Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2010/133 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 09.11.2010 Entscheiddatum: 09.11.2010 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. November 2010 Ausländerrecht, Art. 50 Abs. 1 AuG (SR 142.20). Rechtmässigkeit des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung einer Staatsangehörigen aus Bosnien und Herzegowina, die sich nach weniger als einem halben Jahr vom Ehemann trennte und weder häusliche Gewalt noch eine stark gefährdete soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland darzutun vermochte (Verwaltungsgericht, B 2010/133). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________ In Sachen M.-, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. F. gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz, betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ M., geb. 1986, Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, heiratete am 27. Dezember 2007 in ihrem Heimatstaat den in der Schweiz niedergelassenen, in Altstätten wohnhaften Landsmann O. Am 28. März 2008 reiste sie in die Schweiz ein. In der Folge erteilte ihr das Ausländeramt eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Am 23. September 2008 verliess die Ehefrau den gemeinsamen Haushalt. Am 26. September 2008 reichte der Ehemann in Bosnien und Herzegowina eine Scheidungsklage ein. Am 16. Oktober 2008 beantragte die Ehefrau beim Kreisgerichtspräsidium Rheintal Eheschutzmassnahmen. Nachdem M. dem Ausländeramt auf Anfrage mitgeteilt hatte, dass sich ein vom Ehemann angestrengtes Ehescheidungsverfahren wegen ihrer Schwangerschaft verzögere, verlängerte das Ausländeramt die Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau bis 27. März 2010. Am 5. Februar 2009 gebar M. in St. Gallen den Sohn Miralen. Daraufhin reichte sie dem Ausländeramt ein Schreiben eines Rechtsanwalts aus Bosnien und Herzegowina ein, wonach gemäss dortigem Recht ein Ehegatte kein Recht auf eine Scheidungsklage während der Schwangerschaft und bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes habe und eine Ehescheidung frühestens im Jahr 2012 möglich sein werde. Mit Verfügung vom 15. April 2009 widerrief das Ausländeramt die Aufenthaltsbewilligung von M. und setzte ihr eine Frist bis 30. Juni 2009, um © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte zusammen mit ihrem Sohn die Schweiz zu verlassen. Zur Begründung wurde angeführt, die eheliche Gemeinschaft bestehe nicht mehr. Zudem habe die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert, und weder die behauptete häusliche Gewalt noch die geltend gemachte Gefährdung der Wiedereingliederung im Herkunftsland sei glaubhaft gemacht, weshalb die Voraussetzungen für einen Verbleib in der Schweiz trotz Trennung nicht gegeben seien. B./ Gegen die Verfügung des Ausländeramts erhob M. mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 30. April 2009 Rekurs, der vom Sicherheits- und Justizdepartement mit Entscheid vom 12. Mai 2010 abgewiesen wurde. C./ Mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 1. und 25. Juni 2010 erhob M. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Entscheid des Sicherheitsund Justizdepartements vom 12. Mai 2010 sei aufzuheben und es sei von einem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung abzusehen bzw. die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe sich von ihrem Ehemann getrennt, weil sie während der Ehe Opfer ihres gewalttätigen Ehemannes geworden sei. Die Beratungsstelle gewaltbetroffene Frauen habe in ihrer Stellungnahme vom 26. März 2009 aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Ehemann und ihre Schwiegereltern gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt gewesen sei. Aus diesem Grund sei die Beschwerdeführerin auch ins Frauenhaus eingetreten. Die Beratungsstelle gewaltbetroffene Frauen habe die Schilderungen der Beschwerdeführerin als glaubhaft gewürdigt; die Sozialarbeiterin der Beratungsstelle sogar als sehr glaubwürdig. Darauf sei abzustellen. Es sei daher kein Grund ersichtlich, an den behaupteten Übergriffen zu zweifeln. Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2010 unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingaben vom 1. und 25. Juni 2010 wurden rechtzeitig eingereicht und entsprechen formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin lief am 27. März 2010 ab. Der Widerruf der Bewilligung wurde damit gegenstandslos. Die Vorinstanz prüfte in der Folge zu Recht, ob die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtmässig ist. Eine unterschiedliche Beurteilung ergibt sich daraus nicht. Dies wird in der Beschwerde denn auch zu Recht nicht geltend gemacht. 2.1. Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter achtzehn Jahren von Personen mit einer Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer, SR 142.20, abgekürzt AuG). Art. 49 AuG bestimmt, dass das Erfordernis des Zusammenwohnens nach Art. 42 bis 44 AuG nicht besteht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiterbesteht. Nach Art. 50 Abs. 1 AuG besteht nach Auflösung der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 und 43 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). 2.2. Fest steht, dass sich die Eheleute am 23. September 2008 trennten. Die eheliche Gemeinschaft seit der Einreise der Ehefrau in die Schweiz am 28. März 2008 dauerte somit weniger als ein halbes Jahr. Einen Anspruch auf Aufenthalt nach Auflösung der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Familiengemeinschaft nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG kann die Beschwerdeführerin somit nicht geltend machen. Auch bestehen keine wichtigen Gründe für getrennte Wohnsitze im Sinn von Art. 49 AuG, da von einem Weiterbestand der Familiengemeinschaft nicht gesprochen werden kann. Wohl sieht Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) vor, dass wichtige Gründe im Sinn von Art. 49 AuG unter anderem auch in der vorübergehenden Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme bestehen können. Im Streitfall kann allerdings nicht von einer vorübergehenden Trennung gesprochen werden; aufgrund der nunmehr über zwei Jahre andauernden Trennung und der Einreichung einer Scheidungsklage durch den Ehemann ist davon auszugehen, dass die Trennung endgültig ist. 2.3. Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, sie sei Opfer häuslicher Gewalt geworden, und die soziale Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland erscheine stark gefährdet. Sie beruft sich auf eine Stellungnahme der Beratungsstelle gewaltbetroffene Frauen vom 26. März 2009. In dieser Stellungnahme wird ausführlich beschrieben, wie die Beschwerdeführerin der Sozialarbeiterin der Beratungsstelle ihre Situation geschildert habe. Abschliessend hält die Sozialarbeiterin folgendes fest: "Frau M. schilderte die erlebte Gewalt sehr glaubwürdig. Frau M. leidet sehr unter den Auswirkungen der Gewalt und zeigt Anzeichen einer Traumatisierung. Sie musste sich vor-übergehend einer ambulanten psychiatrischen Behandlung unterziehen. Die Gefährdung durch die Ursprungsfamilie, vor allem durch den Vater, ist unserer Einschätzung nach sehr Ernst zu nehmen. Bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland wäre keine Lebensgrundlage für Frau M. und ihren Sohn gegeben und die Sicherheit nicht gewährleistet. Aufgrund der erlebten Gewalt durch den Ehemann und dessen Familie und aufgrund der Gefährdungssituation im Heimatland erachten wir einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz als notwendig. Wir ersuchen Sie deshalb, die besonderen Gründe zu berücksichtigen und vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung abzusehen. Zur Klärung der Gefährdungssituation im Heimatland könnte eine Sozialabklärung der Ursprungsfamilie herangezogen werden." Die Vorinstanz erwog, Misshandlungsvorwürfe dürften nicht leichthin zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe führen. Es seien konkrete Hinweise © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte erforderlich, dass derjenige Ehegatte, der sich darauf berufe, vom anderen misshandelt worden sei. Verbale, tätliche und andere Angriffe müssten sodann so massiv sein, dass die Fortführung der ehelichen Gemeinschaft für den davon betroffenen Ehegatten