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St.Gallen Verwaltungsgericht 30.11.2010 B 2010/92

30 novembre 2010·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsgericht·PDF·2,835 mots·~14 min·1

Résumé

Staatsaufsicht, Art. 59bis Abs. 2 lit. a Ziff. 1 VRP (sGS 951.1). Diese Bestimmung ist bundesrechtswidrig, wenn der angefochtene Entscheid keinen politischen Charakter hat, sondern eine Rechtsfrage geklärt werden muss.

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2010/92 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 13.02.2020 Entscheiddatum: 30.11.2010 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. November 2010 Staatsaufsicht, Art. 59bis Abs. 2 lit. a Ziff. 1 VRP (sGS 951.1). Diese Bestimmung ist bundesrechtswidrig, wenn der angefochtene Entscheid keinen politischen Charakter hat, sondern eine Rechtsfrage geklärt werden muss. Urteil vom 30. November 2010 Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Haltinner-Schillig _______________ In Sachen Politische Gemeinde X., Politische Gemeinde Y., Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A. gegen Departement des Innern des Kantons St. Gallen,Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz, betreffend aufsichtsrechtliche Weisung (Altersheim Z., X.) hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ Am 22. Januar 2010 ging beim Departement des Innern, Amt für Soziales, ein Schreiben der Unabhängigen Beschwerdestelle für das Alter (UBA) ein, mit welchem über eine Sammelbeschwerde gegen das Altersheim Z. in X. informiert wurde. In der Folge führte das Amt für Soziales eine Prüfung der qualitativen Mindestkriterien zum Verbleib des Altersheims Z. in der Pflegeheimliste für den Kanton St. Gallen durch. Gemäss Prüfungsbericht vom 16. Februar 2010 ist das Kriterium "Qualifikation Pflegedienstleistung" nur bedingt erfüllt, das Kriterium "Nachtpikett und Nachtdienst" nicht erfüllt, das Kriterium "Pflegedokumentation sowie Medikamentenbewirtschaftung und - abgabe" nur teilweise erfüllt, das Kriterium "Notrufsystem" eventuell erfüllt und das Kriterium "Rollstuhlgängigkeit" soll durch eine Fachstelle geprüft werden. Im Bericht wird ausgeführt, dass strukturelle und fachliche Defizite bestehen, dass fraglich ist, ob die interne Aufsicht durch den Verwaltungsrat des Zweckverbands "Altersheim Z." gewährleistet ist, und dass das Altersheim zur Zeit mehr Plätze anbietet, als dies nach der Pflegeheimliste für den Kanton St. Gallen zulässig ist. B./ Am 19. Februar 2010 liess das Amt für Soziales den Gemeinderäten der Politischen Gemeinden X. und Y. zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs den Entwurf einer aufsichtsrechtlichen Weisung zukommen. Die Politischen Gemeinden X. und Y. nahmen am 16. März 2010 durch Rechtsanwalt Dr. A. zu den einzelnen Punkten Stellung und reichten verschiedene Unterlagen ein. Sie beantragten folgendes: Von einer Weisung gegenüber den Politischen Gemeinden X. und Y. sei mangels Zuständigkeit abzusehen (Ziff. 1); von einer Weisung gegenüber dem Zweckverband "Altersheim Z." sei abzusehen, nachdem der Zweckverband die notwendigen Massnahmen bereits in die Wege geleitet hat (Ziff. 2); eventualiter sei gegenüber dem Zweckverband förmlich ein Aufsichtsverfahren zu eröffnen und es sei dem Zweckverband das rechtliche Gehör einzuräumen (Ziff. 3); für die Umsetzung der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorgesehenen Weisungen sei eine Frist für die Planung bis Ende April 2010 sowie eine Frist für die Umsetzung und den Vollzug bis Ende Juni 2010 zu