© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2008/95 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 22.01.2009 Entscheiddatum: 22.01.2009 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2009 Sozialhilfe, Art. 10 und Art. 30 ZUG (SR 851.1), Art. 7, Art. 8 und Art. 25 SHG (sGS 381.1). Voraussetzungen, unter welchen davon auszugehen ist, eine bedürftige Person sei durch behördliches Verhalten abgeschoben worden (Verwaltungsgericht, B 2008/95). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Haltinner-Schillig _______________ In Sachen Politische Gemeinde B., Beschwerdeführerin, gegen Departement des Innern des Kantons St. Gallen,Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Politische Gemeinde S., Beschwerdegegnerin, betreffend Zuständigkeit für Sozialhilfe hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ A., ein in der Schweiz niedergelassener italienischer Staatsangehöriger, geboren am 00. Mai 0000, wurde seit September 0000 vom Sozialamt B. unterstützt. Am 1. Oktober 0000 bezog er in B. eine Wohnung. Am 16. Juni 2006 wurde ihm diese Wohnung auf den 30. September 2006 gekündigt. In der Folge wurde die Kündigungsfrist bis 31. Oktober 2006 erstreckt. In der Zeit vom 1. November 2006 bis 20. Februar 2007 wohnte A. in einem Zimmer des Hotels K. in X.. In der Zeit vom 21. Februar bis 14. November 2007 hatte er sich in einem Zimmer des Hotels D. in S. eingemietet, bevor er nach Z. zog. Sein Mobiliar wurde am 27. Oktober 2006 in einem Lager in B. eingestellt. Wegen seines Wegzugs nach X. konnten sich das Sozialamt B. und die Sozialhilfekommission X. über die Zuständigkeit für Sozialhilfe für A. nicht einigen. Am 19. April 2007 stellte das Sozialamt B. bei der Sozialhilfekommission X. ein Begehren um Richtigstellung der Zuständigkeit und forderte die Sozialhilfeleistungen zurück, die ab 1. Februar 2007 für A. geleistet worden waren. Am 12. Juni 2007 stellte die Sozialhilfekommission X. fest, die Unterstützung für A. sei mit Recht Ende Februar 2007 wieder eingestellt worden, weil er sich seither im Hotel D. in S. aufhalte. A. sei zwar in X. angemeldet gewesen, er habe sich aber mehrheitlich in B. aufgehalten, weshalb der Unterstützungswohnsitz dort nicht untergegangen sei. Das Begehren des Sozialamtes B. um Richtigstellung der Zuständigkeit werde deshalb abgewiesen. Am
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 10. Juli 2007 teilte das Sozialamt B. der Sozialhilfekommission X. mit, die Angelegenheit werde als erledigt betrachtet, weil sie die Zuständigkeit für die Unterstützung von A. faktisch anerkannt habe. Das Sozialamt B. wies zudem den Verdacht zurück, A. abgeschoben zu haben und hielt fest, er habe sich die Unterkunft im Hotel K. in X. selber gesucht. B./ Am 23. April 2007 versuchte A. erfolglos, sich in der Politischen Gemeinde S. anzumelden. Am 24. April 2007 informierte das Sozialamt S. das Sozialamt B. darüber und ersuchte darum, A. sei weiterhin mit Sozialhilfe zu unterstützen. Das Amt hielt fest, die Miete eines Hotelzimmers vermöge für sich allein keinen Unterstützungswohnsitz zu begründen. A. mangle es an der Absicht des dauernden Verbleibens in S.. a) Am 23. Mai 2007 richtete das Sozialamt S. eine "Unterstützungsanzeige für Notfall" im Sinn von Art. 30 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (SR 851.1, abgekürzt ZUG) an die "ersatzpflichtige Wohngemeinde" B. und machte einen Kostenersatzanspruch für Notfallunterstützung gemäss Art. 13 ZUG per sofort und bis auf weiteres geltend (Grundbedarf: Fr. 960.--, Zimmermiete Fr. 800.--, Krankenkasse: Fr. 281.-- zuzüglich situationsbedingte Leistungen). Gemäss dieser Anzeige hat das Sozialamt B. A. bis zum 20. Mai 2007 mit Fr. 150.-- unterstützt. Sodann sind die Zimmermiete bis 31. Mai 2007 im Hotel D., S., und eine Kaution von Fr. 800.-- vom Sozialamt B. bezahlt worden. Im weiteren wird festgehalten, für A. sei der Aufenthalt im Hotel D. in S. eine Notlösung. Er halte sich tagsüber in B. auf und er möchte nach B. zurück. b) Am 4. Juni 2007 erhob das Sozialamt B. beim Sozialamt S. Einsprache gegen die "Unterstützungsanzeige für Notfall" vom 23. Mai 2007 und lehnte eine Kostenersatzpflicht als Wohngemeinde ab (Art. 33 Abs. 1 ZUG). Mit der Einsprache wird geltend gemacht, A. habe seinen Unterstützungswohnsitz in B. per 31. Oktober 2006 definitiv beendet und mit seinem Umzug ins Hotel D. in S. am 21. Februar 2007 Aufenthalt in S. begründet (Art. 11 ZUG). c) Am 25. Juni 2007 wies der Gemeinderat S. die Einsprache des Sozialamtes B. ab (Art. 34 Abs. 1 ZUG). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, A. habe in S. keinen Unterstützungswohnsitz begründet. Sodann würden die konkreten Umstände
