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St.Gallen Verwaltungsgericht 12.04.2011 B 2010/258

12 avril 2011·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsgericht·PDF·3,119 mots·~16 min·1

Résumé

Öffentlicher Verkehr, Art. 4 EG zum EBG (sGS 713.1), Art. 9 ff. der Verordnung zum EG zum EGB (sGS 713.11). Die Gemeindeanteile sind nach der Erschliessung und der Einwohnerzahl zu ermitteln und nicht aufgrund vergleichsweise zugestandener Kostenanteile für eine beschränkte Zeitdauer (Verwaltungsgericht, B 2010/258).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2010/258 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 12.04.2011 Entscheiddatum: 12.04.2011 Urteil Verwaltungsgericht, 12. 04. 2011 Öffentlicher Verkehr, Art. 4 EG zum EBG (sGS 713.1), Art. 9 ff. der Verordnung zum EG zum EGB (sGS 713.11). Die Gemeindeanteile sind nach der Erschliessung und der Einwohnerzahl zu ermitteln und nicht aufgrund vergleichsweise zugestandener Kostenanteile für eine beschränkte Zeitdauer (Verwaltungsgericht, B 2010/258). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________   In Sachen Politische Gemeinde Lichtensteig,vertreten durch den Gemeinderat, 9620 Lichtensteig, Beschwerdeführerin, gegen   Regierung des Kantons St. Gallen,Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte   Politische Gemeinde Wattwil,vertreten durch den Gemeinderat, 9630 Wattwil, Beschwerdegegnerin 1, sowie   Politische Gemeinde Krinau,vertreten durch den Gemeinderat, 9622 Krinau, Beschwerdegegnerin 2,   betreffend Abgeltungen für den Regionalverkehr, Gemeindeanteile   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ Im Rahmen der Erhebung der Kostenabgeltung für den öffentlichen Regionalverkehr für das Jahr 2007 wandte sich der Stadtpräsident von Lichtensteig mit Schreiben vom 13. April 2007 an das Amt für öffentlichen Verkehr und warf verschiedene Fragen zum Kostenverteiler auf. Insbesondere hielt er fest, der Bahnhof Lichtensteig liege auf dem Territorium der Gemeinde Wattwil. Weil der Bahnhof aber drei Gemeinden erschliesse, nämlich Lichtensteig, Wattwil und Krinau, würden die Kosten wahrscheinlich aufgeteilt. Er ersuche darum, über den Kostenverteiler informiert zu werden. In der Folge lud das Amt für öffentlichen Verkehr die Gemeinderäte von Wattwil, Lichtensteig und Krinau zur Stellungnahme zur Kostenaufteilung ein. Die Gemeinde Lichtensteig forderte eine Anpassung des Verteilschlüssels an die geltenden rechtlichen Grundlagen sowie an die tatsächlichen Erschliessungsfunktionen und ersuchte das Amt für öffentlichen Verkehr, einen Verteilschlüssel auszuarbeiten und diejenigen Buslinien, welche nicht über das Gemeindegebiet von Lichtensteig führen würden und keine Erschliessungsfunktion für © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lichtensteig hätten, aus dem Verteiler zu nehmen. Das Amt für öffentlichen Verkehr legte den beteiligten Gemeinden einen Kompromissvorschlag vor. Diesem stimmte der Gemeinderat Lichtensteig am 24. September 2007 für ein Jahr zu. In seinem Beschluss hielt er fest, es seien für eine künftige Regelung objektivierbare Kriterien zu erarbeiten und gestützt darauf sei der Kostenverteiler anzupassen. Das Amt für öffentlichen Verkehr legte in der Folge am 8. Oktober 2007 einen Kostenverteiler fest, der seinem Vorschlag entsprach. Es hielt fest, sofern sich die beteiligten Parteien über einen Kostenverteiler einigen würden, werde dies bei der Berechnung der nächsten Gemeindeschlüssel berücksichtigt werden. Nach Zustellung des Verteilschlüssels für das Jahr 2010 wandte sich der Gemeinderat Lichtensteig am 7. Juni 2010 erneut an das Amt für öffentlichen Verkehr und hielt fest, die Gemeinderäte Wattwil und Lichtensteig hätten sich im Jahr 2007 nicht über eine Kostenregelung einigen können. Daher sei vom Amt für öffentlichen Verkehr ein Kompromissvorschlag ausgearbeitet worden. Die Gemeinde Lichtensteig habe diesem für ein Jahr zugestimmt. Das Amt für öffentlichen Verkehr