Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2009/9 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 19.08.2009 Entscheiddatum: 19.08.2009 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. August 2009 Volksschule, Sonderschulung, Art. 19 BV (SR 101), Art. 3 KV (sGS 111.1), Art. 34 Abs. 1 lit. c und Art. 53bis VSG (sGS 213.1), Art. 11bis und Art. 11ter VVU (sGS 213.12). Das Gemeinwesen hat die Kosten für die Sonderschulung hochbegabter Schüler nur zu übernehmen, wenn sich deren intellektuelle Fähigkeiten in der öffentlichen Schule nicht entfalten können. Es besteht im konkreten Fall keine Pflicht zur Übernahme der Kosten für die Privatschulung eines nicht hochbegabten Schülers, der in der öffentlichen Schule einen auf seine individuellen Bedürfnisse zugeschnittenen Stütz- und Förderunterricht beanspruchen kann (Verwaltungsgericht, B 2009/9). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; a.o. Gerichtsschreiber lic. iur. A. Locher _______________ In Sachen R. und J.F., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R., gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen,Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Politische Gemeinde G., Beschwerdegegnerin, betreffend Kostenübernahme Schulgeld und Therapiekosten hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ Der am 10. September 1999 geborene Q. wohnt mit seinen Eltern R. und J.F. in der Politischen Gemeinde G. Die Eltern meldeten Q. im Februar 2003 beim Schulpsychologischen Dienst (abgekürzt SPD) zur Beratung an. Q. besuchte zur damaligen Zeit die Spielgruppe der R. Schule und zeigte in verschiedenen Bereichen einen deutlichen Entwicklungsvorsprung gegenüber seiner Altersgruppe. Gestützt auf die Empfehlung der zuständigen Schulpsychologin vom 27. Februar 2003 trat er auf das Schuljahr 2003/2004 vorzeitig in den öffentlichen Kindergarten ein. Nach Rücksprache mit den Eltern meldete die Kindergärtnerin Q. im November 2004 zur erneuten schulpsychologischen Beratung zwecks Abklärung der Möglichkeit einer vorzeitigen Einschulung an. Mit Bericht vom 6. Juni 2005 beantragte die Schulpsychologin Q.s Einschulung in die erste Regelklasse mit Unterstützung durch die schulische Heilpädagogin. Sie stellte fest, dass Q. über eine sehr gute intellektuelle Leistungsfähigkeit im mittleren bis oberen Durchschnittsbereich seiner Altersgruppe verfüge, jedoch aufgrund gewisser Feststellungen (Unruhe, Unstetigkeit, Belastbarkeit, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aufmerksamkeit) der Verdacht auf eine hirnorganische Funktionsstörung (POS/ADHS) bestehe. Neben der sehr hohen Sachkompetenz gebe es einen Förderbedarf im Bereich der Sozial- und Selbstkompetenzen, weshalb sie den Eltern zur Unterstützung ein Erziehungsprogramm und die Beratung durch eine Fachperson empfahl. In der Folge trat Q. zu Beginn des Schuljahres 2005/2006 in die erste Regelklasse ein. Aufgrund von Schulproblemen bei Verdacht auf Unterforderung meldeten die Eltern Q. im Februar 2007 erneut zur schulpsychologischen Abklärung an. Mit E-Mail vom 22. Mai 2007 wandten sich R. und J.F. unter dem Betreff "Q. wird gemobbt" an die Schulpsychologin. Q. erzähle kaum etwas über die Schule, habe Angst vor dem Schulweg und würde manchmal weinen, weil er keine Freunde hätte und aufgrund seiner "schlechten Schulleistungen" vom Spiel mit den Nachbarskindern ausgeschlossen würde. Auch sei das Verhältnis zu einer seiner im Jobsharing angestellten Lehrerinnen belastend. Als Eltern seien sie überzeugt, dass ein Grossteil von Q.s Konzentrations- und Lernschwäche durch das Mobbing in der Schule verursacht werde. Mit Bericht vom 2. Juli 2007 kam die Schulpsychologin zum Schluss, Q. verfüge aufgrund der vorliegenden Untersuchungsergebnisse insgesamt über leicht überdurchschnittliche intellektuelle Fähigkeiten mit ausgewiesener Signifikanz zwischen Verbal- und Handlungsteil. Es bestehe der Verdacht auf eine Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität (ADS). Die mangelnde Fähigkeit zur Selbstkontrolle sowie die Konzentrations- und Aufmerksamkeitsdefizite beeinträchtigten seine Lern- und Leistungsfähigkeit erheblich. In bezug auf die Aufmerksamkeitsproblematik müsse eine allfällige Medikation über den Haus- und Kinderarzt erfolgen. Sie beantragte deshalb die Durchführung einer Dyskalkulietherapie unter Einbezug des Rechtschreibetrainings von zwei Lektionen wöchentlich für ein Jahr. Seit Dezember 2007 besucht Q. auf Initiative seiner Eltern die P. Schule in M. Diese beantragten beim Schulrat A. mit Schreiben vom 16. April 2008 die Übernahme des Schulgelds für die P. Schule sowie der Therapiekosten für die Dyskalkulietherapie und das Rechtschreibetraining. Dem Antrag lag ein Bericht der Klassenlehrerin der P. Schule vom 28. Januar 2008 bei, der Q. als freundlichen, stets gut gelaunten Jungen beschrieb, der