Skip to content

St.Gallen Verwaltungsgericht 22.09.2008 B 2009/120

22 septembre 2008·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsgericht·PDF·2,225 mots·~11 min·1

Résumé

Ausländerrecht, Art. 51 Abs. 2 lit. b, Art. 62 lit. a und e AuG (SR 142.20). Rechtmässigkeit der Verweigerung des Nachzugs des aus Mazedonien stammenden Ehemannes einer niedergelassenen italienischen Staatsangehörigen, die auf Sozialhilfeleistungen angewiesen ist und falsche Angaben im Gesuchsverfahren machte (Verwaltungsgericht, B 2009/120).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2009/120 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 22.09.2008 Entscheiddatum: 22.09.2008 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2009 Ausländerrecht, Art. 51 Abs. 2 lit. b, Art. 62 lit. a und e AuG (SR 142.20). Rechtmässigkeit der Verweigerung des Nachzugs des aus Mazedonien stammenden Ehemannes einer niedergelassenen italienischen Staatsangehörigen, die auf Sozialhilfeleistungen angewiesen ist und falsche Angaben im Gesuchsverfahren machte (Verwaltungsgericht, B 2009/120). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________   In Sachen V.V.,  Beschwerdeführerin, gegen   Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Aufenthaltsbewilligung für H.J.   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ V.V., geb. 1966, ist italienische Staatsangehörige. Sie lebt seit 1998 in der Schweiz und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Sie war bis 2007 mit F.V. verheiratet. Die Eheleute wurden mit Urteil vom 22. November 2007 geschieden. Die drei unmündigen Kinder leben bei der Mutter. Am 10. September 2008 reichte der mazedonische Staatsangehörige H.J., geb. 1977, bei der Schweizer Vertretung in Skopje ein Einreisegesuch zur Heirat mit V.V. und Wohnsitznahme bei ihr ein. Mit Verfügung vom 4. Februar 2009 wies das Ausländeramt das Gesuch von H.J. ab. Zur Begründung führte es im wesentlichen an, die Ehefrau beziehe für ihren Lebensunterhalt und den Unterhalt ihrer Kinder Sozialhilfe. Sie verfüge somit nicht über genügende Mittel für den Familiennachzug. Nach dem eingereichten Arbeitsvertrag würde ihr Verlobter monatlich einen Nettolohn von Fr. 2'672.15 erzielen, falls er eine Aufenthaltsbewilligung erhalten würde. Die finanziellen Mittel seien auch unter Berücksichtigung des künftigen Einkommens des Verlobten ungenügend. Während der Bedarf nach den massgebenden Richtlinien bei Fr. 5'609.90 liege, betrage das durchschnittliche monatliche Einkommen der Eheleute gesamthaft lediglich Fr. 4'410.35. Die Differenz zwischen Bedarf und effektivem Einkommen betrage daher Fr. 1'199.55 und sei als erheblich zu bezeichnen, weshalb damit zu rechnen sei, dass weiterhin eine Unterstützung durch das Sozialamt erfolgen müsste. B./ Gegen die Verfügung des Ausländeramts erhob V.V. mit Eingabe vom 14. Februar 2009 Rekurs, der vom Sicherheits- und Justizdepartement mit Entscheid vom 26. Juni 2009 abgewiesen wurde. Das Sicherheits- und Justizdepartement hielt fest, im Rekursverfahren habe die Rekurrentin einen Arbeitsvertrag eingereicht, wonach ihr Verlobter als Serviceangestellter monatlich brutto Fr. 5'000.-- verdienen würde. Dies