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte darauf hinweisen, dass das Sozialamt B. den "Gemeindewechsel" zumindest unterstützt habe. Mit "Nachtragsmeldung" an die "ersatzpflichtige Wohngemeinde" B. vom 6. Juli 2007 machte das Sozialamt S. sodann den Anspruch auf Ersatz von Kosten für die Lagerung der Möbel von A. sowie für die Prämien für seine Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung geltend. C./ Am 10. Juli 2007 erhob die politische Gemeinde B. beim Departement des Innern Beschwerde gegen den Beschluss des Gemeinderates S. vom 25. Juni 2007 (Art. 34 Abs. 2 ZUG). Sie stellte den Antrag, der Gemeinderat S. sei zu verpflichten, die Zuständigkeit für die persönliche Sozialhilfe von A. zumindest als Aufenthaltsgemeinde im Sinn von Art. 11 ZUG rückwirkend per 21. Februar 2007 zu übernehmen und die als Vorschuss geleistete Sozialhilfe zurückzuerstatten. Das Departement des Innern wies die Beschwerde am 14. Mai 2008 ab und verpflichtete die Politische Gemeinde B., der Politischen Gemeinde S. die von ihr geleistete sozialhilferechtliche Unterstützung von A. in der Höhe von Fr. 13'681.25 zurückzuerstatten (Ziff. 1). Der Entscheid wird im Wesentlichen damit begründet, A. habe seinen Unterstützungswohnsitz nach wie vor in B., weil er durch ungenügende Betreuung durch das Sozialamt B., insbesondere bei der Wohnungssuche, abgeschoben worden sei. D./ Am 27. Mai 2008 erhob die Politische Gemeinde B. Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte innert erstreckter Frist am 16. Juni 2008, der angefochtene Entscheid des Departements des Innern vom 14. Mai 2008 sei aufzuheben (Ziff. 1) und die Politische Gemeinde S. sei zu verpflichten, die seit dem Zuzug von A. in S. geleistete Sozialhilfe zurückzuerstatten (Ziff. 2). Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, A. habe mit seinem Wegzug per 31. Oktober 2006 seinen Unterstützungswohnsitz in B. freiwillig aufgegeben und es treffe nicht zu, dass er aus B. abgeschoben worden sei. Das Departement des Innern nahm am 8. Juli 2008 Stellung und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Gemeinderat S. liess sich am 28. Juli 2008
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vernehmen und beantragte, der Beschwerde sei keine Folge zu geben und die Politische Gemeinde B. sei zu verpflichten, auf dem Betrag von Fr. 13'681.25 ab dem 1. November 2006 5 % Zins zu bezahlen. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache befugt (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Sodann ist die Politische Gemeinde B. zur Beschwerde legitimiert (vgl. GVP 2006 Nr. 24 mit Hinweis auf GVP 2003 Nr. 12). Weiter entsprechen die Beschwerdeeingabe vom 27. Mai 2008 und ihre Ergänzung vom 16. Juni 2008 in zeitlicher, formaler und inhaltlicher Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin sind sich einig, dass A. seinen Unterstützungswohnsitz bis 31. Oktober 2006 in B. hatte. Strittig ist, ob dieser im Zeitraum vom 1. November 2006 bis 14. November 2007 dort bestehen blieb bzw. ob die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin die im Jahr 2007 geleistete sozialhilferechtliche Unterstützung zurückzuerstatten hat. 2.1. Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz werden vom Wohnkanton unterstützt, soweit es dessen Gesetzgebung, das Bundesrecht oder völkerrechtliche Verträge vorsehen (Art. 20 Abs. 1 ZUG). Ist ein Ausländer ausserhalb seines Wohnkantons auf sofortige Hilfe angewiesen, so gilt Art. 13 ZUG sinngemäss. Danach hat der Aufenthaltskanton sofortige Hilfe zu leisten, wenn ein Schweizer Bürger ausserhalb des Wohnkantons darauf angewiesen ist. Bei Schweizern wie bei Ausländern bestimmt sich der Wohnkanton nach Art. 4 bis Art. 10 ZUG (vgl. W. Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, 2. Aufl., Zürich 1994, Rz. 225). Nach Art. 4 Abs. 1 ZUG hat der Bedürftige seinen Unterstützungswohnsitz in dem Kanton, in dem er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Die Wendung "mit der Absicht dauernden Verbleibens" stimmt mit dem Wohnsitzbegriff von Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zivilgesetzbuches (SR 210) überein und bedeutet, dass sich der Wohnsitz dort befindet, wo jemand sich tatsächlich niedergelassen und sich in der erkennbaren Absicht eingerichtet hat, hier seinen Lebensmittelpunkt zu haben. Aus diesem Grund kann bei der Beurteilung der Frage, ob ein Unterstützungswohnsitz begründet worden sei, grundsätzlich auf Lehre und Rechtsprechung zum zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff abgestellt werden (Thomet, a.a.O., Rz. 95 mit Hinweisen). 2.1.1. Der Unterstützungswohnsitz beginnt mit der tatsächlichen Niederlassung, wobei weder an die Absicht noch an die Dauer des Verbleibens zu strenge Anforderungen gestellt werden; massgebend ist vielmehr, dass sich der Lebensmittelpunkt wirklich am neuen Ort befindet und zwar auch dann, wenn der Aufenthalt nur von kurzer Dauer ist (Thomet, a.a.O., Rz. 100 mit Hinweisen). Unterhält eine bedürftige Person zu mehreren Orten gleichzeitig persönliche Beziehungen, so ist der Ort der intensivsten Beziehungen zu ermitteln und massgebend, d.h. der Mittelund Schwerpunkt der Lebensbeziehungen (Thomet, a.a.O., Rz. 98 mit Hinweis). Ein Indiz für die Wohnsitzbegründung von unsteten Personen ist der länger andauernde Aufenthalt. In der Praxis wird oft eine Dauer von sechs und mehr Monaten verlangt. Eine kürzere Dauer genügt jedoch, wenn andere Elemente auf Stabilität hinweisen (Thomet, a.a.O., Rz. 108 mit Hinweis auf BGE 92 I 221). Bei Ausländern gilt die Ausstellung einer Anwesenheitsbewilligung nach Art. 4 Abs. 2 ZUG als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist. Diese Vorschrift besagt, dass bei der Ausstellung einer Anwesenheitsbewilligung für Ausländer die Wohnsitzbegründung vermutet wird. Es muss indessen in jedem Fall geprüft werden, ob die beiden Wohnsitzvoraussetzungen, der tatsächliche Aufenthalt und die Absicht dauernden Verbleibens, gegeben sind. In diesem Sinn kann der Besitz einer fremdenpolizeilichen Anwesenheitsbewilligung nur als Indiz für einen bestehenden Wohnsitz betrachtet werden. Bei Ausländern, die im Besitz einer Niederlassungsbewilligung sind, kann am ehesten von der Absicht dauernden Verbleibens und damit von der Wohnsitzbegründung ausgegangen werden, wenn auch der tatsächliche Aufenthalt gegeben ist (Thomet, a.a.O., Rz. 107).