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St.Gallen Verwaltungsgericht 22.02.2011 B 2010/202

22 février 2011·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsgericht·PDF·4,847 mots·~24 min·2

Résumé

Grundrecht auf Existenzsicherung, Art. 12 BV (SR 101)., Alimentenbevorschussung, Art. 4bis GIVU (sGS 911.51).Die Anrechnung von Liegenschaftserträgen zu dem für die Alimentenbevorschussung massgebenden Einkommen gemäss Art. 4bis GIVU stellt keine Verletzung des Grundrechts auf Existenzsicherung dar, selbst wenn die Anspruchsberechtigte über die Erträge nicht frei verfügen kann, sondern diese zur Amortisation von Grundpfandschulden verwendet (Verwaltungsgericht, B 2010/202).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2010/202 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 22.02.2011 Entscheiddatum: 22.02.2011 Urteil Verwaltungsgericht, 22. 02. 2011 Grundrecht auf Existenzsicherung, Art. 12 BV (SR 101)., Alimentenbevorschussung, Art. 4bis GIVU (sGS 911.51).Die Anrechnung von Liegenschaftserträgen zu dem für die Alimentenbevorschussung massgebenden Einkommen gemäss Art. 4bis GIVU stellt keine Verletzung des Grundrechts auf Existenzsicherung dar, selbst wenn die Anspruchsberechtigte über die Erträge nicht frei verfügen kann, sondern diese zur Amortisation von Grundpfandschulden verwendet (Verwaltungsgericht, B 2010/202). Grundrecht auf Existenzsicherung, Art. 12 BV (SR 101), Alimentenbevorschussung, Art. 4bis GIVU (sGS 911.51). Die Anrechnung von Liegenschaftserträgen zu dem für die Alimentenbevorschussung massgebenden Einkommen gemäss Art. 4bis GIVU stellt keine Verletzung des Grundrechts auf Existenzsicherung dar, selbst wenn die Anspruchsberechtigte über die Erträge nicht frei verfügen kann, sondern diese zur Amortisation von Grundpfandschulden verwendet (Verwaltungsgericht, B 2010/202).   Urteil vom 22. Februar 2011   Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte _______________   In Sachen P. X.,  S. X., Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. U. , gegen   Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen,Abteilung I, Wassergasse 44, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und   Politische Gemeinde St. Gallen,vertreten durch das Sozialamt, Brühlgasse 1, Postfach 563, 9004 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend   © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen und Rückforderung von bevorschussten Unterhaltsbeiträgen   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ Die Eheleute S. und I. X. trennten sich im April 2006. Mit Eheschutzentscheid vom 13. Juni 2006 wurde S. X. verpflichtet, an den Unterhalt seiner Söhne P., geboren 27. April 1989, und S., geboren 20. September 1990, pro Monat je Fr. 900.-- zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen. Eine gleichlautende Vereinbarung wurde auch mit Eheschutzentscheid vom 25. Januar 2007 genehmigt. Am 26. März 2007 wurde die Vereinbarung dahingehend ergänzt, dass die Unterhaltspflicht des Vaters für die Söhne bis zum 18. Altersjahr, längstens aber bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung dauere. S. X. kam seinen Unterhaltspflichten nicht nach, worauf die entsprechenden Unterhaltsbeiträge vom Sozialamt der Stadt St. Gallen bevorschusst wurden. Am 5. Dezember 2007 wurde über S. X. der Konkurs eröffnet. In der Folge erwarb I. X. aus der Konkursmasse die hälftigen Miteigentumsanteile an den Grundstücken W- Strasse in St. Gallen und V.strasse in St. Gallen. Die jeweils anderen hälftigen Miteigentumsanteile gehörten ihr bereits vorher. Zudem ist I. X. Eigentümerin einer Liegenschaft mit zwei Eigentumswohnungen in Herisau und einer Liegenschaft in Spanien. Am 18. Juni 2009 wurden die Eheleute S. und I. X. geschieden. Mit Verfügungen vom 26. Juni 2009 forderte das Sozialamt der Stadt St. Gallen von P. X. und S. X. je Fr. 2'700.-- für zuviel bevorschusste Unterhaltsbeiträge in den Monaten Januar bis März 2009 zurück. Die Rückforderung wurde damit begründet, dass das anrechenbare Einkommen der Mutter im betreffenden Zeitraum die Bevorschussungsgrenze überschritten habe. Per 31. März 2009 sei das Anstellungsverhältnis der Mutter gekündigt worden, weshalb ab 1. April 2009 wieder Anspruch auf die volle Bevorschussung bestehe. Mit Verfügungen vom 21. September 2009 stellte das Sozialamt die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für P. X. und S. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte X. rückwirkend per 30. Juni 2009 ein und forderte zuviel bevorschusste Beiträge von je Fr. 2'700.-- für die Monate Juli bis September 2009 zurück. Das Sozialamt hielt fest, die Anspruchsvoraussetzungen seien rückwirkend ab 1. Juli 2009 nicht mehr erfüllt, weil das anrechenbare Einkommen der Mutter die Bevorschussungsgrenze überschreite. B./ Gegen diese Verfügungen des Sozialamts erhoben P. X. und S. X. durch ihren Rechtsvertreter Rekurs beim Versicherungsgericht. Mit Entscheid vom 19. März 2010 sprach das Kreisgericht St. Gallen im Sinn vorsorglicher Massnahmen P. X. monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 900.-- von Juli bis September 2009 sowie ab Mai 2010 für die Dauer des Verfahrens und S. X. monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 900.-- ab Juli 2009 für die Dauer des Verfahrens, längstens bis Ende Juli 2010, zu. Das Sozialamt der Stadt St. Gallen beantragte in seiner Vernehmlassung an das Versicherungsgericht, die Einstellungsverfügungen vom 21. September 2009 seien abzuändern, indem für P. X. und S. X. die Unterhaltsbeiträge vom 1. Juli bis 30. September 2009 mit Fr. 605.-- pro Monat teilweise zu bevorschussen und die zuviel ausbezahlten Vorschüsse von Fr. 885.-- zurückzuerstatten seien. Zur Begründung brachte das Sozialamt vor, seit Rechtskraft des Scheidungsurteils liege kein vollstreckbares Urteil betreffend Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen vor. Den angefochtenen Einstellungsverfügungen seien die Zahlen aus der Steuerperiode 2007 zugrunde gelegt worden. Am 30. September 2009 seien die Zahlen für die Steuerperiode 2008 eingegangen. Werden diese Zahlen zur Grundlage des Entscheids erhoben, resultiere im fraglichen Zeitraum ein Anspruch auf teilweise Bevorschussung von Fr. 605.-- pro Monat. In der Folge widerrief das Sozialamt am 24. November 2009 die Revisionsverfügungen vom 26. Juni 2009 und setzte für P. X. und S. X. die Bevorschussung vom 10. Januar 2009 bis 31. März 2009 auf je Fr. 285.40 fest und forderte eine Rückerstattung von je Fr. 1'843.80. Mit Entscheid vom 25. Juni 2010 hiess das Versicherungsgericht die Rekurse teilweise gut und hob die Verfügungen des Sozialamts vom 26. Juni 2009 und vom © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 21. September 2009 auf. Die Alimentenbevorschussung für P. X. und S. X. wurde für Januar bis März 2009 auf monatlich je Fr. 285.40 und für Juli bis September 2009 auf monatlich je Fr. 605.-- festgesetzt (Ziff. 2.1. und 2.2). P. X. und S. X. wurden verpflichtet, die Differenz von total Fr. 2'728.80 zu den bereits ausbezahlten Bevorschussungen für die Monate Januar bis März 2009 und Juli bis September 2009 zurückzuerstatten (Ziff. 2.3 und 2.4). Für die Festsetzung der Ansprüche von P. X. und S. X. ab 1. Oktober 2009 wurde die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen (Ziff. 2.5). Die Rekurrenten wurden im Sinn der Erwägungen von der Bezahlung der Gerichtskosten von je Fr. 500.-- befreit (Ziff. 3), und der Staat wurde verpflichtet, den Rechtsvertreter der Rekurrenten mit Fr. 3'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen (Ziff. 4). Das Versicherungsgericht erwog, der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen auf Alimentenbevorschussung liege eine schematisierte Rechnung zugrunde, indem beispielsweise der Lebensbedarf nicht konkret ermittelt, sondern diesbezüglich auf Pauschalen abgestellt werde. Das Gesetz wolle so eine einfache und damit schnelle Anspruchsprüfung gewährleisten. Es scheine daher sinnvoll, dass die Sozialversicherungsanstalt für die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens auf die Steuerveranlagungen abgestellt habe. In der Veranlagungsberechnung für die Staatsund Gemeindesteuern 2008 der Mutter seien für die Liegenschaften V-strasse 4 in St. Gallen und für die Liegenschaften in Herisau sowie in Spanien Erträge von total Fr. 101'763.-- ermittelt worden, denen Unterhalts- und Verwaltungskosten von total Fr. 24'928.-- gegenübergestellt worden seien. Die Schuldzinsen betrügen total Fr. 46'155.--. Insgesamt habe damit aus den Liegenschaften ein Ertrag von Fr. 30'680.-- resultiert, was von der Mutter im Steuerverfahren akzeptiert worden sei. Unter diesen Umständen sei nicht zu beanstanden, dass die Sozialversicherungsanstalt die durch die Steuerbehörden ermittelten Erträge in ihrer Berechnung übernommen habe. Ob die Mutter tatsächlich über die betreffenden Erträge (frei) habe verfügen können, könne für die Qualifikation als Einkommen nicht massgebend sein. So werde bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens die Bezahlung von Schulden nur soweit berücksichtigt, als es um Unterhaltsbeiträge gehe. Im übrigen würden einzig Schuldzinsen berücksichtigt. Die Berücksichtigung der Amortisationen, wie dies die Rekurrenten verlangten, würde zu einer Privilegierung von Bankschulden führen. Hinzu komme, dass es fraglich sei, ob die Zwangsamortisationen keine Vermögensbildung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte darstellen würden, wie die Rekurrenten geltend machten. Jedenfalls gehe aus der Steuerveranlagung 2008 gerade nicht hervor, dass die Hypotheken den (Steuer-)Wert der Grundstücke übersteigen würden. Gesamthaft bestehe kein Anlass, von den im Steuerverfahren ermittelten Zahlen abzuweichen. Die Anrechnung der Liegenschaftserträge und dadurch auch die Anrechnung eines Vermögensverzehrs von einem Fünfzehntel des den Betrag von Fr. 30'000.