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St.Gallen Verwaltungsgericht 07.12.2011 B 2011/109

7 décembre 2011·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsgericht·PDF·1,412 mots·~7 min·3

Résumé

Steuerrecht, Art. 147 und Art. 148 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Qualifikation einer Zahlung vom Sohn an den Vater als Schenkung und nicht als Darlehensrückzahlung. Die Zahlung unterliegt deshalb der Schenkungssteuer (Verwaltungsgericht, B 2011/109).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2011/109 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 07.12.2011 Entscheiddatum: 07.12.2011 Urteil Verwaltungsgericht, 07.12.2011 Steuerrecht, Art. 147 und Art. 148 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Qualifikation einer Zahlung vom Sohn an den Vater als Schenkung und nicht als Darlehensrückzahlung. Die Zahlung unterliegt deshalb der Schenkungssteuer (Verwaltungsgericht, B 2011/109). Steuerrecht, Art. 147 und Art. 148 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Qualifikation einer Zahlung vom Sohn an den Vater als Schenkung und nicht als Darlehensrückzahlung. Die Zahlung unterliegt deshalb der Schenkungssteuer (Verwaltungsgericht, B 2011/109).   Urteil vom 7. Dezember 2011   Anwesend: Vizepräsident lic.iur. A. Linder; Verwaltungsrichter Dr. B. Heer, lic.iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Ersatzrichterin lic.iur. D. Gmünder Perrig; Gerichtsschreiber Dr. H. Fenners _______________   In Sachen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführer, gegen   Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung I/1, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und   A. B., Beschwerdegegner,   betreffend Schenkungssteuer   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ A. B. senior hat seinen Wohnsitz in B., Kanton Zürich. Sein Sohn, A. B. junior, wohnt in M., Kanton St. Gallen. A. B. junior hat drei Kinder, die allesamt im Kanton Zürich wohnen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im Jahr 2006 erhielt A. B. junior eine Schenkung von seinem Vater. Am 3. Februar 2006 überwies ihm der Vater Fr. 404'662.--. A. B. junior deklarierte in dieser Höhe eine Schenkung im Wertschriftenverzeichnis für das Jahr 2006. Aus dem entsprechenden Verzeichnis ergibt sich zudem, dass er am 3. Februar 2006 eine Kassenobligation über Fr. 45'000.-- mit einer Laufzeit von drei Jahren abgeschlossen hat. Am 3. Februar 2009 überwies A. B. junior Fr. 45'000.-- an seinen Vater. Am gleichen Tag liess der Vater je Fr. 15'000.-- den drei Enkelkindern beziehungsweise den Kindern von A. B. junior zukommen. Dieser gab im Wertschriftenverzeichnis für das Jahr 2009 die Schenkung an seinen Vater an. Mit Verfügung vom 31. März 2010 brachte das Kantonale Steueramt deshalb gegenüber A. B. senior eine Schenkungssteuer in Höhe von Fr. 2'000.-- zur Veranlagung. Eine dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 4. August 2010 abgewiesen. B./ Dagegen liess A. B. senior mit Eingabe vom 28. August 2010 Rekurs erheben mit dem Antrag, auf die Erhebung einer Schenkungssteuer sei zu verzichten. Die Verwaltungsrekurskommission entschied am 1. April 2011 über den Rekurs. Sie hiess das Rechtsmittel gut und hob den Einspracheentscheid vom 4. August 2010 sowie die zugrunde liegende Veranlagungsverfügung vom 31. März 2010 auf. C./ Gegen den Rekursentscheid reichte das Kantonale Steueramt mit Eingabe vom 16. Mai 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein mit dem Antrag, es sei der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 1. April 2011 aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 4. August 2010 zu bestätigen; unter Kostenfolge. Die Verwaltungsrekurskommission beantragte mit Eingabe vom 6. Juni 2011 Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner liess mit Eingabe vom 20. Juni 2011 Antrag auf Abweisung der Beschwerde stellen. Auf die Begründungen der Verfahrensbeteiligten sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.   