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im Gegensatz zum zivilrechtlichen Wohnsitz bleibt der einmal begründete Unterstützungswohnsitz nicht bis zum Erwerb eines neuen bestehen (BBl 1990 I 49 ff.). Der Bedürftige verliert seinen bisherigen Unterstützungswohnsitz nach Art. 9 Abs. 1 ZUG, wenn er aus dem Wohnkanton wegzieht (vgl. auch BGE vom 23. September 2003, 2A.253/2003). "Wegziehen" bedeutet, dass er dort nicht mehr wohnhaft oder niedergelassen sein will und den Ort nach Aufgabe der Unterkunft mit dem Gepäck oder mit dem gesamten Hausrat verlässt (Thomet, a.a.O., Rz. 146). Sodann ist von "wegziehen" auszugehen, wenn sich der Bedürftige an einem anderen Ort oder an wechselnden Orten im bisherigen Wohnkanton aufhält, ohne sich mit der Absicht dauernden Verbleibens niederzulassen (Thomet, a.a.O., Rz. 148 mit Hinweis auf Rz. 103). In der Praxis stellt sich zunehmend die Frage, ob der Wohnsitz des Bedürftigen im Kanton bestehen bleibt, wenn er seine "feste Unterkunft" aufgibt und sich fortan in wechselnden Unterkünften am bisherigen Wohnort oder an wechselnden Orten im Kanton aufhält, z.B. bei wechselnden Bekannten logiert oder auf der Gasse lebt. Gestützt auf den Wortlaut sowie den Sinn und Zweck von Art. 4 und 9 ZUG geht Thomet davon aus, dass der Wohnsitz weiter bestehen bleibt, sofern der Bedürftige bisher im Kanton einen Unterstützungswohnsitz im Sinn von Art. 4 ZUG gehabt hat und er den bisherigen Wohnort nicht verlässt (Thomet, a.a.O., Rz. 148). 2.1.2. Solange die betreffende Person weder in einem anderen Kanton noch im bisherigen Wohnkanton einen neuen Wohnsitz begründet, besitzt sie in der Regel keinen Unterstützungswohnsitz mehr (BGE vom 2. Mai 2000, 2A.420/ 1999 mit Hinweis auf Thomet, a.a.O., Rz. 144 und 148). Dass eine Person auf die Dauer keinen Unterstützungswohnsitz hat, ist nach der Konzeption des ZUG zwar grundsätzlich möglich, darf aber nicht leichthin angenommen werden. Dies würde nicht nur Sinn und Zweck der Sozialhilfegesetzgebung, sondern auch den richtig verstandenen Interessen der betroffenen Gemeinwesen widersprechen (BGE vom 2. Mai 2000, 2A.240/1999). Ist der Zeitpunkt des Wegzugs zweifelhaft, so gilt nach Art. 9 Abs. 2 ZUG derjenige der polizeilichen Abmeldung. Sodann beenden der Eintritt in ein Heim, ein Spital oder eine andere Anstalt sowie die behördliche oder vormundschaftliche Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht (Art. 9 Abs. 3 ZUG).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1.3. Hat ein bedürftiger Schweizer Bürger keinen Unterstützungswohnsitz, so wird er vom Aufenthaltskanton unterstützt (Art. 12 Abs. 2 ZUG). Diese Regelung, in Vollzug seit dem 1. Juli 1992 (AS 1991 1328, 1332, BBl 1990 I 49), hat sich als notwendig erwiesen, weil die Zahl der Bedürftigen, die umherziehen und keinen festen Wohnsitz haben, zugenommen hat. Sie wurde vor allem mit Rücksicht auf die Sucht- und Aidskranken geschaffen, die in vielen Fällen keinen Unterstützungswohnsitz haben und denen mit einer notdürftigen Unterstützung im allgemeinen nicht geholfen ist (Thomet, a.a.O., Rz. 178). Art. 12 Abs. 2 ZUG bedeutet nicht nur eine klare Verantwortlichkeit des Aufenthaltskantons für Personen ohne Wohnsitz, sondern auch eine Erweiterung des Hilfsangebots (Thomet, a.a.O., Rz. 177). Nach Art. 11 Abs. 1 ZUG gilt die tatsächliche Anwesenheit in einem Kanton als Aufenthalt; dieser gilt als Aufenthaltskanton. Als unterstützungsrechtlicher Aufenthalt gilt u.a. die Anwesenheit ohne Niederlassungsabsicht, sei es die blosse Durchreise oder die vorübergehende Anwesenheit zu einem bestimmten Zweck (Thomet, a.a.O., Rz. 167 mit Hinweis auf Rz. 168 und 170). Ist ein Schweizer Bürger ausserhalb seines Wohnkantons auf sofortige Hilfe angewiesen, so muss ihm der Aufenthaltskanton diese nach Art. 13 Abs. 1 ZUG leisten. Nach Art. 14 Abs. 1 ZUG vergütet der Wohnkanton dem Aufenthaltskanton, der einen Bedürftigen im Notfall unterstützt, die Kosten der notwendigen und der in seinem Auftrag ausgerichteten weiteren Unterstützung sowie die Kosten der Rückkehr des Unterstützten an den Wohnort. 2.2. Die Vorinstanz geht davon aus, die Beschwerdeführerin habe A. abgeschoben, indem sie ihrem Betreuungsauftrag, insbesondere bezüglich der Unterstützung bei der Suche von Wohnraum, nicht genügend nachgekommen sei. 2.2.1. Nach Art. 10 Abs. 1 ZUG dürfen Behörden einen Bedürftigen nicht veranlassen, aus dem Wohnkanton wegzuziehen, auch nicht durch Umzugsunterstützungen oder andere Begünstigungen, wenn dies nicht in seinem Interesse liegt. Dass es im Interesse des Bedürftigen lag, dessen Wegzug zu veranlassen, hat der bisherige Wohnkanton zu beweisen (Thomet, a.a.O., Rz. 158). Bei Widerhandlungen gegen dieses Verbot bleibt der Unterstützungswohnsitz des Bedürftigen nach Art. 10 Abs. 2 ZUG am bisherigen Wohnsitz so lange bestehen, als er ihn ohne den behördlichen