werde eingeladen, nach einer dreijährigen "Betrachtungsperiode" eine sachgerechte Lösung festzulegen. Das Amt für öffentlichen Verkehr wandte sich in der Folge an die Gemeinderäte von Wattwil, Lichtensteig und Krinau und lud diese ein, bis 30. August 2010 einen gemeinsamen Vorschlag einzureichen. Ein solcher kam aber nicht zustande. Am 5. Oktober 2010 beschloss die Regierung über die Gemeindeanteile für den öffentlichen Personenverkehr für das Fahrplanjahr 2010 (13. Dezember 2009 bis 11. Dezember 2010). Bei den Anteilen von Wattwil und Lichtensteig sowie Krinau war vermerkt, dass die Zuordnung der Abfahrten für Bahnhof/Bushaltestelle Lichtensteig provisorisch gelte. Sofern die drei beteiligten Gemeinden bis 30. September 2010 einen gemeinsamen Vorschlag über einen neuen Kostenteiler einreichen würden, werde dieser ab dem Jahr 2010 berücksichtigt. Am 12. Oktober 2010 stellte das Volkswirtschaftsdepartement den Stadt- und Gemeinderäten des Kantons St. Gallen den Regierungsbeschluss zu. B./ Mit Eingabe vom 22. Oktober 2010 erhob der Gemeinderat Lichtensteig Beschwerde beim Verwaltungsgericht. In seiner Beschwerdeergänzung vom 22. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte November 2010 beantragte er, der Entscheid der Regierung sei bezüglich des Kostenteilers für Lichtensteig aufzuheben, der Kostenteiler für den Bahnhof Lichtensteig sei neu zu regeln, eventualiter sei das Geschäft an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, subeventualiter sei das EG zum EBG für die Frage der territorialen Zuständigkeit heranzuziehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, bereits im Jahr 2007 habe die Gemeinde Lichtensteig das Amt für öffentlichen Verkehr ersucht, die Zuordnung des Bahnhofs Lichtensteig und der Bushaltestelle Bahnhof Lichtensteig neu zu prüfen. Die Haltestellen lägen auf dem Gemeindegebiet von Wattwil, seien aber bis anhin zu 100 % von der Gemeinde Lichtensteig finanziert worden. Trotz der Intervention durch das Amt für öffentlichen Verkehr habe keine Lösung unter den Gemeinden Wattwil, Lichtensteig und Krinau gefunden werden können. Die Berechnung des Amts für öffentlichen Verkehr, die dem Regierungsbeschluss zugrunde liege, entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Es gebe keine gesicherten Zahlen, wie viele Einwohner der Gemeinden den Bahnhof Lichtensteig tatsächlich benützen würden. Weil keine klare Abgrenzung erfolgen könne, werde ein minimaler Zuschlag von 20 % für jene Personen eingerechnet, welche auf dem Gemeindegebiet von Wattwil wohnten. Zudem befänden sich verschiedene grössere Firmen in der Nähe des Bahnhofs Lichtensteig, welche auf dem Gemeindegebiet Wattwil lägen. Die Abgeltung der Kosten richte sich nach der Erschliessung der politischen Gemeinde durch die Transportunternehmungen und nach der Einwohnerzahl. Das Verfahren sei nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden und deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Entscheid über die Kostenteilung habe sich das Amt für öffentlichen Verkehr mit den Argumenten der Gemeinden nicht auseinandergesetzt, sondern einfach die alte Regelung fortgeführt. Es sei angemessen, dass der Kostenanteil der Gemeinde Lichtensteig massiv reduziert werde und die Gemeinden Wattwil und Krinau einen adäquaten Beitrag leisten würden. Das Volkswirtschaftsdepartement beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. Januar 2011, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Der Gemeinderat Wattwil beantragte in seiner Vernehmlassung vom 5. Januar 2011, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Er verwies auf sein Protokoll vom 21. September 2010 sowie auf die Vernehmlassung der Vorinstanz. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Politische Gemeinde Lichtensteig erhielt Gelegenheit, zu den Vernehmlassungen Stellung zu nehmen. Dies tat sie mit Eingabe vom 25. Januar 2011. Die Politische Gemeinde Krinau wurde zur Stellungnahme eingeladen; sie beteiligte sich aber nicht am Verfahren. Die weiteren Vorbringen der Beteiligten werden, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt.   Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Politische Gemeinde Lichtensteig ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 22. Oktober 2010 und die Beschwerdeergänzung vom 22. November 2010 wurden rechtzeitig eingereicht und enthalten einen Antrag, eine Sachdarstellung und eine Begründung (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Die Vorinstanz hält fest, ihres Erachtens sei auf das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. Das Rechtsbegehren sei grundsätzlich so zu formulieren, dass es zum Urteil erhoben werden könne, sofern der Antragsteller obsiege. Diese Voraussetzungen erfülle das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin nicht. Diese beantrage lediglich, der Kostenteiler für den Bahnhof Lichtensteig sei neu zu regeln. Grundsätzlich ist es zutreffend, dass das Rechtsbegehren so zu formulieren ist, dass es zum Urteil erhoben werden kann, sofern der Beschwerdeführer obsiegt (Cavelti/ Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 915). Der Hauptantrag der Beschwerdeführerin lautet dahingehend, der Entscheid der Regierung sei aufzuheben und der Kostenteiler für den Bahnhof Lichtensteig sei neu zu regeln. Ein ziffernmässiges Begehren wurde nicht gestellt. Ein solches konnte in der vorliegenden Streitsache aber gar nicht gestellt werden, da das Begehren der Beschwerdeführerin dahingehend lautet, dass die Gemeindeanteile nach bestimmten, konkret © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte nachvollziehbaren Grundsätzen festgelegt werden sollen, weshalb der beantragte Anteil nicht ziffernmässig genau ausgedrückt werden konnte. Zudem ist durchaus erkennbar, was die Beschwerdeführerin als Maximalvariante beantragt. Ihr Begehren lautet nämlich dahingehend, der Beschluss der Regierung sei aufzuheben, was als Maximalvariante eine Befreiung von jeglichen Kosten bedeuten würde. Da der Regierungsbeschluss selbst lediglich die Beträge der Gemeindeanteile enthält, nicht aber sämtliche Berechnungsgrundlagen, konnte in der Begründung der Beschwerde auf diese nicht direkt Bezug genommen werden. Im übrigen werden nach der Praxis weder an die Antragstellung noch an die Begründung einer Beschwerde strenge Anforderungen gestellt (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 915 ff.). Vorliegend sind diese Elemente der Beschwerde durchaus genügend. Im Anhang zum Regierungsbeschluss wird festgehalten, dass die Zuordnung der Abfahrten für Bahnhof/Bushaltestelle Lichtensteig für die Gemeinden Wattwil, Lichtensteig und Krinau provisorisch gelte (Fussnote 3). Damit stellt sich die Frage, ob überhaupt ein gültiges Anfechtungsobjekt vorliegt, nämlich eine rechtswirksame Verfügung. In der Fussnote wird aber vermerkt, dass die provisorische Geltung bestehe, sofern die drei beteiligten Gemeinden nicht bis 30. September 2010 einen gemeinsamen Vorschlag einreichen würden. Der Regierungsbeschluss wurde am 5. Oktober 2010 und damit nach Ablauf der genannten Frist gefällt. Nachdem innert jener Frist kein gemeinsamer Vorschlag der beteiligten Gemeinden eingereicht worden war, ist der Entscheid der Regierung über die Kostenanteile als definitiv zu betrachten. Dies bedeutet, dass ein gültiges Anfechtungsobjekt vorliegt. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Rechtliche Grundlage für den Entscheid über die vorliegende Streitsache ist das Einführungsgesetz zum eidgenössischen Eisenbahngesetz (sGS 713.1, abgekürzt EG zum EBG) sowie die Verordnung zum EG zum EBG (sGS 713.11, abgekürzt Verordnung). 