schnell Kontakt zu seinen Mitschülern gefunden habe. Ausser bei der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtschreibung verfüge Q. über gute sprachliche Fähigkeiten, und auch im Fremdsprachenunterricht zeige sich sein gutes Sprachgefühl. Im Rechnen zeige er indes unterschiedliche Leistungen. Der Präsident des Schulrats lehnte mit Verfügung vom 15. Mai 2008 die Übernahme sowohl des Schulgelds als auch der Therapiekosten ab. B./ a) Mit Eingabe vom 28. Mai 2008 erhoben R. und J.F. gegen die Verfügung des Präsidenten des Schulrats Rekurs beim Bildungsdepartement mit dem Antrag um Kostenübernahme des Schulgelds für die P. Schule. Mit Entscheid vom 26. August 2008 hob das Bildungsdepartement die Verfügung vom 15. Mai 2008 auf und wies den Schulrat an, über das Gesuch von R. und J.F. in korrekter Zusammensetzung erneut zu entscheiden. Es erwog, die Verfügung sei durch eine in der Sache unzuständige Behörde erlassen worden. In der Folge wies der Schulrat den Antrag um Übernahme des Schulgelds für die P. Schule sowie die Kosten für die Lerntherapie mit Verfügung vom 12. September 2008 ab. Er hiess die Kostenübernahme für die Dyskalkulietherapie bei einem anerkannten Therapeuten im bewilligten Rahmen indes gut. Im wesentlichen erwog er, das Schulgeld könne aufgrund von Q.s fehlender Hochbegabung nicht übernommen werden. Bei der an der P. Schule durchgeführten Therapie handle es sich um eine Lerntherapie, die auf das Lösen von Blockaden und das Einsetzen der eigenen Ressourcen ausgerichtet sei. Die vom SPD verordnete und vom Schulrat bewilligte Dyskalkulietherapie beinhalte hingegen die Behebung einer Schwäche im mathematischen Bereich und ein zusätzliches Rechtschreibetraining. Diese Unterstützungsmassnahmen müssten von einer speziell ausgebildeten Fachkraft erteilt werden. Da die an der P. Schule tätige Lerntherapeutin nicht als Legasthenie- bzw. Dyskalkulietherapeutin anerkannt sei, könnten die Kosten für die Lerntherapie nicht übernommen werden. b) R. und J.F. erhoben mit Eingabe vom 24. September 2008 beim Bildungsdepartement Rekurs gegen die Verfügung des Schulrats vom 12. September 2008 mit dem Begehren um Gutsprache des Schulgelds für die P. Schule sowie der Legasthenie- und Dyskalkulietherapie an der P. Schule. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auf Veranlassung von R. und J.F. bestätigte die Schulpsychologin mit Schreiben vom 21. Oktober 2008, dass bei Q. ein leicht überdurchschnittliches Potential, nicht jedoch eine Hochbegabung vorliege. Von Hochbegabung werde gesprochen, wenn der Entwicklungsstand eines Kindes in einem oder mehreren Bereichen in ausgeprägtem Mass über demjenigen der entsprechenden Altersgruppe liege. Dies sei bei Q. nicht der Fall, weshalb keine nach kantonal-gesetzlichem Verständnis definierte Hochbegabung vorliege. Mit Entscheid vom 12. Januar 2009 wies das Bildungsdepartement den Rekurs von R. und J.F. ab. Im wesentlichen erwog es, die Hoheit über die Feststellung der Hochbegabung liege im Kanton St. Gallen beim SPD. Die Schulpsychologin habe bei sämtlichen Abklärungen festgestellt, dass bei Q. keine intellektuelle Hochbegabung vorliege und trotz der unbestritten vorhandenen Begabung auch Defizite bestünden. Unter diesen Umständen sei der Schulrat nicht zur Übernahme des Schulgelds verpflichtet gewesen. Auch sei den Akten nicht zu entnehmen, dass Q. durch seine Mitschüler blossgestellt, ausgegrenzt oder gemobbt worden wäre. R. und J.F. hätten Q.s Beschulung in der P. Schule aus eigener Initiative veranlasst, weshalb sie die entsprechenden Schulkosten selber zu tragen hätten. Schliesslich habe der Schulrat im Rahmen seines Ermessens zu Recht die Erteilung der bewilligten Dyskalkulietherapie durch eine dafür ausgebildete Therapeutin verlangen dürfen. C./ R. und J.F. erhoben mit Eingabe vom 20. Januar 2009 und Ergänzung ihres Rechtsvertreters vom 2. März 2009 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Begehren, der Entscheid des Bildungsdepartements vom 12. Januar 2009 sei aufzuheben und die Politische Gemeinde Gaiserwald zu verpflichten, die Kosten für die Fortführung der Beschulung von Q. in der P. Schule seit dessen Eintritt im Dezember 2007 sowie die Therapiekosten und die Kosten für den geeigneten Stützunterricht bis auf weiteres zu übernehmen. Eventualiter sei sie zu verpflichten, einen substantiellen Beitrag an diese Kosten zu leisten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führten sie im wesentlichen an, eine Privatbeschulung könne im Kindesinteresse nicht nur bei schweren schulischen Defiziten, sondern auch bei der Leidenssituation eines Kindes in der Volksschule geboten sein, wenn dieser nicht in zumutbarer Weise anders abgeholfen werden könne. Der Entscheid für Q.s Privatbeschulung sei der einzig richtige gewesen, seien dessen Zeugnisse doch ausgesprochen ermutigend und