unzumutbar werde. Die Beschwerdeführerin habe kein Strafverfahren gegen den Ehemann eingeleitet. Von der Ärztin, die das Frauenhaus benachrichtigt habe, fehle eine Aussage über körperliche Folgen von Gewalt. Gewalt gegen die Beschwerdeführerin sei nicht belegt, geschweige denn Gewalt der erforderlichen Intensität. Die Ausführungen der Beratungsstelle würden nicht auf eigenen Feststellungen beruhen, sondern auf den Schilderungen der Beschwerdeführerin. Für den Nachweis häuslicher Gewalt reiche dies nicht aus. Ein Bericht des Frauenhauses sei zwar ein mögliches Indiz. Als einziges Indiz genüge ein solcher Bericht aber nicht, um eheliche Gewalt hinreichend glaubhaft zu machen. Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit und die Verpflichtung zur Haushaltführung seien im übrigen kein Ausdruck von ehelicher Gewalt. Auch seien die behaupteten Drohungen der Familienangehörigen des Ehemannes nicht bewiesen. Das Verwaltungsgericht erachtet die Beurteilung der Vorinstanz im Ergebnis als zutreffend. Wohl bildet der Bericht der Beratungsstelle gewaltbetroffene Frauen ein Indiz für die darin geschilderten Tatsachen. Der Bericht der Beratungsstelle erscheint aber sehr undifferenziert. Es werden alle denkbaren negativen Verhaltensweisen des Ehemannes und der Schwiegereltern sowie der eigenen Verwandten vorgetragen. Auch wird einleitend eher beiläufig erwähnt, die Beschwerdeführerin sei verheiratet worden. Ob die Heirat gegen ihren Willen erfolgte, wird in dieser Form aber nicht festgehalten. Nähere Angaben, die auf eine zwangsweise erfolgte Heirat schliessen lassen, werden nicht gemacht. Trotz der als massiv geschilderten Gewalt reichte die Beschwerdeführerin weder eine Strafanzeige ein noch wandte sie sich wegen häuslicher Gewalt an die Polizei. Auch fällt auf, dass die Stellungnahme der Beratungsstelle Ausführungen enthält, welche nur damit zu erklären sind, Gründe für die fehlenden Beweise vorzubringen. So wird beispielsweise ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe praktisch völlig isoliert in der Wohnung der Schwiegerfamilie gelebt und kaum Kontakte pflegen dürfen. Deshalb habe sie sich niemandem mitteilen können, und die Verletzungen resp. blauen Flecken seien jeweils nur von Familienangehörigen des Mannes gesehen worden. Solche Schilderungen erscheinen als Erklärungen, welche vorbeugend dem Argument entgegentreten sollen, es seien © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte keine ärztlichen Zeugnisse über die behaupteten Verletzungen erstellt worden. Die betroffene Frau würde nicht ausführlich solche Details schildern und nur beiläufig und ohne weitere Erklärungen erwähnen, sie sei gegen ihren Willen verheiratet worden. Weiter machte die Beschwerdeführerin gegenüber der Beratungsstelle geltend, sie habe einmal versucht, die Polizei anzurufen; ihr Mann habe ihr aber das Telefon weggenommen und ihr nachher den Zugang zum Telefon verweigert. Der Ehemann arbeitete gemäss den vorliegenden Akten in einem Garagebetrieb. Die Beschwerdeführerin hätte somit zu einer Zeit Hilfe anfordern können, als ihr Ehemann nicht in der Wohnung war. Auch wird geschildert, die Beschwerdeführerin sei ins Spital Grabs gebracht worden. Wer sie ins Spital brachte, ihre Angehörigen oder eine Ambulanz oder sonst jemand, wird nicht näher beschrieben. Auch liegt ein gewisser Widerspruch darin, dass einerseits die Ehefrau mehrere SMS von Familienangehörigen ihres Mannes erhalten haben will, was darauf hinweist, dass sie ein eigenes Handy besitzt oder Zugang zu einem Handy hatte, während gleichzeitig behauptet wird, es sei ihr der Zugang zum Telefon verweigert worden. Im vorliegenden Fall sind körperliche Gewaltanwendungen nicht belegt. Die Beschwerdeführerin reichte wie erwähnt keine Strafanzeige ein. Auch sind keine Arztzeugnisse eingereicht worden, obschon die Beschwerdeführerin ins Spital gebracht wurde und nach ihren Angaben eine Ärztin das Frauenhaus Liechtenstein benachrichtigte. Wenn eine Person auf Anraten eines Spitals in ein Frauenhaus eintritt, sollten schriftliche Unterlagen zumindest über direkte Schilderungen von Gewaltbetroffenheit vorhanden sein. Die