oder seitens das Arbeitgebers seien unter diesen Umständen nicht angezeigt (act. 11-12/40-42). Am 30. Mai 2013 reichte X.Y. dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt eine abschliessende Stellungnahme ein mit dem Antrag, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei von einem Sicherungsentzug abzusehen und ihm der Führerausweis, eventuell unter Auflagen, unverzüglich wieder auszuhändigen. Er machte vorab geltend, es sei nicht dargetan, dass er nicht in der Lage sei, seine Neigung zum angeblich übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen überwinden oder kontrollieren zu können. Er stützte sich dabei insbesondere auf die Analyse einer am 18. April 2013 entnommenen Haarprobe von drei Zentimetern Länge, die einen Ethylglucuronid-Gehalt von 17,8 pg/mg ergeben hatte, und eine Bestätigung der Beratungsstelle der Sozialen Dienste Werdenberg vom 22. Mai 2013, wonach er bereits vier Termine wahrgenommen habe und ein fünfter vereinbart sei (act. 11-12/8-23). Am 5. Juni 2013 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt X.Y. den Führerausweis auf unbestimmte Zeit. Die Wiedererteilung wurde von der Einhaltung einer kontrollierten und fachlich betreuten Alkoholabstinenz von mindestens sechs © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Monaten und dem Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung abhängig gemacht. C./ Gegen die am 7. Juni 2013 zugestellte Verfügung erhob X.Y. durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 21. Juni 2013 und Ergänzung vom 4. Juli 2013 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und von einem Sicherungsentzug bei unverzüglicher Aushändigung des Führerausweises eventuell unter Auflagen abzusehen, eventuell die Sache zur Neubeurteilung an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt zurückzuweisen. Mit Vernehmlassung vom 19. Juli 2013 beantragte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, der Rekurs sei abzuweisen. X.Y. äusserte sich dazu am 16. August 2013 und reichte am 20. August 2013 ein am 15. August 2013 vom Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen erstattetes verkehrsmedizinisches Gutachten ein. Darin wird die Fahreignung von X.Y. bei Fortsetzung der betreuten und kontrollierten Alkoholabstinenz während mindestens zweier Jahre befürwortet. Das Gutachten stützt sich auf die Vorgeschichte, die Angaben von X.Y., die Befunde der körperlichen Untersuchung, die Resultate der Laboruntersuchungen, insbesondere einen negativen Befund der Analyse der anlässlich der Untersuchung vom 15. Juli 2013 abgenommenen Haarprobe mit einer Länge von fünf bis sechs Zentimetern, sowie Berichte des Hausarztes und der sozialen Dienste Werdenberg. Am 13. September 2013 ersuchte X.Y. um Wiedererteilung des Führerausweises. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt entsprach dem Gesuch am 30. September 2013 unter Auflagen. Im Einverständnis mit dem Rechtsvertreter von X.Y. schrieb der zuständige Abteilungspräsident der Verwaltungsrekurskommission am 3. Oktober 2013 das Rekursverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit ab (Ziffer 1 des Dispositivs). Die Entscheidgebühr von 200 Franken auferlegte er X.Y. (Ziffer 2 des Dispositivs). Dem Gesuch um Entschädigung der ausseramtlichen Kosten entsprach er nicht. D./ X.Y. (nachfolgend Beschwerdeführer) erhob gegen die Abschreibungsverfügung des Abteilungspräsidenten der Verwaltungsrekurskommission (nachfolgend Vorinstanz) vom 3. Oktober 2013 durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 16. Oktober 2013 und Ergänzung vom 5. November 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragt, Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei unter Kosten- und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entschädigungsfolge aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Sicherungsentzug zu Unrecht erfolgt sei und ihm gestützt darauf für das Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beziehungsweise an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (nachfolgend Beschwerdegegner) zurückzuweisen. Auf die Ausführungen zur Begründung des Begehrens wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Vorinstanz beantragte am 7. November 2013 die Abweisung der Beschwerde, der Beschwerdegegner verzichtete am 11. November 2013 auf eine Vernehmlassung. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, abgekürzt VRP). Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung der Vorinstanz vom 3. Oktober 2013, mit welcher der Rekurs, den der Beschwerdeführer gegen den vom Beschwerdegegner verfügten Entzug des Führerausweises mangels Fahreignung auf unbestimmte Zeit erhoben hatte, als gegenstandslos abgeschrieben wurde. Dabei wendet sich der Beschwerdeführer lediglich gegen die vorinstanzliche Kostenverlegung in Ziffer 2 des Dispositivs. Die Abschreibung des Rekurses in Ziffer 1 des Dispositivs beanstandet er zu Recht nicht, nachdem er sich mit dem entsprechenden Vorgehen der Vorinstanz einverstanden erklärt hatte (vgl. act. 11-23 und 24). Wird eine Verfügung oder ein Entscheid nur teilweise weitergezogen, sind die unangefochten gebliebenen Dispositivpunkte formell rechtskräftig erledigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn einzig eine Nebenfolge der Verfügung oder des Entscheides wie beispielsweise die Höhe oder die Verteilung der Prozesskosten angefochten wird. Der Hauptpunkt dagegen wird rechtskräftig (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 1089). Deshalb kann auf das Begehren des Beschwerdeführers, es sei – nicht bloss vorfrageweise im Zusammenhang mit der Beurteilung der Kostenverlegung - festzustellen, dass ihm der Führerausweis zu Unrecht mangels Fahreignung auf unbestimmte Zeit entzogen wurde, nicht eingetreten werden. Im Übrigen sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt: Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 16. Oktober 2013 rechtzeitig erhoben und erfüllt © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte zusammen mit der Ergänzung vom 5. November 2013 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist – unter dem erwähnten Vorbehalt – einzutreten. 2. Umstritten ist einzig die Verlegung der Kosten in der angefochtenen Verfügung. 2.1. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens mit der Begründung auferlegt, als kostenpflichtig gelte, wer die Gegenstandslosigkeit verursacht habe. Der Beschwerdegegner habe sich auf das schlüssige verkehrsmedizinische Gutachten abstützen dürfen und der Sicherungsentzug vom 5. Juni 2013 sei nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer habe sein Trinkverhalten nach der ersten verkehrsmedizinischen Untersuchung offensichtlich geändert, weshalb in der am 15. Juli 2013 entnommenen Haarprobe kein Ethylglucuronid mehr nachgewiesen worden sei. Die Voraussetzungen für die Wiedererteilung des Führerausweises am 30. September 2013 seien vom Beschwerdeführer erst nachträglich geschaffen worden. Der Beschwerdeführer geht demgegenüber davon aus, es könne ihm nicht vorgeworfen werden, er habe die Gegenstandslosigkeit dadurch verursacht, dass er sein Trinkverhalten nach der ersten verkehrsmedizinischen Untersuchung verändert habe. Der Sicherungsentzug sei eben gerade ungeachtet der ersten Haarprobe und des daraus resultierenden hohen Ethylglucuronid-Wertes strittig gewesen. Deshalb sei zu prüfen, wie der Prozess mutmasslich ausgegangen wäre. Davon gehe auch die Vorinstanz aus, wenn sie ausführe, der Sicherungsentzug sei nicht zu beanstanden gewesen. Andernfalls wäre ihm der Rechtsweg gänzlich verwehrt, und es wäre ihm auch verwehrt, die mit der Wiedererteilung des Führerausweises verknüpften Auflagen in Frage zu stellen. 