zeigten, dass er am richtigen Ort sei. Die Vorinstanz © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte habe den massgeblichen Sachverhalt verkürzt und damit unrichtig und unvollständig erhoben, indem sie ihre Beobachtungen mit keinem Wort gewürdigt habe. Eine Rückversetzung von Q. in die Volksschule könnte zu einer schwerwiegenden Verschlechterung der emotionalen Stabilität und der Schulmotivation führen, weshalb sie zum jetzigen Zeitpunkt unverantwortbar sei. Schliesslich verletze die Verweigerung der Kostenübernahme für den Privatschulbesuch und die Lerntherapie das verfassungsmässige Grundrecht auf unentgeltlichen Volksschulunterricht und den gesetzlichen Anspruch auf geeigneten Stützunterricht. Mit Vernehmlassung vom 24. März 2009 beantragte das Bildungsdepartement die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf den angefochtenen Entscheid. Ergänzend fügte es unter anderem an, nicht nur der SPD, sondern auch das von R. und J.F. in Auftrag gegebene Parteigutachten habe bei Q. keine Hochbegabung feststellen können. Der Sachverhalt sei seitens der Parteien genügend dargetan worden, so dass sich weitere Sachverhaltsfeststellungen im Rekursverfahren erübrigt hätten. In der Politischen Gemeinde Gaiserwald bestehe ein ausreichendes öffentliches Schulangebot für Schüler mit ADS-Syndrom, so dass Q. die Volksschule besuchen könne. Der Schulrat Gaiserwald beantragte mit Stellungnahme vom 7. April 2009 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Vernehmlassung des Bildungsdepartements vom 24. März 2009. Ergänzend fügte er an, die Schule Gaiserwald erfülle alle Anforderungen für einen verfassungsmässigen Grundschulunterricht, weshalb er keinen Anlass und keine Rechtsgrundlage für die gänzliche oder teilweise Kostenübernahme für die Privatbeschulung sehe. Den Eltern stünde es frei, Q. an einer Privatschule unterrichten zu lassen, jedoch müssten sie für die entsprechenden Kosten selber aufkommen. R. und J.F. nahmen mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 24. April 2009 Stellung zu den Vernehmlassungen des Bildungsdepartements und des Schulrats Gaiserwald. Darauf, auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die Beweisanträge von R. und J.F. wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Darüber wird in Erwägung gezogen: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Behandlung der Beschwerde gegen den Entscheid des Bildungsdepartements als kantonale Rekursinstanz ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Beschwerdeführer sind vom vorinstanzlichen Entscheid unmittelbar betroffen und deshalb zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerdeeingabe vom 20. Januar 2009 und ihre Ergänzung vom 2. März 2009 entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Beschwerdeführer beantragen den Beizug sämtlicher vorinstanzlicher Akten zu den beiden von ihnen mit Eingaben vom 28. Mai 2008 und vom 24. September 2008 erhobenen Rekursverfahren. In diesem Zusammenhang halten sie zutreffend fest, dass der Streitgegenstand der genannten Verfahren identisch sei. Die jeweiligen Schriftenwechsel sind somit gesamthaft hinzuzuziehen, so dass im Beschwerdeverfahren auch die vorinstanzlichen Akten in bezug auf den Rekurs vom 28. Mai 2008 vollständig zu berücksichtigen sind. Im weiteren stellen die Beschwerdeführer den Antrag auf Einholung einer fachkundigen Beurteilung, ob sie mit der Anmeldung zur Privatbeschulung im Interesse von Q. gehandelt hätten und welche Alternativen zu dieser Anmeldung allenfalls zur Verfügung gestanden wären. Gemäss den im Recht liegenden Akten und den Vorbringen der Beschwerdeführer wurden im vorliegenden Fall bereits mehrere Gutachten des SPD sowie ein von den Beschwerdeführern veranlasstes Privatgutachten eingeholt. Unter diesen Umständen lässt sich der Sachverhalt rechtsgenüglich feststellen, weshalb das Verwaltungsgericht auf das Einholen eines weiteren Gutachtens verzichtet. Im übrigen vermöchte ein solches, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, am Verfahrensausgang ohnehin nichts zu ändern. 3. Streitgegenstand ist die Weigerung der Beschwerdegegnerin, die Kosten für Q.s Privatbeschulung und Lerntherapie zu übernehmen. 3.1. Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, abgekürzt BV) gewährleistet den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Nach Art. 62 Abs. 2 BV sorgen die Kantone für einen allen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kindern offenstehenden und obligatorischen Grundschulunterricht, der staatlicher Leitung oder Aufsicht untersteht und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist (vgl. H. Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl., Bern 2003, S. 102). Eine Pflicht des Staates, den Privatschulen mittels Entschädigung einen kostenlosen Unterricht zu ermöglichen, besteht nur, wenn dieser ganz oder teilweise auf die Einrichtung öffentlicher Schulen verzichtet. Ferner kann ein Anspruch auf fallweise Übernahme des Schulgelds durch den Staat bejaht werden, wenn dem betreffenden Schüler aufgrund schwerwiegender individueller Probleme kein ausreichender Grundschulunterricht an einer öffentlichen Schule gewährt werden kann, so dass dessen grundrechtlicher Anspruch nach Art. 19 BV letztendlich nur durch den Besuch einer spezialisierten Privatschule zu erfüllen ist (Ehrenzeller/Schott, St. Galler Kommentar zu Art. 62 BV, Rz. 32). Besondere Anforderungen an den Grundschulunterricht ergeben sich über den allgemeinen Standard hinaus aus den Fähigkeiten und Bedürfnissen des einzelnen Schülers. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Schulausbildung für diesen angemessen und geeignet sein (BGE 117 Ia 27 E. a; 129 I 16 E. 4.2; 130 I 352 E. 3.2). Bildungsschwache, nur praktisch bildungsfähige oder anderweitig auffallende, namentlich hochbegabte Schüler haben Anspruch auf einen besonderen Unterricht, der ihnen den Erwerb von angepassten Fähigkeiten erlaubt (R. Kägi-Diener, St. Galler Kommentar zu Art. 19 BV, Rz. 33). Auch die Verfassung des Kantons St. Gallen (sGS 111.1, abgekürzt KV) gewährleistet nach Massgabe der Bundesverfassung den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (Art. 2 lit. m KV). Darüber hinaus garantiert Art. 3 KV das Recht, Privatschulen zu gründen, zu führen und zu besuchen (lit. a) sowie den Anspruch von Schulpflichtigen auf Unterstützung, wenn diese beim Schulbesuch wegen der Lage ihres Wohnorts, Behinderung oder aus sozialen Gründen benachteiligt sind (lit. b). Im allgemeinen hat der Schüler die Schule am Ort seines Aufenthalts zu besuchen (Art. 52 des Volksschulgesetzes, sGS 213.1, abgekürzt VSG). Der Schulrat kann den auswärtigen Schulbesuch gestatten oder anordnen, wenn besondere Gründe, wie unter anderem unzumutbare Schulwege oder eine sinnvolle Klassenbildung, dies erfordern (Art. 53 Abs. 1 VSG). Grundsätzlich können auch andere Gründe für die Bewilligung des Schulbesuchs ausserhalb der Aufenthaltsgemeinde sprechen. Überdies kann der Schulrat der besonderen Situation auf andere Weise als mit der Bewilligung des auswärtigen Schulunterrichts Rechnung tragen (GVP 1999 Nr. 83 E. 2; © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte GVP 1995 Nr. 85 E. 4; GVP 1994 Nr. 85 E. 2b, aa). Nach Art. 34 Abs. 1 lit. c VSG sorgt die Schulgemeinde für die Behandlung von Schülern mit Lern-, Leistungs- oder Verhaltensstörungen. Neben dem Stützunterricht gehören zu den gemäss Art. 6 der Verordnung über den Volksschulunterricht (sGS 213.12, abgekürzt VVU) als zulässig bezeichneten Therapien unter anderem die Legasthenie- und Dyskalkulietherapie (lit. b), der Nachhilfeunterricht (lit. c) sowie die schulische Heilpädagogik als integrierte Schülerförderung (lit. f). Stützunterricht und Therapien werden nach Anhörung der Eltern und des Lehrers angeordnet, wobei dieser, der Schulpsychologe oder der Schularzt antragsberechtigt sind (Art. 34 Abs. 3 VSG). Nach Art. 36 Abs. 1 VSG kann der Schulrat Schüler mit Schulschwierigkeiten nach Anhörung der Eltern und des Lehrers Kleinklassen zuweisen. Gemäss Art. 53bis VSG gestattet der Schulrat den Besuch einer Schule für Hochbegabte, wenn sich eine Hochbegabung in der öffentlichen Schule am Aufenthaltsort nicht entfalten kann (lit. a) sowie wenn die Schule für Hochbegabte den Erziehungs- und Bildungsauftrag erfüllt und sie am Standort öffentlich anerkannt ist (lit. b). Der von der öffentlichen Hand finanzierte Besuch von Schulen für Hochbegabte im Sinne von Art. 11bis und 11ter VVU richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte (sGS 211.83). Im besonderen Fall kann das Bildungsdepartement den Schulrat ermächtigen oder verpflichten, einem Schüler den Besuch einer Schule für Hochbegabte, insbesondere im sportlichen oder künstlerischen Bereich zu gestatten (Art. 11quater VVU). Nach der Praxis des Erziehungsrats ist die Pflicht der Schulgemeinde zur Zahlung von Beiträgen an die Privatbeschulung eines hochbegabten Schülers von kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen abhängig. Zunächst müssen die der Volksschule zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Begabtenförderung, wozu unter anderem die Vorverlegung der Schulpflicht oder das Klassenüberspringen in Verbindung mit individuellen Fördermassnahmen gehören, ausgeschöpft worden sein. Des weiteren muss ein vom SPD verfasstes Gutachten ergeben, dass die Förderung im Regelklassenunterricht der Volksschule nur mehr unzureichend erfolgen kann. Schliesslich hat aus dem Gutachten insbesondere hervorzugehen, dass das Kind ein weit überdurchschnittliches Potential im Sinne einer Höchstbegabung aufweist und bei einem Verbleib in der Volksschule die Gefahr von Lern-, Leistungs- oder Verhaltensstörungen bestünde (GVP 2001 Nr. 86 E. 4b). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2. Die Beschwerdeführer anerkennen grundsätzlich, dass weder die Gutachten des SPD noch das von ihnen eingeholte Parteigutachten bei Q. eine Hochbegabung haben feststellen können. 3.2.1. Für sie ist indes fraglich, ob der Begriff der Hochbegabung überhaupt ein sinnvoller Anknüpfungspunkt sei, da diese von der Tagesform und anderen Umständen abhänge. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz könne das Kindesinteresse eine Privatbeschulung gestützt auf Art. 3 lit. b KV insbesondere auch dann gebieten, wenn dem Kind eine Leidenssituation in der Volksschule schade und ihr anderweitig nicht in zumutbarer Weise abzuhelfen sei. Sie müsse sich nicht zwingend aus einer Behinderung allein ergeben. Auch in anderen Sonderfällen müsse die Möglichkeit besonderer, auf die individuellen Schülerbedürfnisse ausgerichteter Schulangebote bestehen, ansonsten eine Diskriminierung vorläge. Die innerhalb der Klasse getroffenen Massnahmen hätten Q.s Situation offenkundig nicht verbessern können. Dessen Privatbeschulung habe sich deshalb im nachhinein gerade auch vor dem Hintergrund ermutigender Zeugnisse als einzig richtige Lösung erwiesen. Auch hätten die veränderten Verhältnisse seit der letzten Begutachtung die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin schon für sich allein zur Einholung eines Obergutachtens veranlassen müssen. Das von ihnen eingeholte Parteigutachten sei sehr seriös, gewissenhaft aufgebaut und schlüssig. Eine Rückversetzung in die Volksschule könnte zu einer schwerwiegenden Verschlechterung von Q.s emotionaler Stabilität und Schulmotivation führen und wäre zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu verantworten. Die Vorinstanz habe die Gründe für Q.s Privatbeschulung in ihren Erwägungen nur oberflächlich und verkürzt wiedergegeben und dadurch den massgeblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig erhoben. Als Eltern sei ihnen Q.s schulische Situation bis zur Vernehmlassung vom 20. Juni 2008 nie derart deutlich als dessen blosses persönliches und reifemässiges Ungenügen kommuniziert worden. Auch habe die Beschwerdegegnerin mit der "2. Erläuterung" vom 12. August 2008 insgesamt 21 neue Aktenstücke mit Stellungnahmen und Handnotizen der Lehrkräfte, sonstigen Korrespondenzen und weiteren Akten ins Recht gelegt, die ihnen zuvor nicht zugänglich gemacht worden seien. 3.2.2. Gemäss den Akten wurde Q. seit seinem Eintritt in die Volksschule durch seine Lehrerinnen besonders betreut und mit Stützunterricht und individuellen Therapien bei der Überwindung seiner schulischen Defizite unterstützt. Die Beschwerdegegnerin © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte ordnete sämtliche Massnahmen auf Empfehlung des SPD und nach Rücksprache mit den Beschwerdeführern an. So wurde mit diesen bereits am Ende des ersten Quartals des Schuljahres 2005/2006 vereinbart, dass Q. in der ersten Regelklasse verbleiben und er durch seine Eltern mit zusätzlichen Übungen und der Aufarbeitung des Schulstoffs unterstützt werden sollte. Da Q. auch zu Beginn des Schuljahres 2006/2007 Defizite in der Mathematik aufwies, erhielt er in der zweiten Regelklasse im Rahmen von zusätzlichen Einzelstunden Nachhilfeunterricht in Mathematik mit dem Schwerpunkt auf regelmässigem Gedächtnistraining mit Zahlenfolgen. Auf Antrag des SPD wurde ab dem Schuljahr 2007/2008 in der dritten Regelklasse zudem eine Dyskalkulietherapie unter Einschluss des Rechtschreibetrainings durchgeführt. Schliesslich wurde mit den Beschwerdeführern nach den Herbstferien 2007 vereinbart, dass Q. die Hausaufgaben zur Entlastung des Elternhauses in der Schule gemeinsam mit den Lehrerinnen erledigen und "ILZ" beanspruche solle. 3.2.3. Grundsätzlich ist das Vorbringen der Beschwerdeführer anzuerkennen, Q. habe in der Volksschule unter seinen Leistungsdefiziten gelitten und sei unter anderem deshalb zum Einzelgänger geworden. Auch wird von den Beschwerdeführern zu Recht nicht bestritten, dass Q. dem regulären Schulunterricht nicht aus eigener Kraft folgen konnte, da er neben Konzentrationsproblemen insbesondere auch Defizite im mathematischen und sprachlichen Bereich aufwies. Unter den gegebenen Umständen sind die vom Erziehungsrat verlangten Anforderungen für die Übernahme der Kosten für die Privatbeschulung bei Q. mangels Vorliegens einer Hochbegabung offensichtlich nicht erfüllt (vgl. bf-act. 3 und vi-act. 4a/4). Ob das Kriterium der Hochbegabung einen sinnvollen Anknüpfungspunkt für die Finanzierung der Privatbeschulung durch die öffentliche Hand darstellt, kann vorliegend offenbleiben. Entscheidend ist allein, dass der Besuch einer Schule für Hochbegabte gemäss Art. 53bis Abs. 1 lit. a VSG nur dann gestattet wird, wenn sich eine Hochbegabung in der öffentlichen Schule nicht entfalten kann. Aus