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St.Gallen Verwaltungsgericht 22.05.2008 B 2008/44

22 mai 2008·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsgericht·PDF·4,070 mots·~20 min·1

Résumé

Ausländerrecht, Art. 7 Abs. 1 ANAG (SR 142.20), Art. 13 Abs. 1 BV (SR 101), Art. 8 EMRK (SR 0.101). Rechtmässigkeit der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung eines seit 1982 in der Schweiz lebenden, seit 2006 mit einer Schweizerin verheirateten Staatsangehörigen aus Bosnien und Herzegowina wegen Verurteilung zu fünfeinhalb Jahren Zuchthaus und weiterer Delikte (Verwaltungsgericht, B 2008/44).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2008/44 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 22.05.2008 Entscheiddatum: 22.05.2008 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Mai 2008 Ausländerrecht, Art. 7 Abs. 1 ANAG (SR 142.20), Art. 13 Abs. 1 BV (SR 101), Art. 8 EMRK (SR 0.101). Rechtmässigkeit der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung eines seit 1982 in der Schweiz lebenden, seit 2006 mit einer Schweizerin verheirateten Staatsangehörigen aus Bosnien und Herzegowina wegen Verurteilung zu fünfeinhalb Jahren Zuchthaus und weiterer Delikte (Verwaltungsgericht, B 2008/44). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________   In Sachen P. P., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. S.   gegen Sicherheits- und Justizdepartementdes Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz,   betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ P. P., geb. 1952, ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Er reiste 1982 in die Schweiz ein und erhielt eine Jahresaufenthaltsbewilligung im Kanton St. Gallen. 1984 reisten seine Ehefrau und das Kind Dalibor, geb. 1979, im Rahmen des Familiennachzugs zum Ehemann. Am 6. November 1984 wurde P. P. vom Kreisgericht Fünf Dörfer wegen Gehilfenschaft zu Diebstahl mit drei Monaten Gefängnis bedingt bestraft. Am 2. Januar 1986 sprach die Fremdenpolizei (heute Ausländeramt) gegen ihn eine Verwarnung aus. Die Aufenthaltsbewilligung wurde widerrufen und eine sogenannte Toleranzbewilligung (Ausweis D) erteilt. Später wurde ihm wieder eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. 1988 gebar die Ehefrau den Sohn Drago. 1992 wurde das Gesuch von P. P. um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung abgewiesen. Die Ehe wurde 1994 geschieden. Im selben Jahr verlegte P. P. seinen Wohnsitz nach St. Gallen. Am 18. November 1994 wies das Ausländeramt sein Gesuch um Erteilung der Niederlassung erneut ab. Zur Begründung wurde angeführt, der Gesuchsteller komme seinen finanziellen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäss nach. Am 12. April 1995 wurde P. P. wegen Geschwindigkeitsüberschreitung mit Fr. 400.-gebüsst. Mit Strafbescheid vom 23. Oktober 1995 wurde er wegen Widerhandlung gegen die Verordnung über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch jugoslawische Staatsangehörige mit zehn Tagen Gefängnis und Fr. 400.-- Busse bestraft. Am 15. September 1998 wurde er mit Fr. 1'000.-- gebüsst, weil er um hohe Geldbeträge gespielt hatte. Am 21. Oktober 1998 wies das Ausländeramt ein Gesuch von P. P. um Erteilung der Niederlassung abermals ab.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte In der Nacht vom 28. auf den 29. Dezember 1998 spielte sich vor dem Restaurant I. eine Auseinandersetzung zwischen verschiedenen Personen aus dem ehemaligen Jugoslawien ab. In deren Verlauf schoss P. P. einem Widersacher mit einer Faustfeuerwaffe nach und verletzte ihn mit einem Streifschuss. Das Kreisgericht St. Gallen sprach P. P. am 12./17. Februar 2003 der versuchten vorsätzlichen Tötung, des Angriffs, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer Zuchthausstrafe von sechs Jahren und neun Monaten. Ausserdem ordnete es eine Landesverweisung von fünf Jahren an, wobei diese bedingt ausgesprochen wurde. Gegen dieses Urteil erhob P. P. Berufung. Das Kantonsgericht sprach ihn mit Urteil vom 30. Juni 2004 der versuchten vorsätzlichen Tötung, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu fünfeinhalb Jahren Zuchthaus. Von den Anklagen der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln und des Angriffs wurde er freigesprochen. Die bedingte Landesverweisung wurde bestätigt. Am 15. November 2004 trat P. P. in den Strafvollzug ein. Das Bundesgericht wies mit Urteil vom 15. Dezember 2004 die staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten ab, soweit es darauf eintrat. Am 10. März 2006 heiratete P. P. seine langjährige Lebenspartnerin Ljiljana X. Die Ehefrau verfügt über die Schweizer Staatsbürgerschaft. Am 4. November 2007 missachtete P. P. die allgemeine Höchstgeschwindigkeit, indem er mit dem Personenwagen auf der Autobahn anlässlich der Rückkehr vom Urlaub in die Strafanstalt mit einer Geschwindigkeit von 160 km/h fuhr. Mit Verfügung vom 28. November 2007 verweigerte das Ausländeramt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von P. P.. B./ Gegen die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erhob der Betroffene Rekurs, der vom Sicherheits- und Justizdepartement mit Entscheid vom 4. Februar 2008 abgewiesen wurde.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C./ Mit Eingaben seiner Rechtsvertreterin vom 20. Februar und 5. März 2008 erhob P. P. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid vom 4. Februar 2008 und die Verfügung des Ausländeramts vom 28. November 2007 seien aufzuheben und es sei die Jahresaufenthaltsbewilligung zu verlängern, unter Kostenund Entschädigungsfolge. Die zur Begründung vorgebrachten Ausführungen werden, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2008 unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids und die Akten die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 16. April 2008 verfügte das Sicherheits- und Justizdepartement, Straf- und Massnahmenvollzug, die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafanstalt Saxerriet auf den 18. April 2008. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingaben vom 20. Februar und 5. März 2008 wurden rechtzeitig eingereicht und erfüllen formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG) in Kraft. Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt für Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Das Verfahren richtet sich dagegen nach dem neuen Recht (Abs. 2). Im vorliegenden Fall ist die Abweisung eines vor dem 1. Januar 2008 gestellten Gesuchs um Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung streitig. Das Gesuch wurde somit vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht, weshalb die Streitsache nach früherem Recht zu beurteilen ist.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1. Nach Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (BS 1, 121 mit seither ergangenen Aenderungen, abgekürzt ANAG) hat der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Anspruch erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. Nach Art. 10 Abs. 1 ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (lit. a) oder wenn sein Verhalten im allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (lit. b). Die Ausweisung soll nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 ANAG). 2.2. Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizerin verheiratet. Er kann daher gestützt auf Art. 7 Abs. 1 ANAG sowie auf Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV) und Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101, abgekürzt EMRK) einen Rechtsanspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung geltend machen. Diesem Rechtsanspruch steht ein Ausweisungsgrund entgegen. Zu prüfen ist somit im folgenden, ob die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Ausweisung im Sinn von Art. 11 Abs. 3 ANAG bzw. der Verhältnismässigkeit sind namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum ANAG, AS 1949, 228 mit seither ergangenen Aenderungen). Im Rahmen der Interessenabwägung ist auch zu prüfen, ob den hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen zugemutet werden kann, dem Ausländer, dessen Bewilligung nicht verlängert wird, ins Ausland zu folgen. Die Frage