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einfluss voraussichtlich nicht verlassen hätte, längstens aber während fünf Jahren. Bei Ausländern bleiben die Bestimmungen über den Widerruf von Anwesenheitsbewilligungen sowie über die Aus- oder Wegweisung und die Heimschaffung vorbehalten (Art. 10 Abs. 3 ZUG). Somit ist es verboten, einen Bedürftigen aus dem Kanton auszuweisen oder ihn durch behördliche Schikanen zum Wegzug zu veranlassen. Aber auch behördliche Interventionen bei Arbeitgebern oder Vermietern mit dem Zweck, sie zur Auflösung eines Arbeits- oder Mietvertrages mit dem Bedürftigen zu veranlassen, sind unzulässig. Sodann ist das Angebot einer Umzugsunterstützung, um den Bedürftigen zu einem Wegzug zu veranlassen, untersagt (Thomet, a.a.O., Rz. 157). Nach Art. 25 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes (sGS 381.1, abgekürzt SHG) darf die politische Gemeinde eine Person, die um finanzielle Sozialhilfe nachsucht oder solche bezieht, nicht veranlassen, aus der Gemeinde wegzuziehen, auch nicht durch Umzugsunterstützungen oder andere Begünstigungen, wenn dies nicht im Interesse dieser Person liegt. Bei Widerhandlungen gegen dieses Verbot bleibt der Unterstützungswohnsitz nach Art. 25 Abs. 2 SHG am bisherigen Wohnort so lange bestehen, als die betroffene Person ihn ohne behördlichen Einfluss voraussichtlich nicht verlassen hätte, längstens aber während fünf Jahren. Diese Regelung entspricht inhaltlich derjenigen, die nach Art. 10 ZUG im interkantonalen Verhältnis gilt. Einen freiwilligen Wegzug begünstigen dürfen die Behörden nach ihren eigenen fürsorgerechtlichen Vorschriften und Grundsätzen nur dann, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass der Wegzug fürsorgerisch zweckmässig ist (Thomet, a.a.O., Rz. 158). Nach Art. 3 Abs. 1 SHG leistet die politische Gemeinde persönliche (betreuende und finanzielle) Sozialhilfe durch fachlich geeignetes Personal. Nach Art. 4 Abs. 1 SHG kann die politische Gemeinde Aufgaben der persönlichen Sozialhilfe: gemeinsam mit anderen politischen Gemeinden erfüllen (lit. a); mit Leistungsvereinbarung einer privaten Sozialhilfeinstitution übertragen (lit. b). Sodann arbeitet sie mit privaten und kirchlichen Institutionen der Sozialhilfe zusammen (Art. 4 Abs. 2 SHG). Nach Art. 7 SHG erhält betreuende Sozialhilfe, wer in einer persönlichen Notlage, deren Behebung weder durch eigene Bemühungen noch durch den Beizug Dritter möglich ist, der Hilfe
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bedarf. Nach Art. 8 SHG wird betreuende Sozialhilfe insbesondere geleistet durch: Beratung und persönliche Betreuung (lit. a); Mithilfe bei der Suche nach Arbeit und Wohnraum (lit. b); Vermittlung von Dienstleistungen anderer Stellen (lit. c). 2.2.2. Die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, der Vorwurf, sie habe A. abgeschoben, sei unberechtigt. Er habe seinen Unterstützungswohnsitz in B. am 31. Oktober 2006 aufgegeben. Demzufolge bestehe kein Anspruch auf Kostenersatz. Sie begründet dies damit, die Vorinstanz verletze Recht, wenn sie davon ausgehe, eine Abschiebung liege bereits dann vor, wenn die unterstützungspflichtige Gemeinde eine bedürftige Person bei der Wohnungssuche ungenügend unterstütze. Es komme immer wieder vor, dass eine bedürftige Person in der Gemeinde keine kostengünstige Wohnung finden könne, weil kein entsprechendes Angebot bestehe. In solchen Fällen werde es nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte der Kantone Zürich und Bern als zulässig erachtet, bedürftige Personen anzuweisen, sich auch in umliegenden Gemeinden nach kostengünstigen Wohnungen umzusehen und diese nach Möglichkeit zu mieten. Dies liege im Interesse dieser Menschen, weil damit Obdachlosigkeit verhindert und das Anwachsen von Rückerstattungsforderungen infolge Finanzierung übersetzter Wohnkosten vermieden werden könne. Hinzu komme, dass es bedürftige Personen gebe, die aufgrund ihres untragbaren Verhaltens unter den Vermietern in der Gemeinde einen derart schlechten Ruf hätten, dass es ihnen nicht mehr möglich sei, eine Wohnung zu finden. Um Obdachlosigkeit und die Zuweisung einer bescheidenen Notunterkunft zu vermeiden, bleibe in solchen Fällen nichts anderes übrig, als die Empfehlung, die Suche auf andere Gemeinden auszudehnen. A. habe seine Wohnung nicht wegen Mietzinsschulden, sondern wegen seines Verhaltens verloren, weshalb die Wohnungssuche trotz Mietzinsgarantien schwierig gewesen sei. Das Sozialamt B. und später die Sozialen Dienste hätten ihn beraten und ihm Hilfe für den Fall angeboten, dass er auf eine Fürsprache angewiesen sei. Ziel der Unterstützung sei die Hilfe zur Selbsthilfe bzw. die Förderung der Eigenkompetenz gewesen. Der Grundsatz der Selbsthilfe sei Teil des Subsidiaritätsprinzips und verpflichte die hilfesuchende Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden. Hilfe zur Selbsthilfe sei ein anerkanntes Prinzip der öffentlichen Sozialhilfe und sei in Bezug auf die soziale Integration nachhaltiger als die Präsentation einer Lösung. Die Hilfestellung sei im Fall von A. insofern erfolgreich und lösungsorientiert gewesen, als es ihm gelungen sei, sich innerhalb der Kündigungsfrist ein Zimmer in X. und später ein