den Akten ergeben sich indes keine Anhaltspunkte, wonach Q. über überdurchschnittliche Fähigkeiten verfügte, die sich ausschliesslich bei einer Privatbeschulung entfalten könnten. Es bleibt deshalb zu prüfen, ob die Beschwerdeführer allenfalls aus anderen Gründen eine Kostenübernahme beanspruchen könnten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer lässt sich aus Art. 3 lit. b KV keine grundsätzliche Verpflichtung des Staates zur Finanzierung der Privatbeschulung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte einzelner Schüler ableiten. Eine solche Pflicht besteht grundsätzlich nur bei Hochbegabung oder dessen Verzicht auf die Einrichtung öffentlicher Schulen. Überdies kann die Finanzierung der Privatbeschulung in ausgesuchten Fällen gestützt auf Art. 19 und Art. 62 BV gefordert sein, wenn dem Schüler aufgrund schwerwiegender individueller Probleme kein ausreichender Grundschulunterricht in der Volksschule gewährt werden kann. Den Ausführungen in E. 3.2.2. ist indes zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin ihren in Art. 3 lit. b KV statuierten Pflichten ausreichend nachkam, stellte sie Q. doch ein breites, individuell auf seine Bedürfnisse zugeschnittenes Angebot an Stütz- und Fördermassnahmen zur Verfügung. Q. beanspruchte dieses jedoch nicht in vollem Mass, weil die Beschwerdeführer seine weitere Isolation in der Klasse befürchteten und sie ihn deshalb ab November 2007 privat beschulen liessen. Die nach den Herbstferien 2007 vereinbarten Massnahmen konnten ihre Wirkung somit gar nicht mehr entfalten. Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung der Beschwerdeführer widersprüchlich, das Förderangebot der Beschwerdegegnerin sei zur Behebung von Q.s Leistungsdefiziten nicht geeignet. Dies gilt um so mehr, als diese mit Schreiben vom 11. November 2007 ausdrücklich anerkannten, dass die Lehrerinnen durch ihre Bereitschaft zur zusätzlichen Zusammenarbeit mit Q. gezeigt hätten, wie wichtig ihnen dessen positive Entwicklung sei. Vor diesem Hintergrund ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, die getroffenen Massnahmen hätten Q.s Situation in der Klasse nicht verbessern können. Dem Bericht der Lehrerinnen zu Q.s Schulverlauf von August 2005 bis November 2007 ist zu entnehmen, dass sich der Stützunterricht in Mathematik anfänglich nachhaltig auf dessen Leistungen und persönliches Wohlbefinden ausgewirkt habe, so dass es zu einer Zeit der Beflügelung gekommen sei. Auch greift die Behauptung der Beschwerdeführer zu kurz, Q.s schulische Defizite seien unter anderem Folge von Mobbing durch die Mitschüler oder gar durch die Lehrerinnen. Zwar mag es zutreffen, dass Q. während seiner Schulzeit kaum zu Geburtstagsfesten von Mitschülern eingeladen worden ist. Dies jedoch als Mobbing zu bezeichnen ginge zu weit, zumal den Akten dafür keine konkreten Hinweise zu entnehmen sind. Unter den gegebenen Umständen kann deshalb nicht von einer unzumutbaren Leidenssituation oder gar von einer Diskriminierung gesprochen werden, die Q.s Rückkehr in die Volksschule als unverantwortlich erscheinen liesse und deshalb eine gestützt auf Art. 19 und Art. 62 BV durch die öffentliche Hand zu finanzierende © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Privatbeschulung zwingend erforderte. Selbst wenn sich Q.s Privatbeschulung im subjektiven Empfinden der Beschwerdeführer als einzig richtige Lösung erwiesen hat, ändert sich nichts daran, dass auch die Beschwerdegegnerin in der Lage ist, Q. mit individuellen Stütz- und Fördermassnahmen zu fördern. An dieser Feststellung vermag auch die von den Beschwerdeführern als Privatgutachten ins Recht gelegte Potentialanalyse nichts zu ändern. Ebenfalls ist nicht von Bedeutung, inwieweit sich die Verhältnisse seit der letzten Begutachtung verändert haben sollten, weshalb auf das Einholen eines Obergutachtens zu verzichten ist. Entscheiden sich die Beschwerdeführer gegen diese Massnahmen und lassen sie Q. gar auf eigene Initiative privat beschulen, ist die Beschwerdegegnerin folglich nicht zur Übernahme der dadurch entstehenden Kosten verpflichtet. Die Vorbringen der Beschwerdeführer sind somit unbegründet. 