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St.Gallen Verwaltungsgericht 19.08.2009 B 2009/51

19 août 2009·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsgericht·PDF·3,357 mots·~17 min·3

Résumé

Ausländerrecht, Art. 42 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 62 lit. d AuG (SR 142.20). Rechtmässigkeit des Widerrufs der im Rahmen des Familiennachzugs erteilten Aufenthaltsbewilligung bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft nach kurzer Dauer (Verwaltungsgericht, B 2009/51).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2009/51 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 19.08.2009 Entscheiddatum: 19.08.2009 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. August 2009 Ausländerrecht, Art. 42 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 62 lit. d AuG (SR 142.20). Rechtmässigkeit des Widerrufs der im Rahmen des Familiennachzugs erteilten Aufenthaltsbewilligung bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft nach kurzer Dauer (Verwaltungsgericht, B 2009/51). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; a.o. Gerichtsschreiber lic. iur. A. Locher _______________   In Sachen P.H., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. J., gegen   Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz,   betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ Der am 30. Dezember 1983 geborene P.H. ist Staatsangehöriger von Sri Lanka. Er heiratete am 19. Mai 2005 in seiner Heimat die am 6. Mai 1979 geborene Schweizer Bürgerin C.H. In der Folge reiste er am 7. November 2005 in die Schweiz ein, wo ihm am 11. November 2005 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde. Diese Bewilligung wurde letztmals am 2. September 2008 bis zum 6. November 2010 verlängert. C.H. ersuchte das Kreisgericht Untertoggenburg-Gossau am 18. August 2008 um Erlass von Eheschutzmassnahmen. Am 11. September 2008 teilte sie dem Ausländeramt mit, sie habe sich von P.H. getrennt und sei am 25. August 2008 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Mit Eheschutzentscheid des Kreisgerichts Untertoggenburg-Gossau vom 24. September 2008 wurde unter anderem festgestellt, dass C.H. zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts berechtigt sei. Die eheliche Wohnung wurde ihr zur alleinigen Nutzung zugewiesen und P.H. verpflichtet, ihr die Wohnung samt Wohnungsschlüsseln bis zum 30. September 2008 zu übergeben. Am 17. Oktober 2008 teilte das Einwohneramt der Politischen Gemeinde G. dem Ausländeramt mit, dass P.H. von seiner Ehefrau getrennt lebe. Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 17. November 2008 widerrief das Ausländeramt mit Verfügung vom 12. Dezember 2008 die Aufenthaltsbewilligung von P.H. und wies ihn an, die Schweiz bis spätestens 22. Februar 2009 zu verlassen. Zur Begründung führte es im wesentlichen an, P.H. erfülle keine der Voraussetzungen für © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte den Beibehalt des Anspruchs auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung trotz Auflösung der Ehegemeinschaft. Diese habe weniger als drei Jahre gedauert, und für die Ehefrau komme eine Wiederaufnahme der Ehe nicht mehr in Frage. Die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung von P.H. überwögen deshalb dessen privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. B./ Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 29. Dezember 2008 und 28. Januar 2009 erhob P.H. beim Sicherheits- und Justizdepartement Rekurs gegen die Verfügung des Ausländeramts vom 12. Dezember 2008 mit dem Begehren, die Verfügung sei aufzuheben und vom Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung abzusehen. Mit Entscheid vom 18. März 2009 wies das Sicherheits- und Justizdepartement den Rekurs von P.H. ab. Es wies das Ausländeramt an, diesem eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen. Im wesentlichen erwog es, P.H. habe nicht einmal drei Jahre in ehelicher Gemeinschaft mit C.H. gelebt. Eine Rückkehr ins Heimatland sei ihm ohne weiteres zuzumuten, da nicht von einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz gesprochen werden könne. Die privaten Interessen von P.H. an einem weiteren Verbleib in der Schweiz vermöchten die öffentlichen Interessen am Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung nicht zu überwiegen. C./ Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. April 2009 und Ergänzung vom 8. Mai 2009 erhob P.H. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Begehren, der Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements vom 18. März 2009 sowie die Verfügung des Ausländeramts vom 12. Dezember 2008 seien aufzuheben, und es sei vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung abzusehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zudem stellte er den Antrag, die Akten des Ausländeramts zum Fall Ref. Nr. 90817975541 seien zu edieren und ihm zur Einsicht und Stellungnahme zuzustellen. Zur Begründung führte er im wesentlichen an, das Ausländeramt habe die Verfügung rund vier Monate zu früh getroffen und damit eine Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft verunmöglicht. Massgebend seien die Fakten zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung und nicht des Rekursentscheids. Er habe sich in der relativ kurzen Zeit seines Aufenthalts mustergültig in der Schweiz integriert. Sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz überwöge die öffentlichen Interessen an seiner Fernhaltung, weshalb der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung unverhältnismässig sei. Schliesslich sei auch der Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt, da Vorinstanz und Ausländeramt in vergleichbaren Fällen unterschiedliche © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Massstäbe anlegten. Auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2009 beantragte das Sicherheits- und Justizdepartement die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf den angefochtenen Entscheid sowie die Akten. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 2. April 2009 sowie ihre Ergänzung vom 8. Mai 2009 entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitgegenstand ist der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers durch das Ausländeramt. 2.1. Nach Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Das Erfordernis des Zusammenwohnens nach Art. 42 AuG besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Wichtige Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens können gemäss Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201, abgekürzt VZAE) insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen. Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, widerrufen, wenn der Ausländer eine mit der Bewilligung verbundene Bedingung nicht einhält (Art. 62 lit. d AuG). Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht nach Art. 50 Abs. 1 AuG der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG weiter, wenn die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Eine erfolgreiche Integration nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG liegt vor, wenn der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, abgekürzt BV) respektiert und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (Art. 77 Abs. 4 VZAE). Wichtige Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). 2.2. Unter Ermessen versteht man einen gesetzlich eingeräumten Entscheidungsspielraum, der nach herrschender Auffassung dadurch entsteht, dass die Rechtsfolge einer Rechtsnorm nicht eindeutig festgelegt ist. Dieser Spielraum soll der rechtsanwendenden Behörde das Treffen einer sachgemässen Entscheidung im Einzelfall ermöglichen. Das Verwaltungsgericht hat sich nach Art. 61 Abs. 1 VRP indes auf die Rechtskontrolle zu beschränken, so dass ihm die Überprüfung des durch die Vorinstanz und das Ausländeramt ausgeübten Ermessens grundsätzlich nicht zusteht. Im konkreten Fall prüft es allein, ob Vorinstanz und Ausländeramt ihr Ermessen allenfalls überschritten oder missbraucht haben könnten. Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörde Ermessen walten lässt, wo für dieses nach Gesetz kein Raum ist. Ein Ermessensmissbrauch wird demgegenüber angenommen, wenn sich die Behörde zwar an den Rahmen des ihr vom Gesetz eingeräumten Ermessens hält, dieses jedoch missbräuchlich anwendet (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 739 ff.). 2.3. Der Beschwerdeführer rügt zunächst einen Verstoss gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit und beantragt die Edition der Akten des Ausländeramts zum Fall Ref. Nr. X. In diesem Fall sei die Aufenthaltsbewilligung einer schlecht integrierten ausländischen Ehefrau nach einem Zusammenleben von nur etwas mehr als zwei Jahren nicht widerrufen worden. Die Vorinstanz habe zu Unrecht auf den beantragten Aktenbeizug verzichtet und bei den beiden vergleichbaren Fällen offensichtlich unterschiedliche Massstäbe angelegt. Einem Entscheid des Kantonsgerichts Basel- Landschaft sei zu entnehmen, dass einem Gesuch auf Akteneinsicht stattzugeben sei, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte wenn Indizien vorlägen, die auf eine rechtsungleiche Behandlung hinwiesen (vgl. hierzu SJZ 105/2009 Nr. 8, S. 196). Gegenstand des Entscheids des Kantonsgerichts