Beschwerdeführerin lässt es im wesentlichen bei allgemeinen, stereotyp anmutenden Schilderungen über Gewalttaten und Misshandlungen sowie allgemein schwierige Familienverhältnisse bewenden. Widersprüchlich ist im weiteren die Darstellung, die Beschwerdeführerin habe sich trotz der kurzen Zeit in der Schweiz sehr gut eingelebt; sie habe unmittelbar nach ihrer Einreise damit begonnen, die deutsche Sprache zu lernen und inzwischen schon grosse Fortschritte gemacht. Einerseits wird im Bericht der Beratungsstelle gewaltbetroffene Frauen geschildert, die Beschwerdeführerin habe praktisch völlig isoliert in der Wohnung der Schwiegerfamilie gelebt und kaum Kontakte pflegen dürfen. Anderseits will die Beschwerdeführerin bereits kurz nach der Einreise bereits Deutsch gelernt haben. Auch diese Vorbringen tragen nicht dazu bei, die Glaubwürdigkeit des Berichts zu belegen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erfahrungsgemäss wehren sich auch Ehefrauen aus dem muslimischen Kulturkreis mittels Anzeigen gegen gewalttätige Ehemänner. Ausschliesslich gestützt auf einen Bericht der Beratungsstelle gewaltbetroffene Frauen, wie er im vorliegenden Fall verfasst wurde und wie ausgeführt widersprüchlich ist, kann aber nicht als hinreichend glaubhaft angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin Opfer ehelicher Gewalt wurde und ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, ist über die Erteilung bzw. Verlängerung der Bewilligung nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden. 2.4. Nach Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration. Die Vorinstanz durfte zu Recht annehmen, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht, dass Ausländer, bei denen nach kurzem Aufenthalt in der Schweiz die familiären Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegfallen, die Schweiz wieder verlassen. Die Beschwerdeführerin lebt erst seit rund zweieinhalb Jahren in der Schweiz. Die eheliche Gemeinschaft dauerte weniger als ein halbes Jahr. Vor ihrer Einreise in die Schweiz lebte die Beschwerdeführerin zeitlebens in ihrem Herkunftsstaat. Ihr Kind ist erst knapp zwei Jahre alt, weshalb ihm die Übersiedlung in den Herkunftsstaat keine besonderen Probleme bietet. Als alleinerziehende Mutter mit einem Kleinkind befindet sich die Beschwerdeführerin zweifelsohne in schwierigen Lebensumständen. Allerdings ist ihr Bosnien und Herzegowina noch vertraut, da sie bis zur Einreise in die Schweiz zeitlebens dort wohnte. In wirtschaftlicher Hinsicht fällt in Betracht, dass die Beschwerdeführerin auch in ihrem Herkunftsstaat eine Anstellung im Gastgewerbe suchen kann, wie sie sie hier gemäss dem eingereichten Arbeitsvertrag innehat. Jedenfalls lassen wirtschaftlich ungünstige Verhältnisse eine Rückkehr nicht unzumutbar erscheinen. Bei dieser Sachlage erweist sich eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Bosnien und Herzegowina nicht als unverhältnismässig. 2.5. Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass in der Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung keine Rechtsverletzung zu erblicken ist. Folglich ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 13 Ziff. 622 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist anzurechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt die Beschwerdeführerin unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Versand dieses Entscheides an: - die Beschwerdeführerin (durch Rechtsanwalt lic. iur. F.) © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte - die Vorinstanz am: Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. November 2010 Ausländerrecht, Art. 50 Abs. 1 AuG (SR 142.20). Rechtmässigkeit des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung einer Staatsangehörigen aus Bosnien und Herzegowina, die sich nach weniger als einem halben Jahr vom Ehemann trennte und weder häusliche Gewalt noch eine stark gefährdete soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland darzutun vermochte (Verwaltungsgericht, B 2010/133).
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2026-05-12T22:39:04+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen