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St.Gallen Verwaltungsgericht 22.09.2009 B 2009/110

22 septembre 2009·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsgericht·PDF·1,656 mots·~8 min·4

Résumé

Tierschutz, Art. 23 Abs. 1 TSchG (SR 455). Rechtmässigkeit eines Tierhalteverbots auf unbestimmte Zeit aufgrund wiederholter Widerhandlungen gegen gesetzliche Vorschriften und amtliche Verfügungen (Verwaltungsgericht, B 2009/110).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2009/110 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 22.09.2009 Entscheiddatum: 22.09.2009 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2009 Tierschutz, Art. 23 Abs. 1 TSchG (SR 455). Rechtmässigkeit eines Tierhalteverbots auf unbestimmte Zeit aufgrund wiederholter Widerhandlungen gegen gesetzliche Vorschriften und amtliche Verfügungen (Verwaltungsgericht, B 2009/110). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________   In Sachen X.Y., Beschwerdeführer, gegen   Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen,Davidstrasse 27, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,   betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tierhalteverbot   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ X.Y., hat seit vielen Jahren Anstände mit der Nutztierhaltung. Mit Rekursentscheid vom 22. Juni 2001 wurde ihm für 18 Monate die Haltung von Tieren der Rindergattung verboten. Am 11. März 2002 wurde er vom Untersuchungsamt Altstätten wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz und mehrfacher Körperverletzung mit zwei Wochen Gefängnis und Fr. 800.-- Busse bestraft. In der Folge wurden Verstösse gegen das Verbot der Haltung von Rindvieh festgestellt. Bei einer Kontrolle am 11. März 2003 wurden Mängel bei der Tierhaltung festgestellt, ebenso bei Kontrollen am 20. Februar 2004 sowie am 15. und am 28. November 2005. Bei einer Kontrolle am 7. April 2006 wurden keine gravierenden Verstösse festgestellt; lediglich ein Verstoss gegen das Anbindeverbot für Kälber unter vier Monaten. X.Y. wurde darauf hingewiesen, dass ein Tierhalteverbot geprüft werden müsste, wenn bei weiteren Kontrollen Mängel festgestellt würden. Bei einer Kontrolle am 14. November 2007 wurden wiederum Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung festgestellt. Das Veterinäramt ordnete hierauf mit Verfügung vom 11. Dezember 2007 verschiedene Massnahmen an. Das kantonale Untersuchungsamt büsste X.Y. am 14. Februar 2008 wegen mehrfacher Übertretung des Tierschutzgesetzes und des Tierseuchengesetzes mit Fr. 1'200.--. Am 14. November 2008 führte der Veterinärdienst des Amtes für Gesundheits- und Verbraucherschutz eine weitere Kontrolle auf dem Hof von X.Y. durch. Dabei wurden Mängel im Bereich der Tierhaltung sowie Widerhandlungen gegen die Verfügung vom 11. Dezember 2007 festgestellt. Am 4. Februar 2009 führte der Veterinärdienst eine unangemeldete Nachkontrolle durch. Dabei verweigerte X.Y. zunächst den Beamten den Zutritt zu den Stallungen und drohte ihnen. Sie stellten die wiederholte Haltung eines einzelnen Pferdes in einem Stall mit zu geringer Deckenhöhe, die wiederholte Haltung von Kühen bei ungenügender Standplatzbreite und fehlende Ohrmarken bei einer Kuh fest. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Verfügung vom 20. März 2009 sprach der Veterinärdienst des Amtes für Gesundheits- und Verbraucherschutz gegen X.Y. ein Tierhalteverbot ab 1. Juni 2009 auf unbestimmte Zeit aus. Ausgenommen war die Haltung eines Hundes. B./ Mit Eingabe vom 31. März 2009 erhob X.Y. gegen das Tierhalteverbot Rekurs, der vom Gesundheitsdepartement mit Entscheid vom 17. Juni 2009 abgewiesen wurde. C./ Mit Eingabe vom 25. Juni 2009 erhob X.Y. Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, sein Begehren sei zu schützen und der Entscheid des Gesundheitsdepartements vom 17. Juni 2009 aufzuheben. Zur Begründung bringt er vor, seine Tierhaltung sei nicht schlechter als diejenige der anderen Bauern. Dies bezeugten viele Leute. Für ihn sei ein Tier immer noch ein Tier, das ihn kenne. Er habe sehr guten Kontakt zu ihnen. Sein Land müsse genutzt und gepflegt werden, und dies gehe nur mit Tieren. Nachdem der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- aufgefordert worden war, ersuchte er um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. In der Folge wurde seinem Gesuch entsprechend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesundheitsdepartement teilt in seiner Vernehmlassung mit, dass es am angefochtenen Entscheid festhalte und im übrigen auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichte. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Aufgrund der Akten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer derzeit bevormundet ist, nachdem die Amtsvormundschaft Werdenberg mit Schreiben vom 13. Dezember 2006 die Aufhebung der Vormundschaft mitgeteilt hat. Er ist daher legitimiert, den Rekursentscheid mit Beschwerde anzufechten (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 25. Juni 2009 wurde rechtzeitig eingereicht und erfüllt die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Zweck des Tierschutzgesetzes (SR 455, abgekürzt TSchG) ist der Schutz der Würde und des Wohlergehens des Tieres (Art. 1 TSchG). Gemäss Art. 4 Abs. 1 TSchG hat, wer mit Tieren umgeht, ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen (lit. a) und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen (lit. b). Niemand darf einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie, soweit nötig, Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Gemäss Art. 59 Abs. 1 der Tierschutzverordnung (SR 455.1, abgekürzt TSchV) dürfen Pferde nicht angebunden gehalten werden. Stallungen müssen gewissen Mindestanforderungen genügen (Art. 10 Abs. 1 TSchV). 2.1. Die zuständige Behörde kann nach Art. 23 Abs. 1 TSchG denjenigen Personen das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden (lit. a) oder die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Ein solches von einem Kanton erlassenes Verbot ist in der ganzen Schweiz gültig (Art. 23 Abs. 2 TSchG). 2.2. Gemäss Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV) muss staatliches Handeln unter anderem verhältnismässig sein. Der angestrebte Zweck muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (BGE 130 I 19; 130 II 438; 126 I 119). Die Massnahme muss sich zur Erreichung des im öffentlichen Interesse angestrebten Ziels eignen. Im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel muss die Verwaltungsmassnahme erforderlich sein und hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Schliesslich ist sie nur gerechtfertigt, wenn sie ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den betroffenen Privaten bewirkt, wahrt. Es ist deshalb eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Massnahme und der durch den © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eingriff beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen vorzunehmen (vgl. statt vieler BGE 130 I 154; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/St. Gallen 2006, Rz. 581 ff.). 2.3. In der Verfügung des Veterinärdienstes des Amtes für Gesundheits- und Verbraucherschutz vom 20. März 2009 sowie im angefochtenen Rekursentscheid vom 17. Juni 2009 werden die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verstösse detailliert aufgeführt. Der Beschwerdeführer widersetzte sich am 4. Februar 2009 der Kontrolle und liess die Kontrolleure nicht in die Stallungen eintreten. Er eilte in den Stall, liess sein Pferd ins Freie und verschloss danach den Stall wieder. In der Folge bedrohte er die Kontrolleure mit einer Eisenstange. Anschliessend öffnete er die Ställe doch. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse mussten die Kontrolleure davon ausgehen, dass das Pferd im Stall angebunden war. Die Deckenhöhe betrug lediglich rund 193 cm. Auch wurde in der Verfügung konkret begründet, inwiefern die fünf Kühe auf einem zu schmalen Läger gehalten wurden. An der breitesten Stelle wurden 513,7 cm gemessen, während ein Läger für fünf Kühe mit einer Widerristhöhe von 135 cm (+/- 5 cm) eine Breite von mindestens 550 cm aufweisen müsste (Anhang 1 TSchV). Weiter wurden fehlende Ohrmarken bei einer Kuh sowie die wiederholte Überbelegung des Ziegenstalls beanstandet. Der Veterinärdienst führte in der angefochtenen Verfügung die massgebenden Vorschriften detailliert und im Wortlaut auf und begründete die dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Verstösse ausführlich und verständlich. Er legte im einzelnen dar, in welchen Punkten die Haltung der Tiere gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und der Ausführungsverordnung verstiess. Auch im Rekursentscheid wurde das gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Tierhalteverbot detailliert begründet. Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer habe wiederholt gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, insbesondere gegen Vorschriften bezüglich der Stallgrösse verstossen. Auch wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mehrfach auf die regelwidrige Tierhaltung hingewiesen wurde und ihm über mehrere Jahre hinweg genügend Möglichkeiten für die Anpassung seiner Tierhaltung geboten wurden. Die Verstösse gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes sind aufgrund der Akten ausgewiesen. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch im Grundsatz gar nicht, dass seine Tierhaltung in verschiedener Hinsicht gegen die Tierschutzgesetzgebung verstiess. Sein Einwand, seine Tierhaltung sei nicht schlechter als diejenige der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte anderen Bauern, ist unbegründet und geht im übrigen an der Sache vorbei. Insbesondere nennt er keinen konkreten Fall bzw. keine konkrete Tierhaltung, bei der ähnliche Verstösse festgestellt wurden. Auch behauptet er lediglich, zahlreiche Personen würden seine Darlegung bezeugen, er unterlässt es aber, solche Personen zu nennen. Zudem wären Verstösse anderer Tierhalter kein Freipass für den Beschwerdeführer. Vielmehr hätte der Veterinärdienst bei Bekanntwerden solcher Verstösse einzuschreiten. Ungeachtet der guten Absichten und seiner subjektiv guten Kontakte mit den Tieren muss sich der Beschwerdeführer vorwerfen lassen, während Jahren wiederholt gegen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes verstossen und sich nachgerade uneinsichtig gezeigt zu haben. Die bisher ausgesprochenen Bussenverfügungen und Sanktionen, die zahlreichen Ermahnungen, Hinweise und Aufforderungen konnten den Beschwerdeführer nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten bewegen. Ebenso verstiess er gegen befristete Tierhalteverbote. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens muss der Beschwerdeführer als unverbesserlich bezeichnet werden. Das generelle Tierhalteverbot auf unbestimmte Zeit erweist sich daher als rechtmässig und verhältnismässig. Folglich ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Beschwerdeführers (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 13, Ziff. 622 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Da der Beschwerdeführer offenbar Ergänzungsleistungsbezüger ist, wird auf die Erhebung der Kosten verzichtet (Art. 97 VRP). Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP).   Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:   1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt; auf die Erhebung wird verzichtet. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.   V.          R.           W.   Der Präsident:              Der Gerichtsschreiber:     Versand dieses Entscheides an: -   den Beschwerdeführer -   die Vorinstanz   am:   Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2009 Tierschutz, Art. 23 Abs. 1 TSchG (SR 455). Rechtmässigkeit eines Tierhalteverbots auf unbestimmte Zeit aufgrund wiederholter Widerhandlungen gegen gesetzliche Vorschriften und amtliche Verfügungen (Verwaltungsgericht, B 2009/110).

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