-- übersteigenden Reinvermögens seien damit zu Recht erfolgt; auch im übrigen sei die auf die Zahlen aus dem Jahr 2008 beruhende Rechnung der Vorinstanz nicht zu bemängeln. Hinsichtlich der Einstellung der Alimentenbevorschussung ab 1. Oktober 2009 hielt das Versicherungsgericht fest, seine Kognition sei in zeitlicher Hinsicht auf den Sachverhalt beschränkt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt habe. In diesem Punkt sei daher die Sache an die Sozialversicherungsanstalt zurückzuweisen, damit diese darüber entscheide, ob die Rekurrenten gestützt auf den vorsorglichen Massnahmeentscheid vom 19. März 2010 über September 2009 hinaus Anspruch auf Alimentenbevorschussung hätten. C./ Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. August 2010 erhoben P. X. und S. X. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, das Urteil des Versicherungsgerichts vom 25. Juni 2010, Ziff. 1 bis 2.5, sei aufzuheben und es sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In ihrer Beschwerdeergänzung vom 22. September 2010 beantragen die Beschwerdeführer, das Urteil des Versicherungsgerichts vom 25. Juni 2010, Ziff. 1 bis 2.5, sei aufzuheben und es sei ihnen rückwirkend für die Monate Januar bis März 2009 und ab Juli 2009 die Alimentenbevorschussung der Unterhaltsbeiträge von Fr. 900.-pro Monat zu gewähren, ausserdem sei ihnen für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, dem Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge (sGS 911.51, abgekürzt GIVU) und der Verordnung dazu sei keine Bindung der zuständigen Gemeindebehörden an die Steuerveranlagung zu entnehmen. Gewiss wolle auch das GIVU eine einfache und schnelle Anspruchsprüfung gewährleisten, was aber noch keine Bindung an die Steuerveranlagung bedeute, wenn sich im Einzelfall herausstelle, dass diese den © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte tatsächlichen Verhältnissen gar nicht gerecht werde. Die Inkassohilfe und Bevorschussung seien Teil des öffentlichen Sozialhilferechts und insofern ein Teilaspekt der Existenzsicherung nach Art. 12 der Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV). Das Versicherungsgericht hätte unter dem verfassungsrechtlichen Aspekt der Beschwerdeführer auf Sicherung ihres Existenzminimums gerade nicht auf die Steuerveranlagung abstellen dürfen, sondern konkret prüfen müssen, ob ihrer Mutter wirtschaftlich tatsächlich Erträge aus den Liegenschaften zufliessen würden, aus denen sie die nicht bezahlten Unterhaltsbeiträge des Vaters kompensieren könnte. Die Vorinstanz stelle in tatsächlicher Hinsicht nicht in Frage, dass der Mutter der Beschwerdeführer die Liegenschaftenerträge nicht zur Verfügung stünden; sie bezeichne die Verwendung der Erträge denn auch als "Zwangsamortisationen". Für die Vorinstanz sei es dann entgegen ihrer eigenen Feststellung, welche die Beschwerdeführer belegt hätten, dass ihrer Mutter die Liegenschaftenerträge nicht zur Verfügung stünden, doch "fraglich", "ob die Zwangsamortisationen keine Vermögensbildung darstellten". Aus der Steuerveranlagung gehe gerade nicht hervor, dass die Hypotheken den Gegenwert der Grundstücke übersteigen würden. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln. Sie hätte nicht auf die Steuerveranlagung 2008 abstellen und diese als Hinweis darauf annehmen dürfen, dass die Hypotheken den Wert der Grundstücke übersteigen würden, woraus sie ableite, dass die von ihr festgestellten Zwangsamortisationen keine Vermögensbildung darstellten. Die Feststellung sei offensichtlich falsch; auf der einen Seite würden die Banken die Liegenschaftenerträge vereinnahmen, welche demzufolge der Mutter der Beschwerdeführer gar nicht zur Verfügung stehen würden, um den Lebensunterhalt der Familie und das Existenzminimum zu finanzieren, anderseits sei das Jahr 2008 und die entsprechende Steuerveranlagung auch deshalb nicht massgebend, weil die Mutter die Miteigentumsanteile ihres Ehemannes anfangs 2009 erworben habe. Massgebend seien vielmehr die aus der Sicht der Bank massgebenden Werte. Die Hypotheken würden offensichtlich den Belehnungswert der Banken übersteigen. Wenn es für die Vorinstanz rechtlich entscheidend, aber in tatsächlicher Hinsicht "fraglich" gewesen sei, ob die Hypotheken höher seien als der Steuerwert - oder ein anderer massgebender Wert - , hätte sie nicht allein auf ihre Vermutung abstellen dürfen, sondern ein Beweisverfahren eröffnen müssen. Auch die Liegenschaft W.