der Zumutbarkeit ist unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Betroffenen und aller Umstände objektiv zu beurteilen. Wird eine allfällige Unzumutbarkeit der Ausreise für die in der Schweiz lebenden Angehörigen festgestellt,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte führt dies aber nicht zwingend zur Unzulässigkeit der Bewilligungsverweigerung (BGE 122 II 5 f.). In der Prüfung der Angemessenheit im Sinn von Art. 11 Abs. 3 ANAG geht auch diejenige auf, ob die Massnahme im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK verhältnismässig bzw. als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (Art. 120 Ib 130 f.). Die Ausweisung bzw. die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kann zu einem Eingriff in das Familienleben führen. Ein solcher Eingriff ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zulässig, falls er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. ANAG sowie BV und EMRK verlangen somit eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts. Je länger ein Ausländer in der Schweiz gelebt hat, desto strengere Anforderungen sind an die Gründe für eine Ausweisung bzw. einen Widerruf oder eine Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu stellen. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Alter sich der Ausländer in der Schweiz niedergelassen hat. Selbst bei Ausländern der zweiten Generation ist aber eine Ausweisung grundsätzlich zulässig. Sie fällt nach der Praxis des Bundesgerichts namentlich dann in Betracht, wenn der Ausländer besonders schwere Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikte begangen und wenn er wiederholt delinquiert hat. Personen, die ausgesprochen lange in der Schweiz gelebt haben, dürfen in der Regel zwar nicht schon wegen einer einzelnen Straftat ausgewiesen werden, selbst wenn diese ernsthafter Natur ist. Vielmehr ist eine Ausweisung grundsätzlich erst bei wiederholten Straftaten von einigem Gewicht angebracht. Unter Berücksichtigung aller entscheidenden Umstände kann aber auch eine einzelne Verurteilung wegen einer besonders schwerwiegenden Straftat zur Ausweisung führen, doch diese ist bei sehr langer Anwesenheit in der Regel erst anzuordnen, wenn eine sich zusehends verschlechternde Situation vorliegt, d.h. wenn der Ausländer, statt sich zu bessern, mit der deliktischen Tätigkeit fortfährt und sich namentlich immer schwerere Straftaten zuschulden kommen lässt (vgl. BGE 2A. 571/2005 vom 17. Januar 2006 mit Hinweisen, unter anderem auf BGE 130 II 190).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3. Das Kantonsgericht St. Gallen sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 30. Juni 2004 der versuchten vorsätzlichen Tötung, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu fünfeinhalb Jahren Zuchthaus und einer bedingten Landesverweisung von fünf Jahren. Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: In der Nacht vom 28. auf den 29. Dezember 1998 betrat Darko S. mit vier Kollegen das Restaurant, das vom Beschwerdeführer geführt wurde. Darko S. begrüsste lautstark einen Kollegen und schüttelte ihn. Der Beschwerdeführer mahnte zur Ruhe und erklärte, es sei Feierabend und sie sollten das Lokal wieder verlassen. Darko S. war damit nicht einverstanden, und es kam zwischen ihnen zu einer verbalen Auseinandersetzung. In der Folge begab sich der Beschwerdeführer in die Küche, während sein Sohn Dalibor Darko S. nach draussen begleitete, gefolgt von weiteren Personen. Vor dem Restaurant kam es zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung, bei der Darko S. tätlich angegriffen und verletzt wurde. Daran beteiligt war auch der Beschwerdeführer, der das Haus in der Zwischenzeit durch den Hintereingang verlassen hatte. Zuvor hatte er in der Küche einen Revolver behändigt und unter seinem Pullover versteckt. Darko S. konnte sich schliesslich aus der Auseinandersetzung befreien und floh. Der Beschwerdeführer folgte ihm, zog seine Waffe und gab in Richtung des Flüchtenden einen Schuss ab. Dabei traf er den Mann mit einem Streifschuss im rechten Lendenbereich aus einer Entfernung