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte solches in S. zu beschaffen. Zudem habe er im November 2007 in Z. Wohnraum mieten können, der ihm zusage. 2.2.2.1. Nach Sinn und Zweck von Art. 10 ZUG und Art. 25 SHG ist unter "Abschieben" ein behördliches Verhalten zu verstehen, das darauf ausgerichtet ist, den Wegzug des Bedürftigen zu bewirken, obschon dieser nicht in dessen Interesse liegt. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass dieses Verhalten in der Regel darin besteht, dass die Behörde im eigenen Interesse auf unfaire Weise aktiv wird, sei es, dass sie auf den Vermieter oder den Arbeitgeber des Bedürftigen Einfluss nimmt, sei es, dass sie dem Bedürftigen für den Fall, dass er wegzieht, finanzielle oder andere Vorteile in Aussicht stellt (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2002, VB.2002.00309 [Leitsatz in RB 2002 Nr. 63] in: www.vgrzh.ch). Möglich ist auch, dass die Behörde dem Bedürftigen mit Nachteilen droht für den Fall, dass er den Unterstützungswohnsitz nicht aufzugeben gedenkt. Auch die pflichtwidrige Verweigerung betreuender Sozialhilfe kann den Zweck haben, einen Bedürftigen zu zermürben und ihn dadurch zum Wegzug zu veranlassen. Denkbar ist, dass die Verweigerung der Mithilfe bei der Suche nach einer Unterkunft dazu führt, dass sich eine bedürftige Person, die ihren Wohnraum vor Ort verloren hat, veranlasst sieht, in eine (Nachbar)gemeinde zu ziehen, wo sie Wohnraum findet und wo sie sich eine bessere Betreuung erhofft. In Betracht fällt indessen, dass die Behörde betreuende Sozialhilfe nach Art. 7 SHG im Sinn des Grundsatzes der Subsidiarität erst leisten muss, wenn die persönliche Notlage weder durch eigene Bemühungen noch durch Beizug Dritter behoben werden kann (vgl. dazu Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe, Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, [SKOS-Richtlinien], 4. Ausgabe 2005, A.4; F. Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern 1999, S. 71 f. und Botschaft der Regierung zum Sozialhilfegesetz vom 5. August 1997 in: ABl 1997/1792). Sodann ist die Behörde nach Art. 8 lit. b SHG nicht verpflichtet, Personen, die sich in einer persönlichen Notlage befinden, vor Ort zu neuem Wohnraum zu verhelfen. Sie ist lediglich gehalten, diesen Menschen bei der Suche nach einer (neuen) Unterkunft Hilfe zur Selbsthilfe zu leisten. Dies schliesst nicht aus, dass die behördliche Unterstützung auf den konkreten Fall bezogen, d.h. entsprechend den persönlichen Möglichkeiten der bedürftigen Person und den konkreten Verhältnissen auf dem Wohnungsmarkt zu erfolgen hat.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wie die Beschwerdeführerin glaubhaft versichert, kann es sich aus verschiedenen Gründen als äussert schwierig oder gar unmöglich erweisen, innerhalb des Gemeindegebiets Wohnraum zu finden, der für die bedürftige Person in Frage kommt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat entschieden, es verstosse nicht gegen das Abschiebungsverbot, von einer unterstützungsbedürftigen Person zu erwarten, dass sie den Wegzug in eine andere Gemeinde der gleichen Region in Kauf nehme, wenn es sich als unmöglich erweise, auf dem Gebiet der betreffenden Gemeinde innert nützlicher Frist eine geeignete Unterkunft zu finden, und wenn ein entsprechendes Angebot in anderen Gemeinden des Gebiets vorhanden sei (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2003, VB.2003.00119 mit Hinweis auf VB.2002.00309). Die behördliche Hilfeleistung nach Art. 8 lit. b SHG kann sich somit unter Umständen sogar auch auf den Wohnungsmarkt umliegender Gemeinden beziehen, wenn dies im Interesse der bedürftigen Person liegt. 2.2.2.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass A. in der Zeit vom 1. Oktober 2002 bis 31. Oktober 2006, somit während gut vier Jahren, in einer von ihr finanzierten Wohnung in B. gelebt hat. Fest steht, dass er dort nicht freiwillig ausgezogen ist. Das Mietverhältnis wurde am 16. Juni 2006 (wegen Lärmimmissionen) auf den 30. September 2006 aufgelöst, wobei die Erstreckung der Kündigungsfrist bis 31. Oktober 2006 erwirkt werden konnte. Gemäss Gesprächsnotizen der zuständigen Mitarbeiterin des Sozialamtes der Beschwerdeführerin stand A. ab dem 26. Juni 2006 bis zum 31. Oktober 2006 mit ihr (auch) betreffend "Wohnsituation" in Kontakt. 2.2.2.3. Die Vorinstanz vertritt den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe A. abgeschoben, weil er mangels genügender Unterstützung genötigt worden sei, ein Zimmer in einem Hotel zu beziehen, das sich ausserhalb des Gemeindegebiets der Beschwerdeführerin befinde. Die Vorinstanz begründet dies damit, das Sozialamt der Beschwerdeführerin sei am 16. Juni 2006 davon in Kenntnis gesetzt worden, dass A. die Kündigung für seine Wohnung in B. erhalten habe. Anlässlich einer Besprechung vom 26. Juni 2006 habe ihn die zuständige Mitarbeiterin dieses Amtes aufgefordert, Inserate zu sammeln und sich im Anschluss daran bei ihr zu melden, damit sie ihn bei der Wohnungssuche unterstützen könne. Am 11. Juli 2006 habe ihr A. ein Inserat vorgelegt. Die Rücksprache der Mitarbeiterin des Sozialamtes mit dem Vermieter habe indessen ergeben, dass A. kaum Chancen habe, dort einziehen zu können. Anlässlich
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der nächsten Besprechung vom 21. August 2006, rund fünf Wochen vor dem ursprünglichen Kündigungstermin, habe das Sozialamt der Beschwerdeführerin A. an die S. verwiesen. Im Verlauf von zwei weitern Besprechungen zwischen A. und der Mitarbeiterin des Sozialamtes vom 7. und 25. September 2006 habe sich ergeben, dass dieser weder eine Wohnung noch ein Hotelzimmer gefunden habe. Dennoch habe es die zuständige Mitarbeiterin unterlassen, A. aktiv bei der Suche nach einer Unterkunft zu unterstützen. Vielmehr habe sie dem S. am 25. September 2006 die Adressen der Notschlafstellen in St. Gallen und Chur zukommen lassen. Demzufolge sei das Sozialamt der Beschwerdeführerin davon ausgegangen oder habe zumindest in Kauf genommen, dass A. bald keine Unterkunft mehr haben werde. Sodann habe die Mitarbeiterin dieses Amtes A. am 16. Oktober 2006, somit zwei Wochen vor dem Zeitpunkt, als dieser seine Wohnung in B. verlassen