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St.Gallen Verwaltungsgericht 09.07.2009 B 2009/24

9 juillet 2009·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsgericht·PDF·4,565 mots·~23 min·2

Résumé

Ausländerrecht, Art. 62 AuG (SR 142.20). Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgehoben und Rückweisung an das Ausländeramt zur neuen Entscheidung nach rund einem Jahr angeordnet bei mehrfach straffälligem Staatsangehörigen von Serbien, der 1981 geboren wurde und seit 1992 in der Schweiz lebt (Verwaltungsgericht, B 2009/24).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2009/24 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 09.07.2009 Entscheiddatum: 09.07.2009 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Juli 2009 Ausländerrecht, Art. 62 AuG (SR 142.20). Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgehoben und Rückweisung an das Ausländeramt zur neuen Entscheidung nach rund einem Jahr angeordnet bei mehrfach straffälligem Staatsangehörigen von Serbien, der 1981 geboren wurde und seit 1992 in der Schweiz lebt (Verwaltungsgericht, B 2009/24).  Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________   In Sachen X.Y., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. F. gegen   Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte   betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ X.Y., geb. 1981, ist Staatsangehöriger von Serbien. Er reiste am 15. Oktober 1992 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Er verfügt seither über eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals bis 2. Juni 2008 verlängert wurde. Mit Verfügung vom 22. Februar 1999 sprach das Ausländeramt gegen X.Y. einen scharfen Verweis bzw. eine schriftliche Verwarnung aus. Diesem scharfen Verweis bzw. dieser schriftlichen Verwarnung lagen drei Verurteilungen der Jugendanwaltschaft Unterrheintal-Oberrheintal-Werdenberg-Sargans zu einer bedingten Einschliessungsstrafe von vier Wochen, einer Busse von Fr. 400.-- und einer unbedingten Einschliessungsstrafe von einer Woche wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Fälschung eines Ausweises, Tätlichkeit, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, unerlaubten Waffenbesitzes und SVG-Delikten zugrunde. Die Aufenthaltsbewilligung wurde nur auf Zusehen und Wohlverhalten hin verlängert. Am 31. Juli 2003 heiratete X.Y. in seinem Heimatstaat seine Landsfrau Ilda D., geb. 1986. Mit Verfügung vom 9. September 2003 wies das Ausländeramt das Gesuch von X.Y. um Erteilung der Niederlassungsbewilligung aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit ab. Gleichzeitig sprach es erneut eine Verwarnung aus, der eine Busse von Fr. 600.-wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie eine Verurteilung zu einer bedingten Gefängnisstrafe und einer Busse von Fr. 300.-- wegen mehrfachen Diebstahls und Diebstahlversuchs, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zugrunde lagen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 14. Juni 2004 reichte X.Y. für seine Ehefrau ein Familiennachzugsbegehren ein. Dieses wurde mit Verfügung des Ausländeramtes vom 18. Oktober 2004 abgelehnt und der dagegen erhobene Rekurs mit Entscheid des damaligen Justiz- und Polizeidepartements (heute: Sicherheits- und Justizdepartement) vom 9. Dezember 2004 wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses abgeschrieben. Im Zeitraum von September 2004 bis November 2005 wurde X.Y. wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie einfacher Körperverletzung zu drei Bussen zwischen Fr. 400.-- und Fr. 500.-- und einer bedingten Gefängnisstrafe von zwei Wochen verurteilt. Mit Verfügung vom 15. August 2006 bewilligte das Ausländeramt X.Y.s Gesuch vom 8. Juni 2006 um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nur unter jedem Vorbehalt. Mit Entscheid des Kreisgerichtes Prizren (Kosovo) vom 31. Oktober 2006 wurde die Ehe zwischen X.Y. und seiner Ehegattin Ilda D. geschieden. Im Zeitraum von Ende August 2006 bis Ende Juni 2008 wurde X.Y. wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, unrechtmässiger Aneignung sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu insgesamt sechs Bussen zwischen Fr. 200.-- und Fr. 500.-- sowie einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 20.