setzen (Ziff. 4). Am 30. März 2010 erliess das Departement des Innern gegenüber den Politischen Gemeinden X. und Y. folgende Weisung: "1. Die Gemeinderäte der politischen Gemeinden X. und Y. werden angewiesen, umgehend geeignete Massnahmen einzuleiten, um die strukturellen Probleme zu bereinigen, die durch die Uebernahme von zahlreichen Aufgaben der Pflegedienstleitung durch die Heimleitung und die daraus resultierenden Überschneidungen der Zuständigkeitsbereiche sowie die zum Teil unklare Regelung der Stellvertretung der Pflegedienstleitung entstanden sind. In diesen Prozess mit einzubeziehen ist die Prüfung, ob eine umfassende Umstrukturierung mit der derzeitigen Heimleiterin möglich ist oder nicht. Dem Amt für Soziales ist bis spätestens 30. April 2010 schriftlich darzulegen, welche Massnahmen bis wann ergriffen werden und bis spätestens 30. Juni 2010 schriftlich mitzuteilen, wie die Massnahmen umgesetzt wurden und mit welchem Ergebnis. 2.   Die Gemeinderäte der politischen Gemeinden X. und Y. werden angewiesen, dem Amt für Soziales bis spätestens 30. April 2010 folgende Unterlagen zur Prüfung einzureichen: die Regelung der internen Aufsicht betreffend Verantwortung und Kompetenzen sowie Kommunikation zwischen der internen Aufsicht und der Leitung der Einrichtung; Liste der für die interne Aufsicht zuständigen Personen inkl. Angaben zu deren Qualifikation; den Beschwerdeweg inkl. Nennung der Beschwerdestelle. 3.   Die Gemeinderäte der politischen Gemeinden X. und Y. werden angewiesen, umgehend Massnahmen zu planen und einzuleiten, um sämtliche 17 qualitativen Mindestkriterien (vgl. Anhang 1 und 2), die zur Aufnahme bzw. dem Verbleib in der kantonalen Pflegeheimliste Voraussetzung sind, zu erfüllen. Dem Amt für Soziales ist bis spätestens 30. April 2010 schriftlich darzulegen, inwieweit die Mindestkriterien Nr. 11 und 16 erfüllt sind und welche Massnahmen zur Erfüllung der Mindestkriterien Nr. 1, 4, 5 bis wann ergriffen werden. Bis spätestens 30. Juni 2010 ist dem Amt für Soziales schriftlich mitzuteilen, wie die Massnahmen umgesetzt wurden und mit welchem Ergebnis. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.   Die Gemeinderäte der politischen Gemeinden X. und Y. werden angewiesen, die Differenz zwischen dem tatsächlichen Platzangebot im Altersheim Z. und der Zahl der in der kantonalen Pflegeheimliste zugelassenen Plätze zu bereinigen. Dem Amt für Soziales ist bis spätestens 30. April 2010 ein Antrag um Erhöhung der Platzzahl, der zwingend einen Bedarfsnachweis umfasst, oder ein Zeitplan einzureichen, aus dem ersichtlich ist, bis wann die Zahl der Plätze auf 48 reduziert wird. 5.   Die Gebühr für diese aufsichtsrechtliche Weisung beträgt Fr. 1'000.--. Sie ist von den politischen Gemeinden X. und Y. zu gleichen Teilen (je Fr. 500.--) zu tragen." C./ Am 7. April 2010 erhoben die Politischen Gemeinden X. und Y., wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A., Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie stellten das Rechtsbegehren, die aufsichtsrechtliche Weisung des Departements des Innern vom 30. März 2010 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. Das Departement des Innern nahm am 27. April 2010 Stellung und beantragte, der Beschwerde sei keine Folge zu geben. Die Politischen Gemeinden X. und Y. verzichteten darauf, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, sich zu neuen tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu äussern. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP), und die Eingabe vom 7. April 2010 entspricht zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Nach Art. 59bis Abs. 2 lit. a Ziff. 1 VRP ist die Beschwerde in Angelegenheiten der Staatsaufsicht unzulässig, wenn nicht Verletzung der Autonomie geltend gemacht wird. Die Politischen Gemeinden X. und Y. berufen sich denn auch ausdrücklich darauf, die angefochtene Weisung vom 30. März 2010 verletze sie in ihrer Autonomie, halten aber fest, die Frage, ob die Vorinstanz gegenüber den Gemeinderäten in Sachen Reorganisation des Altersheims Z. weisungsberechtigt sei, müsse in jedem Fall vom kantonalen Verwaltungsgericht überprüft werden können. Dieser Argumentation ist beizupflichten. Art. 86 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110, abgekürzt © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte BGG) verpflichtet die Kantone, als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte einzusetzen, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone nach Art. 86 Abs. 3 BGG anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. Art. 59bis Abs. 2 lit. a Ziff. 1 VRP erweist sich somit als bundesrechtswidrig, wenn der angefochtene Entscheid, wie im vorliegenden Fall, keinen politischen Charakter hat, sondern die Rechtsfrage geklärt werden muss, wem gegenüber eine Aufsichtsbehörde im konkreten Fall weisungsberechtigt ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Strittig ist, ob die Vorinstanz gegenüber den Gemeinderäten der Beschwerdeführerinnen betreffend Führung des Altersheims Z. in X. weisungsberechtigt ist bzw. ob sie die richtigen Adressaten der Weisung vom 30. März 2010 sind. 2.1. Unbestritten ist, dass das Altersheim Z. vom Zweckverband "Altersheim Z." mit eigener Rechtspersönlichkeit geführt wird. Das Verbandsstatut wurde von den Gemeinderäten der Beschwerdeführerinnen am 6. Juli 1994 bzw. am 15. August 1994 verabschiedet, anschliessend dem fakultativen Referendum unterstellt und am 17. Oktober 1994 vom damaligen Vorsteher des Departements des Innern genehmigt. Das öffentlich-rechtliche Altersheim Z. X.-Y. ist mit 48 Alters- und Pflegeheimplätzen aller Pflegestufen in der Pflegeheimliste für den Kanton St. Gallen verzeichnet (Regierungsbeschluss über die Pflegeheimliste, sGS 381.181). 2.2. Nach Art. 210 des Gemeindegesetzes vom 23. August 1979 (nGS 36-29, abgekürzt aGG), das mit Art. 168 des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 (sGS 151.2, abgekürzt GG) aufgehoben worden ist, ist der Zweckverband eine aus Gemeinden bestehende öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (Abs. 1). Sie dient der gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer sachlich zusammenhängender Gemeindeaufgaben (Abs. 2). Nach Art. 128 Abs. 3 aGG gelten die Vorschriften über die Staatsaufsicht u.a. für Zweckverbände sachgemäss. Unter der Marginalie "Untersuchungen" gehörte u.a. dazu, dass die Aufsichtsbehörde © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte jederzeit Einsicht in die Akten nehmen, Behördemitglieder, Beamte und Angestellte befragen sowie auf andere geeignete Weise Sachverhalte abklären konnte (Art. 237 aGG). Auch nach neuem Recht gelten die Vorschriften über die Staatsaufsicht sachgemäss u.a. auch für Zweckverbände (Art. 155 Abs. 2 GG). Das zuständige Departement (Departement des Innern, Art. 22 lit. c des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei, sGS 141.3) übt die Aufsicht u.a. durch Kontrollen sowie Verfügungen und Weisungen aus (Art.158 lit. a und b GG). Es trifft angemessene Massnahmen zur Wiederherstellung und Sicherung der gesetzlichen Ordnung