3.2.4. Die Beschwerdeführer können im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorbringen, der dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Sachverhalt sei unrichtig oder unvollständig festgestellt worden (Art. 61 Abs. 2 VRP). Unrichtig ist ein Sachverhalt festgestellt, wenn aus den vorhandenen Beweismaterialien unrichtige Schlüsse gezogen werden, insbesondere indem der Sachverhalt falsch oder aktenwidrig festgestellt wird oder Beweise unrichtig gewürdigt werden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfestlegung demgegenüber, wenn entscheidrelevante Umstände nicht oder nicht ausreichend abgeklärt wurden (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 587). Weder den Vorbringen der Beschwerdeführer noch den Akten sind konkrete Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des massgeblichen Sachverhalts hinwiesen. So lässt sich deren Behauptung nicht nachvollziehen, die Vorinstanz habe die Gründe für Q.s Privatbeschulung nur oberflächlich und verkürzt wiedergegeben. Auch machen die Beschwerdeführer nicht geltend, inwiefern der Sachverhalt falsch oder aktenwidrig festgestellt worden sei. Aus dem vorinstanzlichen Entscheid ergibt sich vielmehr, dass sich die Vorinstanz eingehend mit den Argumenten der Beschwerdeführer auseinandergesetzt hat. Nur mit der Behauptung allein, sie seien bis zur Vernehmlassung vom 20. Juni 2008 nie derart deutlich über Q.s persönliches und reifemässiges Ungenügen informiert worden, lässt sich eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung nicht belegen. Die Beschwerdegegnerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte SPD den Beschwerdeführern bereits mit Bericht vom 6. Juni 2005 ein Erziehungsprogramm und eine Fachberatung für Q. empfohlen hat. Auch machten die Beschwerdeführer die Lehrerinnen mit Schreiben vom 22. August 2005 von sich aus über Q.s mögliche Wutanfälle aufmerksam. Unter diesen Umständen erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführer als unbegründet. 3.2.5. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und führt bei seiner Verletzung grundsätzlich zur Aufhebung des betreffenden Entscheids. Eine Heilung des Mangels im Rechtsmittelverfahren ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch zulässig, wenn der Vorinstanz die gleiche Kognition zusteht wie der Beschwerdegegnerin und den Betroffenen die gleichen Mitwirkungsrechte zukommen (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 990; vgl. BGE 126 I 72; 125 I 118; 124 II 138; 121 I 232). Die Beschwerdeführer bringen grundsätzlich glaubhaft vor, dass ihnen gewisse Aktenstücke erst mit der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 12. August 2008 zur Kenntnis gebracht worden sind. Sie konnten indes mit Eingabe vom 17. August 2008 Stellung zu den nachträglich eingereichten Aktenstücken nehmen. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, ist eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer unter diesen Umständen aufgrund der umfassenden Kognition der Vorinstanz im Sinne von Art. 46 Abs. 1 VRP als geheilt zu betrachten, weshalb den Vorbringen der Beschwerdeführer auch in diesem Punkt nicht gefolgt werden kann. 3.3. Die Beschwerdeführer machen im weiteren geltend, es stelle eine offensichtliche Gesetzeslücke dar, wenn die Möglichkeit einer Kostenübernahme für besondere Schulmassnahmen nicht auch in anderen als den in Art. 34 ff. und Art. 53bis VSG ausgewiesenen Sonderfällen vorgesehen werde, sofern der Verbleib oder die kurzfristige Rückkehr in die Volksschule kontraindiziert sei. Im vorliegenden Fall liege eine solche Konstellation und damit eine Gesetzeslücke im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210, abgekürzt ZGB) vor, die der Richter dahingehend zu füllen habe, dass der unentgeltliche Unterricht gemäss Art. 62 BV auch einem Schüler wie Q. gewährleistet sein müsse. Die Verweigerung der Übernahme der Kosten für die Privatbeschulung wäre unverhältnismässig und ihnen längerfristig finanziell nicht zumutbar, zumal diese Ausnahmesituation nicht ihnen allein angelastet werden könne. Die Beschwerdegegnerin habe deshalb die Kosten für die Privatbeschulung zu übernehmen oder eventualiter zumindest einen substantiellen Teil daran zu leisten. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gemäss Art. 1 Abs. 2 ZGB soll der Richter nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die er als Gesetzgeber aufstellen würde, wenn dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden kann. Mit dem IX. Nachtrag zum Volkschulgesetz vom 21. November 2006 (nGS 42-6) wurden kantonale Rechtsgrundlagen geschaffen, um den Besuch von Schulen für Hochbegabte für spitzensportlich und vergleichbar künstlerisch begabte Volksschüler anzubieten und mitzufinanzieren, wenn deren Ausnahmetalent und die Notwendigkeit, es ausserhalb der Volksschule zu entfalten, ausgewiesen sind (vgl. hierzu ABl Nr. 4 vom 23. Januar 2006, S. 171). Die Vorinstanz weist in ihrer Stellungnahme zutreffend darauf hin, dass die vom Erziehungsrat in GVP 2001 Nr. 86 festgestellte Gesetzeslücke mit dem Inkrafttreten des IX. Nachtrags behoben wurde. Das Volksschulgesetz enthält seitdem ein abschliessendes System von Bestimmungen für die Förderung von unterstützungsbedürftigen und von höchstbegabten Schülern. In diesem Zusammenhang verkennen die Beschwerdeführer, dass besondere Schulmassnahmen aufgrund des klaren Wortlauts dieser Bestimmungen grundsätzlich nur in den vom Volksschulgesetz ausdrücklich genannten Fällen möglich sind. Angesichts der zahlreichen individuellen Stütz- und Fördermassnahmen, die Q. von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellt wurden, ist überdies nicht nachvollziehbar, weshalb die Verweigerung der Kostenübernahme für die Privatbeschulung unverhältnismässig sein sollte. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass die Beschwerdeführer auf die Inanspruchnahme dieser Massnahmen zum grossen Teil verzichteten und Q. statt dessen auf eigene Initiative privat beschulen liessen. Unter diesen Umständen ist die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, für Q.s Privatbeschulung aufzukommen oder einen substantiellen Beitrag daran zu leisten. Die Vorbringen der Beschwerdeführer erweisen sich somit auch in diesen Punkten als unbegründet. 3.4. Die Beschwerdeführer stellen sich schliesslich auf den Standpunkt, die Schulpsychologin habe die Ziele und den Zweck der Lerntherapie und der von ihr beantragten Dyskalkulietherapie unter Einbezug des Rechtschreibetrainings mit praktisch identischen Worten umschrieben und die gute Beziehung zwischen Schüler und Therapeut als wichtigsten Erfolgsfaktor bezeichnet. Unter diesen Umständen könne ihnen die Übernahme der Kosten für die Lerntherapie nicht mit der Begründung verweigert werden, diese werde an der P. Schule "nur" von einer Lerntherapeutin © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte erteilt. Die Verweigerung der Kostenübernahme verletze Q.s Anspruch auf geeigneten Stützunterricht im Sinne der Art. 34 ff. VSG. Mit Verfügung vom 12. September 2008 verweigerte die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Kosten für die Lerntherapie und bot den Beschwerdeführern statt dessen an, für die Kosten der Dyskalkulietherapie bei einem anerkannten Therapeuten aufzukommen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer gehört die von ihnen geltend gemachte Lerntherapie nicht zu den gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. c VSG in Verbindung mit Art. 6 VVU gesetzlich anerkannten Therapieformen. Die Beschwerdegegnerin ist zur Kostenübernahme entsprechend nicht verpflichtet. Selbst wenn die Schulpsychologin das Ziel und die Zwecke der Lerntherapie und der Dyskalkulietherapie mit praktisch identischen Worten umschrieben haben sollte, durfte die Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme ablehnen, war sie doch mangels gesetzlicher Grundlage zu einer solchen nicht verpflichtet. Überdies lag es, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, im Ermessen der Beschwerdegegnerin, die Erteilung der Dyskalkulietherapie und des Rechtschreibetrainings durch einen dafür ausgebildeten Therapeuten zu verlangen. Den Argumenten der Beschwerdeführer kann deshalb nicht gefolgt werden. Diese sind jedoch darauf hinzuweisen, dass es ihnen auch weiterhin freisteht, im bewilligten Rahmen eine Dyskalkulietherapie für Q. auf Kosten der Beschwerdegegnerin in Anspruch zu nehmen. 3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Übernahme der Kosten für Q.s Privatbeschulung zu Recht verweigerte. Die Beschwerdegegnerin verfügt über ein ausreichendes Stütz- und Förderangebot, das Q. gemäss seinen Bedürfnissen in Anspruch nehmen kann. Auch sind keine Anhaltspunkte gegeben, die Q.s Rückkehr in die Volksschule als unzumutbar oder gar unverantwortlich erscheinen liessen. Überdies ist die Beschwerdegegnerin mangels gesetzlicher Grundlage nicht zur Übernahme der Kosten für Q.s Lerntherapie im Rahmen der Privatbeschulung verpflichtet. Diesem steht es jedoch auch weiterhin frei, die von der Beschwerdegegnerin angebotene Dyskalkulietherapie mit Rechtschreibetraining im bewilligten Rahmen in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 13, Ziff. 622 Gerichtskostentarif, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt, unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Der Präsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: Versand dieses Entscheides an: - die Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt Dr. R.) © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte - die Vorinstanz - die Beschwerdegegnerin am: Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. August 2009 Volksschule, Sonderschulung, Art. 19 BV (SR 101), Art. 3 KV (sGS 111.1), Art. 34 Abs. 1 lit. c und Art. 53bis VSG (sGS 213.1), Art. 11bis und Art. 11ter VVU (sGS 213.12). Das Gemeinwesen hat die Kosten für die Sonderschulung hochbegabter Schüler nur zu übernehmen, wenn sich deren intellektuelle Fähigkeiten in der öffentlichen Schule nicht entfalten können. Es besteht im konkreten Fall keine Pflicht zur Übernahme der Kosten für die Privatschulung eines nicht hochbegabten Schülers, der in der öffentlichen Schule einen auf seine individuellen Bedürfnisse zugeschnittenen Stütz- und Förderunterricht beanspruchen kann (Verwaltungsgericht, B 2009/9).
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