-- verurteilt. Mit Verfügung vom 7. August 2008 wies das Ausländeramt das Gesuch X.Y.s vom 2. Juni 2008 um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm eine Frist bis 15. Oktober 2008 an, um die Schweiz zu verlassen. Zur Begründung führte es X.Y.s zahlreiche Verurteilungen an und argumentierte, er habe sich trotz Verwarnungen, Probezeiten und hängigen Strafverfahren nicht von weiteren Straftaten abhalten lassen, er habe sich als Arbeitskraft nicht bewährt und er finanziere seinen Lebensunterhalt mit Fürsorgegeldern. Die Widerrufsgründe von Art. 62 lit. b, c, d und e des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR. 142.20, abgekürzt AuG) seien daher erfüllt. Die vielen strafrechtlichen Verfehlungen zeigten, dass es X.Y. nicht gelungen sei, sich in der Schweiz zu integrieren, und es bestehe deshalb ein öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Die Rückkehr in den Herkunftsstaat sei zumutbar.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B./ Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 22. August und 30. September 2008 erhob X.Y. gegen die Verfügung des Ausländeramtes Rekurs, der vom Sicherheits- und Justizdepartement mit Entscheid vom 13. Februar 2009 abgewiesen wurde. C./ Am 30. Dezember 2008 wurde X.Y. wegen Verdachts auf schwere Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Untersuchungshaft genommen. Diese wurde mit Entscheid vom 29. Januar 2009 bis längstens 27. Februar 2009 verlängert. Am 27. Februar 2009 wurde X.Y. aus der Untersuchungshaft entlassen. D./ Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Februar 2009 erhob X.Y. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid des Sicherheits- und Justizdepartements vom 13. Februar 2009 sei aufzuheben und es sei ihm die Jahresaufenthaltsbewilligung zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Gleichzeitig stellte er das Gesuch, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. März 2009 ergänzte er das Gesuch; dieses wurde vom Präsidenten des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 16. März 2009 gutgeheissen. In der Beschwerdeergänzung vom 30. April 2009 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag auf Aufhebung des Rekursentscheids und Verlängerung der Jahresaufenthalts­ bewilligung fest. Zur Begründung bringt er im wesentlichen vor, die Vorinstanz habe mit ihrem Entscheid Art. 62 lit. b, c und d AuG verletzt; es liege kein Widerrufsgrund vor, weshalb ihm die Vorinstanz die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu Unrecht verweigert habe. Überdies könne er sich auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101, abgekürzt EMRK) berufen, da seine Freundin, die Schweizerbürgerin S.P., am 11. Februar 2009 die gemeinsame Tochter Y. geboren habe. Schliesslich sei der angefochtene Entscheid insgesamt unverhältnismässig. E./ Am 15. April 2009 verfügte die Kantonspolizei St. Gallen in der Strafuntersuchung, in deren Rahmen X.Y. schwere Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen wird (Ankauf, Besitz, Handel und Konsum von Heroin), die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und erstattete den Schlussbericht. Der zuständige

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Untersuchungsrichter des Untersuchungsamtes Altstätten hat bislang keine Anklage erhoben. F./ Am 29. April 2009 anerkannte X.Y. die Vaterschaft des am 11. Februar 2009 geborenen Mädchens Y. P. G./ Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2009 unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. X.Y. liess sich dazu mit Eingabe seines Vertreters vom 12. Mai 2009 vernehmen. Die von den Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge gemachten Ausführungen sowie die während des hängigen Beschwerdeverfahrens eingereichten Akten werden, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingaben vom 27. Februar und 30. April 2009 entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Entscheid der Vorinstanz verletze Art. 62 lit. b, c und d AuG. Es bestehe kein Grund, ihm gestützt auf Art. 62 lit. b, c und d AuG seine Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern. 2.1. Gemäss Art. 62 AuG kann die zuständige Behörde Bewilligungen und andere Verfügungen nach dem Ausländergesetz widerrufen, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder Art. 61 des Strafgesetzbuches angeordnet wurde (lit. b), erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (lit. c), oder eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (lit. d). Die gesetzlichen Widerrufsgründe sind beim Entscheid, ob eine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern ist, sinngemäss heranzuziehen (vgl. M. Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, N 1 zu Art. 62 AuG). 2.2. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die verschiedenen von ihm begangenen Straftaten vermöchten keinen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 lit. b AuG zu bilden; sämtliche Verurteilungen – und auch das laufende Strafverfahren betreffend schwere Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz – stünden allein im Zusammenhang mit seiner Drogensucht. Ob im vorliegenden Fall der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG erfüllt ist, hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 13. Februar 2009 offengelassen. Fest steht, dass der Beschwerdeführer bisher zu keiner längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 62 lit. b AuG verurteilt wurde. Auch eine Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) oder eine Verwahrung (Art. 64 StGB) wurde gegen den Beschwerdeführer bislang nicht ausgesprochen. Auch das laufende Strafverfahren, in dessen Rahmen dem Beschwerdeführer schwere Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen wird, ändert daran nichts. Ob ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 lit. b AuG tatsächlich vorliegt, entscheidet sich aufgrund eines entsprechenden rechtskräftigen Urteils (vgl. Spescha, a.a.O., N 6 zu Art. 62 AuG). 2.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Behörde verletze Art. 62 lit. c AuG, wenn sie diese Bestimmung anwende, nachdem kein Widerrufsgrund aus Art. 62 lit. b AuG vorliege. Das Vorbringen des Beschwerdeführers geht fehl. Aus dem Wortlaut des Gesetzestextes geht nicht hervor – und auch eine entsprechende Interpretation lässt diesen Schluss nicht zu –, dass eine Behörde Art. 62 lit. c AuG nicht anwenden darf, wenn gemäss Art. 62 lit. b AuG kein Widerrufsgrund gegeben ist. Es obliegt der zuständigen Behörde, jenen Widerrufsgrund zu bestimmen, der im Einzelfall gegeben ist. Dabei sind die Widerrufsgründe untereinander nicht hierarchisch geordnet. Insbesondere ist eine Behörde frei, einen Widerruf bzw. eine Nichtverlängerung gestützt auf Art. 62 lit. c AuG zu prüfen, wenn der Widerrufsgrund des Art. 62 lit. b AuG nicht besteht, aber die fragliche Person zu mehreren geringfügigen Freiheits- oder

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Geldstrafen verurteilt worden ist (vgl. ebenso Spescha, a.a.O., N 6 zu Art. 62 AuG). Der Beschwerdeführer hat mit seinen zahlreichen Straftaten erheblich und wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen, weshalb der Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. c AuG – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – gegeben ist. 2.4. Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festhielt, ist ein Widerrufsgrund bzw. ein Grund für die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 62 lit. d AuG gegeben. Die zuständige Behörde kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen bzw. nicht verlängern, wenn gemäss Art. 62 lit. d AuG der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält. Das Ausländeramt hatte X.Y.s Gesuch vom 8. Juni 2006 um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 15. August 2006 nur unter jedem Vorbehalt bewilligt. Damit musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass eine allfällige Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nicht bewilligt würde, falls er weitere Straftaten begehen sollte. Dies traf in der Folge ein: Mit Strafbescheid vom 16. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 20.-- und zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Zwischen Oktober 2007 und Juli 2008 wurde er zudem in drei Fällen wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu Bussen zwischen Fr. 200.-- und Fr. 300.-- verurteilt. Der Widerrufsgrund des Art. 62 lit. d AuG ist somit gegeben. Es erübrigt sich zu prüfen, ob auch der Widerrufsgrund des Art. 62 lit. e AuG gegeben war. In diesem Sinne war das Ausländeramt kraft Gesetzes berechtigt, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht mehr zu verlängern. 2.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid erweise sich insgesamt als unverhältnismässig. Das Verwaltungsgericht ist zur Überprüfung der Angemessenheit einer Verfügung oder eines Entscheids nicht befugt (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP). Es darf daher auch bei der Prüfung der Angemessenheit im Sinne von Art. 96 AuG nicht sein eigenes Ermessen – im Sinne einer Prüfung der Opportunität bzw. der Zweckmässigkeit der Massnahme – anstelle des Ermessens der Verwaltung stellen (BGE 125 II 107, in Bezug auf eine Ausweisung nach dem alten Ausländerrecht). Es kann nur überprüfen, ob der Entscheid der Verwaltung auf einer Überschreitung bzw.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einem Missbrauch des Ermessens beruht und damit rechtswidrig ist (GVP 1996 Nr. 9 mit Hinweisen). 