-Strasse bilde keinen Netto-Vermögenswert. Wenn den Beschwerdeführern die Alimentenbevorschussung gewährt werde, würden keineswegs Bankschulden © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte privilegiert, wie die Vorinstanz befürchte. Die Mutter der Beschwerdeführer habe weder die Höhe der Bankschulden gewählt noch die Liegenschaften freiwillig zu Alleineigentum übernommen, sondern sie habe damit Eigentumsanteile ihres damaligen Ehemannes aus dessen Konkursmasse freihändig zu den auf den Liegenschaften lastenden bzw. auf den Miteigentumsanteil des Ehemannes entfallenden Bankschulden übernommen. Dies sei die Bedingung der Banken gewesen, damit sie den Ehemann aus der Solidarschuldpflicht entlassen hätten. Die Vorinstanz habe willkürlich Art. 12 BV nicht angewendet. Sie habe zu Unrecht auf die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens gemäss der Steuerveranlagung abgestellt, die im GIVU und der Verordnung dazu gar nicht vorgesehen sei, und sie habe schliesslich willkürlich, ohne Durchführung eines Beweisverfahrens und im Widerspruch zu eigener Tatsachenfeststellung eine indirekte Vermögensbildung angenommen, welche durch die von den beiden Banken als Amortisation der Überbelehnung vereinnahmten Erträge entstehen solle. Die Vorinstanz teilte mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 mit, sie verzichte auf eine Stellungnahme zu den Ausführungen in der Beschwerdeschrift. Das Sozialamt der Stadt St. Gallen beantragte in seiner Vernehmlassung vom 21. Oktober 2010, die Beschwerde sei abzuweisen und der angefochtene Entscheid in allen Punkten zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdeführer erhielten Gelegenheit, zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen. Dies taten sie mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. November 2010 und hielten an ihrem Antrag fest. Sie reichten ausserdem das Dispositiv des Urteils des Kreisgerichts St. Gallen vom 9. November 2010 ein, in dem die Unterhaltspflichten von S. X. gegenüber seinen Söhnen geregelt wurde. In seiner Duplik vom 1. Dezember 2010 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest. Die Beschwerdeführer äusserten sich mit Eingabe vom 20. Dezember 2010. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte . Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Beschwerdeführer sind zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingaben vom 30. August und 22. September 2010 wurden rechtzeitig eingereicht und entsprechen formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. In der Beschwerdeerklärung wurde in materieller Hinsicht beantragt, das Urteil des Versicherungsgerichts vom 25. Juni 2010 sei in Ziff. 1 bis 2.5 aufzuheben. In formeller Hinsicht wurde um Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde ersucht. In der Folge wurde den Beschwerdeführern eine Frist für die Ergänzung der Beschwerde hinsichtlich der Darstellung des Sachverhalts und der Begründung sowie des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung gewährt. Eine Frist für die Ergänzung des Rechtsbegehrens wurde nicht angesetzt. In der Beschwerdeergänzung wurde in der Folge beantragt, das Urteil des Versicherungsgerichts vom 25. Juni 2010 sei in Ziff. 1 bis 2.5 aufzuheben und den Beschwerdeführern sei rückwirkend für die Monate Januar bis März 2009 und ab Juli 2009 die Alimentenbevorschussung der Unterhaltsbeiträge von Fr. 900.-- pro Monat zu gewähren. Es ist zu prüfen, ob es sich damit um eine Erweiterung des Rechtsbegehrens handelt; für eine solche wurde keine Frist angesetzt. Mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils in Ziff. 1 bis 2.5 würden auch die angefochtenen Verfügungen des Sozialamts dahinfallen. Bei den angefochtenen Verfügungen handelt es sich um Revisionsverfügungen bzw. Rückforderungsverfügungen sowie um eine Einstellungsverfügung. Mit diesen Verfügungen wurden von den Beschwerdeführern bereits ausgerichtete Beiträge zurückgefordert bzw. wurde die Bevorschussung von Beiträgen nachträglich eingestellt. Mit dem Wegfall dieser Verfügungen würden die Rückforderungen sowie die Einstellung hinfällig, weshalb es sich beim Rechtsbegehren in der Beschwerdeergänzung vom 22. September 2010 gegenüber jenem in der Beschwerdeerklärung nicht um einen erweiterten Antrag handelt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte In Ziff. 2.5 des angefochtenen Entscheids wurde die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, soweit die Ansprüche ab 1. Oktober 2009 festzusetzen sind. Dieser Teil des Entscheids ist ausdrücklich angefochten. Ob dies zulässig ist, ist im Rahmen der materiellen Erwägungen zu prüfen. 