von drei bis fünf Metern. Die Verletzung wurde im Kantonsspital behandelt und verheilte ohne bleibende Folgen. Das Kantonsgericht hat in seinen Urteilserwägungen das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer qualifiziert bzw. die entsprechende Qualifikation der Vorinstanz bestätigt. Der Beschwerdeführer müsse sich unter anderem vorhalten lassen, dass er sich nicht einfach zu den anderen Beteiligten begeben, sondern ohne ersichtlichen Grund vorerst in der Küche die geladene Pistole eingesteckt habe. Damit habe er allein die potentielle Gefahr geschaffen, die sich durch den abgegebenen Schuss und die Verletzung des Opfers dann auch verwirklicht habe. Unter Berücksichtigung, dass der einzige Schuss mit Eventualvorsatz abgefeuert worden sei, erscheine eine Einsatzstrafe von rund elf Jahren angemessen. Der vollendete Versuch führe zu einer Strafmilderung um Umfang von rund vier Jahren, wobei das Kreisgericht

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zutreffend festgehalten habe, dass die relativ geringe Verletzung des Opfers eher einem glücklichen Umstand zu verdanken sei. Aufgrund der unnötig langen Dauer des Verfahrens sei die Strafe erheblich zu reduzieren. Das Kantonsgericht erachtete eine Zuchthausstrafe von fünfeinhalb Jahren als angemessen. Das Bundesgericht qualifizierte in seinem Urteil die Erwägungen des Kantonsgerichts ohne weiteres als nachvollziehbar und die ausgesprochene Strafe als plausibel. Auch in fremdenpolizeilicher Hinsicht ist das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer zu qualifizieren. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen des Kantonsgerichts verwiesen werden. Namentlich fällt in Betracht, dass der Beschwerdeführer auch nach Auffassung des Kantonsgerichts ein hohes Sicherheitsrisiko darstellt (Urteil S. 14 mit Verweis auf den Entscheid des Kreisgerichts). Bei schweren Gewalttaten verfolgt insbesondere auch das Bundesgericht eine strenge Praxis (BGE 125 II 526 f.). Der Beschwerdeführer war zudem bereits 1995 wegen Widerhandlung gegen das Waffenerwerbs- und Tragverbot für Personen aus dem ehemaligen Jugoslawien bestraft worden. Unter den gegebenen Umständen besteht eine vergleichsweise hohe Rückfallgefahr. Gravierend ist namentlich, aus welch geringfügigem Anlass der Beschwerdeführer auf einen Wirtshausbesucher schoss, der das Lokal weisungsgemäss wieder verlassen hatte und auf der Flucht war. Diese Tat manifestiert eine hohe Gewaltbereitschaft und begründet ein eminentes öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. 2.4. Der Beschwerdeführer lebt seit Oktober 1982 und damit seit rund 26 Jahren in der Schweiz. Somit ist von einer langen Aufenthaltsdauer auszugehen, welche bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen ist. Allerdings fällt auf, dass der Beschwerdeführer bereits 1985 erstmals straffällig wurde (Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu Diebstahl zu drei Monaten Gefängnis). Zu Recht haben Ausländeramt und Vorinstanz auch relativ weit zurückliegende Straftaten berücksichtigt. Die Fremdenpolizeibehörden haben das gesamte Vorleben des Betroffenen zu würdigen und dürfen sich nicht ausschliesslich auf die im Strafregister verzeichneten Vorstrafen beschränken. Die Einholung eines aktuellen Strafregisterauszugs erübrigt sich daher. In der Berücksichtigung der gelöschten Vorstrafen liegt entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kein Verstoss gegen Art. 8 BV. Verfahren betr. Ausweisung und Verweigerung des Aufenthalts können

