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St.Gallen Verwaltungsgericht 12.03.2013 B 2012/264

12 mars 2013·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsgericht·PDF·1,324 mots·~7 min·1

Résumé

Nothilfe.Ein rechtskräftig abgewiesener Asylbewerber hat keinen Anspruch auf Bezug der Nothilfe am (behaupteten) Aufenthaltsort. Art. 3 des Sozialhilfegesetzes (sGS 381.1) ist nicht einschlägig; auch nennt der Beschwerdeführer keine andere Grundlage, die es ihm erlauben würde, Nothilfe an einem bestimmten (selbst gewählten) Ort zu beziehen (Verwaltungsgericht, B 2012/264).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2012/264 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 12.03.2013 Entscheiddatum: 12.03.2013 Urteil Verwaltungsgericht, 12.03.2013 Nothilfe.Ein rechtskräftig abgewiesener Asylbewerber hat keinen Anspruch auf Bezug der Nothilfe am (behaupteten) Aufenthaltsort. Art. 3 des Sozialhilfegesetzes (sGS 381.1) ist nicht einschlägig; auch nennt der Beschwerdeführer keine andere Grundlage, die es ihm erlauben würde, Nothilfe an einem bestimmten (selbst gewählten) Ort zu beziehen (Verwaltungsgericht, B 2012/264). Urteil vom 12. März 2013 Anwesend:  Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber Dr. H. Fenners _______________ In Sachen X.Y., Beschwerdeführer, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Politische Gemeinde St. Gallen, Sozialamt, Brühlgasse 1, Postfach 563, 9004 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Nothilfe hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ X.Y. ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste am 13. Mai 2001 in die Schweiz ein. Sein Asylgesuch lehnte das (damalige) Bundesamt für Flüchtlinge mit Verfügung vom 4. Dezember 2002 ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Januar 2010 ab. Daraufhin wurde ihm eine Ausreisefrist bis 23. Februar 2010 angesetzt. Diese Frist liess X.Y. ungenutzt verstreichen. B./ Am 24. April 2007 gebar F.K. den Sohn A.T. X.Y. anerkannte das Kind am 17. November 2009 vor dem Kreisgericht St. Gallen. Seit 1. Februar 2012 lebt A.T. zusammen mit der Kindsmutter in Grossbritannien. C./ Mit Eingaben vom 24. Juli 2010 (Eingangsvermerk des Sozialamtes der Stadt St. Gallen: 8. September 2011), 3. September 2011 sowie vom 29. Oktober 2011 liess X.Y. ein Gesuch um Ausrichtung von Nothilfe beim Sozialamt der Stadt St. Gallen stellen. Dieses teilte ihm mit Schreiben vom 18. November 2011 mit, er könne sich mit seinem Begehren an die Gemeinde B., welche für die Ausrichtung der Nothilfe als zuständig erklärt worden sei, wenden. Gleichentags liess X.Y. Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Stadtrat der Stadt St. Gallen einreichen. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2011 trat das Sozialamt der Stadt St. Gallen auf das Gesuch um Nothilfe nicht ein und verwies X.Y. hierfür an die Gemeinde B. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wurde daraufhin am 15. Dezember 2011 als gegenstandslos abgeschrieben. D./ Gegen die Nichteintretensverfügung vom 13. Dezember 2011 liess X.Y. mit Eingaben vom 22. und 23. Dezember 2011 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement erheben. Dabei stellte er den Antrag, es sei die angefochtene © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfügung aufzuheben und das Sozialamt der Stadt St. Gallen anzuweisen, das Nothilfegesuch materiell zu prüfen. Gleichzeitig liess er ein Ausstandsbegehren gegen die Vorsteherin des Sicherheits- und Justizdepartements sowie dessen Leiter Rechtsdienst stellen. Die Regierung wies das Ausstandsbegehren mit Beschluss vom 14. Februar 2012 ab. Eine gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde schrieb der Präsident des Verwaltungsgerichts mit Entscheid vom 27. April 2012 ab, nachdem er zuvor ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hatte und der daraufhin angeforderte Kostenvorschuss nicht bezahlt worden war. In der Folge nahm das Sicherheits- und Justizdepartement das Rekursverfahren wieder auf; mit Entscheid vom 19. November 2012 wurde der Rekurs abgewiesen. E./ Dagegen liess X.Y. mit Eingabe vom 6. Dezember 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit folgenden Anträgen: "1. Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Stadt St. Gallen für die Nothilfe ab Antragstellung örtlich zuständig ist. 2.  Es sei die Stadt St. Gallen anzuweisen, über das Nothilfebegehren vom 24. Juli 2010 zu befinden. 3.  Es seien dem Beschwerdeführer ausseramtliche Kosten für das Rekursverfahren zuzusprechen. 4.  Es sei unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 5.  Es sei vorsorglich festzustellen, dass die Stadt St. Gallen für die Nothilfe zuständig sei. 6.  Unter Kostenfolge und unter Ausrichtung einer Umtriebsentschädigung zu Lasten des Staates." Das Sicherheits- und Justizdepartement beantragte mit Vernehmlassung vom 20. Dezember 2012 die Abweisung der Beschwerde. Das Sozialamt der Stadt St. Gallen schloss mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2013 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auf die Begründungen der Verfahrensbeteiligten sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen sein. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. (…). 