Darüber wird in Erwägung gezogen: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. (…). 2. Beschwerdegegenstand bildet die Frage, ob der Betrag von Fr. 45'000.--, den der Beschwerdegegner am 3. Februar 2009 von seinem Sohn überwiesen erhielt, eine Schenkung oder bloss eine Darlehensrückzahlung darstellt. Die Vorinstanz ging von Letzterem aus. Sie erachtete es als erwiesen, dass die Rückzahlung der Fr. 45'000.-bereits im Jahr 2006 vereinbart worden sei; der Beschwerdegegner und sein Sohn hätten abgemacht, das Geld während drei Jahren in Obligationen anzulegen und danach wieder an den Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Aufgrund der Rückerstattungsverpflichtung fehle es an einer Bereicherung. Nach dem Beschwerdeführer liegt demgegenüber eine Schenkung vor. Vater und Sohn hätten dies so deklariert. 2.1. Das Darlehen gehört zu den Überlassungsverträgen. Der Darleiher verschafft dem Borger das Eigentum an einer bestimmten Geldsumme oder an anderen vertretbaren Sachen. Der Borger ist zur Rückerstattung verpflichtet. Die Rückerstattungspflicht gehört zwar zum Darlehensbegriff, doch kommt ihr nicht der Charakter einer Gegenleistung zu. In einem Austauschverhältnis stehen nur die Gebrauchsüberlassung und der (vereinbarte oder übliche) Zins als Entgelt hierfür. Das unentgeltliche Darlehen ist somit ein unvollkommen zweiseitiger Vertrag (vgl. zum Ganzen Christ, in: Schweizerisches Privatrecht, Band VII/2, S. 222 ff.). Ein Darlehen dient gewöhnlich dazu, dem Borger Liquidität für eine Investition zu verschaffen. Zweckwesentlich ist, dass der Borger die Darlehensvaluta in irgendeiner Form zum eigenen Vorteil nutzbar machen kann (Christ, a.a.O., S. 231). Der Wertgebrauch ist jedoch nur vorübergehend, denn der Borger muss die Valuta zurückerstatten. Dementsprechend führt ein Darlehen lediglich zu einer Vermögensumschichtung. 2.2. Im Unterschied zum Darlehen handelt es sich bei der Schenkung nur um einen einseitig verpflichtenden Vertrag. Sie stellt eine Vermögenszuwendung ohne (entsprechende) Gegenleistung dar, erfolgt also unentgeltlich. Beim Empfangenden führt sie zu einer Bereicherung. Zivilrechtlich liegt eine Schenkung nur dann vor, wenn die Zuwendung auf einem Schenkungswillen beruht (Cavin, in: Schweizerisches Privatrecht, Band VII/1, S. 183 ff.). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3. Steuerlich zeitigt ein Darlehen nur Folgen, wenn es verzinslich ist. Der Zins stellt beim Darleiher steuerbares Einkommen dar, während der Borger ihn in Abzug bringen kann. Auf die Vermögensbesteuerung hat die Darlehensgewährung indes keinen Einfluss. Der Abfluss von Liquidität wird durch eine Darlehensforderung ausgeglichen; beim Borger verhält es sich genau umgekehrt. Anders als ein Darlehen hat eine Schenkung grundsätzlich Steuerfolgen. Obwohl eine unentgeltliche Zuwendung zu einem Reinvermögenszufluss führt, wird sie aber nicht mit der allgemeinen Einkommenssteuer erfasst. Sie unterliegt vielmehr der Schenkungssteuer, welche – als indirekte Steuer – nicht harmonisiert ist. Im Kanton St. Gallen besteht gemäss § 147 StG eine steuerliche Zugehörigkeit, wenn der Schenker seinen Wohnsitz hier hat oder im Kanton gelegene Grundstücke oder Rechte daran übergehen. Steuersubjekt ist gemäss § 148 Abs. 1 StG der Empfänger der Zuwendung. Im Gegensatz zum Zivilrecht sowie dem Steuerrecht anderer