2.5.1. Art. 62 AuG gewährt der zuständigen Behörde beim Entscheid über den Widerruf von Bewilligungen – ausser bei Niederlassungsbewilligungen – und anderen Verfügungen nach dem AuG einen Ermessensspielraum. Art. 62 AuG ist eine typische "Kann-Bestimmung": Das Gesetz schreibt, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, nicht zwingend den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung vor. Die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung kommt deshalb nur in Frage, wenn sie bei sorgfältiger Ausübung des Ermessens im Sinne von Art. 96 AuG verhältnismässig erscheint (vgl. Spescha, a.a.O., N 2 zu Art. 62 AuG). Für die Beurteilung, ob eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung angemessen bzw. verhältnismässig erscheint, berücksichtigen die zuständigen Behörden gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. 2.5.2. Der Beschwerdeführer hat – wie bereits erwähnt – die Vaterschaft eines Kindes mit Schweizer Staatsbürgerschaft anerkannt. Die Verhältnismässigkeit ist daher auch im Lichte von Art. 8 Ziff. 1 und 2 EMRK zu prüfen, indem zu untersuchen ist, ob eine Massnahme verhältnismässig bzw. als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (BGE 120 Ib 131). Die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung kann zu einem Eingriff in das Familienleben führen. Ein solcher Eingriff ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zulässig, falls er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. AuG und EMRK verlangen somit eine Abwägung der gegenüberstehenden privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts. Im Rahmen der Interessenabwägung ist auch zu prüfen, ob den hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen zugemutet werden kann, dem Ausländer, dessen Bewilligung nicht verlängert wird, ins Ausland zu folgen. Die Frage der Zumutbarkeit ist unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Betroffenen und aller Umstände objektiv zu beurteilen. Je länger ein Ausländer in der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schweiz gelebt hat, desto strengere Anforderungen sind an die Gründe für eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu stellen. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Alter sich der Ausländer in der Schweiz niedergelassen hat. Selbst bei Ausländern der zweiten Generation ist aber eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich zulässig. 2.6. Die Vorinstanz hat das öffentliche Interesse, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht zu verlängern und ihn damit von der Schweiz fernzuhalten, höher gewichtet als dessen privates Interesse am Verbleib. 2.6.1. Der Beschwerdeführer beging seit seinem 17. Altersjahr in regelmässigen Abständen Straftaten, die sich mittlerweile von September 1997 bis Juni 2008 – das laufende Strafverfahren betreffend schwere Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist nicht berücksichtigt – auf knapp fünf Monate Freiheitsentzug, eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 20.-- sowie einen Bussenbetrag von insgesamt Fr. 4'800.-- summiert haben. Einzelne schwere Straftaten hat der Beschwerdeführer bislang nicht begangen. Abgesehen von den zahlreichen SVG-Delikten sowie einer Tätlichkeit und einer Körperverletzung stehen die Straftaten – wie der Beschwerdeführer geltend macht – in einem engen Zusammenhang mit seiner langjährigen Drogenabhängigkeit. Obgleich es sich bei den Straftaten nicht um besonders schwerwiegende Verstösse gegen die Rechtsordnung handelt, zeugt die Regelmässigkeit, mit welcher sich der Beschwerdeführer strafbar gemacht hat, von seiner Unbelehrbarkeit. Offensichtlich ist es ihm nicht gelungen, die hiesige öffentliche Ordnung zu respektieren und aus den ihm auferlegten Strafen die nötigen Lehren zu ziehen. Probezeiten hatten auf den Beschwerdeführer keine Wirkung, und auch laufende Verwaltungsverfahren – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – hielten den Beschwerdeführer in keiner Weise davon ab, weitere Straftaten zu begehen. Es ist sogar davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer möglicherweise während des Rekursverfahrens strafbar gemacht hat. Nicht zu übersehen ist auch, dass der Beschwerdeführer mit seinen zahlreichen SVG-Delikten die Sicherheit im Strassenverkehr und damit Drittpersonen – insbesondere durch das Lenken eines Personenwagens unter Heroineinfluss – wiederholt und erheblich gefährdet hat.