musste, mitgeteilt, wenn es ihm gelinge, bis kommenden Freitag, dem 20. Oktober 2006, eine Unterkunft zu finden, solle er sich melden. Andernfalls werde ihn die Vormundschaftsbehörde B. bei der Psychiatrischen Klinik F. für eine Begutachtung anmelden. Gemäss Gesprächsnotiz habe A. zudem erklärt, er habe vor kurzem Heroin konsumiert und er werde ab und zu rückfällig. Offenbar sei bereits am 5. Oktober 2006 beabsichtigt gewesen, A. medizinisch begutachten zu lassen, falls er bis zum 16. Oktober 2006 keine Unterkunft gefunden habe. Hinzu komme, dass das Sozialamt der Beschwerdeführerin keine weiteren Schritte unternommen und am 31. Oktober 2006 lediglich vermerkt habe, A. habe im Hotel K. in X. ein "Monatszimmer" gefunden, ohne indessen bekanntzugeben, dass er vom Sozialamt B. abhängig sei. 2.2.2.4. Aufgrund der Aktenlage bestehen keine Anhaltspunkte, wonach das Vorgehen des Sozialamtes der Beschwerdeführerin seit Bekanntwerden der Kündigung der Wohnung in B. darauf ausgerichtet gewesen sein könnte, A. durch systematische Verweigerung einer zweckdienlichen Hilfe zur Selbsthilfe bei der Wohnungssuche aus dem Gemeindegebiet wegzuweisen. Zehn Tage nachdem dieses Amt von der Kündigung der Wohnung Kenntnis erhalten hatte, am 26. Juni 2006, wurde die Angelegenheit mit A. besprochen, und es wurde vereinbart, dass er Inserate sammle und dass er sich anschliessend zwecks Unterstützung bei der Wohnungssuche beim Sozialamt melde. Der Gesprächsnotiz zu dieser Besprechung kann zudem entnommen werden, dass A. damals zugesichert worden ist, eine Bruttomiete von höchstens Fr. 850.-- werde vom Sozialamt übernommen, solange er Sozialhilfe beziehe. Auch aus
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Tatsache, dass die Mitarbeiterin dieses Amtes A. weitersuchen liess, obschon er am 11. Juli 2006 lediglich ein einziges Inserat vorgelegt hatte, und dass sich zudem ergab, dass er die betreffende Wohnung nicht bekommen würde, kann nicht geschlossen werden, man habe ihn durch schikanöses Verhalten zum Wegzug aus dem Gemeindegebiet veranlassen wollen. Hinzu kommt, dass die nächste Besprechung nicht wie von der Vorinstanz angenommen erst am 21. August 2006 stattgefunden hat. Gemäss Gesprächsnotiz hat A. bereits am 24. Juli 2006 erneut beim Sozialamt der Beschwerdeführerin vorgesprochen und mehrere Inserate präsentiert. Allerdings konnte die zuständige Mitarbeiterin dieses Amtes mit den Inserenten telefonisch keinen Kontakt aufnehmen. Gleichentags, und nicht erst am 21. August 2006, wie die Vorinstanz ausführt, wurde vereinbart, die S. würden A. bei der Wohnungssuche unterstützen. Fest steht, dass das Sozialamt B. für ihn mit den S. kurzfristig einen Termin vereinbart hat. Dieses Vorgehen war zum damaligen Zeitpunkt, am 24. Juli 2006, sachgerecht, zumal verschiedene Gesprächsnotizen belegen, dass A. mit der Mitarbeiterin des Sozialamtes der Beschwerdeführerin weiterhin in Kontakt blieb. Am 21. August 2006 sprach er dort wiederum vor und teilte gemäss Gesprächsnotiz mit, er erhalte von den S. Unterstützung beim Ausfüllen von Bewerbungsformularen und beim Suchen von Inseraten. Auch aus dem Umstand, dass A. damals bekannt gab, er habe auch ausserhalb von B. (in der Region) Wohnungen angeschaut und sich dafür beworben bzw. mehrere Bewerbungen seien noch unbeantwortet geblieben, kann nicht geschlossen werden, das Sozialamt der Beschwerdeführerin habe ihn auf unfaire Weise zum Wegzug aus der Gemeinde gedrängt. Zudem dufte dieses Amt davon ausgehen, die Wohnungssuche von A. könnte in seinem Interesse erfolgreich enden. Am 7. September 2006 teilte dieser indessen erneut mit, er suche mit den S. weiter, weil er immer noch keine Unterkunft gefunden habe. Das Sozialamt der Beschwerdeführerin durfte A. deshalb bekannt geben, er könne "im Notfall" ein Hotelzimmer für höchstens Fr. 850.-- je Monat beziehen, auch wenn sich diese Zusicherung auf Beherbergungsbetriebe ausserhalb des Gemeindegebiets bezogen haben sollte. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass A. das Sozialamt der Beschwerdeführerin gleichzeitig davon in Kenntnis setzte, er sei im September 2006 von der Polizei in die Psychiatrische Klinik F. eingeliefert worden, weil er unter Einfluss von Alkohol in B. Abschrankungen beschädigt habe. Die Mitarbeiterin dieses Amtes hat die Suchtproblematik von A. thematisiert und ihm in
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aussicht gestellt, sie werde im Team nach Lösungen suchen und das weitere Vorgehen anlässlich des nächsten Treffens zur Sprache bringen. In der Folge nahm sie mit dem ehemaligen Suchtberater von A. und dem zuständigen Arzt in der Klinik F. Kontakt auf, der ihr gemäss Gesprächsnotiz den Vorschlag machte, A. eventuell im Rahmen eines Fürsorgerischen Freiheitsentzugs (FFE) dort einzuweisen, wenn sich ein weiterer Vorfall ereignen sollte. Am 18. September 2006 gab A. der Mitarbeiterin des Sozialamtes der Beschwerdeführerin bekannt, er suche nach wie vor nach einer Wohnung und er habe am folgenden Tag einen Termin bei der S. Sodann werde er eine Offerte betreffend Lagerkosten für seine Möbel einreichen. Auch wenn man von Seiten des Sozialamtes der Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt in Betracht zog, A. finde, wenn überhaupt, nur eine provisorische Bleibe und er müsse möglicherweise in einer Notschlafstelle untergebracht werden, kann daraus nicht geschlossen werden, er sei genötigt worden, aus dem Gebiet der Beschwerdeführerin wegzuziehen. Einer