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St.Gallen Verwaltungsgericht 15.04.2010 B 2010/29

15 avril 2010·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsgericht·PDF·1,853 mots·~9 min·1

Résumé

Strassenverkehrsrecht, Art. 16a Abs. 1 lit. a und Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01). Keine leichte, sondern mittelschwere Verkehrsregelverletzung durch Missachten des Vortritts eines auf dem Radstreifen fahrenden Radfahrers beim Rechtsabbiegen, Führerausweisentzug von einem Monat bestätigt (Verwaltungsgericht, B 2010/29).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2010/29 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 15.04.2010 Entscheiddatum: 15.04.2010 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. April 2010 Strassenverkehrsrecht, Art. 16a Abs. 1 lit. a und Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01). Keine leichte, sondern mittelschwere Verkehrsregelverletzung durch Missachten des Vortritts eines auf dem Radstreifen fahrenden Radfahrers beim Rechtsabbiegen, Führerausweisentzug von einem Monat bestätigt (Verwaltungsgericht, B 2010/29). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________   In Sachen M.S., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. W. gegen   Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,Abteilung IV, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte und   Strassenverkehrsamt,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner,   betreffend Führerausweisentzug   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ M.S. lenkte am 7. Mai 2009, um 17.50 Uhr, den Personenwagen Jeep Grand Cherokee auf der Unteren Bahnhofstrasse in Wil am Bahnhof vorbei in Richtung Churfirstenstrasse. Gleichzeitig fuhr P. mit seinem Fahrrad auf dem Radstreifen der Unteren Bahnhofstrasse in derselben Richtung. Es herrschte starker und zähflüssiger Verkehr. M.S. beabsichtigte, nach dem Fussgängerstreifen auf der Höhe der Bahnhofunterführung nach rechts zum Bahnhofparkplatz abzubiegen. Beim Abbiegen kollidierte sein Personenwagen mit dem Radfahrer P. Dieser stürzte und verletzte sich dabei. Er wurde durch die Ambulanz ins Spital Wil überführt. Am Fahrrad entstand Sachschaden; beim Personenwagen konnten keine Beschädigungen festgestellt werden. Mit Strafbescheid vom 19. August 2009 wurde M.S. wegen Verletzung von Verkehrsregeln mit Fr. 200.-- gebüsst. Der Strafbescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Das Strassenverkehrsamt entzog M.S. mit Verfügung vom 2. September 2009 den Führerausweis wegen Missachtens des Vortrittsrechts beim Überfahren des Radstreifens und Verursachens eines Verkehrsunfalls für die Dauer eines Monats. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B./ Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts erhob M.S. durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 17. September 2009 Rekurs mit dem Antrag, auf eine Massnahme sei zu verzichten, eventualiter sei eine Verwarnung auszusprechen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Verwaltungsrekurskommission wies den Rekurs mit Entscheid vom 8. Januar 2010 ab. C./ Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. Januar 2010 erhob M.S. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid vom 8. Januar 2010 sei aufzuheben, es sei auf eine Massnahme zu verzichten, eventualiter sei er zu verwarnen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage, den Zeitpunkt für den Entzug festzulegen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe, wenn überhaupt, lediglich eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen, und es treffe ihn nur eine geringe Schuld. Es handle sich somit um eine leichte Widerhandlung. Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2010 die Abweisung der Beschwerde. Das Strassenverkehrsamt verzichtete auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung zu nehmen. Dies tat er mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Februar 2010. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (BGE 1C_346/2009 vom 6. November 2009). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 29. Januar 2010 wurde rechtzeitig eingereicht und entspricht formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Ausserhalb des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anfechtungsobjekts befindet sich hingegen der Subeventualantrag, die Sache sei zur Festlegung des Vollzugszeitpunkts an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Nach Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt SVG) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet in Art. 16a bis 16c SVG zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen. Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer leichten Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 2 SVG). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 3 SVG). In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Art. 16a Abs. 4 SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). 2.1. Die Vorinstanz erwog, es sei im Streitfall aufgrund des Unfalls von einer konkreten Gefahr für den Radfahrer auszugehen. Aus dem Umstand, dass sich die Verletzungen des Radfahrers im Nachhinein nicht als schwer erwiesen hätten, könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Strafverfahren sei unbestritten geblieben, dass der Beschwerdeführer eine Verkehrsregelverletzung begangen habe. Art. 40 Abs. 4 der Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11, abgekürzt VRV) schütze Radfahrer und damit schwächere Verkehrsteilnehmer. Eine Verletzung dieser Bestimmung führe deshalb grundsätzlich nicht zu einer geringen Gefährdung, so auch nicht im vorliegenden Fall. Zusammenfassend liege keine geringe Gefährdung vor, weshalb eine der Voraussetzungen für die Annahme einer leichten Widerhandlung nicht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte erfüllt sei. Dass dem Beschwerdeführer im Strafverfahren nur ein geringes Verschulden vorgeworfen werde, ändere folglich nichts daran, dass das Strassenverkehrsamt zu Recht von einer mittelschweren Widerhandlung ausgegangen sei und den Führerausweis gestützt auf Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG entzogen habe. 2.2. Die Strafbehörde hat den Beschwerdeführer der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen und eine Busse von Fr. 200.-- ausgefällt. Sie erwog, es treffe den Verurteilten aufgrund des Unfallhergangs nur eine geringe Schuld an der Kollision mit dem Radfahrer. Die Strafbehörde wendete Art. 40 Abs. 4 VRV und Art. 90 Ziff. 1 SVG an. 2.3. Das Verwaltungsgericht schliesst sich der Qualifikation des Verschuldens durch die Strafbehörde an. Diese ging davon aus, dass der Beschwerdeführer den Blinker gestellt und nach hinten auf den Zweiradverkehr auf dem Radstreifen geschaut hat. Den Radfahrer P. habe er dabei nicht gesehen, obwohl er sich im Aussen- und Innenspiegel nach hinten konzentriert habe. So sei es zu einer leichten Kollision zwischen dem Jeep und dem Radfahrer gekommen. Die Kollision habe am Heck des Fahrzeuges stattgefunden. Daraus könne geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer das Abbiegemanöver über den Radstreifen schon fast abgeschlossen habe, als der Radfahrer gegen das Fahrzeugheck geprallt sei. Es treffe somit den Personenwagenlenker nur eine geringe Schuld an dieser Kollision. Die Vorinstanz hat das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als schwerwiegend oder schwerwiegender, als es die Strafbehörde getan hat, qualifiziert. Sie erwog vielmehr, aufgrund des Fehlens einer geringen Gefährdung seien die Voraussetzungen für die Annahme einer leichten Widerhandlung ungeachtet des Umstands nicht erfüllt, dass dem Beschwerdeführer im Strafverfahren nur ein geringes Verschulden vorgeworfen worden sei. Diese Auffassung ist zutreffend. Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG setzt voraus, dass sowohl das Verschulden als auch die Gefährdung als gering zu qualifizieren sind. Eine unvollständige bzw. tatsachen- oder aktenwidrige Feststellung des Sachverhalts kann der Vorinstanz in diesem Zusammenhang nicht vorgehalten werden. Die Vorinstanz stellte bei der Beurteilung des Verschuldens auf die Würdigung der Strafbehörde ab. Im weiteren kann auch darin keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung erblickt werden, dass die Vorinstanz die korrekten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers nicht vollumfänglich und explizit in der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Begründung ihres Entscheides darlegte. Entscheidend bei der Beurteilung einer Verkehrsregelverletzung und der dadurch verursachten Verkehrsgefährdung sind die fehlerhaften Handlungen bzw. Verhaltensweisen. 