2. Der Beschwerdeführer beantragt den Beizug der Akten des Rechtsverzögerungsverfahrens. Er legt jedoch nicht dar, inwiefern diese Akten für den vorliegenden Entscheid überhaupt erheblich sein sollten. Auf den Beizug der entsprechenden Akten kann deshalb verzichtet werden. 3. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen rechtskräftig abgewiesenen Asylbewerber, welcher die ihm gesetzte Frist zur Ausreise ungenutzt verstreichen liess. Er hält sich damit illegal in der Schweiz auf mit der Folge, dass er aus dem Sozialhilfesystem des Asylbereichs ausgeschlossen werden kann und Anspruch auf Nothilfe hat. Der Ausschluss von der asylrechtlichen Sozialhilfe ist hier unbestritten, nachdem der Beschwerdeführer nur um Nothilfe ersucht. Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt, es seien ihm Nothilfeleistungen durch die Stadt St. Gallen, wo sein Aufenthaltsort sei, auszurichten. 3.1. Vorliegend ist der Kanton St. Gallen unbestrittenermassen Zuweisungskanton beziehungsweise als für den Vollzug der Wegweisung zuständig bezeichnet worden gemäss Art. 80 Abs. 1 des Asylgesetzes (SR 142.31, abgekürzt AsylG). Entsprechend ist er zur Ausrichtung von Nothilfe an den Beschwerdeführer verpflichtet. Art. 80 AsylG stellt eine lex specialis im Verhältnis zur Regelung des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung von bedürftigen Personen (SR 851.1, abgekürzt ZUG) dar; er geht damit vor. 3.2. Innerkantonal ist die Nothilfe an den von den Kantonen bezeichneten Orten auszurichten. Dies ergibt sich aus Art. 82 Abs. 4 AsylG. Die entsprechende Bestimmung räumt dem zuständigen Kanton ein (weitgehend) freies Ermessen in der Bezeichnung der Orte ein, welche Nothilfe zu erbringen haben. Aufgrund von Art. 80 Abs. 1 Satz 3 AsylG steht es dem zuständigen Kanton zudem offen, die Ausrichtung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Nothilfeleistungen an die Gemeinden zu delegieren. Im Kanton St. Gallen wird diese Aufgabe denn auch von den Gemeinden übernommen. Von daher muss es diesen aber auch möglich sein, sich auf einen Zuteilungsmechanismus zu einigen. Dies haben sie getan, indem sie offenkundig die Vorschriften über die Zuweisung von Asylsuchenden gemäss Asylverordnung (sGS 381.12) sachgemäss auch auf ausreisepflichtige Personen anwenden. Dies ist nicht zu beanstanden. Auf dieser Grundlage wurde der Beschwerdeführer der Gemeinde B. zugewiesen. Diese hat dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen Nothilfeleistungen anerboten beziehungsweise in den Monaten Juli und August 2010 auch erbracht. 3.3. Woraus der Beschwerdeführer nun entgegen der geschildeten Rechtslage trotzdem ableiten will, dass ihm Nothilfeleistungen durch seine – zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung angebliche - Aufenthaltsgemeinde St. Gallen zustünden, ist nicht ersichtlich. Sein Aufenthaltsort bestimmt sich nach dem Zuteilungsentscheid. Eine rechtliche Grundlage für einen Bezug von Nothilfeleistungen an einem selbstgewählten Aufenthaltsort besteht nicht. Auf die Niederlassungsfreiheit gemäss Art. 24 der Bundesverfassung (SR 101) kann sich der Beschwerdeführer als Ausländer nicht berufen. Art. 3 des Sozialhilfegesetzes (sGS 381.1), dessen Abs. 2 auf das vorliegend nicht anwendbare ZUG verweist, ist zudem nicht einschlägig. Hinzu kommt, dass er den Kontakt mit seiner Tochter auch von B. aus pflegen konnte. Entsprechend helfen ihm Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) und Art. 9 Kinderrechtskonvention (SR 0.107) in diesem Zusammenhang nicht weiter. Ohnehin wies er nicht nach, dass er mit seiner (bei Gesuchseinreichung noch) in St. Gallen lebenden Tochter, die er erst zweieinhalb Jahre nach der Geburt und vor Schranken anerkannt hat, überhaupt (regelmässigen) Kontakt hatte. 3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Sozialamt der Stadt St. Gallen zu Recht auf das vom Beschwerdeführer gestellte Nothilfegesuch nicht eingetreten ist. Er ist für den Bezug von Nothilfeleistungen rechtmässig der Gemeinde B. zugeteilt. Von daher erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Mit dem Entscheid in der Hauptsache erweist sich das Begehren um vorsorgliche Feststellung der Zuständigkeit der Stadt St. Gallen als gegenstandslos. 4. (…). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./  Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./  Auf die Erhebung von amtlichen Kosten wird verzichtet. 3./  Ausseramtliche Kosten werden weder für das Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren entschädigt. V.          R.           W. Der Präsident:                Der Gerichtsschreiber: lic.iur. Beda Eugster       Dr. Henk Fenners Versand dieses Entscheides an: -   den Beschwerdeführer -   die Vorinstanz -   die Beschwerdegegnerin am: Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 6004 Luzern, Beschwerde erhoben werden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil Verwaltungsgericht, 12.03.2013 Nothilfe.Ein rechtskräftig abgewiesener Asylbewerber hat keinen Anspruch auf Bezug der Nothilfe am (behaupteten) Aufenthaltsort. Art. 3 des Sozialhilfegesetzes (sGS 381.1) ist nicht einschlägig; auch nennt der Beschwerdeführer keine andere Grundlage, die es ihm erlauben würde, Nothilfe an einem bestimmten (selbst gewählten) Ort zu beziehen (Verwaltungsgericht, B 2012/264).

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