Notiz über ein Gespräch zwischen der zuständigen Mitarbeiterin des Sozialamtes der Beschwerdeführerin und A. vom 16. Oktober 2006 kann entnommen werden, die Wohnungssuche verlaufe nach wie vor erfolglos. A. wurde mitgeteilt, falls er bis nächsten Freitag, den 20. Oktober 2006, keine Bleibe finde, werde ihn die Vormundschaftsbehörde B. vereinbarungsgemäss für eine Begutachtung in der Psychiatrischen Klinik F. anmelden. Die Mitarbeiterin des Sozialamtes der Beschwerdeführerin hielt zudem fest, A. habe erzählt, er habe vor rund zwei Wochen Heroin konsumiert und er werde ab und zu rückfällig. Aktenkundig ist weiter, dass zwischen dem Sozialamt der Beschwerdeführerin und den S. bereits am 5. Oktober 2006 Einigkeit darüber bestand, A. stationär psychiatrisch begutachten zu lassen, wenn er bis zu einem bestimmten Zeitpunkt keine Wohnung finde. Zutreffend ist, dass ein Auftrag für eine stationäre medizinische Begutachtung nicht davon abhängig gemacht werden darf, ob jemand eine Unterkunft findet oder nicht. Sie ist anzuordnen, wenn sie medizinisch indiziert ist. Unbestritten ist, dass A. seit langem eine Suchtproblematik aufweist, weshalb eine stationäre Abklärung medizinisch begründet sein kann. Davon ist vorliegend auszugehen. Das Vorgehen der Mitarbeiterin des Sozialamtes der Beschwerdeführerin ab dem 7. September 2006 ist auf das Verhalten von A. zurückzuführen, insbesondere auf den Vorfall vom 5. September 2006, auf Grund dessen der Bezirksarzt diesen in stark erregtem Zustand durch die Polizei in die Psychiatrische Klinik F. einliefern lassen musste. A. hatte in B. unter Alkoholeinfluss
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachbeschädigungen begangen, was zur Einleitung eines zweiten Strafverfahrens seit Mai 2006 führte. Gemäss Gesprächsnotiz der Mitarbeiterin des Sozialamtes der Beschwerdeführerin hatte dieses Vorkommnis am 7. September 2006 eine längere Diskussion darüber zur Folge, wie A. sein Verhalten bzw. seine Suchtproblematik in den Griff bekommen könnte. In deren Verlauf habe sich A. damit einverstanden erklärt, dass das Sozialamt der Beschwerdeführerin mit seinem früheren Suchtberater und dem zuständigen Arzt der Klinik F. Kontakt aufnehme und nach einer Lösung suche. Im Verlauf dieser Abklärungen hat der zuständige Klinikarzt gemäss Gesprächsnotiz der Mitarbeiterin des Sozialamtes der Beschwerdeführerin am 12. September 2006 den Vorschlag gemacht, A. könnte zwecks Begutachtung in die Suchtstation eingewiesen werden. Aus dem Umstand, dass die zuständige Mitarbeiterin des Sozialamtes der Beschwerdeführerin A. am 16. Oktober 2006 mitgeteilt hat, für den Fall, dass er (in B. und Umgebung) weder eine Wohnung noch ein Hotelzimmer finde, sei ein stationärer Klinikaufenthalt geplant, kann deshalb nicht gefolgert werden, er sei unter Druck gesetzt worden, den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen ausserhalb des Gebiets der Beschwerdeführerin zu verlegen. Der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe A. durch ungenügende Betreuung bei der Wohnungssuche abgeschoben, weshalb sein Unterstützungswohnsitz mindestens bis zum 15. November 2007 in B. bestehen geblieben sei, erweist sich demnach als unbegründet. Unbestritten ist, dass A. am 1. November 2006 im Hotel K. in X. ein Zimmer bezogen hat. Sodann hat er sich in B. ab- und in X. im November 2006 angemeldet. Der Beschwerdeführerin ist demzufolge beizupflichten, dass A. seinen Unterstützungswohnsitz in B. am 31. Oktober 2006 aufgegeben hat. Dies hat zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 30 ZUG keinen Anspruch auf Kostenersatz hat. Die Beschwerde ist in dieser Hinsicht gutzuheissen und Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids vom 14. Mai 2008 sowie der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. Mai 2007 werden aufgehoben. 3. Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin zu verpflichten ist, der Beschwerdeführerin ab dem Zuzug von A. nach S. am 21. Februar 2007 geleistete finanzielle Sozialhilfe zurückzuerstatten. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin sei seit diesem Zeitpunkt zumindest als Aufenthaltsgemeinde im Sinn von Art. 11 ZUG
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verpflichtet gewesen, für A. finanzielle Sozialhilfe zu leisten. Sie habe ihm die polizeiliche Anmeldung am 23. April 2007 zu Unrecht mit der Begründung verweigert, sein Unterstützungswohnsitz befinde sich nach wie vor in B. und die Miete eine Hotelzimmers in S. habe nicht zur Folge, dass ein neuer Unterstützungswohnsitz begründet werde. Um zu verhindern, dass A. mittellos und demzufolge obdachlos geworden wäre, habe man - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - zu dieser Zeit den Grundbedarf undden Mietzins für einen Monat von Fr. 800.-- als eine Art Notfallunterstützung bezahlt. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, sie habe A. auf Grund seines Aufenthalts in einem Zimmer des Hotels D. in S. am 23. Mai 2007 "Notfall- bzw. Aufenthaltsunterstützung" geleistet und ihren Kostenersatzanspruch gegenüber der Beschwerdeführerin als Wohngemeinde gleichentags geltend gemacht. 3.1. Wie ausgeführt steht fest, dass A. seinen Unterstützungswohnsitz in B. entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin am 31. Oktober 2006 aufgegeben hat und dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin deshalb nicht kostenersatzpflichtig ist. Auf Grund der Akten ist sodann davon auszugehen, dass A. in der Zeit vom 21. Februar bis 14. November 2007, als er in einem Hotelzimmer in S. wohnte, in S. wenn nicht Unterstützungswohnsitz so doch unterstützungsrechtlichen Aufenthalt hatte. 