2.4. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, die Vorinstanz habe fälschlicherweise festgestellt, der Radfahrer sei frontal mit der rechten Seite seines Personenwagens kollidiert. Die Feststellung, wonach der Radfahrer frontal mit der rechten Seite des Personenwagens kollidierte, ist aufgrund des Unfallrapports und der Fotos nachvollziehbar und verständlich. Der Radfahrer prallte mit dem Vorderteil seines Fahrrades in die rechte Seite des Personenwagens. Dies steht in Übereinstimmung mit der Aussage des Radfahrers, wonach er unmittelbar nach dem Bremsen mit der rechten Personenwagen-Seite kollidiert sei. Wo wisse er nicht mehr genau, aber er denke, eher im vorderen Drittel des Personenwagens. Dass der Jeep nach dem Unfall teilweise auf dem rechten Trottoir stand, lässt die Feststellung der Vorinstanz nicht falsch erscheinen. Die Polizei hielt im Rapport fest, sie habe eine veränderte Unfall- Endsituation angetroffen. Im übrigen ist es auch möglich, dass der Personenwagen nach dem Aufprall des Radfahrers noch eine kurze Strecke vorwärts rollte, bevor er zum Stillstand kam. Zudem ändert es an der Gefährdung nichts wesentliches, ob der Aufprall im vorderen oder im hinteren Bereich des Personenwagens erfolgte. Eine fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts, welche hinsichtlich der Beurteilung des Verschuldens oder der Gefährdung relevant ist, liegt in diesem Punkt jedenfalls nicht vor. 2.5. Zu Recht hat im weiteren die Vorinstanz die Gefährdung als nicht geradezu leicht qualifiziert. Nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG ist für die Annahme eines leichten Falles kumulativ ein leichtes Verschulden und eine leichte Gefährdung erforderlich (BGE 135 II 138 E. 2.2.3). Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum früheren Art. 16 SVG beruft, ist jenes Urteil (BGE 125 II 561) nicht mehr relevant; es wurde vom Bundesgericht im erwähnten Urteil ausdrücklich als überholt bezeichnet. Das neue Recht verlangt ausdrücklich ein kumulatives Vorliegen beider Kriterien. Der Grad der Verkehrsgefährdung ist daher im vorliegenden Fall (auch) massgebend. Die Vorinstanz hat die Verkehrsgefährdung zu Recht als nicht leicht qualifiziert. Der Radfahrer kollidierte mit dem langsam fahrenden Personenwagen und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte zog sich dabei Verletzungen zu, nämlich zwei Rippenbrüche, Schürfungen an Gesicht und linkem Arm, Prellungen an der linken Körperseite und eine leichte Lungenverletzung. Erleidet ein Radfahrer bei einer Kollision mit einem Personenwagen solche Verletzungen, schliesst dies die Annahme einer nur leichten Gefährdung in der Regel aus. Daran ändert der Umstand nichts, dass sich die Verletzungen nicht als geradezu schwer erwiesen, wie im Polizeirapport vorerst festgehalten wurde. Auch schliesst der Strafbescheid die Annahme einer mittelschweren Gefährdung nicht aus. Weder aus der Begründung des Strafbescheids noch aus der Schwere der Sanktion kann hinsichtlich der konkreten Verkehrsgefährdung auf einen leichten Fall geschlossen werden. Dass die Kollision im Strafbescheid als leicht qualifiziert wurde, ändert an der erheblichen Gefährdung des Radfahrers nichts. 2.6. Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Vorinstanz zu Recht von einer mittelschweren Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen ist. Da die gesetzliche Mindestentzugsdauer von einem Monat angeordnet wurde, ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'500.-- ist angemessen (Art. 13, Ziff. 622 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP).   Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:   1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'500.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V.          R.           W.   Der Präsident:              Der Gerichtsschreiber:  

Versand dieses Entscheides an: -   den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic.iur. W.) -   die Vorinstanz -   den Beschwerdegegner -   das Bundesamt für Strassen, 3003 Bern   am:     Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8

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