Kantone verlangt das st. gallische Steuerrecht keinen Schenkungswillen (vgl. BGer vom 20. Oktober 1997, in: SGE 1997 Nr. 16). Zivil- und Steuerrecht weichen zudem insofern voneinander ab, als das Schenkungssteuerrecht dem Faktizitätsprinzip folgt. Das bedeutet, dass der Vermögensfluss so besteuert wird, wie er tatsächlich fliesst (Muster, Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht, Das bernische Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer, S. 130; vgl. auch Richner/Frei, Kommentar zum Zürcher Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, N 34 zu § 4). Wird beispielsweise ein nichtiges Rechtsgeschäft trotzdem abgewickelt, so knüpft das Steuerrecht an diesen Vollzug. 2.4. Vorliegend gab A. B. junior im Wertschriftenverzeichnis für das Jahr 2006 an, er habe am 3. Februar 2006 eine Schenkung in Höhe von Fr. 404'662.-- von seinem Vater erhalten. Im Wertschriftenverzeichnis für das Jahr 2009 wies er zudem eine Schenkung im Betrag von Fr. 45'000.-- an den Beschwerdegegner aus. Auch der Beschwerdegegner hat die Zahlung in der Steuererklärung für das Jahr 2009 als Schenkung von seinem Sohn deklariert. In den Vermögenssteuerdeklarationen 2006-2008 wiesen weder Vater noch Sohn je ein Aktiv- bzw. Passivdarlehen aus. Sie deklarierten also unabhängig voneinander kongruent. Auch wenn sich die (Rückübertragung der) Schenkung vom Sohn an den Vater unter steuerlichen Gesichtspunkten als ungünstig erweist, ist kein Grund ersichtlich, der dafür spricht, dass die Deklarationen dem rechtlichen und wirtschaftlichen Sachverhalt nicht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte entsprechen. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung deklariert niemand von sich aus eine Schenkung, ohne eine solche auch erhalten zu haben. Hinzu kommt, dass selbst juristische Laien den Unterschied zwischen einer Schenkung und einem Darlehen kennen. Der vom Beschwerdegegner vorgebrachte Einwand, es habe damals im Kanton Zürich steuerlich keine Rolle gespielt, ob sein Sohn nun eine Schenkung oder aber ein Darlehen erhält, trifft zum einen wegen der unterschiedlichen Folgen bei der Vermögenssteuer nicht zu und erklärt zum anderen die einheitliche Deklaration als Schenkung nicht. Denkbar ist immerhin, dass es der Beschwerdegegner ablehnte, weiterhin die Vermögenssteuer zu tragen, sodass man sich im Jahr 2006 für eine Schenkung entschied, ohne die nachteiligen Steuerfolgen bei der späteren Rückübertragung zu beachten. So oder anders bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der Deklarationen aufkommen liessen. Für ein Darlehen allein spricht auch nicht unbedingt, dass A. B. junior im Jahr 2006 eine Kassenobligation über Fr. 45'000.-- abgeschlossen hat und die Zinsen daraus jeweils seinen drei Kindern zukommen liess. So können gemäss Art. 245 Abs. 1 des Obligationenrechts (SR 220) Schenkungen mit Auflagen verbunden werden. 3. (…).   Demnach hat das Verwaltungsgericht   zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und der Einspracheentscheid vom 4. August 2010  bestätigt. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.—bezahlt der Beschwerdegegner. 3./ Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'000.-- bezahlt der Beschwerdegegner. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte   V.          R.           W.   Der Vizepräsident:                        Der Gerichtsschreiber:   Versand dieses Entscheides an: -   den Beschwerdeführer -   die Vorinstanz -   den Beschwerdegegner (durch E. W.)   am:   Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a und Art. 93 BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7

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