Skip to content

St.Gallen Verwaltungsgericht 21.06.2011 B 2010/277

21 juin 2011·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsgericht·PDF·2,977 mots·~15 min·2

Résumé

Tierschutz, Art. 12 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Zulässigkeit, Eignung und Beweiswert von Film- und Tonaufnahmen im Zusammenhang mit der Frage, ob Tieren, die in Anbindehaltung leben, entsprechend den tierschutzrechtlichen Vorgaben genügend Auslauf gewährt wird.Art. 40 Abs. 1 TschV (SR 455.1). Es kann im Einzelfall aus tierschutzrechtlichen Gründen gerechtfertigt sein, den Tierhalter zu verpflichten, häufiger Auslauf zu gewähren, als in Art. 40 Abs. 1 TSchV vorgesehen (Verwaltungsgericht, B 2010/277).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2010/277 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 21.06.2011 Entscheiddatum: 21.06.2011 Urteil Verwaltungsgericht, 21. 06. 2011 Tierschutz, Art. 12 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Zulässigkeit, Eignung und Beweiswert von Film- und Tonaufnahmen im Zusammenhang mit der Frage, ob Tieren, die in Anbindehaltung leben, entsprechend den tierschutzrechtlichen Vorgaben genügend Auslauf gewährt wird.Art. 40 Abs. 1 TschV (SR 455.1). Es kann im Einzelfall aus tierschutzrechtlichen Gründen gerechtfertigt sein, den Tierhalter zu verpflichten, häufiger Auslauf zu gewähren, als in Art. 40 Abs. 1 TSchV vorgesehen (Verwaltungsgericht, B 2010/277). Tierschutz, Art. 12 Abs. 1 VRP (sGS 951.1).Zulässigkeit, Eignung und Beweiswert von Film- und Tonaufnahmen im Zusammenhang mit der Frage, ob Tieren, die in Anbindehaltung leben, entsprechend den tierschutzrechtlichen Vorgaben genügend Auslauf gewährt wird. Art. 40 Abs. 1 TschV (SR 455.1). Es kann im Einzelfall aus tierschutzrechtlichen Gründen gerechtfertigt sein, den Tierhalter zu verpflichten, häufiger Auslauf zu gewähren, als in Art. 40 Abs. 1 TSchV vorgesehen (Verwaltungsgericht, B 2010/277).   Urteil vom 21. Juni 2011   Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Haltinner- Schillig © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte _______________   Auszug 4. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die anlässlich der Kontrolle vom 17. März 2010 erstellten Bild- und Tonaufnahmen seien als Beweismittel untauglich, wenn es darum gehe, zu beurteilen, ob Tieren der Rindergattung regelmässig Auslauf gewährt werde. Es handle sich lediglich um eine Momentaufnahme. Sodann sei das Bild- und Tonmaterial ohne ihr Wissen und deshalb widerrechtlich erstellt worden, weshalb es einzuziehen und zu vernichten sei. 4.1. Gemäss Art. 12 Abs. 1 VRP ermittelt die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan den Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes wegen durch Befragen von Beteiligten, Auskunftspersonen und Zeugen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten und Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere geeignete Weise. Mit welchen Beweismitteln der Sachverhalt festzustellen ist, liegt im Ermessen der Behörde, sofern nicht Beweismittel seitens der Beteiligten bezeichnet werden, auf deren Erhebung sie einen Anspruch haben. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten, so dass das mildeste Mittel zu wählen ist, das zur Erreichung des angestrebten Zwecks erforderlich ist (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 594). Art. 39 TSchG verleiht den mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Behörden ein unbeschränktes Zutrittsrecht zu allen Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren, wobei ihnen die Eigenschaft der Organe der gerichtlichen Polizei zukommt. Sodann ist den Aufsichts- und Vollzugsorganen gemäss Art. 16 der Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Tierschutz (sGS 645.1) auf Verlangen Auskunft zu erteilen, Zutritt zu den Tierhaltungs-, Tiertransport- und Tierversuchseinrichtungen zu gewähren, Einsicht in die nach der Bundesgesetzgebung über den Tierschutz zu führenden Unterlagen zu gewähren und das Untersuchen von Tieren zu gestatten. 