2.1. Nach Art. 1 lic. c EG zum EBG trägt der Kanton mit dem Bund die Leistungen, die den Transportunternehmungen auf dem Gebiet des Kantons St. Gallen nach dem eidgenössischen Eisenbahngesetz zur Abgeltung der ungedeckten Kosten des von Bund und Kanton gemeinsam bestellten Verkehrsangebots zukommen. Die politischen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gemeinden tragen nach Art. 3 EG zum EBG 35 % der Abgeltung nach Art. 1 lit. c und Art. 2 sowie der Kosten nach Art. 2ter. Nach Art. 4 EG zum EBG richten sich die Gemeindeanteile nach der Erschliessung der politischen Gemeinde durch Transportunternehmungen und nach der Einwohnerzahl. Diese Bestimmung wird in Art. 9 ff. der Verordnung konkretisiert. Nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung werden für die Berechnung der Gemeindeanteile die Erschliessung der politischen Gemeinde durch Transportunternehmungen zu drei Vierteln und die Einwohnerzahl zu einem Viertel gewichtet. Die Gemeindeanteile werden für ein Fahrplanjahr berechnet und im September und im März anteilmässig erhoben (Art. 9 Abs. 2 der Verordnung). Vereinbarungen zwischen politischen Gemeinden über die gegenseitige Verrechnung der Anteile werden bei der Erhebung berücksichtigt (Art. 9 Abs. 3 der Verordnung). Art. 10 der Verordnung regelt die Erschliessung. Nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung wird die Erschliessung der politischen Gemeinde durch Transportunternehmungen nach der Zahl aller gewichteten fahrplanmässigen Abfahrten auf den Linien nach dem Anhang 1 zur Verordnung bemessen. Gezählt werden nach Abs. 2 die Abfahrten auf dem Gemeindegebiet je Fahrplanjahr. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung bestimmt, dass das Volkswirtschaftsdepartement einen Haltepunkt mehreren politischen Gemeinden oder einer anderen politischen Gemeinde als der Standortgemeinde zuordnen kann. Die betroffenen politischen Gemeinden werden nach Art. 13 Abs. 2 der Verordnung angehört. 2.2. Bereits im Jahr 2007 hatten die Gemeinden Lichtensteig und Wattwil unterschiedliche Auffassungen über die Höhe der Abgeltungen für den Bahnhof Lichtensteig bzw. die Bushaltestelle beim Bahnhof Lichtensteig. Ein gemeinsamer Vorschlag kam aber nicht zustande. Daher war grundsätzlich das Amt für öffentlichen Verkehr bzw. das Volkswirtschaftsdepartement berechtigt und verpflichtet, die Gemeindeanteile festzulegen. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass sich der Bahnhof Lichtensteig auf dem Territorium der Politischen Gemeinde Wattwil befindet. Weiter steht fest, dass die Erschliessung von Krinau über die Bushaltestelle beim Bahnhof Lichtensteig © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte abgewickelt wird. Dabei handelt es sich um die einzige Erschliessung von Krinau mit dem öffentlichen Verkehr. Wie die Kostenaufteilung früher vorgenommen wurde, ist im vorliegenden Streitfall nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Offenbar wurde während Jahren eine Abweichung vom Territorialprinzip stillschweigend toleriert. Allerdings ergaben sich in dieser Zeit verschiedene Änderungen, indem beispielsweise Schnellzughalte am Bahnhof Lichtensteig aufgehoben wurden und dadurch die Erschliessungsfunktion für Lichtensteig beinträchtigt wurde. Im Jahr 2007 haben die beteiligten Gemeinden einem Kompromissvorschlag des Amts für öffentlichen Verkehr zugestimmt, wobei die Gemeinde Lichtensteig diese Zustimmung ausdrücklich nur für ein Jahr abgegeben hat. Das Amt für öffentlichen Verkehr hat in seiner Mitteilung vom 8. Oktober 2007 ausgeführt, welche Aspekte es in seine Überlegungen einbezogen habe. Es hielt fest, es würden möglichst wenig Ausnahmen vom Territorialprinzip gemacht. Einer Einigung unter den Gemeinden werde Vorrang gegeben. Bei der Fahrplangestaltung der Buslinie Krinau-Lichtensteig würden seit der Fusion der Schulgemeinden Wattwil und Krinau hauptsächlich die Anliegen dieser politischen Gemeinden berücksichtigt, womit wieder das Territorialprinzip zur Anwendung kommen sollte. Ausserdem hielt das Amt für öffentlichen Verkehr fest, es gebe keine gesicherten Zahlen, wie viele Einwohner der Gemeinden Lichtensteig und Wattwil den Bahnhof Lichtensteig benützen würden. Mit dem genannten Kompromissvorschlag finanziere immer noch mehrheitlich Lichtensteig die Bahnhofabfahrten. Ausserdem hielt das Amt für öffentlichen Verkehr fest, der Pro- Kopf-Beitrag an den Abgeltungen des öffentlichen Regionalverkehrs betrage für das Jahr 2007 unter Berücksichtigung des neuen Gemeindeschlüssels für Wattwil rund Fr. 45.