Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2013/158 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 12.02.2020 Entscheiddatum: 19.08.2014 Vorab-Mitteilung, Urteil Verwaltungsgericht, 19.08.2014 Vorab-Mitteilung Urteil B 2013/158 Zwei in eingetragener Partnerschaft in der Schweiz lebende, im Kanton St. Gallen heimatberechtigte Männer ersuchten das kantonale Amt für Bürgerrecht und Zivilstand vergeblich um Anerkennung einer kalifornischen Geburtsurkunde. Diese weist sie als Eltern eines Kindes aus, das in den USA mittels künstlicher Befruchtung der Eizelle einer anonymen Spenderin mit dem Sperma eines der beiden Partner gezeugt und von einer Leihmutter ausgetragen wurde. Die Geburtsurkunde stützt sich auf ein kalifornisches Gerichtsurteil, wonach die Leihmutter und ihr Ehegatte weder ihre Elternrechte ausüben noch ihren Elternpflichten nachkommen wollen. Den von den beiden Männern erhobenen Rekurs hat das Departement des Innern geschützt und ihre Eintragung als Väter im schweizerischen Personenstandsregister angeordnet. Dagegen hat das Bundesamt für Justiz beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde erhoben. Darin hat es im Wesentlichen beantragt, den Entscheid des Departementes aufzuheben, dennoch aber sämtliche vorhandenen Informationen zur Abstammung des Kindes im Register festzuhalten. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und bestätigt die Anerkennung der beiden Männer als Väter des Kindes. In Ergänzung des Rekursentscheides des Departementes weist es die zuständige Behörde an, zur Gewährleistung des verfassungsmässigen Anspruchs auf Kenntnis der eigenen Abstammung den Namen des biologischen Vaters (=Samenspenders) sowie Namen, Herkunft und Wohnsitz der Leihmutter im Register einzutragen. Ebenso ist darin festzuhalten, dass die Identität der Eizellenspenderin nicht bekannt ist. Die Anerkennung der kalifornischen Geburtsurkunde und des kalifornischen Urteils verletzen nach umfassender Interessenabwägung den schweizerischen Ordre public nicht. Die Männer haben die in der Schweizerischen Bundesverfassung sowie im Fortpflanzungsmedizingesetz verankerten Verbote der Leihmutterschaft und Eizellenspende umgangen, indem sie sich ihren Kinderwunsch mit Hilfe einer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/2
Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausländischen Rechtsordnung erfüllten, welche keine solchen Verbote vorsieht. Damit haben sie sich zwar über die Wertvorstellungen des schweizerischen Verfassungsgebers hinweggesetzt. Faktisch aber besteht nach amerikanischem Recht das Kindesverhältnis zu den beiden Männern, nach schweizerischem Recht würde es indessen zur amerikanischen Leihmutter und deren Ehemann bestehen. Das Kind lebt aber bei seinen beiden "Vätern" in der Schweiz. Diese von den "Vätern" geschaffene Ausgangslage verlangt im Interesse des Kindeswohls und im Interesse einer einheitlichen und klaren Rechtslage eine Anerkennung des Kindesverhältnisses zu den beiden Männern. Damit hat nach dem am 19. August 2014 gefällten und noch nicht rechtskräftigen Urteil des St. Galler Verwaltungsgerichtes auch dieses Kind im schweizerischen Register ein – allerdings aus zwei Männern bestehendes – Elternpaar. St. Gallen, 20. Aug. 2014/BE Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen Der Präsident lic.iur. Beda Eugster © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/2
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorab-Mitteilung, Urteil Verwaltungsgericht, 19.08.2014 Vorab-Mitteilung Urteil B 2013/158 Zwei in eingetragener Partnerschaft in der Schweiz lebende, im Kanton St. Gallen heimatberechtigte Männer ersuchten das kantonale Amt für Bürgerrecht und Zivilstand vergeblich um Anerkennung einer kalifornischen Geburtsurkunde. Diese weist sie als Eltern eines Kindes aus, das in den USA mittels künstlicher Befruchtung der Eizelle einer anonymen Spenderin mit dem Sperma eines der beiden Partner gezeugt und von einer Leihmutter ausgetragen wurde. Die Geburtsurkunde stützt sich auf ein kalifornisches Gerichtsurteil, wonach die Leihmutter und ihr Ehegatte weder ihre Elternrechte ausüben noch ihren Elternpflichten nachkommen wollen. Den von den beiden Männern erhobenen Rekurs hat das Departement des Innern geschützt und ihre Eintragung als Väter im schweizerischen Personenstandsregister angeordnet. Dagegen hat das Bundesamt für Justiz beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde erhoben. Darin hat es im Wesentlichen beantragt, den Entscheid des Departementes aufzuheben, dennoch aber sämtliche vorhandenen Informationen zur Abstammung des Kindes im Register festzuhalten. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und bestätigt die Anerkennung der beiden Männer als Väter des Kindes. In Ergänzung des Rekursentscheides des Departementes weist es die zuständige Behörde an, zur Gewährleistung des verfassungsmässigen Anspruchs auf Kenntnis der eigenen Abstammung den Namen des biologischen Vaters (=Samenspenders) sowie Namen, Herkunft und Wohnsitz der Leihmutter im Register einzutragen. Ebenso ist darin festzuhalten, dass die Identität der Eizellenspenderin nicht bekannt ist.
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