Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2010/199 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 26.01.2011 Entscheiddatum: 26.01.2011 Urteil Verwaltungsgericht, 26. 01. 2011 Ausländerrecht, Art. 43 Abs. 1, 49 und 50 AuG (SR 142.20).Widerruf der Aufenthaltsbewilligung einer seit 2008 in der Schweiz lebenden Staatsangehörigen aus Kosovo wegen Auflösung der ehelichen Gemeinschaft im Jahr 2009 und Fehlens wichtiger persönlicher Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz (Verwaltungsgericht, B 2010/199). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________ In Sachen A. K.-G., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. H. gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz, betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ A. K.-G., geb. 1988, ist Staatsangehörige von Kosovo. Sie heiratete am 13. November 2007 in ihrem Herkunftsort, der damals noch zu Serbien-Montenegro gehörte, den in Buchs wohnhaften Schweizer Bürger R.K. Am 26. Januar 2008 reiste A. K.-G. im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem Ehemann in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung. Im April 2009 verliess sie die gemeinsame Wohnung und zog zu ihrem ebenfalls in Buchs wohnhaften Onkel. Mit Verfügung vom 24. Juni 2009 widerrief das Ausländeramt die Aufenthaltsbewilligung von A. K.-G.. Zur Begründung führte es an, die Bewilligung sei vom Bestand der ehelichen Gemeinschaft abhängig. Die Ehefrau erfülle die Voraussetzungen für das Beibehalten eines Anspruchs auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung trotz Auflösung der ehelichen Gemeinschaft nicht. B./ Das Sicherheits- und Justizdepartement wies mit Entscheid vom 16. Juli 2010 den Rekurs von A. K.-G. gegen den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung ab. C./ Mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 27. August und 23. September 2010 erhob A. K.-G. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements vom 16. Juli 2010 und die Verfügung des Ausländeramts vom 24. Juni 2009 seien aufzuheben, von einem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sei abzusehen und das Ausländeramt sei anzuweisen, ihr eine eigenständige Aufenthaltsbewilligung (Änderung des Aufenthaltszwecks) zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen; ausserdem sei für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte gewähren. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Vorliegen von wichtigen Gründen, welche trotz Auflösung der ehelichen Gemeinschaft vor Ablauf von drei Jahren einen Aufenthaltsanspruch begründen, verneint. Auf die einzelnen Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober 2010 unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids die Abweisung der Beschwerde. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingaben vom 27. August und 23. September 2010 wurden rechtzeitig eingereicht und entsprechen formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin lief am 25. Januar 2011 ab. Der Widerruf der Bewilligung wurde damit unmittelbar vor dem Entscheid über die Beschwerde gegenstandslos. Daher ist zu prüfen, ob die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtmässig ist. Eine unterschiedliche Beurteilung ergibt sich daraus aber nicht. 2.1. Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter achtzehn Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer, SR 142.20, abgekürzt AuG). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 49 AuG bestimmt, dass das Erfordernis des Zusammenwohnens nach Art. 42 bis 44 AuG nicht besteht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiterbesteht. Nach Art. 50 Abs. 1 AuG besteht nach Auflösung der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 und 43 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Art. 50 AuG bezweckt die Vermeidung von schwerwiegenden Härtefällen bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft (BBl 2002, S. 3753). Ein weiterer Aufenthalt in der Schweiz kann sich etwa dann als gerechtfertigt erweisen, wenn der in der Schweiz lebende Ehepartner verstorben ist oder wenn aufgrund der gescheiterten Ehe die familiäre und soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark erschwert wird. Dies gilt auch, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, zu denen eine enge Beziehung besteht und die in der Schweiz gut integriert sind. Zu berücksichtigen sind jedoch stets auch die Umstände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben. Steht fest, dass die im Familiennachzug zugelassene Person durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernsthaft gefährdet ist und ihr eine Fortführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden kann, ist dies beim Entscheid besonders in Rechnung zu stellen. Demgegenüber ist eine Rückkehr zumutbar, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nur kürzere Zeit gedauert hat, keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft wurden und die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Dabei ist zu beachten, dass die Aufzählung in Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG nicht abschliessend ist, so dass den Behörden ein gewisser Beurteilungsspielraum verbleibt. Die eheliche Gewalt einerseits und die starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland andererseits können ihrem Ausmass und den Gesamtumständen entsprechend bei der Beurteilung je für sich allein bereits einen wichtigen persönlichen Grund begründen; die eheliche Gewalt muss dabei aber eine gewisse Intensität