2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 GIVU hat das Kind für die Dauer der Unterhaltspflicht der Eltern, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf Vorschüsse für elterliche Unterhaltsbeiträge, wenn diese in einem vollstreckbaren Urteil oder in einem Unterhaltsvertrag festgesetzt sind (lit. a) und trotz angemessener Inkassoversuche nicht rechtzeitig eingehen (lit. b). Kein Anspruch auf Vorschüsse besteht, wenn der Unterhalt des Kindes anderweitig gesichert ist (Art. 3 lit. b GIVU). Der Unterhaltsbeitrag wird bis zum Betrag der höchsten Waisenrente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung bevorschusst, wenn das anrechenbare Einkommen das Mindesteinkommen nicht übersteigt (Art. 4 Abs. 1 lit. a GIVU); übersteigt das anrechenbare Einkommen die Bevorschussungsgrenze nicht, erfolgt eine teilweise Bevorschussung (Art. 4 Abs. 1 lit. b). Anrechenbar ist gemäss Art. 4bis Abs. 1 GIVU das Einkommen des obhutsberechtigten Elternteils, des Konkubinatspartners und des Stiefelternteils. Als anrechenbares Einkommen gelten nach Art. 4bis Abs. 2 GIVU das Nettoerwerbseinkommen (lit. a), Familien- und Kinderzulagen (lit. b), Unterhaltsbeiträge (lit. c), Kapitalerträge (lit. d), Sozialversicherungsrenten (lit. e) und Erwerbsersatzleistungen (lit. f) sowie ein Fünfzehntel des Fr. 30'000.-- übersteigenden Reinvermögens (lit. g). Der Betrag nach Art. 4bis Abs. 1 GIVU wird herabgesetzt, um die Kosten aus einer notwendigen Betreuung des anspruchsberechtigten Kindes durch Dritte (Ziff. 1), die ungedeckten Kosten aus Krankheit und für medizinische Zwecke (Ziff. 2), die Schuldzinsen, ausgenommen Hypothekarzinsen (Ziff. 3), die um die Stipendien verminderten Aus- und Weiterbildungskosten des obhutsberechtigten Elternteils, des Konkubinatspartners, des Stiefelternteils und des eingetragenen Partners (Ziff. 4) und um die Unterhaltsbeiträge, die der obhutsberechtigte Elternteil, Konkubinatspartner, Stiefelternteil und eingetragene Partner leisten müssen (Ziff. 5). 2.1. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 12 BV. Danach hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen. Damit © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ist in der Bundesverfassung ein Grundrecht auf Existenzsicherung verankert (vgl. statt vieler Bigler-Eggenberger, St. Galler Kommentar zu Art. 12 BV, 2. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2008, N 1 ff. mit Hinweisen). Art. 12 BV verschafft nicht einen Anspruch auf bestimmte materielle Leistungen. Die Bestimmung bezweckt letztlich eine Ergänzung des sozialen Netzes, wie es vor allem die Sozialversicherungen gestrickt haben. Der Anspruch aus Art. 12 BV ist objektiv zu beurteilen, d.h. der konkrete Bedarf und die konkreten Umstände wie Vorhandensein und Intensität der Notlage und deren absehbare Dauer sind im Einzelfall zu prüfen und zu beachten und die entsprechenden Leistungen zu erbringen, wobei für deren Bemessung die Höhe des allgemeinen Lebensstandards und die jeweilige Gesellschaft nicht völlig ausser acht gelassen werden dürfen (Bigler-Eggenberger, a.a.O., N 9). 2.2. Eine Verletzung des GIVU oder der auf diesem beruhenden Vollzugsverordnung (sGS 911.511) rügen die Beschwerdeführer nicht. Zu Recht, denn der angefochtene Entscheid und die Verfügungen des Sozialamts halten sich im Grundsatz an die Vorschriften des GIVU. Dieses schreibt ausdrücklich vor, dass Kapitalerträge als Einkommen anzurechnen sind (Art. 4bis Abs. 2 lit. d GIVU) und dass dieser Betrag um die Schuldzinsen, ausgenommen Hypothekarzinsen, reduziert wird (Art. 4bis Abs. 3 Ziff. 3 GIVU). Fest steht weiter, dass der Mietwert der selbst genutzten Liegenschaft nicht als Kapitalertrag nach Art. 4 Abs. 2 lit. d GIVU erfasst wurde, sondern lediglich Erträge aus fremdvermieteten bzw. fremdgenutzten Liegenschaften. Dementsprechend wurden die nicht abzugsfähigen Hypothekarzinsen auf jene für die selbst genutzte Liegenschaft beschränkt. Nach wörtlicher Auslegung von Art. 4bis Abs. 3 Ziff. 3 GIVU wären zwar jegliche Hypothekarzinsen bei der Bestimmung der Anspruchsvoraussetzungen ausser acht zu lassen; dies würde aber Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechen. Der Gesetzgeber dachte offenbar gar nicht daran, dass Bezüger von Leistungen gemäss GIVU fremdfinanzierte vermietete Liegenschaften besitzen. Zutreffend ist der Standpunkt der Beschwerdeführer, dass das GIVU und die Vollzugsverordnung keine Bindung der Gemeindebehörden an die Steuerveranlagung vorschreiben. Vielmehr werden die Anspruchsvoraussetzungen nach spezifischen Vorschriften und nach Massgabe der Einkommensgrenzen für den Bezug von Ergänzungsleistungen festgelegt. Grundsätzlich kann es aber durchaus zweckmässig © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte sein, dass für die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens auf die Steuerveranlagungen abgestellt wird, zumal Art. 6 lit. b der Vollzugsverordnung zum GIVU ausdrücklich festhält, dass ein Gesuchsteller auf Verlangen Lohnausweise, Steuerausweise oder Rentenbescheinigungen beibringen muss. Streitig ist im vorliegenden Fall letztlich die Frage, ob die Einkünfte aus den vermieteten Liegenschaften nach Abzug der Schuldzinsen sowie der Unterhalts- und Verwaltungskosten als Einkommen berücksichtigt werden dürfen, obwohl sie aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung der Eigentümerin zur Amortisation der Schulden verwendet werden. Vorinstanz und Beschwerdegegnerin bejahten dies mit der Begründung, es handle sich bei der Amortisation der Hypotheken wirtschaftlich um eine Reduktion der Verschuldung, während die Beschwerdeführer geltend machen, ihre Mutter könne über die erzielten Einkünfte gar nicht verfügen. 2.3. Weder im Gesetz noch in der Verordnung ist vorgesehen, dass bei der Ermittlung der Einkommensgrenzen nur solche Einkünfte berücksichtigt werden dürfen, welche einem Gesuchsteller bzw. einer unterhaltspflichtigen Person zur freien Verfügung zufliessen. Art. 4bis Abs. 2 lit. g GIVU bestimmt, dass ein Fünfzehntel des Fr. 30'000.-übersteigenden Reinvermögens als Einkommen anzurechnen ist. Dies zeigt, dass das Gesetz die Vermögenswerte einer anspruchsberechtigten Person nicht generell verschont, sondern davon ausgeht, dass auch Vermögen und nicht nur Einkünfte bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ins Gewicht fallen. Der Umstand, dass der Mutter der Beschwerdeführer die Erträge aus den Liegenschaften nicht zur freien Verfügung stehen, schliesst nach Gesetz und Verordnung eine Anrechnung im Rahmen der Ermittlung der Voraussetzungen für die Gewährung von Alimentenbevorschussungen nicht aus. 2.4. Vorinstanz und Beschwerdegegnerin haben nicht schematisch auf die Steuerveranlagung abgestellt. Sie haben die in der Steuerveranlagung dokumentierten Tatsachen im Lichte der besonderen Bestimmungen des GIVU beurteilt. Allerdings sind Kapitalerträge sowohl in steuerrechtlicher als auch in fürsorgerechtlicher Hinsicht grundsätzlich gleich zu behandeln. Der Mutter der Beschwerdeführer sind aufgrund der mit den Banken vereinbarten Amortisation der Hypothekarschulden, die bereits seit 2006 stattfindet, sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich Erträge aus den Liegenschaften zugeflossen. Das Gesetz stellt nicht darauf ab, ob mit den zugeflossenen Erträgen die nicht bezahlten Unterhaltsbeiträge des Vaters der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer kompensiert werden können. Es ist daher nach den gesetzlichen Vorschriften nicht ausschlaggebend, ob die Einkünfte der Mutter der Beschwerdeführer liquide zur Verfügung standen. Das Gesetz behandelt einen Teil des Reinvermögens bzw. einen theoretisch möglichen Vermögensverzehr als Einkommen. Es widerspricht daher Sinn und Zweck des Gesetzes nicht, wenn auch solche Vermögenszugänge als Einkommen angerechnet werden, welche ausschliesslich eine Reduktion der Verschuldung bewirken. 2.5. Im Rekurs machten die Beschwerdeführer geltend, ihre Mutter habe auf der Liegenschaft V-strasse im Jahr 2008 zwar einen Bruttoüberschuss von rund Fr. 15'600.-- erzielt. Davon habe sie Nachsteuern von knapp Fr. 9'000.-- bezahlt. Daraus folgt, dass trotz der mit den Banken vereinbarten Amortisation der Hypotheken aus den laufenden Liegenschaftserträgen eine Verwendung von Vermögenserträgen für andere Zwecke zugelassen wurde. Nach den Angaben im Rekurs beträgt die Hypothekarschuld auf der Liegenschaft W- Strasse Fr. 828'000.--. Der amtliche Verkehrswert der Liegenschaft betrug gemäss Steuererklärung bzw. Veranlagungsberechnung 2008 Fr. 860'000.--. Es ist notorisch, dass Einfamilienhäuser, und namentlich solche an bevorzugten Lagen, wie die W.- Strasse eine ist, in aller Regel Marktwerte aufweisen, die erheblich über dem amtlichen Verkehrswert bzw. dem Steuerwert liegen. Dass die konkursamtliche Schätzung zwischen Fr. 780'000.-- und Fr. 810'000.-- lag, steht dieser Erfahrungstatsache nicht entgegen. Bei konkursamtlichen Schätzungen wird wohl dem Umstand grosses Gewicht beigemessen, dass die Veräusserung rasch zu erfolgen hat, was sich preismindernd auswirken kann. Die Grundpfandbelastung von knapp 1,2 Mio. Franken bei der Konkurseröffnung wurde im Rahmen der Übernahme des Miteigentumsanteils der Mutter der Beschwerdeführers und der Neuregelung der Finanzierung offenbar reduziert.  