und kann jederzeit Einsicht in die Akten nehmen, Behördemitglieder und Verwaltungspersonal befragen sowie auf andere geeignete Weise Sachverhalte abklären (Art. 159 Abs.1 und Art. 160 GG). Es ergibt sich somit, dass sowohl die alten als auch die neuen gemeinderechtlichen Vorgaben den Staat, somit in erster Linie die Vorinstanz, und nicht die Exekutivorgane der "Verbandsgemeinden" zur direkten Aufsicht gegenüber einem Zweckverband berechtigen und verpflichten. Auch aus der Tatsache, dass die Vorschriften über die Staatsaufsicht für Zweckverbände nur sachgemäss gelten, kann nicht gefolgert werden, es sei Aufgabe der Gemeinden, von ihnen ins Leben gerufene Zweckverbände mittels der im Gemeinderecht vorgesehenen Instrumente und Massnahmen zu beaufsichtigen bzw. sie hätten ihnen gegenüber ein Weisungsrecht. Im Verbandsstatut des Zweckverbands "Altersheim Z." wird denn auch ausdrücklich festgelegt, der Verband stehe nach Massgabe der Gesetzgebung unter Aufsicht der Vorinstanz (Art. 27). Sodann nehmen die Beschwerdeführerinnen in erster Linie dadurch Einfluss auf den Zweckverband "Altersheim Z.", dass der Verwaltungsrat, der die Geschäfte des Verbandes führt, aus drei Vertretern der Politischen Gemeinde X. und zwei Vertretern der Politischen Gemeinde Y. besteht. Sodann setzt sich die Kontrollstelle aus drei Mitgliedern aus den Verbandsgemeinden zusammen (Art. 5 und Art. 13 des Verbandsstatuts). An dieser Beurteilung ändert nichts, dass Art. 148 GG vorsieht, dass die Mitglieder über die Tätigkeit des Zweckverbands umfassend informiert werden und dass sie jederzeit Auskunft verlangen können bzw. dass die Räte der beteiligten Gemeinden die Bürgerschaft jährlich über Geschäftsführung und Haushalt des Zweckverbandes informieren. Aus dieser Informationspflicht kann nicht gefolgert werden, die Vorinstanz sei berechtigt, die Gemeinderäte der Beschwerdeführerinnen zu verpflichten, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegenüber dem Zweckverband "Altersheim Z." in bestimmter Weise aufsichtsrechtlich tätig zu werden. Ebensowenig können sie angehalten werden, der Vorinstanz innert Frist konkret bezeichnete Unterlagen u.a. betreffend interne Aufsicht und Kommunikation einzureichen, um diese ihrerseits in die Lage zu versetzen, gegebenenfalls selbst aufsichtsrechtlich tätig zu werden. 2.3. Zu prüfen ist weiter, ob die Vorinstanz im konkreten Fall gestützt auf eine lex specialis, die der allgemeinen Regelung vorgeht (vgl. dazu Häfelin/Müller/ Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2006, Rz. 220f.) berechtigt war, den Gemeinderäten der Beschwerdeführerinnen am 30. März 2010 die zur Diskussion stehenden Weisungen zu erteilen. 2.3.1. Die Beschwerdeführerinnen stellen sich auf den Standpunkt, die rechtlichen Vorgaben des Sozialhilfegesetzes (sGS 381.1, abgekürzt SHG) hätten nicht zur Folge, dass Art. 155 Abs.2 GG im vorliegenden Fall keine Anwendung finde. Es sei im Gegenteil so, dass Art. 28 Abs. 2 lit. a SHG die politischen Gemeinden ermächtige, stationäre Einrichtungen für Betagte gemeinsam mit anderen politischen Gemeinden, somit auch mittels eines Zweckverbands, zu betreiben, weshalb der Zweckverband als selbständiges Rechtssubjekt an die Stelle der Verbandsgemeinden trete. Demgegenüber argumentiert die Vorinstanz, die Gründung eines Zweckverbands entbinde die politischen Gemeinden nicht von der ihnen mit Art. 28 SHG übertragenen Aufgabe und Verantwortung, für ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Altersund Pflegeheimen zu sorgen. Ihrer Meinung nach trifft es nicht