3.2. Für einen Fall wie den vorliegenden, wo eine politische Gemeinde, die früher Unterstützungswohnsitz einer bedürftigen Person war, in deren Interesse über diesen Zeitpunkt hinaus finanzielle Unterstützung leistet, weil zufolge eines Zuständigkeitskonflikts andernfalls die Gefahr einer "Unerstützungslücke" besteht, enthält das ZUG keine ausdrückliche Regelung. Zuständigkeitskonflikte sind dem Wohl der bedürftigen Personen abträglich. Es ist daher Pflicht der Behörden, negative Zuständigkeitskonflikte möglichst zu vermeiden oder nötigenfalls auf eine schnelle Entscheidung hinzuwirken. Es widerspricht dem Sinn und Zweck des Sozialhilferechts, dass für bedürftige Personen auf der "Suche" nach dem zuständigen Wohn- oder Aufenthaltskanton "Unterstützungslücken" entstehen. Besteht wie im vorliegenden Fall der Konflikt zwischen zwei Gemeinden, die
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beide die andere Gemeinde als zuständige Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde bezeichnen, drängt sich in der Regel eine Vereinbarung über die vorläufige und unpräjudizielle Gewährung von finanzieller Unterstützung auf. Damit kann verhindert werden, dass bedürftigen Personen - nur wegen des Zuständigkeitskonflikts - die erforderliche Unterstützung vorenthalten wird und sie einer existenziellen Notlage ausgesetzt bleibt (Thomet, a.a.O., Rz. 184). Im vorliegenden Fall hat die ehemalige Wohngemeinde B. A. trotz Zuständigkeitskonflikt ohne vertragliche Abmachung mit der neuen Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde S. weiterhin finanziell unterstützt, um ihn vor einer finanziellen Notlage zu bewahren. Im nachhinein hat sich herausgestellt, dass sie dazu nicht verpflichtet gewesen wäre, weil sie ab dem 1. November 2006 weder Wohn- noch Aufenthaltsgemeinde war. Es entspricht Sinn und Zweck des ZUG, dass die ehemalige Wohngemeinde in derartigen Fällen die finanzielle Unterstützung, die sie geleistet hat, bei der neuen Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde zurückfordern kann. Andernfalls würden bedürftige Personen, im Fall eines Zuständigkeitskonflikts wie dem vorliegenden, wo keine vertragliche Einigung über die vorläufige Gewährung von Unterstützung vorliegt, unzumutbaren Härten ausgesetzt bzw. es bestünde die Gefahr, dass sie mittel- und sogar obdachlos würden. Demzufolge ist es angezeigt, dass politische Gemeinden, die Unterstützungswohnsitz eines Bedürftigen waren und zufolge eines Zuständigkeitskonflikts auch im Anschluss daran finanzielle Unterstützung leisten, gegenüber der neuen Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde einen Anspruch auf Kostenersatz für geleistete notwendige Unterstützung haben. Die Beschwerde erweist sich demzufolge ebenfalls als begründet, soweit die Beschwerdeführerin das Rechtsbegehren stellt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die für A. ab 21. Februar 2007 geleistete finanzielle Sozialhilfe zurückzuerstatten. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids vom 14. Mai 2008 und der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2007 werden aufgehoben. Sodann wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin die für A. ab 21. Februar 2007 geleistete finanzielle Sozialhilfe zurückzuerstatten.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Auf die Erhebung der Kosten wird nicht verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Bei vollständiger oder teilweiser Gutheissung eines Rechtsmittels ist zugleich von Amtes wegen über die amtlichen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden. In der Regel wird die Kostenverlegung in Bezug auf die Beteiligten und ihre Anteile analog dem Rechtsmittelentscheid vorgenommen (R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 103). Dementsprechend ist Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die amtlichen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens im Betrag von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3.2. Ausseramtliche Entschädigungen werden nicht zugesprochen, da Politische Gemeinden grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten haben. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziff. 1 desangefochtenen Entscheids und der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2007 werden aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die für A. ab dem 21. Februar 2007 geleistete finanzielle Sozialhilfe zurückzuerstatten. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt die Beschwerdegegnerin. Der Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3./ Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids wird aufgehoben und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4./ Ausseramtliche Entschädigungen werden nicht zugesprochen. V. R. W. Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Versand dieses Entscheides an: - die Beschwerdeführerin - die Vorinstanz - die Beschwerdegegnerin am: Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2009 Sozialhilfe, Art. 10 und Art. 30 ZUG (SR 851.1), Art. 7, Art. 8 und Art. 25 SHG (sGS 381.1). Voraussetzungen, unter welchen davon auszugehen ist, eine bedürftige Person sei durch behördliches Verhalten abgeschoben worden (Verwaltungsgericht, B 2008/95).
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