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entspreche im Vergleich zum Arbeitsvertrag, der im Verfahren vor dem Ausländeramt eingereicht worden sei, einer Lohnerhöhung von monatlich brutto Fr. 1'000.--. Diese Erhöhung sei nicht nachvollziehbar. Ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 5'000.-- liege weit über dem durchschnittlichen Lohn, der in der Ostschweiz einem Serviceangestellten ohne Berufserfahrung ausgerichtet werde. Daher sei davon auszugehen, dass es sich bei dem im Rekursverfahren eingereichten Arbeitsvertrag um eine Gefälligkeit handle. Die geltend gemachte Lohnerhöhung könne daher nicht berücksichtigt werden. C./ Mit Eingabe vom 3. Juli 2009 erhob V.V. Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für ihren Verlobten. Sie macht geltend, ihre derzeitigen durchschnittlichen Nettoeinkünfte lägen nicht mehr bei Fr. 1'738.-- pro Monat, sondern bei Fr. 2'427.--. Dies belegten die Lohnabrechnungen von Oktober 2008 bis und mit Mai 2009. Diese beträfen ihre feste Anstellung bei der P. Reinigungsservice AG. Hinzu komme, dass sie seit dem 15. Juni 2009 zusätzlich bei der Firma J., beschäftigt sei und dort ein zusätzliches Einkommen erziele. Die finanziellen Verhältnisse seien damit ausreichend. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 28. Juli 2009 die Abweisung der Beschwerde. Sie hält fest, das monatliche Einkommen bei der P. Reinigungsservice AG sei starken Schwankungen unterworfen. In der Zeit von Juni 2008 bis Mai 2009 habe die Beschwerdeführerin durchschnittlich Fr. 2'094.80 netto pro Monat verdient. Wie aus der Berechnung des Lebensbedarfs im Falle eines Aufenthalts des Verlobten in der Schweiz ersichtlich sei, bleibe auch bei Anrechnung dieses monatlichen Nettoeinkommens eine erhebliche Differenz zum Bedarf. Der Arbeitsvertrag mit der J. sei erst am 15. Juni 2009 in Kraft getreten. Eine Lohnabrechnung liege noch nicht vor. Die Beschwerdeführerin sei dieses Arbeitsverhältnis erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingegangen. Es sei daher abzuklären, ob es sich um ein dauerhaftes und langfristiges Arbeitsverhältnis handle. Bis anhin habe V.V. Sozialhilfeunterstützung erhalten. Ob dies bei der geltend gemachten Einkommenssituation weiterhin der Fall sei, stehe nicht fest. Die Beschwerdeführerin habe daher eine amtliche Bestätigung über die ausgerichtete Unterstützung einzureichen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung zu nehmen. Innert der angesetzten Frist reichte sie Lohnabrechnungen der P. Reinigungsservice AG vom Juni 2008 bis Juli 2009, Lohnabrechnungen einer weiteren Reinigungsstelle sowie zwei Lohnabrechnungen der J. ein und veranlasste das Sozialamt zu einer Bescheinigung der ausgerichteten Leistungen. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 3. Juli 2009 wurde rechtzeitig eingereicht und erfüllt formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG) haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG erlöschen die Ansprüche nach Art. 43 AuG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Solche sind bei Sozialhilfebezug gegeben. Nach Art. 62 lit. e AuG kann die zuständige Behörde Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, widerrufen, wenn die Ausländerin bzw. der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. 2.1. Diese Bestimmungen stehen im Einklang mit Art. 8 Ziff. 1 und 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101, abgekürzt EMRK). Art. 8 Ziff. 1 EMRK verschafft einen Anspruch auf Schutz des Familienlebens. Auf diesen können sich Angehörige