4.2. Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin sind Film- und Tonaufnahmen im Zusammenhang mit der Frage, ob Tieren der Rindergattung, die in © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anbindehaltung leben, entsprechend den tierschutzrechtlichen Vorgaben genügend Auslauf gewährt wird, geeignete Beweismittel und es kommt ihnen ein erheblicher Beweiswert zu. Während mit Fotos lediglich ein bestimmter Moment festgehalten werden kann, ist das in bewegten Bildern und mit Geräuschen dokumentierte Verhalten von Tieren beim "Auslassen" geeignet, Aufschluss darüber geben, ob sie regelmässig ins Freie können bzw. ob ihnen der Ablauf dieses Vorgangs vertraut ist und ob sie die Bereiche kennen, die ihnen ausserhalb des Stalls jeweils zur Verfügung gestellt werden. Dabei ist ohne Belang, ob die Film- und Tonaufnahmen nur das Verhalten der Tiere beim "Auslassen" wiedergeben, oder ob auch die Personen zu sehen und zu hören sind, die das Vieh betreuen. 4.3. Zu prüfen ist weiter, ob die Film- und Tonaufnahmen als Beweismittel nicht hätten verwertet werden dürfen, weil sie ohne Wissen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns erstellt worden sind. Bei den Film- und Tonaufnahmen, mit denen die Kontrolleure das von ihnen angeordnete "Auslassen" der Kühe der Beschwerdeführerin am 17. März 2010 festgehalten haben, handelt es sich nicht um widerrechtlich beigebrachte Beweismittel. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zudem selbst die Verwertung widerrechtlich beigebrachter Beweismittel, d.h. von Beweismitteln die nicht rechtmässig beschafft werden können (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 9 zu Art. 19 VRPG), die aber an sich nicht verboten sind, verfassungsrechtlich nicht in jedem Fall ausgeschlossen, sondern lediglich dem Grundsatz nach (vgl. BGE 131 I 272 f.). Das Dokumentationsmaterial ist im vorliegenden Fall aber rechtmässig beschafft worden, auch wenn es die Vertreter des Veterinärdienstes offenbar unterlassen haben, die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann darüber zu informieren, dass sie den Vorgang auf diese Weise festhalten. Die Beschwerdeführerin musste ohne weiteres damit rechnen, dass die Kontrolleure ihre Feststellungen mit geeigneten Beweismitteln, wozu Film- und Tonaufnahmen, wie ausgeführt, gehören, für Dritte nachvollziehbar machen. 4.4. Es ergibt sich somit, dass die Film- und Tonaufnahmen, die anlässlich der Kontrolle vom 17. März 2010 erstellt worden sind, als Beweismittel geeignet sind und verwertet werden durften. Daran ändert auch nichts, dass der Kantonstierarzt die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin unverständlicherweise offenbar erst kurz vor Erlass der Verfügung am 11. Mai 2010 darüber ins Bild gesetzt hat, dass Film- und Tonaufnahmen bestehen und dass ihre Tochter erst am 25. Mai 2010 Einsicht in die Akten genommen hat, zu einem Zeitpunkt, als der Rekurs bereits anhängig gemacht worden war. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin ist im Rahmen des Rekursverfahrens geheilt worden. 5. Zu prüfen ist weiter, ob es recht- und verhältnismässig ist, die Beschwerdeführerin zu verpflichten, die angebunden gehaltenen Tiere der Rindergattung während der Winterfütterungsperiode regelmässig (= 2 Mal pro Kalenderwoche) ins Freie zu lassen. 