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St.Gallen Verwaltungsgericht 01.07.2010 B 2010/18

1 juillet 2010·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsgericht·PDF·1,529 mots·~8 min·2

Résumé

Wirtschaftsfreiheit, Art. 27 Abs. 1 BV (SR 101). Keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit durch die Abwassergebühr für das Prozesswasser einer Fischfarm (Verwaltungsgericht, B 2010/18).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2010/18 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 01.07.2010 Entscheiddatum: 01.07.2010 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. Juli 2010 Wirtschaftsfreiheit, Art. 27 Abs. 1 BV (SR 101). Keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit durch die Abwassergebühr für das Prozesswasser einer Fischfarm (Verwaltungsgericht, B 2010/18). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Ersatzrichterin lic. iur. D. Gmünder Perrig; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________   In Sachen H. AG,    Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. S. gegen   Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,Abteilung I/2, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte und   Politische Gemeinde O., Beschwerdegegnerin,   betreffend Abwassergebühr   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ Die H. AG hat ihren Sitz in S. Ihre Zweigniederlassung "M." betrieb in O. vom 1. Juli 2007 bis im April 2009 eine Fischzucht. Der Gemeinderat O. sicherte der H. AG am 18. Juni 2007 zu, für das der Abwasserreinigungsanlage zugeführte Abwasser, sog. Prozesswasser, in Abweichung vom geltenden Tarif eine Gebühr von Fr. -.70 pro m in Rechnung zu stellen. Nach Aufnahme des Normalbetriebs sollte einzig das Abwasser aus den sanitären Einrichtungen sowie aus der betrieblichen Küche der öffentlichen Kanalisation zufliessen. Das Abwasser aus der Fischzuchtanlage sollte in einer internen Reinigungsanlage aufbereitet werden. Mit Rechnung vom 12. Januar 2009 erhob die Gemeindeverwaltung O. bei der H. AG für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2008 Abwassergebühren von Fr. 31'695.30 (45'279 m à Fr. -.70) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 2'408.85 (7,6 %). Eine von der H. AG erhobene Einsprache wurde vom Gemeinderat O. mit Entscheid vom 16. März 2009 abgewiesen. B./ Gegen den Einspracheentscheid erhob die H. AG durch ihren Rechtsvertreter mit Eingaben vom 1. April und 25. Mai 2009 Rekurs, der von der Verwaltungsrekurskommission mit Entscheid vom 10. Dezember 2009 abgewiesen 3 3 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte wurde. Die Verwaltungsrekurskommission erwog, die Reglemente der Politischen Gemeinde O. erfüllten die formellen Anforderungen für die Erhebung öffentlicher Abgaben. Die der Abwasserreinigungsanlage in der Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2008 zugeleitete Abwassermenge von 45'279 m werde nicht angefochten. Zu Recht sei die H. AG als Abgabesubjekt ins Recht gefasst worden. Dass die Zweigniederlassung mittlerweile durch Konkurs mit Wirkung ab 13. Juli 2009 aufgelöst worden sei, wirke sich deshalb auf die Veranlagung der H. AG nicht aus. Die Reglemente würden Abweichungen vom festgelegten Ansatz zulassen. Der Ansatz von Fr. -.70 pro m Abwasser beruhe auf einer Zusage des Gemeinderates gegenüber dem einzelzeichnungsberechtigten Präsidenten und Geschäftsführer der H. AG. Mit dem Gemeinderat habe die zur Festsetzung des Tarifs zuständige Behörde eine Zusage für eine beschränkte Zeitdauer gemacht und die Rekurrentin habe gestützt darauf den Probebetrieb aufgenommen. Stelle die Rekurrentin diese Zusage in Frage, wäre die Gebühr nach dem allgemeinen Tarif zu bemessen. Dies hätte eine höhere Abgabe und damit eine Verschlechterung der Rechtsstellung der Rekurrentin zur Folge. C./ Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 18. Januar 2010 erhob die H. AG Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 10. Dezember 2009 und die Gebührenrechnung für die Periode vom 1. August bis 31. Dezember 2008 seien aufzuheben, eventuell sei die Gebührenrechnung unter Berücksichtigung der durch die Beschwerdegegnerin erhobenen Anschlusstaxen angemessen zu reduzieren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse. Die Beschwerdeführerin macht im wesentlichen eine Verletzung der in Art. 27 der Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV) statuierten Wirtschaftsfreiheit geltend. Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 11. Februar 2010 unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids die Abweisung der Beschwerde.  Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen. Darüber wird in Erwägung gezogen: 3 3 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 18. Januar 2010 wurde rechtzeitig eingereicht und entspricht formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2./ Die Vorinstanz legte im Rekursentscheid zutreffend dar, dass die von der Beschwerdegegnerin veranlagte Abwassergebühr für die Zeit vom 31. August bis 31. Dezember 2008 auf der Grundlage der Reglemente der Politischen Gemeinde O. vom 8. Januar 1974 und vom 24. September 2007 erhoben wurde und dass die Reglemente dem fakultativen Referendum unterstellt und vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt worden waren, womit sie die Anforderungen für die Erhebung öffentlicher Abgaben, namentlich von Abwassergebühren, erfüllen. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass die Reglemente Abweichungen von den im Gebührentarif festgelegten Gebührenansätzen vorsehen (Art. 9 Abs. 4 [recte Art. 9 Abs. 3] des Abwasserreglements 1974 bzw. Art. 31 Abs. 1 [recte Art. 32 Abs. 1] des Abwasserreglements vom 24. September 2007. Der Ansatz von Fr. -.70 pro m beruht auf einer Zusage des Gemeinderates gegenüber der Beschwerdeführerin, welche von der Vorinstanz zu Recht als verbindliche Zusicherung der zur Festsetzung des Tarifs zuständigen Behörde qualifiziert wurde. 2.1. Die Beschwerdeführerin stellt die Rechtmässigkeit der Reglemente und die Zulässigkeit der abweichenden Festlegung der Abwassergebühr durch den Gemeinderat nicht in Frage, ebensowenig hat sie die Ermittlung der Abwassermenge angefochten. Sie rügt ausschliesslich eine Verletzung von Art. 27 BV und hält fest, sie habe bereits zu einem früheren Zeitpunkt des Verfahrens angemerkt, dass die Abwassergebühr von Fr. -.70/m nicht akzeptiert werden könne, da sich gezeigt habe, dass ein einziger Fisch bis zur Schlachtreife für die Aufzucht und Hälterung ca. 12 bis 14 m Wasser benötige. Hochgerechnet würden somit auf einen Fisch bereits Fr. 10.-einzig an Abwassergebühren anfallen. Für die Berechnung der Gesamtkosten eines einzelnen Fisches seien nebst den Abwassergebühren auch die Wasser- und Stromgebühren sowie die einmaligen Anschlusstaxen in den Bereichen Abwasser, Wasser und Strom zu berücksichtigen. Anhand der Abwassergebühren werde 3 3 3 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ersichtlich, dass die gesamten Unkosten der Aufzucht, Schlachtung und Verarbeitung aufgrund des hohen Verbrauchs von Wasser ein Ausmass annehmen würden, welches als unverhältnismässig zum tatsächlichen Ertrag aus der Geschäftstätigkeit erscheine. Der Beschwerdeführerin werde mit der Festlegung der Tarife durch die verschiedenen kommunalen Reglemente und aufgrund ihres spezifischen Tätigkeitsbereichs ein wirtschaftliches und profitables Handeln praktisch verunmöglicht, mit Sicherheit jedoch besonders und unverhältnismässig erschwert. 2.2. Art. 27 Abs. 1 BV bestimmt, dass die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet ist. In der Wirtschaftsfreiheit liegt die verfassungsrechtliche Grundentscheidung für eine marktwirtschaftlich organisierte Wirtschaft bzw. eine Wirtschaftsordnung des freien Wettbewerbs, die grundsätzlich eine Lenkung der Wirtschaft durch den Staat ausschliesst (vgl. statt vieler Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 1045). Bei allgemeinen Steuern und bei Lenkungsabgaben nimmt das Bundesgericht grundsätzlich keinen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit an. Trotzdem kommen verschiedene Teilgehalte dieses Grundrechts auch bei den Abgaben zum Tragen. Eine Abgabe berührt die Wirtschaftsfreiheit, wenn sie so hoch ist, dass sich die fragliche Tätigkeit nicht mehr wirtschaftlich betreiben lässt (Müller/Schefer, a.a.O., S. 1061 mit Hinweis auf BGE 128 I 102). Die Zuleitung des Prozesswassers in die Abwasserreinigungsanlage erfolgte im vorliegenden Fall lediglich während einer begrenzten Zeit bzw. bis zur Installation einer eigenen Abwasserreinigungsanlage im Fischzuchtbetrieb. Daher handelt es sich nicht um eine dauerhafte Belastung mit einer Abgabe während der gesamten ordentlichen Betriebszeit. Sodann ist die Behauptung, ein einzelner Fisch benötige für die Aufzucht bis zur Schlachtreife ca. 12 bis 14 m Wasser, nicht näher belegt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Abwassergebühr grundsätzlich dem Kostendeckungsprinzip unterliegt. Gegenüber dem ordentlichen Ansatz von Fr. 2.50 bzw. Fr. 3.50 pro m wurde die Gebühr für den Betrieb der Beschwerdeführerin erheblich reduziert, dies ausdrücklich im Sinn eines Entgegenkommens der Gemeinde, wie in der Zusicherung schriftlich festgehalten ist. Es handelt sich somit bei der Abwassergebühr nicht um eine Steuer oder Lenkungsabgabe, welche in erster Linie der Erzielung von öffentlichen Geldern bzw. der Veranlassung eines bestimmten Verhaltens des Betroffenen dient. Falls es zuträfe, dass sich die Fischzucht der Beschwerdeführerin trotz der ermässigten Abwassergebühr nicht wirtschaftlich betreiben liess, so wäre dies jedenfalls nicht auf 3 3 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Höhe der Abwassergebühr zurückzuführen, sondern auf den Umstand, dass die Art der Produktion auf allzu kostspieligen Grundlagen beruht hätte. Im übrigen werden in der Schweiz verschiedene Fischzuchten betrieben (www.fischzuechter.ch), was belegt, dass solche wirtschaftlich geführt werden können. Von einer übermässigen Erschwerung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin durch übersetzte Abwassergebühren und einer Verletzung der Wirtschaftsfreiheit kann daher nicht gesprochen werden. Folglich ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 4'000.-- ist angemessen (Art. 13 Ziff. 622 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP).    Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 4'000.-- bezahlt die Beschwerdeführerin unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.   V.          R.           W.   Der Präsident:         Der Gerichtsschreiber: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte   Versand dieses Entscheides an: -   die Beschwerdeführerin (durch Rechtsanwalt lic. iur. S.) -   die Vorinstanz -   die Beschwerdegegnerin   am:   Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7

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