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.6.2. Verweise bzw. Verwarnungen von Behörden hat der Beschwerdeführer mehrere Male bewusst missachtet: Mit Verfügung vom 22. Februar 1999 sprach das Ausländeramt gegen den Beschwerdeführer erstmals einen scharfen Verweis bzw. eine schriftliche Verwarnung aus, da ihn die Jugendanwaltschaft Unterrheintal-Oberrheintal- Werdenberg-Sargans am 11. September 1997 zu einer bedingten Einschliessungsstrafe von vier Wochen, am 2. November 1998 zu einer Busse von Fr. 400.-- und am 22. Januar 1999 zu einer unbedingten Einschliessungsstrafe von einer Woche verurteilt hatte. Mit Verfügung vom 9. September 2003 verweigerte das Ausländeramt dem Beschwerdeführer die Erteilung der Niederlassungsbewilligung und verwarnte ihn erneut, da er mit Bussenverfügung des Untersuchungsamtes Altstätten vom 17. April 2001 zu einer Busse von Fr. 600.-- und am 18. Februar 2003 mit Strafbescheid zu einer bedingten Gefängnisstrafe von drei Monaten sowie einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt worden war. Mit Verfügung vom 15. August 2006 verlängerte das Ausländeramt die Aufenthaltsbewilligung nur unter jedem Vorbehalt. Diesen insgesamt drei Verweisen und Verwarnungen bzw. einem Vorbehalt, die in einem Zeitraum von sieben Jahren ergingen, schenkte der Beschwerdeführer keinerlei Beachtung und setzte weitere Straftatbestände. Damit hat der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum zum Ausdruck gebracht, dass er sich der gesetzlichen Ordnung und behördlichen Weisungen nicht zu fügen vermag. Unter all diesen Gesichtspunkten hat die Vorinstanz ihr Ermessen weder überschritten noch missbraucht, als sie das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers höher gewichtete als dessen privates Interesse am Verbleib in der Schweiz. 2.7. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid seine persönlichen Verhältnisse zu wenig gewürdigt. Es treffe nicht zu, dass er in seinem Heimatland auf ein soziales Netz zurückgreifen könne, da die von der Vorinstanz angeführte Ehe längst geschieden sei. Zudem habe er mehr als die Hälfte seines Lebens in der Schweiz verbracht, da er mit elf Jahren in die Schweiz gekommen sei, und er habe auch die Schulen und die Lehrzeit hier absolviert. Seine Kernfamilie (Eltern und Geschwister) lebe ebenfalls hier, während in seinem Heimatland nur sein 75-jähriger Grossvater mütterlicherseits sowie zwei Onkel väterlicherseits wohnten.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schliesslich könne er sich auf Art. 8 EMRK berufen, da er die Vaterschaft des am 11. Februar 2009 geborenen Mädchens Y.P. am 29. April 2009 anerkannt habe. Zutreffend ist, dass die Ehe – wie sie die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 13. Februar 2009 noch erwähnte – zwischen dem Beschwerdeführer und Ilda D. mit Scheidungsurteil des Kreisgerichts Prizren (Kosovo) vom 31. Oktober 2006 aufgelöst wurde. Es trifft ebenfalls zu, dass der Beschwerdeführer am 29. April 2009 das Mädchen Y.P. anerkannte, das S.P., eine Schweizerbürgerin, zur Mutter hat. Bei diesen Elementen handelt es sich um neue Tatsachen, welche im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen und zu würdigen sind (vgl. BGE 128 II 149 f.). Die Vorinstanz hat aufgrund des ihr bekannten Sachverhalts ihr Ermessen weder überschritten noch missbraucht, als sie zum Schluss gelangte, dass die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht für eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz sprechen. Starke persönliche Bindungen des Beschwerdeführers zur Schweiz oder zu seiner Familie lassen sich nicht erkennen. Auch die persönlichen Kontakte des Beschwerdeführers, welche das laufende Strafverfahren offenlegte, stehen mehrheitlich im Zusammenhang mit der Drogensucht. Dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren geltend macht, er sei seit 31. Oktober 2006 nicht mehr mit der Landsfrau Ilda D. verheiratet, vermag an der Beurteilung über seine persönlichen Verhältnisse nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hat – da er nicht mehr verheiratet ist – in seinem Heimatstaat zwar keine nahe Bezugsperson mehr; nach eigenen Angaben leben sein 75-jähriger Grossvater mütterlicherseits sowie zwei Onkel väterlicherseits in seinem Heimatstaat, womit der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland noch über verwandtschaftliche Beziehungen verfügt. Somit ist seine soziale Lebenssituation auch ohne Ehegattin im Kosovo nicht aussichtslos. Mit der Kindesanerkennung haben sich indes die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers verändert. Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistet das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Darauf kann sich im Rahmen eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat. Dies trifft zu, wenn die verwandte