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von Personen mit einem festen Rechtsanspruch auf Aufenthalt in der Schweiz berufen. Dieser Anspruch ist allerdings nicht schrankenlos. Das Recht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für einen Angehörigen einer in der Schweiz niedergelassenen Person kann gestützt auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK u.a. eingeschränkt werden, wenn es für das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig ist. Dies kann die Verweigerung bzw. den Widerruf von Bewilligungen rechtfertigen, wenn die Ausländerin bzw. der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (vgl. Uebersax/Rudin/ Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 8.30 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 2.2. Nach den Abklärungen des Ausländeramts liegt der finanzielle Bedarf im Falle des Nachzugs des Verlobten der Beschwerdeführerin und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch ihn bei monatlich Fr. 5'609.90 (vgl. Akten des Ausländeramts, S. 80). Das Ausländeramt ging von einem Grundbedarf für fünf Personen von Fr. 2'393.--, einem Ergänzungsbedarf von Fr. 852.--, Mietkosten inkl. Nebenkosten von Fr. 1'350.-- und Krankenversicherungsauslagen (Prämien zuzügl. Anteil Jahresfranchise) von Fr. 664.90 pro Monat aus. Hinzu wurden Erwerbsunkosten von Fr. 350.-- gerechnet, was einen Bedarf von Fr. 5'609.90 ergibt. Diesem Bedarf stellte das Ausländeramt Nettoeinkünfte von Fr. 4'410.-- gegenüber. Dabei stützte es sich auf den durchschnittlichen Lohn bei der P. Reinigungsservice AG von Fr. 1'515.85, den Lohn bei der H. von durchschnittlich Fr. 225.35 und den Lohn des Ehemannes von Fr. 2'672.15. Der Lohn des Ehemannes beruht auf dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Arbeitsvertrag zwischen dem künftigen Ehemann und der Pizzeria X. In diesem Arbeitsvertrag war ein Lohn von brutto Fr. 4'000.-- bzw. netto und abzüglich der Quellensteuer von Fr. 2'672.15 vereinbart worden. Im Rekursverfahren reichte die Beschwerdeführerin einen Arbeitsvertrag ein, nach dem ihr künftiger Ehemann Fr. 5'000.-- brutto pro Monat erzielen würde. Das Ausländeramt nahm dazu Abklärungen vor und stellte fest, dass die Löhne der übrigen Service-Mitarbeiter jenes Arbeitgebers im Jahr 2007 rund Fr. 1'000.-- tiefer lagen als der im zweiten Arbeitsvertrag mit dem künftigen Ehemann ausgewiesene Lohn. Die Vorinstanz erwog, in Anbetracht der aktuellen Wirtschaftslage erscheine diese Lohnerhöhung nicht schlüssig nachvollziehbar. Hinzu komme, dass der Verlobte der Beschwerdeführerin nie in der Schweiz gelebt habe und im Heimatland arbeitslos sei. Ausserdem liege ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 5'000.-- weit über dem durchschnittlichen Lohn eines