Basel-Landschaft ist das Akteneinsichtsrecht bei Rechtsanwaltsprüfungen gestützt auf die Rüge, die Notengebung sei in rechtsungleicher Weise erfolgt. Das Akteneinsichtsrecht ermöglicht dem Prüfungskandidaten grundsätzlich einen direkten Vergleich seiner Resultate mit denjenigen der anderen Kandidaten. Der Beschwerdeführer verkennt indes, dass ein direkter Vergleich im konkreten Fall nicht möglich ist. Während die Resultate einer Prüfung aufgrund von objektiven, für alle Kandidaten identischen Kriterien zustande kommen, fehlt es zwischen dem zitierten Fall Ref. Nr. X und dem vorliegenden an einem unmittelbaren Zusammenhang, der einen solchen Vergleich ermöglichen würde. Nur mit der Behauptung allein, im Falle einer angeblich schlecht integrierten ausländischen Ehefrau sei die Aufenthaltsbewilligung nicht widerrufen worden, kann der Beschwerdeführer die Akteneinsicht nicht rechtfertigen. Auch macht er nicht geltend, inwiefern das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV verletzt worden sein sollte. Das Rechtsgleichheitsgebot verlangt keine absolute, sondern nur eine relative Gleichbehandlung, so dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist (B. Weber- Dürler, Rechtsgleichheit, in: Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, § 41 Rz. 11). Vorliegend stellt sich die Vorinstanz mit Verweis auf Art. 96 AuG vielmehr zu Recht auf den Standpunkt, der Entscheid über den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung falle ins behördliche Ermessen, wobei der Entscheid verhältnismässig sein müsse. Auf den Beizug der Akten zum Fall Ref. Nr. X ist unter den gegebenen Umständen deshalb zu verzichten. 2.4. 2.4.1. Der Beschwerdeführer macht im weiteren geltend, das Ausländeramt habe den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung bereits rund zwei Monate nach der Auflösung des gemeinsamen Haushalts und damit rund vier Monate zu früh verfügt. Auch habe es offensichtlich nur auf die Aussagen der Ehefrau abgestellt. Richtigerweise hätte es das Ehepaar frühestens nach sechs Monaten kontaktieren und sich über den weiteren Bestand der Ehe erkundigen dürfen. Erfahrungsgemäss könnten sich Ehegatten kurz nach der Trennung eine Wiederaufnahme des Ehelebens nicht vorstellen, doch sei eine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte solche nach einer Wartezeit von einigen Monaten und dem Abklingen der Emotionen häufig. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien die Fakten im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung und nicht des Rekursentscheids massgebend. Anderenfalls könnte die Rekursinstanz mit dem Entscheid bis zum Ablauf der Frist zuwarten. Die am 19. Mai 2005 geschlossene Ehe sei bis zu seiner Einreise in die Schweiz durch mehrere längere Besuchsaufenthalte der Ehefrau in Sri Lanka gelebt worden, weshalb die Dreijahresfrist im Zeitpunkt der Trennung bereits abgelaufen sei. Stelle man hingegen auf das Einreisedatum des Beschwerdeführers ab, würde diese Frist nur um wenige Wochen verfehlt. Die zuständigen Behörden hätten bei der Ermessensausübung insbesondere auch seine persönlichen Verhältnisse und den Grad der Integration zu berücksichtigen. Er sei mustergültig in der Schweiz integriert, verfüge über sehr gute Deutschkenntnisse und pflege durch den Volleyballclub G. intensiven Kontakt mit Schweizern. Auch habe er einen tadellosen Leumund und sei beruflich mit einer sehr anspruchsvollen und komplexen Aufgabe betraut. 2.4.2. Das Ausländeramt widerrief die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2008, nachdem dessen Ehefrau den gemeinsamen Haushalt am 25. August 2008 aufgehoben und das Kreisgericht Untertoggenburg-Gossau am 24. September 2008 die Auflösung des gemeinsamen Haushalts für zulässig erklärt hatten. Der Beschwerdeführer verkennt, dass sich weder Art. 49 AuG noch Art. 76 VZAE zu den zeitlichen Modalitäten des Getrenntlebens äussern. Auch ergeben sich aus den besagten Bestimmungen keine konkreten Anknüpfungspunkte für die Unterscheidung, wann eine Trennung der Ehegatten als vorübergehend oder dauerhaft zu gelten habe. Die von ihm vorgebrachte Trennungsfrist von sechs bis zwölf Monaten als Voraussetzung für die Annahme eines anhaltenden Getrenntlebens der Ehegatten ist deshalb nicht verbindlich, sondern gibt vielmehr die Ansicht eines Teils der Lehre wieder (vgl. Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 49 AuG). Der Entscheid, nach welchem Zeitraum sich eine vorübergehende Trennung der Ehegatten zu einem anhaltenden Getrenntleben wandelt, liegt deshalb im Ermessen der zuständigen Behörden. Bei der Ermessensausübung haben diese gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration des Ausländers zu berücksichtigen. Dem besagten Eheschutzentscheid ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau mit dem Messer bedroht, sie mit den Händen am Hals gewürgt und ihr © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte beim Auszug aus der gemeinsamen Wohnung angedroht habe, sie und sich selbst umzubringen. Auch habe die Ehefrau an der Verhandlung bestätigt, dass dessen Verhalten bei ihr zu grossen Ängsten vor weiteren Übergriffen geführt habe, weshalb sie weder gewillt noch länger in der Lage sei, mit diesem zusammenzuleben. Das Kreisgericht betrachtete den Trennungswillen der Ehefrau unter diesen Umständen als gefestigt und hob den gemeinsamen Haushalt des Ehepaars deshalb auf. Nach Ansicht des Beschwerdeführers war das Ausländeramt in der Folge jedoch nicht berechtigt, dessen Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen. Dieser wendet zwar grundsätzlich zutreffend ein, bei anhaltendem Getrenntleben der Ehegatten sei aufgrund der Art der ehelichen Kontakte zu eruieren, ob die Trennung definitiv und die Familiengemeinschaft als aufgelöst zu betrachten sei. Der Beschwerdeführer verkennt indes, dass die eheliche Gemeinschaft mit der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts durch die Ehefrau endete. So legt er keine Hinweise für seine Behauptung dar, zwischen ihm und seiner Ehefrau bestünde ein Wille zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft. Im Beschwerdeverfahren macht er lediglich geltend, die Ehegatten hätten wieder Kontakt miteinander und beide wollten diesen Schritt sorgfältig angehen. Auch sei unter anderem offen, ob sie sich auf seinen Wunsch hin doch noch einer Ehetherapie unterzögen. All dies würde verhindert und die Trennung durch das Ausländeramt besiegelt, wenn er aus der Schweiz ausgewiesen würde. Weder den Vorbringen des Beschwerdeführers noch den Akten ist indes zu entnehmen, dass auch die Ehefrau ihren Willen zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft kundgegeben hätte. Die Vorinstanz durfte unter diesen Umständen deshalb zu Recht davon ausgehen, die eheliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten habe am 25. August 2008 endgültig geendet und ein anhaltendes Getrenntleben sei eingetreten. Inwieweit sie mit dieser Feststellung ihr Ermessen überschritten oder gar missbraucht haben sollte, ist nicht ersichtlich. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass regelmässige eheliche Kontakte, wozu namentlich auch der Besuch einer Ehetherapie gehört, trotz Getrenntlebens der Ehegatten grundsätzlich für einen Weiterbestand der ehelichen Gemeinschaft sprechen können (vgl. Spescha/ Thür/Zünd/Bolzli, a.a.O., Rz. 3 zu Art. 49 AuG). Wie ausgeführt, sind solche Kontakte im konkreten Fall jedoch nicht erwiesen, so dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unbegründet sind. Der Beschwerdeführer ist zudem darauf hinzuweisen, dass bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeilichen Entscheids gemäss © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel die tatsächlichen Verhältnisse massgebend sind, wie sie zum Zeitpunkt des Entscheids des letztinstanzlichen kantonalen Gerichts herrschen (BGE 128 II 149 E. 1.1.3; 127 II 63 E. 1b; 125 II 221 E. 3a). Auf sein Vorbringen, es seien entgegen der Ansicht der Vorinstanz die Fakten im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung und nicht des Rekursentscheids massgebend, ist unter diesen Umständen deshalb nicht näher einzugehen. 2.4.3. Wie in E. 2.1. ausgeführt, besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 42 AuG nur weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Immigration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Im Unterschied zur Regelung nach dem inzwischen aufgehobenen Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (BS 1, 121 mit seither ergangenen Änderungen) werden die Familiennachzugsrechte gemäss Art. 42 AuG neuerdings vom Zusammenwohnen und damit vom Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft abhängig gemacht (Zünd/ Arquint Hill, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/ Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 8.47). Im Fall von aus objektivierbaren Gründen getrennt lebenden Ehegatten ist vom Fortbestand der Ehegemeinschaft auszugehen, solange die Ehe nicht definitiv als gescheitert anzusehen ist (Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, a.a.O., Rz. 4 zu Art. 50 AuG). Auch die konstante verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zum neuen Recht verlangt ein Zusammenleben der Ehegatten als Grundlage für die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (VerwGE B 2008/205 vom 24. März 2009 E. 2.2.; VerwGE B 2008/194 vom 24. März 2009 E. 3.2.; VerwGE B 2008/150 vom 5. November 2008 E. 2.2., publiziert in: www.gerichte.sg.ch). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist somit die Zeit zwischen dem Eheschluss am 19. Mai 2005 und dessen Einreise in die Schweiz am 11. November 2005 für die Bestimmung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG unbeachtlich. Die eheliche Gemeinschaft bestand somit nur zwischen dem 11. November 2005 und dem Auszug der Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung am 25. August 2008. Selbst wenn man für die Berechnung dieser Frist auf den Zeitpunkt des Eheschutzentscheids des Kreisgerichts Untertoggenburg-Gossau vom 24. September 2008 abstellte, würde dies am Resultat nichts ändern, erreichte die Dauer des Zusammenlebens doch den erforderlichen Zeitraum von drei Jahren ebenfalls nicht. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.4.4. Schliesslich ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erfolgreich integriert ist. Grundsätzlich hat sein Verhalten – sieht man von seinem Verhalten als Ehemann ab – während des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz zu keinen Klagen Anlass gegeben. Auch weisen die Schreiben seines Arbeitgebers sowie des Volleyballclubs G. auf eine gewisse berufliche und soziale Integration hin. Dennoch verkennt er, dass Ausländer im allgemeinen keine Vorteile aus ihrem klaglosen Verhalten ziehen können. Vielmehr darf von ihnen ein reibungsloses Einfügen in die geltende Rechtsordnung ohne weiteres erwartet werden. Auch ist die Behauptung des Beschwerdeführers, er verfüge über einen tadellosen Leumund, nicht glaubwürdig, gestand dieser doch im vorinstanzlichen Verfahren ein, seine Ehefrau zumindest am Unterkiefer festgehalten zu haben. Die Schilderungen der Ehefrau des Beschwerdeführers über die gewalttätigen Ausbrüche sind detailliert und glaubwürdig. Gemäss Entscheid vom 24. September 2008 betreffend Eheschutzmassnahmen gab der Beschwerdeführer auch zu, seine Ehefrau gewürgt und mit dem Dolch bedroht zu haben. An dieser Feststellung vermögen auch die an sich zutreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nie Sozialhilfe bezogen und sei auch nie betrieben worden, nichts zu ändern. Überdies geht aus den Akten auch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer eine besonders qualifizierte berufliche Tätigkeit ausüben würde, die seinen Verbleib in der Schweiz zwingend erforderte. So stellte die Vorinstanz zutreffend fest, der Beschwerdeführer sei gemäss Arbeitsvertrag als gewöhnlicher Produktionsmitarbeiter angestellt worden und verfüge über keine spezifische oder hochqualifizierte Ausbildung. Auch übt er keine besonders qualifizierte Tätigkeit aus, die aus wirtschaftlicher Sicht eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen würde. Überdies sind keine Gründe ersichtlich, dass nicht auch ein anderer Arbeitnehmer berufsbegleitend für diese Position ausgebildet werden könnte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das öffentliche Interesse an einer Rückkehr des Beschwerdeführers ins Heimatland deshalb als gewichtiger zu bewerten als dessen Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Auch ist die Rückkehr zumutbar, zumal dieser in Sri Lanka den grössten Teil seines Lebens verbracht hat und dort über ein soziales Umfeld verfügt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind folglich auch in diesen Punkten unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 2.5. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht widerrufen hat. Die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG sind nicht gegeben, da die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hat und keine Integration des Beschwerdeführers besteht, die einen Verbleib in der Schweiz rechtfertigte. Dessen Rückkehr ins Heimatland liegt unter den gegebenen Umständen im öffentlichen Interesse und ist zumutbar, so dass die Beschwerde abzuweisen ist. 3. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 13, Ziff. 622 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP).   Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:   1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.   V.          R.           W.   © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Präsident:                           Der a.o. Gerichtsschreiber:     Versand dieses Entscheides an: -   den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. iur. J.) -   die Vorinstanz   am:   Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12

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