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Person das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt (vgl. statt vieler BGE 130 II 285 nach dem alten Ausländerrecht). Soweit eine familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist, wird das der zuständigen Behörde grundsätzlich eingeräumte freie Ermessen beschränkt (BGE 129 II 218 f. nach dem alten Ausländerrecht). Die am 11. Februar 2009 geborene Y. P. ist kraft Staatsangehörigkeit ihrer Mutter, S.P., Schweizerbürgerin. Der Beschwerdeführer kann, da er das Kindesverhältnis zu Y.P. anerkannt hat, Art. 8 Abs. 1 EMRK geltend machen. Ob der Beschwerdeführer indes einen persönlichen Kontakt zu Y.P. pflegt und seinen Unterhaltspflichten nachkommt, geht aus den eingereichten Akten nicht hervor. Der Beschwerdeführer hat insbesondere keinen Beweis erbracht, dass er die familiäre Beziehung zu seiner Tochter lebt; das Kind ist offenbar in der Obhut der Mutter, die zumindest nicht mit dem Beschwerdeführer zusammenlebt. Eine intakte und gelebte familiäre Beziehung wird allerdings schon dann angenommen, wenn ein regelmässiger Kontakt besteht (BGE 120 Ib 3, 119 Ib 84). Darüber liegen momentan keine gesicherten Anhaltspunkte vor. Der Nachweis dafür wäre dem Beschwerdeführer aber durchaus möglich gewesen, erfolgte doch die Anerkennung am 29. April 2009 – notabene einen Tag vor Einreichung der Beschwerdeergänzung -, während das vom Beschwerdeführer anerkannte Kind bereits am 11. Februar 2009 zur Welt gekommen war. 2.8. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen weder überschritten noch missbraucht, als sie feststellte, der Beschwerdeführer sei trotz langjähriger Anwesenheit in der Schweiz nicht integriert. Die zahlreichen Straftaten, welche der Beschwerdeführer seit seinem 17. Lebensjahr in regelmässigen Abständen begangen hat, legen diesen Schluss nahe. Soziale Kontakte beschränkten sich – wie insbesondere die laufende Strafuntersuchung zeigt – auf Bekanntschaften aus dem Drogenmilieu. Eine fortgeschrittene Integration ist auch nach bald 17 Jahren Anwesenheit in der Schweiz nicht zu erkennen. 2.9. Die Vorinstanz hat die Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland als zumutbar erachtet. Dabei hat sie ihr Ermessen weder überschritten noch missbraucht.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Beschwerdeführer hat seine Kindheit und seine Jugend bis zum Alter von 11 Jahren in der Heimat verbracht, ist mit der dortigen Sprache und Kultur vertraut und verfügt dort mit seinem 75-jährigen Grossvater mütterlicherseits sowie zwei Onkeln väterlicherseits nach wie vor über verwandtschaftliche Beziehungen. Selbst wenn derzeit die engsten Verwandten nicht in seinem Heimatstaat leben, hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, in seiner früheren Heimat wieder Fuss zu fassen. Auch in Anbetracht der Drogensucht des Beschwerdeführers ist eine Rückkehr in das Heimatland zumutbar. Der Beschwerdeführer ist seit vielen Jahren drogenabhängig und hat verschiedene Versuche unternommen, endgültig von seiner Sucht wegzukommen. Der Beschwerdeführer steht seit vielen Jahren – mit Unterbrüchen – bei seinem Hausarzt in einem Methadonprogramm. Im Jahr 2004 absolvierte er – unterstützt von seiner Familie – eine Entziehungskur in Belgrad und Moskau, und im April 2008 trat er offenbar aus eigener Initiative für einen methadonunterstützten Entzug in die Klinik Pfäfers ein; diese Institution verliess er nach fünftägigem stationärem Aufenthalt wieder. Anfang Juli 2008 unternahm er einen zweiten Versuch, wurde aber abgewiesen, da er beim Eintritt Heroin auf sich trug. Der Beschwerdeführer hat somit verschiedene Gelegenheiten, seine Drogensucht mit medizinischer Hilfe und Unterstützung seiner Familie endgültig zu bekämpfen, nicht wahrgenommen. Dass der Beschwerdeführer – wie er geltend macht – in seinem Heimatland seine Drogensucht nicht adäquat behandeln lassen könnte, erscheint vor dem Hintergrund des hiesigen Therapieangebots nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer ist – gemäss der eingereichten Akten – derzeit bestrebt, im Sinne eines letzten Versuchs noch einmal ein Entzugsprogramm zu starten. Die Klinik Pfäfers hat den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 31. März 2009 zwar erneut nicht aufgenommen, doch ist derzeit offen, ob eine andere Institution den Beschwerdeführer zu ihrem Entzugsprogramm zulässt. 