5.1. Zweck des TSchG ist es, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (Art. 1 TSchG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Tierschutzverordnung (SR 455.1, abgekürzt TSchV) sind Tiere so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Rinder, die angebunden gehalten werden, müssen gemäss Art. 40 Abs. 1 TSchV regelmässig, mindestens jedoch an 60 Tagen während der Vegetationsperiode und an 30 Tagen während der Winterfütterungsperiode, Auslauf erhalten. Sie dürfen höchstens zwei Wochen ohne Auslauf bleiben. Der Auslauf ist in einem Auslaufjournal einzutragen. 5.2. Nach Art. 59 Abs. 1 der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13, abgekürzt DZV) gewährt der Bund Beiträge u.a. an Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die Nutztiere regelmässig ins Freie lassen. Regelmässiger Auslauf im Freien (RAUS) bedeutet, dass den Rauhfutter verzehrenden Nutztieren während der Vegetationsperiode an mindestens 26 Tagen pro Monat Auslauf auf einer Weide gewährt wird und sie während der Winterfütterungsperiode an mindestens 13 Tagen pro Monat ins Freie gelassen werden (Art. 61 Abs. 1 lit. a DZV). Die Auslauf- Standardvariante bezüglich Auslauftagen und Dokumentation ist in Anhang 4 zur Verordnung des EVD über Ethoprogramme (SR 910.132.4) geregelt. Danach ist Tieren der Rindergattung vom 1. November bis zum 30. April mindestens an 13 Tagen pro Monat Auslauf zu gewähren. Für Tiere, denen während einer gewissen Zeitspanne dauernd Auslauf gewährt wird, muss nur am ersten und am letzten Tag dieser Zeitspanne eine entsprechende Eintragung im Auslaufjournal gemacht werden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.3. Es ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin ihren angebunden gehaltenen Tieren der Rindergattung gestützt auf den angefochtenen Entscheid während der Winterfütterungsperiode weniger oft Auslauf ins Freie gewähren muss (2 Mal je Kalenderwoche), als dies gemäss RAUS-Programm, an dem sie unbestrittenermassen teilnimmt, erforderlich ist (13 Tage pro Monat), aber mehr als Art. 40 Abs. 1 TSchV vorsieht (30 Tage während der Winterfütterungsperiode). Die Vorinstanz und der Veterinärdienst gehen demzufolge davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Vorgaben des RAUS-Programms, für dessen Überwachung das AfGVS nicht zuständig ist, nicht einhält bzw. dass es aus tierschutzrechtlichen Gründen notwendig ist, ihr bezüglich des Auslaufs ihrer angebunden gehaltenen Tiere der Rindergattung für die Winterfütterungsperiode Vorgaben zu machen, die zwar weniger streng sind als diejenigen das RAUS-Programms, aber strenger als diejenigen, die Art.40 Abs. 1 TSchV statuiert. In diesem Zusammenhang fällt in Betracht, dass aus tierschutzrechtlichen Gründen bezüglich des Auslaufs von angebunden gehaltenen Tieren der Rindergattung grundsätzlich keine höheren Anforderungen gestellt werden dürfen als sie Art. 40 Abs. 1 TSchV vorsieht, auch wenn es sich dabei um Mindestanforderungen handelt und es wünschenswert ist, dass den Tieren mehr Auslauf gewährt wird. Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter hält die tierschutzrechtlichen Vorgaben demzufolge grundsätzlich ein, wenn sie bzw. er den angebunden gehaltenen Rindern während der Winterfütterungsperiode regelmässig, mindestens an 30 Tagen, d.h. in regelmässigen Abständen mindestens 5 Mal je Monat, Auslauf gewährt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Tierhalterin oder der Tierhalter am RAUS-Programm teilnimmt und ob die höheren Anforderungen, die nach diesem Programm bezüglich Auslauf gestellt werden, tatsächlich erfüllt werden. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass es aus Sicht des Bundesamtes für Veterinär-wesen (BVET) vorteilhaft und zu empfehlen ist, den Tieren min-destens zwei Mal pro Woche Auslauf zu gewähren, weil ein häufiger(er) und regelmässiger(er) Auslauf als derjenige, zu dem die Tierhalterinnen und Tierhalter gemäss Art. 40 Abs. 1 TSchV verpflichtet sind, die Rinder gesund und leistungsfähig erhält, ihr Zustand im Auslauf besonders gut beurteilt werden kann und die Gewöhnung der Tiere an den Auslauf das Freilassen und Anbinden wesentlich erleichtert (vgl. Fachinformation Tierschutz Nr. 6.9 vom 15. Juli 2009 "Auslauf für angebunden gehaltene Rinder", in: www.bvet.admin.ch). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11 http://www.bvet.admin.ch

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.4. Wer Vorschriften über die Tierhaltung, somit auch die Vorgaben von Art. 40 Abs. 1 TSchV missachtet, wird nach den Vorgaben von Art. 28 TSchG, gegebenenfalls nach denjenigen von Art. 26 TSchG mit Gefängnis, Haft oder Busse bestraft. Art. 24 Abs. 1 TSchG verpflichtet die zuständige Behörde zudem, unverzüglich einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen. Werden strafbare vorsätzliche Verstösse gegen die Vorschriften dieses Gesetzes festgestellt, so erstatten die für den Vollzug von Tierschutzvorschriften zuständigen Behörden gemäss Art. 24 Abs. 3 TSchG Strafanzeige. Es kann somit im Einzelfall zum Wohl von Tieren, die unter schlechten Bedingungen gehalten werden, aus tierschutzrechtlichen Gründen gerechtfertigt sein, die Tierhalterin bzw. den Tierhalter zu verpflichten, häufiger Auslauf zu gewähren als in Art. 40 Abs. 1 TSchV vorgesehen. Dies setzt indessen voraus, dass behördliches Einschreiten erforderlich ist, weil die Tiere grundsätzlich unter schlechten Bedingungen ge-halten werden, und dass die Anordnung der Massnahme geeignet ist, die Haltungsbedingungen zu verbessern. 5.5. Im vorliegenden Fall ist das AfGVS, Veterinärdienst, eingeschritten und hat die Beschwerdeführerin am 11. Mai 2010 verpflichtet, die angebunden gehaltenen Tiere der Rindergattung während der Winterfütterungsperiode regelmässig (d.h. 2 Mal pro Kalenderwoche) ins Freie zu lassen. Die Anordnung wurde damit begründet, anlässlich der Kontrolle vom 17. März 2010 sei festgestellt worden, dass der Winterauslauf den Rindern, nicht aber den Kühen, trotz Teilnahme am RAUS-Programm ungenügend gewährt werde, dass eine Schwarz- und eine Rotfleckkuh massive Gliedmassenprobleme gehabt hätten und sich schlecht hätten fortbewegen können, dass die übrigen Aspekte der Tierhaltung (inkl. Hund) aber in Ordnung gewesen seien. Weil sich die Beschwerdeführerin geweigert habe, die Ursache des "Hinkens" der beiden Kühe tierärztlich abklären zu lassen, sei die Amtstierärztin mit der Untersuchung betraut worden, die am 5. Mai 2010 stattgefunden habe. Beim Betreten des Stalls seien die Tiere ruhig und aufmerksam gewesen. Der Nährzustand sei bei allen Kühen ohne besonderen Befund gewesen. Mit Ausnahme von zwei Kühen hätten alle Kühe eine normale Körperhaltung gezeigt und beim "Auslassen" auf die Weide keine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gangprobleme gehabt. Die Untersuchungen der Kühe mit Gliedmassenproblemen habe ergeben, dass sie kürzlich einer Klauenpflege unterzogen worden seien. Da sie aber deutlich lahm seien, habe der Klauenpfleger die Ursache der Lahmheit offensichtlich nicht beheben können. Allgemein gelte, dass Klauenveränderungen, die im Lederhautbereich oder tiefer liegen würden, nicht vom Klauenpfleger, sondern vom Tierarzt behandelt werden sollten. 5.6. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die angebunden gehaltenen Kühe der Beschwerdeführerin vor dem 17. März 2010, als die erste Kontrolle stattfand, wenig Auslauf hatten. Unbestritten geblieben ist die Feststellung in der Verfügung des AfGVS vom 11. Mai 2010, wonach anlässlich dieser Kontrolle vor dem Jungviehstall zahlreiche Trittsiegel vorhanden waren, während vor dem Kuhstall kaum Spuren einer freien Bewegung ersichtlich waren. Sodann zeigen die Filmaufnahmen, dass sich die Kühe bei der angeordneten "Freilassung" äussert nervös und hektisch verhalten haben. So sprangen einige der Tiere mit erhobenem Schwanz herum und versuchten, in den Stall zurückzukehren. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Vorgang in angespannter Atmosphäre stattfand und dass die Beschwerdeführerin geltend macht, die Kühe hätten die letzten vier Tage ausschliesslich im "mollig warmen" Stall verbracht, durfte die Vorinstanz das Verhalten der Kühe als Indiz dafür werten, dass sie nicht regelmässig ins Freie kommen, zumal Praxiserfahrungen gemäss BVET zeigen, dass die Gewöhnung der Tiere an den Auslauf zur Folge hat, dass weniger Stress herrscht und die Unfallgefahr für Mensch und Tier minimiert wird (vgl. Fachinformation Tierschutz Nr. 6.9 vom 15. Juli 2009 "Auslauf für angebunden gehaltene Rinder", in: www. bvet.admin.ch). Das Filmmaterial macht zudem deutlich, dass sich zwei Kühe nur schlecht fortbewegen konnten. Es wird aber weder von der Vorinstanz noch vom AfGVS geltend gemacht, die Verhältnisse, wie sie am 17. März 2010 vor Ort geherrscht hätten, würden darauf schliessen lassen, dass die Beschwerdeführerin ihren Kühen weniger Auslauf gewähre, als nach Art. 40 Abs. 1 TSchV vorgeschrieben bzw. dass sie die diesbezüglichen Minimalanforderungen nicht einhalte. Der Beschwerdeführerin wird insbesondere nicht vorgeworfen, die Eintragungen im Auslaufjournal würden nicht den Tatsachen entsprechen. Sodann werden keine Ausführungen dazu gemacht, ob die Gliedmassenprobleme, unter denen zwei Tiere litten, auf mangelnden Auslauf zurückzuführen sein könnten. Auch wenn das Fehlen von Trittsiegeln und das Verhalten der Kühe darauf schliessen lassen, dass die Tiere am 17. März 2010 mit dem Gang aus © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte dem Stall ins Freie nicht eigentlich vertraut waren, ist somit offen, ob davon ausgegangen werden muss, dass die Beschwerdeführerin die Vorgaben von Art. 40 Abs. 1 TSchV missachtet hat. Hinzu kommt, dass sich weder die Vorinstanz noch das AfGVS darauf berufen, die Verpflichtung, einen weitergehenden Auslauf als denjenigen nach Art. 40 Abs. 1 TSchV gewähren zu müssen, sei zum Wohl der Kühe erforderlich, weil die Haltebedingungen, unter denen sie leben, grundsätzlich schlecht seien und dadurch verbessert werden müssten. Aus der Verfügung des AfGVS vom 11. Mai 2010 ergibt sich, dass die Tierhaltung der Beschwerdeführerin in Ordnung war, abgesehen davon, dass bemängelt wurde, dass den Kühen zu wenig Auslauf gewährt werde und dass zwei Kühe massive Gliedmassenprobleme hätten. Auch die Verhältnisse, wie sie am 5. Mai 2010 angetroffen worden sind, lassen nicht darauf schliessen, die Kühe der Beschwerdeführerin würden grundsätzlich unter schlechten Haltebedingungen leiden. Es zeigte sich indessen, dass sie es unterlassen hatte, tierärztlich abklären zu lassen, warum zwei ihrer Kühe am 17. März 2010 lahmten und sich nur schlecht fortbewegen konnten, und die Tiere anschliessend behandeln zu lassen. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass einzelne Kühe "ab und zu hinken", behauptet aber, es sei eine Unterstellung, anzunehmen, sie hätte dies nicht bemerkt und nichts dagegen unternommen. Die am 17. März 2010 erstellten Filmaufnahmen zeigen indessen zweifelsfrei, dass zwei Tiere unter erheblichen Gliedmassenproblemen litten und die Amtstierärztin hat am 5. Mai 2010 festgestellt, dass dies immer noch der Fall war. Zum Wohl der Kühe hätte deshalb gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG gegebenenfalls eine tierärztliche Behandlung der Tiere auf Kosten der Beschwerdeführerin angeordnet werden müssen. Die Verpflichtung, den Tieren häufiger Auslauf zu gewähren, als nach Art. 40 Abs. 1 TSchV vorgesehen, vermag die gesundheitlichen Probleme der beiden Kühe aber nicht zu beheben. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, zumal die tierärztliche Untersuchung und Behandlung der beiden stark hinkenden Kühe nicht angeordnet worden und somit nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Der Entscheid der Vorinstanz vom 12. November 2010 und die Verfügung des AfGVS vom 11. Mai 2010 werden aufgehoben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin zu drei Vierteln. Entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin zu einem Viertel und dem Staat zu drei Vierteln aufzuerlegen (Art. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 7, Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der auf die Beschwerdeführerin entfallende Kostenanteil von Fr. 500.-- wird mit dem Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-verrechnet. Der Rest von Fr. 1'500.-- wird ihr zurückerstattet. Auf die Erhebung des Kostenanteils des Staates von Fr. 1'500.-- wird verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP). Was die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 800.-- anbetrifft, hat die Beschwerdeführerin ebenfalls einen Viertel bzw. Fr. 200.-- zu bezahlen. Dem Staat werden drei Viertel bzw. Fr. 600.-- auferlegt, wobei auf die Erhebung der Kosten verzichtet wird. Der Staat hat die Beschwerdeführerin für ihre Umtriebe mit Fr. 300.-- zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis VRP).   Demnach hat das Verwaltungsgericht   zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Entscheid des Gesundheitsdepartements vom 12. November 2010 und die Verfügung des AfGVS vom 11. Mai 2010 werden aufgehoben. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin zu einem Viertel und dem Staat zu drei Vierteln auferlegt. Somit hat die Beschwerdeführerin Fr. 500.-- zu bezahlen. Der Betrag wird mit dem Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- verrechnet. Der Rest von Fr. 1'500.-- wird ihr zurückerstattet. Der Staat hat Fr. 1'500.-- zu tragen. Auf die Erhebung der Kosten beim Staat wird verzichtet. 3./ Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 800.-werden der Beschwerdeführerin zu einem Viertel und dem Staat zu drei Vierteln © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte auferlegt. Die Beschwerdeführerin bezahlt Fr. 200.-- und der Staat Fr. 600.--. Auf die Erhebung der Kosten beim Staat wird verzichtet. 4./ Der Staat hat der Beschwerdeführerin eine Umtriebsentschädigung von Fr. 300.-zu leisten.   V.          R.           W.     Der Präsident:                               Die Gerichtsschreiberin:   Versand dieses Entscheides an: -   die Beschwerdeführerin -   die Vorinstanz     am:   Rechtsmittelbelehrung: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil Verwaltungsgericht, 21. 06. 2011 Tierschutz, Art. 12 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Zulässigkeit, Eignung und Beweiswert von Film- und Tonaufnahmen im Zusammenhang mit der Frage, ob Tieren, die in Anbindehaltung leben, entsprechend den tierschutzrechtlichen Vorgaben genügend Auslauf gewährt wird.Art. 40 Abs. 1 TschV (SR 455.1). Es kann im Einzelfall aus tierschutzrechtlichen Gründen gerechtfertigt sein, den Tierhalter zu verpflichten, häufiger Auslauf zu gewähren, als in Art. 40 Abs. 1 TSchV vorgesehen (Verwaltungsgericht, B 2010/277).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

B 2010/277 — St.Gallen Verwaltungsgericht 21.06.2011 B 2010/277 — Swissrulings