erreicht haben. Unter Umständen können somit sowohl die eheliche Gewalt wie auch die Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte grundsätzlich einen wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AuG darstellen; diese Bedingungen müssen nicht kumulativ erfüllt sein. Sind jedoch beide Bedingungen erfüllt, drängt sich die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für die Ehegattin auf (BGE 2C_540/2009 vom 26. Februar 2010, E. 2.1). Dies bedeutet, dass nur unter besonderen, in der Regel schwerwiegenden Umständen die eheliche Gewalt einerseits und die Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland anderseits je für sich allein einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 AuG darstellen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sind häusliche Gewalt und starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland nicht unter allen Umständen je für sich allein bereits wichtige persönliche Gründe. Nach den Erwägungen des Bundesgerichts sind diese Voraussetzungen nur unter gewissen Umständen alternativ erfüllt. Nur wenn die eheliche Gewalt eine gewisse Intensität erreicht hat und die Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland ebenfalls als stark bezeichnet werden kann, sind die Gründe gesondert als wichtig einzustufen. 2.2. Nach den Feststellungen der Vorinstanz und des Ausländeramts reiste die Beschwerdeführerin am 26. Januar 2008 zu ihrem Ehemann in die Schweiz ein. Dies widerspricht allerdings der Aussage der Beschwerdeführerin, welche festhielt, sie sei im August 2008 in die Schweiz eingereist und habe acht Monate mit dem Ehemann im Haus von dessen Eltern gewohnt. Der Ehemann bestätigte, dass seine Ehefrau seit August 2008 bei ihm wohnte. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin am 6. April 2009 den gemeinsamen Haushalt verliess. Die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz dauerte somit lediglich rund acht Monate. Anlässlich des vom Ehemann der Beschwerdeführerin anhängig gemachten Verfahrens betreffend Ungültigkeit der Ehe erklärte die Beschwerdeführerin, das Zusammenleben mit ihrem Ehemann sei nicht gut gewesen. Sie habe keine eigenen Sachen machen können. Sie habe besonders wenig machen dürfen. Sie sei in dieser Zeit immer zu Hause gewesen, d.h. einmal pro Woche sei sie im Deutschkurs gewesen, sonst immer zu Hause. Sie habe allein nur bis zum Garten und nicht weiter gehen dürfen. Sie habe wie in einem Gefängnis leben müssen; das sei für sie sehr schwer gewesen. Weiter erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe kein Handy besitzen dürfen. Der Ehemann bzw. die Schwiegereltern hätten sie total isoliert von der ganzen Welt, sie habe nicht an © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte den PC gedurft, nichts. Wenn sie mit ihren Eltern am Telefon gewesen sei, seien alle dabei gewesen; alleine habe sie nie sprechen dürfen. Am Ende der Befragung durch die Instruktionsrichterin des Kreisgerichts hielt die Beschwerdeführerin fest, sie möchte noch sagen, dass ihr Ehemann sie immer geschlagen habe, nicht so stark, aber sie habe immer blaue Flecken oder irgend etwas ... Eine Strafanzeige wegen Tätlichkeiten oder Körperverletzung hat die Beschwerdeführerin gegen ihren Ehemann nicht eingereicht. Auch liess sie die angeblichen blauen Flecken, welche von Schlägen des Ehemannes herrühren sollen, von ihrem Arzt nicht dokumentieren. Jedenfalls wurde ihr nicht untersagt, Termine beim Arzt wahrzunehmen. Der Onkel der Beschwerdeführerin erwähnte bei der Befragung durch die Instruktionsrichterin keine Merkmale von ehelicher Gewalt. Vielmehr hielt er fest, nach seiner persönlichen Einschätzung seien die Eheleute vor allem intellektuell unterschiedlich. Seine Nichte sei eine sehr intelligente Person und ihr Ehemann etwas weniger gebildet. Seine Nichte habe deswegen auch eine Schule beginnen wollen, als sie nach Buchs gekommen sei; sie habe aber immer im Keller bleiben müssen. Nach den Feststellungen der Polizei anlässlich der Vermisstenanzeige des Ehemannes wohnte die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann in einer separaten Wohnung im Haus der Schwiegereltern. Die Wohnung liegt gemäss Polizeibericht im Untergeschoss; Feststellungen zu einem Aufenthalt im Keller machte die Polizei nicht. Im Streitfall ist weder häusliche Gewalt noch eine Gefährdung der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat hinreichend dargetan. Gemäss dem Polizeirapport vom 24. Juni 2009 erklärte die Beschwerdeführerin ausdrücklich, ihr gegenüber sei keine Gewalt ausgeübt worden. Auch gegenüber ihrem Arzt erwähnte die Beschwerdeführerin keine körperliche Gewaltanwendung. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, war die Beschwerdeführerin am 6. April 2009, als sie das Haus ihrer Schwiegereltern bzw. die eheliche Wohnung verliess, allein. Dabei nahm sie Pass, Ausländerausweis und Geld mit. Ausserdem hatte sie Zugang zum Internet und tauschte sich mit ihrer Schwester und den Eltern in Kosovo mittels Chat aus. Der Ehemann wusste darum und erwähnte dies gegenüber der Polizei ohne Missbilligung. Die Aussage der Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei, sie habe den PC nicht benutzen dürfen, war offensichtlich falsch. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, relativieren diese Umstände die Schilderungen über unzumutbare Einschränkungen der persönlichen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bewegungsfreiheit. Gewisse Einschränkungen der persönlichen Freiheit einer Ehefrau sind übrigens nicht nur im Kulturkreis von Einwanderern aus dem Kosovo leider üblich und jedenfalls kein Ausdruck von ehelicher Gewalt oder unzumutbarem Druck. Möglicherweise entsprach die Wirklichkeit der ehelichen Gemeinschaft nicht den Erwartungen der Beschwerdeführerin, die sich wohl auch darüber täuschte, dass ihr Ehemann als eingebürgerter Schweizer gleichwohl die Lebensgewohnheiten seines Herkunftsstaates weiterpflegte. Die Vorinstanz ging nach dem Gesagten zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht als Opfer häuslicher Gewalt im Sinne der Rechtsprechung gelten kann. Gewalt oder unzumutbare andere Repressalien wurden nicht glaubhaft gemacht. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Merkmale bzw. die behaupteten Misshandlungen eingehend geprüft. Objektive Merkmale für die Richtigkeit der entsprechenden Behauptungen fehlen jedoch. Im weiteren ist eine starke Gefährdung der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat nicht ersichtlich. Die Eltern der Beschwerdeführerin leben im Kosovo. Die Beschwerdeführerin machte weder gegenüber der Instruktionsrichterin noch gegenüber der Polizei irgendwelche Angaben, wonach sie aufgrund des Zerwürfnisses mit ihrem Ehemann von ihren Eltern Nachteile gewärtigen müsse. Gegenüber der Instruktionsrichterin hielt sie ausdrücklich fest, sie habe eine gute Beziehung zu ihren Eltern. Auch sind die Eltern offenbar vergleichsweise gut situiert; der Onkel der Beschwerdeführerin äusserte jedenfalls, die Hochzeit sei eine der teuersten gewesen und habe sicher 30'000 Franken gekostet, weil das ganze Dorf habe eingeladen werden müssen. Von einer stark gefährdeten sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Auch eine schwerwiegende Gefährdung der Gesundheit ist nicht ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin befindet sich zwar in ärztlicher Behandlung, doch ergibt sich aus dem Arztbericht keine schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung, welche eine Rückkehr in den Herkunftsstaat unzumutbar erscheinen liesse. 2.3. Besteht kein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, ist über die Erteilung bzw. Verlängerung der Bewilligung nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nach Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration. Die Vorinstanz durfte zu Recht annehmen, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht, dass Ausländer, bei denen nach kurzem Aufenthalt in der Schweiz die familiären Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegfallen, die Schweiz wieder verlassen. Die Beschwerdeführerin lebt erst seit knapp eineinhalb Jahren in der Schweiz. Die eheliche Gemeinschaft dauerte nur rund acht Monate. Vor ihrer Einreise in die Schweiz lebte die Beschwerdeführerin zeitlebens in ihrem Herkunftsstaat. Kinder haben die Eheleute nicht. Zudem leben die Eltern der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat. Ungünstigere wirtschaftliche Verhältnisse lassen eine Rückkehr nicht unzumutbar erscheinen. Die Beschwerdeführerin hat sich zwar in der kurzen Zeit, in der sie in der Schweiz lebte, um eine Integration bemüht und einen Deutschkurs besucht. Dieser Umstand ändert aber nichts daran, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und der persönlichen Situation eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kosovo zumutbar ist und der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung bzw. die Verweigerung von deren Verlängerung keinen Missbrauch bzw. keine Überschreitung des Ermessens darstellt. 2.4. Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass im Widerruf bzw. in der Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung keine Rechtsverletzung zu erblicken ist. Folglich ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3. Die Beschwerdeführerin beantragte die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Angesichts der sehr kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz, des Fehlens jeglicher Indizien für die geltend gemachte häusliche Gewalt und für eine Gefährdung der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat sowie der teilweise aktenwidrigen Behauptungen muss die Beschwerde als aussichtslos qualifiziert werden. Folglich ist die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu verweigern (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung, SR 101; Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 117 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272). Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte angemessen (Art. 7 Ziff. 222 Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf die Erhebung der Kosten ist zu verzichten (Art. 97 VRP). Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 2./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 3./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt; auf die Erhebung wird verzichtet. 4./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Versand dieses Entscheides an: - die Beschwerdeführerin (durch Rechtsanwalt lic. iur. H.) © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte - die Vorinstanz am: Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil Verwaltungsgericht, 26. 01. 2011 Ausländerrecht, Art. 43 Abs. 1, 49 und 50 AuG (SR 142.20).Widerruf der Aufenthaltsbewilligung einer seit 2008 in der Schweiz lebenden Staatsangehörigen aus Kosovo wegen Auflösung der ehelichen Gemeinschaft im Jahr 2009 und Fehlens wichtiger persönlicher Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz (Verwaltungsgericht, B 2010/199).
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