3. Werden die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung des Beschwerdeführers von der Schweiz mit seinen privaten Interessen gegeneinander abgewogen, so erscheint eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung im heutigen Zeitpunkt insgesamt als unverhältnismässig. Die Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafen liegt bei knapp fünf Monaten. Hinzu kommt, dass es sich bei den Straftaten im wesentlichen um Beschaffungsdelikte handelte. Zugunsten des Beschwerdeführers wirkt die Anerkennung Y.P. als Kind, wobei im heutigen Zeitpunkt noch unklar ist, inwiefern der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer seinen Unterhaltspflichten nachkommt und einen persönlichen Kontakt zu seiner Tochter pflegt. Es erscheint daher geboten, im Sinne einer Probezeit (vgl. BGE 2C_225/2007 vom 3. Dezember 2007) dem Beschwerdeführer den weiteren Aufenthalt für ein Jahr zu gestatten und folglich seine Bewilligung um ein Jahr zu verlängern. Damit erhält der Beschwerdeführer Gelegenheit, den Tatbeweis für die Überwindung der Abhängigkeit und die Befähigung zu einem straffreien und korrekten Verhalten zu erbringen. Dies bedeutet, dass er sich keine Verstösse gegen Vorschriften und behördliche Anordnungen zuschulden kommen lassen darf und insbesondere auch geringfügige Delikte nicht mehr toleriert werden. Insbesondere das Ergebnis des laufenden Strafverfahrens dürfte dannzumal bekannt sein. Zudem wird der Beschwerdeführer dartun müssen, ob er seine Pflichten als Vater gegenüber dem anerkannten Kind erfüllt und den persönlichen Kontakt pflegt. Das Ausländeramt wird nach Ablauf eines Jahres prüfen, ob der Beschwerdeführer diese Bedingungen eingehalten hat und inwiefern die Beziehung zu seinem anerkannten Kind beim Entscheid über die Verlängerung bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu berücksichtigen ist. Sollte dem Beschwerdeführer die Einhaltung der Auflagen nicht gelingen, wäre dannzumal eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage unausweichlich. 4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Von einer vollumfänglichen Gutheissung kann nicht gesprochen werden, da keine vorbehaltlose Erteilung der Bewilligung gewährt wird. Ziff. 1 a) und 1 b) des angefochtenen Entscheids vom 13. Februar 2009 sind aufzuheben. Die Sache ist zur Regelung des weiteren Aufenthalts im Sinne der Erwägungen an das Ausländeramt zurückzuweisen. 5. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt zufolge unentgeltlicher Rechtspflege der Staat. Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 13, Ziff. 622 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Auf die Erhebung ist zu verzichten. Mit Verfügung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2009 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt. Eine Kostennote wurde nicht eingereicht, so dass die Entschädigung des Rechtsvertreters nach Ermessen festzusetzen ist (Art. 6 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsagenten, sGS 963.75, abgekürzt HonO). Eine Entschädigung von Fr. 1'600.-zuzügl. MWSt für das Beschwerdeverfahren ist angemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO in Verbindung mit Art. 19 HonO und Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes [sGS 963.70]).   Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:   1./ Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2./ Ziff. 1 a) und 1 b) des angefochtenen Entscheids vom 13. Februar 2009 werden aufgehoben und die Sache wird zur Regelung des weiteren Aufenthalts des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen an das Ausländeramt zurückgewiesen. 3./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- trägt zufolge unentgeltlicher Rechtspflege der Staat. Auf die Erhebung wird verzichtet. 4./ Der Anspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands Rechtsanwalt F. gegenüber dem Staat aus der Vertretung im Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 1'600.-- zuzügl. MWSt.   V.          R.           W.   Der Präsident:                    Der Gerichtsschreiber:    

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versand dieses Entscheides an: -   den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. iur. F.) -   die Vorinstanz -   das Ausländeramt   am:   Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Juli 2009 Ausländerrecht, Art. 62 AuG (SR 142.20). Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgehoben und Rückweisung an das Ausländeramt zur neuen Entscheidung nach rund einem Jahr angeordnet bei mehrfach straffälligem Staatsangehörigen von Serbien, der 1981 geboren wurde und seit 1992 in der Schweiz lebt (Verwaltungsgericht, B 2009/24). 

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2025-07-19T14:40:35+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

B 2009/24 — St.Gallen Verwaltungsgericht 09.07.2009 B 2009/24 — Swissrulings