Die Liegenschaft in Herisau wurde im Rekurs als "vermutlich überbelastet" bezeichnet. Die Mutter der Beschwerdeführer versuche seit 2006, die Wohnungen zu verkaufen. Sie habe einzig Offerten zum Betrag der Hypothekarschuld erhalten. Soweit Kaufangebote in der Höhe der hypothekarischen Belastung gemacht wurden, bedeutet dies, dass diese hypothekarische Belastung zwar aus der Optik eines vernünftigen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anlageverhaltens womöglich zu hoch ist. Gleichwohl lässt sich nicht behaupten, eine solche Liegenschaft sei offensichtlich überschuldet. Selbst wenn anerkannt wird, dass es sich bei den vermieteten Liegenschaften um Objekte handelt, welche nicht optimal gelegen sind, so fällt doch auf, dass beim Grundstück V-strasse eine erhebliche Amortisation möglich war und Bruttoeinnahmen von rund Fr. 100'000.-- erzielt wurden. Hinzu kommt, dass die Mutter der Beschwerdeführer einen Anspruch auf ein Grundstück in Spanien geltend macht und dieses in der Steuererklärung mit einem Wert von Fr. 5'000.-- per Ende 2008 deklarierte. Das Grundstück wurde bei der Steuerveranlagung mit diesem Wert angerechnet. Nach den vorliegenden Akten handelt es sich um eine Parzelle, für welche ein bewilligtes Bauprojekt vorliegt. Somit handelt es sich offenbar um ein Baulandgrundstück bzw. um eine überbaubare Liegenschaft. Weitere Angaben für eine Beurteilung der Bewertung liegen nicht vor. Gleichwohl erscheint eine Bewertung mit Fr. 5'000.-- überaus tief. 2.6. Die Mutter der Beschwerdeführer übernahm die Miteigentumsanteile ihres geschiedenen Ehemannes an den Liegenschaften. Sie tat dies offensichtlich in einer gewissen Zwangslage. Immerhin boten die Hypothekarbanken Hand für eine Finanzierung. Auch kann die Mutter der Beschwerdeführer offenbar regelmässig erhebliche Amortisationen leisten. Ende 2008 lagen die Steuerwerte der Liegenschaften gemäss Veranlagungsberechnung bei gesamthaft bei Fr. 1'856'976.-- (wobei den unterschiedlichen Bewertungen im St. Gallen und Herisau bei der Ausscheidung Rechnung getragen wurde) und die Verschuldung bei Fr. 1'792'737.--. Im Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde die Verschuldung mit diesem Betrag beziffert bzw. auf die Veranlagung 2008 verwiesen. Dass die Verschuldung nach der vollständigen Übernahme der Grundstücke anstieg, wird nicht geltend gemacht und ist nicht ausgewiesen. Im Verfahren betr. Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen durften Vorinstanz und Beschwerdegegnerin auf die Werte gemäss Steuererklärung bzw. Steuerveranlagung abstellen. Eine eigene Wertbestimmung bzw. Schätzung hätte keine Bewertung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ergeben, welche eine präzisere Bezifferung des Wertes zugelassen hätte, zumal dieser ohnehin nur annäherungsweise und nicht ziffernmässig genau festgesetzt werden kann. Auch im Beschwerdeverfahren ist daher auf weitere Erhebungen zur Bewertung zu verzichten. Im weiteren lässt auch die Amortisationsverpflichtung die Annahme, die Liegenschaften seien überschuldet, nicht zu. Banken belehnen erfahrungsgemäss Grundstücke in der Regel nur zu einem Teil ihres Wertes. Die Amortisationspflicht schliesst daher nicht aus, dass die Liegenschaften einen Netto-Vermögenswert darstellen. Die Amortisation der hohen Verschuldung der Liegenschaften lag sowohl im Interesse der Mutter der Beschwerdeführer als auch im Interesse der Banken. Ob die Mutter der Beschwerdeführer diese Situation angestrebt hat oder nicht, spielt keine ausschlaggebende Rolle. Jedenfalls konnte sie das Eigenheim nach der Ehescheidung halten und zusätzlich die vermietete Liegenschaft in St. Gallen übernehmen, welche zumindest in den letzten Jahren durchaus eine gewisse Rendite abwarf. Falls ihre frei verfügbaren Einkünfte für den Lebensunterhalt und für jenen der Söhne nicht genügten, hätte sie zumindest versuchen können, mit den Banken einen Aufschub der Amortisationen zu vereinbaren. Da sie trotz der Amortisationsverpflichtung die Möglichkeit hatte, aus den Liegenschaftserträgen Nachsteuern zu bezahlen, wäre dies nicht aussichtslos gewesen. Ausserdem ist die Mutter der Beschwerdeführer Halterin eines Personenwagens Mercedes Benz C 200, Baujahr 1999. Ob der von ihr deklarierte Wert von lediglich rund Fr. 1'500.-- angemessen ist, kann offen bleiben. Solche Fahrzeuge erfordern erfahrungsgemäss erhebliche Kosten für Haltung und Betrieb. Die Mutter der Beschwerdeführer hat zudem einen Dauerparkplatz im Gebiet Kreuzbleiche für Fr. 90.-pro Monat gemietet. Die Verwendung des Autos für den Arbeitsweg von der W-Strasse zum Arbeitsort an der Kreuzackerstrasse erscheint aber nicht notwendig. Die Haltung des Autos zeigt, dass die Mutter der Beschwerdeführer durchaus in der Lage ist, neben den notwendigen Lebenshaltungskosten zusätzliche Auslagen zu bestreiten. Es liegen bei dieser Sachlage keine Umstände vor, die es im Lichte des verfassungsmässigen Anspruchs auf Schutz des Existenzminimums gemäss Art. 12 BV gebieten würden, die Anrechnung der Liegenschaftserträge entgegen dem klaren © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wortlaut des Gesetzes bei der Bemessung der Anspruchsgrundlagen ausser acht zu lassen. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als unbegründet. 2.7. Zu prüfen bleibt, ab welchem Zeitpunkt die massgebenden finanziellen Umstände relevant sind. In der Beschwerde wird vorgebracht, das Jahr 2008 und die entsprechende Steuerveranlagung seien auch deshalb nicht massgebend, weil die Mutter der Beschwerdeführer die Miteigentumsanteile ihres Ehemannes Anfang 2009 erworben habe. In wirtschaftlicher Hinsicht, jedenfalls in Bezug auf die Aktiven und Passiven im Zusammenhang mit dem Grundeigentum, änderte sich die Situation der Mutter der Beschwerdeführer mit der Übernahme der Miteigentumsanteile des Ehemannes nicht in ausschlaggebender Weise. Dies wird in der Beschwerde ausdrücklich festgehalten. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass auf die für das Jahr 2008 massgebenden Grundstückswerte abgestellt wird. 2.8. In Ziff. 2.5 des angefochtenen Entscheids wurde die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, soweit die Ansprüche ab 1. Oktober 2009 festzusetzen sind. Dieser Teil des Entscheids ist angefochten. Die Vorinstanz begründete die Rückweisung damit, ihre Kognition sei in zeitlicher Hinsicht auf den Sachverhalt beschränkt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt habe. Ein Novenverbot besteht im Rekursverfahren allerdings nicht; sowohl neue Rechtsbegehren als auch neue Tatsachenvorbringen sind im Rekursverfahren zulässig (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 636 ff.). Eine Anfechtung ist daher zulässig. Im Streitfall ist es allerdings sachgerecht, wenn bei der Prüfung der Alimentenbevorschussung ab 1. Oktober 2009 die vorsorglichen Massnahmen im Rahmen des Scheidungsverfahrens berücksichtigt werden. Auch wird die Beschwerdegegnerin die im Beschwerdeverfahren erfolgte Beurteilung der Streitfrage berücksichtigen müssen. 2.9. Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, sie hätten durch die gesetzmässige Festlegung der Alimentenbevorschussung bzw. der Rückforderung in das Existenzminimum der Beschwerdeführer oder deren Mutter eingegriffen. Daher ist die Beschwerde abzuweisen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Die Beschwerdeführer beantragen die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Diesem Begehren ist stattzugeben, zumal die Frage der Bedürftigkeit untrennbar mit der Hauptsache zusammenhängt und die Beschwerde nicht als geradezu aussichtslos zu qualifizieren ist (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art.  117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272). Für das Beschwerdeverfahren ist der Anspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands auf Fr. 2'000.-- zuzügl. MWSt festzusetzen (Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75, in Verbindung mit Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Als unentgeltlicher Rechtsbeistand ist Rechtsanwalt Dr. U., zu bestimmen. Die amtlichen Kosten gehen zufolge der unentgeltlichen Rechtspflege zulasten des Staates. Eine Gebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).   Demnach hat das Verwaltungsgericht   zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten von Fr. 2'000.-- gehen zufolge unentgeltlicher Rechtspflege zulasten des Staates; auf die Erhebung wird verzichtet. 3./ Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und Rechtsanwalt Dr. U. als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestimmt. Sein Anspruch gegenüber dem Staat aus der Vertretung im Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 2'000.-zuzügl. MWSt.   © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte V.          R.           W.   Der Präsident:                                                        Der Gerichtsschreiber:   Versand dieses Entscheides an: -   die Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt Dr. U.) -   die Vorinstanz -   die Beschwerdegegnerin (durch das Sozialamt, 9004 St. Gallen)   am:   Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde erhoben werden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil Verwaltungsgericht, 22. 02. 2011 Grundrecht auf Existenzsicherung, Art. 12 BV (SR 101)., Alimentenbevorschussung, Art. 4bis GIVU (sGS 911.51).Die Anrechnung von Liegenschaftserträgen zu dem für die Alimentenbevorschussung massgebenden Einkommen gemäss Art. 4bis GIVU stellt keine Verletzung des Grundrechts auf Existenzsicherung dar, selbst wenn die Anspruchsberechtigte über die Erträge nicht frei verfügen kann, sondern diese zur Amortisation von Grundpfandschulden verwendet (Verwaltungsgericht, B 2010/202).

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