2.2. Gemäss Art. 95 Abs. 1 VRP hat jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Wird eine Streitsache zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, so hat nach der Praxis des Verwaltungsgerichts jener Beteiligte die Kosten zu tragen, der die Gegenstandslosigkeit verursacht hat. So sind die Kosten im Fall der Gegenstandslosigkeit aufgrund eines Widerrufs der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Entscheids oder bei einer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wiedererwägung derselben dem entsprechenden Gemeinwesen zu überbinden (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 773). Zieht ein Rechtsmittelkläger sein Begehren zurück, gilt er grundsätzlich als unterliegend und wird demzufolge kostenpflichtig. Billigkeitsüberlegungen können indes eine andere Kostenverlegung rechtfertigen. Erfolgt der Rückzug beispielsweise, weil die gegnerische Partei das Begehren ganz oder teilweise anerkennt, so kann es sich rechtfertigen, die amtlichen Kosten nach Massgabe der Anerkennung ihr aufzuerlegen. Grundsätzlich gilt, dass bei ausdrücklicher oder konkludenter Anerkennung die anerkennende Partei kostenpflichtig wird. Dies trifft auch auf eine Behörde zu, die den angefochtenen Entscheid in Wiedererwägung zieht (vgl. R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St. Gallen 2004, S. 102). Wie dargelegt, hat sich der Beschwerdeführer mit der Abschreibung des Rekurses zufolge Gegenstandslosigkeit einverstanden erklärt, nachdem ihm der Beschwerdegegner die Wiedererteilung des Führerausweises am 18. September 2013 in Aussicht gestellt hatte. Der Beschwerdegegner hat ihm allerdings den Führerausweis nicht ausgehändigt, weil er auf die Beurteilung in der Entzugsverfügung vom 5. Juni 2013, die sich im Wesentlichen auf die verkehrsmedizinische Begutachtung des Beschwerdeführers vom 4. März 2013 und die ergänzenden Ausführungen vom 9. April 2013 stützte, zurückkam. Vielmehr ist er aufgrund der erneuten verkehrsmedizinischen Untersuchung des Beschwerdeführers zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer den im Gutachten vom 4. März 2013 festgestellten Eignungsmangel insoweit überwunden hatte, als dass ihm der Führerausweis unter Auflage der Weiterführung der kontrollierten und betreuten Alkoholabstinenz wieder erteilt werden konnte. Die Gegenstandslosigkeit des Rekurses war mithin nicht auf das Verhalten des Beschwerdegegners zurückzuführen. Vielmehr konnte das Verfahren abgeschrieben werden, weil der Beschwerdeführer einer Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit zustimmte und damit an einer Überprüfung der Entzugsverfügung vom 5. Juni 2013 nicht mehr festhielt. Das Ansinnen des Beschwerdegegners, den Führerausweis erst nach Abschluss des Rekursverfahrens wieder zu erteilen (vgl. act. 11-22) erweist sich – wie der Vertreter des Beschwerdeführers moniert hat (vgl. act. 11-25) – als problematisch, wurde von der Vorinstanz indessen insoweit korrigiert, als sie umgekehrt die Wiedererteilung als Voraussetzung für das Dahinfallen des Rekurses gegen den Sicherungsentzug © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte veraussetzte (vgl. act. 11-23). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat denn auch den Vorschlag der Vorinstanz für das weitere Vorgehen nicht beanstandet. Hätte der Beschwerdeführer weiterhin an der gerichtlichen Beurteilung der Rechtmässigkeit des Sicherungsentzugs vom 5. Juni 2013 festhalten wollen, hätte er der Gegenstandslosigkeit des Rekurses vom 21. Juni 2013 nicht zustimmen dürfen, sondern unter Geltendmachung eines Feststellungsinteresses daran festhalten müssen. Dass sich die Vorinstanz – wie in der Beschwerde gerügt – in der angefochtenen Verfügung nicht mit seinen Vorbringen zum seiner Auffassung nach unrechtmässigen Sicherungsentzug auseinandersetzte, stellt deshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht dar. Eine rechtskräftige Erledigung des Sicherungsentzugsverfahrens schliesst im Übrigen eine Überprüfung der Auflagen, mit