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St.Gallen Verwaltungsgericht 24.02.2010 B 2009/124

24 février 2010·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsgericht·PDF·1,066 mots·~5 min·1

Résumé

Strassenverkehrsrecht, Art. 16 Abs. 2 SVG (SR 741.01). Die im Beschwerdeverfahren erstmals vorgebrachten Einwände gegen die Korrektheit der Geschwindigkeitsmessung vermochten keine fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts darzutun (Verwaltungsgericht, B 2009/124).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2009/124 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 24.02.2010 Entscheiddatum: 24.02.2010 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Februar 2010 Strassenverkehrsrecht, Art. 16 Abs. 2 SVG (SR 741.01). Die im Beschwerdeverfahren erstmals vorgebrachten Einwände gegen die Korrektheit der Geschwindigkeitsmessung vermochten keine fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts darzutun (Verwaltungsgericht, B 2009/124). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________   In Sachen A. ,  Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M. gegen   Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,Abteilung IV, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte und   Strassenverkehrsamt, Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner,   betreffend Führerausweisentzug   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ A. , geb. 1927, erwarb 1946 den Führerausweis für Personenwagen. Am 5. Dezember 2006 wurde er verwarnt, weil er die signalisierte Höchstgeschwindigkeit missachtet hatte. Am 14. September 2008, um 15.16 Uhr, lenkte A.  den Personenwagen Volvo in Altstätten innerorts auf der Stoosstrasse Richtung Zentrum. Mit einem automatischen Verkehrsüberwachungsgerät wurde eine Geschwindigkeit von 70 km/h gemessen. Nach Abzug der Sicherheitsmarge von 3 km/h wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 17 km/h festgestellt. Mit Verfügung vom 6. Januar 2009 entzog das Strassenverkehrsamt A.  den Führerausweis wegen leichter Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer eines Monats. B./ Gegen den Ausweisentzug erhob A.  mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Januar 2009 Rekurs, der von der Verwaltungsrekurskommission mit Entscheid vom 25. Juni 2009 abgewiesen wurde. C./ Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. Juli 2009 erhob A.  Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission sei aufzuheben, es sei zu prüfen, ob die Geschwindigkeitsmessanlage von gleicher Art © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte sei wie diejenige, welche in verschiedenen Kantonen zu krassen Fehlmessungen geführt habe, falls dies zutreffe, sei der Führerausweisentzug aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Aufgrund der uneinheitlichen Praxis des Bundesgerichts zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts übermittelte dieses die Beschwerde am 6. August 2009 dem Bundesgericht zum Entscheid. Das Bundesgericht entschied über die Angelegenheit am 6. November 2009 (1C_346/2009). Es hielt fest, die Verwaltungsrekurskommission sei auf dem Gebiet der Massnahmen im Strassenverkehr kein oberes Gericht im Sinne von Art. 86 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110). Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und wies die Sache zur weiteren Behandlung an das Verwaltungsgericht zurück. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 19. November 2009 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, zur vor-instanzlichen Vernehmlassung Stellung zu nehmen. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. Januar 2010 hielt er an seinem Antrag fest, es sei zu prüfen, ob die technischen Vorschriften bei der Messung eingehalten worden seien. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (BGE 1C_346/2009 vom 6. November 2009). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 15. Juli 2009 entspricht zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Nach Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt SVG) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (SR 741.03, abgekürzt OBG)  ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet in Art. 16a bis 16c SVG zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen. Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). 2.1. Fest steht, dass beim Beschwerdeführer eine Überschreitung der zulässigen Innerorts-Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 17 km/h gemessen wurde. In der Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer die Korrektheit der Messung. Er verlangt einen Amtsbericht der Kantonspolizei über das eingesetzte Messgerät, dessen Eichung und allfällige Funkstörungen sowie über das eingesetzte Personal und über dessen Schulung. Fest steht, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren die Messung bzw. die Korrektheit der Messung nicht bestritten hat und die Bussenverfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Fest steht weiter, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23. Dezember 2008 an das Strassenverkehrsamt die Verkehrsregelverletzung ausdrücklich anerkannte und festhielt, er habe sich "aktiv zur Regelverletzung bekannt". Auch im Rekursverfahren brachte er keine Einwendungen gegen die Korrektheit der Messung vor. Die Bestreitungen in der Beschwerde erschöpfen sich in allgemeiner Kritik und allgemeinen Hinweisen über angebliche Ungenauigkeiten bei Radarmessungen sowie bekannten Vorfällen in anderen Kantonen. Konkrete Umstände, welche Mängel an derjenigen Messung erkennen lassen, welche Grundlage der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Widerhandlung ist, werden hingegen nicht vorgebracht und sind aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Daher ist auf weitere Abklärungen zu verzichten, und es ist mit der Vorinstanz und in Übereinstimmung mit der rechtskräftigen Bussenverfügung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 17 km/h beging. 2.2. Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen um 17 km/h im Innerortsbereich ist das Ordnungsbussenverfahren nicht mehr möglich (Ziff. 303.1 des Anhangs 1 zur Ordnungsbussenverordnung, SR 741.031). Zu Recht hat die Vorinstanz die Widerhandlung als leicht im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert. Da der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2006 wegen Geschwindigkeitsüberschreitung verwarnt wurde, kommt Art. 16a Abs. 2 SVG zur Anwendung. Danach wird nach einer leichten Widerhandlung der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. Mit der Verwarnung vom 5. Dezember 2006 ist diese Voraussetzung erfüllt, weshalb der Führerausweisentzug rechtmässig ist. Die Mindestentzugsdauer von einem Monat kann nicht unterschritten werden, weshalb die Vorbringen bezüglich beruflicher Angewiesenheit auf den Ausweis unbegründet sind. Dieser Umstand wurde berücksichtigt, indem die Mindestentzugsdauer angeordnet wurde. Es kann im übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids (E. 2a bis d) verwiesen werden. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'500.-- ist angemessen (Art. 13, Ziff. 622 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 98bis VRP).   Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'500.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.   V.          R.           W. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte   Der Präsident:           Der Gerichtsschreiber:     Versand dieses Entscheides an: -   den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt Dr. M.) -   die Vorinstanz -   den Beschwerdegegner -   das Bundesamt für Strassen, 3003 Bern   am:   Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Februar 2010 Strassenverkehrsrecht, Art. 16 Abs. 2 SVG (SR 741.01). Die im Beschwerdeverfahren erstmals vorgebrachten Einwände gegen die Korrektheit der Geschwindigkeitsmessung vermochten keine fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts darzutun (Verwaltungsgericht, B 2009/124).

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