--; für Lichtensteig Fr. 62.-- und für Krinau Fr. 82.--. Bei der Festlegung der Gemeindeanteile 2010 stützte sich das Amt für öffentlichen Verkehr wiederum auf die von ihm für das Jahr 2007 vorgenommene Aufteilung der Abfahrten, nämlich bei der Bahnhaltestelle Lichtensteig ein Anteil von einem Viertel zulasten von Wattwil und von drei Vierteln zulasten von Lichtensteig und bei der Bushaltestelle am Bahnhof in Lichtensteig ein Anteil von einem Viertel zulasten von Krinau und von drei Vierteln zulasten von Wattwil. Aufgrund der vom Amt für öffentlichen Verkehr angeführten Kriterien lässt sich die Aufteilung nicht nachvollziehen. Der Grundsatz des Territorialprinzips ist im Gesetz © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte verankert, und dass möglichst wenige Ausnahmen von diesem Grundsatz gemacht werden, sagt an sich gar nichts über die sachgerechte Bestimmung der Gemeindeanteile aus. Die Bestimmung von Gemeindeanteilen nach Art. 13 der Verordnung impliziert eine Abweichung vom Territorialprinzip. Der Umstand, dass einer Einigung unter den Gemeinden Vorrang gegeben wird, sagt ebenfalls nichts über die Kriterien aus, welche der Kostenteilung zugrunde liegen, wenn die Gemeinden keine Einigung erzielen. Insbesondere bilden die Vergleichsangebote einzelner Gemeinden kein sachliches Kriterium, da solche Angebote taktisch motiviert sein können. Die Erwägungen des Amts für öffentlichen Verkehr zur Buslinie Krinau-Lichtensteig sind im vorliegenden Streitfall auch nicht nachvollziehbar, da nicht näher ausgeführt wird, in welchen Punkten dort vom Territorialprinzip abgewichen wurde und welche weiteren Aspekte berücksichtigt wurden. Nicht nachvollziehbar ist ausserdem, inwiefern die absolute Höhe des Abgeltungsanteils pro Kopf der Bevölkerung einer Gemeinde für die Angemessenheit der Aufteilung massgebend sein soll. Wie erwähnt, sind nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung die Erschliessung und die Einwohnerzahl massgebend. Die Einwohnerzahlen der Gebiete, die von der Bahnhaltestelle Lichtensteig erschlossen werden, sind dem Amt für öffentlichen Verkehr nach eigenem Bekunden unbekannt. Bei einer Abweichung vom Territorialprinzip müssen die in Art. 9 Abs. 1 der Verordnung festgelegten Kriterien aber beibehalten werden, ansonsten eine Aufteilung eines Haltepunktes keinen Sinn ergäbe. Das Amt für öffentlichen Verkehr kommt daher nicht umhin, die Erschliessung der einzelnen Gemeindeteile und die Einwohnerzahl dieser Gemeindeteile in ihre Ermittlungen miteinzubeziehen. Der Kompromissvorschlag der Vorinstanz von einem Viertel zu Lasten von Wattwil und drei Vierteln zu Lasten von Lichtensteig ist aufgrund der vorliegenden Akten sowie der übrigen tatsächlichen Verhältnisse nicht nachvollziehbar. Es handelt sich offenbar um eine Art Mittellösung zwischen den Vorschlägen der Gemeinde Wattwil, welche 20 % zu übernehmen bereit war, und der Gemeinde Lichtensteig, welche nur zwei Drittel übernehmen wollte. Sachliche, auf den örtlichen Gegebenheiten hinsichtlich Erschliessung und Bedeutung des Bahnhofs für die Erschliessung der Gebiete auf dem Territorium der Gemeinde Lichtensteig einerseits und dem Territorium der Gemeinde Wattwil anderseits basierende Kriterien finden sich in der Begründung des Kompromissvorschlags des Amts für öffentlichen Verkehr nicht. Die Gemeinde Lichtensteig hat zwar im Jahr 2007 der festgelegten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kostenteilung zugestimmt, allerdings mit einem klaren Vorbehalt, dass die Zustimmung nur für ein Jahr gelte. In der Folge hat die Gemeinde Lichtensteig erneut eine transparente Ermittlung der Aufteilung verlangt. Gleichwohl stützte sich das Amt für öffentlichen Verkehr wiederum auf seine im Jahr 2007 festgelegte Variante, wobei die Kriterien der Aufteilung weiterhin nicht nachvollziehbar sind. Die Vorinstanz wendet ein, dass das Territorialprinzip nicht Vorrang habe. Sie beruft sich darauf, dass nicht Art. 4 EG zum EBG die Grundlage des Territorialprinzips sei, sondern Art. 10 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung, welcher auf der gleichen Normstufe wie Art. 13 der Verordnung stehe. Dieser Einwand stösst aber ins Leere. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung, wonach die Abfahrten auf dem Gemeindegebiet gezählt werden, regelt die Erschliessung und gründet auf dem Territorialprinzip. Art. 13 der Verordnung regelt den Ausnahmefall, dass ein Haltepunkt mehreren politischen Gemeinden oder einer anderen politischen Gemeinde als der Standortgemeinde zugeordnet werden kann. Dies bedeutet eine Abweichung vom Grundsatz, wonach die Abfahrten vom Gemeindegebiet gezählt werden, und damit eine Abweichung vom Territorialprinzip. Weiter trifft es zu, dass das Gesetz und die Verordnung keine Kriterien enthalten, nach welchen das Volkswirtschaftsdepartement die Zuordnung gestützt auf Art. 13 der Verordnung vorzunehmen hat. Die Zuordnung ist in der Tat eine Ermessensfrage. Richtschnur ist dabei die Erschliessung, und zwar hinsichtlich Territorium und Einwohnerzahl. Dies ergibt sich aus Art. 9 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung. Ausserdem ist das Ermessen nach transparenten Kriterien auszuüben. Insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, wo hinreichende sachliche Anknüpfungspunkte für die Ermessensbetätigung bestehen, rechtfertigt es sich nicht, lediglich die nicht kompatiblen Vergleichsvorschläge der Beteiligten zu interpolieren. Dies bedeutet nicht, dass die streitige Aufteilung zwingend falsch ist. Die Vorinstanz hält denn auch selber fest, sie habe eine schematische Lösung angewendet. Die Vorinstanz kommt aber nicht umhin, auf der Grundlage von sachlichen Elementen festzulegen, welche Kriterien massgebend sind und wie stark sie ins Gewicht fallen. Solange die Kriterien und deren Gewichtung nicht nachvollziehbar sind, haften dem Ergebnis die Merkmale der Willkür und der fehlenden Transparenz an. 2.3. Zusammenfassend gelangt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Der Beschluss der Regierung vom 5. Oktober 2010 ist © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte aufzuheben, soweit er die Aufteilung der Abgeltung zwischen Wattwil, Lichtensteig und Krinau für die Bahnhaltestelle und die Bushaltestelle Lichtensteig-Bahnhof zum Gegenstand hat. Die Angelegenheit ist gestützt auf Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 VRP zur weiteren Feststellung des Sachverhalts und zu neuer Beurteilung und Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies entspricht einer Gutheissung der Beschwerde. 3. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen, da politische Gemeinden keinen Anspruch auf Kostenersatz haben (R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 176).   Demnach hat das Verwaltungsgericht   zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss der Regierung vom 5. Oktober 2010 aufgehoben, soweit er die Aufteilung der Abgeltung zwischen Wattwil, Lichtensteig und Krinau für die Bahnhaltestelle und die Bushaltestelle Lichtensteig- Bahnhof zum Gegenstand hat. 2./ Die Angelegenheit wird zur weiteren Feststellung des Sachverhalts und zu neuer Beurteilung und Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- trägt der Staat; auf die Erhebung wird verzichtet. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.   V.          R.           W.   Der Präsident:                        Der Gerichtsschreiber:   Versand dieses Entscheides an: -   die Beschwerdeführerin -   die Vorinstanz -   die Beschwerdegegnerin 1 -   die Beschwerdegegnerin 2   am:   Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit .a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12

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