denen der am 30. September 2013 wiedererteilte Führerausweis verknüpft worden ist, im – bei der Vorinstanz bereits anhängigen (vgl. act. 6) - Rechtsmittelverfahren nicht aus. 2.3. Schliesslich würde aber auch eine Beurteilung der mutmasslichen Prozessaussichten im Rekursverfahren, wie sie der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren anstrebt, an dieser Kostenverlegung nichts ändern. Die Zwischenverfügung vom 14. Januar 2013, mit welcher der Beschwerdegegner die verkehrsmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers anordnete, wurde unangefochten rechtskräftig. Abgesehen davon erscheint diese Anordnung sachgerecht. Der einschlägig auffällig gewordene Beschwerdeführer war am 11. November 2012 in der Lage, mit einer mittleren Blutalkoholkonzentration von über zwei Gewichtspromillen noch einen Personenwagen zu lenken. Die – allerdings noch nicht in Kraft getretene - Regel von Art. 15d Abs. 1 Ingress und lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt SVG) sieht vor, Personen namentlich bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromillen oder mehr einer Fahreignungsuntersuchung zu unterziehen (vgl. AS 2010 S. 6291 ff., S. 6294). Das verkehrsmedizinische Gutachten vom 4. März 2013, das sich vorab auf die Vorgeschichte, die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung durch die Gutachterin, die Umstände der Fahrten vom 16. November 2007 und vom 11. November 2012 sowie auf den deutlich erhöhten Ethylglucuronid-Gehalt in der anlässlich der Untersuchung am 31. Januar 2013 entnommenen Haarprobe © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte stützt, hält zusammen mit der zusätzlichen verkehrsmedizinischen Stellungnahme vom 9. April 2013 jedenfalls einer summarischen Überprüfung stand, zumal im Gutachten nicht eine Alkoholabhängigkeit im medizinischen Sinn, sondern ein verkehrsrelevanter Alkoholmissbrauch mit Suchtgefährdung diagnostiziert wird. Daraus, dass der Beschwerdeführer – wie aus den Analysen der neueren Haarproben geschlossen werden kann – später auf den Konsum von Alkohol verzichtete, kann nicht abgeleitet werden, die Diagnose vom 31. Januar 2013 sei unzutreffend gewesen. Vielmehr war sein späteres Verhalten im Zusammenhang mit der Beurteilung, inwieweit der festgestellte Eignungsmangel überwunden wurde, zu prüfen. Der Beschwerdeführer hat sein Trinkverhalten schliesslich nicht aus eigenem Willen im Sinn der Rechtsprechung zur mangelnden Fahreignung zufolge Alkoholmissbrauchs (vgl. BGE 129 II 82 E. 4.1), sondern viel mehr unter dem Eindruck des Verfahrens zur Abklärung der Fahreignung verändert. 2.4. Dementsprechend hat die Vorinstanz die amtlichen Kosten der Abschreibungsverfügung vom 3. Oktober 2013 zu Recht dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Beschwerdeführer beanstandet die Höhe der Entscheidgebühr von 200 Franken nicht und macht auch nicht geltend, die ausseramtlichen Kosten seien ihm abweichend von der Verlegung der amtlichen Kosten zu ersetzen. 3. (…). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen. 2./ Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von 1'500 Franken unter Verrechnung mit seinem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte lic.iur. Beda Eugster Dr. Thomas Scherrer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil Verwaltungsgericht, 03.12.2013 Sicherungsentzug, Abschreibung des Rekursverfahrens, Kostentragung, Art. 95 Abs. 1 VRP.Der Beschwerdeführer hat sich nach Wiedererteilung des auf unbestimmte Zeit entzogenen Führerausweises mit der Abschreibung des Rekursverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit einverstanden erklärt. Dass die Rekursinstanz ihm die amtlichen Kosten des Verfahrens auferlegt und keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen hat, ist deshalb nicht zu beanstanden (Verwaltungsgericht, B 2013/217).
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