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausschliesslich gegen ausländische Personen geführt werden. Weder der Erlass von Normen, die ausschliesslich auf Ausländer anwendbar sind, noch die sachlich begründete Ungleichbehandlung von Schweizern und Ausländern ist unzulässig. Von einer Diskriminierung ausländischer Personen kann daher nicht gesprochen werden. Auch verhält es sich nicht so, dass weiter zurückliegende Delikte für den Entscheid über die Verweigerung des weiteren Aufenthalts grundsätzlich nicht mehr beachtlich sind. Sie sind vielmehr im Sinne einer Gesamtwürdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers während seiner gesamten Anwesenheit in der Schweiz zu berücksichtigen. Namentlich in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Intensität der Delikte allmählich schwerwiegender wird, kann nur eine solche Gesamtwürdigung die Verhältnismässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheides gewährleisten. Das Bundesgericht hat sogar entschieden, dass bei der Ausweisung eines niedergelassenen Ausländers auch solche Delikte berücksichtigt werden dürfen, die er als Jahresaufenthalter beging und den Ausländerbehörden bei der Erteilung der Niederlassung bekannt waren, da die aktuellen Gegebenheiten im Lichte des Verhaltens während der gesamten Anwesenheit zu würdigen sind (BGE 2A.241/2000 vom 15. November 2000). Auch trifft es nicht zu, dass Strassenverkehrsdelikte generell als leicht beurteilt werden und eine Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung nicht rechtfertigen können. Das Kantonsgericht hat die vom Beschwerdeführer begangenen Strassenverkehrsdelikte ausdrücklich als "nicht leicht" qualifiziert (Urteil S. 13). Kommen zu schwerwiegenden Gewaltdelikten verschiedene gravierende Strassenverkehrsdelikte hinzu, so unterstreicht dies in der Regel das Unvermögen oder den fehlenden Willen des Betroffenen, sich an die gesetzlichen Vorschriften zu halten. Besonders belastend fällt beim Beschwerdeführer ins Gewicht, dass er auf der Rückfahrt vom Urlaub aus dem Strafvollzug eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung um rund 40 km/h auf der Autobahn beging. Solche Geschwindigkeitsexzesse werden in der Praxis als Vergehen geahndet (BGE 6S.477/2004 vom 1. März 2005 mit Hinweis auf BGE 128 II 131) und wiegen nicht deshalb leichter, weil sie von einem wegen krimineller Delikte Vorbestraften begangen werden. Aufgrund der Art der Delinquenz kann dem Beschwerdeführer keine günstige Prognose gestellt werden. Die zahlreichen Delikte, der Umstand, dass der Beschwerdeführer

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte während Jahren mit einer gewissen Regelmässigkeit delinquierte, wobei das strafbare Verhalten in einem Tötungsdelikt gipfelte, begründen gewichtige Zweifel, ob eine gute Prognose für die Zukunft gestellt werden kann. Insbesondere ist der Einwand des Beschwerdeführers, er bereue sein damaliges Handeln sehr, wenig glaubhaft. Das Kantonsgericht hielt fest, eine Geständnisbereitschaft, die zu einer Strafreduktion führen könnte, liege nicht vor. Das Bundesgericht hat die Auffassung des Kantonsgerichts, der Beschwerdeführer habe Einsicht in das Unrecht seiner Tat vermissen lassen, nicht als abwegig bezeichnet. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer während des Strafvollzugs nicht klaglos verhielt, da er während des Urlaubs eine gravierende Verkehrsregelverletzung beging. Dass er während des Aufenthalts in der Strafanstalt selber keine weiteren Delikte verübte, kann nicht als besonders verdienstvoll angerechnet werden, sondern entspricht den üblichen Erwartungen. Andernfalls wäre eine vorzeitige bedingte Entlassung gar nicht in Frage gekommen. Auch die Strafvollzugsbehörde hat im Zusammenhang mit der Gewährung der bedingten Entlassung festgehalten, es könne aus dem mehrheitlich klaglosen Verhalten im Strafvollzug nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei, jedenfalls in der Schweiz, künftig in der Lage, mit Freiheiten verantwortungsbewusst umzugehen und die hier geltenden Regeln einzuhalten. Die Aeusserungen des Gesuchstellers würden darauf schliessen lassen, dass er das Unrecht seiner Tat nicht wirklich einsehe und keine Verantwortung für sein Verhalten übernehme. Zudem ging die Strafvollzugsbehörde davon aus, dass der Gesuchsteller die Schweiz voraussichtlich zu verlassen habe, weshalb auf die Anordnung einer Bewährungshilfe verzichtet wurde. Weder ein Führungsbericht der Strafanstalt noch eine psychiatrische Begutachtung sind geeignet, bezüglich der Gefährlichkeit und der Rückfallgefahr, soweit sie im vorliegenden Verfahren relevant ist, neue und wesentliche Erkenntnisse hervorzubringen. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers zeigt mit hinreichender Deutlichkeit, dass eine fremdenpolizeilich erhebliche Rückfallgefahr vorliegt und diese auch ohne psychiatrische Begutachtung als gegeben angenommen werden darf. Unerheblich ist im vorliegenden Fall, dass die Strafgerichte die Landesverweisung bedingt aussprachen. Es entspricht der ständigen Praxis, dass die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Resozialisierungschancen für ausländische Straftäter in der Schweiz als besser betrachtet werden, was unter der Geltung des früheren Strafrechts in der Regel zu einem bedingten Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung führte. Dies stand bzw. steht jedoch einer aussländerrechtlichen Ausweisung nicht entgegen (BGE 125 II 105 ff.). 2.5. Zugunsten des Beschwerdeführers ist wie erwähnt der lange Aufenthalt von rund 26 Jahren in der Schweiz zu bewerten. Allerdings verbrachte er seine gesamte Kindheit und Jugend im Herkunftsstaat und verliess diesen erst im Alter von rund 30 Jahren. Seine derzeitige Ehefrau stammt ebenfalls aus Bosnien und Herzegowina. Der Beschwerdeführer pflegt rege Kontakte mit Landsleuten und reiste in den letzten Jahren mehrmals in den Heimatstaat. Unter diesen Umständen ist eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina für den Beschwerdeführer ohne besondere Probleme zu bewerkstelligen, selbst wenn zurzeit keine engen Verwandten und Angehörigen dort leben. Der Beschwerdeführer befindet sich in einer ähnlichen Lage wie zahlreiche seiner Landsleute, die nach einem langen Aufenthalt in der Schweiz nach Bosnien und Herzegowina zurückkehren müssen. Da er beruflich als Chauffeur und Gastwirt tätig war, hat er die Möglichkeit, auch im Herkunftsland beruflich wieder Fuss zu fassen.   2.6. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er leide an gesundheitlichen Problemen und sei auf die regelmässige und tägliche Einnahme von Medikamenten angewiesen. Nach dem ärztlichen Zeugnis vom 30. August 2007 leidet der Beschwerdeführer an einer hypertensiven und auch koronaren Herzkrankheit sowie an einem Bauchaorten- Aneurysma. Von physischer Seite her habe sich eine stabile Situation ergeben, allerdings sei der Patient auf eine regelmässige und tägliche Einnahme von mehreren Medikamenten angewiesen. Solange eine stabile Situation hinsichtlich der Bauchaorta sowie des Herzens bestehe, sei eine adäquate medizinische Behandlung und Kontrolle in Bosnien und Herzegowina eventuell möglich. Allerdings hält der Arzt fest, er sei über die dortigen Behandlungen und die Kontrollmöglichkeiten nicht im Bild. Der Beschwerdeführer liess sein Bauchaorten-Aneurysma im Jahr 2005 operativ behandeln. Dass irgendwelche Komplikationen auftraten, ist aufgrund des Arztberichtes nicht anzunehmen. Auch wird im Arztbericht die Wahrscheinlichkeit einer

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte lebensbedrohenden Komplikation nicht als erheblich qualifiziert. Eine Notwendigkeit für einen Verbleib in der Schweiz ist aufgrund des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers jedenfalls nicht ausgewiesen. 2.7. Die Kinder des Beschwerdeführers aus erster Ehe sind seit längerem volljährig, weshalb die Berufung auf Art. 8 EMRK nicht zulässig ist (vgl. BGE 130 II 137 E. 2.1). Auch besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Söhnen, welches die Berufung auf Art. 8 EMRK zuliesse. Die Ehefrau kann den Sohn des Beschwerdeführers aus erster Ehe finanziell auch dann unterstützen, wenn der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat weilt. 2.8. Dagegen kann sich der Beschwerdeführer in bezug auf seine derzeitige Ehefrau auf Art. 8 EMRK berufen. In der Beschwerde wird vorgebracht, die Ehefrau führe seit Jahrzehnten ein gut gehendes Modegeschäft, das sie allein aufgebaut habe und mit dem sie selbständig für ihren Unterhalt sorge. Sie sichere derzeit die wirtschaftliche Existenz des in Ausbildung befindlichen jüngeren Sohnes des Beschwerdeführers. Würde sie mit ihrem Ehemann ausreisen, wären ihre gesamten Bemühungen, sich in der Schweiz eine gesicherte Existenz aufzubauen, zunichte gemacht. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Ehe erst am 10. März 2006 und damit während des Strafvollzugs des Beschwerdeführers geschlossen wurde. Die Eheleute mussten deshalb damit rechnen, die Ehe nicht in der Schweiz leben zu können. Namentlich musste sich die Ehefrau über die wirtschaftlich schlechteren Perspektiven im Falle einer Uebersiedlung nach Bosnien und Herzegowina bereits im Zeitpunkt der Heirat im Klaren sein. Da sie aus dem Herkunftsland des Beschwerdeführers stammt und seit langem mit diesem zusammenlebt, wusste sie um die gegenwärtigen Verhältnisse in Bosnien und Herzegowina. Dennoch heiratete sie den Beschwerdeführer, als dieser eine mehrjährige Zuchthausstrafe verbüsste und sie damit rechnen musste, dass seine Aufenthaltsbewilligung nach der Strafverbüssung nicht mehr verlängert werden könnte. Unter diesen Umständen ist es der Ehefrau in objektiver Hinsicht zuzumuten, ihrem Ehemann nach Bosnien und Herzegowina zu folgen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist es auch dort grundsätzlich möglich, ein Modegeschäft zu führen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.9. Selbst wenn die Uebersiedlung der Ehefrau nach Bosnien und Herzegowina als unzumutbar qualifiziert würde, wäre die Verweigerung des weiteren Aufenthalts des Beschwerdeführers zulässig. Das öffentliche Interesse an dessen Fernhaltung überwiegt aufgrund der schwerwiegenden Delinquenz das private Interesse des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, ihre Beziehung in der Schweiz zu leben. Da die Ehefrau den Beschwerdeführer erst heiratete, als er sich im Strafvollzug befand, darf das private Interesse am gemeinsamen Verbleib in der Schweiz geringer gewichtet werden als bei Personen, die während eines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz verheiratet waren. 2.10. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschwerdeführer sämtliche Schulden beglichen hat. Im Verfahren vor dem Ausländeramt hatte der Beschwerdeführer eine entsprechende Betreibungsauskunft eingereicht. Danach sind seit 2002 weder Betreibungen noch Verlustscheine regi-striert. Ob der Beschwerdeführer auch solche Ausstände getilgt hat, denen vor 2002 ausgestellte Verlustscheine zu-grundeliegen, ist offen, braucht indes nicht näher abgeklärt zu werden. Jedenfalls ist die Schuldentilgung zu-gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Namentlich ist es zulässig, die Schuldentilgung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Diese positiven Aspekte lassen allerdings die vorinstanzliche Interessenabwägung im Ergebnis nicht ungerechtfertigt erscheinen. 2.11. Zusammenfassend gelangt das Verwaltungsgericht aufgrund der vorstehenden Erwägungen zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers höher gewichtet werden durfte als dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis VRP).                                                                Demnach hat das Verwaltungsgericht

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu Recht erkannt: 1./    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./    Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./    Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V.          R.           W.   Der Präsident:                                                                                                 Der Gerichtsschreiber:   Versand dieses Entscheides an: -       den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwältin lic. iur. S.) -       die Vorinstanz   am:   Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Mai 2008 Ausländerrecht, Art. 7 Abs. 1 ANAG (SR 142.20), Art. 13 Abs. 1 BV (SR 101), Art. 8 EMRK (SR 0.101). Rechtmässigkeit der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung eines seit 1982 in der Schweiz lebenden, seit 2006 mit einer Schweizerin verheirateten Staatsangehörigen aus Bosnien und Herzegowina wegen Verurteilung zu fünfeinhalb Jahren Zuchthaus und weiterer Delikte (Verwaltungsgericht, B 2008/44).

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