zu, dass Art. 33 Satz 2 SHG die Aufsicht über öffentlich-rechtliche Betagten- und Pflegeheime dem Staat überträgt. Folglich hätten die Gemeinderäte der Beschwerdeführerinnen nach Ansicht der Vorinstanz dafür besorgt sein müssen, dass der von den Beschwerdeführerinnen ins Leben gerufene Zweckverband "Altersheim Z." die ihm übertragene Aufgabe ordnungsgemäss erfüllt. Dies sei indessen nicht vollumfänglich der Fall gewesen. Aufgrund der dem Departement des Innern obliegenden Prüfung der Voraussetzungen im Rahmen der kantonalen Pflegeheimliste nach Art. 39 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (SR 832.10, abgekürzt KVG) hätten sich erhebliche Mängel bei der Führung des "Altersheims Z." ergeben und es habe sich gezeigt, dass der Zweckverband "Altersheim Z." seine Aufsichtsfunktion nicht ordnungsgemäss wahrgenommen habe. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3.2. Nach Art. 28 Abs.1 SHG sorgt die politische Gemeinde für ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in stationären Einrichtungen zur Betreuung und Pflege von Betagten. Art. 28 Abs. 2 SHG sieht vor, dass sie diese Aufgabe zusammen mit anderen politischen Gemeinden erfüllen kann (lit. a), dass sie sie von der Ortsgemeinde erfüllen lassen kann, soweit es dieser aus ihren Mitteln möglich ist (lit. b) und dass sie sie mit Leistungsvereinbarung privaten Institutionen übertragen kann (lit. c). Im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz kann aus der Formulierung von Art. 28 Abs.2 lit. a SHG nicht geschlossen werden, die Aufsicht über die ordnungsgemässe Führungeiner öffentlichen stationären Einrichtung für Betagte, die einem Zweckverband übertragen worden ist, liege bei den beteiligten politischen Gemeinden. Die politischen Gemeinden sind gestützt auf Art. 28 Abs.2 lit. a SHG berechtigt, die ihnen mit Art. 28 Abs. 1 SHG übertragene Aufgabe gemeinsam zu erfüllen, indem sie einen Zweckverband gründen, der an ihrer Stelle tätig ist. Dafür sprechen auch Art. 32 ff. SHG bzw. die Vorschriften, die sich mit den privaten Betagten- und Pflegeheimen mit und ohne Leistungsvereinbarung befassen. Nach Art. 32 SHG mit der Marginalie "Private Betagten- und Pflegeheime a) Betriebsbewilligung" bedarf einer Betriebsbewilligung des zuständigen Departements, wer ein privates Betagten- oder Pflegeheim mit mehr als fünf Plätzen betreibt und keine Leistungsvereinbarung nach Art. 28 Abs.2 lit. c dieses Gesetzes vorliegt. Dementsprechend beaufsichtigt die zuständige Stelle der Gemeinde nach Art. 33 SHG mit der Marginalie "b) Aufsicht" die Heime, soweit eine Leistungsvereinbarung nach Art. 28 Abs.2 lit. c dieses Gesetzes vorliegt. Die zuständige Stelle des Staates beaufsichtigt die übrigen Heime. Die Vorinstanz geht zwar zutreffend davon aus, dass sich Art. 33 Satz 2 SHG nach der systematischen Ordnung nur auf private Betagten- und Pflegeheime bezieht bzw. dass mit "übrige Heime" im Sinn dieser Vorschrift nur private Heime ohne Leistungsvereinbarung, nicht aber alle anderen stationären Einrichtungen für Betagte, gemeint sind. Wie sie in ihrer Stellungnahme vom 27. April 2010 ausführt, soll diese Vorschrift sicherstellen, dass sämtliche privaten Heime ohne Leistungsvereinbarung unter die staatliche Aufsicht fallen. Aus Art.33 Satz 2 SHG kann indessen nicht gefolgert werden, die zuständige Stelle des Staates habe einzig private Heime ohne Leistungsvereinbarung im Sinn von Art. 28 Abs. 2 lit. c SHG zu beaufsichtigen bzw. es sei Sache der politischen Gemeinden, die Führung eines öffentlich-rechtlichen Heims zu