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Serviceangestellten in der Schweiz (mit Berufs- und Fachkenntnissen, ohne Berufserfahrung). Bei dieser Sachlage haben Ausländeramt und Vorinstanz zu Recht darauf geschlossen, dass es sich bei dem im Rekursverfahren eingereichten Arbeitsvertrag mit der Pizzeria X. um eine Gefälligkeitsbescheinigung handelt. Der im eingereichten Arbeitsvertrag vereinbarte Lohn ist wesentlich höher als ein marktüblicher Lohn. Die innert kurzer Zeit vorgenommene Lohnerhöhung ist nicht nachvollziehbar. Es ist naheliegend, dass ein solches überdurchschnittliches Gehalt nicht während längerer Zeit ausgerichtet würde und die Einreichung des Arbeitsvertrages mit einem um Fr. 1'000.-- höheren Bruttolohn bezweckte, die Chancen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Verlobten der Beschwerdeführerin zu erhöhen. Diese Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Zu Recht lehnte es daher die Vorinstanz ab, die behauptete Lohnerhöhung des Verlobten zu berücksichtigten. Es ist davon auszugehen, dass der Verlobte in der Schweiz ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'672.15 erzielen könnte. Die Beschwerdeführerin reichte Lohnabrechnungen der P. Reinigungsservice AG von Juni 2008 bis Juli 2009 ein. Nach diesen beträgt ihr durchschnittlicher Nettolohn Fr. 2'175.35 (Fr. 30'454.90 innerhalb von vierzehn Monaten). Bei der J. erzielte sie in den Monaten Juni und Juli 2009 Nettolöhne von Fr. 601.55 bzw. Fr. 862.30. Dies ergibt im Monatsdurchschnitt Fr. 731.90. Bei der Praxis H. erzielte sie im Durchschnitt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 198.75 (Fr. 3'577.60 in achtzehn Monaten). Dies ergibt gesamthaft ein Nettoeinkommen von Fr. 3'105.65. Zusammen mit dem Einkommen des Ehemannes von Fr. 2'672.15 würde sich das gesamte Nettoeinkommen pro Monat auf Fr. 5'778.-- belaufen. 2.3. Nach diesen Feststellungen würden sich der Bedarf und die voraussichtlichen Einkünfte ungefähr die Waage halten. Dennoch ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auf Sozialhilfe angewiesen ist. Zum einen werden ihr vom Sozialamt die Krankenkassenprämien bezahlt. Diese betrugen im Jahr 2008 Fr. 438.25 pro Monat. Die Übernahme der Prämien ist ungeachtet des Wegfalls der Prämienverbilligungsbeiträge als Leistung der Sozialhilfe zu qualifizieren. Der geschiedene Ehemann der Beschwerdeführerin zahlt keine Unterhaltsbeiträge für die drei Kinder. Hinzu kommt, dass bei der Bedarfsrechnung nicht berücksichtigt wurde,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass die Beschwerdeführerin einen Autoabstellplatz gemietet hat, was bedeutet, dass sie ein Auto besitzt. Die Kosten für das Halten eines Autos belaufen sich erfahrungsgemäss auf mindestens Fr. 400.-- im Monat, selbst wenn es nur wenig genutzt wird. Diese zusätzlichen Kosten sind in den Pauschalansätzen zur Ermittlung der Lebenshaltungskosten nicht enthalten. Der Lebensbedarf ist also wesentlich höher, als dies in der Berechnung des Ausländeramts festgestellt wurde, und aufgrund der Kosten für das Halten eines Autos auf über Fr. 6'000.-- zu veranschlagen. Davon abgesehen ist fraglich, ob die Einkünfte der Beschwerdeführerin aus drei verschiedenen Arbeitsstellen als dauerhaft zu betrachten sind. Auffallend ist insbesondere, dass die Beschwerdeführerin erst höhere Einkünfte erzielte, nachdem ihr Verlobter ein Einreisegesuch gestellt hatte. Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass die derzeit geleisteten Pensen nicht dauerhaft sind. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin bzw. der nachzuziehende Verlobte weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen sind. 2.4. Wie oben dargelegt hat die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren einen Arbeitsvertrag ihres Verlobten eingereicht, der bezüglich des Lohns offensichtlich eine simulierte Vereinbarung enthielt. Nach Art. 62 lit. a AuG rechtfertigt sich der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht. Im vorliegenden Fall war die Höhe der Einkünfte von erheblicher Bedeutung für die Bewilligung des Familiennachzugs. Das Einreichen eines Arbeitsvertrages mit einer offensichtlich überhöhten Lohnangabe bezweckte, trotz fehlender Voraussetzungen eine Bewilligung für den Ehemann zu erlangen. Die Beschwerdeführerin machte somit im Bewilligungsverfahren falsche Angaben. Damit ist ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 lit. a AuG gegeben, der nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG den Anspruch auf Familiennachzug gemäss Art. 43 AuG erlöschen lässt. 2.5. Zusammenfassend ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auf Sozialhilfe angewiesen ist, weshalb die Verweigerung des Familiennachzugs gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b sowie Art. 62 lit. e AuG rechtmässig ist. Zudem wurden im Bewilligungs- bzw. im Rechtsmittelverfahren falsche Angaben gemacht, weshalb die Verweigerung des Familiennachzugs auch nach Art. 51 Abs. 2 lit.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b und Art. 62 lit. a AuG rechtmässig ist. Folglich ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 13, Ziff. 622 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zuzusprechen (Art. 98bis VRP).   Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:   1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt die Beschwerdeführerin unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.   V.          R.           W.   Der Präsident:         Der Gerichtsschreiber:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versand dieses Entscheides an: -   die Beschwerdeführerin -   die Vorinstanz   am:     Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2009 Ausländerrecht, Art. 51 Abs. 2 lit. b, Art. 62 lit. a und e AuG (SR 142.20). Rechtmässigkeit der Verweigerung des Nachzugs des aus Mazedonien stammenden Ehemannes einer niedergelassenen italienischen Staatsangehörigen, die auf Sozialhilfeleistungen angewiesen ist und falsche Angaben im Gesuchsverfahren machte (Verwaltungsgericht, B 2009/120).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2025-07-19T15:23:32+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

B 2009/120 — St.Gallen Verwaltungsgericht 22.09.2008 B 2009/120 — Swissrulings