überwachen, wenn diese, wie im vorliegenden Fall, rechtmässig einem Zweckverband übertragen worden ist. Im Gegensatz zur © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auffassung der Vorinstanz ändert an dieser Beurteilung nichts, dass der Gesetzgeber davon abgesehen hat, derartige Heime sowie private Heime mit Leistungsvereinbarung im Sinn von Art. 28 Abs. 2 lit. c SHG der Bewilligungspflicht zu unterstellen bzw. dass einzig private Betagten- und Pflegeheime ohne Leistungsvereinbarung im Sinn von Art. 28 Abs. 2 lit. c SHG einer Betriebsbewilligung bedürfen, die von der Vorinstanz erteilt wird, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 32 und 34 SHG und Verordnung über private Betagten- und Pflegeheime, sGS 381.18). Dafür, dass die Vorinstanz in der vorliegenden Angelegenheit wohl gegenüber dem Zweckverband "Altersheim Z.", nicht aber gegenüber den Gemeinderäten der Beschwerdeführerinnen weisungsberechtigt ist, spricht im weiteren, dass ihr, wie ausgeführt, nach eigenen Angaben die Führung der Pflegeheimliste für den Kanton St. Gallen nach den Vorgaben von Art. 39 KVG obliegt, auf der auch das Altersheim Z. X.-Y. als Leistungserbringer verzeichnet ist. Demnach hat sie gestützt auf diese rechtlichen Vorgaben sicherzustellen, dass die Trägerschaft des Altersheims Z., der Zweckverband "Altersheim Z.", dafür sorgt, dass die qualitativen Mindestkriterien erfüllt sind, die an den Verbleib des Heims auf der kantonalen Pflegheimliste gestellt werden. 3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Weil die Vorinstanz in der vorliegenden Angelegenheit gegenüber den Gemeinderäten der Beschwerdeführerinnen nicht weisungsberechtigt ist, werden die aufsichtsrechtlichen Anordnungen der Vorinstanz vom 30. März 2010 samt Kostenauflage aufgehoben. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Staat aufzuerlegen (Art. 95 Abs.1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 13, Ziff. 622 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Auf die Erhebung der Kosten wird verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP). Die Beschwerdeführerinnen stellen das Begehren, sie seien für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich zu entschädigen. Das Gesetz regelt die Frage nicht, ob das Gemeinwesen einen Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten hat. Die Rechtsprechung verneint indessen grundsätzlich einen derartigen Anspruch. Begründet wird dies damit, dass die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs dem Rechtsschutz der Bürger und nicht demjenigen des Gemeinwesens dienen soll (R. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 176). Demzufolge ist das Begehren abzuweisen. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird gutgeheissen und die aufsichtsrechtliche Weisung des Departements des Innern vom 30. März 2010 wird aufgehoben. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Staat auferlegt. Auf die Erhebung der Kosten wird verzichtet. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V.          R.           W. Der Präsident:               Die Gerichtsschreiberin: Versand dieses Entscheides an: -   die Beschwerdeführerinnen (durch Rechtsanwalt Dr. A.) -   die Vorinstanz am: Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. November 2010 Staatsaufsicht, Art. 59bis Abs. 2 lit. a Ziff. 1 VRP (sGS 951.1). Diese Bestimmung ist bundesrechtswidrig, wenn der angefochtene Entscheid keinen politischen Charakter hat, sondern eine Rechtsfrage geklärt werden muss.

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